Muster-Bedingungsstruktur V. Heilwesen. A. Besondere Hinweise

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1 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Muster-Bedingungsstruktur V (Stand: ) Heilwesen A. Besondere Hinweise 1. V-Summen - für Personen- und Sachschäden: AT Ziff. 2 - für Vermögensschäden: (vgl. nachstehend Abschnitt H. i.v.m. AT Ziff ) 2. Hinweise und Definitionen 2.1 Ambulant-operative Tätigkeit Operative Eingriffe sind diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimal-invasiver Techniken durchgeführt werden. Bei der minimal-invasiven Chirurgie (MIC) wird mittels ärztlichen Instrumentariums (z.b. Endoskop, Katheter, Laser) in den Körper des Menschen eingedrungen, und zwar sowohl unter Ausnutzung der natürlichen Körperöffnungen, als auch durch künstlich geschaffene Zugänge, und in die körperliche Substanz des Patienten eingegriffen. Der Eingriff kann zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken erfolgen. Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor, als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde. Die operative Tätigkeit ist bei ambulant tätigen Ärzten nur nach besonderer Vereinbarung versichert. Abweichend hiervon sind folgende ambulante Tätigkeiten ohne besondere Vereinbarung mitversichert: - das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken - das Setzen von Spritzen als Therapie - Warzenentfernung - Entfernen von Fuß- und Fingernägeln - Wundversorgung - Abszessbehandlung Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnostik) 2.2. Stationäre Tätigkeit Unter den Begriff stationäre Tätigkeit fallen Behandlungen, bei denen die Patienten die Nacht vor oder nach der Behandlung in dem Krankenhaus, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher die Behandlung durchgeführt wurde. Die stationäre Tätigkeit ist bei Ärzten in freier Praxis nur nach besonderer Vereinbarung versichert. Ärzte in freier Praxis sind stationär tätig, wenn sie Belegbetten unterhalten oder z. B. konsiliarisch zur Behandlung von stationär aufgenommenen Patienten hinzugezogen werden.

2 2.3 Geburtshilfe Geburtshilfe bedeutet aktive Mitwirkung bei der Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung. Versicherungsschutz für das Risiko der Geburtshilfe muss besonders vereinbart werden. Hiervon ausgenommen sind Geburten, bei denen der Arzt zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet ist. 2.4 Ästhetische Behandlungen Ästhetische Behandlungen, die nicht medizinisch indiziert sind (z.b. Begradigung einer Nase aus rein ästhetischen Gründen), sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Versichert bleiben solche Behandlungen, für die eine medizinische Notwendigkeit besteht (z.b. nach Unfallverletzungen zur Wiederherstellung der Lebensqualität). 2.5 OP-Zentrum, Praxisklinik, Tagesklinik Bei Praxen mit der Bezeichnung OP-Zentrum, Praxisklinik oder Tagesklinik geht das Tätigkeitsspektrum weit über das einer normalen Sprechstundenpraxis hinaus. Der Schwerpunkt liegt in der operativen Tätigkeit. Zudem differieren sie in ihrem Erscheinungsbild erheblich. Es ist daher eine einzelfallbezogene Risikoprüfung erforderlich. 2.6 Ärztliche Gemeinschaftseinrichtungen Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaft: Gemeinschaftspraxis: Partnerschaften: Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften werden gemeinschaftlich genutzt. Die Behandlung von Patienten erfolgt nicht gemeinschaftlich: Jeder Arzt liquidiert für die eigene Leistung. Auch die ärztlichen Leistungen werden gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Ärzte (nicht der einzelne Arzt) liquidiert. Das Recht der Partnerschaften ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt. Die Partnerschaft ist demnach eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der sich Angehörige Freier Berufe - und damit auch Ärzte - zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Sie selbst (nicht der einzelne Arzt) liquidiert. Der Beitrag ist in allen Fällen je Teilhaber/Partner und je angestelltem Arzt zu berechnen. Bei langfristig angelegten ärztlichen Gemeinschaftseinrichtungen sollte für alle Ärzte ein einheitlicher Vertrag abgeschlossen werden. 2.7 Besondere Versorgungsformen Medizinische Versorgungszentren (MVZ): MVZ sind ambulante Einrichtungen für eine fachübergreifende Zusammenarbeit unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete (Ärzte und andere Leistungserbringer wie z.b. Apotheker, Physiotherapeuten, ambulante Pflegedienste, orthopädische Werkstätten). MVZ haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren Träger in vielen Fällen ein Krankenhaus ist. Ein MVZ muss aus mindestens zwei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen bestehen, die angestellt oder auf Honorarbasis tätig sein können. Für das MVZ und die beteiligten Leistungserbringer sollte ein einheitlicher Vertrag abgeschlossen werden, da alle Leistungen des MVZ gesamtschuldnerisch erbracht werden. Für etwaige Tätigkeiten der Leistungserbringer außerhalb des MVZ (z.b. Weiterführung einer eigenen Praxis, Belegarzttätigkeit) ist zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Integrierte Versorgung: Ziel der integrierten Versorgung ist, dass Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, Ihren Versicherten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer ambulanter und stationärer Bereiche sowie gegebenenfalls Apotheken koordiniert zusammenwirken. Die Krankenkassen schließen hierzu Verträge über konkret zu erbringende Versorgungsleistungen zu einem bestimmten Krankheitsbild mit den Leistungserbringern oder mit Trägern, die eine Versorgung durch dazu berechtige Leistungserbringer anbieten, selbst aber nicht Versorger sein müssen. Der erforderliche Versicherungsschutz bestimmt sich nach der erfahrungsgemäß individuellen Gestaltung solcher Verträge und kann daher nur einzelfallbezogen beurteilt werden. 2

3 3. Einteilung der medizinischen Fachrichtungen in versicherungstechnische Gruppen Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Alle nicht in Gruppen 2 bis 5 genannte Fachrichtungen (z.b. Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie) Allgemeinmedizin Augenheilkunde Dermatologie Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Innere Medizin Anästhesiologie Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie Urologie Chirurgie Gynäkologie ohne Geburtshilfe Humangenetik Orthopädie Gruppe 5 Gynäkologie mit Geburtshilfe B Ärzte (auch Zahnärzte) Tierärzte: Abschnitt D. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Ausübung der im V-Schein und seinen Nachträgen beschriebenen ärztlichen Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind; Ausgeschlossen sind insbesondere Haftpflichtansprüche aus ästhetischen Behandlungen, die nicht medizinisch indiziert sind; 1.2 Für Haftpflichtschäden, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den VN in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs handelt, besteht V- Schutz im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der vereinbarten V-Summe für Personenschäden. 2. Ärzte in freier Praxis 2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes; des VN aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z.b. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters; des VN aus der Beschäftigung von Assistenzärzten, Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ) und nichtärztlichem Personal; der Assistenzärzte, Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ) und des nicht-ärztlichen Personals für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 3

4 2.1.5 des VN als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die Praxis oder für Wohnzwecke des VN und seiner Praxisangehörigen benutzt werden (Umfang des V-Schutzes siehe AT Ziff. 7.3) falls besonders vereinbart, des VN aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten/Zahnärzten gemäß 32 b) der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte/Vertragszahnärzte; der angestellten Ärzte/Zahnärzte gemäß 32 b) der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte/Vertragszahnärzte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; aus ambulant-operativer Tätigkeit aus stationärer Tätigkeit ohne eigene Klinik. Hierbei sind operative Tätigkeiten stationär und ambulant mitversichert aus Geburtshilfe. Ohne besondere Vereinbarung ist die Geburtshilfe mitversichert, zu der der Arzt im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet ist. 2.2 Sachschäden durch Abwässer aus der ärztlichen Praxis Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff (1) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis des VN. Ziff (b) AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basis-V keine Anwendung. 2.3 Falls besonders vereinbart, ist das allgemeine Umweltrisiko (Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells) und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko (Ziff. 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells) im Rahmen der besonderen Bedingungen für die V der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basis-V) mitversichert. Bei Mit-V des Umweltbasisrisikos erstreckt sich der V-Schutz - abweichend von Ziff. 2.4 Umwelthaftpflicht-Basis-V - auch auf die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb von Amalgam-Abscheidern. 2.4 Sachschäden an gemieteten ärztlichen Praxisräumen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Praxisräumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden...%, mindestens, höchstens Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann; Zu Ziff. 2.2 und 2.4: Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt innerhalb der V-Summe für Sachschäden je V-Fall, begrenzt auf für alle V-Fälle eines V-Jahres. 2.5 Ärzte in Gemeinschaftseinrichtungen, Partnerschaften Vom V-Schutz ausgeschlossen sind Ansprüche der an der Gemeinschaft/Partnerschaft beteiligten Ärzte untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft/Partnerschaft gegen die daran beteiligten Ärzte und umgekehrt. 4

5 Beitragsberechnung Der Beitrag wird berechnet je Praxisinhaber und je angestelltem Arzt/Zahnarzt. Bei ärztlichen Gemeinschaftseinrichtungen siehe Definitionen und Hinweise Abschnitt A. Ziff. 2.6 Ärzte der Fachrichtungen Gruppe 1 1. nur ambulante Tätigkeit 2. ambulante und ambulant-operative Tätigkeit 3. ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit Ärzte der Fachrichtungen Gruppe 2 1. nur ambulante Tätigkeit 2. ambulante und ambulant-operative Tätigkeit 3. ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit Ärzte der Fachrichtungen Gruppe 3 1. nur ambulante Tätigkeit 2. ambulante und ambulant-operative Tätigkeit 3. ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit Ärzte der Fachrichtungen Gruppe 4 1. nur ambulante Tätigkeit 2. ambulante und ambulant-operative Tätigkeit 3. ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit Ärzte der Fachrichtungen Gruppe 5 ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit Zahnärzte 1. ambulante und ambulant-operative Tätigkeit 2. ambulante, ambulant-operative und stationäre Tätigkeit 3. Ärzte im Dienst- oder Anstellungsverhältnis 3.1 Ärzte in Krankenhäusern oder Praxen sowie Betriebs-/Gesellschaftsärzte Die gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher Tätigkeit ist regelmäßig über die V des Dienstherrn gedeckt V-Schutz für die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus erlaubter Nebentätigkeit: Umfang des V-Schutzes und Beitrag gemäß Ziff. 1, Amtsärzte und andere Ärzte im Dienst- oder Anstellungsverhältnis, soweit nicht in Ziff. 3.1 geregelt V-Schutz für die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus - dienstlicher Tätigkeit und - erlaubter ärztlicher Nebentätigkeit: Umfang des V-Schutzes und Beitrag gemäß Ziff. 1, 2; aus - dienstlicher ärztlicher Tätigkeit und - gelegentlicher außerdienstlicher Tätigkeit im Umfang von Ziff Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit, gelegentliche ärztliche Tätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit sowie der gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit als Ruheständler, z.b. aus - Gutachtertätigkeit; - der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes; - ärztlichem Freundschaftsdienst in Bekanntenkreisen; - ärztlichem Sonntags- und Notfalldienst; - Behandlung in Notfällen; - der Tätigkeit als Arzt auf Veranstaltungen (z.b. Sportveranstaltungen). Nicht versichert ist die Tätigkeit in einem Krankenhaus oder in eigener Praxis sowie die Tätigkeit als Narkosearzt. 5

6 C. Krankenhäuser Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb des im V-Schein und seinen Nachträgen beschriebenen Krankenhauses mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind; Ausgeschlossen sind insbesondere Haftpflichtansprüche aus ästhetischen Behandlungen, die nicht medizinisch indiziert sind; Für Haftpflichtschäden, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den VN in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs handelt, besteht V- Schutz im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der vereinbarten V-Summe für Personenschäden. Bei Belegkrankenhäusern, Krankenhäusern mit Belegabteilungen oder Belegbetten ist nicht versichert die Haftpflicht der Belegärzte und ihres Personals Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Beschäftigung von Ärzten, Ärzten im Praktikum (AiP), Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ), nicht-ärztlichem Personal; die gesetzliche Haftpflicht des VN als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke der Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des V-Schutzes siehe AT Ziff. 7.3); 2.3 die gesetzliche Haftpflicht des VN aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z.b. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten u. dgl.), aus Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr und aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an die Sportgemeinschaft seines Betriebes. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Betätigung der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus der Betätigung in dieser; 2.4 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des VN und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit für das Krankenhaus verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Im Übrigen gilt AT Ziff. 7.4, 7.5, 7.6, 7.9 und Beitragsberechnung Der Beitrag je Krankenhaus errechnet sich aus dem Umsatz des Krankenhauses. Der Umsatz ist die Summe aller Erlöse aus Ziffer 1 bis Ziffer 8 der Gewinn- und Verlustrechnung eines Krankenhauses gemäß Anlage 2 zur Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern. Rechtlich selbstständige Servicegesellschaften und Nebenbetriebe sind entsprechend ihrer Betriebsart gesondert zu tarifieren. 6

7 1. Gruppe 1: Krankenhäuser, Typ 1 - ohne Geburtshilfe (weder als Haupt- noch als Belegabteilung) - Krankenhäuser der Gruppe 1 verfügen im Wesentlichen über Hauptabteilungen der Fachgebiete Innere Medizin oder Chirurgie. Sofern jedoch spezialisierte Hauptabteilungen der Chirurgie (z.b. Gefäßchirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie) oder Hauptabteilungen der Fachgebiete Orthopädie, Strahlentherapie oder Pädiatrie vorhanden sind, ist die Einstufung nach Gruppe 3 unter Beachtung der dortigen Beschreibung vorzunehmen. 2. Gruppe 2: Krankenhäuser, Typ 2 - mit Geburtshilfe ausschließlich als Belegabteilung - Beschreibung im Übrigen wie Gruppe 1 3. Gruppe 3: Krankenhäuser, Typ 3 Krankenhäuser, die nicht den Gruppen 1 oder 2 angehören, werden der Gruppe 3 zugeordnet, soweit es sich nicht um Krankenhäuser der nachfolgenden Gruppen handelt. 4. Gruppe 4: Krankenhäuser, Typ 4 Beschreibung wie Gruppe 3 Krankenhäuser der Gruppe 4 unterhalten aber zusätzlich besondere medizinische Spezialeinrichtungen wie z.b. Abteilungen für Rückenmark- oder Schwerbrandverletzte, Tropenmedizin, Quarantänestation für Infektionserkrankungen, Transplantationszentren. Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken werden der Gruppe 4 zugeordnet. 5. Gruppe 5: Universitätskliniken 6. Gruppe 6: Fachkliniken Fachkliniken sind überwiegend auf Akutbehandlungen eines bestimmten Fachgebietes oder auf Patienten bestimmter Alterstufen spezialisiert Fachkliniken für Chirurgie oder Orthopädie oder Frauenheilkunde (ohne Geburtshilfe) Fachkliniken für Geburtshilfe Fachkliniken für Psychiatrie, Psychosomatik, Suchterkrankungen, Neurologie Fachkliniken für ästhetische/kosmetische Chirurgie Sonstige Fachkliniken 7. Gruppe 7: Reha- und Kurkliniken Gruppe 8: Belegkliniken Belegkliniken ohne Geburtshilfe Belegkliniken mit Geburtshilfe 7

8 D. Tierärzte, -kliniken 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Ausübung der im V-Schein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 des VN aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Tierarztes; 2.2 des VN aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z.b. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters; 2.2 des VN aus der Beschäftigung von Veterinär-Praktikanten und nicht-tierärztlichem Personal; 2.4 der Veterinär-Praktikanten und des nicht-tierärztlichen Personals für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 2.5 des VN aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen in der Tierheilkunde anerkannt sind; 2.6 des VN als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis oder für Wohnzwecke des VN und seiner Praxisangehörigen benutzt werden (Umfang des V-Schutzes siehe AT Ziff. 7.3). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung der zur Behandlung übernommenen oder der behandelten Tiere. Selbstbeteiligung des VN an jedem derartigen Schaden:...%, mindestens 2.8 falls besonders vereinbart, des VN aus der Beschäftigung von Assistenz- und Volontärtierärzten sowie angestellten Tierärzten; der Assistenz- und Volontärtierärzte sowie angestellten Tierärzte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den VN verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 2.9 Außerdem gilt: Sachschäden durch Abwässer aus ärztlicher Praxis und Sachschäden an gemieteten ärztlichen Praxisräumen: Es gilt Abschnitt B. Ziff. 2.2 und 2.4. Falls besonders vereinbart, ist das allgemeine Umweltrisiko (Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells) und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko (Ziff. 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells) im Rahmen der besonderen Bedingungen für die V der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basis-V) mitversichert. Ärzte in Gemeinschaftseinrichtungen, Partnerschaften: Es gilt Abschnitt B. Ziff Beitragsberechnung Der Beitrag wird berechnet je Praxisinhaber und je angestelltem Tierarzt. 1. Tierärzte in freier Praxis 1.1 Großtierpraxis 1.2 Kleintierpraxis (ohne Behandlung von Pferden, landwirtschaftlichen Nutztieren und Tieren in zoologischen Gärten) 1.3 Zuschlag für Assistenz- und Volontärtierärzte 8

9 2. Amtstierärzte, beamtete Tierärzte V-Schutz für die persönliche Haftpflicht aus 2.1 dienstlicher Tätigkeit und erlaubter ärztlicher Nebentätigkeit Beitrag gemäß Ziff dienstlicher ärztlicher Tätigkeit und gelegentlicher außerdienstlicher Tätigkeit 3. gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit, gelegentliche tierärztliche Tätigkeit Umfang des V-Schutzes gem. Abschnitt B. Ziff. III. 4. Tierkliniken E. Zu Abschnitt B., C. und D.: 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Besuchern eingebrachten Sachen, nicht jedoch von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbücher), Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen; bei Krankenhäusern besteht jedoch auch für die vorbezeichneten Gegenstände V-Schutz, wenn sie der Krankenhausverwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind. Die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen von Kfz ist in keinem Fall versichert. Höchstersatzleistung innerhalb der V-Summe für Sachschäden für alle Schäden eines Tages, Gesamtleistung je V-Jahr 2. Strahlenwagnisse 2.1 Eingeschlossen ist abweichend von Ziff AHB und Ziff (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien radioaktive Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein V-Schutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein V-Schutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-V. 2.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, - soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht oder - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient; wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Interesse aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; 9

10 2.2.4 gegenüber jedem VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat; 3. Auslandsschäden und Erste-Hilfe-Leistungen im Ausland 3.1 Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender V- Fälle aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat; Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland; Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenKongressen, Symposien, Messen und Märkten. 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 3.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB als Leistungen auf die V- Summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des V-Falles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.4 Bei V-Fällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden:... %, mindestens, höchstens Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 3.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4. Inländische V-Fälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 4.1 Vom V-Schutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 4.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB als Leistungen auf die V- Summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des V-Falles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.3 Bei V-Fällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden:... %, mindestens, höchstens Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 10

11 F. Deckungsvorsorgepflichtige Röntgen- und sonstige Strahlenapparate, radioaktive Stoffe Gesetzlich vorgeschriebene besondere Strahlenhaftpflicht-V auf der Grundlage der AHBStr. Beitrag 1. Beschleuniger (z.b. Betatron oder Elektronenschleuder, van-de-graaff-generator, Linearbeschleuniger, Zyklotron, Synchrotron) sowie Röntgenapparate, die - auch nur gelegentlich - zu Heilzwecken verwendet werden 2. Radioaktive Stoffe zu Heil- und Untersuchungszwecken Einheits-V-Summen je V-Fall bis zur Höhe von Die Einheits-V-Summen umfassen pauschal Personen-, Sach- und Vermögensschäden. G. Sonstige Risiken V-Schutz im Umfang von AT Ziff Medizinische Laboratorien Ärzte, Chemiker, Apotheker Laboranten, medizinisch-technischer Assistent 2. Hebammen, Entbindungspfleger 3. Heilpraktiker, Chiropraktiker 4. Selbstständige Heilgehilfen, Physiotherapeuten, Masseure, Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger 5. Ambulante Pflegedienste 6. Psychologen, Psychotherapeuten 7. Tierheilpraktiker, Viehkastrierer (Viehschneider) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung der zur Behandlung übernommenen oder der behandelten Tiere. Selbstbeteiligung des VN an jedem derartigen Schaden:...%, mindestens 11

12 H. Zu Abschnitt B., C., D. und G.: Mitversicherung von Vermögensschäden (Sonderregelung für Deckungsvorsorge: Abschnitt F.) Mitversichert sind Vermögensschäden im Umfang des AT Ziff und Ziff und der nachstehenden Ergänzung zu Ziff : m. In der Haftpflicht-V für das Heilwesen gilt folgendes, - Abweichend von lit. b. ist die gesetzliche Haftpflicht aus gutachtlicher Tätigkeit eingeschlossen. - In Ergänzung von lit. i. sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfeträgern u. dgl. ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. 12

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