Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue Versicherungsvertragsgesetz"

Transkript

1 Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz A U F S ÄT Z E Das neue Versicherungsvertragsgesetz Ein Überblick Rechtsanwalt Manfred Hering, Meerbusch Nach mehrjähriger Vorarbeit durch die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, die ihren Abschlussbericht am vorgelegt hat, hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf am (Drucksache 16/3945) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestagsdrucksache 16/5862) den Regierungsentwurf (Drucksache 16/3945) zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes angenommen. Der Bundesrat ist dem Beschluss des Bundestages gefolgt. Hierdurch wurde nach fast hundert Jahren das Versicherungsvertragsgesetz umfassend reformiert. Das ursprüngliche VVG wurde am verabschiedet (RGBl I 1908 S. 263). Der verabschiedete Text des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ist veröffentlicht am in BGBl. I, Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes dargestellt. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Klagefrist 12 VVG a. F. sah vor, dass der Versicherungsnehmer, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei einer Ablehnung der beantragten Leistung innerhalb einer Frist von 6 Monaten hiergegen Klage einreichen musste. Bei einer Fristversäumnis des Versicherungsnehmers galt die Ablehnung als anerkannt. Verspätete Klagen wurden wegen Fristversäumnis abgewiesen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Versicherers dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Klagefrist ersatzlos aus dem neuen VVG 2008 gestrichen. Die Versicherer müssen möglicherweise noch in ihren hauseigenen Bedingungen enthaltene Klagefristen aus diesen entfernen. Auf Fristen, die vor dem begonnen haben, ist nach Art. 1 (4) des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetzes /EGVVG 2008), 12 Abs. 3 VVG a. F. auch über den anzuwenden. Unklar ist die Frage, ob Versicherer in Altverträgen die Klagefrist noch nach dem anwenden dürfen. Eine eindeutige Regelung ist nicht ersichtlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Versicherungsnehmers muss man aber davon ausgehen, dass auch in derartigen Fällen die Klagefrist nicht mehr gesetzt werden darf Die Verjährung Bisher war die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen eines Versicherungsvertrages in 12 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. dahingehend geregelt, das Ansprüche in zwei Jahren, in der Lebensversicherung in 5 Jahren verjähren. Eine gesonderte Regelung der Verjährung im Versicherungsvertragsrecht ist in VVG 2008 nicht mehr enthalten. Dies gilt nicht nur für die Laufzeit der Verjährung, sondern auch für deren Beginn und deren Hemmung. In Zukunft gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Die Verjährungsfrist beträgt somit für alle Sparten, also auch für die Lebensversicherung, generell drei Jahre ( 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Zu beachten ist hier die Regelung des 14 VVG 2008 für die Fälligkeit von Geldleistungen. Diese werden erst fällig mit der Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalles und der Höhe der Leistung durch den Versicherer. Neu ist im Versicherungsrecht, dass die Verjährung mit der Kenntnisnahme des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen beginnt, bzw. sobald er ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen können. Die Hemmung der Verjährung ist versicherungsrechtlich in 15 VVG 2008 geregelt. Hat der Versicherungsnehmer danach einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag angemeldet, so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung in Textform zugegangen ist Rückwärtsversicherung Die Regelung des 2 VVG 2008 zur Rückwärtsversicherung entspricht in großen Ganzen der alten Regelung des 2 VVG a.f. Eingefügt wurde die Legaldefinition des Begriffes Rückwärtsversicherung in Abs. 1. Somit ist in Zukunft auch eine reine Rückwärtsversicherung möglich Beginn und Ende der Versicherung Bisher war nach 7 VVG a.f. der Beginn der Versicherung am Mittag des Tages, an dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Entsprechend endete der Vertrag auch am Mittag des letzten Tages der Frist. Dies wurde in 10 VVG 2008 neu geregelt. Jetzt beginnt der Versicherungsvertrag mit dem Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wurde, und endet mit dem Ablauf des Tages der Vertragszeit. Im Hinblick auf den Beginn kommt es somit regelmäßig zu einer Rückwärtsversicherung Das Sonderkündigungsrecht Bis jetzt sah 8 Abs. 3 VVG a.f. die Möglichkeit von Verträgen mit einer Laufzeit von 5 Jahren vor, mit der Option, zum Ende des 5. oder jeden weiteren Jahres mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Im Interesse des Versicherungsnehmers verkürzt nun 11 Abs. 4 VVG 2008 die Länge der Laufzeit der Versicherungsverträge auf 3 Jahre mit dem Recht zur Kündigung zum S VR 1/2008 5

2 A U F S ÄT Z E Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz dritten und jedem weiteren Jahr. Die Kündigungsfrist wurde nicht verändert. Ansonsten wurden die Regelungen des 8 VVG a. F. von 11 VVG 2008 übernommen. Es bleibt unter anderem bei der zeitlichen Grenze von einem Jahr für Verlängerungsklauseln. 2. Die Pflichten vor und nach Abschluss des Vertrages Das neue Versicherungsvertragsgesetz hat die Pflichten des Versicherers, insbesondere seine Pflicht zur Information des möglichen Versicherungsnehmers, zur Dokumentation des Beratungsgespräches, und das Widerrufsrecht stark verändert Die Informationspflichten des Versicherers Bisher wurden Versicherungsverträge üblicherweise im sog. Policenmodell geschlossen. Nach diesem Modell stellte der mögliche Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, obwohl ihm z. B. bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen des Versicherers nicht bekannt gemacht worden waren. Der Vertrag kam dann durch Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers zustande. Regelmäßig erhielt der Versicherungsnehmer dann mit der Annahmeerklärung, also mit dem Versicherungsschein, die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen übersandt. Die bisherige Regelung des 5 a VVG a. F., die diese Art des Vertragsabschlusses vorsah, wurde durch den neuen 7 VVG 2008 ersetzt. Es bleibt zunächst einmal dabei, dass auch ein Versicherungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zustande kommt. Auch im Versicherungsrecht gelten die Bestimmungen der 116 ff und 145 ff BGB. Wesentlich ist aber, dass nach 7 Abs. 1 VVG 2008 dem zukünftigen Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und die in einer Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz (VVG Informationspflichtverordnung VVG InfoV) vorgesehenen Informationen zum Versicherer und zum Vertrag vorliegen müssen ( 7 Abs. 2 VVG 2008). Notwendigerweise muss der Versicherer den zukünftigen Versicherungsnehmer unterrichten über die angebotenen Leistungen und den Rechtsweg. Weitergehende Informationen sind in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr vorgeschrieben. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen des Versicherers müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer vorliegen. Die Information sollte nicht mit der Leistung der Unterschrift von Seiten des Versicherungsnehmers auf seiner Vertragserklärung zusammenfallen. Der Versicherungsnehmer muss auf alle Fälle die Möglichkeit haben, vor seiner Unterschrift die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Sinnvoll wäre ein zweiter Termin zur Abgabe der Vertragserklärung. Auf die Überlassung der Informationen kann der zukünftige Versicherungsnehmer nach 7 Abs. 1 S. 3 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Die Erklärung muss auf einem Extrablatt erfolgen. In diesem Fall muss die Information aber nachgeholt werden. Sanktionen für den Fall, dass die Informationen nicht vorher zur Verfügung gestellt werden, gibt es im Gesetz nicht. Der Vertrag ist auch in diesem Falle wirksam. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nach 8 Abs. 2 S. 1 VVG 2008 erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer die Informationen zugegangen sind Die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers Den Versicherern und den für diese arbeitenden Vermittlern hat das Gesetz umfassende Beratungs- und Dokumentationpflichten auferlegt. Die Beratungspflicht des Versicherers wird in 7 VVG 2008 neu geregelt. Daneben wird den Versicherungsvermittlern durch das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts 1 eine eigene Beratungsverpflichtung auferlegt. Nimmt der Versicherer den Dienst eines Versicherungsvertreters in Anspruch, so erfüllt der Vertreter gleichzeitig die Pflichten des Versicherers. Anders sieht es aus, wenn ein Makler tätig wird. Dieser hat nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherunsgvermittlerrechts eigene Beratungspflichten. Hier ist zu bedenken, dass der Makler nicht den Versicherer vertritt, sondern den Versicherungsnehmer. Der Umfang der Beratungspflicht ist in 6 VVG 2008 geregelt. Die Beratungspflicht im Sinne dieser Bestimmung ist zusätzlich neben der Informationspflicht nach 7 VVG 2008 durch die Versicherung geschuldet. Die Beratung bezieht sich auf den Einzelfall und den konkreten Anlass. Hier sind die Person und die Situation des Versicherungsnehmers und die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung von Seiten des Versicherungsnehmers zu beurteilen, zu berücksichtigen. Wichtig ist, zunächst den Beratungsbedarf des zukünftigen Versicherungsnehmers durch eine entsprechende Befragung festzustellen. Dieser ergibt sich in vielen Fällen nicht alleine aus den Angaben des Versicherungsnehmers. Allerdings muss der Versicherer selbstverständlich nicht die gesamte Versicherungssituation des möglichen Versicherungsnehmers prüfen und über diese beraten, sondern nur über die konkrete an ihn gerichtete Anfrage und den sich daraus ergebenden Versicherungsbedarf. Die Beratungspflicht ist vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages zu erfüllen. Sie ist nicht abhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Die Beratungspflicht endet nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern besteht auch danach fort. Nach 6 Abs. 4 S. 1 VVG 2008 hat der Versicherer auch nach Abschluss des Vertrages und zwar während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen 1 BGBl I 2006, Nr. 62 vom S VR 1/2008

3 Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz A U F S ÄT Z E Versicherungsnehmer, wenn ein Anlass besteht, zu beraten. Der Versicherer ist verpflichtet, durch eigene Nachfragen bei seinem Versicherungsnehmer einen Beratungsbedarf aufzudecken. Die Beratungen nach Abschluss des Vertrages sind allerdings nicht dokumentationspflichtig. Anders sieht dies im Hinblick auf die Beratung vor Abschluss eines Vertrages aus. Hier ist der Versicherer verpflichtet, die gesamte Beratung in Textform zu dokumentieren und diese dem zukünftigen Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages vorzulegen ( 6 Abs. 2 S. 1 VVG 2008). Hat der Versicherer vorläufige Deckung erklärt und ist der Versicherungsnehmer einverstanden, kann dies ausnahmsweise mündlich erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung durch den Versicherer und dessen Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. In der von ihm abzugebenden Erklärung hat der Versicherer seinen möglichen Kunden auf die Folgen, insbesondere auf dem Verlust eines möglicherweise gegebenen Schadenersatzanspruchs nach 6 Abs. 5 VVG 2008, hinzuweisen. Verletzt der Versicherer seine Beratungs- und Dokumentationspflichten, so hat der Versicherungsnehmer nach 6 Abs. 5 VVG 2008 einen Schadenersatzanspruch, wenn dadurch bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Hat der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, gilt dies nicht. Das Verschulden der Versicherers oder des Vermittlers wird vermutet. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den Anlass für die unterlassene Beratung beweisen. Eine unterlassene Dokumentation führt zu der Annahme, dass die geschuldete Beratung nicht erfolgt ist. Der Versicherer muss beweisen, dass die geschuldete Beratung durchgeführt worden ist. 3. Die Pflichten nach Abschluss des Vertrages 3.1. Die vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten Der 16 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. wurde grundlegend verändert. Bisher war der zukünftige Versicherungsnehmer danach verpflichtet, beim Abschluss eines Vertrages und auch noch bis zur Vertragsannahme durch den Versicherer ungefragt sämtliche ihm bekannten Unstände, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer erheblich waren, anzuzeigen. Dies wird durch 19 Abs. 1 S. 1 VVG 2008 abgemildert. Danach muss der zukünftige Versicherungsnehmer nur noch die gefahrerheblichen Umstände anzeigen, die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannt geworden sind, und dies auch nur, insoweit der Versicherer in Textform danach gefragt hat. Entscheidend ist zunächst einmal, dass die Anzeigenobliegenheit nur bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung erfüllt werden muss und nicht mehr bis zum Abschluss des Vertrages, d. h bis zur Annahmerklärung des Versicherers. Hat der Versicherer noch Fragen, so muss er sie vor Abgabe seiner Erklärung schriftlich an den Kunden richten. Diese Fragen hat der mögliche Versicherungsnehmer dann zu beantworten. Der Versicherer kann dies nicht dadurch aushebeln, dass er in seinem Antrag einen Passus aufnimmt, der eine Obliegenheit zur Nachmeldung erzeugen soll. In Zukunft reicht es nicht aus, dass der Versicherer in seinen Antragsformularen pauschal nach irgendwelchen Gefahrenmomenten fragt. So kann es nicht ausreichen, nach allen Krankheiten in den letzten 3, 5 oder mehr Jahren und deren Behandlung zu fragen. Hier muss der Versicherer den Antragssteller konkret, z. B. nach dem Vorliegen bestimmter, für seine Entscheidung wichtigen, Krankheiten befragen. Dies hat in Textform im Sinne des 126 b BGB zu erfolgen. Es reicht aus, wenn diese konkreten Fragen im Antragsformular eingedruckt sind. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer die erfragten wesentlichen Umstände nicht angezeigt hat. Hingewiesen werden muss auf den 22 VVG Danach hat der Versicherer ein Recht zur Anfechtung des Vertrages, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände, nach denen in Textform ausdrücklich gefragt worden ist, arglistig verschwiegen hat. Dieses Recht steht dem Versicherer dann nicht zu, wenn der Versicherungsnehmer einen ihm später bekannt gewordenen erheblichen Gefahrumstand, nach dem der Versicherer nicht gefragt hat, nicht mehr angezeigt hat. In diesem Fall liegt eine Obliegenheitspflichtverletzung nicht vor. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigenobliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer nach 19 Abs. 2 VVG 2008 vom Vertrag zurücktreten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat das für ihn keine Folgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Anders sieht es bei einfacher Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers aus. In diesem Fall ist zwar das Rücktrittsrecht nach 19 Abs. 3 VVG 2008 ausgeschlossen, allerdings kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der zusätzlichen Gefahrenmomente dennoch angenommen, wenn auch möglicherweise zu anderen Bedingungen, so kann er nicht vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Der Versicherer kann aber in diesem Fall nach 19 Abs. 4 VVG 2008 rückwirkend die anderen Bedingungen oder, wenn dem Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft, ab der laufenden Versicherungsperiode, in den Vertrag einführen. Alle nach 19 VVG 2008 möglichen Rechte kann der Versicherer wegen 21 VVG 2008 nur ausüben, wenn er diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung schriftlich ausübt. Seine Kündigung oder seine Rücktrittserklärung muss der Versicherer mit einer schriftlichen Begründung versehen. Der Versicherer kann allerdings von seinen in 19 Abs. 2 und 4 VVG 2008 vorgesehenen Rechten nur Gebrauch machen, wenn der Versicherer seinen Versicherungsnehmer in Textform, und zwar in einer gesonderten Mitteilung, auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Anzeigenobliegenheit hingewiesen hat. Der Warnhinweis kann im Antragsformular enthalten sein. Er ist aber besonders, sinnvollerweise in Fettdruck, hervorzuheben. In Bezug auf eine Anfechtung nach 21 VVG 2008 wegen Arglist ist eine Belehrung nicht vorgesehen. S VR 1/2008 7

4 A U F S ÄT Z E Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz Kannte der Versicherer die Unrichtigkeit der Anzeige oder den nicht angezeigten Gefahrumstand, so kann der Versicherer ebensowenig von seinen Rechten nach 19 Abs. 2 und 4 VVG 2008 Gebrauch machen. 19 Abs. 6 VVG 2008 gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Versicherer den Vertrag nach 19 Abs. 4 VVG 2008 mit anderen Bedingungen fortsetzen will, aber die mögliche neue Prämie um mehr als 10 % höher ist als die alte oder die Absicherung des nicht angezeigten Gefahrumstandes nicht mitversichert werden soll. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung des Versicherers erfolgen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf dieses Recht ausdrücklich in seiner Erklärung hinweisen Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten Die Bestimmung des bisherigen 6 VVG a. F., durch den die Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalles geregelt wurden, ist durch 28 VVG 2008 entscheidend verändert worden. 28 VVG 2008 enthält ebenso wenig wie das bisherige VVG eine Legaldeffiniton des Begriffs Obliegenheit. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, um die Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung nicht zu erschweren. Im Übrigen ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Abgrenzung zu so genannten verdeckten Obliegenheiten und zu Ausschlusstatbeständen nicht dadurch gelöst werden kann. 2 Von den Bestimmung des 28 Abs. 1 bis 4 VVG 2008 kann der Versicherer in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen 32 VVG 2008 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen. Nach 28 Abs. 1 VVG 2008 hat der Versicherer grundsätzlich ein Recht zur Kündigung des Vertrages, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt eines Versicherungsfalles vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Obliegenheitsverletzung auszusprechen. 28 VVG 2008 sieht allerdings dieses Kündigungsrecht des Versicherers entgegen dem 6 VVG a. F. nicht mehr bei jedem schuldhaften Verhalten des Versicherungsnehmers vor, sondern nur noch bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Sieht nach 28 Abs. 2 VVG 2008 der Vertrag Leistungsfreiheit bei einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit vor, so ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Hier macht im Übrigen der Gesetzgeber keinen Unterschied mehr zwischen einer vor einem Versicherungsfall und einer nach einem solchen zu erfüllenden Obliegenheit. Bei Vorsatz hat sich nichts gegenüber dem 6 VVG a. F. geändert. Bisher musste der Versicherer, um bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei zu sein, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen. Dies ist jetzt entfallen. Neu ist die Regelung für die grobe Fahrlässigkeit. Hier sieht 28 Abs. 2 S. 2 VVG 2008 vor, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Dieses quotale Kürzungsrecht kannte das bisherige VVG nicht. Das neue VVG 2008 sieht ein derartiges Kürzungsrecht auch im Bereich der Gefahrerhöhung ( 23 VVG 2008) und der Rettungsobliegenheiten ( 82 VVG 2008) vor. Kriterien, wie die Schwere der groben Fahrlässigkeit zwischen Vorsatz, also vollständige Leistungsfreiheit, und der einfachen Fahrlässigkeit, also volle Leistungsverpflichtung, eingeordnet werden kann, gibt es nicht. Hier wird es in Zukunft zu erheblichen Problemen zwischen den Vertragsparteien kommen. Es bleibt abzuwarten, welche Kriterien die Rechtsprechung aufstellen wird. Bei einfacher Fahrlässigkeit gibt es entgegen der bisherigen Regelung in 6 VVG a. F. keinerlei negative Folgen für den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer ist im Übrigen nach 28 Abs. 2 letzter Satz VVG 2008 beweispflichtig dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Nach 28 Abs. 3 S. 1 VVG 2008 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles und auf die Höhe der Leistung hat. Den Beweis dafür, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall hatte, hat der Versicherungsnehmer zu erbringen. Handelt es sich um die Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, so wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er seinen Kunden in Textform 3 auf die Rechtsfolgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung hingewiesen hat. Der Hinweis muss so erfolgen, dass der Versicherungsnehmer diesen eindeutig erkennen kann, auch wenn er zusammen mit einer Anfrage erfolgt Die Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung Durch 23 ff VVG 2008 wurden die bisherigen Bestimmungen zur Gefahrerhöhung neu geregelt. Der Gesetzgeber hat auch im VVG 2008 den Begriff der Gefahrerhöhung nicht definiert. Nach 23 VVG 2008 hat der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorzunehmen. Des Weiteren hat er jede Gefahrerhöhung, die er ohne Einwilligung vorgenommen hat, dem Versicherer sofort anzuzeigen. Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, so hat er auch diese nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen. Die Folgen einer Verletzung dieser in 23 VVG 2008 geregelten Obliegenheiten sind in den 24 ff. VVG 2008 geregelt. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung. Verletzt der Versicherungsnehmer einen Gefahrerhöhungstatbestand nach 23 Abs. 1 VVG 2008, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gefahrerhöhung oder mit einer Frist von einem Monat bei einfacher 2 Drucksache 16/3945 S Nach 126 b BGB. 8 S VR 1/2008

5 Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz A U F S ÄT Z E Fahrlässigkeit. Hier muss sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entlasten. Wenn dies möglich ist, muss der Versicherer die einfache Fahrlässigkeit beweisen. In den Fällen des 23 Abs. 2 und 3 VVG 2008 kann der Versicherer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen. Ein Kündigungsrecht hat der Versicherer dann nicht mehr, wenn er die Monatsfrist nach Kenntnisnahme versäumt. Gleiches gilt, wenn der vorherige Zustand wieder hergestellt wird ( 23 Abs. 3 VVG 2008). An Stelle des Kündigungsrechts kann der Versicherer nach 25 VVG 2008 von seinem Recht auf Prämienerhöhung oder Ausschluss des erhöhten Risikos Gebrauch machen. Das bedeutet, dass der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung für die erhöhte Gefahr eine höhere Prämie verlangen oder das höhere Risiko vom Versicherungsschutz ausschließen kann. Erhöht der Versicherer die Prämie um mehr als 10 % oder schließt er das erhöhte Risiko aus, so kann der Versicherungsnehmer seinerseits den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht des Versicherers nach 25 VVG 2008 erlischt, wenn er sein Recht nicht innerhalb der Monatsfrist nach Kenntnisnahme ausübt. Neben den bisher dargestellten Rechten kann der Versicherer darüber hinaus die Rechte nach 26 VVG 2008 geltend machen, wenn nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Falle ist der Versicherer von der Erbringung der Leistung freigestellt, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht aus 23 Abs. 1 VVG 2008 vorsätzlich verletzt hat. Anders sieht es auch hier aus, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung kürzen. Hier gilt, was zu diesem Thema im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten gesagt wurde. Auch hier hat der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu beweisen. Einfache und leichte Fahrlässigkeit haben keine Folgen für den Versicherungsnehmer. Zeigt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung im Sinne des 23 Abs. 2 und 3 VVG 2008 verspätet an, so ist der Versicherer von der Leistung freigestellt, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der Gefahrerhöhung dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Dies gilt nur, wenn der Versicherer vorher von der Gefahrerhöhung keine Kenntnis hatte und der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung ergibt sich auch hier für den Versicherer nur ein quotales Kürzungsrecht. Bei einfacher und leichter Fahrlässigkeit sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt nach 26 Abs. 3 VVG 2008 bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls und für die Höhe der Leistung war. Weiterhin, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist abgelaufen war und der Versicherer von der Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat Die vorläufige Deckung Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um einen vom späteren Hauptvertrag unabhängigen, eigenständigen Vertrag. Die vorläufige Deckung ist in den 49 bis 52 VVG 2008 normiert. 49 Abs. 1 VVG 2008 sieht vor, dass auf die Übergabe von Informationen im Sinne des 7 VVG 2008 verzichtet werden kann. Sie müssen nur auf Aufforderung übermittelt werden. Des Weiteren werden an die Beratungs- und Dokumentationspflichten geringere Anforderungen gestellt. Erhält der Versicherungsnehmer die Bedingungen, auf denen der Vertrag basiert, nicht, so gelten die üblicherweise vom Versicherer für die vorläufige Deckung verwendeten Bedingungen und, wenn es solche nicht gibt, die Bedingungen, die für den Hauptvertrag gelten. Der Versicherer kann den Beginn des Versicherungsschutzes von der Zahlung der Prämie abhängig machen; allerdings ist der Versicherer dann verpflichtet, dies in Textform, und zwar auffällig, im Versicherungsschein, zu vermerken. Die vorläufige Deckung endet nach 52 Abs. 1 S. 2 VVG 2008 grundsätzlich mit dem Beginn des gleichartigen Versicherungsschutzes. Darüber hinaus endet sie, wenn der Hauptvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde. Dies ist dem Versicherer der vorläufigen Deckung anzuzeigen ( 52 Abs. 2 VVG 20085). Ebenso endet der Vertrag über die vorläufige Deckung durch Widerruf des Hauptvertrages nach 8 VVG 2008 oder durch Widerspruch nach 5 VVG Ein Widerruf des Vertrages über die vorläufige Deckung ist nicht möglich. 4. Neue Regelungen für einzelne Versicherungszweige Hier sollen die Versicherungssparten behandelt werden, die Bezug zum Verkehrsbereich haben Die Schadenversicherung Allgemeine Vorschriften Hier sollen nur die wichtigsten Änderungen, die die gesamte Schadenversicherung betreffen, dargestellt werden Die Unterversicherung Der Versicherer braucht auch weiterhin bei einer Unterversicherung den Schaden nur im Verhältnis von Versicherungswert und Versicherungssumme zu ersetzen. Als Unterversicherung wird nach 75 VVG 2008 nur eine erheblich zu niedrige Versicherungssumme angesehen. Den Begriff erheblich hat der Gesetzgeber nicht definiert. Er hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine um über 10 % zu niedrig angesetzte Versicherungssumme ist als erheblich anzusehen. 4 4 Siehe BGH VersR. 2001, 749 und Prölss/Martin/Kollhosser, 51 VVG Rn 7 und 57 Rn 11f. S VR 1/2008 9

6 A U F S ÄT Z E Hering, Das neue Versicherungsver tragsgesetz Die Herbeiführung des Versicherungsfalles Das bisherige Recht ( 61 VVG a.f.) sah die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies trifft im neuen Recht ( 81 Abs. 1 VVG 2008) nicht mehr zu. Die volle Leistungsfreiheit tritt nur noch bei Vorsatz ein. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung nur noch anhand der Schwere des Verschuldens kürzen. Diese Regelung ist identisch mit den Regelungen für grob fahrlässiges Handeln im Bereich der Obliegenheit und der Gefahrerhöhung. Diese Regelung dürfte zu erheblichen Problemen bei der Schadenregulierung führen. Hier muss jetzt nicht nur die Schwere des Verschuldens festgestellt werden, sondern zudem auch die Höhe des eigentlichen Schadens Die Rettungsobliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung des Schadens bzw. dessen Minderung zu sorgen. Zudem ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen. Bei einer Verletzung der Rettungsobliegenheiten war der Versicherer bisher von der Verpflichtung zur Leistung nach 62 VVG a. F. frei. Die neue Regelung des 82 VVG 2008 sieht, wie bei allen Obliegenheitsverletzungen, nur noch bei Vorsatz die vollständige Leistungsfreiheit vor. Bei grober Fahrlässigkeit kann auch hier der Versicherer nur entsprechend der Schwere der Verletzung kürzen. Auch hier muss der Versicherer leisten, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auch nicht auf die Höhe des Schadens hatte Der Aufwendungsersatz Diese Regelung der Rettungskosten hat sich durch 83 Abs. 1 VVG 2008 sachlich gegenüber der Regelung des 63 Abs. 1 VVG a. F. nicht geändert. Klargestellt wurde in Absatz 2 jedoch, dass der Versicherer die Rettungskosten nur tragen muss, wenn er auch für den Schaden hätte voll eintreten müssen. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung, u.a. wegen einer Obliegenheitsverletzung, zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz kürzen. Dies gilt insoweit auch für anfallende Schadenermittlungskosten. Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch eine Weisung des Versicherers entstanden sind, sind zusätzlich zum Schaden, auch wenn dadurch die Versicherungssumme überschritten wird, zu erstatten Die Haftpflichtversicherung Die Leistung des Versicherers 100 VVG 2008 bringt gegenüber dem 149 VVG a. F. inhaltlich nichts Neues. Die Legaldefinition enthält lediglich eine Klarstellung. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freistellen, die von einem Dritten gegen ihn auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretene Tatsache geltend gemacht werden. Zudem hat der Versicherer unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Angemerkt werden muss hier, dass die Abwehr von Schadenersatzansprüchen in der Rechtschutzversicherung nicht mitversichert ist Die Herbeiführung des Versicherungsfalles Die Bestimmung des 103 VVG 2008 stellt gegenüber der jetzigen Fassung des 152 VVG a. F. klar, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadenfolge beziehen muss Das Anerkenntnis des Versicherungsnehmers Die bisherige Regelung des 154 Abs. 2 VVG a. F. sah ein generelles Verbot des Anerkenntnisses einer Schadenersatzforderung oder die Befriedigung derselben durch den Versicherungsnehmer vor. Ein Verstoß wurde nach 6 Abs. 3 VVG a. F. als Obliegenheitsverletzung mit Leistungsfreiheit des Versicherers sanktioniert. Durch 105 VVG 2008 wird dieses Verbot aufgehoben. Der Versicherungsnehmer kann jetzt ohne Folgen einen Anspruch anerkennen oder befriedigen. Von 105 VVG 2008 kann wegen 112 VVG 2008 nicht zum Nachteil des Versichererungsnehmers abgewichen werden Die Pflichtversicherung Eine Pflichtversicherung ist nach 113 VVG 2008 eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der Versicherungsnehmer durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet ist. Die Versicherung muss bei einer im Inland zugelassenen Versicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer ist verpflichtet, seinem Kunden eine Bescheinigung auszustellen, dass eine Pflichtversicherung in der Form besteht, wie sie die entsprechende Rechtsvorschrift verlangt. Auch bei einer Versicherungssumme, die höher ist als die verlangte, sind die Bestimmungen der 113 ff VVG 2008 anzuwenden. 114 VVG 2008 stellt fest, das die Mindestversicherungssumme einer Pflichtversicherung, soweit die entsprechende Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, bei je Versicherungsfall und bei einer Million für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres liegen muss. Die wesentliche Neuerung im Bereich der Pflichtversicherung ist der in 114 VVG 2008 festgehaltene Direktanspruch. Danach kann der Geschädigte im Rahmen aller Pflichtversicherungen seinen Anspruch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt wurde, zudem, wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. Bisher gab es den Direktanspruch nur im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung nach 3 Nr. 1 S. 1 PflVersG. In Zukunft wird es nötig sein, bei Schadenersatzansprüchen zu prüfen, ob auf der Gegenseite eine Pflicht-Haftpflichtver- 10 S VR 1/2008

7 Philipp, Unfallwagnis-Datei contra Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers? A U F S ÄT Z E sicherung besteht. Besteht eine solche, sollte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich die Haftpflichtversicherung als zahlungskräftiger Schuldner in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich sollte im Klagewege der Schädiger als Gesamtschuldner grundsätzlich mitverklagt werden Die Unfallversicherung Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen, die die Unfallversicherung betreffen, dargestellt: 178 Abs. 1 VVG 2008 schreibt die Verpflichtung des Versicherers fest, bei einem Unfall oder bei einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherungsfallbegriff des 178 Abs. 2 VVG 2008 entspricht der Definition, die in den Versicherungsbedingungen (so in den AUB 99 und 2007) enthalten ist. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Durch 180 VVG 2008 wird die Invaliditätsleistung neu definiert. Invalidität setzt danach eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus. Als dauerhaft sieht 180 Abs. 2 VVG 2008 eine Beeinträchtigung an, die voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird, und bei der eine Änderung nicht zu erwarten ist. Als Gefahrerhöhungen gelten nach 181 VVG 2008 nur die, die ausdrücklich in den Bedingungen in Textform im Sinne des 126 b BGB vereinbart sind. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung zur Gefahrerhöhung, so sind die Gefahrerhöhungsvorschriften nicht anzuwenden. Tritt eine wirksame Gefahrerhöhung ein, so gilt dann bei gleicher Prämie eine niedrigere Versicherungssumme als vereinbart. Andere Rechtsfolgen dürfen in den Versicherungsbedingungen bei Gefahrerhöhungen nicht vorgesehen werden, 190 VVG Wie bisher kann der Versicherer Leistungskürzungen vorsehen, wenn Krankheiten oder Gebrechen, die vor dem Unfall vorhanden waren, mitgewirkt haben. Die Beweislast liegt in diesem Falle beim Versicherer. Den Versicherer trifft nach 186 VVG 2008 eine neu eingefügte Belehrungsobliegenheit. Hinzuweisen ist auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und insbesondere auf einzuhaltende Fristen. Die Belehrung durch den Versicherer hat in Textform zu erfolgen. Unterlässt der Versicherer die ordnungsgemäße Belehrung seines Versicherungsnehmers, so kann er sich bei Fristversäumnissen nicht auf diese berufen. Unbedingt hingewiesen werden muss auf die Frist zur rechtzeitigen ärztlichen Invaliditätsfeststellung. 187 Abs. 1 VVG 2008 schreibt vor, dass der Versicherer innerhalb eines Monates bzw. bei Invalidität innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen erklären muss, ob und was er zu leisten beabsichtigt. Hat der Versicherer seine Leistung anerkannt oder hat er sich mit dem Versicherungsnehmer einverständlich geeinigt, so hat er innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Leistung zu erbringen. Durch 188 VVG 2008 wurde das Recht auf Neubemessung der Invalidität gesetzlich geregelt. Danach sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, neu bemessen zu lassen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über dieses ihm zustehende Recht in seinem Leistungsbescheid zu belehren. Ansonsten hat er nicht mehr die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Neubemessungsantrag verspätet ist. 5. Inkrafttreten Das neue Versicherungsvertragsgesetz tritt zum in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt es für alle Neuverträge. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Versicherer ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen den neuen gesetzlichen Regeln angepasst haben. Für Altverträge gilt das neue VVG 2008 erst nach einer Übergangszeit von einem Jahr, also ab den Bis dahin müssen die Versicherer ihre Versicherungsbedingungen an das neue VVG anpassen (Art. 1 und 3 EGVVG 2008). Das bisherige VVG gilt noch für Versicherungsfälle zu einem Altvertrag, die bis zum eintreten (Art. 1 Abs. 2 EGVVG 2008) eintreten. Unfallwagnis-Datei contra Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Joachim Philipp, Berlin Im Privatversicherungsrecht werden dem Versicherungsnehmer als nicht einklagbare Rechtspflichten eine Reihe von Obliegenheiten auferlegt, um ihn zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen anzuhalten. Der Versicherungsnehmer ist dabei zur Erhaltung der eigenen Rechtsposition veranlasst, der Obliegenheit zu entsprechen. Eine schuldhafte Nichterfüllung der Obliegenheit kann zum Verlust der Rechtsposition des Versicherungsnehmers und zur Leistungsfreiheit führen. Insbesondere bei Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles enthält 6 Absatz 3 Satz 1 VVG eine Vorsatzvermutung, die der Versicherungsnehmer zu widerlegen hat. S VR 1/

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) 1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5862 16. Wahlperiode 28. 06. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/3945 eines

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Tagung der DGTR 2013 in Bremen RA Peter Hans Engelmann, Nürnberg Gliederung Einleitung Rechtslage ohne drittschützendes

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN 1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name:

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: Telefonnr.: Faxnummer: Postanschrift: Mit freundlichen Grüßen

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Das neue Versicherungsvertragsgesetz Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

W I S O : V e r s i c h e r u n g s b e r a t e r

W I S O : V e r s i c h e r u n g s b e r a t e r Vorwort Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie richtig versichert sind, ist relativ gering. Wahrscheinlicher ist dagegen Folgendes: Sie geben zu viel Geld für Versicherungen aus. Denn das ist, so schätzen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015)

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht,

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Bitte beachten Bevor SIe folgende Fragen beantworten, nehmen Sie bitte die beigefügte gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945) Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 16/3945) Gliederung Seite Vorwort 3 1. Beratung des Versicherungsnehmers (

Mehr

Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung

Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung Stand: Januar 2008 Alte Fassung* Neue Fassung * ohne 48 a - e Teil 1 Allgemeiner Teil Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige

Mehr

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls

Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Rechtsanwalt Ronald Linke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Reinhold

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:

Mehr

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) "Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr