SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Wilhelmine Weber
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1 Az.: 3 A 550/14 3 K 1448/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss der AG vertreten durch die Gesellschafter In der Verwaltungsrechtssache - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde O... vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Widmung einer öffentlichen Straße hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. September 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober K 1448/13 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. 3 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen
3 3 Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November A 937/10 -, juris m. w. N.). 4 Mit Verfügungen vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Gemeindeverwaltung O... vom 23. September 2013 widmete die Beklagte unter der Bezeichnung "L...straße" Teile der Flurstücke 1../17, 1../14 sowie 1.../2 der Gemarkung O... auf einer Gesamtlänge von 274 Metern dem öffentlichen Verkehr und verfügte deren Eintragung als "Gemeindeverbindungs-/Ortsstraße" in ihr Straßenbestandsverzeichnis. 5 Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, die Widmungsverfügungen seien rechtswidrig. Die der Straße dienenden Flächen stünden zum weit überwiegenden Teil nicht im Eigentum der Beklagten. Lediglich das auf einer Länge von sechs Metern in Anspruch genommene Flurstück 1.../2 stehe im ihrem Eigentum. Hinsichtlich der nicht in ihrem Eigentum stehenden Flächen fehle es für die Widmung an der von 6 Abs. 3 SächsStrG vorausgesetzten ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung der Eigentümer. Aus verfassungsrechtlichen Gründen seien an das Vorliegen einer konkludenten Widmung strenge Voraussetzungen zu stellen. Ein eindeutiges Verhalten der Klägerin, aus dem konkludent auf ihre Zustimmung zur Widmung geschlossen werden könne, sei nicht ersichtlich. Die Verwaltungsvorgänge enthielten vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst gerade nicht von der Bereitschaft der Klägerin zur Widmung ausgegangen sei. Insbesondere das von der Beklagten angeführte Gespräch mit Vertretern der Klägerin vom 30. Juli 2012 lasse diesen Schluss nicht zu. Im Nachgang habe der Bürgermeister gegenüber dem Verein der Freunde und Förderer der Grundschule O... mit Schreiben vom 9. August 2012 "zur Thematik Nutzung der L...straße entlang der Kleinbahn als Schulweg" nämlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin die Zustimmung im Jahr 1994 verweigert habe, die Gemeindever-
4 4 waltung mit der Klägerin nun aber "erste Verhandlungen" geführt habe und der Ausgang dieser Verhandlungen noch "offen" sei. Die Vertreter der Klägerin, so der Bürgermeister in diesem Schreiben weiter, hätten "ihre Bereitschaft signalisiert, mit der Gemeinde O... eine Lösung finden zu wollen". Aus dem in diesem Gespräch von Vertretern der Klägerin geäußerten Einverständnis mit einer Nutzung der "L...straße" folge auch keine eindeutige Zustimmung. Schließlich hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußert, sie sei im Gespräch nur von einer "(Mit)Nutzung" eines Teils der heutigen Straßenfläche als Rad- und Fußweg ausgegangen, etwa im Rahmen eines zivilrechtlichen Gestattungsvertrags. Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin wohl in zwei Fällen "anstandslos" von ihr angeforderte Kosten für die Ersatzvornahme eines Winterdienstes beglichen habe, ließe keine eindeutigen Schluss darauf zu, die Klägerin habe der Widmung konkludent zugestimmt. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, es handele sich bei der L...straße nicht um eine betrieblich-öffentliche Straße, sondern vielmehr um eine übergeleitete öffentliche Straße i. S. v. 53 Abs. 1 SächsStrG, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen. Gegenstand der Klage sei eine Allgemeinverfügung (Widmung). Soweit sie eine übergeleitete öffentliche Straße (nachträglich) in ihr Bestandsverzeichnis aufnehmen wolle, richte sich das von der Beklagten zunächst durchzuführende Verfahren auf Eintragung nach 54 Abs. 3 SächsStrG. 6 Die Beklagte tritt in ihrem Zulassungsvorbringen dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung entgegen. Sie sei zwar nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücksflächen, jedoch werde die L...straße von ihr seit langem genutzt. Bei den vom Verwaltungsgericht angeführten "zahlreichen Tatsachen handele es sich nur um Indizien. Sie habe die Äußerungen der Vertreter der Klägerin in der Besprechung vom 30. Juli 2012 als Zustimmung werten dürfen. Zum Beweis dieser Tatsache habe sie Zeugen benannt. Die Klägerin habe einer weiteren Nutzung zugestimmt. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, diese zu laden. Ihr hausinterner Vermerk vom 9. August 2012 sei, wenn auch missverständlich formuliert, durchaus geeignet, die Zustimmung der Klägerin in der Besprechung zu belegen. Das Schreiben des Bürgermeisters vom 9. August 2012 sei nicht dazu angetan, die Auffassung der Klägerin zu stützen. Sie teile auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Bereitschaft zur Übernahme nicht auf eine schlüssige Zustimmung der Klägerin geschlossen werden könne.
5 5 7 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Berufungszulassung zu erstreiten. Nach 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Voraussetzung für eine Widmung durch Allgemeinverfügung ist nach 6 Abs. 3 SächsStrG, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. 8 Im Hinblick auf diese Voraussetzungen dreht sich der Streit allein darum, ob von einer Zustimmung der Klägerin durch schlüssiges Verhalten ausgegangen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abhoben, dass an eine Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstücks durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen sind, also von einer Zustimmung nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist hierbei nicht, was sich Eigentümer oder Straßenbaulastträger gedacht haben. Vielmehr muss sich aus dem Verhalten des Eigentümers objektivierbar und unmissverständlich dessen Wille ableiten lassen, dass die Straße, der Weg oder der Platz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll. Von einer Zustimmung kann beispielweise ausgegangen werden beim Abschluss eines Erschließungsvertrags zur Herstellung einer öffentliche Straße oder bei einem Besitzüberlassungsvertrag, sofern darin der Straßenbauzweck zum Ausdruck kommt (Häußler, in: Zeitler, Bayerisches Straßengesetz, Stand: 25. EL Oktober 2014, Art. 6 Rn. 22 zum Zustimmungserfordernis nach Art. 6 Abs. 3 BayStrG). Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Zustimmung beruft. 9 Die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Antragsvorbringen der Beklagten nicht erschüttert. Bezieht sich das Antragsvorbringen - wie hier - auf die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts und wird dabei die diesem obliegende Beweiswürdigung in Frage gestellt, reicht für eine Zulassung der Berufung nicht aus, dass der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und
6 6 Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (strspr., SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). 10 Davon ausgehend dringt die Beklagte nicht durch. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, aus den Tatsachen andere, für sie günstige Schlüsse zu ziehen, ohne Fehler in der Tatsachenwürdigung oder einen Verstoß gegen Denkgesetze aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt (Urteilsabdruck Seite 5 bis 6), weshalb ein hier nicht von einem solchen eindeutigen Fall auszugehen ist. Der Senat verweist hierauf und sieht von einer weiteren Begründung ab ( 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 11 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang etwa allerdings ohne den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausdrücklich zu nennen auch mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügen will, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie hat es nämlich unterlassen, die Vernehmung der von ihr angebotenen und im Zulassungsvorbringen nochmals benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Form eines Beweisantrags zu beantragen. Angesichts der festgestellten Tatsachen musste sich für das Verwaltungsgericht im Übrigen auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli A 743/13, juris Rn. 17). 12 Schließlich führt auch ihr Vorbringen, bei der "L...straße" handele es sich nicht um eine betrieblich-öffentliche Straße wie vom Verwaltungsgericht angenommen und sie sei vielmehr gehalten und berechtigt gewesen, diese Straße in ihr Bestandsverzeichnis aufzunehmen, nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn die Klägerin setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 6 und 7) auseinander, das ausgeführt hat, weswegen sie damit "nicht durchdringen" kann. Sie hat es insbesondere unterlassen, in ihrem Zulassungsvorbringen aufzuzeigen, weswegen ausgehend von ihrer Behauptung, es handele sich um eine übergeleitete öffentliche Straße i. S. v. 53
7 7 Abs. 1 SächsStrG die Klage vom Verwaltungsgericht hätte abgewiesen werden müssen. 13 Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache liegen schon deswegen nicht vor, weil die Beklagte keine konkreten Fragen bezeichnet, die aus ihrer Sicht besonders schwierig sein oder der grundsätzlichen Klärung bedürfen sollen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus 47 Abs. 1, 52 Abs. 1GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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