Selbstbestimmt Leben und Sterben?

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1 Selbstbestimmt Leben und Sterben? Zur aktuellen Debatte um «Dignitas» in Deutschland Stellungnahme des Rates des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes Die jüngste Debatte um Fragen der Sterbehilfe (Suizidbeihilfe, assistiertes Sterben) am Lebensende entzündete sich an der Gründung des Vereins «Dignitas Deutschland», einer Tochter der gleichnamigen Schweizerischen Sterbehilfeorganisation. Der Rat SEK hat in einer vorangegangenen Stellungnahme zum Thema die Unveräusserlichkeit der Menschenwürde betont, die unabhängig vom Zustand und den Eigenschaften einer Person gilt. Diese schliesst den unbedingten Respekt vor den Leiden, Ängsten und der Verzweiflung jedes Menschen ein und nimmt auch einen daraus resultierenden Sterbewunsch ernst. Aus christlich ethischer Perspektive sind im Rahmen der Beihilfe zum Suizid vier Punkte zu bedenken: 1. Es kann kein Recht auf Sterbehilfe geben. 2. Sterbehilfe darf niemals zu einem (sozial oder gesundheits ) politischen Instrument oder einer Alternative zur Sterbebegleitung werden. 3. Angesichts unerträglicher Schmerzen und Leiden versagt jedes «theoretische» oder prinzipielle Urteil. Das gilt in beide Richtungen, hinsichtlich der Bestreitung des Wunsches nach Sterbehilfe genauso wie im Hinblick auf seine Legitimation. 4. Die Frage der Sterbehilfe verweist auf eine Gewissensentscheidung der und des Einzelnen, die nicht delegiert werden kann und darf. Daher ist die Würde der Person mit dem Sterbewunsch, der Angehörigen und der Beteiligten unbedingt zu schützen. 1. Der Anlass Mit gewisser Regelmässigkeit taucht das Thema «Sterbehilfe» in den Medien auf, etwa 2001 im Zusammenhang der Praktiken der Sterbehilfeorganisation «Exit» in Zürcher Altersheimen 1 oder 2002 im Rahmen der Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden und Belgien. Den jüngsten Anlass bildet die Gründung des Vereins «Dignitas Deutschland» in Hannover, einer Tochter der schweizerischen gleichnamigen Sterbehilfeorganisation mit Sitz in Zürich, die eine heftige Diskussion in Deutschland ausgelöst hat. Die Kirchen, namentlich Frau Bischöfin Margot Kässmann, Parteien, Institutionen etwa die Bundesärztekammer, die Deutsche Hospizstiftung, der Virchowbund und der Deutsche Pflegerat e. V. haben vehement gegen die Niederlassung in Niedersachsen protestiert. Angesichts der engen Verbindungen zwischen dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und der EKD in Deutschland nimmt der Rat SEK zur aktuellen Debatte um die Sterbehilfe Stellung. Die Zürcher Sterbehilfeorganisation Dignitas wurde im Mai 1998 gegründet. Unter den circa 5000 Mitgliedern sind mehr deutsche als schweizerische Bürger. Mehr als die Hälfte der 453 seit der Gründung euthanasierten Personen reisten zu diesem Zweck von Deutschland in die Schweiz ein. 2 Wegen der unterschiedlichen Gesetzeslage kann «Dignitas» nicht legal in Deutschland praktizieren. Im deut 1 2 Vgl. dazu: Sterbehilfe in Altersheimen. Ethische Perspektiven. Beiträge zur Informations und Koordinationstagung für Seelsorgende und andere kirchliche Verantwortliche, ise Texte 2/01, Bern 2001 sowie das Grundlagenpapier des Kirchenrats der Zürcher Landeskirche: Sterbehilfe, in: Annex 38/2000, «Etwa 8 % der Selbsttötungen in der Schweiz erfolgen mittels Natriumpentobarbital, abgegeben durch eine Sterbehilfeorganisation, welche die Selbsttötungen begleitet.» Von den etwa jährlichen Todesfällen in der Stadt Zürich, sind ca. 2,5 % Selbsttötungen. D. h. Sterbehilfe findet bei ca. 0,2 % der Todesfälle in der Stadt Zürich statt (A. Wettstein: Sterben heute in Zürich. Medienkonferenz Beihilfe zum Suizid vom 26. Oktober 2000).

2 2 schen Recht ist zwar die Beihilfe zum Suizid prinzipiell (wenn auch nicht unumstritten) straffrei. 3 Strafbar macht sich dagegen eine Person, die nicht umgehend Massnahmen zur Rettung des Selbstmörders ergreift. In der Schweiz ist nach Art. 115 StGB die Beihilfe zum Suizid rechtlich möglich, sofern sie nicht «aus selbstsüchtigen Beweggründen» geleistet wird. 4 Die «Dienstleistung» der «Freitodbegleitung» von «Dignitas» wie die Organisation in ihrer Werbebroschüre selbst ausführt erfolgt mittels eines von einem Arzt verschriebenen Schlaf und Narkosemittels, das zu einer umgehenden Bewusstlosigkeit mit folgender Atemlähmung führt und das von der sterbewilligen Person selbst getrunken, infundiert oder per Magensonde verabreicht werden muss. Würde die Substanz durch eine andere Person verabreicht, läge nach Art. 114 StGB eine strafbare Handlung vor. Der Rat SEK hat seine Position zur Sterbehilfe in seiner Stellungnahme zu den Medizinisch ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Betreuung von Patienten am Lebensende» erläutert. 5 Darin betont er die Unveräusserlichkeit der Menschenwürde, die unabhängig von dem Zustand und den Eigenschaften einer Person gilt. Dazu gehört auch der unbedingte Respekt vor den «Leiden des anderen und seine[m] möglichen Sterbewunsch». Es wäre dagegen eine unzulässige Verkürzung, die Not der oder des Einzelnen im individuellen Bereich zu belassen und die gesellschaftliche Dimension des Leidens zu unterschlagen. Gerade im gemeinschaftlichen Umgang mit den Nöten, Ängsten, Hoffnungen und Zweifeln der und des Einzelnen zeigt sich der solidarische Zusammenhalt einer Gesellschaft. Der subjektive Wunsch nach dem eigenen Tod in einer als unerträglich empfundenen Lage ist nicht abzulösen von den intersubjektiven Bedingungen, in der diese, je eigene Situation erlebt und erlitten wird. 2. Sterbehilfe bildet keine Alternative zur Sterbebegleitung Bevor sich die eigentliche Herausforderung nach dem Für und Wider von Sterbehilfe stellt, muss deshalb jene andere Frage nach den gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer würdevollen, integrativen und medizinisch anspruchsvollen Sterbebegleitung (palliative care, Hospize) beantwortet werden. Sterbehilfe, die aus dem Fehlen oder den Defiziten einer angemessenen Sterbebegleitung resultiert, ist einer der christlichen Tradition verpflichteten Gesellschaft unwürdig. Sterbehilfe darf aus gesellschaftlicher Perspektive keine wählbare Alternative zu jeglicher Form palliativer Sterbebegleitung darstellen! Der SEK setzt sich daher den Richtlinien der SAMW folgend für ein Recht auf palliative Betreuung ein. Diese Forderung gilt umso mehr, als nationale und internationale Untersuchungen in teilweise erschreckender Form den Zusammenhang zwischen sozialer Isolation, Ausgrenzung und Einsamkeit einerseits und gewünschter bzw. vollzogener Sterbehilfe andererseits nachgewiesen haben. 6 Die aktuellen Diskussionen um Sterbehilfe dürfen nicht die sie begleitenden gesellschafts politischen Rahmenbedingungen ausblenden, allen voran den demographischen Wandel der Bevölkerung, die Finanzierungsprobleme der staatlichen Sozialsysteme und gesellschaftliche Entsolidarisierungstendenzen. «All dies lässt es nicht abwegig erscheinen, dass die Kategorie der Überflüssigen eine soziologisch aussagekräftige Kategorie werden könnte.» 7 Dabei besteht weniger die Gefahr, dass das «assis Vgl. P. G. W. Hochgrebe: Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland? Eine Analyse der aktuellen Diskussion unter medizinischen, philosophisch ethischen und religiös theologischen Aspekten, München Vgl. zur Rechtslage: Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin NEK CNE: Beihilfe zum Suizid. Stellungnahme Nr. 9/2005, Bern 2005, 9f. sowie die dort angegebene Literatur. SEK: Vernehmlassung zu den Medizinisch ethischen Richtlinien der SAMW für die Betreuung von Patienten am Lebensende, Bern Vgl. für die Schweiz die Aufsehen erregende Studie zu «Exit» von A. Frei et al.: Assisted suicide as conducted by a Right to Die society in Switzerland. A descriptive analysis of 43 consecutive cases, in: Swiss Med Wkly 2001, 131, ; weitere Literatur s. NEK, Beihilfe zum Suizid, a. a. O., 78ff. U. J. Wenzel: Menetekel. Nach der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Holland, in: NZZ 21./22. April 2001, 81.

3 3 tierte Sterben» zu einem staatlichen Instrument der Kosten Nutzen Kalkulation wird, 8 als vielmehr, dass eine legalisierte oder übliche Praxis ein gesellschaftliches Klima erzeugt, in der sich schwerkranke und pflegebedürftige Menschen zunehmend dazu gedrängt fühlen, ihr Leben zu beenden. Solche Prozesse und Verschiebungen passieren schleichend, kaum wahrnehmbar im Hintergrund und bedürfen daher umso mehr eines sorgfältigen, wachen und kritischen Blicks gerade auch von Seiten der Kirchen. Jeder Tendenz zur Aufweichung der alternativlosen staatlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung zum Lebensschutz muss in der sozialpolitischen Praxis sowie in der ethischen, gesundheitsökonomischen und medizinischen Diskussion entschieden entgegengetreten werden. Alle gesellschaftlichen Gruppen müssen gemeinsam dazu beitragen, damit ein menschenwürdiges Leben in jeder Lebenslage und situation und das heisst immer auch ein menschenwürdiges Sterben möglich ist und bleibt. 3. Sterbehilfe zwischen Tötungsverbot, Autonomie und Nächstenliebe Die Frage der Sterbehilfe selbst wirft komplexe Probleme auf. Nach christlichem Verständnis ist das Leben Geschenk Gottes und damit menschlicher Verfügbarkeit sowohl am Beginn wie am Ende des Lebens entzogen. Das fünfte Gebot «Du sollst nicht töten» formuliert einen apodiktischen Rechtssatz. 9 Zugleich wurzelt die neuzeitliche Idee des autonomen, selbstbestimmten Subjekts auch in der biblischen Anthropologie von der Gottebenbildlichkeit des Menschen und der universalen Gemeinschaft Gottes mit den Menschen in Jesus Christus. Und schliesslich fordert die christliche Botschaft dazu auf, den Notleidenden, Kranken und Schwachen beizustehen. Eine theologisch christliche Antwort auf die Frage nach der Sterbehilfe muss zwischen diesen drei Eckpfeilern von Tötungsverbot, menschlicher Autonomie und christlicher Nächstenliebe entwickelt werden. 3.1 Es gibt kein Recht auf Sterbehilfe Der kategorische Charakter des Tötungsverbotes, das das Christentum aus der jüdischen Tradition übernommen hat, widerspricht jedem gesetzlich verbrieftem Recht auf (Selbst ) Tötung oder «assistiertem Suizid». Dieser Auffassung folgt auch Art. 115 StGB, der kein wie immer geartetes Anrecht auf Suizidbeihilfe formuliert, sondern einen straffreien Bereich definiert, der sich analog zur rechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs angesichts der Unvergleichbarkeit individueller Notlagen einer allgemeinen rechtlichen Regelbarkeit entzieht. 10 Es kann subjektive Gründe geben, warum einer Person angesichts ihres immer einzigartigen, biographischen Erlebens und Erleidens (aus Verzweiflung, Perspektiv und Hoffnungslosigkeit, Schmerzen etc.) das eigene Leben unerträglich wird. Daraus darf aber kein Recht auf Suizid bzw. Sterbehilfe abgeleitet werden. Grundsätzlich muss darauf bestanden werden, dass sich die existenzielle und moralisch ethische Dimension der Fragen um die Sterbehilfe nicht rechtlich bewältigen lassen. 3.2 Autonomie zwischen Selbstbestimmung und Angewiesensein Der Zürcher Generalsekretär von «Dignitas» Ludwig A. Minelli macht die Frage der Beihilfe zum Selbstmord zu einer volkswirtschaftlichen Frage: «Alle 43 Minuten gibt es in Deutschland einen Suizid, sie sind die Hauptursache für die Verspätungen der Deutschen Bahn. Aber weder Politik noch Kirchen reden darüber.» (Berliner Zeitung, 22. Oktober 2005). «Der Preis der Verzweiflung, sagt Minelli, betrage jährlich in Deutschland 20 Milliarden Euro, für die Verspätung der Züge, aber auch für das Nachputzen und die Nachsorge der Geschädigten.» (U. Willmann: Zweigstelle für Lebensmüde. Der Sterbehilfe Verein Dignitas drängt nach Deutschland, in: Die Zeit 40/2005). Das alttestamentliche Tötungsverbot muss aus exegetisch theologischer Perspektive präzise kontextualisiert werden. Unabhängig davon hat das fünfte Gebot im Bewusstsein von Christinnen und Christen verbunden mit der Bergpredigt eine weithin geteilte kategorische und identitätsstiftende Bedeutung. Vgl. NEK, Beihilfe zum Suizid, a. a. O., 47: «Der Art. 115 StGB eröffnet einen bestimmten privaten Freiraum zur Entscheidung für die straflose Beihilfe zum Suizid. Für ein ethisch massgebliches Recht auf Suizidbeihilfe (im aktiven oder passiven Sinn) gibt der Artikel hingegen keine ausreichende Grundlage.»

4 4 Aus theologisch ethischer Perspektive sind zwei Strategien von vornherein unakzeptabel: Das Problem unerträglichen Leidens ist weder einfach mit der Tötung der leidenden Person aus der Welt zu schaffen. Noch sind existenzielle Not und Verzweiflung schlicht mit dem Hinweis auf ein Prinzip (Tötungsverbot) vom Tisch zu wischen. Die erste Position ist menschenverachtend und zynisch, die zweite Position steht in der Gefahr, die Realität und existenzielle Dimension von Leiden, Not und Verzweiflung auszublenden. Sterbehilfe steht ethisch in dem grundlegenden Spannungsverhältnis zwischen Lebensschutz, Autonomie und Nächstenliebe/sozialer Verantwortung. 11 Keiner dieser Pole darf auf Kosten eines anderen reduziert werden. Menschsein ist Leben in Beziehung, ohne darin vollständig aufzugehen. Sterbehilfeorganisationen argumentieren vor allem mit dem Autonomieprinzip und verweisen auf das Selbstbestimmungsrecht der und des Einzelnen nicht nur im Leben sondern auch im Sterben. Persönliche Autonomie wird dabei stärker gewichtet als Lebensschutz und Sozialität. Nach christlichem Verständnis scheitert jede abstrakte Verabsolutierung des Autonomiegedankens, weil sie «Individualität mit Autarkie und völliger Unabhängigkeit verwechselt und umgekehrt jede Form der Abhängigkeit, der Hilfsbedürftigkeit und Angewiesenheit auf andere als narzisstische Kränkung erlebt.» 12 Ein solches überzogenes Autonomieverständnis negiert letztlich die Realität menschlichen Leidens und menschlicher Schwäche. Anstatt die Fragmentarität menschlicher Existenz anzuerkennen, die nach christlichem Verständnis die Kehrseite der Hoffnung auf das Ganz und Heilwerden bildet, werden diese wesentlichen Erfahrungen menschlichen Lebens als «lebensunwert» deklariert und zum Kriterium für die Beendigung des Lebens erhoben. Im Zentrum eines christlichen Verständnisses vom Menschen steht dagegen die Zusage, dass Gott in den Schwachen mächtig ist (2. Kor 12,9). Damit wird nicht nur jede Idee einer leidfreien Existenz zurückgewiesen, sondern die Gebrochenheit des menschlichen Lebens als integraler Bestandteil seiner Existenz anerkannt. Leiden, zerstörte Hoffnungen, Schmerzen und Verzweiflung bilden nicht die Grenzen persönlicher Biographien, vielmehr sind sie Teil des je eigenen Lebens. Jedes Eintreten für Sterbehilfe muss sich kritisch prüfen lassen, ob damit nicht mittelbar oder unmittelbar einem egoistischen und reduzierten Menschenbild Vorschub geleistet wird. 3.3 Nächstenliebe zwischen Schweigen und Beistehen Was folgt nun aus dieser Anerkennung der Zerbrechlichkeit und Fragmentarität menschlicher Existenz? Wie kann sie bewältigt und gelebt werden? Gerade eine christliche Position kann und muss die unbestreitbare Erfahrung akzeptieren, «dass die Vorstellung, dass das Leben ein Geschenk Gottes ist, manchmal an der erbärmlichen Lage eines Menschen zerbricht.» 13 Grenzsituationen verschliessen sich grundsätzlich jeder allgemeinen Erwägung und jedem prinzipiellen Urteil. Und es ist ein urprotestantisches Anliegen, «dass in Fragen, die letztlich nur der einzelne vor seinem eigenen Gewissen verantworten kann, kein Zwang ausgeübt werden darf. Das schliesst aus, dass jemand gegen seine eigene Einsicht zu einer Handlung oder Unterlassung gezwungen wird, nur weil andere sie für moralisch geboten oder für falsch halten.» 14 Dass ein Mensch in einer persönlichen und existenziellen Grenzsituation nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden darf, heisst weder, dass damit seine ihn betreffenden Entscheidungen beliebig wären, noch dass alles ihn Angehende erlaubt sei. Vielmehr rückt die Frage in den Mittelpunkt, wie unsere gemeinsamen grundlegenden moralisch ethischen Überzeugungen mit der Realität tragischer biographischer Schicksale zusammengehen können. Der wechselseitige Respekt vor der Selbstbestimmung der und des Einzelnen zeigt sich zunächst in dem Verzicht jeglicher Moralisierung angesichts subjektiv empfundener Verzweiflung, Sinn und Hoffnungslosigkeit. Diese zutiefst existenziellen Erfahrungen sträuben sich gegen jede normative Beurteilung. Das biblische Zeugnis von der Barmherzigkeit Gottes zeigt sich gerade in dem «Angenom Vgl. in diesem Sinne die erste Empfehlung der NEK, Beihilfe zum Suizid, a. a. O., 66. U. Körtner: Sterben in der modernen Stadt. Gesellschaftliche, kulturelle und religiöse Rahmenbedingungen von Palliative Care, in: ZEE 48/2004, , hier 207. Reformierte Kirchen der Niederlande: Euthanasie und Seelsorge, zit. n. J. Fischer: Aktive und passive Sterbehilfe, in: ZEE 40/1996, , hier 125. J. Fischer: Verrechtlichung der aktiven Euthanasie?, in: NZZ 21/22. April 2001.

5 5 mensein des Menschen auch da, wo er in dem ihm auferlegten Geschick keinen Sinn mehr zu sehen vermag. Kirche und Theologie bezeugen diese Barmherzigkeit glaubwürdig dadurch, dass sie sich hier entschieden jeglichen moralischen Urteils enthalten.» 15 Zugleich sind Sterben und Tod niemals isolierte, sondern wesentlich sozial gelebte und vermittelte Prozesse. Das gilt für den Tod, wie Mascha Kaléko in einem Gedicht formuliert: «bedenkt, den eigenen Tod, den stirbt man nur, doch mit dem Tod der anderen muss man leben.» 16 Und noch zentraler ist der Beziehungsaspekt in Sterbeprozessen. Steckt hinter der Diskussion um die Sterbehilfe nicht (auch oder vielmehr) das grundlegende gesellschaftliche Problem von der «Einsamkeit der Sterbenden in unseren Tagen» (Norbert Elias)? Vor dem Hintergrund eines christlichen Menschenbildes, das Leiden und Scheitern nicht ausgrenzt, sondern um die Fragmentarität alles Irdischen weiss, stellt sich die Herausforderung und Aufgabe, diese Aspekte menschlicher Existenz im Leben zu integrieren. Ins Leben hinein nehmen meint hier zuerst Anteilnahme, Empathie und Beistand für die Verzweifelten, Leidenden und Hoffnungslosen. Darüber hinaus ergeben sich für die Kirchen zwei wesentliche gesellschaftspolitische Aufgaben. Sie müssen den gesellschaftlichen Diskurs über Sterbebegleitung und Sterbehilfe anregen, führen und damit verhindern, dass das Sterben in unserer Gesellschaft mehr und mehr als einsame «Privatangelegenheit» in der Anonymität von Spitälern oder in den Räumen von Sterbehilfeorganisationen stattfindet. Die Frage nach den Orten von Sterben und Tod in unserer Gesellschaft verweist auf jene grundlegendere Frage nach unserem Willen, unseren Fähigkeit und Möglichkeiten, das Sterben in unseren Lebensalltag zu integrieren. Kirchen kommt hier die Aufgabe zu, wachsam und kritisch die gesellschafts politischen Entwicklungen in diesen Fragen zu begleiten, nicht zuletzt um die Grenzen menschlicher Mach und Verfügbarkeit aufzuzeigen und wach zu halten. 4. Respekt vor der Gewissensentscheidung Die Entscheidung zur Sterbehilfe ist eine Gewissensentscheidung, die von keiner dritten Instanz egal ob Recht, Politik, Ethik, Kirchen oder Sterbehilfeorganisation abgenommen, beurteilt oder legitimiert werden kann. Über persönliches Leid und subjektive Betroffenheit kann nicht von einem neutralen Standpunkt aus geurteilt werden. Die Entscheidung liegt immer nur bei der Person, die den Sterbewunsch hat. Sie kann und darf nicht delegiert werden. Alle anderen Beteiligten können aber die Bedingungen und Umstände mitgestalten, in denen ein solcher Wunsch entsteht, verstärkt oder verworfen wird. Und sie können vielleicht etwas dazu beitragen, dass es der betroffenen Person möglich wird, warten zu können. «Warten» heisst «sich Zeit nehmen», mehr noch mit Koh 3,1f.: sich im Sterben «seine Zeit» zu nehmen. Wenn alle Möglichkeiten am Ende sind, wenn der Schmerz und das Leid den letzten Lebensmut und willen nehmen, wenn jede Hoffnung vermittelnde Begleitung an ihre Grenzen stösst, verpflichtet der Respekt vor der Gewissensentscheidung der betroffenen Person alle Beteiligten dazu, sich ihres eigenen Urteils zu enthalten. Umso mehr besteht dann die Verpflichtung Aller, die Würde aller an einer solchen Situation beteiligten Menschen zu schützen. Der konkrete Anlass für die vorliegende Erwägung des Rates SEK ist die Eröffnung einer Zweigstelle «Dignitas Deutschland». In diesem Zusammenhang darf die menschenverachtende Geschichte der Euthanasie im Nationalsozialismus nicht ausgeblendet werden, aus der besondere ethische und rechtliche Überzeugungen, Verpflichtungen und Sensibilitäten erwachsen. Grundsätzlich müssen alle Beteiligten unabhängig von ihrer Position darum bemüht sein, einen würdigen, sensiblen, sachlichen und engagierten gesellschaftlichen Diskurs über die zentrale Frage nach dem Umgang mit dem Sterben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Der SEK wird sich weiter für einen sorgfältigen und evangelisch begründeten Umgang mit dieser wichtigen Frage einsetzen. Verfasst und bearbeitet von Dr. Frank Mathwig Vom Rat SEK genehmigt am 22. Dezember Ebd. M. Kaléko: Der Stern auf dem wir leben, Hamburg 1984, 13.

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