Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016 ( )
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1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016 ( ) Strafrecht / Strafzumessung (Raub, räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch etc.) Auszug aus den Erwägungen: IV. A. Strafe AA. Allgemeines STRAFZUMESSUNG 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer. 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheitsoder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (BGer. 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). 2. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts, nach der Seite 1
2 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung des Verschuldens ist vorerst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Diese richtet sich nach dem Ausmass des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie der Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Das Gericht hat zu beurteilen, welche verschuldensmindernden sowie welche verschuldenserhöhenden Gründe vorliegen und so eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens vorzunehmen (OGer. ZH SB vom 23. September 2015 E. III.2.2 m.w.h.). Für die Einschätzung des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie die Beweggründe und Ziele von Bedeutung. Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). AB. In Concreto a. Strafrahmen 1. Der Beschuldigte machte sich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Für diese allesamt mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Das schwerste vom Beschuldigten verübte Delikt stellt der Raub dar. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Strafschärfend zu berücksichtigen sind die Deliktsmehrheit, anderseits wirkt sich die Tatsache, dass es bei der versuchten räuberischen Erpressung beim Versuch blieb, strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Weil keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht als zu hart bzw. zu milde erscheint, ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. 2. Kumulativ ist für den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln eine Busse bis zu Fr zu verhängen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.v.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Seite 2
3 b. Strafzumessungskriterien ba. Tatkomponenten baa. Raub, versuchte räuberische Erpressung und Hausfriedensbruch Aufgrund des engen Zusammenhangs sind der Raub, die räuberische Erpressung und der Hausfriedensbruch gemeinsam als Tatkomplex zu würdigen. (1) Objektive Tatschwere (i) Ausmass des verschuldeten Erfolgs Beim Raubüberfall erbeuteten der Beschuldigte und der Mittäter XY diverses Deliktsgut im Gesamtwert von rund Fr. 4' (2 Armbanduhren, diversen Schmuck, 1 Goldvreneli, diverse Kosmetikartikel und Parfüms, 1 Computer Toshiba, 1 Computer Apple MacBook Pro, 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S II, 1 Mobiltelefon iphone 5, 1 Sony Playstation, weitere Elektronikartikel, 1 Audi-Fahrzeugschlüssel, 1 Sporttasche und 1 Rucksack) sowie Fr. 1' Bargeld, was alles einem der drei Privatkläger gehörte (act ff.). Die Höhe dieser beachtlichen Beute ist entsprechend zulasten des Beschuldigten zu veranschlagen. (ii) Verwerflichkeit des Handelns Am Nachmittag des 30. Januar 2014, um zirka 16:00 Uhr, läuteten der Beschuldigte und der Mittäter XY an der Haustür des Einfamilienhauses der Privatkläger 1-3 und schufen sich, nachdem die Haustür vom Privatkläger 2 geöffnet wurde, unbefugt Zutritt zum Haus. Danach wurde der nichts ahnende Privatkläger 2 während rund 30 Minuten mit der immer wieder auf ihn gerichteten Soft-Air-Pistole bedroht, mit dem Ziel, Drogen, Geld und andere Vermögenswerte zu behändigen. Dies zeigt, dass der Beschuldigte und sein Mittäter XY wenig Skrupel hatten, auf den Privatkläger 2 starken psychischen Druck auszuüben und ihn in Todesangst zu versetzen. Ausserdem schlugen sie ihn beim Raubüberfall mit einem Teleskopschlagstock auf den Hinterkopf, was eine Platzwunde verursachte. Bevor der Beschuldigte und sein Mittäter XY den Tatort verliessen, sperrten sie den Privatkläger 2 in der Waschküche ein und schlossen die Türe von aussen mit dem Schlüssel ab. Dort wurde der Privatkläger 2 am 30. Januar 2014, um zirka 16:30 Uhr, von seinem heimkehrenden Bruder, dem Privatkläger 1, entdeckt. Dieses brutale und skrupellose Vorgehen des Beschuldigten und seines Mittäters XY muss für den Privatkläger 2 traumatisierend gewesen sein. Mit diesem Verhalten legte der Beschuldigte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag, was zu seinen Lasten zu Buche schlägt. Zudem hielt das Strafgericht zutreffend und unstrittig fest, dass der Beschuldigte sich mit dem erzielten Deliktsbetrag nicht begnügen konnte, und direkt im Anschluss an den Raubüberfall versuchte, mit der samt Geheimzahl erpressten Bankkarte am Bankautomaten noch mehr Geld zu erbeuten, was ihm jedoch nicht gelungen war. Diesen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage beging der Beschuldigte in Eigenregie: Dies war nicht Teil des mit dem Mittäter XY vereinbarten Tatplans und zeigt, dass der Beschuldigte keinesfalls eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Mittäter XY spielte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und sein Mittäter XY durch den verübten Raubüberfall im Einfamilienhaus in A. an der B. strasse 1 Seite 3
4 das Sicherheitsgefühl aller drei Privatkläger als Hausbewohner massiv beeinträchtigten, was bei der Strafzumessung merklich negativ zu werten ist. Schliesslich vermag der Umstand, dass die räuberische Erpressung im Versuchsstadium steckenblieb, den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil der Erfolg nur wegen äusserer Umstände nicht eintrat. (iii) Fazit In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen ist die objektive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als im unteren bis mittelschweren Bereich zu taxieren. (2) Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz nahm als Tatmotiv unstrittig an, beim Raubüberfall sei es darum gegangen, dass XY dem Privatkläger 1 etwas heimzahlen wollte und sich der Beschuldigte sowie sein Mittäter XY durch den Raub unrechtmässig bereichern wollten. Dieser zutreffenden Erkenntnis schliesst sich das Kantonsgericht an. Der Grund für die versuchte räuberische Erpressung war zweifelsohne rein finanzieller Natur. Die Motive des Beschuldigten für die Verübung der Straftaten waren somit egoistischer Natur. Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt (siehe Erwägung IV/A/AB/b/bb) und es wäre ihm somit möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Mithin ist festzuhalten, dass keine Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit erkennbar ist, welche den Beschuldigten entlasten könnte. Aufgrund all dessen folgt, dass das subjektive Tatverschulden der objektiven Tatschwere entspricht. (3) Ergebnis Insgesamt ist das Verschulden im unteren bis mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln. Die Einsatzstrafe für den Raub, die räuberische Erpressung und den Hausfriedensbruch ist auf drei Jahre festzusetzen. bab. Nebendelikte Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt im Hinblick auf die objektive Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte und sein Mittäter zur Begehung des Raubs vom 30. Januar 2014 eine Soft-Air-Pistole und einen Teleskopschlagstock mitführten. Die Tatschwere bezüglich dieses Delikts ist als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu beachten, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mittäter XY rund 100 g Marihuana behändigte. Aufgrund der Art der Droge und der entwendeten Menge erscheint das Ausmass des Deliktserfolgs nicht als besonders erheblich. Die Tatschwere liegt bei dieser Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im unteren Bereich. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist bei beiden Delikten zu beachten, dass der Beschuldigte zweifelsohne aus rein egoistischen Beweggründen handelte und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Demzufolge vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- Seite 4
5 schwere nicht zu relativieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen der dargelegten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz um sechs Monate zu erhöhen. bac. Gesamtwürdigung des Tatverschuldens Bei Gesamtwürdigung aller genannten Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips erscheint für das Tatverschulden eine hypothetische Strafe von dreieinhalb Jahren als angezeigt. bb. bba. Täterkomponente Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Der Beschuldigte wurde am in C. (Irak) geboren. Er hat drei jüngere Geschwister D. (Jg. 1997), E. (Jg. 2004) und F. (Jg. 2005). Die Familie des Beschuldigten ist eine anerkannte Flüchtlingsfamilie aus dem Irak und lebt seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Hierzulande besuchte der Beschuldigte achteinhalb Jahre die obligatorische Schule in G.. In der Schule H. in G. hatte der Beschuldigte die Position eines Aussenseiters. Aufgrund von Regelverletzungen wurde dem Beschuldigten im März 2008 ein Schulausschluss angedroht. Da sich trotz Hilfsangeboten das Verhalten des Beschuldigten nicht änderte, wurde er vom 26. April bis zum 2. Juli 2010 vom Unterricht ausgeschlossen. Trotz intensiver Zusammenarbeit mit diversen Fachstellen in G. konnten die Schulkompetenzen des Beschuldigten bis zum ersten Halbjahr 2011 nicht konstruktiv verändert werden. Die ungenügenden Leistungen und die Weigerung zur aktiven Unterrichtsteilnahme sowie die massiven Schulabsenzen prägten weiter den Schulalltag des Beschuldigten. Vom 29. März bis zum 8. April 2011 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Per 31. Mai 2011 wurde er formell aus der Schule in G. ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme des Unterrichts in zwei anderen Schulen scheiterte. Nachdem der Beschuldigte am 7. Juni 2011 bei einem Einbruch erwischt wurde, wurde er vom 7. Juni bis zum 6. Juli 2011 in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss daran kam es vom 6. Juli bis zum 3. November 2011 zu einer Unterbringung in der stationären geschlossenen Erziehungseinrichtung I. in J.. Während der Dauer der Unterbringung in dieser Einrichtung entwich der Beschuldigte dreimal und wurde jeweils wieder in die I. zurückgeführt. Vom 4. November 2011 bis zu seiner Flucht vom 5. Dezember 2011 war der Beschuldigte im Jugendheim K. untergebracht. Seine Flucht dauerte bis zum 7. März Am 7. März 2012 auferlegte ihm die Jugendanwältin Hausarrest bis zur Einrichtung einer funktionierenden Tagesstruktur. Am folgenden Tag erklärte sich der Beschuldigte bereit, eine Arbeit zu suchen. Da der Beschuldigte nicht motiviert war und mit seinen Eltern in die Ferien fahren wollte, kam es zu keiner beruflichen Tagesstruktur. Am 3. September 2012 startete der Beschuldigte gut mit einer Berufsabklärung in der L.. Diese scheiterte jedoch in der Folge (Urteil des kantonalen Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2012, S. 43 f., act. 69 ff.). Seit dem 1. September 2014 befindet sich der Beschuldigte in Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug). Seite 5
6 2. In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2015 gelangte Dr. med. M. zum Schluss, dass deutliche Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten zu erkennen seien. Andere psychopathologischen Befunde hätten sich nicht ergeben (act. 253). Gemäss seinen Angaben sei der Beschuldigte während der ersten Lebensjahre im Irak aufgewachsen, bis er gemeinsam mit seinen Eltern im November 2003, also im Alter von acht Jahren, in die Schweiz geflüchtet sei. Bezüglich seiner Kindheit im Irak habe er Erinnerungen an Gewalt, wobei die Familie nicht direkt betroffen gewesen sei. lm Unterschied zu den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben, habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2014 geäussert, sich nicht an den Irak erinnern zu können. Der Beschuldigte sei trotz entsprechender Nachfragen des Gutachters auch wenig detailliert in seinen Ausführungen bezüglich der gesehenen Gewalt. Über sogenannte Flashbacks, also Auftauchen von traumähnlichen Erinnerungen und Szenen auch tagsüber bzw. während Wachphasen, habe der Beschuldigte nicht berichtet, hingegen von Albträumen ohne diesbezüglich Details zu nennen. Um eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss den Kriterien des ICD-10 (F43.1) beim Beschuldigten in Erwägung ziehen zu können, hätten gemäss dem Taschenführer der ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen (Huber Verlag, 5. Auf. 2010) entsprechende Symptome innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis, also zirka im Jahr 2003, auftreten müssen, wofür sich gemäss den Akten und den Schilderungen des Beschuldigten selbst keine Hinweise ergäben. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich dieser Begutachtung insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (act. 259 ff.). Aus gutachterlicher Sicht bestünden Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten aufgrund möglicher Gewalterfahrungen in der Kindheit im Irak, sowie im Zusammenhang mit der Flucht in die Schweiz und damit der Entwurzelung etwa ab dem Jahr 2008 zunehmend Probleme in der Schule begonnen hätten. Ab dem Jahr 2010 habe er begonnen, zunehmend in der Schule zu fehlen. Etwa um die gleiche Zeit habe er mit ersten Delikten begonnen. Ungefähr ab dem Alter von 15 Jahren habe beim Beschuldigten etwa zeitgleich mit den schulischen Schwierigkeiten bis hin zur Freistellung von der Schule, eine dissoziale Entwicklung begonnen, welche bis heute andauere. Aus Sicht des Gutachters sollte unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten, der zum Zeitpunkt der Begutachtung 19 Jahre alt gewesen sei, zum jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch nicht gestellt werden, auch wenn dies unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien des ICD-10 zu einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (lcd-10: F60) möglich wäre. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (lcd-10: F60.2) sollte daher aus forensisch-psychiatrischer Sicht ebenfalls noch nicht gestellt werden, da der Gutachter insgesamt noch zu unausgereift in seiner Persönlichkeit erscheine. Die diagnostischen Kriterien gemäss dem obgenannten ICD-10 Taschenführer einer dissozialen Persönlichkeitsstörung würden vom Beschuldigten jedoch in ausreichendem Mass erfüllt, wobei hier insbesondere eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen", eine geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten", sowie ein fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestra- Seite 6
7 fung, zu lernen" und auch eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten, für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten seien. Vielmehr werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung des noch geringen Lebensalters des Beschuldigten, vom Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 StGB ausgegangen und die dem Beschuldigten aktuell zur Last gelegten Delikte würden, unter Berücksichtigung seiner noch unausgereiften Persönlichkeit, dem bisherigen Unvermögen des Beschuldigten, sich eine gesellschaftskonforme Lebensperspektive zu entwickeln, im Rahmen einer sogenannten Adoleszenzdelinquenz gesehen. Es sei auffallend, dass der Beschuldigte bis anhin kaum Verantwortung für seine Handlungen übernommen habe und vielmehr die Umstände und andere Personen für seine Taten verantwortlich mache. Es gäbe jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (act. 265 f). Auch eine Abhängigkeitsstörung eines schädlichen Gebrauchs von psychotropen Substanzen liege nicht vor (act. 259 ff.). 3. Die schwierige Jugend und die psychische Störung des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. bbb. Vorstrafen 1. Der Beschuldigte erwirkte drei Vorstrafen. Das kantonale Jugendgericht Bern verurteilte ihn am 19. Dezember 2012 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Raubs, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 2011 und dem 24. Januar 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von 24 Monaten. Am 28. Oktober 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Pornografie, begangen in der Zeit zwischen dem 28. März 2013 und dem 19. August 2013, zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr Ausserdem verlängerte sie die Probezeit der vom kantonalen Jugendgericht Bern am 19. Dezember 2012 bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe um ein Jahr. Am 13. Januar 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten wegen einer am 2. Juli 2013 verübten einfachen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2013 ausgefällten Strafe und sprach bezüglich der vom kantonalen Jugendgericht Bern am 19. Dezember 2012 bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine Verwarnung aus (act. 11 ff.). 2. Diese Vorstrafen und die heute dem Beschuldigten angelastete Delinquenz vom 30. Januar 2014 innert der Probezeit der mit Urteil des kantonalen Jugendgerichts Bern vom Seite 7
8 19. Dezember 2012 bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten zeugt von erheblicher Uneinsichtigkeit und wirkt sich merklich straferhöhend aus. bbc. Nachtatverhalten (1) Stellen bei der Polizei sowie Geständnis Nachdem der Beschuldigte knapp ein halbes Jahr untergetaucht war, stellte er sich am 1. September 2014 freiwillig bei der Polizei Basel-Landschaft. Die Gründe, weshalb er sich der Polizei stellte, konnten bislang nicht eruiert werden. Im Rahmen der Begutachtung gab er an, Angst vor einer allfälligen Ausschaffung gehabt zu haben und sich deshalb bei der Polizei gestellt zu haben (act. 251). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er hingegen aus, mit seiner Vergangenheit abschliessen zu wollen und sich deshalb gestellt zu haben (act f.). Er räumte bereits in der am 1. September 2014 durchgeführten Hafteröffnungseinvernahme den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatz nach ein (act. 405 ff.). Durch seine Geständigkeit konnten die Darstellungen des Privatklägers 2 in wichtigen Punkten des Sachverhalts objektiviert werden. Er gab zu, den Raubüberfall mit dem Kollegen XY begangen zu haben. Er habe selbst auch Schränke durchsucht und den Privatkläger 2 immer wieder nach Geld gefragt, wobei er jedoch im gesamten Geschehensablauf eine untergeordnete Rolle eingenommen habe. Er räumte ein, mit der Bankkarte des Privatklägers 2 versucht zu haben, Geld am Bankautomaten zu beziehen und dass er den Privatkläger 2 in die Waschküche eingesperrt habe. Er bestritt indes die Höhe des gestohlenen Bargelds sowie die Entwendung der als Deliktsgut aufgelisteten Vermögenswerte (act. 905). Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Stellen bei der Polizei und die Geständigkeit deutlich zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen sind. (2) Einsicht und Reue Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, hätte er seine gegenwärtigen Bezugspersonen schon früher gehabt, wäre der Raub nicht geschehen (act. 2317). Damit überträgt er die Verantwortung für sein Leben auf andere. Bei der Einvernahme durch das Strafgericht wurde der Beschuldigte gefragt, wie es zum Raubüberfall gekommen sei. Daraufhin antwortete er, er habe den Kollegen XY von irgendwoher gekannt. Dann habe er eine schlechte Phase mit seiner Ex-Freundin gehabt und dann sei Schluss gewesen. In der Folge habe er zufällig den XY wieder getroffen, er habe ihn nicht so gut gekannt, dann sei Alkohol und so dazugekommen. Er habe mit ihm darüber gesprochen etwas zu machen und dann sei es zum Raub gekommen (act. 2329). Mit diesen Ausführungen machte der Beschuldigte äussere Umstände (Krach mit der Freundin, Alkohol) sowie den XY für den Raubüberfall mitverantwortlich und rückt damit seine Verantwortung für sein kriminelles Verhalten in den Hintergrund. Aufgrund all dessen lässt sich keine wirkliche Einsicht oder Reue erkennen. Auch der Gutachter Dr. med. M. konnte bezüglich des hier zu beurteilenden strafbaren Verhaltens kaum Bedauern und Reue des Beschuldigten feststellen (act. 271 ff.). Im Rahmen des Schlusswortes führte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts aus, er möchte Seite 8
9 sich ändern und sein Leben wieder in den Griff bekommen. Er möchte in Ruhe das Beste daraus machen, wenn er wieder in Freiheit sei (act. 2339). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er möchte keine Delikte mehr verüben (Prot. HV KG vom 21. Juni 2016, S. 7). Über diese blossen, folgenlosen Lippenbekenntnisse hinausgehende Anzeichen für eine echte Einsicht und Reue fehlen vollständig. Dem Beschuldigten kann somit keine Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, attestiert werden. (3) Fazit Die Täterkomponente enthält sowohl strafreduzierende als auch straferhöhende Faktoren. Diese halten sich die Waage. Die Täterkomponenten wirken sich deshalb bei der Strafzumessung neutral aus. c. Auszufällende Strafe 1. Gesamthaft kann festgestellt werden, dass das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im unteren bis mittelschweren Bereich liegt. Wegen des Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint eine Freiheitstrafe von dreieinhalb Jahren als dem Verschulden und den Täterkomponenten angemessen. Weil lediglich der Beschuldigte Berufung erhob, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Damit muss es hier bei der durch das Strafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren sein Bewenden haben. 2. Der Beschuldigte konsumierte wiederholt Betäubungsmittel und machte sich wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Wegen des geringen Verschuldens dieser Delikte und dessen bescheidenen finanziellen Verhältnissen erscheint die vom Strafgericht hierfür ausgefällte Busse von Fr als angebracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) setzte die erste Instanz zu Recht praxisgemäss auf einen Tag fest. B. Strafvollzug BA. Allgemeines Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt Seite 9
10 gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 S. 10 E ). Ein in subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E S. 5). Diese spielt die grösste Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens. Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BGer. 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011, E ; BStGer. SK vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 E c). BB. In Concreto Weil die gegenüber dem Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, ist ein teilbedingter Vollzug dieser Strafe objektiv möglich. Es bleibt somit noch zu beurteilen, ob auch die subjektiven Kriterien erfüllt sind. Wie bereits dargelegt, weist der Beschuldigte drei Vorstrafen vom 19. Dezember 2012, 28. Oktober 2013 und 13. Januar 2014 auf. Dies zeigt, dass es sich bei den heute beurteilten Straftaten nicht um einmalige Vorkommnisse handelt, sondern der Beschuldigte bereits eine nicht unerhebliche kriminelle Vergangenheit aufweist. Dass der Beschuldigte trotz der bisherigen Verurteilungen und Strafuntersuchungen (inkl. Untersuchungshaft) und trotz des Damoklesschwertes des Vollzugs der am 19. Dezember 2012 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten während der laufenden Probezeit einschlägig weiter delinquierte, zeigt, dass er den Ernst der Lage offenkundig nicht erkannt hat. Zwar ist positiv zu beachten, dass sich der Beschuldigte bei der Polizei freiwillig stellte und geständig war. Dies reicht in Anbetracht des strafbaren Verhaltens trotz der genannten Vorstrafen und während der laufenden Probezeit der mit Urteil vom 19. Dezember 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht aus, um eine negative Prognose verneinen zu können. Davon ist umso mehr auszugehen, als Dr. med. M. in seinem Gutachten vom 30. Januar 2015 das Risiko erneuter einschlägiger Taten als hoch einstuft (act. 275). Die subjektive Voraussetzung für die Anordnung eines teilbedingten Strafvollzugs ist mithin nicht gegeben. Demzufolge ist der Strafvollzug unbedingt anzuordnen. Seite 10
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