It ~ I I. Stadt Ilmenau. Große kreisangehörige Stadt. Goethe- und Universitätsstadt DER OBERBÜRGERMEISTER

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1 Große kreisangehörige Stadt Goethe- und Universitätsstadt Stadt Ilmenau DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtverwaltung IImenau. Am Markt IImenau * Mitglieder des Stadtrates Ilmenau * Behindertenbeauftragte * Studierendenbeirat * Kinder- und Jugendbeirat * Seniorenbeirat * Sachkundige Bürger * Ortsteilbürgermeister * Bedienstete der Stadtverwaltung * Personalrat D Bearbeiter: Telefon: Telefax: Ihr Zeichen: Unser Ident-Nr.: Datum: ratsbuero@ilmenau.de info@ilmenau.d .de Herr Poppner B-sp Nov Einladung zur 27. Stadtratssitzung Ort: Datum/Uhrzeit: Tagesordnung: Rathaus IImenau, Ratssaal Donnerstag, 01. Dezember 2016, 16:00 Uhr siehe Anlage Die Unterlagen für diese Sitzung * * erhalten Sie online mit dieser Einladung bzw. liegen am Freitag, dem , in Ihrem Postfach bereit. Mit fr. It ~ I I I' Sparka ss e Amstadt-lImenau IBAN DE BIC/SWIFT HELADEF11LK Commerzbank AG IBAN DE BIC/SWIFT COBADEFFXXX Deutsche Bank AG IBAN DE BIC/SWIFT DEUTDE8EXXX Fürdie elektronische Kommunikation geltendie Bestimmungen unter vr bank Südthüringen eg IBAN DE BIC/SWIFT GENODEF1SHL

2 I. Öffentliche Sitzung STR- 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden des Stadtrates 2. Bestätigung/Änderung der Tagesordnung 3. Bestätigung der Niederschrift der 26. Stadtratssitzung 4. InformationeniMitteilungen 5. Vorstellung des Haushaltsplanentwurfes 2017 Berichterstatter: Herr Gerhard Baumgart, Stadtkämmerer 6. Fragestunde 7. Bürgerfragestunde 8. Sitzungsvorlagen Beschlussvorlagen Reg.-Nr. A B C D Bebauungsplan Nr. 31 a "Am Friedhof Ost" der Stadt Ilmenau 3. förmliche Änderung eines Teilbereiches und Erweiterung Billigung und Offenlage des Entwurfs Bebauungsplan Nr. 56 "Am Friedhof West" der Stadt Ilmenau Billigung und Offenlage des Entwurfs Wahlwerbesatzung der Stadt IImenau Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Anwendung des 2 b UStG ab dem /16 132/16 143/16 133/16 Informationsvorlagen E Beteiligungsbericht 2016 der Stadt IImenau für das Kalenderjahr 2015 Reg.-Nr. 134/16 F Vergabe - Installation Brandmeldeanlage Sammelkanal Pörlitzer Höhe Beschluss-Nr..15/16/BVA 145/16 G Überplanmäßige Ausgaben Haushaltsstelle Grundstückskauf Eilentscheidung des Oberbürgermeisters Beschluss-Nr. 03/16/0B 146/16 H Vergabe nach VOLIA - Winterdiensttechnik inkl. mobiler Geräteträger Beschluss-Nr.08/16/HFA 150/16

3 Beschlussvor lage rursöhrift] IReg.-Nr.: /10,/1/16 Aktenzeichen: Von: Fraktion /Amt A 60 Bearbeitet: Herr Wolf Frau Weiß D Nichtöffentliche Sitzung D Information C8:I Beschluss Datum C8:I Oberbürgermeister Bau- und C8:I VergabeausscIlU SS l6 D _ DOrtsteilrat C8:I Haupt- und Finanzausschuss Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur bestätigt ja nein [gj D ~ D DD ~ D.--.i/ --r ;~ '''''--- D Anz ge bzw. Vorschlag-Nr.: I {ti 41. ;1b - O~ Kurztitel: -Bebauungs plan Nr. 31a "Am Friedhof Ost" der Stadt IImenau, 3. förmliche Änderung eines Teilbereichs und Erweiterung: Billigung und Offenlage des Entwurfs Beschlussvorschlag: Der Stadtrat IImenau beschließt über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 31a "Am Friedhof Ost" der Stadt IImenau, 3. förmliche Änderung eines Teilbereichs und Erweiterung. 1. Der Entwurf der 3. förmlichen Änderung eines Teilbereichs und Erweiterung sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung vom Oktober 2016 werden gebilligt. 2. Der Entwurf des Plans und die Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen, die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. 3. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Anlagen : Bebauungsplan Nr. 31a "Am Friedhof Ost", 3. förmliche Änderung eines Teilbereichs und Erweiterung, bestehend aus Teil A Planzeichnung Teil B Textliche Festsetzungen Begründung mit Umweltbericht C8:I Stadtrat Beschluss-Nr.: 1 Bestätigt ja nem D D Datum Oberbürgermeister _ Stimmberechtigte Anwesende l a-stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

4 Beschlussvorlage [ U~SCHRIFT J IReg.-Nr.: 4Y//fi:; Aktenzeichen: Von: Fraktion IAmt A 60 Bearbeitet: Herr Wolf Frau Weiß Nichtöffentliche Sitzung Information Beschluss Datum bestätigt ja nein [ZI Oberb ürgermeister D [ZI B~ ~ ~ D Vergabeaussc1lU SS D DD DOrtsteilrat D D [ZI Haupt- und Finanzausschuss ~ D.:... Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur.' D Anzei e bzw. ;,_v_' ",e------;=~'--=--- orschlag-nr.: 1 7- / Kurztitel: Bebauungsplan Nr. 56 "Am Friedhof West" der Stadt IImenau, Billigung und Offenlage des Entwurfs Besch Iussvorschlag: Der Stadtrat IImenau beschließt über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 56 "Am Friedhof West" der Stadt IImenau. 1. Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung vom Oktober 2016 werden gebilligt. 2. Der Entwurf des Plans und die Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen, die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. 3. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Anlagen: Bebauungsplan Nr. 56 "Am Friedhof West", bestehend aus Teil A Planzeichnung Teil B Textliche Festsetzungen Begründung mit Umweltbericht [ZI Stadtrat Beschluss-Nr.: I Bestätigt Ja nem D D Datum Oberbürgermeister ---J Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

5 ~ WA ,4 WH 3,0-4,5 E,D OKG 3,5-5,5 WA ,4 WH 3,6-6,0 E,D,o OKG 4,2-7,5 WA ,4 WH 4,0-7,0 E,D OKG 6,0-8,5 WA ,4 WH 4,0-7,0 H OKG 6,0-8,5 MI1 0,6 WH 4,0-8,0 o OKG 7,0-10,5 Stadt IImenau Bebauungsplan Nr. 56 "Am Friedhof West" Teil A - Planzeichnung Entwurf

6 Bebauungsplan Nr. 56 Am Friedhof West der Stadt Ilmenau Entwurf

7 Beschlussvorlage!URSCHRIFT I [Reg.-Nr.: A~lI6 Aktenzeichen: ; I Von: Fraktion /Amt Justit iariat A10 Bearbeitet: Herr Gasten Frau Bodlak o Nichtöffentliche Sitzung o Information C8J Beschluss Datum C8J Oberbürgermeister _ 0 _ o Ortsteilrat C8J Haupt- und Finanzausschuss Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur ja bestätigt nein CilO ~ 0 ~. t/. ----r----.=~:.l.--=-- C8J Anzei orschlag-nr.: "'- 46 -'{s""" I Kurztitel: Wahlwerbesatzung der Stadt Ilmenau BeschIussvorsch lag: Der Stadtrat Ilmenau beschließt die Wahlwerbesatzung der Stadt Ilmenau. Anlage Satzungstext C8J Stadtrat Beschluss-Nr.: '. Bestätigt. Ja nem D D Datum Oberbürgermeister Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

8 Beschlussvorlage Wahlwerbesatzung der Stadt IImenau Seite 2 von 3 Begründung: Mit der neuen Satzung sollen erstmals Anforderungen an die Wahlwerbung im Straßenraum mit unmittelbarer Wirkung für die betreffenden Bewerber normiert werden. So wird das Plakatieren von Wahlwerbung bis DIN A 1 erlaubnisfrei gestellt, was nach 18 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) nur durch eine Satzung bestimmt werden darf. Weiter werden klare Handlungspflichten, Verfahrensschritte bis hin zu Kostentragungen festgelegt, sollten die Rechte der Wahlwerbung überschritten werden. Mit diesen Anforderungen an die Wahlwerbung soll ein rechtssicherer Umgang für alle Beteiligten erhöht werden. Beispiele bestehender Regelungen: a. Gemeinsamer Runderlass des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur mit Empfehlungen zur satzungsrechtlichen Regelung der Wahlwerbung innerhalb geschlossener Ortslagen vom 22. März 1999, ThStAnz. S. 933 b. Regelungen über erlaubnispflichtige Sondernutzungen von Bundes-, Thüringer Straßen bspw. gern. 8 FStrG, 18,19 ThürStrG c. Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ilmenau vom 10. Mai 1994 d. 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ilmenau - OBV-, Stand 5. August 2008 (Gefahrenabwehr von wildem Plakatieren) e. Dienstanweisung Nr. 24 der Stadtverwaltung Ilmenau - Wahlwerbung und Wahlveranstaltungen in der Stadt Ilmenau vom 20. Februar 2013 (Innenrechtsnorm, d. h. ohne Außenwirkung für die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber) Um einen fairen, chancengleichen Wahlkampf zu gewährleisten haben sich bisher die Obergrenzen für die Anzahl von Wahlplakaten in der Dienstanweisung Nr. 24 bewährt. Größere Wahlplakate sollten stets nur mit Erlaubnis aufgestellt werden dürfen. Problem e bereiteten bei den letzten Wahlen stets eine ganze Reihe von Wahlplakaten verschiedenster Parteien und Wählergruppen, z. B. Wahlplakate, die nicht ordnungsgemäß angebracht, sich witterungsbedingt oder durch Vandalismus gelöst haben oder heruntergerissen wurden, sich noch am Wahltag zu nah am Wahllokal befanden oder auch lange nach einer Woche nach der Wahl von den Verantwortlichen Aufstellern nicht abgehangen wurden. Die Anforderungen der Rechtsprechung, die Pflichten der Parteien und Wählervereinigungen notfalls mit Verwaltungszwang bis hin zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme durchzusetzen, soweit die Aufsteller der Wahlplakate auch nach schriftlicher Aufforderung und Androhung einer Ersatzvornahme ihren Pflichten nicht nachkommen, sind hoch. Auch wenn nach einer Recherche der Praxis in anderen Verwaltungen die gebräuchlichere Norm für die nachfolgenden Regelungen eine Allgemeinverfügung ist, d. h. Regelungen an einen individualisierbaren Adressatenkreis für eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten - so kann eine Allgemeinverfügung schneller und einfacher an die jeweilig zu regelnden Bedürfnisse angepasst werden - verlangt 18 Abs. 1 Satz 4 ThürStrG, dass eine Befreiung bestimmter Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen nur durch Satzung geregelt werden kann.

9 Beschlussvorlage Wahlwerbesatzung der Stadt Ilmenau Seite 3 von 3 Im Interesse einer Chancengleichheit aller Wahlbewerber auf eine durch die Gerichte durchaus erlaubte unterschiedliche Höchstzahl für Wahlplakate nach Proporz, d. h. nach dem Ergebnis der letzten Wahl, wird verzichtet. Anmerkungen zu einigen Satzungsregelungen: zu 1 Absatz (4): Die Wahlgesetze legen unterschiedliche werbefreie Bereiche fest, so sind nach 10 ThürKWG bei Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden nach 17 a Absatz 6 Satz 2 ThürKO zwanzig Meter vor dem Zugang einzuhalten, 33 ThürLWG fordert bei Landtagswahlen und Volksentscheiden gar einen Bereich von einhundert Metern, 32 BWG verlangt keine Mindestentfernung in Metern, verbietet aber eine Werbung am Wahllokal. Das EuWG verweist auf BWG. Die Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften werden mehrfach in den Wochen vor der Wahl durch die Wahlleitung bzw. von ihr Beauftragte, nochmals akribisch spätestens durch den jeweiligen Wahlvorstand bei der Einrichtung der Wahllokale überprüft, die die Verantwortlichen der Parteien über die Wahlleitung letztmalig auffordern, zu nahe am Wahllokal befindliche Wahl werbung zu entfernen. Wird noch kurz vor oder am Wahltag unerlaubte Wahlwerbung festgestellt und erscheint eine nochmalige Anordnung an die Verantwortlichen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so wird durch den Wahlvorstand, von ihm Beauftragte, notfalls auch mit Unterstützung der Polizei, der rechtswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt. Dies gilt im Übrigen für sämtliche auf Aufforderung nicht abgestellte Verpflichtungen der Verantwortlichen zur Wahlwerbung nach dieser Satzung. zu 1 Absatz (10): Zunächst sollen sich die Bewerber untereinander emigen, das betrifft zunächst auch eme Entscheidung per Los für vermeintlich besonders lukrativ eingeschätzte Stellen. zu 2 Absatz (1): Die allgemeine Rechtswirkung der Satzung, die mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, wird durch diese individuelle Mitteilung der Anordnungen dieser Satzung deutlich erhöht. Dies soll bei den Verantwortlichen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern hinsichtlich ihrer Rechte aber auch ihrer Pflichten einen deutlich höheren Nachdruck hinterlassen. zu 2 Absatz (2): Die Aufforderung soll den Verantwortlichen verdeutlichen, dass von ilmen zu verantwortende unerlaubte Sondernutzungen der Behörde konkret bekannt sind und eine kostenpflichtige Ersatzvornahme droht, wenn die Verantwortlichen die unerlaubten Sondernutzungen nicht unverzüglich innerhalb des nächsten Kalendertages bzw. bei Verstößen gegen 1 Absatz (4) nicht bis zum Wahltag beseitigen. zu 4 Absatz (1): Bestehende Regelungen etwa von 5 Absatz (1) Ziffer 6 der Straßensondernutzungssatzung (keine Sondernutzung für Wahlwerbung) oder 12 Absatz (2) der Ordnungsbehördlichen Verordnung OBV (jedwede Werbung ist innerhalb einer Woche nach einer Erlaubnis zu entfernen) sollten zur klarstellenden und teils über die Wahlwerbung hinausgehenden Wirkung beibehalten werden; im Übrigen wäre eine Streichung eines Satzes in der Sondernutzungssatzung bzw. eines Wortes in 12 Absatz (2) OBV kein merkbarer Bürokratieabbau.

10 30-11 Wahlwerbesatzung der Stadt IImenau vom. Aufgrund 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), 18 Abs. 1 Satz 4 und 20 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), hat der Stadtrat der Stadt Ilmenau in seiner Sitzung am folgende Wahlwerbesatzung beschlossen: 1 Zulässigkeit von Wahlwerbung (1) Die Wahlwerbung während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und Abstimmungen stellt eine Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dar. Wahlwerbung im Stadtgebiet von Ilmenau ist frühestens zwei Monate vor dem jeweiligen Wahltermin zulässig. (2) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlwerbung (zwei miteinander in Zusammenhang angebrachte Wahlplakate) in Formaten bis DIN Al auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet nach vorheriger schriftlicher Anzeige anbringen und aufstellen. In der Anzeige ist ein werktags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr zu erreichender Ansprechpartner mit Anschrift, -Adresse und Telefonnummer zu benennen, der für das Anbringen, Aufstellen und Entfernen der Wahlwerbung verantwortlich ist. (3) Die maximale Anzahl von Wahlwerbung pro Wahlvorschlag wird bei Kommunalwahlen auf 50 plus 10 je Ortsteil und 10 in der Fußgängerzone (Friedrich-Hofmann-Straße, Straße des Friedens) und bei anderen Wahlen auf 30 plus 5 je Ortsteil und 5 in der Fußgängerzone begrenzt. (4) An Wahltagen darf bei Kommunalwahlen, Bürgerentscheiden im Umkreis von 20 Metern, bei Landtagswahlen, Volksentscheiden im Umkreis von 100 Metern zum Eingang von Wahllokalen, bei Bundestags- und Europawahlen unmittelbar am Wahllokal keine Wahlwerbung betrieben werden. Dies gilt für jede mögliche Wählerbeeinflussung wie Wort, Ton, Schrift, Bild oder jede Unterschriftensammlung. Soweit auch bei Einhaltung des 20-Meter-Umkreises eine mögliche Wählerbeeinflussung möglich ist, ist auf Entscheidung des Wahlleiters weitere Wahlwerbung unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen zur Unzulässigkeit der Wählerbeeinflussung gelten für die Zeit der Abstimmungen in Briefwahllokalen entsprechend. (5) Wahlwerbung ist so anzubringen, aufzustellen oder zu gestalten, dass a) die Sichtwinkel von Straßenkreuzungen nicht beeinträchtigt werden, Seite 1 von 4

11 30-11 b) Verwechslungen mit Verkehrsschildern ausgeschlossen sind und c) sie keine Leuchtfarbe enthalten. Wahlwerbung darf nicht weniger als 5 Meter entfernt von Straßenkreuzungen, Verkehrsinseln oder in Kreisverkehren angebracht oder aufgestellt werden. Plakatreiter oder Wahlwerbung dürfen Fußgänger oder den sonstigen Verkehr nicht gefährden. Wahlwerbung darf nicht an Bäumen, Verkehrszeichen und Verkehrsleitsystemen angebracht werden. (6) Defekte Plakattafeln oder Plakatreiter sind unverzüglich zu entfernen oder durch intakte zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für nicht ordnungsgemäß befestigte, witterungsbedingt oder durch Vandalismus sich lösende oder gelöste Wahlwerbung. (7) Wahlwerbung größer als DIN Al können mit besonderer Erlaubnis der Stadt aufgestellt werden. (8) Wahlwerbungen wie Spanntransparente.im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückengeländern sind unzulässig. (9) Sämtliche Wahlwerbung im Sinne des 1 Absatz (2) ist unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche - nach dem Wahltag zu entfernen. ( 10) Kommt bei Streitigkeiten zwischen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern über Standortnutzungen keine einvernehmliche Lösung zustande, entscheidet das Los. (11) Das Aufstellen von Informationsständen richtet sich nach den Bestimmungen der Straßensondernutzungssatzung der Stadt Ilmenau. 2 Zuwiderhandlungen ( 1) Jede "örtliche" Partei, Wählergruppe und Einzelbewerber erhalten nach Zulassung zur Teilnahme an einer Wahl eine Ausfertigung dieser Satzung. (2) Wird den Bestimmungen dieser Satzung zuwider gehandelt, fordert die Stadt Ilmenau die betroffene Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber auf kürzestem Wege auf, die in 1 Absatz (3) festgelegte Anzahl von Wahlwerbung einzuhalten und mehr aufgehängte Wahlwerbung innerhalb des nächsten Werktags zu entfernen, nicht nach 1 Absätze (5) und (8) verkehrsgemäß angebrachte Wahlwerbung oder Spanntransparente innerhalb des nächsten Werktags zu entfernen, nach 1 Absatz (6) defekten Plakattafeln innerhalb des nächsten Werktags herzurichten oder zu entfernen, Seite 2 von 4

12 30-11 nach 1 Absatz (7) ohne besondere Erlaubnis aufgestellte Wahlwerbung größer als DIN Al innerhalb des nächsten Werktages zu entfernen, nicht nach 1 Absatz (9) innerhalb einer Woche nach der Wahl entfernte Wahlwerbung innerhalb des nächsten Werktages zu entfernen oder Wahlwerbung, näher als in 1 Absatz (4) bestimmt, am Wahltag oder während der Zeit der Abstimmungen in Briefwahllokalen zu unterlassen. (3) Kommt die betroffene Partei, Wählergruppe oder der betroffene Einzelbewerber den Aufforderungen nach 2 Absatz (2) nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Ordnungsbehörde der Stadt Ilmenau die entsprechende Wahlwerbung oder Spanntransparente entfernen oder durch einen Dritten entfernen lassen und die damit verbundenen Kosten der betroffenen Partei, Wählergruppe oder dem betroffenen Einzelbewerber auferlegen. (4) Bei Gefahr im Verzug ist eine Aufforderung, aber keine Wartefrist erforderlich. 12 Ordnungsbehördengesetz und 20 Absatz 1 Satz 2 ThürStrG bleiben unberührt. (5) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 1 Absatz (3) mehr Wahlwerbung anbringt; b) 1 Absatz (4) an Wahltagen oder während der Zeit der Abstimmungen in Briefwahllokalen bei Kommunalwahlen im Umkreis von 20 Metern, bei Landtagswahlen im Umkreis von 100 Metern, bei Bundes- und Europawahlen unmittelbar am Eingang von Wahllokalen Wahlwerbung betreibt; c) 1 Absatz (5) Wahlwerbung anbringt, aufstellt 'oder gestaltet, und dabei aa) bb) cc) dd) ee) ff) die Sichtwinkel von Straßenkreuzungen beeinträchtigt, nicht Verwechslungen mit Verkehrsschildern ausschließt, Leuchtfarbe verwendet, Wahlwerbung weniger als 5 Meter entfernt von Straßenkreuzungen, Verkehrsinseln oder in Kreisverkehren aufstellt, durch Wahlwerbung, insbesondere Plakatreiter, Fußgänger oder sonstigen Verkehr gefährdet oder Wahlwerbung an Bäumen, Verkehrszeichen oder Verkehrsleitsystemen anbringt; d) 1 Absatz (6) defekte Wahlwerbung oder Plakatreiter bzw. nicht ordnungsgemäß befestigte, witterungsbedingt oder durch Vandalismus sich lösende oder gelöste Wahlwerbung nicht herrichtet oder entfernt; Seite 3 von 4

13 30-11 e) 1 Absatz (7) Wahlwerbung größer als DIN Al ohne besondere Erlaubnis oder an einem nicht vom Wahlleiter als geeignet angesehenen Standort aufstellt; f) 1 Absatz (8) Wahlwerbung wie Spanntransparente im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückengeländern anbringt und g) 1 Absatz (9) sämtliche Wahlwerbung nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahltag entfernt. (2) Gemäß 50 ThürStrG und 19 Abs. 2 ThürKO kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro gealmdet werden. (3) Die durch vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung dieser Satzung gewonnenen oder erlangten Gegenstände unterliegen der Einziehung. 4 Geltung anderer Vorschriften CI) Die Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere Straßengesetze, Wahlgesetze, Thüringer Ordnungsbehördengesetz und des sonstigen Ortsrechts der Stadt Ilmenau bleiben unberührt. (2) Die Aufstellung von Wahlwerbung größer als DIN Al gemäß 1 Absatz (7) oder Abhalten von Wahlinfoständen richtet sich nach den Bestimmungen der Straßensondernutzungssatzung. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Stadt Ilmenau G.-M. Seeber oberbürgermeister Ilmenau, den.. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Seite 4 von 4

14 Beschlussvorlage IReg.-Nr.: //00/46 Aktenzeichen: Von: Fraktion IAmt A 20 Stadtkämmerei Bearbeitet: Herr Baumgart D Nichtöffentliche Sitzung.D Information ~ Beschluss Datum ja bestätigt nein Vorschlag-Nr.: 1 01 ~ I ~ Oberbürgermeister D _ D _ DD DOrtsteilrat D ~~ ' ~ Haupt-und Finanzausschuss ~ D ;.t/. Z Y1' l.?lf l. Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur D Anzeigl'bzw. D Genehmigung vorzulegen Kurztitel: Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Anwendung des 2 b UStG ab dem Beschlussvorschlag: Der Stadtrat Ilmenau beschließt, dass die Stadtverwaltung Ilmenau als juristische Person des öffentlichen Rechts von dem Optionsrecht gemäß 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) keinen Gebrauch machen und sich ab dem aufdie gesetzliche Neuregelung des 2 b UStG berufen wird. BegrÜndung: Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand beschäftigt insbesondere die Rechtsprechung seit Jahren. Im bundesdeutschen Umsatzsteuerrecht war für eine potenzielle Umsatzsteuerpflicht das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) maßgeblich. Die ausschließliche Vermögensverwaltung und der Hoheitsbetrieb unterlagen nicht der Umsatzsteuer. Demgegenüber wurde auf europäischer Ebene vordergründig der Gedanke des Wettbewerbs in die Entscheidung möglicher Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Hieraus folgend urteilte u. a. der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2011, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer gemeindlichen Sporthalle an eine andere Gemeinde der Umsatzsteuer unterliege und sah die Unternehmereigenschaft der Gemeinde als gegeben an. Weitere Urteile verfolgten dieselbe Zielrichtung. ~ Stadtrat Beschluss-Nr.: 1 _ Bestätigt... Ja nem D D Datum Oberbürgermeister Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

15 Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 02. November 2015 wird der bisherige 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und ein neuer 2 b UStG eingeführt. Damit soll sowohl den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als auch der Rechtsprechung bezüglich der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts GPdöR) Rechnung getragen werden. Diese neuen Regelungen gelten ab dem Sofern die juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jpdör) auf privatrechtlicher Grundlage (durch Vertrag) tätig ist, erfüllt sie zukünftig die Unternehmereigenschaft. Hier erfolgt prinzipiell eine Gleichstellung mit privaten Wirtschaftsakteuren. Die Unternehmereigenschaft ist nicht erfüllt, sofern o o die jpdör Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt ausübt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, Von einer Tätigkeit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt ist grundsätzlich auszugehen, wenn die jeweilige jpdör im Rahmen öffentlich-rechtlicher Regelungen tätig wird, die für private Dritte nicht gelten können, also durch Verwaltungsakt, auf Grundlage eines Staatsvertrages oder auf Grundlage besonderer kirchenrechtlicher Regelungen. Die Nichtbesteuerung darf aber auch bei Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Diese liegen insbesondere nicht vor, wenn o o der erzielte Umsatz im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich jeweils nicht übersteigen wird oder vergleichbare, aufprivatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen olme Recht aufverzicht ( 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. Nach 27 Abs. 22 Satz 3 UStG besteht die Möglichkeit in Form einer Optionserklärung den 2 Abs.3 UStG in der zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anzuwenden. Die Stadt Ilmenau hat sich im Zuge der Sanierung des TTI (hohe Anschaffungs- und Herstellungskosten führten zu einer hohen Vorsteuererstattung) bereits bei der Besteuerung ihrer gesamten Tätigkeiten und Leistungen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft von jpdör berufen und diese Vorschriften somit einheitlich für das gesamte Unternehmen angewendet. Eine Rückkehr zur Anwendung des alten Rechts nach 2 Abs. 3 UStG würde für die Stadt Ilmenau umsatzsteuerrechtliche Nachteile zur Folge haben. Der Wechsel würde zwangsläufig zu Vorsteuerkorrekturen führen. 2

16 Beschlussvorlage IReg.-Nr.: ;f:!:,4 /4'6' Aktenzeichen: Von: Fraktion /Amt A20 Kämmerei Bearbeitet: Herr Baumgart Eingereie : ~b rbür e' eister G.-.es D. m: nterschrift.~.,:...d Nichtöffentliche Sitzung ~ Information D Beschluss. Datum bestätigt ja nein ~ Oberbürgermeister ~ D D DOrtschaftsrat DD D D IV! Haupt- und Finanzausschuss D D.t/ ~,:..:-..z:-.l----=~--=--- Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur D Anzeig. Vorschlag-Nr.: I Information Information D Genehmigung vorzulegen Kurztitel: Beteiligungsbericht 2016 der Stadt Ilmenau für das Kalenderjahr 2015 Dem Stadtrat Ilmenau wird gemäß 75a ThürKO der Beteiligungsbericht 2016 der Stadt Ilmenau für das Kalenderjahr 2015 zur Kenntnis gegeben. Der Beteiligungsbericht liegt im Stadtratsbüro zur Einsichtnahme aus. ~ Stadtrat Beschluss-Nr.: IJnforWla../'OVt Bestätigt. ja nem D D Datum Oberbürgermeister Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

17 Beschlussvorlage IReg.-Nr.: A Lf-5! 1(0 Aktenzeichen: Von: Fraktion /Amt A 70 Bearbeitet: Herr Schäfer Herr Kibbel Unterschrift / 0 Nichtöffentliche Sitzung l:8j Information o Beschluss Datum bestätigt l:8j Oberbürgermeister / ( l:8j BVA ~ 0 - -r--::::=-::::::::f:=j= o D D 'r-'-'<~""++ DOrtsteilrat D D./7 Vorschlag-Nr.: IJnjorS'ko.. H0 4 I l:8j Haupt- und Finanzausschuss ; 1/. Z ~Y11D (Y1A t:l h!:jc..f I Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur 0 Anzeig{bzw. 0 Genehmigung vorzulegen Kurztitel: Installation Brandrneideanlage Sammelkanal Pörlitzer Höhe Beschlussvorschlag: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt die Vergabe der Baumaßnahme an die Firma Installation Brandmeldeanlage Sammelkanal Pörlitzer Höhe Elektro Schönefeld GmbH & Co. KG, Ilmenau OT Unterpörlitz E Dieser Beschluss aus nicht öffentlicher Sitzung ist öffentlich bekannt zu machen. D Stadtrat Besch luss-nr.: 1 15/1 6/BV A Bestätigt Ja nem D D Datum Oberbürgermeister Stim m berechtigte Anwesende la-stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 3 1

18 Beschlussvorlage I Reg.Nr.: Von: Fraktion / Amt A 20 Stadtkämmerei [g] OB / Stadtverwaltung o Bearbeiter: Herr Baumgart -ausschuss -ausschuss DOrtsteilrat.. [g] Haupt- und Finanzausschuss Datum: D Nichtöffentliche Sitzung [gj Information o Beschluss Bestätigt: Untersc ift: Ja Nein! I orschlag-nr.: D D I / I1 -{avw ICI J/ 0 VJ I ---- o 0.. o OD OD ; /... ~ 77/;1 / r J ' I {f.v;~{\ Dieser Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur DAnzeige I ~' 2:~;:;:~~rzu:::n~ " 1<,,", \\."J / Kurztitel: Überplanmäßige Ausgaben bei Haushaltsstelle Grundstückskauf Ei/entscheidung des Oberbürgermeisters Der Oberbürgermeister entscheidet gemäß 30 ThürKO: Für das Haushaltsjahr 2016 wird die Leistung folgender überplanmäßiger Ausgaben gemäß 58 Abs. 1 ThürKO bewilligt: bei Haushaltsstelle GrundstückskauJ ,00 Die oben ausgewiesenen überplanmäßigen Ausgaben werden durch folgende Mehreinnahmen abgedeckt: bei Haushaltsstelle Grundst ücksverkauf ,00 DStadtrat Beschluss-Nr.: I 03/10/ OB Bestätigt: Ja Nein DD Datum: Oberbürgermeister Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 31

19 Beschlussvorlage Seite 2 BegrÜndung für die Überplanmäßigen Ausgaben: Die Stadt Ilmenau ist bestrebt, im Rahmen des Umlegungsverfahrens "Am Friedhof West" möglichst viele private Grundstücke zu erwerben. Kurzfristig konnten zusätzlich mit einigen Privateigentümern Einigungen erzielt werden, wodurch j edoch Mehrausgaben zu den angemeldeten finanziellen Mitteln benötigt werden. Erläuterungen zu den Deckungsmitteln: Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben kann von der HH-Stelle erfolgen, da mehr Grundstücke in den Wohngebieten "Am Friedhof Ost" und "Unterm Tonteich" verkauft werden konnten, als geplant war. Zusammenfassung der geänderten Haushaltsstellen: Ansatz ein- +/- + /- Nr. der Haus- Bezeichnung der Haus- schi. Nachtrag bisherige Än- aktuelle Ände- neue r haltsste lle: haltsstelle derungen rungen Ansatz (EUR) (EUR) (EUR) (EUR) Grundstückskauf ,00 0, , , Grundst ücksverkauf ,00 0, , ,00 Saldo 0,00

20 Beschlussvorlage IReg.-Nr.:,/ISO fit' I Aktenzeichen: Von: Fraktion /Amt A 70 Bearbeitet: Herr Bochert ~ Nichtöffentliche Sitzung D Information ~ Beschluss Unterschrift Datum bestätigt ja nem ~ Oberbilrgermeister [2] D D DD DD DOrtschaftsrat D D C8J Haupt- und Finanzausschuss ~ D.._1/----; ' Der Beschluss ist der Rechtsaufsicht zur D Anzei untersuc.ft, Vorschlag-Nr.: ( 11nforh1cttiOlA. I I -r---.===~"-=- Vergabe nach VOL/A - Winterdiensttechnik inkl. mobilen Geräteträger Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Vergabe nach VOL/A der an die Firma Winterdiensttechnik inkl. mobilen Geräteträgers MHS Langewiesen GmbH, Wilhelm-Höpflinger-Straße 7 in Langewiesen Anlage Vergabeprotokoll Bestätigt.. Ja nein ~ D Beschluss-Nr.: I o ~ /10I ffta- I 11.1/1./1' Datum Stimmberechtigte Anwesende Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen o 0'

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