reinigungsarbeiten auf baustellen

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1 reinigungsarbeiten auf baustellen Wohin mit dem Abwasser? Definition des Abwassers Abwasser aus Reinigungsarbeiten auf Baustellen darf man nicht ohne weiteres versickern lassen oder in ein Gewässer bzw.in die Kanalisation einleiten.die Behandlung des Abwassers vor Ort ist grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Wie sollen die Unternehmen auf den Baustellen damit umgehen? Dieses Merkblatt informiert Unternehmen und Gemeinden über den richtigen Umgang mit diesen Abwässern. Abwasser im Sinne dieses Merkblattes ist Abwasser, das beim Reinigen von Geräten auf Baustellen anfällt. Die Geräte dürfen dabei ausschließlich mit mineralischen Bindemitteln wie zum Beispiel Zement, Gips, Spachtelmasse bzw. mit Staub verunreinigt sein, der bei der Bearbeitung von ausgehärteten mineralischen Bindemitteln anfällt. Wichtig: Sonstige Inhaltsstoffe wie Farben und Lacke, Lösemittel usw. stellen ein separates Problem dar und wurden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Wo fällt dieses Abwasser an? Bei allen Betrieben, die Mörtel und ähnliche Materialien mit Wasser anmachen, fällt Reinigungsabwasser an, das hauptsächlich beim Anfahren und Reinigen von Maschinen und Silos entsteht. Pro Reinigungsvorgang fallen ca Liter an. Beispiele: Maurer: Beton, Maurermörtel, Kleber, Zementestriche Stuckateur / Maler: Putz- und Armierungsmörtel mit mineralischen Bindemitteln wie z.b. Gips, Kalk, Zement, Wasserglas oder ähnliche Estrichleger / Stuckateur: Fließ-, Zement- oder Anhydrit- Estrich Fliesenleger und Steinmetz: Fliesenkleber, Fugenmörtel und Schleifabrieb Welche Zusammensetzung hat dieses Abwasser? Das bei den oben genannten Arbeiten anfallende Abwasser ist in der Regel stark alkalisch, es weist ph-werte zwischen 12 und 13 auf. Probleme bereiten zudem die absetzbaren Stoffe wie Schlempe, Sand, Schlamm, Feinteile. Darüber hinaus enthält es Sulfat. Es gibt mehrere Problempunkte, die bei einem unzulässigen Versickern oder Einleiten von Abwasser zu beachten sind. Im Folgenden sollen die zwei wichtigsten Bereiche kurz erläutert werden.

2 mögliche folgen einer nicht sachgerechten Abwassereinleitung Versickerung im Boden und Einleitung in Gewässer bzw. Grundwasser Das Versickern und Einleiten von Abwasser mit der oben genannten Zusammensetzung kann zu einer Belastung des Bodens und zu einer Verunreinigung von Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) sowie des Grundwassers führen. Sowohl die Boden- ( 324a StGB) wie auch die Gewässerverunreinigung ( 324 StGB) sind im Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt und somit strafbar. Einleitung in die Kanalisation Die im Reinigungsabwasser enthaltenen Feststoffe können sich im Kanal ablagern und im Extremfall diesen verstopfen. Die Satzungen der Kommunen lehnen sich im Wesentlichen an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden- Württemberg an (BWGZ Die Gemeinde 1997, S. 247 ff.). Darin wird u.a. im 6 Abs.1 festgelegt, dass von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sämtliche Stoffe ausgeschlossen sind, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können. In Abs. 2 sind insbesondere Stoffe ausgeschlossen, die zu Ablagerungen und Verstopfungen oder andere Schäden in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können. Unbeschadet des 6 Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung ATV (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.v. GFA, Theodor- Heuss-Allee 17, Hennef oder Postfach 1165, Hennef) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Nach den sich über Abs. 3 des Satzungsmusters ergebenden Richtwerten sind für die Abwasserproblematik auf Baustellen folgende Werte zu beachten: ph-wert: zwischen 6,5 und 10,0 Sulfat: 600 mg/l Eine Einleitung des Reinigungsabwassers in die öffentliche Kanalisation ist somit normalerweise nicht zulässig.

3 der richtige umgang mit Reinigungsabwasser Möglichkeit1 Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage Das Reinigungsabwasser kann in die Kanalisation eingeleitet werden, sofern es zuvor in einer wasserrechtlich genehmigten Abwasseranlage behandelt wurde und die Einleitungswerte der Abwassersatzung eingehalten werden. Die Genehmigungspflicht nach 45e Abs. 2 WG entfällt bei Abwasseranlagen, die der Bauart nach zugelassen sind, die nach den Vorschriften des Bauproduktegesetzes vom (BGBL. I, S. 1495) in den Verkehr gebracht werden dürfen und bei Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtliche Anforderungen sichergestellt sind. Möglichkeit2 Ausnahmegenehmigung der Gemeinde In Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde kann im Einzelfall geklärt werden, ob und ggf. in welchen Mengen das Reinigungsabwasser ausnahmsweise in die Kanalisation eingeleitet werden darf. Rechtzeitig vor jeder Baumaßnahme sollte die Gemeinde darüber informiert werden, welches Abwasser an welcher Einleitungsstelle und in welchen Mengen eingeleitet werden soll. Mit der Gemeinde muss vorab abgeklärt werden, welche Informationen vorgelegt werden sollen und ob die Gemeinde eine mündliche, telefonische oder schriftliche Ausnahmegenehmigung (ggf. mit Nebenbestimmungen) erteilen wird. Der Bauherr sollte dabei mit einbezogen werden. Dieses Merkblatt wird an alle Gemeinden und an interessierte Bauunternehmen verteilt und enthält eine Kopiervorlage für eine Mitteilung an die Gemeinde.Mit diesem Formblatt kann der Bauunternehmer eine beabsichtigte Einleitung bei der Gemeinde anmelden.die Gemeinde kann diese Einleitung prüfen und entsprechend den örtlichen Verhältnissen entscheiden. Wichtig ist jedoch auf jeden Fall, dass die Feststoffe vor einer Einleitung abgetrennt werden. Dies kann entweder durch Absetzen oder durch eine Filtration erfolgen. Außerdem ist zu beachten, dass bei einer Trennkanalisation das Abwasser wegen der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht in den Regenwasserkanal, sondern nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf.

4 Ansprechpartner: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Dr.Roland Falk Wollgrasweg 23, Stuttgart Tel.: / Fax:0711/ Mail: falk@stuck-verband.de Fachverband Bau Württemberg e.v. Martin Kleemann Hohenzollernstraße 25, Stuttgart Tel.: / Fax: / Mail: kleemann@abzbau-geradstetten.de Handwerkskammer Freiburg Umweltzentrum für Handwerk und Mittelstand Georg Voswinckel Bismarckallee 6, Freiburg Tel.: / Fax: / Mail: umwvog@handwerkskammer-freiburg.de Dieses Merkblatt fasst die Ergebnisse eines Arbeitskreises beim, Informationszentrum für betrieblichen Umweltschutz, zusammen. Die Arbeitskreismitglieder waren: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Fachverband Bau Württemberg e.v. Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg Regierungspräsidium Stuttgart Gemeindetag Baden-Württemberg Herausgeber: Willi-Bleicher-Straße 19, Stuttgart Stand: Januar 2003 Handwerkskammer Heilbronn-Franken Uwe Schopf Allee 76, Heilbronn Tel.: / Fax:07131/ Mail: Uwe.Schopf@hwk-heilbronn.de Handwerkskammer Karlsruhe Joachim Walter Friedrichsplatz 4-5, Karlsruhe Tel.: / Fax: / Mail: walter@hwk-karlsruhe.de Handwerkskammer Konstanz Peter Schürmann Webersteig 3, Konstanz Tel.: / Fax:07531/16468 Mail: UB-Schuermann@hwk-konstanz.de Handwerkskammer Mannheim Nicole Waclawski B 1, 1 2, Mannheim Tel.: / Fax: / Mail: waclawski@hwk-mannheim.de Handwerkskammer Region Stuttgart Dr.Manfred Kleinbielen Heilbronner Straße 43, Stuttgart Tel. : / Fax: / Mail: mkleinbi@hwk-stuttgart.de Handwerkskammer Reutlingen Brigitte Rilling Hindenburgstraße 58, Reutlingen Tel.: / Fax:07121/ Mail: brigitte.rilling@hwk-reutlingen.de formblatt / Mitteilung an die Gemeinde Handwerkskammer Ulm Elisabeth Maeser Olgastraße 72, Ulm/Donau Tel.: / Fax:0731/ Mail: e.maeser@hk-ulm.de Thomas Gschwind Willi-Bleicher-Str. 19, Stuttgart Tel.: / Fax: / Mail: Thomas.Gschwind@lgabw.de

5 Informationen über anfallendes Reinigungsabwasser / Bitte senden Sie diese Vorlage in Kopie an die zuständige Gemeinde Bauunternehmen Name Bauherr Name Ansprechpartner Ansprechpartner Straße / HNr. Straße / HNr. PLZ / Ort: PLZ / Ort: Telefon Telefon Anschrift der Baustelle Straße / HNr. / PLZ Ort Flurstück Zuständige Gemeinde Angaben zum anfallenden Reinigungsabwasser Anfallstelle voraussichtlicher Einleitungstag voraussichtliche Menge Bei der Einleitungsstelle handelt es sich um einen Schmutzwasserkanal Vor der Einleitung wird das Abwasser behandelt Beschreibung der Behandlung voraussichtliche Einleitungsstelle Anzahl der täglichen Reinigungsschritte ja nein nicht bekannt ja nein formblatt / Mitteilung an die Gemeinde Hiermit erklären wir, dass das Abwasser den oben aufgeführten Angaben entspricht und die enthaltenen Feststoffe vor der Einleitung abgetrennt werden. Datum / Unterschrift Der Einleitung des oben genannten Reinigungsabwassers wird zugestimmt.weitere Bedingungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen (ggf.streichen) Bauunternehmen ggf.unterschrift Bauherr Gemeinde

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