Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen"

Transkript

1 45 R OLF H. W EBER Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen Inhaltsverzeichnis I. Überblick II. «Direct Banking» («Electronic Banking») Begründung der Bankbeziehung Identitätsprüfung Technische Transaktionsabwicklungsregeln Vertragsabschluss Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Formvorschriften Kundenauftrag zur Effektentransaktion («Discount Brokerage») Auftrag bzw. Weisung Sicherheit der Kommunikationswege a) Vertragliche Regelung b) im Besonderen Eintritt von «Anomalien» a) Irrtum b) Widerru f Ausführung der Effektentransaktion Tätigkeit des Effektenhändlers Tätigkeit der Börse Vollzug der Effektentransaktion Clearing Wertschriftenverwaltung Haftungsfragen bei der Abwicklung von Effektentransaktionen Informationspflichten Missbrauchsrisiken a) Legitimationsprüfung b) Vertretungsregelung Systemrisiken a) Übertragungswege b) Rechneranlagen Haftungsbeschränkungen III. Internet-Transaktionsplattformen Erscheinungsformen und Ausgestaltungen Zurverfügungstellung von Finanzinformationen Eigentliche Transaktionsplattformen... 67

2 46 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 2. Regulatorische Rahmenbedingungen Anwendbares Recht Bewilligungspflicht Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung Haftungsfragen bei der Abwicklung von Effektentransaktionen Informationspflichten Missbrauchsrisiken Systemrisiken Haftungsbeschränkungen IV. Anwendung des Konsumentenrechts? Literaturverzeichnis ABEGGLEN S ANDRO, Die Aufklärungspflichten in Dienstleistungsbeziehungen, insbesondere im Bankgeschäft, Diss. Bern 1995; A RTER O LIVER /J ÖRG F LORIAN S., Informationspflichten beim Discount- Brokerage, AJP 2001, 52 ff.; BURKI DOMINO, E-Banking; Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in der EU, SJZ 2001, 391 ff.; C EREGHETTI L EONARDO, Disclaimers und Haftungsfreizeichnungen im E-Commerce, sic! 2002, 1 ff.; D AMELIO ISAIA, Bekämpfung der Geldwäscherei im Internet-Banking: aktueller Stand der juristischen Anpassungen, AJP 2001, 1059 ff.; FLORIAN U LRICH, Rechtsfragen des Wertpapierhandels im Internet, München 2001; G IRSBERGER D ANIEL/W EBER -S TECHER U RS, E-Banking und Internationales Privatrecht, in: W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), E-Banking Rechtliche Grundlagen, Berner Bankrechtstag 2001, BBT Band 8, Bern 2002, 195 ff.; G ÖTTING T HOMAS, Anwendbares Aufsichtsrecht bei Finanzdienstleistungen im Internet, CR 2001, 528 ff.; H ÄRTING N IKO/S CHIRMBACHER M ARTIN, Finanzdienstleistungen im Fernabsatz, CR 2002, 809 ff.; HENCKEL VON DONNERSMARCK HEINRICH, «Elektronic Communication Networks» und «Alternative Trading Systems» Herausforderung für die Aufsichtsbehörden, in: W EBER R OLF H. (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im Kapitalmarktrecht, Zürich 2000, 259 ff.; HENCKEL VON DONNERSMARCK HEINRICH /WEBER ROLF H., Börsen und elektronische Handelsplattformen, in: W EBER R OLF H./H ILTY R ETO M./A UF DER M AUR R OLF (Hrsg.), Geschäftsplattform Internet III, Zürich 2002, 41 ff.; H UNGER P ATRICK, Die Begründung der Geschäftsverbindung im Internet- Banking, Diss. Zürich 2000;

3 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 47 IOSCO (International Organization of Securities Commissions), Securities Activities on the Internet II, London 2001, Part. II, K NOLMAYER G ERHARD, Electronic Banking: Nutzen und Kosten, in: W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), E-Banking Rechtliche Grundlagen, Berner Bankrechtstag 2001, BBT Band 8, Bern 2002, 1 ff.; K OLLER -T UMLER M ARLIS, E-Banking und Konsumentenschutz, in: W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), E-Banking Rechtliche Grundlagen, Berner Bankrechtstag 2001, BBT Band 8, Bern 2002, 143 ff.; K UNST D IANA, Rechtliche Risiken des Internet-Banking, MMR Beilage 9/2001, 23 ff.; K UNZ M ICHAEL, Aufsichtsrechtliche Probleme des E-Banking, in: W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), E-Banking Rechtliche Grundlagen, Berner Bankrechtstag 2001, BBT Band 8, Bern 2002, 23 ff. (zit. K UNZ, Probleme); Regulation of Electronic Banking in Switzerland, Zürich 2001 (zit. K UNZ, Regulation) M AI G ERALD, Wertpapierhandel im Internet, CR 2002, 200 ff.; P FÜLLER M ARKUS/W ESTERWELLE K AI, Das Internet als Kapitalmarkt, MMR 1998, 171 ff.; R OSENTHAL D AVID, Bankübliche Sorgfalt im Internetbanking, Jusletter vom 19. Juni 2000, S CHLAURI S IMON, Elektronische Signaturen, Diss. Zürich 2002; S CHMID S TEFAN J., Die Geschäftsbeziehung im schweizerischen Bankvertragsrecht, Diss. Bern 1993; S CHWAB K ARIN S., Die Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in elektronisch abgeschlossenen Verträgen, Diss. Zürich 2001; S PINDLER G ERALD, Bankrecht und E-Commerce, Jusletter vom 26. November und 3. Dezember 2001, (zit. S PINDLER, Rz.); S PINDLER G ERALD, Elektronische Finanzmärkte und Internet-Börsen Teil I und II, WM 2002, 1325 ff., 1365 ff. (zit. S PINDLER, WM 2002); SPINDLER G ERALD, Börsenähnliche Wertpapierhandelssysteme de lege lata, in: Festschrift Jean Nicolas Druey, Zürich 2002, 923 ff. (zit. S PINDLER, FS Druey); S TAEHELIN MATTHIAS, Neue Vertriebsmodelle für Kapitalmarktinstrumente, in: W EBER R OLF H./H ILTY R ETO M./A UF DER M AUR R OLF (Hrsg.), Geschäftsplattform Internet III, Zürich 2002, 29 ff.; S TEINMANN M ARKUS, Kundenidentifikation durch Code und ihre rechtliche Bedeutung im Bankwesen, Diss. Zürich 1994; SWX Swiss Exchange, The SWX Platform and Associated Systems, Zürich 2001;

4 48 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen T HOMANN F ELIX H., Sicherheit und Haftungsbeschränkungen im Internet- Banking, recht 1998, 160 ff.; W ASTL U LRICH/S CHLITT C HRISTIAN, Internetbörse: Revolution am Kapitalmarkt oder einfach nur juristisches Neuland?, MMR 2000, 387; W EBER R OLF H., Börsenrecht, Kommentar BEHG, Zürich 2001 (zit. W EBER, Börsenrecht); E-Commerce und Recht, Zürich 2001 (zit. W EBER, E-Commerce); Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Art , Bern 2000 (zit. W EBER, Art. 100); Elektronisches Geld, Zürich 1999 (zit. W EBER, Geld); Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, hrsg. v. H ONSELL/V OGT / W IEGAND, 2. Aufl. Basel 1996, Art OR (zit. W EBER, Art. 397 und Art. 398); W IEGAND W OLFGANG, Die Geschäftsverbindung im E-Banking, in: W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), E-Banking Rechtliche Grundlagen, Berner Bankrechtstag 2001, BBT Band 8, Bern 2002, 93 ff. (zit. WIEGAND, Geschäftsverbindung); Haftung beim Online-/Phone-Broking, recht 2000, 84 (zit. W IEGAND, Haftung). Z OBL DIETER, Internationale Übertragung und Verwahrung von Wertpapieren, SZW 2001, 105 ff. I. Überblick Die stetig wachsende Internetnutzung ermöglicht in ohnehin schon technologiespezifischen Branchen wie den Bank- und Kapitalmärkten neuartige Geschäftsabwicklungen 1. Bei den Transaktionen mit Wertschriften bzw. börsenrechtlich bezeichnet mit Effekten 2 geht es um die Entwicklung sachgemässer Instrumente, welche dazu beitragen, dass sich die entsprechenden Geschäfte effizient, kostengünstig und unkompliziert durchführen lassen; dazu gehört u. a. eine rechtliche und ordnungspolitische Rahmenregulierung (z. B. mit Blick auf Kommunikationsparameter, Datenmanagement, Sicherheitsvorkehren), die zu einer funktionsfähigen Ausgestaltung des Geld- und Kapitalmarktes beiträgt. Die Schlagworte «Direct Banking» oder «Electronic Banking» weisen regelmässig eine wenig spezifische Umschreibung der eigentlichen elektronischen Geschäftsaktivitäten auf 3. Ganz allgemein werden unter solchen 1 Überblick bei W EBER, E-Commerce, 567 ff. 2 Zum Begriff der Effekten vgl. W EBER, Börsenrecht, Art. 2 lit. a N 1 ff. 3 Vgl. auch A RTER /J ÖRG, 52, mit Lit. verw. in Fn. 1.

5 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 49 und ähnlichen Begriffen die Kommunikationsmittel zwischen den Finanzinstituten und den Kunden verstanden, welche dazu beitragen, verschiedene Leistungen (z. B. Beschaffung von Informationen, Ausführung von Effektentransaktionen) elektronisch zu erbringen 4. Die Vorteile der elektronischen Abwicklung von Effektengeschäften liegen in den damit verbundenen Kostenvorteilen und der zeitlichen Flexibilität bzw. der leichteren Kundenzugänglichkeit (24-h Service) 5 ; eine solche Vorgehensweise durch Finanzinstitute vermag auch die Distributionsstrukturen zu vereinfachen, was den filialarmen Banken einen komparativen Vorteil gibt und eine bessere Übersichtlichkeit des Marktes herbeiführt 6. Die Zukunft liegt insbesondere in den Portalen, welche den Zugang zu den verschiedenen Finanzdienstleistungen verbinden und kombinierbare Angebote präsentieren 7. Der Kauf und Verkauf von Effekten über das Internet wird in der Lehre oft als «Direct Brokerage» bezeichnet 8. Die Wortverwendung «über das Internet» lässt indessen meist offen, inwieweit das Internet tatsächlich zum Einsatz kommt; ungeachtet der konkreten Abwicklungsart handelt es sich aber jedenfalls um Geschäfte des sog. sekundären Kapitalmarktes 9. Zwei Formen lassen sich dabei grundsätzlich unterscheiden: Entweder bedient sich der Kunde des Internets, um «seiner» Bank einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Effekten zu erteilen, mit der Folge, dass die Bank entweder direkt oder indirekt über einen Effektenhändler den Auftrag der Börse kommuniziert, die ihn hernach abwickelt und die Folgevorgänge (Clearing, Wertschriftenverwaltung) einleitet, oder der Kunde platziert seinen Auftrag direkt bei einer elektronischen Transaktionsplattform bzw. einem virtuellen Broker auf dem Internet unter Ausschluss der traditionellen Finanzmarktintermediäre. Grafisch lassen sich diese beiden Vorgehensweisen wie folgt darstellen: Kunde Vertreter Effektenhändler Internet- Transaktionsplattform SIC Börse Bank Kunde SEGA Die vorgenannten beiden Transaktionsarten verursachen nicht deckungsgleiche rechtliche Probleme: Beschränkt sich der Einsatz des Internets auf reine Kommunikationsvorgänge (wie z. B. die Übermittlung eines Transaktionsauftrages), geht es rechtlich darum, einen sachgemässen Regelungs- 4 Vgl. dazu den einführenden Beitrag von R OMEO L ACHER in diesem Band. 5 Das Stichwort lautet: Effektenkauf mit Handy; vgl. auch K NOLMAYER, 13 f. 6 B URKI, S TAEHELIN, Vgl. auch A RTER /J ÖRG, Dazu, W EBER, E-Commerce, 612; P FÜLLER /W ESTERWELLE, 173.

6 50 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen rahmen für die sichere Abwicklung des Geschäftes bereitzustellen. Erfolgt das Effektengeschäft hingegen über eine Transaktionsplattform auf dem Internet, ergeben sich einzelne Fragestellungen, die dem traditionellen Effektenhandelsgeschäft nicht eigen sind 10. Gerade im Bereich der Effektengeschäfte treten wegen des Einsatzes des Internets indessen nicht unüberwindbare rechtliche Probleme ein. Wie in der Geschichte von Jim Knopf und Lukas dem Lokomotivführer, denen der Riese Tur Tur mit geringerer Entfernung als immer kleiner erscheint 11, werden die Probleme beschränkter, je näher man sie betrachtet. Die rechtlich schwierigen Fragen des «Electronic Banking» sind m. E. in anderen Bereichen zu lokalisieren 12, etwa (1) bei der Online-Kontoeröffnung über das Internet 13 oder (2) bei der Festlegung des anwendbaren Rechts im grenzüberschreitenden Bankdienstleistungsverkehr über das Internet mit dem Auswirkungsprinzip, der charakteristischen Vertragsleistung und der Konsumentenprivilegierung als Anknüpfungspunkten 14. Die elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen setzt unzweifelhaft eine sachgemässe Ausgestaltung der EDV-Umgebung voraus. Sowohl der Kunde als auch das Finanzinstitut müssen über eine Infrastruktur verfügen, die den Sicherheitsbedürfnissen des Effektenhandelsgeschäfts gerecht wird 15. Auf der Seite des Finanzinstituts geht es zudem um die Schaffung einer einwandfreien EDV-Organisation und die Einrichtung eines adäquaten Risikomanagements («E-Governance») 16. II. «Direct Banking» («Electronic Banking») Traditionelle Finanzinstitute sind berechtigt, den elektronischen Effektenhandel abzuwickeln, ohne dafür einer besonderen Bewilligung durch die Eidg. Bankenkommission zu bedürfen; das «Direct Banking» ist vielmehr (nur) ein zusätzlicher Geschäftszweig im Finanzmarktbereich Aus diesem Grunde werden die beiden Transaktionsvorgehensweisen nachfolgend gesondert, wenn zwar systematisch in ähnlicher Weise, angesprochen (hinten Teil II. und III.). 11 Vgl. ENDE MICHAEL, Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer, Stuttgart/Wien 1960, 132 f. 12 Vgl. auch K UNZ, Probleme, Kurz zu diesem Aspekt hinten II. 1.1 und III Die Frage des anwendbaren Rechts spielt z. B. eine Rolle mit Bezug auf die Bewilligungspflicht für Marktbeteiligte und auf die Qualifikation eingegangener Vertragsbeziehungen (dazu hinten III. 2.1 und IV.). 15 Vgl. auch K UNZ, Probleme, Dazu hinten II. 5.3 und III Vgl. W EBER, E-Commerce, 609 f.

7 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen Begründung der Bankbeziehung 1.1 Identitätsprüfung Die Begründung einer Bankbeziehung setzt nicht nur voraus, dass sich die Vertragspartner über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen, sondern der Gesetzgeber hat angesichts der Sensitivität von Finanzmarktgeschäften zusätzliche Rahmenregulierungen eingeführt, welche jedem bewilligungspflichtigen Finanzinstitut gewisse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung auferlegen. Im Vordergrund steht die genaue Identifikation des Kunden, die über die allgemeine Bestimmbarkeit eines Vertragspartners hinausgeht. Wesentlich sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen 18 : Vielzahl von Normen, die im Zusammenhang mit der Geldwäscherei bzw. der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäft stehen (z. B. Art. 305 bis und Art. 305 ter StGB,Geldwäschereigesetz, EBK-Rundschreiben 98/1); Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB). Die Pflichten im Rahmen der Identitätsprüfung des Vertragspartners gelten uneingeschränkt für die Begründung jeder Bankbeziehung, d. h. auch einer solchen, die als Basis zur Abwicklung von elektronischen Effektengeschäften dient 19. Keine Rolle spielt dabei, ob die Geschäftsaufnahme zivilrechtlich als allgemeiner Bankvertrag oder als konkreter, auf eine Geschäftsart bezogener Vertrag (z. B. Kontoeröffnungsvertrag) betrachtet wird 20. Die Einzelheiten der Identifizierung von natürlichen Personen (z. B. persönliche Vorsprache, besondere Vorkehren für den Korrespondenzweg) ergeben sich aus Art. 2 und Ziff der VSB Eine Delegation der Identitätsprüfung an Dritte ist lediglich unter engen Bedingungen möglich (Ziff. 18 der VSB 98) 22. Eine Konkretisierung der allgemein umschriebenen Pflichten hat die Praxis der EBK vorgenommen 23. Mit Bezug auf die Abwicklung von Effektentransaktionen ergeben sich indessen keine Besonderheiten. 1.2 Technische Transaktionsabwicklungsregeln Dem Aspekt der Sicherheit in der Transaktionsabwicklung kommt beim «Electronic Banking» eine sehr grosse Bedeutung zu. Die Finanzinstitute bemühen sich deshalb schon seit Jahren, sichere Infrastrukturen zu schaffen, um 18 Eingehender dazu K UNZ, Probleme, 28 ff.; K UNZ, Regulation, 49 ff.; D A MELIO, 1062 ff.; S TAEHELIN, 33 f. 19 K UNZ, Probleme, 47 f. 20 Dazu S CHMID, 68 ff., 83 ff. m. Verw.; vgl. auch W IEGAND, Geschäftsverbindung, 101 ff. 21 K UNZ, Probleme, 33 ff. m. Verw.; H UNGER, 159 ff. 22 Eine Kontoeröffnung durch einfachen Mail-Austausch ist hingegen nicht möglich (H UNGER, 214; S TAEHELIN, 34). 23 Dazu K UNZ, Probleme, 39 ff. m. Verw.

8 52 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen das Vertrauen der Kunden in die Verlässlichkeit der Systeme herbeizuführen. Für die Notwendigkeit hoher Sicherheitsstandards sprechen auch das Bankgeheimnis (Art. 47 BaG) und die Datenschutzregeln (Art. 4 7 DSG) 24. Im Vordergrund gestanden hat in der bisherigen Diskussion der Zahlungsverkehr 25. Die sichere Übermittlung und Verarbeitung von Transaktionsdaten ist bei Effektengeschäften in gleichem Masse nicht zuletzt vertragsrechtlich betrachtet bedeutungsvoll; der Schutz vor Veränderungen an Daten vermag dem Finanzinstitut die Gewähr zu bieten, dass ein Kundenauftrag wirklich vom Kunden stammt und den gewünschten Inhalt aufweist. In Frage stehen somit die Identität (Vertragspartner) und Authentizität (Fälschungssicherheit) der Informationen 26. Würde eine Drittperson anstelle des Kunden einen Auftrag erteilen, hätte das Finanzinstitut grundsätzlich und ohne Zurechnungsfiktion bzw. Schadenabwälzungsnorm keinen Anspruch, auf den Kunden zurückzugreifen 27. Massnahmen zur Sicherung von Identität und Authentizität übermittelter Informationen liegen somit im direkten Interesse der ihre Dienstleistungen anbietenden Finanzinstitute und Effektenhändler 28. Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl von Verfahren, welche die sichere technische Abwicklung von Effektentransaktionen gewährleisten sollen: Digitale Signaturverfahren erreichen theoretisch einen hohen Sicherheitsgrad, doch fehlen in der Schweiz noch die gesetzlichen Grundlagen und ist deren praktische Verbreitung derzeit sehr beschränkt 29. Codegeschützte Systeme (d. h. Kundenidentifikation durch PIN oder Passwort mit Streichliste) lassen sich heute bereits einsetzen, doch erweisen sie sich als sicherheitsanfällig, weil PIN und Passwort oft relativ leicht eruierbar sind oder geknackt werden können 30, d. h., Code-Verfahren basieren auf Techniken, die meistens ein eher beschränktes Sicherheitsniveau aufweisen Zu Sicherheitsfragen vgl. S CHLAURI, Rz. 18 ff.; T HOMANN, 161 f.; letztlich geht es materiell um die Frage, wer für die Risiken einzustehen hat, die sich aus Problemen bei der elektronischen Abwicklung von Effektentransaktionen ergeben (vgl. hinten II. 5. und III. 3.). 25 Zu diesem vorliegend nicht zu vertiefenden Problembereich vgl. W EBER, Geld, 59ff.; W EBER, E-Commerce, 571; W ERNER S TEFAN, Rechtsprobleme bei Zahlungen über das Netz, K&R 2001, 433 ff.; H OFFMANN J OCHEN, Preiskontrolle oder Wettbewerb? Zur Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, EuZW 2002, 69 ff. 26 Vgl. W EBER, E-Commerce, 296 f. 27 Grundlegend zur Problematik W EBER R OLF H., Haftung für Schäden bei Ausführung gefälschter Zahlungsaufträge, SJZ 1985, 85 ff. 28 Damit das Finanzinstitut sich auf den Rechtsschein einer gültigen Willenserklärung zu berufen vermag, muss der Nachweis gelingen, dass die von ihm benützten Systeme und Kommunikationswege weitestgehend gegen Eingriffe Dritter gesichert sind (vgl. S CHLAURI, Rz. 39 ff.; S PINDLER, Rz. 32 ff., 38). 29 Botschaft zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BBl 2001, 5679 ff.; S CHLAURI, Rz. 514 ff.; eingehend zur digitalen Signatur auch der Beitrag von G ERARD S PINDLER in diesem Band. 30 Dazu S TEINMANN, 25 ff.; die Erfahrung zeigt, dass gerade im Discount Brokerage meistens nur Passwörter zur Anwendung gelangen (vgl. auch S CHLAURI, Rz. 67 f.; S PINDLER, Rz. 81). 31 Zu den Sicherheitsaspekten vgl. S TEINMANN, 31 ff.

9 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 53 Abgesehen von der regelmässig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Finanzinstitute vorgesehenen grundsätzlichen Regelung der Art des zu verwendenden Sicherheitsstandards erscheint es als sinnvoll, auch besondere Pflichten der Vertragspartner einvernehmlich vorzusehen; im Vordergrund stehen folgende Aspekte: Die Verankerung von Melde- und Prüfungspflichten kann dazu beitragen, dass etwaige Sicherheitsprobleme relativ schnell bekannt und dem Vertragspartner mitgeteilt werden 32. Bei Auftreten von Sicherheitsproblemen lässt sich vorsehen, dass Sperren vorzunehmen sind; dabei ist klarzustellen, welche Konsequenzen für die Abwicklung noch nicht getätigter Transaktionen eintreten Vertragsabschluss Zwischenzeitlich hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Mausklick bereits eine rechtlich relevante Willenserklärung darzustellen vermag 34. Das Recht behilft sich mit einem hypothetischen Zurechnungskonzept, das im Einzelfall angesichts der oft getätigten Mausklicke indessen durchaus einen angemessenen Auslegungsspielraum offen hält 35. Eine elektronische Willenserklärung ist eine von einem Menschen mittels Computer und Datenleitung abgegebene Erklärung, die sich dem Absender direkt zurechnen lässt; sog. intelligente Agenten, die lernfähig sind und im Dialog mit Kunden einzelne Effektentransaktionen durchführen können, erweisen sich dogmatisch betrachtet als gespeicherte Erklärungen 36. In der Lehre und entsprechend im Vorentwurf für ein E-Commerce- Gesetz (Januar 2001, Art. 7 Abs. 2/3 OR) hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass eine elektronische Präsentation auf einem Bildschirm in der Regel (lediglich) eine Einladung zur Offertstellung beinhaltet, nicht bereits ein rechtlich verbindliches Angebot, das durch ein Anklicken des Bildsymbols «ok» angenommen werden könnte 37. Ausnahmen gelten für elektronische Produkte, die sich mit dem Bezug auch gleich konsumieren lassen (z. B. Informationen, Software) 38. Bei elektronischen Erklärungen gilt die Mitteilung mit der Speicherung auf einem Rechner des Empfängers als eingetroffen; auch die Speicherung auf einem fremden Rechner ist zur Machtsphäre des Empfängers zu zählen, sofern die Nutzung eines elektronischen Postfachs für Dritte durch technische oder organisatorische Massnahmen (z. B. durch Passwortschutz) nicht, 32 S PINDLER, Rz Vgl. dazu W IEGAND, Geschäftsverbindung, 134 f.; S PINDLER, Rz. 104 ff. 34 Eingehend dazu W EBER, E-Commerce, 310 ff.; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 111 ff. 35 W EBER, E-Commerce, S PINDLER, Rz. 15 m. Verw.; vgl. auch W EBER, E-Commerce, 312 f. 37 W EBER, E-Commerce, 314 f.; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 102 f. 38 W EBER, E-Commerce, 315.

10 54 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen für seinen Inhaber dagegen jederzeit, möglich ist 39. Die Übermittlung eines Antrags mit elektronischen Kommunikationsmitteln ist grundsätzlich als Erklärung unter Abwesenden zu verstehen, weil auf die Erklärung nicht unmittelbar (von Person zu Person) reagiert wird 40. Die Annahme eines Angebotes, in der Regel wie erwähnt durch den «Anbieter» des Produktes bzw. der Dienstleistung, hat innert einer den Umständen angemessenen Frist zu erfolgen (Art. 5 OR) 41. Die vorerwähnten allgemeinen Überlegungen gelten auch für die Abwicklung von Effektentransaktionen; Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn z. B. die Umstände eine sehr kurzfristige Transaktionsausführung erforderlich machen. 1.4 Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Als spezifisches AGB-Recht kennt die Schweiz 42 lediglich die Bestimmung von Art. 8 UWG, die besagt, dass der Anbieter den Konsumenten durch die zum Vertragsbestandteil gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht irreführen darf. Weil sich eine solche Irreführung in der Praxis regelmässig nicht nachweisen lässt, findet die Norm kaum je Anwendung 43. Der Schutz der schwächeren Vertragspartei, d. h. des Dienstleistungskunden, der ohne die Unterzeichnung der AGB keine Geschäfte tätigen kann und der auch keine echte Auswahl hat, weil die AGB der Finanzinstitute einander sehr ähnlich sind, beschränkt sich deshalb auf einzelne, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kontrollkriterien 44 : Im Vordergrund stehen die Ungewöhnlichkeits- und die Unklarheitenregel, die aber nur dann ein (beschränktes) Schutzpotenzial aufweisen, wenn eine AGB-Anordnung den vernünftigen Erwartungen überhaupt nicht entspricht; der Kunde braucht sich also einen AGB-Inhalt nicht entgegenhalten zu lassen, wenn eine Bestimmung sich als missverständlich oder aussergewöhnlich erweisen sollte 45. Die Lehre zur Rechtsgültigkeit von Online-AGB fordert indessen nicht nur die Anwendung mindestens der vorgenannten Kriterien, sondern geht auch davon aus, dass der Kunde vor Vertragsabschluss auf dem Bildschirm deutlich auf deren Existenz hinzuweisen ist; der Kunde muss zudem tech- 39 W EBER, E-Commerce, 316. Weil indessen die Kenntnisnahmemöglichkeit erforderlich ist, muss die Zustellung in einem üblichen Format, nicht in einem auf dem Markt nicht gängigen Format, erfolgen (S PINDLER, Rz. 129). 40 W EBER, E-Commerce, 316 f.; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 114 ff. 41 W EBER, E-Commerce Zur Rechtslage in der Europäischen Gemeinschaft (AGB-Richtlinie von 1993) vgl. S CHWAB, m. Verw. 43 S CHWAB, 27 f. 44 Anknüpfungspunkte sind die sog. Geltungskontrolle und die sog. Auslegungskontrolle, die faktisch in der Ungewöhnlichkeitsregel und in der Unklarheitsregel zum Ausdruck kommen (vgl. auch T HOMANN, 163). 45 Eingehender dazu S CHWAB, 19 ff.

11 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 55 nisch in der Lage sein, die Online-AGB problemlos herunterzuladen und auf den eigenen Anlagen zu kopieren 46. Relevante Kriterien für die Übernahme von Online-AGB sind die gute Lesbarkeit (d. h. kein Kleindruck und kein Platzieren der AGB an schlecht sichtbarer Stelle), die Übersichtlichkeit der Darstellung (z. B. Hervorhebung wichtiger Bestimmungen), die eine optische Aufmerksamkeit hervorrufende Darstellung auf dem Bildschirm und der quantitativ vertretbare Umfang, der nicht von vornherein vor einer Durchsicht der AGB abschreckt 47. Diese von der Lehre erarbeiteten Kriterien, die auch im Effektenhandelsbereich gelten, sind in der Rechtsprechung aber noch nicht getestet, d. h. Gerichtsurteile stehen derzeit weiterhin aus. 1.5 Formvorschriften Im schweizerischen Recht bedürfen Verträge zu ihrem Zustandekommen nur ausnahmsweise der Schriftform, es gilt der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 OR). Die Parteien können sich die Schriftform jedoch vertraglich vorbehalten (Art. 16 OR); zudem ordnet das Gesetz in letzter Zeit vermehrt aus Sozialschutzgründen die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung an 48. Für Bankgeschäfte ist die Schriftform insbesondere zu beachten bei der Bürgschaft (Art. 493 Abs. 1 OR), beim Abzahlungsvertrag (Art. 226a Abs. 2 OR) und beim Konsumkreditvertrag (Art. 9 Abs. 1 KKG). Verlangt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform, muss der Vertrag die Unterschrift aller sich verpflichtenden Personen tragen 49. Materiell bedeutet dies im Falle einer elektronischen Transaktionsabwicklung, dass ein gesetzlich anerkannter Ersatz für die handschriftliche Unterschrift zu finden ist; ein solcher Ersatz kann in der digitalen Signatur liegen. Für den Abschluss von Effektentransaktionen gelten hingegen keine besonderen Schriftformvoraussetzungen. Die Finanzinstitute sehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch regelmässig keine gewillkürte Schriftform (Art. 16 OR) vor. Schuldrechtlich betrachtet spielt somit die Formproblematik im Effektenhandel kaum eine Rolle. Einzig mit Bezug auf die Übertragung emittierter Effekten könnte sich die Frage einer schriftlich vorzunehmenden Abtretung stellen; die Finanzinstitute begnügten sich in der Praxis bisher jedoch mit vorgängigen Blankozessionen Eingehender S CHWAB, 65 ff., und K OLLER -T UMLER, 164 ff., je m. weit. Verw. 47 Vgl. auch W EBER, E-Commerce, 327 f. 48 W EBER, E-Commerce, 320 f. 49 W EBER, E-Commerce, 322 f. 50 Vgl. zur Problematik hinten II. 4.2.

12 56 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 2. Kundenauftrag zur Effektentransaktion («Discount Brokerage») Die Lehre umschreibt das «Discount Brokerage» als Erbringung von Effektendienstleistungen über den Zugangsweg «Internet», ohne dass eine Beratung stattfindet; mit dieser Umschreibung wird klar, dass nicht ein Produkt in Frage steht, sondern ein Vertriebskanal, der eine effiziente Transaktionsabwicklung anstrebt 51. Dieser neue «Kommunikationsweg» ändert indessen nichts an der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der traditionellen vertragsrechtlichen Bestimmungen, im Effektenhandelsgeschäft insbesondere der Normen zur Kommission und zum Auftrag 52, sowie des grenzüberschreitenden europarechtlichen Liberalisierungsregimes Auftrag bzw. Weisung Dogmatisch lässt sich die Frage diskutieren, ob der Auftrag eines Kunden zum Kauf oder Verkauf von Effekten eine Weisung im Rahmen eines bestehenden allgemeinen Bankvertrages darstellt oder ob jeder entsprechende Auftrag eine neue rechtsgeschäftliche Beziehung begründet 54. Aus der Sicht der elektronischen Transaktionsabwicklungen sind indessen insoweit keine wesentlichen Unterschiede zu vermerken. Die Tatsache, dass ein Finanzinstitut dem Kunden die Möglichkeit einräumt, auf elektronische Weise seine Effektentransaktionen durchzuführen, stellt rechtlich betrachtet jedenfalls noch keine verbindliche Offerte dar; erst die gewünschte Konkretisierung des Geschäfts durch den Kunden enthält die essentialia negotii, die für einen Vertragsabschluss notwendig sind 55. Eine kleine Differenz zwischen den beiden vorgenannten Betrachtungsweisen könnte sich nur bei der Frage ergeben, ob das Finanzinstitut den Kundenauftrag auszuführen hat oder ob es ihm freisteht, eine als Offerte zu erachtende Erklärung des Kunden nicht anzunehmen. Diese theoretische Möglichkeit wäre gegeben, wenn jedes Effektenhandelsgeschäft einen neuen Vertragsabschluss darstellen würde. In der Konsequenz ist aber kaum eine Differenz auszumachen 56 ; selbst wenn nicht von einem allgemeinen Bankvertrag ausgegangen wird, schafft das Finanzinstitut mit der Kontobeziehung ein Vertrauensverhältnis, das eine Grundlage abgibt, um schadenersatzpflichtig zu werden, wenn das Finanzinstitut die Ausführung eines Kunden- 51 Dazu S TAEHELIN, 36; A RTER /J ÖRG, Vgl. A RTER /J ÖRG, Vgl. Europäische Gemeinschaft, Finanzdienstleistungen, Fünfter Fortschriftsbericht, KOM(2001) 712 endg. vom 30. November 2001, 2 f., 5 f.; vgl. auch den Übersichtsbericht in AJP 2001, 1427 f. 54 Dazu S CHMID, 103 ff.; zum deutschen Recht vgl. S PINDLER, Rz. 10 f., 33; F LORIAN, 8, 43 ff., 70 f., 119 f. 55 Die einzelnen Transaktionen sind selbständige Geschäfte (S CHMID, 104 m. Verw.). 56 Vgl. auch S PINDLER, Rz. 11.

13 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 57 auftrags ohne stichhaltigen Grund verweigert 57. Umgekehrt müsste selbst bei Annahme einer Weisung im Rahmen eines bestehenden Auftrages davon ausgegangen werden, dass seitens des Finanzinstituts eine Abmahnungspflicht besteht, wenn der Kundenauftrag als nicht sachgerecht erscheint Sicherheit der Kommunikationswege a) Vertragliche Regelung Die sachgemässe Abwicklung von Effektentransaktionen setzt voraus, dass Kunde und Finanzinstitut die im Rahmen der Begründung der Vertragsbeziehung vereinbarten technischen Hilfsmittel einsetzen; derjenige Vertragspartner, der sich nicht an die entsprechenden Grundvoraussetzungen hält, läuft das Risiko, bei Eintritt eines Fehltatbestandes schadenersatzpflichtig zu werden 59. Denkbar und praktisch verbreitet ist weiter, dass seitens der Finanzinstitute, meist im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für Effektentransaktionen die Einhaltung besonderer technischer Massnahmen verlangt wird. Eine solche Vorgehensweise ist nicht unüblich: Schon im traditionellen Bankgeschäft gilt der Grundsatz, dass z. B. bei risikobehafteten Transaktionen besondere Informations- und Sorgfaltspflichten bestehen 60 ; soll die Transaktionsabwicklung elektronisch erfolgen, ist sicherzustellen, dass die sachgemässe Abwicklungssorgfalt Beachtung findet, was es nahe legt, durch vertragliche Vorkehren eine geeignete technische Rahmenordnung zu schaffen 61. Weckt eine eintreffende Nachricht gemäss Treu und Glauben keinen Argwohn, darf davon ausgegangen werden, sie stamme vom Vertragspartner 62.Entscheidend ist dabei die Frage, ob das Finanzinstitut angesichts der gesamten Umstände auf die Integrität und Authentizität der Kommunikation vertrauen durfte, d. h., inwieweit ein Anscheinsbeweis eingreift 63. Kommt es trotz beiderseitiger Einhaltung der vertraglichen Technikregeln zu einem Fehltatbestand, ist zu beurteilen, wer die entsprechenden Systemrisiken trägt Vgl. auch S CHMID, 96ff. 58 W EBER, Art. 397 N Vgl. dazu vorne II Vgl. BGE 115 II 64 f. 61 Eine Pflicht zu Lasten der Finanzinstitute, grundsätzlich den Einsatz digitaler Signaturen zu verlangen, lässt sich m. E. im heutigen technischen Umfeld hingegen nicht annehmen (stärker dazu tendierend hingegen S PINDLER, Rz. 71 f.). 62 Letztlich steht die Frage des Beweiswertes einer eintreffenden Nachricht zur Diskussion; selbst wenn dogmatisch gewisse Zweifel an der Rechtfertigung der Annahme eines Anscheinsbeweises als möglich erscheinen (so insbesondere S PINDLER, Rz. 25 ff.), ist unter allgemeinen Risikozuteilungsaspekten davon auszugehen, dass das Vertrauen auf «vernünftige» Nachrichten zu schützen ist. 63 Zum in der Schweiz noch kaum diskutierten Anscheinsbeweis vgl. nun eingehend S CHLAURI, Rz. 587 ff. und den Beitrag von W OLFGANG W IEGAND in diesem Band. 64 Vgl. dazu hinten II und III. 3.3.

14 58 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen b) im Besonderen Die Übermittlung von Willenserklärungen im -Verkehr verursacht besondere Risiken. Zwar stellen Erklärungen in einer materiellrechtlich betrachtet zweifellos Willenserklärungen dar 65, doch ergeben sich Fragen mit Bezug auf den Zugang, die Wissenszurechnung und den Beweiswert solcher «Nachrichten». Insbesondere im Falle der Verwendung einer unverschlüsselten vermag das Problem einzutreten, dass Urheberschaft und Inhalt nicht unbestritten sind 66. Teilweise wird in der Lehre dafür gehalten, ein Finanzinstitut dürfe sich nicht auf eine unverschlüsselte verlassen, weil deren Sicherheitsstandard zu niedrig sei und weder Identität noch Authentizität des Absenders klar erkennen lasse; Probleme könnten sich auch ergeben mit Bezug auf die Wahrung des Bankgeheimnisses 67. Im Lichte der praktischen Gegebenheiten geht eine solche Auffassung m. E. sehr weit; viele Kunden sind nicht in der Lage oder zumindest nicht willens, ihre Nachrichten zu verschlüsseln. Soll diesen Kunden die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung von Effektentransaktionen nicht von vornherein genommen bzw. dem Finanzinstitut eine vollumfängliche Haftung für Fehltatbestände aufgebürdet werden, erweisen sich differenziertere Lösungen als notwendig. Vertraglich vereinbarte Informations- und Abwehrklauseln sind vorerst risikosphärenbezogen auszulegen. Einerseits steht zur Beurteilung, ob das Finanzinstitut in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden über die Risiken der unverschlüsselten Kommunikation unterrichtet hat; andererseits ist zu prüfen, inwieweit gewisse Vorgaben für die Kommunikationswege vorliegen 68. Will sich der Kunde bewusst nicht an solche Vorgaben halten, ist es ihm zumutbar, einen Teil des damit verbundenen Risikos zu übernehmen. Unter diesen Umständen lässt sich davon ausgehen, das Finanzinstitut dürfe auf den Anschein einer richtig übermittelten Kommunikation vertrauen, d. h. es tritt eine Beweislastumkehr ein, die dem Kunden die «Last» auferlegt, den Nachweis zu erbringen, dass die Bank bei Erhalt der Nachricht hätte misstrauisch werden müssen. 2.3 Eintritt von «Anomalien» a) Irrtum Verursacht der Kunde bei der Abgabe einer elektronischen Willenserklärung einen (offensichtlichen) Fehler, kann er sich grundsätzlich auf Erklärungsirrtum berufen (Art. 24 Ziff. 1 3 OR); der Nachweis des eingetretenen 65 Vgl. auch S PINDLER, Rz Vgl. S CHLAURI, Rz. 129 ff. 67 In diese Richtung geht wohl S PINDLER, Rz. 117 f. 68 Vgl. dazu vorne II. 1.2.

15 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 59 Fehlers dürfte im Einzelfall aber höchst schwierig sein 69. Entsteht ein Fehler auf dem Übermittlungswege zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut, lässt sich gegebenenfalls zurückgreifen auf die Sondernorm von Art. 27 OR (unrichtige Übermittlung), welche die Irrtumsregeln für anwendbar erklärt; «Botenfunktion» haben indessen nur Diensteanbieter, welche die Übertragungsleistungen erbringen, nicht jedoch die eigenen EDV-Anlagen 70. Führt ein Computer eine Willenserklärung automatisch aus, muss sich der (vermeintlich) Erklärende die fehlerhafte computergenerierte Erklärung zurechnen lassen 71. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint lediglich dann als sachgerecht, wenn die automatische Computererklärung unter den konkreten Umständen nach Treu und Glauben als nicht plausibel erscheint, d. h. für das Finanzinstitut muss erkennbar sein, dass die Erklärung des Kunden keinesfalls seinen Handlungswillen wiedergibt. b) Widerruf Bei elektronischen Mitteilungen ist ein Widerruf einer Willenserklärung meist schon theoretisch ausgeschlossen, weil der Widerruf angesichts der technischen Übertragungsgeschwindigkeiten regelmässig zu spät eintrifft (Art. 9 OR) 72. Im Electronic Banking ist somit ein Widerruf praktisch kaum denkbar 73. Regelmässig schliessen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch einen Widerruf aus. Einschränkend ist immerhin festzuhalten, dass ein Finanzinstitut mindestens dann eine Rückfragepflicht beim Kunden auszuüben hat, wenn der Widerruf zwar nach der Abgabe der ersten Willenserklärung, aber vor der Transaktionsausführung eintrifft Ausführung der Effektentransaktion 3.1 Tätigkeit des Effektenhändlers Effektengeschäfte an einer gesetzlich eingerichteten Börse können nur Effektenhändler abwickeln, die Mitglied dieser Börse sind 75. Die meisten Finanzinstitute in der Schweiz sind gleichzeitig Effektenhändler; die Kommu- 69 W EBER, E-Commerce, 318 f.; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 127; K UNST, 23 f.; vgl. auch S PINDLER, Rz. 146 ff. 70 W EBER, E-Commerce, W EBER, E-Commerce, 319 f. 72 W EBER, E-Commerce, 318; vgl. dazu auch W IEGAND, Geschäftsverbindung, 121 f.; H UNGER, 70 ff. 73 Vgl. auch S PINDLER, Rz. 144 f. 74 In diesem Sinne nun auch das neue deutsche Überweisungsrecht in 676a Abs. 3 und 4 BGB (vgl. auch K UNST, 24). 75 W EBER, Börsenrecht, Art. 2 lit. d N 1 ff. und Art. 10 N 3 ff.; für Deutschland vgl. F LORIAN, 259 ff., 266 f., 280.

16 60 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen nikation erfolgt somit direkt zwischen dem Finanzinstitut und der Börse. Hat ein Finanzinstitut ausnahmsweise keinen direkten Börsenzugang, erweist sich der Umweg über einen Effektenhändler als notwendig 76. In der Praxis gelangen dabei eingerichtete Netzwerkstrukturen (mit oder ohne Internetbezug) zum Einsatz 77. Für etwaige Fehlerquellen, die auf solchen Übermittlungswegen eintreten, hat grundsätzlich das Finanzinstitut bzw. der Effektenhändler, nicht jedoch der Kunde einzustehen. 3.2 Tätigkeit der Börse Die SWX Swiss Exchange verfügt über ein voll elektronisches Effektenhandelssystem, das die eingehenden Kauf- und Verkaufsverträge abwickelt. Auf der Plattform findet das «Matching» der im Orderbuch eingetragenen Verkaufs- und Kaufaufträge statt 78. Zum Einsatz gelangen dabei eingerichtete Netzwerkstrukturen. Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser Netzwerkstrukturen liegen im (alleinigen) Verantwortungsbereich der SWX Swiss Exchange. 4. Vollzug der Effektentransaktion 4.1 Clearing Das Effektenhandelssystem der SWX Swiss Exchange übermittelt nach Abschluss der Transaktion, d. h. nach dem «Matching», die Transaktionsdaten elektronisch an das Swiss Interbank Clearing (SIC) System der Schweizerischen Nationalbank oder an das EuroSic System, das von der Swiss Euro Clearing Bank in Frankfurt betrieben wird, damit die Zahlungsvorgänge zur Abwicklung gelangen 79. Das zuständige Clearing System leitet die entsprechenden Informationen weiter an das Finanzinstitut des Kunden; wiederum handelt es sich um eingerichtete Netzwerkstrukturen, die ausserhalb der Risikosphäre des Kunden sich befinden. 4.2 Wertschriftenverwaltung Das Effektenhandelssystem der SWX Swiss Exchange leitet zudem die Transaktionsdaten elektronisch an das SECOM System der SIS SegaInter- Settle zwecks Verbuchung des Effektenhandelsgeschäfts und Zuordnung der 76 W EBER, Börsenrecht, Art. 7 N 6 ff. 77 SWX Swiss Exchange, SWX Swiss Exchange, SWX Swiss Exchange, 47.

17 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 61 Effekten an den neuen Eigentümer 80. Auch insoweit erfolgt die Informationsübermittlung durch eingerichtete Netzwerkstrukturen ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden. Ein besonderes, wenn zwar praktisch noch kaum relevant gewordenes Problem stellt hingegen die Übertragung der Effekten dar, weil das schweizerische Recht für die Abtretung die Schriftlichkeit verlangt (Art. 165 OR). Dieses Problem ist zwar nicht internetspezifisch; bereits in der Vergangenheit haben sich die Finanzinstitute nämlich damit begnügt, vom Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Blankozession bzw. Blankovollmacht zu verlangen 81. Die Schriftlichkeit ist damit indessen nur «knapp» begründet; überdies steht nicht fest, ob auch ausländische Banken dieselben Vorabzessionen verlangen. Eine «Entschärfung» des Problems für elektronische Transaktionen könnte eintreten, wenn mit Bezug auf Art. 165 OR ein graduell tieferes Schutzniveau angenommen würde als bei Konsumentenverträgen 82 und damit der auch durch eine elektronische Unterschrift erreichbare Beweiswert der Schriftlichkeit an Bedeutung gewinnen könnte. Relevant würde die Fragestellung im Falle des Konkurses eines nur formell, nicht materiell berechtigten Eigentümers von Aktien. 5. Haftungsfragen bei der Abwicklung von Effektentransaktionen 5.1 Informationspflichten Die Abwicklung von Effektentransaktionen auf elektronischem Wege verursacht gewisse Risiken; dieser Situation muss sich der Kunde bewusst werden. Deshalb obliegt dem geschäftskundigeren Finanzinstitut die Pflicht, den Kunden über allgemeine 83 und internetspezifische Aspekte der Transaktionsabwicklung sachgerecht zu informieren 84. Das Finanzinstitut hat die Informationspflichten bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung zu beachten 85. Insbesondere ist die konkrete Vorgehens- 80 SWX Swiss Exchange, Zum Ganzen vgl. auch Z OBL, 109 ff. 82 Vgl. W EBER, E-Commerce, 325 m. Verw. 83 Die neueren konsumentenorientierten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten regelmässig detaillierte allgemeine Informationspflichten, die von den Anbietern zu beachten sind (vgl. z. B. Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie vom Juni 2000); soweit das schweizerische Recht frühere EG-Richtlinien übernommen hat oder zu übernehmen gedenkt, wie etwa im Vorentwurf für ein E-Commerce-Gesetz (wenn zwar nicht durch Ergänzung des OR, sondern des UWG: vgl. W IEGAND, Geschäftsverbindung, 108 f.), sind entsprechend detaillierte Informationspflichten vorgesehen. Materiell geht es um die konkrete Beschreibung des Produktes und des Anbieters (vor allem technischen Daten). 84 Eingehend zu den Aufklärungspflichten A RTER /J ÖRG, 57 ff. 85 W IEGAND, Geschäftsverbindung, 106 f.

18 62 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen weise bei der Legitimationsprüfung durch das Finanzinstitut ausreichend zu beschreiben, und der Kunde ist auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Im Vergleich zur traditionellen Abwicklung von Bankgeschäften muss die Risikoanalyse bei elektronischen Effektentransaktionen nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch technische Dimensionen abdecken 86. Zu den Informationspflichten gehören die allgemeinen Aufklärungspflichten mit Bezug auf die Produktarten und die Geeignetheit der Produkte für verschiedene Kundengruppen 87 sowie die besonderen Transparenzpflichten hinsichtlich technischer Übermittlungs- und Zugangsverfahren 88. Hingegen ist m. E. von Warnpflichten nur bei offensichtlichen Fehleinschätzungen des Kunden 89 und von Erkundigungsobliegenheiten lediglich in unklaren Situationen 90 auszugehen, weil der Kunde mit der elektronischen Abwicklung von Effektengeschäften zum Ausdruck bringt, an einer Beratung nicht interessiert zu sein. Ungeachtet der Tatsache, dass die vielfältigen und vielschichtigen Informationspflichten bereits in der Vertragsanbahnungsphase einsetzen, führt deren Verletzung nicht zu einem deliktischen Anspruch des Kunden, sondern dogmatisch betrachtet ist von einem Vertragsanspruch auszugehen 91. Mit der Aufnahme von Gesprächen über die Begründung einer Bankbeziehung schafft das Finanzinstitut ein vertragsähnliches Vertrauensklima 92 ; zudem treten die Internetrisiken lediglich im Zusammenhang mit der eigentlichen Abwicklung einer gewollten Effektentransaktion ein, was dafür spricht, den Informationspflichten einen die Kontaktphase überschreitenden Vertragscharakter zuzuerkennen. Die Informationspflichten ergeben sich dogmatisch betrachtet überdies nicht nur aus dem Auftragsrecht (Art. 398 OR), sondern für Effektenhändler und damit für fast alle Finanzinstitute auch aus der börsengesetzlichen Norm von Art. 11 BEHG. Angesichts ihrer Doppelnatur (privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Auswirkung) 93 haben die Informationspflichten somit auch eine geschäftsführende Funktion A RTER /J ÖRG, 58; S PINDLER, Rz. 44 f. 87 Im Einzelnen dazu A RTER /J ÖRG, 62 f.; C EREGHETTI, 7 f. 88 Vgl. vorne II. 1.2 und II. 2.2; zum deutschen Recht vgl. S CHWINTOWSKI H ANS -P ETER, Aufklärungspflichten beim Discount-Brokerage, ZBB 1999, 385 ff.; L ANG V OLKER, Die Beweislastverteilung im Falle der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, WM 2000, 450 ff. 89 Dazu A RTER /J ÖRG, 58, Dazu A RTER /J ÖRG, 59, 64 f. 91 W IEGAND, Geschäftsverbindung, Informationspflichten werden kraft Treu und Glauben von Gesetzes wegen zum Inhalt des Schuldverhältnisses (vgl. A BEGGLEN, 152 ff.); vgl. auch M OSER M ARTIN/B ERGER B ERN - HARD, Vertrauenshaftung auch im Bankgeschäft zur Haftungsgrundlage und zu den Grenzen von Aufklärungspflichten, AJP 1999, 541 ff. 93 W EBER, Börsenrecht, Art. 11 N 3 f.; vgl. auch W IEGAND W OLFGANG/B ERGER B ERNHARD, Zur rechtssystematischen Einordnung von Art. 11 BEHG, ZBJV 1999, 713 ff., Vgl. auch A RTER /J ÖRG, 61 ff.

19 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen 63 Soweit ersichtlich nehmen die Finanzinstitute die entsprechenden Informations- und Aufklärungspflichten ernst; in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich regelmässig recht detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Risikofaktoren. Die Erfüllung der Informationspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig; durch entsprechende Textgestaltung ist indessen sicherzustellen, dass der Kunde auch auf die wesentlichen Risiken aufmerksam wird. Konkret brauchen die Broschüren also nicht dicker zu werden, sondern die Hauptpunkte sind besonders transparent zu machen. 5.2 Missbrauchsrisiken Missbrauchsrisiken treten insbesondere bei Mängeln im Identifikationsprozess des Vertragspartners, aber auch bei Hackerangriffen von Dritten, ein; konkret stellt sich dabei die Frage, wer die entsprechenden Risiken zu tragen hat. a) Legitimationsprüfung Mit Bezug auf die Legitimation des Kunden sind die Aspekte der Identität und Authentizität der Nachrichtenübermittlungen von massgeblicher Bedeutung 95. In der Praxis regeln die Vertragsbestimmungen zwischen Kunde und Finanzinstitut regelmässig mit recht grosser Detailschärfe die einzelnen Pflichten im Rahmen der Legitimationsprüfung 96 ; es gilt der Grundsatz der Selbstlegitimation durch technische Verfahren. Dabei lässt sich nicht übersehen, dass Finanzinstitute versuchen, mittels entsprechender Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftretende Risiken auf den Kunden abzuwälzen, und zwar mit der Fiktion, jede (auch nur vermeintlich) vom Kunden stammende Nachricht sei dem Kunden zuzurechnen; immerhin liegt es auch am Kunden, selber die Bereitschaft aufzubringen, diejenigen technischen Vorkehren zu treffen, welche die Legitimationsrisiken vermindern helfen (z. B. Geheimhaltung von Legitimationsmedien) 97. Eine solche Risikozuteilung lässt sich insoweit rechtfertigen, als die Vornahme der Legitimationsvorkehren im Kontrollbereich des Kunden stattfindet. Für Fehlapplikationen der bankeigenen Software entspricht die AGB- 95 Vgl. W EBER, E-Commerce, 601 f.; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 134; S CHLAURI, Rz. 719 ff.; S PINDLER, Rz. 17, 48 f., Vgl. beispielhaft Ziff. 1 der Rahmenbestimmungen der UBS beim Einsatz elektronischer Hilfsmittel (UBS e-banking): «Benutzt der Kunde oder eine Drittperson eine Dienstleistung durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel, so wird die Person nicht anhand einer Unterschriften- oder Ausweisprüfung durch UBS identifiziert; vielmehr findet anhand der zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel eine Legitimationsprüfung statt (Selbstlegitimation). Damit hat jede sich korrekt legitimierte Person zugriff auf die betreffende Geschäftsbeziehung.» 97 Ziff. 2 der Rahmenbestimmungen der UBS (Fn. 96) regelt detailliert die Sorgfaltspflichten des Kunden mit Bezug auf die Legitimationsmittel; vgl. auch S PINDLER, Rz. 48 f.

20 64 R OLF H. W EBER :Elektronische Abwicklung von Effektentransaktionen Regelung hingegen nicht dem Risikosphärenkonzept 98, d. h. sowohl die Zurechnungsfiktion als auch die Beweisverlagerung zuungunsten des Kunden sind nicht unproblematisch. b) Vertretungsregelung Mangels Möglichkeit, auf einer Unterschriftenkarte die gewünschte Substitutionsregelung anzuordnen, kann ein Bevollmächtigter des Kunden lediglich dadurch die Vertretung übernehmen, dass ihm die (notwendigen) technischen Legitimationsmittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. die Technik tritt an die Stelle der Identitätsprüfung. Aus diesem Grunde ist der Kunde auf die Sorgfalt im Umgang mit EDV-mässigen Legitimationsmitteln hinzuweisen und das Finanzinstitut muss sich darauf berufen können, dass allein der Kunde für die Verwendung des Legitimationsmittels (durch sich selber und gegebenenfalls durch Bevollmächtigte) verantwortlich ist Systemrisiken a) Übertragungswege Auch in eingerichteten Netzwerkstrukturen sind systembedingte und sicherheitstechnische Risiken bei der elektronischen Abwicklung von Effektentransaktionen nicht völlig zu eliminieren 100. Mögliche Fehlerquellen auf dem Übertragungsweg führen zu folgenden Konsequenzen: Datenverlust: Informationen in Form von Datenpakten finden den Weg zum Empfänger nicht. Datenmissbrauch: Informationen auf dem Kommunikationsweg werden von Dritten verändert oder umgeleitet. Treten solche Fehlerquellen ein, stellt sich objektiv-rechtlich betrachtet die Frage, wer für den (oft auch nicht leicht nachweisbaren) Schaden einzustehen hat 101. Als sachgerecht erscheint, Risikosphären zu umschreiben und nach der Sphärentheorie entsprechende Verantwortlichkeiten zuzuweisen 102. Kommunikationsparameter in der Umgebung von Kunde oder Finanzinstitut lassen sich dabei relativ klar allozieren; das weltweite Netz (Internet) liegt 98 Vgl. auch W IEGAND, Geschäftsverbindung, 136 f. 99 Ziff. 2 der Rahmenbestimmungen der UBS (Fn. 96) regelt weiter, dass der Kunde die umfassende Verantwortung dafür trägt, dass auch Bevollmächtige, denen die elektronischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die Sorgfaltspflichten bei der «Verwaltung» der Legitimationsmittel beachten. 100 Vgl. auch W EBER, E-Commerce, 602; S PINDLER, Rz. 38, 43 ff., W EBER, E-Commerce, 603 f. 102 Vgl. auch W EBER, Geld, 123; W IEGAND, Geschäftsverbindung, 136 f.; T HOMANN, 165.

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen E-Commerce Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen Definition e-commerce = Online-Shopping oder Verkauf über das Internet wesentliche Elemente von Electronic Commerce sind

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom

Anschlussnutzungsvertrag Strom für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (Anschlussnutzer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

SOFTWARE-WERKVERTRAG

SOFTWARE-WERKVERTRAG SOFTWARE-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Softwareentwicklerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Kunde genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Softwareentwicklerin verpflichtet

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Sicherheit im Online-Banking. Verfahren und Möglichkeiten

Sicherheit im Online-Banking. Verfahren und Möglichkeiten Sicherheit im Online-Banking Verfahren und Möglichkeiten Auf unterschiedlichen Wegen an das gleiche Ziel: Sicherheit im Online-Banking Wie sicher ist Online-Banking? Diese Frage stellt sich den Bankkunden

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010 FHNW, Services, ICT Windisch, März 2013 Berechtigungen im Kalender 1 1 Gruppen 3 1.1 Die Gruppe/der Benutzer Standard

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10. Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software

Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10. Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software Stand 10.2011 vr bank Südthüringen eg 1 von 10 Smart TAN plus Umstellungsanleitung VR-NetWorld Software INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung 3 2. Allgemeine Informationen 4 3. Schritt 1 die Anmeldung des Generators

Mehr

Installationsanleitung CLX.PayMaker Home

Installationsanleitung CLX.PayMaker Home Installationsanleitung CLX.PayMaker Home Inhaltsverzeichnis 1. Installation und Datenübernahme... 2 2. Erste Schritte Verbindung zur Bank einrichten und Kontoinformationen beziehen... 4 3. Einrichtung

Mehr