Genehmigung für das Fällen von in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäumen
|
|
- Anke Günther
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Genehmigung für das Fällen von in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäumen Normenkette: 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB 31 Abs. 2 BauGB Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBO Art. 55 Abs. 1 BayBO Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO Leitsätze: 1. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von ortsrechtlichen Regelungen liegt auch dann bei der Gemeinde, wenn von vornherein keine Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht, weil das Vorhaben schon nicht als Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO zu qualifizieren ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass im Baugebiet der Baumbestand zu erhalten ist und eine Rodung nur für Verkehrs- und Bauflächen in unumgänglich notwendigem Maß zulässig ist, genügt nicht den Anforderungen an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Zuständigkeit der Gemeinde für eine für das Fällen von Bäumen begehrte isolierte Befreiung von einer Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB; Unbestimmtheit einer grünordnerischen Festsetzung; Bebauungsplan; Baumbestand zu erhalten Tenor I. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass für die Fällung und Veränderung der im Antrag vom bezeichneten Bäume keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist. II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzte Bäume genehmigungsfrei gefällt bzw. verändert werden dürfen. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr., Gemarkung, das sich zwischen dem Rathaus, dem weg, dem weg und der Straße befindet und mit einer großen, in den Jahren 1969/70 erbauten, Eigentumswohnanlage bebaut ist. Auf den großzügigen Grünflächen zwischen den jeweiligen Mehrfamilienhäusern befindet sich ein üppiger, parkähnlicher Laubbaumbestand. 3 Im Bebauungsplan Nr. der Beklagten zu 2) ist unter A) 9. folgende Festsetzung getroffen: Im Baugebiet zwischen Rathaus- weg- weg und Straße ist der Baumbestand zu erhalten; Rodung ist nur für Verkehrs- und Bauflächen in unumgänglich notwendigem Maß zulässig.
2 4 In der zugehörigen Planzeichnung sind in diesem Baugebiet lediglich Baufenster für Wohngebäude sowie Flächen für Versorgungsanlagen eingezeichnet. Einzelne zu erhaltende Bäume oder Gruppen zu erhaltender Bäume sind darin nicht eingezeichnet. 5 Unter dem 19. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 2) die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von acht näher bezeichneten Hainbuchen, eines näher bezeichneten Ahorns und eines näher bezeichneten Spitzahorns sowie die Genehmigung zur Veränderung (Kronenkürzung, Auslichten) von drei näher bezeichneten Hainbuchen, einer näher bezeichneten Stieleiche und einer näher bezeichneten Roteiche. 6 Mit Beschluss des Bau-, Umwelt und Verkehrsausschusses der Beklagten zu 2) vom 10. März 2015 wurde dem Antrag nicht zugestimmt. 7 Mit Bescheid des Landratsamts (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. Juni 2015 wurde der Antrag vom 19. Januar 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Baumbestand im betreffenden Baugebiet gemäß der Festsetzung A) 9. des Bebauungsplans Nr. der Beklagten zu 2) als zu erhalten festgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Auch handle es sich augenscheinlich um gesunde Bäume, sodass keine unbillige Härte vorliege. Auch die Baumveränderungen müssten abgelehnt werden, da sie nicht spezifisch genug beschrieben seien. 8 Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben. 9 Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 hat das Landratsamt den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, da das Landratsamt zum Erlass des Ablehnungsbescheids sachlich unzuständig gewesen sei. 10 Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 24. Juli 2017, hat der Kläger die subjektive Klageerweiterung hinsichtlich der bis dahin lediglich beigeladenen Beklagten zu 2) erklärt. 11 Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 die Klage gegen den Beklagten zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Vertreter des Beklagten zu 1) hat der Erledigungserklärung zugestimmt. 12 Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass für die Fällung und Veränderung der im Antrag vom bezeichneten Bäume keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. für die Fällung bzw. Veränderung der im Antrag vom bezeichneten Bäume zu erteilen. 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. unwirksam sei. Dies folge daraus, dass sie nicht bestimmt genug sei. Es sei nicht klar, welcher Baumbestand in zeitlicher Hinsicht gemeint, also derjenige zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, derjenige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans oder derjenige der
3 aktuell vorhanden sei. Auch sei weder bestimmt noch bestimmbar, was mit Baufläche bzw. in unumgänglich notwendigem Maß gemeint sei. Auch genüge die streitgegenständliche Festsetzung nicht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, da weder nach Alter noch nach Wuchsgröße der Bäume differenziert werde. Auch liege hinsichtlich dieser Festsetzung ein Abwägungsmangel nach 1 Abs. 7 BauGB vor, da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht klar gewesen sei, welche Bäume genau unter Schutz gestellt würden. Der vorhandene Baumbestand sei seinerzeit nicht ordnungsgemäß erfasst worden. 14 Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Die Kammer hat am 14. September 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich des Bebauungsplans, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat soweit über sie noch zu entscheiden war Erfolg Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, mithin die Klage gegen den Beklagten zu 1), ist über sie nicht mehr zu entscheiden, da die Rechtshängigkeit entfallen ist, 92 Abs. 3 VwGO entsprechend Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. 20 Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Klägerin bei Streit über das Vorliegen eines Genehmigungserfordernisses keine Möglichkeit hat, ihr Klagebegehren durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen, 43 Abs. 2 VwGO. 21 Die erhobene Feststellungsklage ist auch begründet, da die Klägerin keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Beklagten zu 2) für die begehrten Fäll- bzw. Veränderungsarbeiten benötigt. 22 Zum einen hat die Beklagte zu 2) keine Baumschutzsatzung oder verordnung erlassen, die den beantragten Maßnahmen entgegenstehen könnte. 23 Zum anderen ist die Festsetzung A) 9. des Bebauungsplans Nr. der Beklagten zu 2), aus der grundsätzlich ein Genehmigungserfordernis analog 31 Abs. 2 BauGB folgen würde (vgl. VG München, U. v M 11 K ), unwirksam. 24 Die Beklagte zu 2) ist insoweit passivlegitimiert, da sie für die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich einer Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zuständig ist. 25
4 Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist nämlich so auszulegen, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von ortsrechtlichen Regelungen bei der Gemeinde auch dann liegt, wenn von vornherein keine Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht, weil das Vorhaben schon nicht als Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO zu qualifizieren ist. So liegt es hier. Selbst wenn man entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht die Bäume als Anlagen im Sinne der BayBO qualifizieren würde, ist deren beabsichtigte Beseitigung jedenfalls keine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO. Die Beseitigung von Anlagen wird vom Anwendungsbereich des Art. 55 Abs. 1 BayBO von vornherein nicht erfasst. 26 Die Auffassung der Beteiligten, die den Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO auf Vorhaben beschränken will, die im Katalog des Art. 57 BayBO aufgelistet sind, lässt außer Acht, dass die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Zuständigkeit für Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von ortsrechtlichen Regelungen auf die Gemeinde zu übertragen, erst recht für solche Vorhaben gelten, die unabhängig von den Regelungen in Art. 57 BayBO schon nach dem ersten Halbsatz des Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht genehmigungspflichtig sind. Der in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO angeordneten Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinde liegt zugrunde, dass neben der von der Gemeinde zu treffenden Entscheidung ungeachtet der Frage, ob zusätzlich Abweichungen von materiell-rechtlichen Anforderungen der BayBO erforderlich sind jedenfalls keine generelle formelle Genehmigung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde nötig ist. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diesen Vorhaben nur geringe bauaufsichtliche Relevanz und allenfalls minimales planungsrechtliches Gewicht zukommen, sodass insoweit die Zulassung von Abweichungen von die gemeindliche Ortsgestaltungs- und Planungshoheit schützenden und von den Gemeinden selbst erlassenen Vorschriften den Gemeinden überlassen bleiben kann (LT-Drs. 15/7161, S. 69). Für verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 BayBO - jedenfalls diejenigen nach Art. 57 Abs. 1 bis 4 BayBO - ist grundsätzlich kennzeichnend, dass sie an sich nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig wären, aber gesetzestechnisch in einem zweiten Schritt ausnahmsweise wegen ihrer geringeren Bedeutung letztlich doch von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO muss daher erst recht für solche Vorhaben gelten, die nicht einmal unter den ersten Halbsatz des Art. 55 Abs. 1 BayBO subsumiert werden können. Die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik zeigt, dass ihm für diese Fälle die Normierung einer formellen Genehmigungspflicht eher noch ferner lag als bei den im engeren Sinn nach Art. 57 BayBO verfahrensfreien Vorhaben. Nach dem Normzweck des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist die Gemeinde daher auch in diesen Fällen zuständig (vgl. VG München, U. v M 11 K ). 27 Die streitgegenständliche Festsetzung unter A) 9. im Bebauungsplan Nr. der Beklagten zu 2) in Verbindung mit der zugehörigen Planzeichnung genügt jedoch nicht den Anforderungen an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. 28 Aus der Planzeichnung ist nicht ersichtlich, welche Bäume oder Baumgruppen erhalten werden sollen. Die textliche Festsetzung spricht global vom vorhandenen Baumbestand. Ausgehend vom Wortlaut der Regelung, ist der gesamte Baumbestand als zu erhalten festgesetzt, gleich in welcher Entfernung er sich von den festgesetzten Baufenstern befindet. Eine derartige Auslegung, sei sie vom Wortlaut ausgehend zwar auch zwingend, würde sich jedoch als lebensfremd darstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch der Satzungsgeber bei Beschluss des Bebauungsplans davon ausgegangen ist, dass der zu erhaltende Baumbestand einen gewissen Abstand zur Wohnbebauung wahren muss. Allerdings fehlen Anhaltspunkte hierzu, sodass in keiner Weise bestimmbar ist, welcher Mindestabstand erforderlich ist bzw. ab wann Bäume sich zu nahe an den festgesetzten Baufenstern befinden. Des Weiteren ist nicht erkennbar, ob nur bei Satzungsbeschluss vorhandene Bäume oder auch auf natürliche Art und Weise, etwa durch Samenflug, entstandene Bäume von der Festsetzung erfasst sind. Aufgrund all dessen ist für den
5 Rechtsanwender nicht in jedem Fall zweifelsfrei erkennbar, ob ein konkreter Baum von der streitgegenständlichen Festsetzung erfasst ist oder nicht. 29 Dem Hauptantrag war aus diesem Grunde stattzugeben, über den Hilfsantrag war somit nicht zu entscheiden Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten zu 1) die Kosten aufzuerlegen, da zum einen der Ablehnungsbescheid aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Landratsamt voraussichtlich aufgehoben worden wäre und zum anderen der Beklagte zu 1) durch die Rücknahme des Bescheids nachgegeben hat, was einem Anerkenntnis gleichkommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.
Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrLandgericht Frankfurt (Oder)
14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrVerwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05
Seite 1 von 5 Datum: 09.03.2006 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 1138/05 Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten
MehrWerbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrAmtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -
Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...
MehrVerhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 11 K 15.1822 Titel: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung Normenkette: BayBO Art. 76 S. 1 Leitsatz: Die für die Wiederherstellung
MehrBerechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung
VG München, Urteil v. 29.11.2016 M 16 K 15.4523 Titel: Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung Normenketten: VwGO 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 BayGVGA 1 S. 2, 191 Abs. 3 S. 2 GewO 34b Abs.
MehrErfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus
VGH München, Beschluss v. 07.12.2016 9 CS 16.1822 Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrIM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrHauptpunkte: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt) Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers
Gericht: VGH Aktenzeichen: 14 ZB 09.1289 Sachgebietsschlüssel: 940 Rechtsquellen: 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 BayDSchG Hauptpunkte: Antrag
MehrÜbungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen?
Erkenntnisverfahren Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger K erhob am 11.2.2007 Klage auf Zahlung von 10.000,- aus einem Kaufvertrag gegen B. Diese wurde B am 20.2.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBaugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung
VG Würzburg, Urteil v. 28.06.2016 W 4 K 15.580 Titel: Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung Normenkette: BauGB 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 Leitsatz: Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister
MehrFahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung
VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2017 AN 2 K 16.00058 Titel: Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung Normenketten: SchBefV 2 Abs. 3, 4 Nr. 1, 7 SchKfrG Art. 3 Abs. 2 BayEUG Art. 16 Leitsätze: 1 Für die
MehrAktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale
Mehr22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom
Blatt: 373 22. Sitzung des Bauausschusses vom 10.05.2010 Beginn: Ende: 18:00 Uhr 20:10 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Brandl, Johann Braun, Mila Ernstberger,
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrBebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,
6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.
MehrI. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308
Mehr1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.
VG Augsburg, Urteil v. 04.02.2015 Au 6 K 14.1719 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung,
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrKeine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrGeschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung
VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:
MehrErfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus
VGH München, Urteil v. 01.03.2016 1 BV 15.1535 Titel: Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus Normenketten: BauGB 2 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1, Abs.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich
MehrGemeinde Weißensberg
Gemeinde Weißensberg Zugestellt am: Niederschrift über die öffentliche 24. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 06.10.2016 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende:
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
Mehr1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West der Gemeinde Kraftsdorf im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB BEGRÜNDUNG
1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West der Gemeinde Kraftsdorf im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB BEGRÜNDUNG in der Fassung vom 09.10.2017 2 1. LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
MehrTeilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger
Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrOrientierungssätze: 2. Zur Auslegung der Begriffe Einfriedung, Zaun und Zwischenzaun im Einzelfall.
Orientierungssätze: 1. Eine gestalterische Festsetzung, die sich mit der Abgrenzung der Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet befasst, kann auch solche Formen der Einfriedung regeln, die im Zeitpunkt
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrSchlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie
VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige
MehrHessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:
MehrLandgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
MehrAktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 6 ZB 07.2050 Sachgebietsschlüssel: 1131 Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht Vorausleistung nicht gefangene Hinterliegergrundstücke Zufahrt
MehrÜbersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrTenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240
SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze
MehrI. Amtsgericht Stuttgart
Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,
MehrBaugenehmigung für Nutzungsänderung von Lagerräumen in eine Wohnung im Innenbereich
VG München, Urteil v. 22.03.2016 M 1 K 15.3239 Titel: Baugenehmigung für Nutzungsänderung von Lagerräumen in eine Wohnung im Innenbereich Normenketten: BauGB 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 1 BauNVO 22 BayBO Art.
MehrIn der Familiensache. Kaeber./. Siebeke
10 UF 145/02 025 Beschluss In der Familiensache Kaeber./. Siebeke wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrLANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle
LANDGERICHT BREMEN Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April 2014 als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen Kläger Prozessbevollm.: Rechtsanwälte g e g e n Beklagten
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &
MehrBeschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrStichworte: Präklusion von Einwendungen gegen den Plan, die im Planfeststellungsverfahren nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden
Rechtsgebiet: Planfeststellungsrecht ID: Lfd.Nr. 4/95 Gericht: VG Ansbach Datum der Verkündung: 13.10.1994 Aktenzeichen: AN 20 K 92.01793 Zitierte (Rechtsquellen): 20 Abs. 2 AEG Stichworte: Präklusion
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
Mehr