Strafrecht Allgemeiner Teil II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht Allgemeiner Teil II"

Transkript

1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 7 Strafzumessung Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 5; STRATENWERTHAT II, 6

2 Der Vorgang der Strafzumessung im Überblick Vorüberlegung: Ist überhaupt eine Sanktion festzulegen? (-), wenn ein Strafbefreiungsgrund gegeben und/oder eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. Wenn eine Strafe festzulegen ist: 1. Bestimmung des in Betracht kommenden Strafrahmens a) Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens b) Erweiterung des Strafrahmens nach unten (Strafmilderung)? c) Erweiterung des Strafrahmens nach oben (Strafschärfung)? In welcher Bandbreite muss die ausgefällte Strafe liegen? 2. Ermittlung der strafzumessungsrelevanten Umstände 3. Umsetzung in eine konkrete Strafe Wie viele Strafeinheiten werden ausgefällt? 4. Gegebenenfalls: Entscheidung über den Vollzug der Strafe (Busse: immer unbedingt; Geldstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt; Freiheitsstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt/teilbedingt) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 211

3 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafmilderung Strafminderung Strafmilderung(Art. 48a StGB) Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten keine Bindung an Strafart Strafminderung(Art. 47 StGB) Reduktion der Strafe innerhalbdes ordentlichen Strafrahmens Strafmilderungsgründe wirkeninnerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch strafmindernd FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 212

4 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafmilderung Strafminderung 1. Strafrahmen ordentlicher Strafrahmen erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung Strafmilderung 2. Strafzumessung Tatkomponente Täterkomponente Strafminderung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 213

5 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafschärfung Straferhöhung Strafschärfung(Art. 49 StGB) 1.5-fache Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben Bindung an Strafartmaximum Straferhöhung(Art. 47 StGB) Strafschärfungsgründe (Art. 49 StGB) wirken innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch straferhöhend Erhöhung der Strafe innerhalbdes ordentlichen Strafrahmens FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 214

6 Strafmilderungs-und Strafschärfungsgründe als Zumessungsfaktor: Strafschärfung Straferhöhung 1. Strafrahmen ordentlicher Strafrahmen erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung Strafschärfung 2. Strafzumessung Tatkomponente Täterkomponente Straferhöhung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 215

7 Konkrete Strafzumessung: Grundsatz Art. 47 StGB: Grundsatz 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschuldendes Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 1.Strafrahmen a. ordentlicher Strafrahmen b. erweiterter Strafrahmen gegen unten: Strafmilderung gegen oben: Strafschärfung 2. Strafzumessung i.e.s. a. Tatkomponente (objektiv + subjektiv) b. Täterkomponente 3.Umsetzung in eine konkrete Strafe unter Festlegung der Strafart(bei Wahlmöglichkeit) 4.ggfs.: Entscheidung über den Vollzug der Strafe Folie 216

8 Konkrete Strafzumessung: Das Vorgehen im Überblick Methodisches Vorgehen: 1. Schritt: Bewertung des Unrechtsgehalts oder Schweregrades der konkreten Tat bzw. der schwersten Tat (bei mehreren Taten)* Festsetzung einer Einsatzstrafe 2. Schritt:Erhöhung oder Verminderung der Einsatzstrafe im Hinblick auf den Schuldvorwurf, der dem Täter konkret gemacht werden kann (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB) die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) die präventive Notwendigkeit der Strafe? sonstige Umstände? Tatkomponenten objektive subjektive (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 StGB) *Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB gelten Besonderheiten, vgl. die Folien zur GS-Bildung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 217

9 Konkrete Strafzumessung: Das Vorgehen im Überblick Beachte zur Erhöhung oder Verminderung der Einsatzstrafe: Strafmilderungs-/ Strafschärfungsgründe führen zu einer obligatorischen Minderung oder Erhöhung der Strafe innerhalb des ordentlichenstrafrahmens, d.h. die Höchststrafe muss bei der konkreten Strafzumessung unterschritten bzw. die Mindeststrafe muss überschritten werden der Richter kann fakultativ auch eine Strafminderung/Straferhöhung innerhalb des erweiterten Strafrahmens vornehmen, falls das Verschulden des Täters dies verlangt FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 218

10 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 2 StGB: Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Kriterien zur Bestimmung der Einsatzstrafe: objektive Tatkomponenten Anwendungsbeispiele: 1. A wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden. 2. A wird der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Verkehrsregelverletzung i.s. von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Rotlichtverstoss) schuldig befunden. 3. A wird des Diebstahls schuldig befunden. Welche Umstände können für die Strafzumessung relevant sein? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 219

11 Strafmassempfehlungen in der Praxis Strafmassempfehlungen OStAder Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich vom 14. Januar 2015 zum Diebstahl gemäss Art. 139 StGB: Warenhausdiebstahl Art des Diebstahls Bahn-, Taschen-und Trickdiebstähle sowie Diebstähle aus Automobilien, sofern keine banden-oder gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt Geschäftseinbruch Entreissdiebstahl Wohnungseinbruch Anzahl der Tagessätze ab 30 TS GS ab 90 TS GS ab 120 TS GS ab 150 TS GS ab180 TS GS oder 6 Monate FS (beachte: nach Revision nur noch FS!) Quelle: Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 220

12 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 2 StGB: Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Sog. «Tatkomponenten» (Bemessung des Verschuldens gem. Art. 47 Abs. 2 StGB) sind insbesondere: Intensität des Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter Art und Weise des Tatvorgehens Beweggründe und Ziele des Täters (Habgier, Not etc.) Vermeidbarkeit der Verletzung/Gefährdung nach den inneren und äusseren Umständen Grad des Vorsatzes Mass der Pflichtwidrigkeit verminderte Schuldfähigkeit O.. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 221

13 Konkrete Strafzumessung Art. 47 Abs. 1 StGB: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Sog. «Täterkomponenten» (Elemente des Verschuldens gem. Art. 47 Abs. 1 StGB) sind insbesondere: Vorleben des Täters: falls es die Vorwerfbarkeit der jeweiligen Tat betrifft (Lebensgeschichte, inkl. Vorstrafen) persönliche Verhältnisse (Tatzeitpunkt oder Strafzumessungszeitpunkt?; z.b. Lebensumfeld, Verhalten nach der Tat) Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (z.b. soziale Situation des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung, physischer/psychischer Zustand des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung) O. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 222

14 Konkrete Strafzumessung: Berücksichtigung präventionsbezogener Kriterien? 1. Der wegen vorsätzlicher Tötung schuldige Täter hat sich seit der lange Zeit zurück liegenden Tat bestens sozial eingegliedert. 2. X ist Mitglied einer auf Vermögensdelikte spezialisierten Bande von Kriminaltouristen. Der Staatsanwalt ist der Meinung, dass die Verhängung einer sehr empfindlichen Freiheitsstrafe notwendig und angezeigt ist, weil nur so X und andere Personen aus seinem Umfeld davon abgehalten werden können, sich weiterhin als Kriminaltouristen in der Schweiz zu betätigen. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 223

15 Konkrete Strafzumessung: sonstige Kriterien? Beachte: Die Aufzählung in Art. 47 StGB ist nicht abschliessend. Sonstige Umstände, die strafzumessungsrelevant sein können, sind z.b. sonstige Folgen der Straftat für das Opfer (z.b. Opfer muss Wohnung aufgeben, weil es sich in dieser nach einem Einbruchdiebstahl nicht mehr wohl fühlt) sonstige Folgen der Straftat für den Täter (z.b. Vorverurteilung durch die Medien) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung; (Über-)Länge des Strafverfahrens; unfaires Verhalten des Staates kooperatives/renitentes Verhalten des Täters im Strafverfahren (str.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 224

16 Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Strafzumessungsfaktoren in ein konkretes Strafmass Probleme: 1. Wo ist der Ankerpunkt für die Schwereskala? 2. Wie sind die einzelnen Faktoren in sich und zueinander zu gewichten? 3. Anhand welcher Faktoren ist zu entscheiden, welche Strafartdie angemessene ist? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 225

17 Spezialfall: Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51 StGB: vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft ist von Amtes wegenauf die ausgefällte Strafe anzurechnen Art. 110 Abs. 7 StGB: Untersuchungshaft = jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, und Ausschaffungshaft. unter die Untersuchungshaft werden auch die im Ausland erlittene Auslieferungshaft und der Freiheitsentzug in einer Heil-oder Pflegeanstalt zum Zwecke der Begutachtung i.s.v. Art. 20 StGB subsumiert Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren kann ebenfalls angerechnet werden, d.h. es ist keine Tatidentität für die Anrechnung erforderlich Anrechnungder Untersuchungshaft erfolgt tageweise, d.h. auch wenn ein Angeklagter weniger als 24 Stunden inhaftiert war, wird ihm der ganze Tag angerechnet FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 226

18 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club «1. Strafrahmen (nach StGB bis Ende 2017) Einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art.123 Ziff.1 StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art.34 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art.40 StGB). Das Gesetz sieht also Strafen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Einfache Körperverletzungen vor. Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art.47 Abs.1 StGB). O Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 227

19 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.1. Objektive Tatkomponente Der Tatbestand der Einfachen Körperverletzung reicht von kleinsten Verletzungen an der Schwelle zu den Tätlichkeiten bis zu gravierenden Schäden, die gerade noch nicht unter eine der Varianten der schweren Körperverletzung (Art.122 StGB) fallen. Der Privatkläger erlitt keine Bagatellverletzung, von der er nach wenigen Tagen nichts mehr spürte. Er war zwei Tage im Spital, erhielt Physiotherapie verordnet und war auch über den Spitalaufenthalt hinaus arbeitsunfähig (act.8/1; act.40/1; act.40/3). Die zugefügten Verletzungen sind jedoch auch weit von einer schweren Körperverletzung entfernt. Teilt man Einfache Körperverletzungen in leichte, mittlere und schwere Fälle ein, so liegt die Tat im unteren bis mittleren BereichO. Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 228

20 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.1. Objektive Tatkomponente (Forts.) ODerartige Taten werden in ihrer Mehrheit durch Strafbefehle geahndet, die in Rechtskraft erwachsen. Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. November 2006 können deshalb beim Festsetzen einer Einsatzstrafe nicht gänzlich ausser acht gelassen werden, sind allerdings auch nicht unkritisch anzuwenden. In ihrer aktuellen Fassung sehen die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft für einfache Körperverletzungen, "sofern die Verletzungen nicht über Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden oder verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen hinausgehen", Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen vor (vglo). Das ist eher wenig, wenn man bedenkt, dass dieselben Empfehlungen für einen Entreissdiebstahloder einen Wohnungseinbruch ebenfalls 90 Tagessätze Geldstrafe empfehlen. Das Opfer einer Körperverletzung mit Hirnerschütterung oder Knochenbruch leidet in aller Regel länger und stärker an den Folgen der Tat als das Opfer eines Einbruchs oder Entreissdiebstahls. Die Einsatzstrafeist über diesen Empfehlungen bei 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. O Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 229

21 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.2. Subjektive Tatkomponente OWas die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigte in Überschreitung der Notwehr gehandelt hat. Das rechtfertigt eine mildere Strafe (Art.16 Abs.1 StGB). Seite Tat ist allerdings auch weit von einem Notwehrexzess aus Affekt (Art.16 Abs.2 StGB) entfernt. Als Beweggrund gab der Beschuldigte zwar seine Angst an, von einer ganzen Gruppe zusammengeschlagen zu werden (act.35 S.3). Das kann nicht sein wahres Motiv gewesen sein, diese Gefahr bestand erkennbar nicht. Der Beschuldigte hat aus dem Impuls gehandelt, sich das Schubsen und die Anmache seiner entfernten Verwandten durch einen Betrunkenen nicht gefallen zu lassen. Dabei liess er sich zu übermässiger Gewaltanwendung hinreissen. Nichtsdestotrotz erscheint sein Verschulden klar geringer, als es ohne die Notwehrlage ausfiele. Die subjektive Seite der Tat führt zu einer reduzierten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 230

22 Praxisbeispiel Strafzumessung: Schlägerei in einem Club 1.3. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des heute 35jährigen, allein stehenden Beschuldigten (act.6 S.4f.) sind strafzumessungsneutral. Insbesondere weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, die zu berücksichtigen wären (act.14/1). Der Beschuldigte hat sich nicht schuldig bekannt, sondern Notwehr geltend gemacht. Das ändert nichts daran, dass er den Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt hat, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Strafe ist deshalb auf 70 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Der Tagessatz von Fr ist bei einem jährlichen Nettoeinkommen von knapp Fr.70'000.--(act.6 S.4) angemessen. Das stellt auch die Verteidigung nicht in Frage.» Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 231

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Der Vorgang der Strafzumessung Teil 2 Festsetzung der konkreten Strafe Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 5; STRATENWERTH AT II, 6 Überblick

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 4. Strafzumessung

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 4. Strafzumessung Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 4. Strafzumessung 1 Nachtrag Prognose 4. Strafzumessung 2 Art. 42 Bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 6 Strafbefreiungsgründe und Strafrahmen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 5; STRATENWERTH AT II, 6 und 7 Der Vorgang der Strafzumessung

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat

Mehr

Technik der Strafzumessung

Technik der Strafzumessung Technik der Strafzumessung Hans Mathys 16. Juni 2017 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV Leuenbergtagung Grundsätzliches Vorgehen der Urteilsfindung Erste Erkenntnisse als Ausgangspunkt Eruierung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht

Überblick Strafsanktionenrecht Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

Mehr

Obergericht, 17. Juli 2009, OG S Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist die Strafzumessung vorzunehmen.

Obergericht, 17. Juli 2009, OG S Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist die Strafzumessung vorzunehmen. 08/09 14 Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. Bestrafung im Ersturteil wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--. Verurteilung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Überblick über den Inhalt der

Mehr

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil II

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Aufbau des Moduls Strafrecht I 1. Teil (Herbstsemester) Strafrecht AT I 2. Teil (Frühjahrssemester)

Mehr

2. Einheit: Die Freiheitsstrafe

2. Einheit: Die Freiheitsstrafe 2. Einheit: Die Freiheitsstrafe I. Grundlagen 1. Einschlägige Bestimmungen / Entscheidender Strafrahmen 18 StGB 5 JGG Strafrahmen bei Taten zu unterschiedlichen entscheidenden Alterszeitpunkten 36 StGB

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. I. Gegenstand der Untersuchung... 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. I. Gegenstand der Untersuchung... 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis...XVII Einleitung I. Gegenstand der Untersuchung... 1 II. Einführung in die Problematik... 2 A. Kriterien der Abstufung der Tatschwere im Allgemeinen...

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil II

Strafrecht I Allgemeiner Teil II Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil II

Strafrecht I Allgemeiner Teil II Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 1; STRATENWERTH AT I, 2 Überblick über den Inhalt

Mehr

Wer bin ich? Und was mache ich eigentlich hier?

Wer bin ich? Und was mache ich eigentlich hier? Wer bin ich? Und was mache ich eigentlich hier? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 1 Modul Strafrecht I was erwartet Sie? Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Lehrstuhl

Mehr

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig

Mehr

STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 01. März 2018

STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 01. März 2018 STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 01. März 2018 Inhaltsverzeichnis (interaktives Inhaltsverzeichnis mit direkten Links zur jeweiligen Seite) 1. Allgemeine Vorbemerkungen Seite 2 2. Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 4 Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 1; STRATENWERTH AT I, 2 Überblick über den Inhalt

Mehr

Obergericht, 7. Juli 2016, OG S Aus den Erwägungen:

Obergericht, 7. Juli 2016, OG S Aus den Erwägungen: Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind die Regelansätze der SSK nicht verbindlich.

Mehr

STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 14. Januar Inhaltsverzeichnis

STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 14. Januar Inhaltsverzeichnis STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 14. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis (interaktives Inhaltsverzeichnis mit direkten Links zur jeweiligen Seite) 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Strassenverkehrsgesetz (SVG) 2.1.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

I. Überblick über die Reaktionsspuren des österreichischen Strafrechts samt Kurzcharakterisierung

I. Überblick über die Reaktionsspuren des österreichischen Strafrechts samt Kurzcharakterisierung 1. Einheit: Überblick über die Reaktionsspuren im österreichischen Strafrecht, Übersicht über die angesprochenen Fragenkomplexe, echte und scheinbare Konkurrenz, Prinzipien hinsichtlich des Strafrahmens

Mehr

B VI 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711)

B VI 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3255 16001 Rechtspflege B VI 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711) 641-26 20 30.11.2017 Strafverfolgung in Baden-Württemberg 2016 Rechtskräftig Abgeurteilte und in Baden-Württemberg 2016 Ergebnisse

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 2 Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Überblick über den Inhalt der Veranstaltung 1. Konkurrenzen 2. Das

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2009

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2009 392 STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2009 19 19.1 Polizei und Kriminalität 396 393 STATISTIK STADT ZÜRICH METHODEN Die Daten werden von der Jahres-Kriminalstatistik des Kantons Zürich (KRISTA) übernommen.

Mehr

1) Welche Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1P.)

1) Welche Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1P.) Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Teil 1: Jugendstrafrecht (12 Punkte) 1) Welche Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1P.) a. Erziehungsmodell b. rechtsstaatliches Modell c. Abklärung der

Mehr

B VI 1 - j/17 Fachauskünfte: (0711)

B VI 1 - j/17 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3255 17001 Rechtspflege B VI 1 - j/17 Fachauskünfte: (0711) 641-26 17 17.12.2018 Strafverfolgung in Baden-Württemberg 2017 Rechtskräftig Abgeurteilte und in Baden-Württemberg 2017 Ergebnisse

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04 Statistische Berichte Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Statistik Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1980 bis 2004 Verurteiltenziffern 4 500 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 Jugendliche

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage. Aus dem Vorwort zur 2. Auflage. Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke

Vorwort zur 5. Auflage. Aus dem Vorwort zur 2. Auflage. Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke Vorwort zur 5. Auflage Aus dem Vorwort zur 2. Auflage Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke V VII XV Teil 1 Einführung in das Strafrecht A. Aufgaben und Ziele des Strafrechts

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel: Einleitung 1. II. Kapitel: Allgemeiner Teil 5. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel: Einleitung 1. II. Kapitel: Allgemeiner Teil 5. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialien III V XV XIX XXXIII I. Kapitel: Einleitung 1 1. Die Bedeutung des Asperationsprinzips und der retrospektiven Konkurrenz

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Theorien über die Funktion des Strafrechts und die Wirkung von Strafe Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 ( ) Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 (460 15 145) Strafrecht Fahrlässige Tötung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln / Strafzumessung Besetzung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997

Mehr

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2017

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2017 406 STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2017 19 RECHTSPFLEGE 19.1 Kriminalität 410 19.2 Rechtsprechung 414 407 STATISTIK STADT ZÜRICH METHODEN Die Daten für das Unterkapitel «Kriminalität» werden aus

Mehr

E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 8. November 2006 (ergänzt am 27.11.07, 24.01.08, 09.07.08, 03.10.08, 28.04.10, 29.08.12 und 18.12.12) Quellen: Strafmassempfehlungen

Mehr

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019 Prof. Dr. Jan Zopfs Strafrecht - 5 Fragen: 1. Warum soll jemand im Namen des Volkes bestraft werden? Damit der Geschädigte sein Geld kriegt? 2. Mit welchen Sanktionen bestraft man? Mit Strafhaft und Bußgeldern?

Mehr

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2016

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2016 404 STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2016 19 RECHTSPFLEGE 19.1 Kriminalität 408 19.2 Rechtsprechung 412 405 STATISTIK STADT ZÜRICH METHODEN Die Daten für das Unterkapitel «Kriminalität» werden aus

Mehr

Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014

Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit 01.04.2014 Mitglied Lizenzkommission

Mehr

Der Haustyrannenmord

Der Haustyrannenmord Der Haustyrannenmord Eine Untersuchung zur rechtlichen Behandlung von Tötungskriminalität in normativer und tatsächlicher Hinsicht Helmut Gropengießer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger Gesellschaft Ausgabe B Handbuch für Lehrpersonen 4. Auflage 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teill Einführung in das Strafrecht

Inhaltsverzeichnis. Teill Einführung in das Strafrecht Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Teill Einführung in das Strafrecht A. Aufgaben und Ziele des Strafrechts 1 I. «Rechtsgüterschutz» 1 1. Orientierung am potentiellen Opfer 1 2. Versuch zur Eingrenzung

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1 Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 5. Grundlagen Massnahmen 1 Weshalb keine Verwahrung? 57-jähriger Mann hatte gestanden, über einen langen Zeitraum 114 Behinderte in mehreren Heimen sexuell

Mehr

19.1 Polizei und Kriminalität 402 RECHTSPFLEGE

19.1 Polizei und Kriminalität 402 RECHTSPFLEGE .1 Polizei und Kriminalität 402 399 METHODEN Die Daten werden von der Jahres-Kriminalstatistik des Kantons Zürich (KRISTA) übernommen. Die Erfassung basiert auf dem für die KRISTA ausgearbeiteten Straftatenkatalog,

Mehr

Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke

Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke Vorwort zur 6. Auflage Verzeichnis der Abkürzungen und abgekürzt zitierter Standardwerke Teil 1 Einführung in das Strafrecht A. Aufgaben und Ziele des Strafrechts I. «Rechtsgüterschutz» 1. Orientierung

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 10 Prozessvoraussetzungen (Strafantrag und Verjährung) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 419 ff., 431 ff. Antragsdelikte Offizialmaxime:

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016 ( ) Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016 (460 15 218) Strafrecht / Strafzumessung (Raub, räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch etc.) Auszug aus den Erwägungen:

Mehr

Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Prof. Schwarzenegger Herbstsemester 20 Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Punkteverteilung Multiple-Choice Fragen 40 Max. Punkte Fall 9 Max. Punkte Fall 2 8 Total 77 Fall : a) Lösung

Mehr

1. NachalgemeinemStrafrechtundnachJugendstrafrechtAbgeurteilteinBaden-Würtemberg2003 nachpersonengruppen

1. NachalgemeinemStrafrechtundnachJugendstrafrechtAbgeurteilteinBaden-Würtemberg2003 nachpersonengruppen NachalgemeinemStrafrechtundnachJugendstrafrechtAbgeurteilteinBaden-Würtemberg2003 nachpersonengruppen Abgeurteilte VondenAbgeurteiltenwaren StrafbareHandlungen () Insgesamt Erwachsene zusammen Erwachsene

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Mehr

Straf recht II. Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch. Strafen und Massnahmen

Straf recht II. Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch. Strafen und Massnahmen Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch Straf recht II Strafen und Massnahmen Achte, aktualisierte und teilweise vollständig überarbeitete Auflage Schulthess S 2007 VII Inhaltsverzeichnis l.teil:

Mehr

STRAFGESETZBUCH Ellentopia (StGB E)

STRAFGESETZBUCH Ellentopia (StGB E) STRAFGESETZBUCH Ellentopia (StGB E) 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat (1) Alle Bürger/-innen des Staates Ellentopia sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Kantonsgericht Schwyz

Kantonsgericht Schwyz Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 31. Mai 2016 STK 2014 29 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Arnold Kessler, Jörg Meister, Walter Christen und Clara Betschart, a.o.

Mehr

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 ARs 21/15 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15 ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS21.15.0

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 1. Lesung des von

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Massnahmen Teil 1 (allgemeine Voraussetzungen, therapeutische Massnahmen) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 7 Ziff. 1-4; STRATENWERTH

Mehr

Opferhilferechtliche Genugtuung

Opferhilferechtliche Genugtuung Kanton Zürich Kantonale Opferhilfestelle Opferhilferechtliche Genugtuung Sandra Müller Gmünder, Rechtsanwältin, Leiterin der kantonalen Opferhilfestelle Zürich Opferhilfetagung 8. September 2017 Voraussetzung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Konkurrenzen Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 392 ff.; WOHLERS, S. 151 ff. 31.08.2010 Seite 1 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

Mehr

Öffentliche Strafmassempfehlungen SVG. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Öffentliche Strafmassempfehlungen SVG. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Öffentliche Strafmassempfehlungen SVG Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Stand: 01.01.2018 - 2-01.01.2018 Verständnishinweise Verwendete Symbole Ist ein Strafmass mit Stern* versehen, ist damit die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB 4: Zürcher Studien zum Strafrech Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Züric, von A.Donatsch, C. Schwarzenegger, B.Tag, S.Trechsel und W. Wohler Stefania Suter-Zürchei

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen

Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Jugendstrafrechtspflege Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Dr. iur. Nicole Holderegger, Leiterin

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 2; STRATENWERTH AT II, 1 Überblick

Mehr

Parteien A., Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany

Parteien A., Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc 501 2016 72 Urteil vom 13. Juli 2017 Strafappellationshof Besetzung

Mehr

Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle

Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Referat Zürcherischer Juristenverein vom 15. Januar 2015 im Zunfthaus Kämbel zur Haue 1 I Begriff,

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Prof. Dr. Peter Albrecht, Basel / Bern Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, 22. November 2007, i.s. X. c. Oberstaatsanwaltschaft

Mehr

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Page 1 of 8 Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Esther Vögeli / Cornelia Stengel Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs ist seit rund vier Monaten in Kraft. Das neue Sanktionensystem

Mehr

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Herbstsemester 2014 Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht 7.Januar 2015 Dauer: 120 Minuten Maximale Anzahl Punkte: 24 Punkte Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE070025/U I. Strafkammer Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. W. Hotz, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. S. Volken sowie der juristische Sekretär lic.

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsrecht Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung

Mehr

Seite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar

Seite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar Seite 1 von 5 Anlage 2 zu Fragen 3 und 4 der Schriftlichen Anfrage von Frau MdL Schulze vom 17.12.2014 betreffend: Rechtsextremistische Gewalttaten im Jahr 2013 1 Staatsanwaltschaft Passau Körperverletzung

Mehr

Lösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht

Lösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Lösungshinweise Ausgangslage: Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB s Nase blutet, hat er diesen da- neben an dessen

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz

Mehr

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2 Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur

Mehr

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung

Mehr

TEIL I: Jugendstrafrecht (10 Punkte)

TEIL I: Jugendstrafrecht (10 Punkte) TEIL I: Jugendstrafrecht (10 Punkte) 1) Beurteilen Sie folgende Aussagen. (1P.) a. Im Jugendstrafrecht hat die Frage nach der schuldadäquaten Sanktionierung verpönter Verhaltensweisen Vorrang. b. Im Jugendstrafrecht

Mehr

Skrupellos und verwerflich!

Skrupellos und verwerflich! Skrupellos und verwerflich! Über Emotionen und unbestimmte Rechtsbegriffe im Strafrecht Christian Schwarzenegger Vorbemerkungen Skrupellos und verwerflich Die Unterscheidungsmerkmale des Mordes (Art. 112

Mehr