Strafrecht Allgemeiner Teil II
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- Hede Fuchs
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1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 7 Strafzumessung Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 5; STRATENWERTHAT II, 6
2 Der Vorgang der Strafzumessung im Überblick Vorüberlegung: Ist überhaupt eine Sanktion festzulegen? (-), wenn ein Strafbefreiungsgrund gegeben und/oder eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. Wenn eine Strafe festzulegen ist: 1. Bestimmung des in Betracht kommenden Strafrahmens a) Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens b) Erweiterung des Strafrahmens nach unten (Strafmilderung)? c) Erweiterung des Strafrahmens nach oben (Strafschärfung)? In welcher Bandbreite muss die ausgefällte Strafe liegen? 2. Ermittlung der strafzumessungsrelevanten Umstände 3. Umsetzung in eine konkrete Strafe Wie viele Strafeinheiten werden ausgefällt? 4. Gegebenenfalls: Entscheidung über den Vollzug der Strafe (Busse: immer unbedingt; Geldstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt; Freiheitsstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt/teilbedingt) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 211
3 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafmilderung Strafminderung Strafmilderung(Art. 48a StGB) Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten keine Bindung an Strafart Strafminderung(Art. 47 StGB) Reduktion der Strafe innerhalbdes ordentlichen Strafrahmens Strafmilderungsgründe wirkeninnerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch strafmindernd FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 212
4 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafmilderung Strafminderung 1. Strafrahmen ordentlicher Strafrahmen erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung Strafmilderung 2. Strafzumessung Tatkomponente Täterkomponente Strafminderung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 213
5 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafschärfung Straferhöhung Strafschärfung(Art. 49 StGB) 1.5-fache Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben Bindung an Strafartmaximum Straferhöhung(Art. 47 StGB) Strafschärfungsgründe (Art. 49 StGB) wirken innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch straferhöhend Erhöhung der Strafe innerhalbdes ordentlichen Strafrahmens FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 214
6 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafschärfung Straferhöhung 1. Strafrahmen ordentlicher Strafrahmen erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung Strafschärfung 2. Strafzumessung Tatkomponente Täterkomponente Straferhöhung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 215
7 Konkrete Strafzumessung: Grundsatz Art. 47 StGB: Grundsatz 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschuldendes Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 1.Strafrahmen a. ordentlicher Strafrahmen b. erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung 2. Strafzumessung i.e.s. a. Tatkomponente (objektiv + subjektiv) b. Täterkomponente 3.Umsetzung in eine konkrete Strafe unter Festlegung der Strafart(bei Wahlmöglichkeit) 4.ggfs.: Entscheidung über den Vollzug der Strafe Folie 216
8 Konkrete Strafzumessung: Das Vorgehen im Überblick Methodisches Vorgehen: 1. Schritt: Bewertung des Unrechtsgehalts oder Schweregrades der konkreten Tat bzw. der schwersten Tat (bei mehreren Taten)* Festsetzung einer Einsatzstrafe 2. Schritt:Erhöhung oder Verminderung der Einsatzstrafe im Hinblick auf den Schuldvorwurf, der dem Täter konkret gemacht werden kann (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB) die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) die präventive Notwendigkeit der Strafe? sonstige Umstände? Tatkomponenten objektive subjektive (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 StGB) *Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB gelten Besonderheiten, vgl. die Folien zur GS-Bildung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 217
9 Konkrete Strafzumessung: Das Vorgehen im Überblick Beachte zur Erhöhung oder Verminderung der Einsatzstrafe: Strafmilderungs-/ Strafschärfungsgründe führen zu einer obligatorischen Minderung oder Erhöhung der Strafe innerhalb des ordentlichenstrafrahmens, d.h. die Höchststrafe muss bei der konkreten Strafzumessung unterschritten bzw. die Mindeststrafe muss überschritten werden der Richter kann fakultativ auch eine Strafminderung/Straferhöhung innerhalb des erweiterten Strafrahmens vornehmen, falls das Verschulden des Täters dies verlangt FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 218
10 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 2 StGB: Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Kriterien zur Bestimmung der Einsatzstrafe: objektive Tatkomponenten Anwendungsbeispiele: 1. A wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden. 2. A wird der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Verkehrsregelverletzung i.s. von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Rotlichtverstoss) schuldig befunden. 3. A wird des Diebstahls schuldig befunden. Welche Umstände können für die Strafzumessung relevant sein? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 219
11 Strafmassempfehlungen in der Praxis Strafmassempfehlungen OStAder Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich vom 14. Januar 2015 zum Diebstahl gemäss Art. 139 StGB: Warenhausdiebstahl Art des Diebstahls Bahn-, Taschen-und Trickdiebstähle sowie Diebstähle aus Automobilien, sofern keine banden-oder gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt Geschäftseinbruch Entreissdiebstahl Wohnungseinbruch Anzahl der Tagessätze ab 30 TS GS ab 90 TS GS ab 120 TS GS ab 150 TS GS ab180 TS GS oder 6 Monate FS (beachte: nach Revision nur noch FS!) Quelle: Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 220
12 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 2 StGB: Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Sog. «Tatkomponenten» (Bemessung des Verschuldens gem. Art. 47 Abs. 2 StGB) sind insbesondere: Intensität des Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter Art und Weise des Tatvorgehens Beweggründe und Ziele des Täters (Habgier, Not etc.) Vermeidbarkeit der Verletzung/Gefährdung nach den inneren und äusseren Umständen Grad des Vorsatzes Mass der Pflichtwidrigkeit verminderte Schuldfähigkeit O.. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 221
13 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 1 StGB: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Sog. «Täterkomponenten» (Elemente des Verschuldens gem. Art. 47 Abs. 1 StGB) sind insbesondere: Vorleben des Täters: falls es die Vorwerfbarkeit der jeweiligen Tat betrifft (Lebensgeschichte, inkl. Vorstrafen) persönliche Verhältnisse (Tatzeitpunkt oder Strafzumessungszeitpunkt?; z.b. Lebensumfeld, Verhalten nach der Tat) Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (z.b. soziale Situation des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung, physischer/psychischer Zustand des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung) O. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 222
14 Konkrete Strafzumessung: Berücksichtigung präventionsbezogener Kriterien? 1. Der wegen vorsätzlicher Tötung schuldige Täter hat sich seit der lange Zeit zurück liegenden Tat bestens sozial eingegliedert. 2. X ist Mitglied einer auf Vermögensdelikte spezialisierten Bande von Kriminaltouristen. Der Staatsanwalt ist der Meinung, dass die Verhängung einer sehr empfindlichen Freiheitsstrafe notwendig und angezeigt ist, weil nur so X und andere Personen aus seinem Umfeld davon abgehalten werden können, sich weiterhin als Kriminaltouristen in der Schweiz zu betätigen. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 223
15 Konkrete Strafzumessung: sonstige Kriterien? Beachte: Die Aufzählung in Art. 47 StGB ist nicht abschliessend. Sonstige Umstände, die strafzumessungsrelevant sein können, sind z.b. sonstige Folgen der Straftat für das Opfer (z.b. Opfer muss Wohnung aufgeben, weil es sich in dieser nach einem Einbruchdiebstahl nicht mehr wohl fühlt) sonstige Folgen der Straftat für den Täter (z.b. Vorverurteilung durch die Medien) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung; (Über-)Länge des Strafverfahrens; unfaires Verhalten des Staates kooperatives/renitentes Verhalten des Täters im Strafverfahren (str.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 224
16 Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Strafzumessungsfaktoren in ein konkretes Strafmass Probleme: 1. Wo ist der Ankerpunkt für die Schwereskala? 2. Wie sind die einzelnen Faktoren in sich und zueinander zu gewichten? 3. Anhand welcher Faktoren ist zu entscheiden, welche Strafartdie angemessene ist? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 225
17 Spezialfall: Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51 StGB: vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft ist von Amtes wegenauf die ausgefällte Strafe anzurechnen Art. 110 Abs. 7 StGB: Untersuchungshaft = jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, und Ausschaffungshaft. unter die Untersuchungshaft werden auch die im Ausland erlittene Auslieferungshaft und der Freiheitsentzug in einer Heil-oder Pflegeanstalt zum Zwecke der Begutachtung i.s.v. Art. 20 StGB subsumiert Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren kann ebenfalls angerechnet werden, d.h. es ist keine Tatidentität für die Anrechnung erforderlich Anrechnungder Untersuchungshaft erfolgt tageweise, d.h. auch wenn ein Angeklagter weniger als 24 Stunden inhaftiert war, wird ihm der ganze Tag angerechnet FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 226
18 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club «1. Strafrahmen (nach StGB bis Ende 2017) Einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art.123 Ziff.1 StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art.34 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art.40 StGB). Das Gesetz sieht also Strafen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Einfache Körperverletzungen vor. Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art.47 Abs.1 StGB). O Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 227
19 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.1. Objektive Tatkomponente Der Tatbestand der Einfachen Körperverletzung reicht von kleinsten Verletzungen an der Schwelle zu den Tätlichkeiten bis zu gravierenden Schäden, die gerade noch nicht unter eine der Varianten der schweren Körperverletzung (Art.122 StGB) fallen. Der Privatkläger erlitt keine Bagatellverletzung, von der er nach wenigen Tagen nichts mehr spürte. Er war zwei Tage im Spital, erhielt Physiotherapie verordnet und war auch über den Spitalaufenthalt hinaus arbeitsunfähig (act.8/1; act.40/1; act.40/3). Die zugefügten Verletzungen sind jedoch auch weit von einer schweren Körperverletzung entfernt. Teilt man Einfache Körperverletzungen in leichte, mittlere und schwere Fälle ein, so liegt die Tat im unteren bis mittleren BereichO. Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 228
20 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.1. Objektive Tatkomponente (Forts.) ODerartige Taten werden in ihrer Mehrheit durch Strafbefehle geahndet, die in Rechtskraft erwachsen. Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. November 2006 können deshalb beim Festsetzen einer Einsatzstrafe nicht gänzlich ausser acht gelassen werden, sind allerdings auch nicht unkritisch anzuwenden. In ihrer aktuellen Fassung sehen die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft für einfache Körperverletzungen, "sofern die Verletzungen nicht über Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden oder verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen hinausgehen", Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen vor (vglo). Das ist eher wenig, wenn man bedenkt, dass dieselben Empfehlungen für einen Entreissdiebstahloder einen Wohnungseinbruch ebenfalls 90 Tagessätze Geldstrafe empfehlen. Das Opfer einer Körperverletzung mit Hirnerschütterung oder Knochenbruch leidet in aller Regel länger und stärker an den Folgen der Tat als das Opfer eines Einbruchs oder Entreissdiebstahls. Die Einsatzstrafeist über diesen Empfehlungen bei 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. O Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 229
21 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.2. Subjektive Tatkomponente OWas die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigte in Überschreitung der Notwehr gehandelt hat. Das rechtfertigt eine mildere Strafe (Art.16 Abs.1 StGB). Seite Tat ist allerdings auch weit von einem Notwehrexzess aus Affekt (Art.16 Abs.2 StGB) entfernt. Als Beweggrund gab der Beschuldigte zwar seine Angst an, von einer ganzen Gruppe zusammengeschlagen zu werden (act.35 S.3). Das kann nicht sein wahres Motiv gewesen sein, diese Gefahr bestand erkennbar nicht. Der Beschuldigte hat aus dem Impuls gehandelt, sich das Schubsen und die Anmache seiner entfernten Verwandten durch einen Betrunkenen nicht gefallen zu lassen. Dabei liess er sich zu übermässiger Gewaltanwendung hinreissen. Nichtsdestotrotz erscheint sein Verschulden klar geringer, als es ohne die Notwehrlage ausfiele. Die subjektive Seite der Tat führt zu einer reduzierten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 230
22 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des heute 35jährigen, allein stehenden Beschuldigten (act.6 S.4f.) sind strafzumessungsneutral. Insbesondere weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, die zu berücksichtigen wären (act.14/1). Der Beschuldigte hat sich nicht schuldig bekannt, sondern Notwehr geltend gemacht. Das ändert nichts daran, dass er den Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt hat, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Strafe ist deshalb auf 70 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Der Tagessatz von Fr ist bei einem jährlichen Nettoeinkommen von knapp Fr.70'000.--(act.6 S.4) angemessen. Das stellt auch die Verteidigung nicht in Frage.» Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 231
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