Studie. Der Privatkonkurs auf dem Prüfstand

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1 Studie Der Privatkonkurs auf dem Prüfstand Dezember 2004 ASB Schuldnerberatungen GmbH I

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Jahre Privatkonkurs: Schema Privatkonkurs Analysegrundlagen Rechtliche Grundlagen - Konkursordnungsnovellen Methodische Grundlagen Projektteam Stichprobe und Befragung Typische Fallbeispiele (ehemaliger) SchuldnerInnen Situation, Erwartungshaltung und Profil von SchuldnerInnen Demographie Geschlecht, Alter, Familienstand Ausbildung und Arbeitssituation Schuldensituation Höhe der Schulden Anzahl an Konkursgläubigern Erwartungen an den Privatkonkurs Abwicklung des Privatkonkurses Inanspruchnahme von Unterstützung Auswirkungen auf berufliches und privates Umfeld Privatkonkurs Ist-Situation Zahlungsplan Details Ergebnisse Gescheiterte Zahlungspläne Abschöpfungsverfahren Details Ergebnisse Gescheiterte Abschöpfungsverfahren Lebensumstände nach dem Privatkonkurs (Gesamtdarstellung) Bewertungen des Privatkonkursverfahrens Sicht der Gläubiger und GläubigervertreterInnen Einschätzungen Unternehmensbezogene Auswirkungen Sicht der SchuldnerInnen Zusammenfassende Schlussbemerkungen Quellenverzeichnis Anhang ASB Schuldnerberatungen GmbH II

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Anträge und Eröffnungen im Jahresvergleich...3 Abbildung 2: Verteilung der ausgesandten Fragebögen...14 Abbildung 3: Alter der (ehemaligen) SchuldnerInnen...24 Abbildung 4: Ausbildung...26 Abbildung 5: Berufliche Stellung vor dem Privatkonkurs...27 Abbildung 6: Berufliche Stellung nach dem Privatkonkurs...29 Abbildung 7: Arbeitsmarktservice als Drittschuldner...34 Abbildung 8: Anzahl an Gläubigern in Zahlungsplänen...37 Abbildung 9: Anzahl an Gläubigern in Abschöpfungsverfahren...38 Abbildung 10: Erwartungen an den Privatkonkurs...40 Abbildung 11: Geschätzter Anteil eingebrachter Forderungen...50 Abbildung 12: Anteil an Eigen- bzw. Masseverwaltung Abbildung 13: Zahlungsfrequenz...55 Abbildung 14: Entwicklung der Änderungseinträge...59 Abbildung 15: Anzahl an Gläubigern bei gescheiterten Abschöpfungsverfahren...70 Abbildung 16: Beurteilung des Privatkonkurses...80 Abbildung 17: Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens...82 Abbildung 18: Geschätzter Anteil an unredlichen SchuldnerInnen...83 Abbildung 19: Auswirkung des Privatkonkurses...84 Abbildung 20: Administrativer Aufwand zur Forderungsbetreibung...85 ASB Schuldnerberatungen GmbH III

4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Zielsetzungen der Studie...1 Tabelle 2: Hypothesen...2 Tabelle 3: Gläubigergruppen und deren (prozentuelle) Verteilung...16 Tabelle 4: Art der Tätigkeit vor dem Privatkonkurs...28 Tabelle 5: Art der Tätigkeit nach dem Privatkonkurs...30 Tabelle 6: Berufliche Stellung vor und nach dem Privatkonkurs...31 Tabelle 7: Art der Tätigkeit vor dem PK im Vergleich zur Art der Tätigkeit bzw. beruflichen Stellung nach dem PK...32 Tabelle 8: Anzahl an Drittschuldnern...33 Tabelle 9: Höhe der Schulden im Zahlungsplan...35 Tabelle 10: Höhe der Schulden im Abschöpfungsverfahren...36 Tabelle 11: Abschreckende Wirkung der Dauer...39 Tabelle 12: Schwierige Situationen in der Abwicklung des Zahlungsplans...46 Tabelle 13: Schwierige Situationen in der Abwicklung des Abschöpfungsverfahrens...48 Tabelle 14: Art der Verwaltung...52 Tabelle 15: Höhe der Quote im Zahlungsplan...53 Tabelle 16: Höhe der Quoten im Detail...54 Tabelle 17: Dauer des Zahlungsplans...55 Tabelle 18: Zahlungsfrequenz nach Dauer des Zahlungsplans...56 Tabelle 19: Erstreckungen nach 195a KO...56 Tabelle 20: Ergebnis im Zahlungsplan...57 Tabelle 21: Auslösende Ursachen für die Nichterfüllung...58 Tabelle 22: Dauer der Zahlungspläne im Vergleich...60 Tabelle 23: Höhe der Quote bei Zahlungsplänen im Vergleich...60 Tabelle 24: Höhe der Quote im Abschöpfungsverfahren...61 Tabelle 25: Monatlich einlangende Beträge...62 Tabelle 26: Nettoeinkommen (EK) nach Anzahl der Unterhaltspflichten auf Basis des pfändbaren Betrages...63 Tabelle 27: Treuhänder im Abschöpfungsverfahren...64 Tabelle 28: Restschuldbefreiung (RSB) bei Abschöpfungsverfahren...64 Tabelle 29: Beendigungsgründe der Abschöpfungsverfahren im Detail...66 Tabelle 30: Dauer der Treuhandbestellungen mit vorzeitiger Restschuldbefreiung...67 Tabelle 31: Gescheiterte Restschuldbefreiung im Detail...68 Tabelle 32: Dauer gescheiterter Abschöpfungsverfahren...69 Tabelle 33: Höhe der Schulden im Abschöpfungsverfahren im Vergleich...69 Tabelle 34: Monatlicher Eingang auf Treuhandkonten im Vergleich...72 Tabelle 35: Monatlicher Eingang auf Treuhandkonten (gescheiterte Verfahren)...72 Tabelle 36: Auswirkung des Privatkonkursverfahrens auf das jetzige Leben...73 Tabelle 37: Schwierige Situationen nach Beendigung des Zahlungsplans...76 Tabelle 38: Schwierige Situationen nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens...77 ASB Schuldnerberatungen GmbH IV

5 Abkürzungsverzeichnis Abs... Absatz af...alte Fassung Alos... ArbeitsloseR Ang.... AngestellteR AO... Ausgleichsordnung Arb.... ArbeiterIn Art...Artikel at... angelernte Tätigkeit B.... Beamter/Beamtin Bd... Band BGBl... Bundesgesetzblatt BlgNr... Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates BMJ... Bundesministerium für Justiz BMSG...Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw....beziehungsweise ca....cirka CATI... Computer-Assisted Telephone Interviewing d.b.... der Beilagen d. h.... das heißt d. s....das sind E.... Einfluss ecolex... Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht, Manz Verlag ehem.... ehemalige EK... Einkommen EO-Novelle... Exekutionsordnungsnovelle ErläutRV... Erläuterungen zur Regierungsvorlage ESF...Europäischer Sozialfonds etc....et cetera EV... Eigenverwaltung evtl....eventuell ff.... und folgende FN... Fußnote FS... Festschrift GeM...Koordinationsstelle für Gender Mainstreaming gem.... gemäß ges.... gesamt GP... Gesetzgebungsperiode ASB Schuldnerberatungen GmbH V

6 H....im Haushalt tätig ha...herrschende Ansicht HJ...Halbjahr Hrsg.... HerausgeberIn HAT... Hilfstätigkeit hot...hochqualifizierte und führende Tätigkeit höt...höhere Tätigkeit InsNov... Insolvenznovelle IRÄG...Insolvenzrechtsänderungsgesetz isd...im Sinne des ivm...in Verbindung mit J...Jahr/e JAP... Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung k.a.... KKE... Konsumentenkreditevidenz KO...Konkursordnung KONOV...Konkursordnungsnovelle KSV... Kreditschutzverband von 1870 max.... maximal mt... mittlere Tätigkeit MV...Masseverwaltung mwh... mit weiteren Hinweisen N...Grundgesamtheit n... Stichprobe neg....negativ/e nf... neue Fassung OGH... Oberster Gerichtshof OLG... Oberlandesgericht ÖJZ... Österreichische Juristen-Zeitung P.... PensionistIn pos.... positiv/e RpflG...Rechtspflegergesetz RSB... Restschuldbefreiung RV... Regierungsvorlage Rz... Randzahl S.... Seite Sch.... SchuldnerInnen sonst.... sonstige SozSi... Soziale Sicherheit, Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung Sst.... SelbstständigeR StGB... Strafgesetzbuch ASB Schuldnerberatungen GmbH VI

7 SWK... Steuer- und WirtschaftsKartei TH... Treuhand u. a.... unter anderem/n usw.... und so weiter Vgl.... vergleiche VWT...Vereinigung der österreichischen Wirtschaftstreuhänder WKE... Warenkreditevidenz Z... Ziffer ZaPl... Zahlungsplan z.b.... zum Beispiel ZIK... Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz ASB Schuldnerberatungen GmbH VII

8 1 Einleitung Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat diese Studie beauftragt und maßgeblich unterstützt. In Österreich wird von aktuell bis zu überschuldeten und gefährdeten Haushalten gesprochen. Seit Einführung des Schuldenregulierungsverfahrens im Jahr 1995 bis Ende Juni 2004 wurden ca Verfahren 1 zur gerichtlichen Schuldenregulierung beantragt. Es zeigt sich demnach, dass nach wie vor nur ein geringer Teil der SchuldnerInnen das Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nimmt. Der weitaus überwiegende Anteil der Zielgruppe wird praktisch nicht erreicht. Die Hintergründe dieser Situation sind zu erfragen. Laut Kodek ließe sich diese rechtstatsächliche Diskrepanz zwischen der geschätzten Zahl überschuldeter und gefährdeter Haushalte und der verhältnismäßig geringen Zahl von tatsächlich gestellten Konkursanträgen privater SchuldnerInnen [ ] nur durch eine radikale Umgestaltung des Exekutionsverfahrens lösen 2. Um das Schuldenregulierungsverfahren im allgemeinen und die Eignung dieses Verfahrens für die Entschuldung von überschuldeten KonsumentInnen zu überprüfen, wurde diese Studie von der ASB Schuldnerberatungen GmbH, der Dachorganisation der bevorrechteten Schuldnerberatungen, mit der Abteilung Konsumentenschutz des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Jahr 2003 initiiert, deren Zielsetzungen aus Tabelle 1 ersichtlich sind. Tabelle 1: Zielsetzungen der Studie Darstellung der Wahrnehmung von (erfolgreichen und gescheiterten) Privatkonkursverfahren aus Sicht der SchuldnerInnen und der Gläubiger. Erhebung der Ergebnisse von Zahlungsplänen und Abschöpfungsverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsquote und der Nachhaltigkeit der Schuldenregulierung. Daraus abgeleitet Aufzeigung von besonderen Problemlagen und Erarbeitung von Empfehlungen für legistische Ansätze im Bereich des Konsumentenschutzes, des Exekutions- und Insolvenzrechts. Der Beweis, der die folgenden aufgestellten Hypothesen entweder bestätigt oder widerlegt, wird einerseits durch die Recherche von einschlägiger Primärliteratur und Gesetzestexten und andererseits durch die Analyse der Ergebnisse der empirischen Forschung erbracht. 1 Stand: Kodek (2002): Handbuch Privatkonkurs. Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen. Wien, S ASB Schuldnerberatungen GmbH 1

9 Tabelle 2: Hypothesen An gescheiterten Privatkonkursverfahren zeigt sich besonders deutlich, dass das wiederum anschließende Exekutionsverfahren für zahlungsunfähige SchuldnerInnen nicht gedacht und nicht geeignet ist. Bestimmungen der Exekutionsordnung im Hinblick auf bestehende Zahlungsunfähigkeit sind zu überdenken (u. a. Zinsenlauf, Prioritätsprinzip, Arbeitgeber als Drittschuldner, ) Die Ergebnisse für Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahren sind nicht abhängig von der Dauer der Verfahren. Die Dauer der Entschuldungsverfahren verhindert eine höhere Inanspruchnahme. Anmerkung: Die verbreitete, umgangssprachliche Bezeichnung Privatkonkurs, die im Gesetz Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht heißt, hat sich mittlerweile derart eingelebt, dass sie auch in der vorliegenden Studie gleich bedeutend mit dem Begriff Schuldenregulierungsverfahren verwendet wird. Hinweis: Bei den für die vorliegende Studie durchgeführten Erhebungen wie auch bei den folgenden Auswertungen werden die Aspekte im Sinne des Gender Mainstreaming geprüft und bewertet. Gemäß GeM - die Koordinationsstelle für Gender Mainstreaming im Europäischen Sozialfonds (ESF) integriert Gender Mainstreaming die Geschlechterperspektive in alle Politikfelder, Aktivitäten und Maßnahmen mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern 3. Das bedeutet, dass in der Studie für überwiegend natürliche Personengruppen sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet wird. Bei Angaben über Personengruppen, die sich hauptsächlich aus juristischen Personen zusammensetzen, wie z.b. Gläubiger oder Arbeitgeber, bzw. hinter denen zumeist Einrichtungen stehen, wird ausschließlich das grammatikalische Geschlecht gewählt. 3 GeM - die Koordinationsstelle für Gender Mainstreaming im Europäischen Sozialfonds (ESF). Stand: ASB Schuldnerberatungen GmbH 2

10 10 Jahre Privatkonkurs: Seit der Einführung des Privatkonkurses im Jahr 1995 sind beinahe zehn Jahre vergangen. Diese Tatsache ist Anlass, um in dieser Studie einen kurzen Rückblick über die allgemeine Situation bzw. die Entwicklung zu geben. Zur Darstellung der Eckdaten werden Auswertungen der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz aus dem Zeitraum bis herangezogen. In diesem Zeitraum wurden insgesamt Verfahren zur gerichtlichen Schuldenregulierung beantragt. Zwei Drittel (66,4 %) davon wurden von Männern, ein Drittel (33,4 %) von Frauen gestellt 5. Das Medianalter dieser Personen liegt bei 40,9 Jahren. Zur Eröffnung führten 84,1 % der beantragten Konkursverfahren, 15,9 % wurden abgewiesen. Wird die Entwicklung der Anträge und Eröffnungen im Jahresvergleich betrachtet, so zeichnet sich ein stetiger Anstieg ab. Eine Hochrechnung* der bislang vorliegenden Daten aus dem Jahr 2004 auf das gesamte Jahr ergibt ein Wachstum gegenüber dem Vorjahr um 24,5 % (Abbildung 1). Abbildung 1: Anträge und Eröffnungen im Jahresvergleich (Angaben in absoluten Zahlen) * Eröffnungen Anträge Quelle: ASB, 2004, Konkurs- & Eckdatenreport 2003 (adaptiert) 4 Stand: Von 0,2 % fehlen die Angaben. ASB Schuldnerberatungen GmbH 3

11 Von Schuldenregulierungsverfahren wurden (69,2 %) wegen Annahme eines Zahlungsplans ( 196 KO) (25,2 %) wegen Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ( 200 Abs 4 KO) 671 (3,2 %) wegen eines Zwangsausgleichs ( 157 Abs 1 KO) 478 (2,3 %) wegen Sonstigem (z. B. 166 KO, 167 KO, 139 KO) aufgehoben. Österreichweit wurden in den Jahren 1995 bis 1. Halbjahr Abschöpfungsverfahren gerichtlich beendet. Die Hauptgründe für eine Einstellung sind in 41,3 % eine Restschuldbefreiung durch das Erreichen der 10,0 % Quote ( 213 Abs 1 Z2 KO) 29,2 % eine vorzeitige Einstellung ( 211 Abs 1 KO) und 18,1 % eine vorzeitige Restschuldbefreiung ( 213 Abs 1 Z1 KO). Gemäß den Daten aus den bevorrechteten Schuldnerberatungen wurden im Jahr 2003 den Gläubigern außergerichtliche Ausgleiche angeboten; beinahe 30,0 % wurden davon angenommen. ASB Schuldnerberatungen GmbH 4

12 Schema Privatkonkurs 6 Privatkonkurs Außergerichtlicher Ausgleich für NichtunternehmerInnen ohne Kostendeckung verpflichtend nach Scheitern Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Exekutive Pfandrechte erlöschen; vertragliche Pfandrechte bleiben noch zwei Jahre bestehen Zwangsausgleich gesetzliche Mindestquoten: mind. 20,0 % in max. 2 Jahren (gilt für UnternehmerInnen und NichtunternehmerInnen) mind. 30,0 % in max. 5 Jahren (gilt für NichtunternehmerInnen) Gläubigermehrheit erforderlich Vermögensverwertung evtl. Unternehmensverwertung Gerichtlicher Zahlungsplan Mindestquote; Zahlungsfrist max. 7 Jahre; Mindestangebot entsprechend dem voraussichtlichen Einkommen der nächsten 5 Jahre Gläubigermehrheit erforderlich nach Scheitern Wird in der Regel gleichzeitig beantragt Einleitungshindernisse sind zu beachten Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung bei Mindestquote 10,0 % in 7 Jahren bzw. nach Billigkeit oder bei 50,0 % in 3 Jahren (vorzeitige Beendigung) Vorzeitige Einstellung bei Obliegenheitsverletzung Gläubigerzustimmung erforderlich 6 Schulden-Shredder Infodienstcenter. Stand: ASB Schuldnerberatungen GmbH 5

13 2 Analysegrundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen - Konkursordnungsnovellen [ Die Konkursordnungsnovelle 1993 Die Entschuldung im Konkursverfahren stand SchuldnerInnen schon vor der Konkursordnungsnovelle 1993 offen. Das traditionelle Konkursverfahren war nach den Prinzipien der Gleichbehandlung der Gläubiger und der Generalexekution (Verwertung des gesamten SchuldnerInnenvermögens) de lege lata ausgerichtet auf Haftungsverwirklichung, also auf zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des SchuldnerInnenvermögens, die Sanierung der SchuldnerInnen war kein selbständiges Verfahrensziel 7. Der Konkurs blieb aber meist UnternehmerInnen vorbehalten, zumal PrivatschuldnerInnen die Erfordernis der Kostendeckung (es waren Beträge zwischen Euro und Euro zu erbringen) nicht erfüllen konnten. Vor 1993 wurden 60,0 % der Konkursanträge bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen 8. Auch die vor der Novelle schon bestehende Möglichkeit, durch den Abschluss eines Ausgleichs oder Zwangsausgleichs die Restschuldbefreiung zu erlangen, blieb den meisten SchuldnerInnen verwehrt. Die für den Zwangsausgleich geforderte Mindestquote von damals 20,0 % zahlbar binnen eines Jahres 9 stellte zumeist eine unüberwindbare Barriere für unselbstständige SchuldnerInnen dar, zumal das Einkommen im Krisenfall regelmäßig bereits an einzelne Gläubiger abgetreten, verpfändet oder gepfändet war 10. Aufgrund der Beobachtung bereits Anfang der 90-er Jahre, dass schon damals ca Haushalte überschuldet waren, von denen nur ein Bruchteil das (traditionelle) Insolvenzverfahren in Anspruch genommen hatte 12, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit der Konkursordnungsnovelle Sonderbestimmungen für natürliche Personen, den so genannten Privatkonkurs, zu schaffen. Durch die Regelungen des Privatkonkurses wurde die Zielsetzung der Konkursordnung, bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, bei natürlichen Personen durch eine weitere Zielsetzung ergänzt, wonach redliche SchuldnerInnen einen Anspruch darauf haben sollen, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zur Restschuldbefreiung zu gelangen, um ihnen solcherart eine Zukunftsperspektive ( fresh start ) zu eröffnen 14. SchuldnerInnen sollen motiviert werden, sich zumindest einige Jahre lang um eine Teilabtragung ihres Schuldenberges zu bemühen, was sich auch für Gläubiger günstig auswirkt, zumal SchuldnerInnen nicht durch 7 Vgl. Fink, H.: Insolvenzverfahren als Instrument der Schuldbefreiung. ÖJZ 1992, S Vgl. Deixler-Hübner, A. (1995): Privatkonkurs. Wien, S KO in der Fassung vor der Novelle Vgl. Fink, H.: ÖJZ 1992, S Die in der RV 1218 BlgNr 18. GP genannte Zahl war Ergebnis einer in den Jahren 1989 bis 1991 vom Institut für Gesellschaftspolitik in Wien in Zusammenarbeit mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vorgenommene Untersuchung zum Thema Privatverschuldung in Österreich. 12 Fink, H.: ÖJZ 1992, S. 8 mwh. 13 BGBl 1993/974 in Kraft getreten am Zur mehrjährigen Entstehungsgeschichte vgl. Fink, H. (1994): Der neue Privatkonkurs Bd 7. Wien, S Kodek, G. (2002): Handbuch Privatkonkurs. Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen. Wien, Rz 1. ASB Schuldnerberatungen GmbH 6

14 Untertauchen oder Schwarzarbeit versuchen, Gläubigern das Einkommen zu entziehen. Mittlerweile herrscht Konsens darüber, dass die geordnete Haftungsabwicklung mit der Aussicht auf finanzielle Sanierung für SchuldnerInnen im beiderseitigen Interesse liegt. Bedenken der Gläubigerseite vor allem im Vorfeld der Novelle 1993, die hauptsächlich die Benachteilung der Gläubiger durch Erlöschen von Aus- und Absonderungsrechten an Einkünften und den Eingriff in die Privatautonomie der Gläubiger durch Restschuldbefreiung der SchuldnerInnen gegen den Willen der Gläubiger zum Thema hatten, und soweit gingen, die Novelle als Hochsaison für Pleitenprofis und Untergrabung der Zahlungsmoral zu bezeichnen, sind inzwischen verstummt 15. Ergebnis der Novelle 1993 ist ein Stufenbau von Lösungsmöglichkeiten 16 (siehe das Schema im Anhang). Neben dem außergerichtlichen Ausgleich, den PrivatschuldnerInnen, die über kein kostendeckendes Vermögen verfügen, vor Durchführung eines Konkursverfahrens versuchen müssen, ist eine Lösung im gerichtlichen Verfahren, einerseits mit Zustimmung der Gläubigermehrheit durch Zwangsausgleich oder nach Verwertung des Vermögens durch Zahlungsplan und andererseits durch ein vom Willen der Gläubiger unabhängiges Abschöpfungsverfahren möglich ( KO). Zumal mit der neuen Regelung speziell PrivatschuldnerInnen der Zugang zum Konkurs erleichtert wird, indem man ihnen vor allem mit der Bestimmung des 183 KO die Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Kostendeckung die Konkurseröffnung zu erwirken, hat sich mittlerweile der Terminus des Privatkonkurses eingebürgert. Dieser bezeichnet jedoch nicht nur die Möglichkeit von NichtunternehmerInnen, also Privaten, die Restschuldbefreiung zu erlangen, sondern die Möglichkeit aller natürlichen Personen, also auch von UnternehmerInnen, sich von Schulden zu befreien. Der Begriff hat trotz seiner juristischen Unschärfe Einzug in Lehre und Judikatur gehalten 17. [ Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) Noch vor Inkrafttreten der Konkursordnungsnovelle 1993 wurde das IRÄG 1994 beschlossen. Dieses sah die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Erfüllung des Zwangsausgleiches von einem auf zwei Jahre ( 141 Z3 KO) vor, welche speziell für UnternehmerInnen Bedeutung hat, zumal für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, bereits die 15 Vgl. Fink, H.: Privatkonkurs. S. 104; Kodek, G.: Privatkonkurs. Rz 802; Deixler-Hübner, A. (1996): Privatkonkurs 2. Wien, Rz 2; zur Kritik noch am Ministerialentwurf Juli 1992, JMZ 13008/91-I 5/92 vgl. Griehser, G.: Kritische Gedanken zum Entwurf einer KO-Novelle ecolex 1992 S. 761; Bundeswirtschaftskammer, Stellungnahme zur Novelle SWK 1992, B III 20; kritisiert haben die Novelle Konecny, A.: Verfahrensrechtliche Probleme der geplanten KONOV ecolex 1992 S. 836; Wilhelm, G.: Der Privatkonkurs wird möglich. ecolex 1992 S. 685; Fries, C.: Die KONOV 93 und das Hobellied. ecolex 1992 S 840; Washüttl, J.: Wie der Bankier die KONOV sieht. ecolex 1992 S. 840; Bartos, B.: Schuldenerlass gefährdet die Beitragseinnahmen. SozSi 1992 S. 552; König, B.: Bedarf die Privatkonkurs-Novelle einer Nachbesserung? ecolex 1995, S Der Begriff des Stufenbaus findet sich bei Mohr, F.: Der Privatkonkurs in der Praxis. VWT 1997 H 2, S Kodek, G.: Privatkonkurs. Rz 2 FN 7 mit Hinweisen auf die konkrete Verwendung in Literatur und Judikatur. 18 BGBl 153/1994 in Kraft getreten am bzw ; den Überblick zum IRÄG 1994 siehe bei Oberhammer, P.: Der (Zwangs-)Ausgleich nach dem IRÄG ecolex 1994, S ASB Schuldnerberatungen GmbH 7

15 Konkursordnungsnovelle 1993 die Zahlungsfrist auf fünf Jahre ausgedehnt hat. Für den Privatkonkurs hervorzuheben ist die novellierte Bestimmung des 147 Abs 1 KO. Durch eine Änderung der Quoten für die Beschlussfassung wurde das Zustandekommen des (Zwangs-) Ausgleichs erleichtert. War bisher zur Annahme von Ausgleich und Zwangsausgleich neben der Kopfmehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger auch notwendig, dass die Summe der Forderungen der dem (Zwangs-) Ausgleich zustimmenden Gläubiger mindestens drei Viertel der Gesamtforderungen betrug, ist seither nur noch eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel aller Forderungen auf Basis der anwesenden Gläubiger erforderlich. [ Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) Das Ziel des IRÄG 1997 war es, die Zahl der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Konkurse zurückzudrängen 20. In diesem Sinne umschrieb der Gesetzgeber den Begriff des kostendeckenden Vermögens in 71 KO neu. Gem. Abs 2 der Bestimmung ist unter dem kostendeckenden Vermögen nunmehr nur noch das Vermögen zur Deckung der Anlaufkosten zu verstehen. Bisher wurde nicht nur die Deckung der gesamten Verfahrenskosten, sondern auch eine nicht unbeachtliche Verteilung an die Konkursgläubiger verlangt 21. Eine der wichtigsten Änderungen für den Privatkonkurs war die Abschaffung des Präsenzquorums im IRÄG Bis dahin war das Erscheinen von zumindest zwei Gläubigern Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit bei der Abstimmung über Zwangsausgleich und Zahlungsplan. Der Gesetzgeber fügte in 147 Abs 1 KO Satz 2 ein, wonach die Gläubigerversammlung bereits dann beschlussfähig ist, wenn nur ein einziger Gläubiger zur Abstimmungstagsatzung erscheint. Dadurch wirkte man der vielfach beobachteten Passivität der Gläubiger entgegen 23. Ebenfalls hervorzuheben ist das Abgehen vom Prinzip der Gläubigermehrheit als sinnlosem Requisit 24. Bis zum IRÄG 1997 mussten antragstellende Gläubiger im Konkurseröffnungsantrag ihre eigene Forderung und die eines anderen Gläubigers behaupten und bescheinigen. Mit der Novelle wurde in 70 Abs 1 KO festgelegt, dass der Konkurs auch auf Antrag nur eines Gläubigers zu eröffnen ist, womit der Konkurs auch dann eröffnet und durchgeführt werden kann, wenn SchuldnerInnen nur einen Gläubiger haben. Dies eröffnet speziell natürlichen Personen, die nur einen Gläubiger haben, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Privatkonkurs. Weiters zu erwähnen ist die mit der Novelle eingeführte Regelung des 70 Abs 4 KO, wonach das Zurückziehen des Konkursantrages durch den Gläubiger ohne Wirkung ist. Damit soll verhindert werden, dass der Konkurseröffnungsantrag als Eintreibungsmittel missbraucht wird BGBl I 114/1997 in Kraft getreten am ; den Überblick zu den gesetzlichen Neuerungen siehe bei Kloiber, B.: Die Konkurseröffnung nach dem IRÄG ZIK 1997, S. 154 u. Rechberger, W.: Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz JAP 1997/98 S. 183; Riel, S.,Waidhofer, T.: Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 im Überblick. ecolex 1997, S Vgl. Senenor, E. (1999): Handbuch der Kostendeckung. S. 34; OLG Graz , 3 R 20/2i. 21 Vgl. Bartsch, R., Heil, R. (1983): Grundriss des Insolvenzrechts 4. Rz siehe u. a. OGH 8 Ob 2249/96, ecolex 1997 S Zur Passivität vgl. Reckenzaun, A.: Präsenzquorum bei Abstimmungen im Schuldenregulierungsverfahren. ZIK 1997, S 5.; Jelinek, W. (2001): Strukturen konkursverfahrensrechtlicher Organisationsentscheidungen. In FS Krejci II, S Vgl. Oberhammer, P.: Fahrnisverwertung nach der EO-Novelle 1995: Grundsätzliche Neuerungen im Verwertungsverfahren. ZIK 1996, S Erläuterungen RV 734 BlgNR XX. GP 39; den Überblick zum Ministerialentwurf siehe bei Mohr, F.: Der Ministerialentwurf des Insolv enzrechtsänderungsgesetzes ZIK 1996, S ASB Schuldnerberatungen GmbH 8

16 [ Die Konkursordnungsnovelle Der Ministerialentwurf zur Konkursordnungsnovelle geht zurück auf die Arbeiten der vom Bundesministerium für Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe Erfahrungen zum Privatkonkurs. Der Ministerialentwurf wurde nach Stellungnahme von 24 Einrichtungen/Organisationen dem Nationalrat am als Regierungsvorlage 28 vorgelegt. Die Insolvenzrechts-Novelle 2002 trat schlussendlich mit Datum in Kraft. Mit der Insolvenznovelle 2002 wurde das Verfahren im Interesse der mitwirkenden Gläubiger und SchuldnerInnen verbessert, um die Möglichkeit zu einer Lösung zu erhöhen, ohne dabei den Verfahrensablauf abzuändern 29. Zentrales Anliegen der Konkursordnungsnovelle 2002 war es, den Zugang zum Privatkonkurs für SchuldnerInnen ohne kostendeckendem Vermögen zu erleichtern. Die weiteren Änderungen betreffen punktuell den Zahlungsplan, das Abschöpfungsverfahren und die Geltendmachung von Sicherungsrechten am laufenden Einkommen der SchuldnerInnen. Allgemeine Änderungen Mit der Novelle 2002 fällt die Erfordernis des 183 Abs 1 Z3 KO af weg, wonach bei Konkurseröffnung die Erwartung der Restschuldbefreiung bescheinigt werden musste, um die Konkurseröffnung trotz Fehlen kostendeckenden Vermögens erreichen zu können. Die wichtigste Konsequenz ist der erleichterte Zugang zum Privatkonkurs, da nunmehr auch SchuldnerInnen mit geringem Einkommen die Möglichkeit haben, in das Verfahren zu gelangen und mit den Gläubigern einen Zahlungsplan abzuschließen. Zudem ist mit der neuen Regelung der Rechtsprechung des OGH, wonach eine zweite Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens erfolgten sollte, damit die Grundlage entzogen. Auch auf offenkundige Hindernisse für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ( 201 KO) bisher Eröffnungshindernis bei der Konkurseröffnung nach 183 KO kommt es seit der Novelle nicht mehr an. SchuldnerInnen haben jetzt nur noch glaubhaft zu machen, dass ihre Einkünfte die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich decken werden 30. Mit der Neuregelung des 184 Abs 1 Satz 2 KO wird klargestellt, dass die Verfahrenskosten auch dann vorläufig aus Amtsgeldern zu bezahlen sind, wenn das Verfahren zwar nicht formell nach 183 KO (Konkurseröffnung ohne kostendeckendem Vermögen) eröffnet wurde, aber festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine derartige Verfahrenseröffnung vorliegen, wenn das Gericht etwa bei Konkurseröffnung zu Unrecht Kostendeckung angenommen hat BGBl I 75/2002, in Kraft getreten am Ministerialentwurf , 243/ME d. BlgNR XXI. GP; Überblick über die im Ministerialentwurf geplanten Änderungen bei Mohr, F.: Die im Ministerialentwurf der Insolvenzrechts-Novelle 2002 enthaltenen Änderungen des Privatkonkursrechts. ZIK 2001, S RV 988 d.b. XXI. GP. 29 siehe den Überblick bei Mohr, F.: Neuerungen im Privatkonkurs. ecolex 2002, S. 802; Fink, H: Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002 Teil I. ÖJZ 2003, S. 11; Fink, H.: Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002 Teil II. ÖJZ 2003, S Anders als in 71 Abs 2 KO sind darunter nicht nur die Anlaufkosten, sondern die prognostizierten Gesamtkosten des Verfahrens gemeint. 31 Vgl. Kodek, G.: Privatkonkurs. Rz 787. ASB Schuldnerberatungen GmbH 9

17 Die Bestimmungen über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses ( 185 KO) bleiben im Wesentlichen unverändert, allerdings wird der Beobachtungszeitraum verlängert: SchuldnerInnen sind jetzt verpflichtet anzugeben, ob innerhalb der letzten zehn Jahre (bisher: zwei Jahre) vor Stellung des Konkursantrags zwischen ihnen und ihren nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat. Weiter haben sie offen zu legen, ob und welche Verfügungen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Konkursantrags zu Gunsten solcher Personen vorgenommen haben. Die Novelle 2002 erweitert den Katalog der Fälle, in denen das Konkursgericht SchuldnerInnen die Eigenverwaltung entziehen kann. Das Gericht hat den SchuldnerInnen nunmehr die Eigenverwaltung gem. 186 Abs 2 Z3 KO auch zu entziehen, wenn diese nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegen. Seit sind vertragliche Aus- und Absonderungsrechte am Einkommen von SchuldnerInnen gem. 113a Abs 2 KO bei sonstigem Verlust des Rechts spätestens bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend zu machen. Damit wird verhindert, dass Gläubiger mangels Kenntnis von solchen Rechten über einen Zahlungsplan abstimmen, dessen Erfüllbarkeit durch später zu Tage tretende Vorrechte vereitelt wird 32. Geänderte Bestimmungen zum Zahlungsplan Mit dem neu eingefügten 195a KO (verbesserter Zahlungsplan) wird SchuldnerInnen, wenn der Zahlungsplan nicht angenommen wird, nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag zu stellen, dass eine höchstens zweijährige Frist zur Vorlage eines neuen Zahlungsplans gewährt wird, wenn wahrscheinlich ist, dass sich die Einkommenssituation in den nächsten zwei Jahren verbessern wird. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Zahlungsplans bei Nichtbezahlen der Masseforderungen trat nach der alten Rechtslage ex lege und ohne Nachfristsetzung ein. Nach der neuen Norm des 196 Abs 2 KO ist die Nichtigkeitssanktion insofern entschärft, als die Nichtzahlung der Masseforderungen innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsplans führt, wenn SchuldnerInnen auch eine vom Gericht eingeräumte vierwöchige Nachfrist nicht nutzen. Die Nachfristsetzung war der Regelung in der alten Fassung fremd. Gem. 197 Abs 1 KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nachträglich geltend machen, insoweit einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage der SchuldnerInnen entspricht. 197 Abs 2 KO nf sieht nunmehr vor, dass das Konkursgericht nach 66 AO auf Antrag vorläufig zu entscheiden hat, ob die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote an den Gläubiger einer nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des/der SchuldnerIn entspricht. Die frühere Rechtslage sah eine Beschlussfassung des Konkursgerichts nicht ausdrücklich vor. 197 Abs 3 KO nf sieht zudem 32 Vgl. Fink, H.: ÖJZ 2003, S ASB Schuldnerberatungen GmbH 10

18 vor, dass Konkursgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, nur so weit Exekution führen können, als ein Beschluss nach 197 Abs 2 KO ergangen ist. Geänderte Bestimmungen zum Abschöpfungsverfahren Ausdrücklich klargestellt wird, dass das Abschöpfungsverfahren jedenfalls einzuleiten ist, wenn s der in 201 KO explizit genannten Einleitungshindernisse geltend gemacht wird und gem. 202 KO die Kosten des Abschöpfungsverfahrens gedeckt sind. Damit ist, wie bereits erwähnt, der Rechtsprechung des OGH die Grundlage für die zweite Prüfung der Erfolgsaussichten im Abschöpfungsverfahren versagt. Im 203 Abs 1 KO wird die Ausschüttungsfrequenz des Treuhänders halbiert. Waren vor der Novelle noch kalenderhalbjährliche Ausschüttungen vorgesehen, sind diese jetzt nur noch einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen vorzunehmen. Diese Regelung begünstigt darüber hinaus Aus- und Absonderungsberechtigte, da sie, solange ihr Recht gültig ist, den Ausfall nur noch einmal jährlich bekannt zu geben haben ( 209 Abs 1 KO). 203 Abs 3 KO schreibt vor, dass nicht nur wie bisher - dem Gericht, sondern auch SchuldnerInnen nach Aufforderung Rechnung zu legen ist. Betrug die Vergütung des Treuhänders vor der Novelle 2002 noch einheitlich 150 Schilling bzw. 10,9 Euro monatlich, ist nach der neuen Bestimmung 204 KO nf eine prozentuelle Staffelung vorzunehmen, wonach dem Treuhänder von den ersten Euro der aufgrund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge 4,0 %, von dem Mehrbetrag bis Euro 2,0 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1,0 %, mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu verbleiben haben. Nicht von der Pauschalentlohnung des 204 Abs 1 KO erfasst ist die Prüfung von nachträglich angemeldeten Forderungen durch den Treuhänder nach 207 KO. Für die Forderungsprüfung steht dem Treuhänder gem. 207 Abs 2 KO nf ein zusätzlicher Vergütungsbetrag in der Höhe von 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten 33. Im neuen 210a KO wird die Stellung des Treuhänders gestärkt. Dieser hat gem. Abs 1 SchuldnerInnen bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über ihre Arbeitssituation zu berichten. Kommen SchuldnerInnen ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so hat das Gericht gem. Abs 2 über Mitteilung des Treuhänders SchuldnerInnen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu befragen. Erscheinen diese nicht vor Gericht, hat das Gericht das Verfahren gem. Abs 3 unabhängig von den 33 Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 2 InsNov 2002 ist die Bestimmung nur auf nach dem eröffnete Verfahren anzuwenden. ASB Schuldnerberatungen GmbH 11

19 Voraussetzungen des 211 Abs 1 Z2 KO, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Das Eingehen neuer Schulden, die SchuldnerInnen bei Fälligkeit nicht bezahlen können, bildet seit der Novelle 2002 jedenfalls, also auch dann, wenn die Befriedigung der Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt wird, einen Grund für die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens 211 Abs 1 Z1 ivm 210 Abs 1 Z 8 KO. Klargestellt ist auch, dass im Falle der Auferlegung von Ergänzungszahlungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung nach 213 Abs 3 KO Exekutionen der Konkursgläubiger bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur zur Hereinbringung der Ergänzungszahlungen und damit nur in deren Umfang zulässig sind (Z4). Mit dieser Regelung wird dem möglicherweise in der Phase zwischen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung wegen des Wegfalls der Exekutionssperre nach 206 Abs 1 KO einsetzenden exekutiven Wettlaufs der Gläubiger ein Riegel vorgeschoben. 2.2 Methodische Grundlagen Projektteam Zur operativen und strategischen Durchführung der Studie wurde ein Projektteam aus MitarbeiterInnen der ASB Schuldnerberatungen GmbH gebildet. Diesem Team steht während der Studiendauer ein externer Projektcoach (Diplomsoziologe Ferdinand Lechner, Gesellschafter der Lechner, Reiter & Riesenfelder OEG Sozialforschung) als Ansprechperson zur Verfügung. Hauptaufgaben des Projekt Coaching sind die strategische Beratung, die Kontrolle der richtigen Anwendung von zulässigen Erhebungsmethoden, die Sicherung von Objektivität und das Einbringen einer kritischen Außensicht eines branchenfernen Experten Stichprobe und Befragung Die Umsetzung der Studie erstreckte sich über eine Zeitspanne von ca. 11 Monaten. Wesentliche Vorableistungen und Tätigkeiten, wie z.b. Konzeptentwicklung, Konkretisierung der Studienschwerpunkte, Bildung des Projektteams, Auswahl des Projektcoaches und Schaffung einer adäquaten Infrastruktur waren vorab notwendig, um die Studie tatsächlich durchführen zu können. Die Schwerpunkte der Studie liegen vor allem auf den Formen des Schuldenregulierungsverfahrens Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren, da von den mehr als Verfahren, die seit 1995 bis 1. Halbjahr 2004 aufgehoben wurden, ASB Schuldnerberatungen GmbH 12

20 69,2 % auf Zahlungsplan, 25,2 % auf Abschöpfungsverfahren und der Rest auf Resultate, wie z.b. Zwangsausgleich oder Einstellung entfielen 34. Die zwei Verfahrensformen werden aus der Sicht beider Parteien des Privatkonkurses, nämlich SchuldnerInnen und Gläubiger, mittels qualitativer und quantitativer Erhebungsmethoden untersucht. SchuldnerInnen sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die kraft Gesetz, Gerichtsurteil oder vertraglicher Vereinbarung eine Leistung erbringen müssen 35. Unter Gläubigern sind alle physischen und juristischen Personen, die beim Schuldner/bei der Schuldnerin eine Forderung aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses geltend machen können, zu verstehen 36. Durch die Einbeziehung von VertreterInnen beider Gruppen soll die Thematik unter zwei Gesichtspunkten dargestellt, die Objektivität gewährleistet und die Aussagekraft erhöht werden. [ Zahlungsplan aus der Sicht von (ehemaligen) SchuldnerInnen Die Analyse des Zahlungsplans aus der Sicht von (ehemaligen) SchuldnerInnen erfolgt durch ein standardisiertes Erhebungsinstrument, den Fragebogen, so genannte CATI-Interviews 37 und Daten aus der Insolvenzdatei des BMJ. Die schriftliche Befragung mittels Fragebogen wurde aufgrund der relativ großen Grundgesamtheit der zu befragenden Personen und der Kosteneffektivität gewählt. Darüber hinaus ist die postalische Fragebogenerhebung deswegen gut geeignet, weil die Anonymität bei dem Thema Privatkonkurs (= Tabuthema) ein entscheidender Faktor für die bereitschaft sein kann. Die Grundgesamtheit der Erhebung umfasst all jene (ehemaligen) SchuldnerInnen, deren Schuldenregulierungsverfahren in den Jahren 1995 bis inklusive 1997 mit einem Zahlungsplan aufgehoben wurden, nämlich Die Adressen dieser Personen stammen aus der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz und wurden stichprobenartig mittels öffentlichen Telefonbuchs auf ihre Aktualität überprüft. Trotz der Tatsache, dass viele Adressen nicht mehr aktuell sind und folglich mit einem hohen Anteil an unzustellbaren Briefen zu rechnen ist, wurde auf Anpassungen verzichtet. Eine Änderung der Adressen ist aufgrund der oftmaligen Namensgleichheit der Personen in dieser Thematik sehr heikel und problematisch. 34 ASB Schuldnerberatungen GmbH, Stand: BMSG (Hrsg.) (2004): Ausweg gesucht! Schulden und Privatkonkurs. Wien, S BMSG (Hrsg.) (2004): Ausweg gesucht! Schulden und Privatkonkurs. Wien, S Computer-Assisted Telephone Interviewing, d.h. Computerunterstützte Befragung per Telefon. ASB Schuldnerberatungen GmbH 13

21 Die (ehemaligen) SchuldnerInnen wurden in einem Zeitraum von Anfang April 2004 bis Mitte Juni 2004 befragt. Dazu wurden insgesamt Fragebögen durch eine externe Versandfirma per Post ausgesandt und mittels beigelegten Rückantwortkuverts wiederum postalisch an die ASB Schuldnerberatungen GmbH zurückgeschickt. Da die Rücklaufquote statistisch ausreichend war, wurde auf einen wiederholten Versand der Fragebögen verzichtet. Von den ausgesandten Fragebögen wurden schließlich 176 Fragebögen zurückgesandt, die auch für die empirische Erhebung verwertbar sind. 616 Erhebungsbögen wurden wegen Unzustellbarkeit ( unbekannt, verzogen, Tod der/des SchuldnerIn ) retourniert, acht Stück wurden durch individuell beigelegte Schreiben beantwortet und konnten demnach nicht unmittelbar in der Auswertung berücksichtigt werden. Basierend auf 944 zustellbaren Fragebögen, entsprechen die 176 zurückgeschickten und berücksichtigbaren Fragebögen einer Rücklaufquote von 18,6 % 38 (Abbildung 2). Abbildung 2: Verteilung der ausgesandten Fragebögen Gesamt: Unzustellbar: 616 n = 944 Verwertbare Fragebögen: 176 (18,6 %) Nicht unmittelbar berücksichtigbare Fragebögen: 8 Quelle: ASB, 2004 Der Fragebogen beinhaltet geschlossene Fragen mit vorformulierten alternativen (überwiegend Alternativfragen (Ja/Nein)) und halboffene Fragen mit den aus der Sicht der StudienautorInnen wichtigsten vorgegebenen Kategorien und einer zusätzlich offen gehaltenen Kategorie sonstiges. Inhaltlich wurde der Erhebungsbogen in einen thematischen und demographischen Bereich unterteilt. Angaben über demographische Merkmale der (ehemaligen) SchuldnerInnen sollen unter anderem ermöglichen eine Gesamtdarstellung der (ehemaligen) überschuldeten Personen zu machen und die restlichen Daten differenzierter, z.b. nach Geschlecht, Altersgruppen, Berufsgruppen usw., auszuwerten Gesamtrücklaufquote bei N = = 11,3 %. 39 Siehe Anhang Fragebogen an (ehemalige) SchuldnerInnen mit Zahlungsplan. ASB Schuldnerberatungen GmbH 14

22 Die Reaktionen auf den ausgesandten Fragebogen waren zahlreich und vielfältig. 37 (ehemalige) überschuldete KonsumentInnen suchten aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit direkten Kontakt mit den StudienautorInnen. Die Lebensgeschichten, Anmerkungen und persönlichen Erfahrungen dieser Menschen sind wertvolle Informationen und fließen daher in die Studie ein. Überdies wurde nach Abschluss der quantitativen Erhebung mit 23 (ehemaligen) SchuldnerInnen, davon acht Frauen 40, die sich im Zuge der Fragebogenerhebung freiwillig für ein Interview bereit erklärt haben, computerunterstützte Telefoninterviews geführt. Diese Interviews dienen als Fallbeispiele zur Situation und zur näheren Meinungsdarstellung der (ehemaligen) SchuldnerInnen zum Privatkonkurs und wurden extern Ende Juni 2004 durchgeführt 41. Sie basierten auf einem vorgefertigten Frageleitfaden, der überwiegend geschlossene Fragen beinhaltet. Zusätzliche offene Fragen gaben den Befragten dennoch die Gelegenheit zur umfassenden Meinungsäußerung und zu näheren inhaltlichen Erklärungen. Um die Vergleichbarkeit des Datenmaterials von (ehemaligen) SchuldnerInnen, deren Schuldenregulierungsverfahren mit einem Zahlungsplan bzw. mit einem Abschöpfungsverfahren beendet wurde, zu garantieren, wurde ein einheitlicher Fragebogen für diese beiden Zielgruppen verwendet 42. [ Abschöpfungsverfahren aus der Sicht von (ehemaligen) SchuldnerInnen Die Verfahrensform des Privatkonkurses Abschöpfungsverfahren wurde wiederum sowohl quantitativ als auch qualitativ untersucht. Die Basis der quantitativen Analyse sind alle Abschöpfungsverfahren, in denen die ASB Schuldnerberatungen GmbH zwischen und zum Treuhänder bestellt wurde - dies sind insgesamt 175 Verfahren, bei denen die siebenjährige Laufzeit mit spätestens Mitte 2004 beendet war. Für Einzelauswertungen wurde der Gesamtbestand der Datenbank der ASB Treuhandschaften und der Insolvenzdatei des BMJ im Zeitraum bis verwendet. Abgesehen von der ASB Schuldnerberatungen GmbH, die in ca. 50,0 % der eingeleiteten Abschöpfungsverfahren zum Treuhänder bestellt wird, ist der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) ebenfalls ein häufig bestellter Treuhänder. Um eine umfassendere Darstellung der Beendigungsgründe der Abschöpfungsverfahren machen zu können, wurde versucht, weitere Daten von anderen Treuhändern zu bekommen. Dies blieb ohne konkretes Ergebnis. Für die Auswertung der Daten aus der Treuhandverwaltungsdatenbank wurde das Programm Microsoft Access verwendet. 40 Das Verhältnis der befragten Männer zu Frauen (15:8) spiegelt die generelle Geschlechterverteilung der in der Insolvenzdatei verzeichneten SchuldnerInnen mit Zahlungsplan (65,0 % : 35,0 %) wider. 41 Nähere Details zur Durchführung der Interviews siehe S Siehe Anhang Frageleitfaden zur SchuldnerInnenbefragung. ASB Schuldnerberatungen GmbH 15

23 Wie auch in der Untersuchung des Zahlungsplans wurden 20 (ehemalige) SchuldnerInnen, davon sieben Frauen 43, über ihre Erfahrungen im Abschöpfungsverfahren telefonisch mittels vorgefertigten Leitfadens befragt 44. Die Namen der Befragten wurden aus der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz und deren Telefonnummer im elektronischen Telefonbuch erhoben. Das Kriterium für die Auswahl ist die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, wobei versucht wurde, sowohl positiv als auch negativ beendete Verfahren in die Befragung aufzunehmen 45. [ Privatkonkurs aus der Sicht von Gläubigern bzw. GläubigervertreterInnen Neben der detaillierten Untersuchung des Privatkonkurses aus der Sicht von (ehemaligen) SchuldnerInnen mit Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren, wird auch die zweite Partei im Privatkonkurs, Gläubiger bzw. GläubigervertreterInnen, über ihre Erfahrungen mit dem Schuldenregulierungsverfahren untersucht. Zur Befragung dieser Partei werden ebenfalls CATI-Interviews als Erhebungsmethode gewählt. Um Meinungsbilder diverser Gläubigergruppen darstellen zu können, wurden 23 VertreterInnen aus den sieben größten Gläubigergruppen gemäß den Datenbanken der bevorrechteten Schuldnerberatungen befragt. Tabelle 3 gibt einen Überblick über diese Kategorien und deren (prozentuelle) Verteilung. Tabelle 3: Gläubigergruppen und deren (prozentuelle) Verteilung GLÄUBIGERGRUPPEN Häufigkeit Anteil in % Kreditinstitute/Kreditkartengesellschaften 7 30,4 Unternehmensbezogene Dienstleister ,4 Allgemeine öffentliche Verwaltung ,4 Einzel- und Großhandel 2 8,7 Versandhandel 2 8,7 Versicherungsinstitute 3 13,0 Privatgläubiger 1 4,3 Gesamt ,0 Quelle: ASB, 2004 Die Auswahl der VertreterInnen dieser Gläubigerkategorien erfolgte nach dem Zufallsprinzip basierend auf den Erfahrungen der ASB Schuldnerberatungen GmbH in der Funktion des 43 Das Verhältnis der befragten Männer zu Frauen (13:7) spiegelt die generelle Geschlechterverteilung der in der Insolvenzdatei verzeichneten SchuldnerInnen mit Abschöpfungsverfahren (65,0 % : 35,0 %) wider. 44 Siehe Anhang Frageleitfaden zur SchuldnerInnenbefragung. 45 Nähere Details zu der Durchführung der Interviews siehe S Diese Kategorie beinhaltet Unternehmen wie z.b Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatungen, Friseure, Versicherungsmakler. 47 Diese Kategorie beinhaltet Einrichtungen wie z.b. Gemeindeamt, Finanzamt, Ausbildungsstätten, Arbeitsamt, Behörden, Gebietskörperschaft und Ministerien. ASB Schuldnerberatungen GmbH 16

24 Treuhänders. Der Interviewleitfaden besteht großteils aus geschlossenen Fragen mit der Möglichkeit zu näheren Erläuterungen 48. [ Erläuterungen zu den durchgeführten Telefoninterviews (gilt sowohl für die SchuldnerInnen- als auch für die Gläubigerbefragung) Die qualitative Befragung von 43 (ehemaligen) SchuldnerInnen und 23 Gläubigern erfolgte in Kooperation zwischen dem Sozialforschungsinstitut L & R Sozialforschung (Lechner, Reiter & Riesenfelder Sozialforschung OEG Wien) und der ASB Schuldnerberatungen GmbH. Das Sozialforschungsinstitut stellte die notwendige Infrastruktur zur Verfügung, übernahm die telefonische Befragung der ausgewählten Personen anhand zweier von den StudienautorInnen konzipierten Interviewleitfäden und führte abschließend eine Qualitätskontrolle der Interviews durch. Die Leistungen der ASB Schuldnerberatungen GmbH bei den Interviews umfassten vor allem Vorarbeiten, nämlich Erstellung der Interviewleitfäden für die Gläubiger- bzw. SchuldnerInnenbefragung, Gestaltung der Eingabemasken im MS Word, Bereitstellung der aktuellen Adressdaten und inhaltliche Einschulung der InterviewerInnen und des Supervisors. Darüber hinaus wurden die erhobenen Daten von den StudienautorInnen aufbereitet und ausgewertet. Für die Auswertung der Fragebögen als auch der CATI-Interviews wurde das Statistikprogramm SPSS Version 11.5 für Windows verwendet. Dieses Programm nimmt automatisch Rundungen vor, wodurch es bei der manuellen Addition der Prozentwerte in den Häufigkeitstabellen zu geringfügigen Differenzen kommen kann. Gleiches gilt für die Auswertungen mit anderen Programmen (wie z.b. MS Access). Im Anschluss befindet sich eine Übersicht über die Datenquellen der Studie. 48 Siehe Anhang Frageleitfaden zur Gläubigerbefragung. ASB Schuldnerberatungen GmbH 17

25 3 Typische Fallbeispiele (ehemaliger) SchuldnerInnen Nachstehend wird der Weg in die Überschuldung anhand einiger konkreter Fallbeispiele dargelegt. Sie dienen dazu, den LeserInnen die Situation von SchuldnerInnen näher zu bringen und diese zu illustrieren. Im wesentlichen handelt es sich um subjektive Schilderungen Betroffener, die nicht immer überprüft sind. Diese Wahrnehmungen beinhalten auch rechtliche Unschärfen, die von den SchuldnerInnen nicht gesehen werden oder von ihnen nicht wahrgenommen werden. SchuldnerInnen unterliegen aufgrund teilweiser Rechtsunkenntnis entsprechenden Fehleinschätzungen. Die Beispiele wurden von bevorrechteten Schuldnerberatungen übermittelt bzw. aus der Datenbank der ASB Treuhandschaften entnommen. Alle persönlichen Daten sind aus Gründen des Datenschutzes anonymisiert. Fallbeispiel 1: Mithaftungen Angelika (23) schlitterte bereits im Alter von 15 Jahren in die Schuldenfalle, indem sie einer Mitkreditnehmerschaft für einen Kredit ihres Vaters über 8.000,- zum Zweck der Wohnungseinrichtung zustimmte. Ein Jahr später bürgte sie für ihn für einen weiteren Kredit in der Höhe von ,-. Sowohl der Vater als auch sämtliche mithaftende Personen zahlten ihre Verpflichtungen nicht fristgerecht, sodass Angelika von der Bank geklagt wurde. Die offenen Verbindlichkeiten stiegen aufgrund eines 16%igen Verzugszinssatzes rapide an. Da sie nicht in der Lage war den Kredit einzulösen oder entsprechende Raten zu übernehmen, ist die 23jährige mit einer Lohnpfändung konfrontiert. Fallbeispiel 2: Schlechte Ausbildung und Familiengründung Sabine (23) und ihr ehemaliger Lebensgefährte Markus (24), die gemeinsam zwei Kinder (4 und 1) haben, sind beide überschuldet. Zu Beratungsbeginn in einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle hat Sabine Schulden über 7.300,- bei 11 Gläubigern. Ihr monatliches Einkommen von insgesamt 1.040,- setzt sich aus Kinderbetreuungsgeld ( 638,-), Wohnbeihilfe ( 70,-) und Familienbeihilfe ( 332,-) zusammen. Markus ist mit ,- bei 14 Gläubigern in Zahlungsverzug und lebt von Notstandshilfe in der Höhe von 688,-. ASB Schuldnerberatungen GmbH 18

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