Verbot der NPD ein deutsches Staatstheater in zwei Akten

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1 Horst Meier Verbot der NPD ein deutsches Staatstheater in zwei Akten Analysen und Kritik Mit Gastbeiträgen von Günter Bertram, eyda Emek, Hans Magnus Enzensberger, Sunki Hong, Eckhard Jesse, Wolfgang Kraushaar, Jesper E. Lassen, Claus Leggewie, Johannes Lichdi, Volker Neumann, Peter Niesen, Ufuk Olgun und Scot W. Stevenson sowie Fotos, Anhang und einem Gespräch mit Bernhard Schlink. BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG

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3 Verbot der NPD ein deutsches Staatstheater in zwei Akten

4 Ein Lesebuch mit Gastbeiträgen von Günter Bertram, Şeyda Emek, Hans Magnus Enzensberger, Sunki Hong, Eckhard Jesse, Wolfgang Kraushaar, Jesper E. Lassen, Claus Leggewie, Johannes Lichdi, Volker Neumann, Peter Niesen, Ufuk Olgun und Scot W. Stevenson sowie Fotos, Anhang und einem Gespräch mit Bernhard Schlink. ISBN

5 Horst Meier Verbot der NPD ein deutsches Staatstheater in zwei Akten Analysen und Kritik BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG

6 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG GmbH, Markgrafenstraße 12 14, Berlin Internet: Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der photomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

7 Für Aryeh Neier Wenn es euch gelingt, sagte Z., etwas zu finden, was eure Bewunderung verdient, spart nicht mit dieser angenehmen Regung. * Dieses Buch ist Aryeh Neier gewidmet, der 1937 in Berlin geboren wurde und jetzt schon ein halbes Jahrhundert für Bürger- und Menschenrechte kämpft. In den späten siebziger Jahren war er Direktor der American Civil Liberties Union (ACLU). Als die Nazis nach Skokie kamen, um in diesem Vorort von Chicago, wo damals viele Überlebende des Holocaust wohnten, aufzumarschieren, zeigte Aryeh Neier in dem ausbrechenden Konflikt, was Defending My Enemy bedeutet. ** Kürzlich bemerkte er dazu: Meiner Erfahrung nach ist es, sogar wenn man grundlegende Prinzipien vertritt, unbedingt notwendig, den Kontext zu verstehen, in dem diese Prinzipien zu bedenken sind. Der Skokie-Fall liefert keine Blaupause, bleibt aber nach wie vor eine Herausforderung: Wie man die Rede- und Versammlungsfreiheit und das Recht auf Opposition verteidigt in einem Zeitalter der Vergangenheitsbewältigung, in dem die Leute versuchen, mit der grauenhaften Geschichte ihres Landes angemessen umzugehen. Es wird Zeit, dass sich die deutsche streitbare Demokratie selbstaufklärt. * Hans Magnus Enzensberger, Herrn Zetts Betrachtungen, oder Brosamen, die er fallen ließ, aufgelesen von seinen Zuhörern. Berlin: Suhrkamp 2013 (Nr. 2). ** Vgl. Philippa Strum, When the Nazis Came to Skokie. Freedom for Speech We Hate. Lawrence: University Press of Kansas 1999; Aryeh Neier, Defending My Enemy. American Nazis, the Skokie Case, and the Risks of Freedom. New York: Dutton 1979 und Taking Liberties. Four Decades in the Struggle for Rights. New York: PublicAffairs 2003.

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9 Mehr Demokratie wagen In den letzten Jahren haben manche in diesem Lande befürchtet, die zweite deutsche Demokratie werde den Weg der ersten gehen. Ich habe dies nie geglaubt. Ich glaube dies heute weniger denn je. Nein: Wir stehen nicht am Ende unserer Demokratie, wir fangen erst richtig an. Willy Brandt (Regierungserklärung, 28. Oktober 1969)

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11 9 Vorwort The same procedure as last year...? Nein, besser nicht. Diesmal muss es gelingen; fragt sich nur was. Mein gespanntes Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdgo) geht zurück auf die siebziger Jahre und den Radikalenerlass (den die damals üblichen Verdächtigen als Berufsverbote anprangerten). Von der vielbeschworenen fdgo zu den Verbotsurteilen der fünfziger Jahre war es nicht weit. Ja damals, als die Demokratie streiten lernte, wurde der Nierentisch ein Verkaufsschlager, das Wirtschaftswunder nahm Fahrt auf und Bruno, das HB-Männchen, ging in die Luft. Jahrzehnte später, im Herbst 2000, wurde der Aufstand der Anständigen ausgerufen; da staunte ich nicht schlecht, wie etwas, das ins Museum der Verfassungsgeschichte gehört, in der Gegenwart breitgetreten wurde. Seitdem klebt das Unternehmen NPD- Verbot zäh wie Kaugummi an den händeringenden Bemühungen, mit Rechtsradikalen angemessen umzugehen. Mit denen diskutiert man nicht, nicht in diesem Land! Sollen solche Leute etwa hoffähig werden oder sogar ins Fernsehen kommen? Könnte die NPD, die keine normale Partei sein darf, wenigstens als die des politischen Gegners durchgehen? Was tun mit diesen Leuten? Man kann sie doch nicht alle einsperren. Man kann doch nicht den ganzen Tag auf sie einreden. Um Missverständnissen vorzubeugen: In Deutschland, wo man lange genug den Kampf gegen links führte, ist der gegen rechts wirklich eine schöne Abwechslung und gewiss auch ehrbar von der Linkspartei bis zur CSU; aber er bewegt sich doch im Gravitationsfeld des autoritären, vormundschaftlichen Staates. Was ist eigentlich schädlicher für die deutsche Demokratie: die Existenz oder das Verbot der NPD? Solange das Parteiverbot als blanke Gefahrenvorsorge missverstanden wird, ist es weder gegen rechts noch gegen links, sondern gar nicht zu gebrauchen. Beim Nachsitzen an einem Thema, das mir als Wiedergänger erscheint, werde ich den Verdacht nicht los, die Waffe der Kritik sei nichts gegen die Radikalkur der Berliner Schnauze: Jar nich erst ignorieren! Leichter gesagt als getan. Also habe ich mich mit einem gewissen Widerwillen durch den neuen Verbotsantrag gequält und dann erst mal mit Wolfgang Neuss Zwiesprache gehalten: Heut mach ich mir kein Abendbrot, heut mach ich mir Gedanken. Dabei herausgekommen ist eine Art Lesebuch zusammengestellt aus eigenen und fremden, aus alten und neuen Texten. * Es lädt ein zum Stöbern und Schmökern: Was Sie schon immer übers Parteiverbot wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. And by the way, may it please the Court. * Texte, die im Inhaltsverzeichnis ohne Autor aufgeführt sind, stammen von mir (und werden unverändert nachgedruckt). Originalbeiträge sind als solche gekennzeichnet.

12 10 Vorwort Jene, die ich mit dem Büchermachen zur Unzeit belästigt habe, bitte ich um Nachsicht; ich wusste gar nicht, wie ermutigend freundliche Absagen sein können. Allen, die zu diesem Buch auf ihre Weise beigetragen haben, sage ich schönen Dank! Insbesondere Claus Leggewie für das freundschaftliche Machet!. Auch Till von Elling, der Übersetzungen aus dem Englischen sowie Korrekturen besorgte; und Dorothea Wollenteit, die einmal mehr feststellen konnte, dass rechtspolitische Literatur nicht erleuchtet, sondern allenfalls einleuchtet. Dank ebenso an Inge Luttermann, die wie schon so oft die Fotos bearbeitete, sowie an Irène Heidelberger-Leonard für die Auskunft zu den politischen Schriften von Jean Améry; und an Alexander Molter, auf dessen Rat und Widerspruch seit unserer Studentenzeit Verlass ist. Dass aber mein Lehrer Ralf Dreier noch hin und wieder bei Cron & Lanz in Göttingen auf ein Kännchen mit Apfelkuchen zu treffen ist, empfinde ich als Glücksfall. Der Leiter des Berliner Wissenschafts-Verlags, Dr. Volker Schwarz, hat dieses Buch politisch kalkuliert und von Anbeginn mit großem Interesse begleitet. Felicitas Fleck und Johanna Jiranek besorgten engagiert und umsichtig das Lektorat. Hedwig Meier schließlich trägt (gemeinsam mit einem stillen Teilhaber) die Druckkosten: für den Jahrgang 1930 ist das mehr als eine Familienangelegenheit. Kassel, den 21. Oktober 2014 H. M.

13 11 Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 Einleitung Auf der Suche nach der Parteienfreiheit 15 V O R S P I E L Wolfgang Kraushaar Die Schüsse von Kassel (16. September 1969) 29 Endlosschleife NPD-Verbot Über Parteienfreiheit und streitbare Demokratie (2013) 33 Die Parteizentrale von Köpenick (Originalbeitrag) 42 E R S T E R A K T Ob eine konkrete Gefahr besteht, ist belanglos Kritik der Verbotsanträge gegen die NPD (2001) 47 Verfassungsschutz in flagranti Das V-Leute-Debakel vor dem Bundesverfassungsgericht (2002) 60 In der Nachfolge der NSDAP? Das SRP-Verbotsurteil und das Verfahren gegen die NPD (2003) 67 Befreiungsschlag aus Karlsruhe Zur Einstellung des ersten NPD-Verfahrens (2003) 79 Über die Parteienfreiheit Bilanz eines Verfahrens, das es nie hätte geben dürfen (2004) 84 Z W I S C H E N S P I E L Die Freiheit der NPD (2005) 95 Zum Verbot der NPD fällt mir nichts mehr ein (2009) 100

14 12 Inhaltsverzeichnis Schuhausgabestelle Beim Betrachten einer Fotografie (Originalbeitrag) 104 Z W E I T E R A K T NPD und NSU (2012) 109 Claus Leggewie/Horst Meier Wer vom Parteiverbot spricht, darf über die Freiheit nicht schweigen (2012) 114 Claus Leggewie/Horst Meier Belastungsmaterial ohne Gewicht und Beweiskraft Rezension der geleakten Materialsammlung (2013) 118 Keine antifaschistische Mutprobe Bündnisgrüner Appell gegen die Einleitung eines neuen NPD-Verbotsverfahrens (2013) 122 Der Anfang vom Ende: eine Pressekonferenz (Originalbeitrag) 124 Die verfassungswidrige Partei als Ernstfall der Demokratie Kritik des abermaligen Verbotsantrags gegen die NPD sowie Skizze für eine restriktive Interpretation (Originalbeitrag) 129 Claus Leggewie Rechtsradikalismus zwischen Partei und Bewegung: Eine Grauzone, aber kein überzeugender Verbotsgrund (Originalbeitrag) 199 Johannes Lichdi Sächsische Szenen Wie das Versagen der Zuständigen die Demokratie gefährdet (Originalbeitrag) 206 Mit Rechts leben Ein Gespräch mit Bernhard Schlink (Originalbeitrag) 218 Z U G A B E N Volker Neumann Ziele oder Mittel? Eine Erinnerung an den Streit über Parteiverbote in der Endphase von Weimar (Originalbeitrag) 231

15 Inhaltsverzeichnis 13 Günter Bertram Geplauder über politische Justiz Teilnehmende Beobachtungen eines Strafrichters (Originalbeitrag) 243 Hans Magnus Enzensberger Vom Common sense (2012) 252 Ufuk Olgun NPD-Verbot? Nein danke! Brief aus Oxford (Originalbeitrag) 254 Eckhard Jesse Verbieten oder Nichtverbieten? Zeitgenössische Beobachtungen aus fünf Jahrzehnten (Originalbeitrag) 259 Sonderrecht gegen Neonazis? Zur Kritik des Wunsiedelbeschlusses (2010) 268 Antinazistisch oder demokratisch welche Grundordnung darf s denn sein? (2010) 276 Wohlfühlen in Deutschland Der NPD-Vorsitzende und das Wellness-Hotel (2012) 284 Peter Niesen Verbote politischer Parteien in Europa drei Paradigmen (2008) 291 Şeyda Emek/Horst Meier Über die Zukunft des Parteiverbots Europäische Standards und deutsches Grundgesetz (2013) 309 F R E M D E B L I C K E: Do You Understand Germany? Sunki Hong UPP und NPD zwei aktuelle Problemfälle in Südkorea und Deutschland (Originalbeitrag) 327 Scot W. Stevenson Warum die USA Holocaust-Leugner schützen (2006) 331 Jesper Ernlund Lassen Beschimpfen, ignorieren oder vielleicht kritisch nachfragen Unterwegs in Deutschland (Originalbeitrag) 335

16 14 Inhaltsverzeichnis A N H A N G Reinhard Kühnl/Rainer Rilling/Christine Sager Zweck und Grenzen des Verbots einer neofaschistischen Partei (1969) 341 Parteiverbote und streitbare Demokratie Einige Thesen (2013) 344 Zur Interpretation und Kritik von Art. 21 Abs. 2 GG (1993) 348 Ein Verfasser, der dem Parteiverbot sehr kritisch gegenübersteht Warum ich nicht immer korrekt zitiert werde und manchmal nicht meiner Meinung bin (Originalbeitrag) 356 Die Gesellschaft insgesamt muss sich Fragen stellen Interview mit Ruud Koopmans (2011) 360 Fundsache: Streitkultur auf Deutsch (Originalbeitrag) 362 Die Politik läuft in eine unsägliche Falle Interview mit Hans-Jürgen Papier von Jochen Gaugele (2011) 363 NPD-Verbot: Die Hürden sind hoch Interview mit Dieter Grimm von Maximilian Steinbeis (2012) 367 Spinner, Ideologen, Fanatiker Verfahrensrelevante Aussagen Bundespräsident Joachim Gauck antwortet Berliner Schülern (2013) 370 Kann ein Ausländerfeind im Ausland glücklich werden? Herr Apfel wird Wirt (Originalbeitrag) 374 Literaturauswahl und Internet 376 Fotonachweis 394 Notizen zu den Autoren und Gesprächspartnern 395

17 15 Einleitung Auf der Suche nach der Parteienfreiheit Ausschlaggebend scheint... die Symbolwirkung zu sein. Je weniger gegen das gesellschaftliche Phänomen rechtsextremistisch motivierter Gewalt unmittelbar und mit raschem Erfolg getan werden kann, desto mehr Wert legt der Staat auf Gesten der Entschlossenheit... und greift zur scharfen Waffe des Verbotsantrags. (Dieter Grimm, 2001) 1 Übrigens: Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und die Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft. Die sind ja nicht... irgendwo in einem Lager dann. Sondern die suchen sich Kameradschaften und Cliquen, wo die dann weiter ihr Unwesen treiben. (Joachim Gauck in einer Diskussion mit Berliner Schülern, 2013) 2 Wie alles anfing, muss man heute, da das Gedächtnis der Tagespolitik kurz ist, in Erinnerung rufen. Am 22. November 2011, kurz nachdem die Mordserie einer Terrorzelle namens Nationalsozialistischer Untergrund ruchbar geworden war, legten alle Fraktionen des Bundestags einen Entschließungsantrag vor, der am Ende der Plenardebatte einstimmig angenommen wurde. Wie sein Titel Mordserie der Neonazi-Bande und die Arbeit der Sicherheitsbehörden schon verrät, geht es darin vor allem um die Polizei und den Verfassungsschutz. Doch gegen Ende heißt es: Rechtsextreme, Rassisten und verfassungsfeindliche Parteien haben in unserem demokratischen Deutschland keinen Platz. Deshalb fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob sich aus den Ermittlungsergebnissen Konsequenzen für ein NPD-Verbot ergeben. Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an Parteiverbote sind zu berücksichtigen. 3 1 Vgl. Dieter Grimm, Über den Umgang mit Parteiverboten. In: C. Leggewie/H. Meier (Hrsg.), Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben? Frankfurt: Suhrkamp Vgl. Spinner, Ideologen, Fanatiker (Dokumentation verfahrensrelevanter Aussagen im Anhang dieses Bandes) und Reinhard Müller, Was darf ein Bundespräsident? In: FAZ. NET vom 25. Februar Aus dem Entschließungsantrag aller Fraktionen des Bundestags zu der vereinbarten Debatte Mordserie der Neonazi-Bande und die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/7771 vom 22. November 2011 nachgedruckt in: Leggewie/ Meier, Nach dem Verfassungsschutz, S. 182 f.

18 16 Einleitung Wie die Sache ausging, ist bekannt: Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts ergaben keine direkten Verbindungen zwischen NPD-Politik und NSU-Morden. Das Bundeskabinett lehnte am 20. März 2013 einen eigenen Verbotsantrag gegen die NPD ab. Und auch der Bundestag, am 25. April 2013 mit einem entsprechenden Vorstoß der SPD-Fraktion befasst, stimmte mit der Mehrheit von Union und FDP gegen einen Verbotsantrag. So blieb es am Ende dem Bundesrat überlassen, den zweiten Anlauf zu wagen. Mit welchem Prozessrisiko, wird sich in Karlsruhe zeigen. Im Umgang mit dem Parteiverbot hatte die deutsche Politik bislang keine glückliche Hand. Das erste Verfahren gegen die NPD wurde 2003 vom Verfassungsgericht wegen der geheimdienstlichen Kontaminierung des Belastungsmaterials eingestellt, bevor es richtig begonnen hatte. Und die Verbotsurteile, die bisher gegen SRP (1952) und KPD (1956) gefällt wurden, galten kleinen Parteien, die für die junge westdeutsche Demokratie praktisch ungefährlich waren. Das Verbot der [National-]Sozialistischen Reichspartei ging 1952 glatt über die Bühne; die SRP wurde vom Verfassungsgericht nach zehn Verhandlungstagen als Nachfolgeorganisation der NSDAP eingestuft. 4 Doch schon beim Parallelverfahren gegen die KPD zeigte sich, wie problematisch es ist, juristische Verfahren zu politischen Zwecken (Otto Kirchheimer) zu verwenden. 5 Zeitgleich mit dem Antrag gegen die SRP auf den Weg gebracht, schleppte es sich beinahe fünf Jahre hin. Im November 1954 suchte Gerichtspräsident Josef Wintrich gar Kanzler Adenauer auf, um sich zu erkundigen, ob die Regierung an ihrem Antrag gegen die KPD, die 1953 bundesweit nur noch auf 2,2 Prozent gekommen war, weiterhin festhalten wolle. 6 Sogleich darauf begann der Prozess, der sich über 51 Verhandlungstage hinzog; schließlich, im August 1956, wurde das Verbotsurteil gegen die KPD verkündet. 7 I. Im Grunde wurde Art. 21 Abs. 2 GG bis heute nicht gebraucht. Doch sein Ausgrenzungspotential verführt die Tagespolitik, nach einem symbolischen Verbot zu schielen, anstatt gegenüber Antidemokraten demokratische Normalität zu praktizieren. Von daher macht das Parteiverbot, einst als Notlösung gedacht, seit Jahrzehnten Probleme. Dies gilt auch für den neuerlichen Antrag des Bundesrats gegen die NPD. Man rührt im Brei übler Zitate und recycelt Altbekanntes, kann aber nicht plausibel machen, dass 4 Vgl. BVerfGE 2, 1 (SRP) und H. Meier, Parteiverbote und demokratische Republik. Baden- Baden 1993, S. 22 ff.; Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. München 1999, S. 326 ff. 5 Vgl. das Standardwerk Politische Justiz, das der in die USA emigrierte Otto Kirchheimer 1961 veröffentlichte. 6 Vgl. H. Meier, Parteiverbote, S. 117; Ute Sacksofsky, Wellen der Empörung das Bundesverfassungsgericht und die Politik. In: Merkur 783 (August 2014). 7 Vgl. BVerfGE 5, 85 (KPD) und H. Meier, Parteiverbote, S. 47 ff. zum Vergleich beider Verfahren ebd., S. 116 ff.

19 Einleitung 17 diese komplett isolierte Splitterpartei ausgerechnet heute, nach fünfzigjähriger Randexistenz, verboten gehört. Wer vom Parteiverbot spricht, darf über die Parteienfreiheit nicht schweigen. Jeder Eingriff in die Freiheit der Opposition ist eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs. Ein Verbot, der denkbar schwerste Eingriff (und in alten Demokratien wie England und den USA unbekannt) 8, muss zur Verteidigung der Demokratie wenigstens objektiv notwendig sein. Dies ist bei der NPD offenkundig nicht der Fall. Die heutige NPD ist weit davon entfernt, die freiheitliche demokratische Grundordnung dieses Staates zu beeinträchtigen. Und ihre Anleihen bei der Naziideologie machen sie keineswegs zur Nachfolgeorganisation der NSDAP. Die These von der Wesensverwandtschaft, im Verbotsantrag des Jahres 2013 erneut bemüht, wirkt konstruiert und scheint auf den politischen Mehrwert eines Tabus zu spekulieren: Wenn man einer Partei kaum mehr als anstößige Parolen ankreiden kann, dann wenigstens solche des ultimativ verfassungswidrigen Nationalsozialismus. Damit es überhaupt zum Prozess in Karlsruhe kommt, muss ein Verbotsantrag nicht nur zulässig, sondern auch hinreichend begründet sein. Sollte man über das Vorverfahren wirklich hinausgelangen, so müsste dieses Mal in der Sache selbst verhandelt werden. Die Grundsatzfragen, die jede Interpretation von Art. 21 Abs. 2 GG beantworten muss und von denen im Einzelfall alles abhängt, lauten: Wie weit darf Opposition gehen? Steht legale Politik unter dem Vorbehalt der Verfassungstreue? Gibt es falsche Parteiziele, die der Staat nachträglich als verfassungswidrig sanktionieren darf? Was macht Parteipolitik zu einer Gefahr für die demokratische Grundordnung? Genügt anstößige Propaganda? Oder müssen Rechtsbruch und politisch motivierte Gewalt hinzukommen oder wenigstens nennenswerte Wahlergebnisse erzielt werden? Oder kommt es auf all das nicht an, weil, wie im Verbotsantrag behauptet, gar keine Gefahr vorliegen muss? Darf also Gefahrenvorsorge grenzenlos präventiv sein? Darf sie bereits dort greifen, wo normalerweise Grundrechte den offenen Streit der Parteien und Meinungen schützen? Können mithin politische Absichten als solche, bar jeder Erfolgsaussicht, bereits ein Verbotsgrund sein? Mit der Beantwortung solcher Fragen entscheiden die Richterinnen und Richter zugleich, ob sie die Hürden für einen Eingriff hoch oder niedrig ansetzen. Stellen sie, wie ihre Vorgänger in den fünfziger Jahren, einseitig auf Gefahrenvorsorge ab, erübrigt sich jede Diskussion um das wirkliche Gefahrenpotenzial der NPD. Und damit zugleich jede Frage nach der Bedeutung der Parteienfreiheit und der korrigierenden Funktion des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Es erübrigte sich damit aber auch ein Ver- 8 Eine (dem deutschen Parteiverbot) analoge Bestimmung gibt es in den USA natürlich nicht, stellte der deutsch-amerikanische Verfassungsrechtler und Emigrant Karl Loewenstein 1952 lapidar fest (Der Kommunismus und die amerikanische Verfassung. In: Juristenzeitung 1952, 2 ff.); vgl. auch D. Grimm, NPD-Verbot: Die Hürden sind hoch (nachgedruckt im Anhang dieses Bandes) und Cas Mudde, Liberal democracy: the do s and don ts of banning political extremism. In: opendemocracy (online, veröffentlicht am 11. August 2014).

20 18 Einleitung botsurteil: Denn ein rein präventiv begründetes Verdikt, das praktische Vernunft nicht erfordert, hätte ja keine sicherheitspolitische Bedeutung, sondern allenfalls eine verfassungspädagogische. Ein Karlsruher Manifest gegen rechts schmeichelte den wohletablierten, guten Deutschen, die sich demonstrativ von ihren peinlichen Mitbürgern, den hässlichen Deutschen distanzieren ohne freilich deren fortwesendes Potenzial entsorgen zu können. Gerade Verbote, die in erster Linie politischen Zielen gelten, werden regelmäßig durch die Zeitläufte konterkariert. Denn man kann zwar eine Partei verbieten, aber niemals eine politische Idee. Nun zögert man, der deutschen Rechten zu bescheinigen, sie hätte nach 1945 so etwas wie eine Idee hervorgebracht. Aber nehmen wir zum Beispiel die Geschichte der SPD, die im Kaiserreich unter dem Ausnahmegesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie faktisch verboten war, nur um von Jahr zu Jahr stärker zu werden. Als Vorwand für das Sozialistengesetz ( ) dienten Reichskanzler Bismarck zwei Attentate auf Kaiser Wilhelm I. Das historische Gedächtnis heutiger Innenminister kommt einem Sieb gleich. Ihnen fiele im Traum nicht ein, was der preußische Innenminister und Sozialdemokrat Carl Severing 1923 so formulierte: Einer wirklich geistigen Bewegung läßt sich mit dem Polizeisäbel nicht beikommen, und eine politische Partei um ihrer politischen Ziele wegen zu verbieten, wäre ein wahnsinniges Beginnen. 9 II. Nun wäre es um eine Partei wie die NPD nicht schade, aber es geht immerhin um die Parteienfreiheit im Plural und das Recht auf Opposition auch wenn vielen der Gedanke Unbehagen bereitet, diese Garantien könnten ausgerechnet der NPD zugutekommen. Wir werden sehen, ob sich die Richter und Richterinnen des Zweiten Senats vor den Karren symbolischer Politik spannen lassen. Oder ob nicht wenigstens drei Dissenter zusammenkommen, die mit ihrer Sperrminorität die Gelegenheit nutzen, leichtfertigen Verbotsanträgen ein für allemal einen Riegel vorzuschieben. Wenn sie nur die Chuzpe haben, ein Skandalurteil zu riskieren. Die Rechte von Minderheiten sind eigens dafür gemacht, dem politischen Wunschdenken von Mehrheiten Grenzen zu setzen. I therefore respectfully dissent. Ende gut, alles gut! Ein neuerliches Scheitern des Verbotsverfahrens wäre zwar peinlich für seine Betreiber; es wäre aber kein Persilschein für die NPD, sondern ein Reifezeugnis für die deutsche Demokratie. Diese ist längst gefestigt genug, mit Antidemokraten systemkonform 10 umzugehen. In einer Broschüre, die Jutta Limbach, damals Präsidentin des Verfassungsgerichts, im Jahr 2000 herausgab, heißt es: 9 In einem Interview am 5. April 1923, zitiert nach Mathias Grünthaler, Parteiverbote in der Weimarer Republik, S So die Formulierung im KPD-Urteil BVerfGE 5, 85, 136.

21 Einleitung 19 Nach dem Verbot von SRP und KPD ist zwar immer wieder zum Beispiel Ende der sechziger Jahre, nach einer Reihe von Wahlerfolgen der rechtsradikalen NPD auf Landesebene der Ruf nach weiteren Parteiverboten laut geworden. Dabei hat sich jedoch die Einsicht durchgesetzt, daß eine stabile Demokratie ihre Gegner am wirkungsvollsten auf dem Feld der öffentlichen Diskussion und der Wahlen in ihre Schranken weist. 11 Inzwischen blickt diese Gesellschaft auf ein halbes Jahrhundert der Koexistenz mit der NPD zurück. Der Umgang mit jenen, die sich Nationaldemokraten nennen, war meist gespannt und selten souverän; erstaunlicherweise vermag nicht einmal ihr Niedergang die nervöse Gereiztheit zu lindern. Von daher erscheint heute die gefühlte Gefahr von rechts stets dramatisch, aber nie wirklich ernst. Dort aber, wo die Mörder eines Nationalsozialistischen Untergrundes blutig Ernst machten, geriet die Gefahr jahrelang erst gar nicht in den Blick. Man kann es Innenministern nicht verdenken, dass sie sich lieber ums Extremistenverbieten kümmern als um ihre Geheimdienste. Diese kamen durch ihre V-Leute der Terrorzelle NSU zwar erstaunlich nahe, sahen aber angeblich keinerlei Anlass, Alarm zu schlagen. Fakt ist, dass der Untersuchungsausschuss des Bundestages die Umstände der Aktion Reißwolf, die im Bundesamt für Verfassungsschutz zielstrebig durchgeführt wurde, nicht restlos aufklärte; Fakt ist, dass nicht alle geschredderten Akten rekonstruiert werden konnten. 12 Erst kürzlich setzte der Hessische Landtag einen Untersuchungsausschuss ein, der unter anderem klären soll, wie damals gegen jenen hauptamtlichen Verfassungsschützer ermittelt wurde, der sich ausgerechnet zur Tatzeit in dem Kasseler Internetcafé aufhielt, in dem Halit Yozgat erschossen wurde. Er gibt damit (und durch sein späteres Aussageverhalten) bis heute Rätsel auf. 13 So bleibt ein starkes Unbehagen, das durch den Abschlussbericht des Thüringer Untersuchungsausschusses nur genährt wird: Muss hier nicht der Versuch ganz energisch fortgesetzt werden, die Rolle des Verfassungsschutzes auszuleuchten? Hat das Unternehmen NPD-Verbot, das aus vielen Gründen abwegig ist, dieses Mal auch die Funktion eines Ablenkungsmanövers? Ist es eine Art Übersprungshandlung? Es erscheint jedenfalls einigermaßen absurd, dass die einzige spektakuläre Konsequenz, die aus dem NSU-Debakel gezogen wird, nicht etwa den Geheimdienst betrifft, sondern eine Partei, die nach allem, was man heute weiß, mit dem NSU-Komplex nichts zu tun hat. 11 Jutta Limbach (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte Aufgabe Rechtsprechung (2000), S. 51 f. 12 Vgl. Stefan Aust/Dirk Laabs, Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. München: Pantheon 2014 und das DLF-Interview mit Aust, Verfassungsschutz war zu nah dran (Deutschlandfunk, 21. Mai 2014). 13 Vgl. z. B. das Interview mit Nancy Faeser, Warum wird die Polizei behindert? In: Frankfurter Rundschau vom 9. August Zum Bericht des Thüringer Untersuchungsausschusses vgl. den pdf-download unter (= Drucksache 5/(8080).

22 Untere Königsstraße, Kassel 2011

23 Einleitung 21 III. Der vorliegende Band, eine Art Lesebuch, versammelt Analysen und Kritik aus den Jahren 2001 bis 2014 und spannt damit den Bogen vom ersten zum zweiten Verbotsverfahren. Im Überblick wird deutlich, dass die Verbotsbetreiber dieses Mal zwar peinlich bemüht sind, nicht erneut über ihre eigenen V-Leute zu stolpern, aber in der Sache weder Neues noch Handfestes gegen die NPD zu bieten haben. Mussten sie das erste Mal erfahren, dass man mit Zitaten, die auf V-Leute zurückgehen, für ein Verfahrenshindernis sorgt, so müssen sie sich das zweite Mal auf eine Lektion in der Sache gefasst machen: dass auch testierte Zitate nicht genügen eben weil Sprücheklopferei kein Verbotsgrund ist. Beim Nachsitzen an einem Thema, dass mich seit Mitte der achtziger Jahre hin und wieder beschäftigt (und mir mittlerweile als Wiedergänger erscheint), habe ich versucht, eine Kritik des neu-alten Verbotsantrags mit der Skizze für eine restriktive Interpretation zu verbinden: Die verfassungswidrige Partei als Ernstfall der Demokratie. Ungeachtet aller Differenzen in grundsätzlichen Fragen müsste es, denke ich, heute möglich sein, sich auf einer pragmatischen Ebene zu treffen und jeden Verbotsfall mit der Parteien- und Meinungsfreiheit zusammenzudenken. Im Antrag werden einmal mehr sogenannte Angsträume und national befreite Zonen in gewissen Gegenden Mecklenburg-Vorpommerns als Verbotsgründe geltend gemacht. Claus Leggewie beleuchtet die Grauzone des Rechtsradikalismus zwischen Partei und Bewegung und zeigt, dass Defizite in der politischen Kultur, soweit sie überhaupt als Erfolg der NPD zu verbuchen sind, keineswegs mit Verbotsgründen verwechselt werden dürfen. In der Antragsbegründung versucht man im Übrigen den Eindruck zu erwecken, ein vom Bundesrat aufgebotener Gutachter unterfüttere und trage das Verbotsbegehren. Dagegen ist daran zu erinnern, dass sich der Politologe Dierk Borstel, ein Kenner der Szene in Mecklenburg-Vorpommern, 2006 in einem Onlinedossier der Bundeszentrale für politische Bildung als ebenso differenzierter wie entschiedener Gegner einer Verbotsstrategie profilierte (und von dieser Einschätzung bis heute keinen Deut abgerückt ist). In einer anderen Hochburg der NPD machte Johannes Lichdi als bündnisgrüner Landtagsabgeordneter langjährige Erfahrungen mit Sächsischen Szenen: Wie das Versagen der Zuständigen die Demokratie gefährdet. Sie lassen ihn vor der Illusion warnen, ein Parteiverbot könne die neonazistischen freien Kräfte schwächen. Nicht zuletzt deshalb initiierte er den bündnisgrünen Appell gegen die Einleitung eines neuen Verbotsverfahrens: Keine antifaschistische Mutprobe. Mit Bernhard Schlink habe ich ausführlich über die rechtlichen und politischen Implikationen des neuen Verfahrens gesprochen. Ich wollte von ihm wissen, welche Probleme der Verfassungsjurist im abermaligen Verbotsantrag sieht, was der Autor des Romans Der Vorleser vom NPD-Verbot als Versuch der Vergangenheitsbewältigung hält und ob der Bürger dieser Demokratie Parteiverbote mit demokratischen Grundsätzen vereinbar findet. Insgesamt geht es um die Frage, wie unser Land eingedenk

24 22 Einleitung seiner Vergangenheitsschuld und zugleich der Meinungs- und Parteienfreiheit verpflichtet mit Rechts leben kann. Die Zugaben laden dazu ein, über das Parteiverbot des Grundgesetzes in einigen zeitgeschichtlichen, theoretischen und internationalen Zusammenhängen nachzudenken. Volker Neumann beleuchtet den ideengeschichtlichen Hintergrund und erinnert an den Streit über den Begriff der revolutionären Partei, der von Otto Kirchheimer, Carl Schmitt und Johanna Kendziora in der Endphase der Weimarer Republik geführt wurde: Ziele oder Mittel? Dabei geht es um einen fundamentalen Unterschied: Kann eine Partei erst wegen ungesetzlicher Mittel das heißt illegaler Kampfformen verboten werden oder bereits wegen verfassungswidriger Ziele das heißt politischer Inhalte. Das Grundgesetz, das in Art. 21 Abs. 2 GG von Zielen oder dem Verhalten der Parteianhänger spricht, hat sich für eine Mischform aus inhaltlicher und formaler Parteienlegalität entschieden. 14 Neumann plädiert im Sinne rechtsstaatlicher Klarheit dafür, das oder als und zu lesen mithin beide Alternativen als einen einheitlichen und damit anspruchsvollen Verbotstatbestand zu verstehen. Die gegenwärtige Feinderklärung gegen rechts 15 ist deshalb so verlockend und gefährlich, weil sie von sympathischen Leuten aus lauteren Beweggründen und noch dazu für eine gute Sache vertreten wird. Um wirklich belastbare Maßstäbe zu bekommen, braucht man nur die Gegenprobe zu machen. Und sich fragen, ob man jene, die man für ein Verbot der NPD akzeptiert, auch für das Verbot einer linken Partei gelten ließe. Insofern bleibt das Urteil gegen die KPD, das Carl Schmitt als das umfangreichste... der ganzen bisherigen Rechtsgeschichte goutierte, ein wirksames Gegengift. Und Pflichtlektüre für alle, die es heute mit der Parteienfreiheit nicht so genau nehmen. 16 Welche Ironie der deutschen Rechtsgeschichte: Derzeit betreibt die südkoreanische Regierung unter Berufung auf das KPD-Urteil ein Verbot der Unified Progressive Party (UPP). 17 Das führt zurück in eine Zeit, da in Westdeutschland der Kampf gegen links angesagt war. Wie damals, im Gefolge des KPD-Verbots, Zeitungen aus der DDR beschlagnahmt wurden, darüber und über andere Erfahrungen schreibt Günter Bertram; er schöpft aus den teilnehmenden Beobachtungen eines Hamburger Strafrichters: Geplauder über politische Justiz. Der Common sense, nicht gleichzusetzen mit dem 14 Vgl. dazu H. Meier, Parteiverbote, S. 373 ff. und Zur Interpretation und Kritik von Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (im Anhang dieses Bandes). 15 Vgl. Volker Neumann, Feinderklärung gegen rechts? Ein kurzer Rekurs auf Carl Schmitt. In: Horst Meier/Fritz Dyckmans (Hrsg.), Rechtsradikale unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Hofgeismar: Evangelische Akademie Vgl. H. Meier, Parteiverbote, S. 54 und meine Kritik des KPD-Urteils Als die Demokratie streiten lernte. In: Kritische Justiz, Heft 4/ Vgl. den Beitrag von Sunki Hong in diesem Band und die Dokumentation The Unified Progressive Party s Position Regarding the Government s Petition to Ban the UPP (January 2014); über die Pressekonferenz der UPP in Berlin berichtet Detlef D. Pries, Südkoreas Präsidentin übt politische Rache. In: Neues Deutschland vom 3. April 2014.

25 Einleitung 23 gesunden Menschenverstand, wird oft unterschätzt, ja milde verachtet; dabei ist er ein Detektor, der darauf spezialisiert ist, alles, was gespreizt, verstiegen, verschwurbelt daherkommt, sofort zu identifizieren, lobt Hans Magnus Enzensberger diese englische Erfindung und läßt, sichtlich guter Laune, aus dem Aufgeblasenen die Luft entweichen. Ufuk Olgun schreibt in seinem Brief aus Oxford, dass Maßnahmen gegen ausländerfeindliche Organisationen nicht unbedingt ausländerfreundlich sein müssen: NPD- Verbot? Nein danke! Er berichtet zudem, dass in der muslimischen Community die Diskussion über Parteiverbote stark von den Konflikten in der Türkei geprägt ist. Verbieten oder Nichtverbieten? das ist seit 1964, dem Jahr der NPD-Gründung, die wiederkehrende Frage. Der Extremismusforscher Eckhard Jesse skizziert dazu persönliche Beobachtungen aus fünf Jahrzehnten und erklärt, warum er als entschiedener Vertreter der streitbaren Demokratie ebenso entschieden gegen ein Verbot dieser Partei ist. Hinzu kommen Reflexionen über den rechtlichen Charakter der bundesdeutschen Grundordnung, die als freiheitliche demokratische antiextremistisch und damit gerade nicht einseitig antinazistisch ausgerichtet ist. Eine Kritik des Wunsiedelbeschlusses des Verfassungsgerichts (Erster Senat) bekräftigt diesen Befund: ebenso wenig wie die Meinungsfreiheit darf das hier und heute geltende Parteiverbot in ein Sonderrecht gegen Neonazis umgebogen werden. Der Verbotsantrag ist der vorläufig letzte und ebenso blasse wie kraftlose Versuch, das Grundgesetz in eine antifaschistische Werteordnung umzudeuten. Wehret den Anfängen. Wer redlich nachholen will, was 1949 unter den Vorzeichen des Kalten Kriegs (vermeintlich) versäumt wurde, muss schon eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Parlaments zusammenbringen. Eben solch eine Verfassungsreform haben wir, Claus Leggewie und ich, 1995 in dem Buch Republikschutz vorgeschlagen: einen antinazistischen Ausnahmeartikel. Schon damals haben wir freilich den Grundwiderspruch klar formuliert: die Durchbrechung der von uns entwickelten Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie ist zwar historisch begründbar, bleibt aber fragwürdig. 18 Inzwischen denken wir, dass es politisch zu spät ist für eine nachholende verfassungsrechtliche Ächtung des Nationalsozialismus: Künftig sollte man auch in Deutschland, ohne Wenn und Aber, auf eine voll entfaltete, das heißt liberale Demokratie setzen. 19 Dass hierzulande ein politisch begründetes Hotelverbot gegen einen NPD-Funktionär verhängt wird und eine sich kritisch wähnende Öffentlichkeit dies als preiswürdig ansieht, ist irritierend und wirft ein Schlaglicht auf die geistige Situation der Zeit: Wohlfühlen in Deutschland. Der Streitfall ging durch alle Instanzen und liegt seit 2012 dem Verfassungsgericht zur Prüfung vor Ausgang ungewiss. Soviel ist jedenfalls klar: Die Diskriminierung wegen einer politischen Anschauung (Art. 3 III 18 Vgl. Claus Leggewie/Horst Meier, Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, S. 308 ff. 19 Vgl. H. Meier, Republikschutz revisited. Antinazistisch oder demokratisch welche Grundordnung darf s denn sein? (2010). In: Bieber/Drechsel/Lang (Hrsg.), Kultur im Konflikt. Claus Leggewie revisited (nachgedruckt in diesem Band).

26 24 Einleitung GG), die im Fall Udo Voigt auf achselzuckendes Verständnis stieß, hätte im Fall Gregor Gysi einen landesweiten Aufschrei der Empörung ausgelöst. Am Rande: Haben Sie schon einmal die Kommandozentrale der Nazis in Augenschein genommen? Die Bundesgeschäftsstelle der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands befindet sich im Südosten Berlins, in der Werner Seelenbinderstraße 42. Sie ist, was einige Fotos in diesem Band nur andeuten können, einen Ausflug wert: Die Parteizentrale von Köpenick. Über dem Verfassungsgericht wölbt sich nur der blaue Himmel, wie es so schön heißt; beim Parteiverbot kommt aber erst noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Ausgehend von der zentralen Bedeutung, die die Assoziationsfreiheit für jede demokratische Legitimität hat, stellt Peter Niesen drei Paradigmen der Rechtfertigung von Parteiverboten vor (Anti-Extremismus, negativer Republikanismus und zivile Gesellschaft); und fragt mit Blick auf europäische Beispiele, ob und inwieweit diese Paradigmen ein plausibles Modell für die Einschränkung der politischen Freiheit liefern. Schließlich legt ein gemeinsam mit Şeyda Emek verfasster Aufsatz über die Zukunft des Parteiverbots dar, dass und wie die europäischen Standards des Straßburger Gerichtshofs (die im Verbotsantrag nicht von ungefähr kleingeredet werden) für eine restriktiv-liberale Interpretation des Grundgesetzes genutzt werden können. Do you understand Germany? Mit dieser Frage habe ich um Fremde Blicke auf die hiesigen Verhältnisse gebeten. Antworten formuliert haben Sunki Hong (Südkorea), Scot W. Stevenson (Berlin) und Jesper Ernlund Lassen (Dänemark). Die deutsche Debatte kann Lockerungsübungen gut gebrauchen. Im Anhang findet sich eine Flaschenpost aus den frühen Anfängen der Debatte: Zweck und Grenzen des Verbots einer neofaschistischen Partei (1969); daneben das Resümee aus meinem Buch Parteiverbote und demokratische Republik (1993) sowie einige Vortragsthesen. In einem Text, der notwendigerweise in eigener Sache argumentiert, habe ich mit Blick auf den Verbotsantrag darzulegen versucht, warum ich nicht immer korrekt zitiert werde und manchmal nicht meiner Meinung bin. Außerdem werden im Anhang Interviews nachgedruckt, die Kollegen mit Hans-Jürgen Papier (2011), Ruud Koopmans (2011) und Dieter Grimm (2012) führten und für diesen Band freundlicherweise freigegeben haben. Mit der Trias Spinner, Ideologen, Fanatiker traf Bundespräsident Joachim Gauck, der 2013 mit Berliner Schülern diskutierte, ins Schwarze. Die Dokumentation verfahrensrelevanter Aussagen zeigt den Kontext, in dem seine Äußerungen fielen. Die NPD wollte sie ihm vom Verfassungsgericht untersagen lassen vergeblich. 20 Gauck erklärte bei dieser Gelegenheit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern keine national befreiten Zonen gibt; und er ließ durchblicken, dass er die zivilgesellschaftliche Verteidigung der Demokratie staatlichen Verbotsmaßnahmen vorzieht. 20 Vgl. das Spinner -Urteil vom 10. Juni 2014 (2 BvE 4/13) unter

27 Einleitung 25 Apropos Spinner: Mein Vater, Walter Meier ( ), hatte für Zeitungsbilder von rechtsradikalen Demonstranten meist nur zwei Worte übrig: Diese Spinner!. (Er hatte ein Jahr Krieg, als Freiwilliger der Waffen-SS, und viereinhalb Jahre Lagerleben, als Kriegsgefangener in Tbilissi, mitgemacht und von alledem total die Schnauze voll.) Darüber, dass inzwischen auch ein Bundespräsident kein Blatt vor den Mund nimmt, würde er wohl schmunzeln. Achtung, es ist so weit! Im Deutschen Staatstheater wird vor vollem Haus das Schauspiel vom Parteiverbot ohne Not aufgeführt. Wie das wohl ausgeht? Als Tragikomödie oder Groteske? Als Lehrstück mit Publikumsbeschimpfung oder Skandaltheater mit Spielabbruch? Als Trauerspiel oder Farce? Oder am Ende gar als...? Hier ist alles drin, hier muss jeder mit dem Schlimmsten rechnen; hier stehen Grund und Ordnung auf dem Spiel. Die Rollen sind verteilt und einstudiert, die Souffleure präpariert. Nazischurken und Extremistenjäger, VerfassungsrichterInnen und Presseleute haben ihre Plätze eingenommen; nur die V-Leute müssen dieses Mal leider draußen bleiben: Vorhang auf zum zweiten Akt!

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29 VORSPIEL

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