Sonderpädagogische Förderung
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- Dagmar Raske
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1 Fachbereich Sozialwesen Lehrforschungsprojekt WS 2003/04 Sonderpädagogische Förderung Ein Vergleich der Landesregelungen zu Rechtlichen Grundlagen, Feststellung des Förderbedarfs und Möglichkeiten der Integration Autoren: Christin Färber, Heike Lehmann, Christine Reichel, Jana Reinhardt, An Reiß, Kathrin Serverin, Uta Steiner, Sabine Stumpf, Carina Tausch, Christiane Walter Methodische Projektleitung: Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann Prof. Dr. med. Jörg-A. Weber MPH
2 Seite 2 Projekt zum sonderpädagogischen Förderbedarf Die nachfolgenden Ausführungen sind in einem studentischen Projekt an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig im Fachbereich Sozialwesen im Wintersemester 2003/2004 entstanden. Gegenstand des Projektes war die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ging es in erster Linie um die Erfassung der gesetzlichen Grundlagen und anderen Informationsquellen sowie um die Präsentation unserer Ergebnisse im Internet. Aufgrund der Länderhoheit bei Bildungsfragen sind weitreichende Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen zur sonderpädagogischen Förderung und in deren Durchführungen zu verzeichnen. Tendenziell ist festzustellen, dass eine integrative Beschulung von der Mehrheit der Bundesländer bevorzugt wird. Um das weite Feld einzugrenzen, setzten wir den Fokus auf die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Förderschwerpunkte, die Integrationsmöglichkeiten sowie deren Organisation. Wir möchten darauf hinweisen, dass in den Bundesländern Bremen, Berlin und Hamburg zur Zeit gesetzliche Umstrukturierungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung stattfinden. Grund dafür sind die Änderungen der jeweiligen Schulgesetze. Grundsätzlich sind wir davon ausgegangen, dass die Verwendung der männlichen Form die weibliche einschließt. Aufgrund eines zeitlich begrenzten Rahmens erheben wir nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben müssen wir ausschließen.
3 Seite 3 Übersicht: Für jedes Land finden Sie Angaben in den folgenden Rubriken: Rechtliche Grundlagen Verfahrenseinleitung Feststellungsverfahren Feststellungsbescheid Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule Welche Förderschwerpunkte gibt es? Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? Ziele der integrierenden Maßnahmen Umfang/Organisation der Integrationsformen: Mobile sonderpädagogische Dienste Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es? Formen der Kooperation zwischen den Schulen Leistungsbewertung Welche Abschlüsse kann man erwerben?
4 Seite 4 Inhalt: Bundesländer ab Seite Baden-Württemberg 5 Bayern 14 Berlin 22 Brandenburg 30 Bremen 38 Hamburg 46 Hessen 51 Mecklenburg-Vorpommern 57 Niedersachsen 67 Nordrhein-Westfalen 79 Rheinland-Pfalz 89 Saarland 98 Sachsen 106 Sachsen-Anhalt 115 Schleswig-Holstein 123 Thüringen 132 Nachwort 139
5 Seite 5 Baden-Württemberg: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Verordnungen Schulgesetz (SchG) vom (rechtsbereinigter Stand: ) Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom (zuletzt geändert: ) Richtlinien Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf " vom Verwaltungsvorschrift "Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen" (VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen) vom 14. Februar Verwaltungsvorschrift "Zeugnisse, Halbhresinformation und Schulbericht" vom (rechtsbereinigter Stand: ) Handreichungen Handreichung zur Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" vom Mai paedagogik/kooperation/gesamt.pdf Orientierungshilfen "Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen" vom Dezember 1999
6 Seite 6 ungshilfen.pdf Verfahrenseinleitung siehe Verwaltungsvorschrift Nr.3 Wer? Wo? Wann? Wie? allgemeine Schule Staatliches Schulamt wenn Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen Antrag beim Staatlichen Schulamt auf Unterstützung durch Sonderpädagogische Dienste (Beratungslehrer der Sonderschulen) bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes und der Erstellung eines Förderplanes Besonderheiten Sonderpädagogische Dienste nur subsidiär; Gesamtverantwortung bleibt bei der allgemeinen Schule Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt variabel Sonderpädagogische Gutachten: Inhalt Lehrer der allgemeinen Schule und Sonderschullehrer 1. Aufzeigen des Förderbedarfes: Grundlage dafür bilden Aussagen zu dem sozialen Umfeld und der Biographie des Kindes, Beschreibung des Lernstandes (anhand von Tests, Schülerarbeiten etc.), Informationen aus Elterngesprächen, bereits erfolgte schulische und außerschulische Fördermaßnahmen usw. 2. Vorschlag geeigneter Fördermaßnahmen und des Förderortes Handreichung/Entscheidungsh ilfen? Handreichung zur Verwaltungsvorschrift (Kap. III) Orientierungshilfen zur Schulischen Förderung behinderter Kinder (Kap. II.3) Inhalt Medizinische Gutachten: Handreichung/Entscheidungsh, wenn notwendig Arzt/ Gesundheitsamt je nach Behinderung spezifische Untersuchungen Orientierungshilfen (Kap. II.3)
7 Seite 7 ilfen? Psychologisches Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungsh ilfen?, wenn erforderlich Therapeutischer Dienst je nach Problemlage Orientierungshilfen (Kap. II.3) 2. Berichte Kindertagesstätte Vorschule im Rahmen der Kooperation zwischen den Kindergärten und Grundschulen (s. VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen) wird ggf. in die Förderdiagnostik mit einbezogen Schule Förderdiagnostik wird gemeinsam von Sonderschullehrer und Lehrer der allgemeinen Schule durchgeführt (Beobachtungen, Dokumentationen des Regelschullehrers mit einbezogen in Diagnostikverfahren) siehe Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf " 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Erziehungsberechtigte werden von vornherein am Diagnostikverfahren beteiligt und in alle Beratungen und Entscheidungen zur schulischen Förderung mit einbezogen, Erziehungsberechtigte können Feststellung der Sonderschulpflicht beim Staatlichen Schulamt beantragen (VwV Nr. 4.1) und Wunsch angeben bzw. alle Unterlagen einsehen (VwV nr. 4.5) Kinder nichts explizites bekannt; gewisser Grad an Mitspracherecht 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder Kooperation müssen sich ggf. verschiedenen Tests unterziehen
8 Seite 8 5. Besonderheiten Wenn festgestellt wird, dass erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist, muss an Staatliches Schulamt ein Antrag auf Klärung der Frage des Besuchs der Sonderschule erfolgen, welches dann in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren die Sonderschulpflicht feststellt (bei Einverständnis aller Beteiligten) - s. VwV Nr.4 Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Schule und Sonderpädagogischer Dienst bzw. Staatliches Schulamt 1.Festlegung der Art und des Umfanges der Fördermaßnahmen (Förderplan) und der geplanten Umsetzung bei Integrativbeschulung (wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die Schule aus eigener Kraft einrichten kann - Staatliches Schulamt wird nur eingeschaltet, wenn Schule notwendige Fördermaßnahmen nicht leisten kann) VwV Nr.2 oder 2. Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt, wenn Integrative Beschulung nicht möglich ist VwV Nr.4 Feststellung des Förderortes (zumindest die Art der Beschulung) 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Personensorgeberechtigte 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? laufend Sonderschule, Regelschule (je nach Beschulung) - Staatliches Schulamt trifft Entscheidung über Schulwechsel oder Rückführung
9 Seite 9 Rückführungsmöglichkeiten, Prüfung der Rückschulungsfrage kann von Sonderschule, Erziehungsberechtigten oder Staatlichem Schulamt veranlasst werden (VwV Nr.4.7) wenn besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, ist Schüler wieder in allgemeine Schule einzugliedern ( 15(3) SchG) 4. Besonderheiten Sonderpädagogische Förderung in allgemeiner Schule hat Priorität (Integration), für Feststellung der Sonderschulpflicht ist eigenständiger Antrag und ein extra Verfahren notwendig Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten Sonderschule: NEIN, da Besuch der geeigneten Sonderschule im Schulbezirk, in dem der Sonderschulpflichtige wohnt Integrativmaßnahmen: NEIN, da Besuch einer allgemeinen Schule im zuständigen Schulbezirk (wenn die Verhältnisse für Integration dort gegeben sind) - Wahlrecht der Eltern, wenn freie Schule besucht werden soll 2. Antrag nein - Anmeldung an Schule Wer? Erziehungsberechtigte Wann? nach Feststellung des Förderortes Wo? an zu besuchender Schule Wie? Anmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Staatliches Schulamt (Entscheidung über Sonderschulpflicht) sonst gilt Schulbezirksgrundsatz 4.Widerspruchsrecht Für wen? Personensorgeberechtigte bei Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt Besonderheiten keine
10 Seite 10 Welche Förderschwerpunkte gibt es? s. 15 SchG vorhanden? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sonstige (Schulen für Hörgeschädigte) (Schulen für Blinde, Schulen für Sehbehinderte) (Schulen für Körperbehinderte) (Förderschulen) (Schulen für Sprachbehinderte) (Schulen für Erziehungshilfe) (Schulen für Geistigbehinderte) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung Hören Ziele der Förderschwerpunkte Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung keine expliziten Angaben Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? möglich? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung
11 Seite 11 Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1. Integrative Schulentwicklungsprojekte (ISEP) - Handreichung Kap. III.6.4 -gemeinsame Unterrichtung behinderter und nicht behinderter Kinder, allg. Schule erarbeitet integratives pädagogisches Konzept -Unterstützung durch Lehrkraft aus Sonderschule -Förderbedarf einer Schülergruppe steht im Vordergrund (nicht die Integration eines Einzelnen) 2. Einzelintegration - Handreichung Kap. III.6.5 -Integration in eine Klasse der allgemeinen Schule -meist zielgleiche Unterrichtung (werden hauptsächlich sinnesgeschädigte oder körperbehinderte Kinder integriert), da sonst schwierig -erhalten Unterstützung durch Sonderpädagogen Ziele der integrierenden Maßnahmen 1. Wohnortnahe Bechulung 2. Erwerb sozialer Kompetenzen für behinderte und nichtbehinderte Schüler 3. Recht der Kinder, gemeinsam aufzuwachsen, zu spielen und zu lernen Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation behindertengerechte Ausstattung, wie z.b. Rollstuhlfahrerrampen, spezielle Arbeitstische usw. (Förderung möglich - s. Orientierungshilfen Kap. II.7) sachliche Voraussetzungen/ Organisation Integriert wird, wenn die behinderten Kinder aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen Bildungsgang folgen können ( 15 (4) SchG) personelle Voraussetzungen/ Organisation Schulträger und Schulverwaltung müssen bei Integrativmaßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mitteln auskommen Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten keine Angaben Unterstützung bei der Förderdiagnostik und Durchführung der Fördermaßnahmen werden von den staatlichen Schulämtern eingerichtet und koordiniert
12 Seite 12 Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es? 1. Frühförderung bzw. -diagnostik (gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen und weiterführende Diagnostik in Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren, pädagogischpsychologische Dienste usw.; Frühförderung in sonderpädagogischen Beratungsstellen und interdisziplinären Frühförderstellen) - s.a. FrühförderungsVO 2. Sonderschulkindergärten 3. Grundschulförderklassen ( 5a SchG) - für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden (Vorbereitung auf Besuch der Grundschule); Förderklassen werden an Grundschulen geführt Unterstützung durch mobile Dienste? keine Angaben Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Begegnungsmaßnahmen/ vertiefte Kooperation (zeitweilig gemeinsamer Unterricht, gemeinsame Feiern. Projekte, Schullandheimaufenthalte etc.) - s. Handreichung Kap. III Außenklassen von Sonderschulen an allgemeinen Schulen (bleiben Schüler der Sonderschule) - Handreichung Kap. III.6.3 Leistungsbewertung in: Förderschulen (s. VO zur Schülerbeurteilung in Sonderschulen; VwV Zeugnisse) z.bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung... Schulbericht in Klassen 1+2, dann Halbhresinformationen und Jahreszeugnisse (besuchter Bildungsgang ist unter Schultyp mit aufzuführen) Ausnahme: Schule für Geistigbehinderte (Schüler erhalten Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, Fortschritte und erreichten Leistungen) integrativen Maßnahmen Notengebung für alle Schüler gleich, aber Nachteilsausgleich für behinderte Schüler durch Hilfestellungen, die ihm Wege zu dem schulartgemäßen Niveau ebnen (dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch dem behinderten Schüler nicht erlassen werden; Konsequenzen in Notengebung bei Nichterreichen sind gleich wie bei nichtbehinderten Schülern)
13 Seite 13 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderschulen (s SchG, VwV Zeugnisse) grundsätzlich alle Abschlüsse möglich, wenn Behinderung es erfordert sind auch eigenständige spezifische Schulabschlüsse möglich Grundstufe: 4 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten 5 Jahre) Mittel- und Oberstufe: 5 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten kann 2 Jahre verlängert werden) Zeugnis an Förderschule, wenn Ziel der Förderschule erreicht Zeugnis für geistigbehinderte Schüler extra Zeugnis der Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium mit dem Vermerk auf Schultyp (Sonderschule) und Schulart (entsprechender Bildungsgang) integrativen Maßnahmen alle Abschlüsse der allgemeinen Schule möglich
14 Seite 14 Bayern Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Verordnungen Richtlinien Handreichungen BayEUG html noch nicht erschienen Noch nicht erschienen noch nicht erschienen Verfahrenseinleitung Wer? Wo? Wann? Wie? Besonderheiten Schule, die von dem Schüler mit Förderbedarf besucht wird oder die Personensorgeberechtigten, wenn durch vorschulische Förderung oder Untersuchungen bereits die Förderschule als Förderort feststeht. Staatliche Schulamt nicht benannt auf Antrag Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt mindestens das Sonderpädagogische Gutachten, ergänzend auch das ärztliche oder schulpsychologische Gutachten Sonderpädagogische Gutachten: Inhalt Sonderschullehrkraft (wenn möglich aus dem einschlägigen Förderschwerpunkt) Das Gutachten hat den Förderbedarf zu beschreiben und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort auszusprechen. nicht benannt Medizinische Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Handreichung/Entscheidungshilfen? bei Bedarf Vertreter des Gesundheitsamtes nicht benannt nicht benannt Psychologisches Gutachten: Inhalt bei Bedarf Schulpsychologe nicht benannt
15 Seite 15 Handreichung/Entscheidungshilfen? nicht benannt 2. Berichte Kindertagesstätte Vorschule Schule 3. Mitwirkungsrechte 41 BayEUG Personensorgeberechtigte Kinder Die Personensorgeberechtigten sind in jeder Phase des Verfahrens zu beteiligen. Bei einer Entscheidung durch das Staatliche Schulamt haben die Personensorgeberechtigten das Recht vor der Entscheidung eine mündliche Erörterung mit allen Beteiligten zu verlangen.kommt es auch hier zu keiner Einigung so haben die Personensorgeberechtigten das Recht eine unabhängige Fachkommission einzuschalten. nicht benannt 4. Mitwirkunspflichten 41 BayEUG Personensorgeberechtigte Kinder Die Personensorgeberechtigten müssen sich kooperationsbereit zeigen und entscheiden zusammen mit der Schule über den geeigneten Förderort. Kommt es zu keiner Einigung entscheidet das Staatliche Schulamt. Mitwirkung an der Erstellung der Gutachten. 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Staatliche Schulamt Entscheidung zum Förderort, Zeitpunkt der Förderung sowie Art und Weise der Förderung und Begründung der Entscheidung 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Persononsorgeberechtigte 1 Monat
16 Seite Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Rückführungsmöglichkeiten 41 BayEUG in geeigneten Abständen fördernde Schule Wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Schüler aktiv und erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann, kann an eine allgemeine Schule Rücküberwiesen werden. 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten Kein Wahlrecht:Wenn der Schüler die Schwelle des "aktiven teilnehmen könnens" nicht erreicht oder der Förderbedarf an der jeweiligen Schule nicht erfüllt werden kann. Wahlrecht:Wenn der Schüler zwar aktiv, aber nicht erfolgeich am Unterricht teilnehmen kann. 2. Antrag Wer? Wann? Wo? Wie? Personensorgeberechtigte melden ihr Kind an der fördernden Schule an nach Erhalt des Feststellungsbescheides an festgelegter oger geeigneter Schule wurde eine andere Schule vorher besucht, so werden diese Daten übernommen, wurde noch keine andere Schule besucht erfolgt eine Neuanmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt (keine Einigung, dann entscheidet das Schulamt) 4.Widerspruchsrecht Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten Förderschwerpunkte in Förderzentren 20 BayEUG vorhanden? Hören (Förderschwerpunkt Hören)
17 Seite 17 Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung (Förderschwerpunkt Sehen) (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) (Förderschwerpunkt Lernen) (Förderschwerpunkt Sprache) (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung) (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) Ziele der Förderzentren Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Förderung des Sprachaufbaus,Hilfe bei der Bewältigung von schulischen Lernprozessen, schulische und berufliche Eingliederung, selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben Hilfe beim Umgang mit Restsehvermögen, Hilfe bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen (Einsatz von speziellen Hilfsmitteln), selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben Förderung und Betreuung der Schüler in Bezug auf schulische Anforderungen und die bestehenden Beeinträchtigungen Vorbereitung auf eine selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben besondere, Hilfe bei der Bewältigung von Lernprozessen Unterstützung der sprachlichen Handlungskompetenz und der Kommunikationsfähigkeit Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration in altes schulisches und soziales Umfeld Betreuung,Förderung und Unterrichtung der Schüler Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? Voraussetzung Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Aktive Teilnahme am gemeinsamen Unterricht und hinreichende Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfes mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste.
18 Seite 18 Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1.Einzelintegration Integration von einem beeinträchtigtem Kind in die Regelschule mit Unterstützung eines Sonderschullehrers 2.Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.Besuch einer Schule in Wohnortnähe 2.Akzeptanz und Integrierung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 3.Bestmögliche Förderung 4.Erwerb von sozialen Kompetenzen Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: 21 BayEUG
19 Seite 19 Förderschulen/ Regelschulen Einsatzbereich: allgemeine und weiterführende Schulen und auch innerhalb der Bandbreite der Förderschulen bzw. Sonderpädagogischen Förderzentren. So ist gewährleistet, dass ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehrern Förderschwerpunkten optimal gefördert wird, auch wenn ihn die besuchte Förderschule nicht in allen Schwerpunkten fördern kann. Arbeitschwerpunkte: Diagnostik, Förderung, Beratung, Koordinierung, Koordination, Fortbildung event. Besonderheiten Welche schulvorbereiten- den Einrichtungen gibt es? 22 BayEUG 1. Integrationskindergarten 2. Frühförderstelle 3. Mobile Sonderpädagogische Hilfen im Kindergarten 4. Eingangsklassen 5. Heilpädagogische Kindergärten 6. Sozialpädiatrische Zentren Bemerkung Schulvorbereitende Einrichtungen sind subsidiär tätig, d.h. das Kinder nur aufgenommen werden, wenn die notwendige Förderung nicht in außerschulischen Einrichtungen erfolgen kann. Schulvorbereitende Einrichtungen sind fachlich an die zuständige Förderschule gebunden. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, ab In- Kraft- Treten des neuen BayEUG, sind selbständige öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen in eine Förderschule einzugliedern oder aufzulösen. Unterstützung durch mobile Dienste? Alle schulvorbereitenden Maßnahmen finden Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
20 Seite 20 Formen der Kooperation zwischen den Schulen 30 BayEUG 1. Außenklassen 2. Kooperationsklassen 3. Alternatives schulisches Angebot 4.Sonderpädagogische Stützund Förderklassen Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder Klassen der Förderschule, die in einem Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht sind. Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule, vor allem Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine gruppenbezogene Förderung dieser Schüler ist möglich. Enge Zusammenarbeit mit dem mobilen sonderpädagogischen Dienst ist erforderlich. AsA wirk vor allem präventiv. Verhaltensauffällige Schüler, die Mitschüler in der Klasse, die Lehrer und Eltern sollen in der Problemlösung unterstützt werden und so das Auftreten massiver Verhaltensauffälligkeiten verhindert werden.sonderschullehrkräfte der Förderzentren arbeiten zu diesem Zweck mit erfahrenen Grund- und Hauptschulkräften zusammen. Ziel ist es, Lern- und Entwicklungsprozesse im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich anzuregen, zu fördern und zu stabilisieren, um eine Rückführung in eine Förderoder allgemeine Schule zu erreichen. Leistungsbewertung in: Förderzentren integrativen Maßnahmen 52 BayEUG: Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in bestimmten Fällen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden, es ist dann aber im Zeugnis ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers anzubringen (Grundsatz der Gleichbehandlung).In Förderschulen wird die individuelle Leistungsfähigkeit in Form von Bewertungen der Lernfortschritte, der Leistungsbewertung durch Lernerfolgskontrollen, durch Noten und verbale Berwertungen eingeschätzt. Welche Abschlüsse kann man erwerben? in:
21 Seite 21 Förderzentren/ integrativen Maßnahmen Abschlüsse gleichwertig mit Hauptschule. Ausgenommen:Schulen zur Lernförderung, i.d.r. die Sonderpädagogischen Förderzentren und die Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Der Teil der Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, der die Lernziele der Grund- und Hauptschule nicht erreicht, können den Hauptschulabschluß nachträglich erwerben.
22 Seite 22 Berlin: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Verordnungen (VOSonderpädagogik), noch keine neuen vorhanden, sofern sie neuem SG nicht wiedersprechen gelten die alten weiter setz/schulgesetzentwurf03.pdf sopaed_v.html Richtlinien Handreichungen Verfahrenseinleitung Wer? Wo? Wann? Wie? Besonderheiten Erziehungsberechtigte od. Schule(an der Schüler angemeldet ist/ wird) ( 36 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde ( 36 (III) SG) keine Angabe Antrag ( 36 (III) SG) Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde ( 36 (III) SG) Sonderpädagogische Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? falls /nein im Rahmen der Kind- Umfeld- Analyse ( 34 VOSP) Sonderpädagoge des jew. Förderschwerpunktes in Absprache mit Schulpsychologischen Dienst ( 34 VO SP) Grad und Art der Behinderung (Grundlage spezifischer sonderpädagogischer Diagnostik), psychometrische Daten (wenn kognitive Einschränkungen vermutet werden) (durch zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren, davon min. einer sprachfrei, auslä. Kd. beide) ( 34 VO SP) Einbeziehung des Schülerbogens und Befragung der Erziehungsberechtigten ( 34 VO SP)
23 Seite 23 Medizinische Gutachten: Inhalt sofern ( 34 VO SP) Schul- /Facharzt ( 34 VO SP) keine Angabe keine Angabe Psychologisches Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Handreichung/Entscheidungshilfen? sofern, kann sö.päd. GA ersetzen ( 34 VO SP) Schulpsychologischer Dienst ( 34 VO SP) keine Angabe keine Angabe 2. Berichte Kindertagesstätte Vorschule Schule im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde ( 36 (III) SG), für Erhebung der Vorgeschichte ( 34 VOSP) /nein /nein /nein 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder Recht auf Beratung über mögl. Bildungswege, Stellungnahme (wenn Eltern nicht Antrag stellten) Wahl der Schulform, ( 36 (III)+ (IV) SG), Befragung zur Feststellung des Bedarfs ( 34 VOSP) Befragung zur Feststellung des Bedarfs, Tests ( 34 VO SP) 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte Kinder keine Angabe keine Angabe 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Schulaufsichtsbehörde ( 36 (III) SG) besteht SP Förderbedarf: / nein ( 36 (III) SG) nein ( 36 (IV) SG) 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist keine Angabe keine Angabe
24 Seite Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Rückführungsmöglichkeiten wenn SPFB nicht mehr vorzuliegen scheint und zu Ende des ersten Schulhalbhres der 9. Klasse sopä. Gutachten zu fertigen ( 36 (I) VOSP) Landesschulamt nach Absprache mit Erziehungsberechtigten, Empfehlung des Förderausschusses, Gutachten der allg. Schule (evl. 1/2 Jahr Beobachtungszeit mögl.) ( 36 (I) +20 VOSP) in bestehende Kasse ( 36 (II) VOSP) 4. Besonderheiten Ziel: Vorschlag über den weiteren Bildungsweg der Schüler ( 20 VOSP) Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten (Regel- od. Sonderschule) ( 36 (IV) SG) 2. Antrag, sofern personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt werden ( 37 (III) SG) Wer? Wann? Wo? Wie? Schulleiter der Regelschule ( 37 (III) SG) wenn personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen der von den Eltern gewählten Regelschule nicht vorhanden sind ( 37 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde ( 37 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde richtet Ausschuss ein, der Erziehungsberechtigten, Schule anhört. SAB entscheidet im Einvernehmen mit Schulbehörde auf Grundlage Empfehlung des Ausschusses und Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule über die Aufnahme des Schülers in eine Schule ( 37 (III) SG) 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit Schulbehörde, nach Anhörung von Eltern und Schule in speziell gebildeten Ausschuss (der gibt Empfehlung an Behörden) ( 37 (III) SG)
25 Seite 25 4.Widerspruchsrecht /nein Für wen? keine Angabe Besonderheiten Welche Förderschwerpunkte gibt es? (=Sonderschule) vorhanden? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung ( 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Realschule, gymnasiale Oberstufe in Aufbauform ( 23 VOSP) ( 36 (I) SG), für Blinde+ Sehbehinderte: Grund-, Haupt-, Realschule ( 22 VOSP) ( 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Real, Gesamtschule ( 24 VOSP) Lernen ( 36 (I) SG), Klassen 1-9 ( 27 VOSP) Sprache ( 36 (I) SG), Grund-, Hauptschule ( 25 VOSP) Emotionale/soziale Entwicklung ( 36 (I) SG) Geistige Entwicklung ( 36 (I) SG), Gliederung in 5 Stufen ( 29 VOSP) Autistische Behinderung ( 36 (I) SG) Unterricht für kranke Schüler/innen ( 36 (I) SG), als Sonderschule od. -klasse im Krankenhaus ( 26 VOSP) Ziele der Förderzentren allg.: 2 VOSP Hören 8 VOSP Sehen 7 VOSP Bildung und Erziehung entsprechend pers. Begabung und Leistungsvermögen, schulischeund berufliche Eingliederung, gesell. Teilhabe, selbständige Lebensführung Befähigung zur Eingliederung in die Welt der Hörenden, Entwicklung der Sprache und dessprechens, Erschließung der Umwelt, Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten Erschließung der Umwelt, Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten
26 Seite 26 Körperliche/motorische Entwicklung 9 VOSP Lernen 11 VOSP Sprache 10 VOSP Emotionale/soziale Entwicklung 13 VOSP Authistische Behinderung 14 VOSP Langfristige Erkrankung 15 VOSP Mehrfachbehinderung 16 VOSP Geistige Entwicklung 12 VOSP Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit. Zu fördern sind der Aurbau sozialer Beziehungen und das Realisieren der eigenen Leistungsmöglichkeiten Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit, Schüler sollen befähigt werden, den Anforderungen des späteren Lebens gerecht zu werden, um ihnen eine anerkannte Stellung in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu ermöglichen dialoggerichteten Gebrauch von Sprache aufund ausbauen, sprachliches Handeln in Bewährungssituationen bewältigen und sich als kommunikationsfähig erleben können Erwerb und die Festigung sozialemotionaler Kompetenz, bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten, Erlernen von individuellen Kommunikationswegen, sozialemotionale Kompetenzerweiterung Hilfen im Umgang mit der Krankheit, eine Gefährdung der Schullaufbahn vermeiden, Isolierung der Betroffenen entgegenwirken in der Förderstufe II die Anbahnung basaler Kommunikationsstrukturen, Erweiterung der Handlungskompetenz, um Lebensqualität und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, um den Schülern Zugang zu den Kulturtechniken sowie eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu ermöglichen Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? Integration ist vorrangig ( 36 (II) SG) Hören Sehen
27 Seite 27 Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Schwermehrfachbehinderung, nur zieldifferent ( 37 (II) SG), nur zieldifferent ( 37 (II) SG), nur zieldifferent ( 18 (II) VOSP) Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1.Gemeinsamer Unterricht in Integrationsklassen (zielgleicher od. zieldifferenter Unterricht)an Gesamt-, Real- und Hauptschulen ( 37 (I) SG, 4 (I) VOSP) 2.Einzelintegration in Regelklassen (Grund-, Oberschulen) (zielgleicher od. zieldifferenter Unterricht) ( 4 (II) VOSP) 3.sopä. Kleinklassen (Grundschulen mit F.schwerpunkt Sprache/ Verhalten), sofern Sprachschule nicht in der Nähe ( 4 (III) VOSP) Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.keine Angabe Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Angabe sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Angabe personelle Voraussetzungen/ Organisation 1. Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: jeweilige Region ( 38 (III) SG) Förderschulen Regelschulen Sonderschulen sind zugleich Förderzentren ( 38 (III) SG)
28 Seite 28 event. Besonderheiten koordinierende Unterstützung der päda. Und organisat. Entwicklung des gemeins. Unterrichts ( 38 (III) SG) Welche schulvorbereiten- den Einrichtungen gibt es? 1. Vorklasse für Blinde+ Sehbehinderte (ab 3. Lj.) ( 22 VOSP) 2. Vorklasse Schwerpunkt Hören, ab 3. Lj. ( 23 VOSP) 3. Vorklasse für Körperbehinderte ( 24 VOSP) 4. Vorklasse für Sprachbehinderte ( 23 VOSP) Unterstützung durch mobile Dienste? 1.keine Angabe Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kooperative Schulsysteme ( 4 (VI) VOSP) 2. Ambulanzlehrer ( 4 (VIII) VOSP) 3. sopäd. Förderklassen (Dehnklassen) ( 4 (V) VOSP) 4. Sonderpädagogische Beratungsstellen für Behinderte ( 4 (VII) VOSP) räumliche Verbindungen von allgemeinen Schulen mit Sonderschulen zur Durchführung gemeinsamer Unterrichtsprojekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf an allg.-, Sonderschule und and. sonpäd. Einrichtungen unterstützend tätig, sind i. d. R. Lehrer an Sonderschulen und werden nach Bedarf eingesetzt, Aufgabe: Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, Begleitung, Beratung von Behinderten und von Behinderung Bedrohten, Unterstützung wohnortnaher Integration, ambulante behinderungsspezifische Hilfen an Förderschulen (Kd, die nach Förd.in allg. Schule integriert werden können) Leistungsbewertung in: Förderzentren, integrativen Maßnahmen z.bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung...
29 Seite 29 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderzentren ( 36 (V)+ 21 SG) integrativen Maßnahmen ( 36 (V) SG) die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt FöSchwerpunkt Lernen nach JS 10 berufsorientierten Schulabschluss, bzw. bei best. Voraussetzungen einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt
30 Seite 30 Brandenburg: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz BbgSchulG mplate=vs_start#sg Verordnungen SopV mplate=vs_start#sg Richtlinien VVFestst mplate=vs_start#sg Handreichungen mplate=vs_start#sg Verfahrenseinleitung Wer? 13 Abs.1 SopV: Personensorgeberechtigte, Schüler nach Vollendung des 14. Lebenshres, Schulleiter Wo? Staatliche Schulamt Wann? nicht benannt Wie? auf Antrag Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt mindestens das sonderpädagogische Gutachten und Berichte der bisher besuchten Einrichtungen Sonderpädagogische Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Medizinische Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Gesundheitsamt Aussagen zum Lernort, Beschreibung der sonderpädagogischen Förderung, Benennung des Rahmenplanes für den Unterricht, Empfehlung für Außerschulische Betreuung und Förderung nicht benannt bei Bedarf Gesundheitsamt nicht benannt nicht benannt
31 Seite 31 Psychologisches Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? 2. Berichte Kindertagesstätte Vorschule Schule bei Bedarf Förderausschuß/ Fachkraft der schulpsychologischen Beratung nicht benannt nicht benannt 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder Informieren der Personensorgeberechtigten vor Einleitung des Festellungsverfahrens. Anhörung der Personensorgeberechtigten vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. Anhörung des Schülers vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. 4. Mitwirkunspflichten 45 BbgSchulG/ 14 SopV Personensorgeberechtigte Kinder Eine angemessene Beteiligung bei dem Feststellungsverfahren und die Mitgliedschaft im Förderausschuß Verpflichtung sich untersuchen zu lassen, Teilnahme an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren 5. Besonderheiten Nummer 3 VVFestst. Das Feststellungsverfahren wird erst nach einem Vorklärverfahren durchgeführt,außer es besteht eine offensichtliche Behinderung, welche bereits durch ein fachliches Gutachten festgestellt wurde. Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Staatliches Schulamt Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Schülers, über den Lernort, die Jahrgangsstufe, den anzuwendenden Rahmenplan, den Förderumfang und über die Förderinhalte., unter Berücksichtigung des Elternwunsches
32 Seite 32 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Personensorgeberechtigte 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Rückführungsmöglichkeiten 11 VVFestst,Regelmäßig, mindestens ein mal im Jahr Beschluß einer Klassenkonferenz und Überwachung durch das staatliche Schulamt Überprüfung ob die Entscheidung zur sonderpädagogischen Förderung und die Bildungsempfehlung des Förderausschusses noch Gültigkeit hat, es besteht die Möglichkeit zur Rückführung in eine allgemeine Schule, wenn die Bewältigung der künftigen Anforderungen zu erwarten ist 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten 2. Antrag Wer? Personensorgeberechtigte Wann? nach Erhalt des Feststellungsbescheides Wo? an festgelegter oder geeigneter Schule Wie? durch einen Antrag 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt, wenn keine Einigung erfolgt entscheidet das Schulamt 4.Widerspruchsrecht Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten
33 Seite 33 Förderschwerpunkte in Förderzentren 30 BbgSchulG vorhanden? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Förderschule für Kranke (Förderschule für Hörgeschädigte) (Förderschule für Sehgeschädigte) (Föderschule für Körperbehinderte) (allgemeine Förderschule) (Förderschule für Sprachauffällige) (Förderschule für Erziehungshilfe) (Förderschule für geistig Behinderte) Schüler die lange Zeit oder in regelmäßigen Abständen stationär krankenbehandelt werden müßen, erhalten hier entsprechende Förderung. 33 SopV Ziele der Förderzentren Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Erlernen einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens. Sprachaufbau, Artikulationsunterricht, Absehschulung, Daktylieren, optische Orientierung, Förderung des Vibrationssinnes, Hörtraining, Nutzung technischer Hörhilfen, Gebärdensprache SopV Erschließung der Umwelt, Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltages, Förderng der Mobilität, Erlernen lebenspraktischer Fertigkeiten, Vermittlung von Kommunikationstechniken, Aktivierung des Restsehvermögens. 32 SopV Förderung der motorischen und körperlichen Entwicklung, Förderung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und den Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. 31 SopV strukturierte Lernsituationen werden geschaffen, um individuelle Lernwege zu erschließen, eine Verarbeitung und handelnde Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen und durch die Vermittlung von Lernerfolgen das Selbstvertrauen zu stärken. 26 SopV
34 Seite 34 Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sprachförderung in Bezug auf Sprachverstehen, den Sprachauf- und ausbau, Sprachverwendung im mündlichen und schriftlichen Bereich. Sprachliches Handeln in Bewährungssituationen soll bewältigt werden, die Kommunikationsfähigkeit verbessern, so dass der Besuch einer allgemeinen Schule schnellstmöglich erreicht wird. 27 SopV Sonder- sozialpädagogische- und therapeutische Hilfen umfassen hier Beratung, Diagnostik, integrative Betreuung. Förderung erfolgt in einem ganzheitlichen Ansatz um das Kind in eine wohnungsnahe allgemeine Schule zu integrieren. 28 SopV Leben in größtmöglicher Selbstständigkeit und Würde wird angesteuert, es werden lebensbegleitende Förderungen und spezielle Lern- und Strukturierungshilfen geleistet um eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu erreichen. 29 SopV Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? möglich? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1.Einzelintegration Integration von einem beeinträchtigtem Kind in die Regelschule mit Unterstützung eines Sonderschullehrers 2.gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung
35 Seite 35 Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.Verwirklicht das Recht auf eine Bildung entsprechend der individuellen Möglichkeiten 2.Ermöglichung eines hohen Maßes an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung 3.Unterstützt die Fähigkeit und Bereitschaft der Schüler um Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln, um sich in der Lebenswelt handelnd orientieren zu können. 4.Wohnungshahe Beschulung Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.Behindertengerechte räumliche Bedingungen sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.Notwendige Lehr- und Hilfsmittel 2.Behindertengerechte Ausstattung personelle Voraussetzungen/ Organisation 19 SopV 1.Staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschußes und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation. 2.Jedem Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzlich die Lehrkräftewochenstunden, der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu. 3.Pro Klasse (gemeinsamer Unterricht) sollen nicht mehr als 23 Schüler unterrichtet werden.davon sollen nicht mehr als 4 Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: nicht benannt Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten
36 Seite 36 Welche schulvorbereiten- den Einrichtungen gibt es? 1.Integrationskindergärten 2.Heilpädagogische Kindergärten 3.Sozialpädiatrische Zentren 4.Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen Unterstützung durch mobile Dienste? 1.nicht benannt Formen der Kooperation zwischen den Schulen 1. Außenklassen Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder Klassen der Förderschule, die in einem Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht sind. 2. Kooperationsklassen 3.Projektbezogene Arbeit Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule, vor allem Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine gruppenbezogene Förderung dieser Schüler ist möglich. Planung, Organisation und Durchführung gemeinsamer Projekte von Schülern der Regelschule und der Förderschule 4.Gemeinsame Veranstaltungen/ Ganztagsangebote Gemeinsame Teilnahme und Durchführung von Angeboten/ Veranstaltungen durch Schüler der Regelschule und der Förderschule Leistungsbewertung in: Förderzentren integrativen Maßnahmen 57,58 BbgSchulG / 4 SopV In Förderschulen für geistig Behinderte treten für gewöhnlich schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle von Noten.In anderen Förderschulen und bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Leistungsbewertung durch schriftliche Aussagen ergänzt und das Arbeitsund Sozialverhalten durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.
37 Seite 37 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderzentren/ integrativen Maßnahmen Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte, Sehgeschädigte: 8 SopV (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife, Fachoberschulreife, Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe), Allgemeine Förderschulen: 9 SopV (Abschluß der allgemeinen Förderschule, in Einzelfällen auch ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß), Förderschulen für geistig Behinderte: 9 SopV (eigener Abschluß),Gemeinsamer Unterricht nach Lehrplänen der allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte: 9 SopV ( Abschluss der Allgemeinen Förderschule und Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte)
38 Seite 38 Bremen: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Bremisches Schulgesetz Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 Verordnungen Richtlinien Handreichungen kita-bre.html VO über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (VO) vom 24. April etze/341_01.htm Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen vom 25. Februar _2003_a.pdf Rahmenplan "Sonderpädagogische Förderung" vom 1. August ndex.htm Verfahrenseinleitung Wer? (1) Schule, die der Schüler besucht, 2 II Nr. 1a VO über sonderpädagogische Förderung; (2) Schule, bei der der Schüler zur Aufnahme angemeldet wurde, 2 II Nr. 1b VO; (3) Erziehungsberechtigten, 2 II Nr. 2 VO; (4) schulärztliche Dienst, 2 II Nr. 3 VO Wo? Wann? Wie? an die zuständige sonderpädagogische Einrichtung (Förderzentrum oder Sonderschule), 2 III 1 VO (1) vor der Einschulung, 2 I 1 VO; (2) während des späteren Schulbesuchs bis zum Ende der Grundschulzeit, 2 I 1 VO; (3) später nur mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, 2 I 2 VO durch Antrag, 2 I 1 VO
39 Seite 39 Besonderheiten (1) vor Weitergabe des Antrags an sonderpädagogische Einrichtung Erziehungsberechtigte über Ziele und Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren und anzuhören und Möglichkeit schulpsychologisches Gutachten einzuholen, 3 I VO; (2) Erziehungsberechtigte widersprechen, veranlasst Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Durchführung des Verfahrens, wenn Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz Stellungnahme begründet darlegt bzw. Stellungnahme des schulärztlichen Dienstes bei Kindern im Vorschulalter, 3 II VO Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt 2 (auf Wunsch 3), 4 I Nr. 1-3 VO Inhalt Sonderpädagogische Gutachten: Handreichung/Entscheidungshilfen? sonderpädagogische Fachkräfte, 4 I Nr. 3 VO keine Angaben keine Angaben Medizinische Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Schularzt, evtl. Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, 4 I Nr. 1, 5 VO keine Angaben keine Angaben Psychologisches Gutachten: Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen?, auf Wunsch oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, 4 I Nr. 2 VO Schulpsychologen keine Angaben keine Angaben 2. Berichte Kindertagesstätte Vorschule Schule, 2 III Nr. 6 VO, 2 III Nr. 6 VO, 2 III Nr. 2 VO 3. Mitwirkungsrechte
40 Seite 40 Personensorgeberechtigte Kinder (1) Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Untersuchungsverfahren, 4 I Nr. 4 VO; (2) auf Wunsch Einholung eines schulpsychologischen Gutachten verlangen, 4 I Nr. 2 VO keine Angaben 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder keine Angaben bei notwendigen Untersuchungen, schulischen Testverfahren, schulärztlichen Untersuchung verpflichtet, mitzuwirken, 4 II VO 5. Besonderheiten Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, 4 I Nr. 5 VO Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule, 6 I VO (1) alle Diagnose- (Kind-Umfeld-Analyse) und Beratungsergebnisse; (2) Aussagen über die Art des Förderbedarfs; (3) eine Empfehlung über Art und Ort der Förderung unter Abwägung der Fördermöglichkeiten der in Frage kommenden Schulen; (4) Hinweise auf geeignete besondere, auch ausserschulische Massnahmen, 5 VO, 7 VO 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Erziehungsberechtigte 1 Monat, 70 I VwGO 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Rückführungsmöglichkeiten zum Schulhalbhreswechsel, 8 IV VO Sonderschule nach Rücksprache mit der allgemeinen Schule, 8 V VO, evtl. probeweise Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule, 8 IV VO
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