(Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach 31 Satz 4 EStG - Auslegung des Einspruchsführers bei angefochtener Zusammenveranlagung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach 31 Satz 4 EStG - Auslegung des Einspruchsführers bei angefochtener Zusammenveranlagung)"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 1464/13 Titel: (Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach 31 Satz 4 EStG - Auslegung des Einspruchsführers bei angefochtener Zusammenveranlagung) Normenketten: 31 S 4 EStG Art 2 Abs 1 GG Art 3 Abs 1 GG Art 14 GG EStG VZ 2006 EStG VZ 2005 Orientierungsätze: 1. Ist ein Steuerbescheid an mehrere Personen adressiert (hier: Ehegatten) und durch deren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten Einspruch eingelegt, so sind im Regelfall alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung der Einspruchsführer die im Wesentlichen gleiche Adressatenbezeichnung wie im angegriffenen Steuerbescheid verwendet wird und nicht ausnahmsweise aus den Umständen oder einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Beschränkung im Kreis der Einspruchsführer erkennbar wird. 2. Für die Hinzurechnung nach 31 Satz 4 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es ist dagegen unerheblich, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt, der Antrag auf Kindergeld irrtümlich nicht gestellt wurde und aufgrund einer Festsetzungsverjährung auch nicht mehr gezahlt werden kann Satz 4 EStG verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch werden die Steuerpflichtigen in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Auch liegt keine Verletzung des Art. 14 GG vor. Schlagworte: Adressat, Anspruch, Auslegung, Bevollmächtigter, Ehe, Ehegatten, Eigentum, Einspruch, Einspruchführer, Familienleistungsausgleich, Freibetrag, Gleichheit, Gleichheitssatz, Günstigerprüfung, Handlungsfreiheit, Hinzurechnung, Kind, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kindergeldanspruch, Rechtsbehelf, Rechtsbehelfseinlegung, Rechtsbehelfsführer, Verfahrenshandlung, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenveranlagung Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645).

2 2 Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2004, 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind als Ärzte tätig und erzielen unter anderem Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Sie haben drei Kinder, geboren am. 3 Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung wurden unter anderem die von der Klägerin geltend gemachten Telefonkosten und die vom Kläger geltend gemachten Kfz-Kosten nicht in voller Höhe anerkannt, da der Umfang der betrieblichen Nutzung nach Ansicht des Finanzamts jeweils nicht ausreichend nachgewiesen worden sei (Bericht vom 10. August 2010). Mit Schreiben vom 17. August 2010 beantragte der steuerliche Vertreter der Kläger unter dem Betreff Frau XYZ, dass die Telefonkosten entgegen der Prüfungsfeststellungen ohne Kürzung eines privaten Nutzungsanteils der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen seien. Mit Schreiben vom 24. August beantragte er unter dem Betreff Dr. med. XYZ, die Kfz-Kosten des Klägers im Verhältnis zu den Einnahmen aufzuteilen. Entsprechend der Prüfungsstellungen erließ das Finanzamt jeweils am 31. August 2010 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006, die an beide Ehegatten gerichtet waren. 4 Mit Schreiben vom 14. September 2010 legte der steuerliche Vertreter unter dem Betreff Dr. med. XYZ im Auftrag meines oben näher bezeichneten Mandanten Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 ein, da gegen die Feststellungen im Bericht der Betriebsprüfung mit Schreiben vom (Telefonkosten), (KFZ-Kosten) Einwendungen erhoben wurden, die in den entsprechenden Bescheiden nicht berücksichtigt wurden. Außerdem wurde Aussetzung der Vollziehung beantragt. Am 17. September 2010 nahm der Betriebsprüfer unter dem Betreff Betriebsprüfung bei Herrn Dr. XYZ Stellung zu den Einwendungen des Klägervertreters, unter anderem auch zu den Telefonkosten der Klägerin. 5 Am 20. September 2010 setzte das Finanzamt für Herrn und Frau XYZ auf den Antrag vom die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2006 aus. 6 Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragte der Klägervertreter unter dem Betreff: Dr. med. Herr XYZ und Frau XYZ Einsprüche hierzu vom , die bisherigen Kindergeldzurechnungen in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 zu berichtigen, da tatsächlich kein Kindergeld gezahlt worden sei. Bis zum Jahr 2004 sei das Kindergeld vom Arbeitgeber des Klägers, dem Klinikum, monatlich ausgezahlt worden. Nachdem diese Vorgehensweise geändert worden sei, hätten es die Kläger versäumt, einen Antrag auf Kindergeld bei der Kindergeldkasse zu stellen. Nach Auskunft der Familienkasse im Schreiben vom 23. Mai 2011 seien die Kindergeldansprüche mittlerweile verjährt. 7 Mit Schreiben vom 22. August 2011 übersandte das Finanzamt unter dem Betreff für Herrn und Frau XYZ Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zum Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid Der Klägervertreter teilte daraufhin am 12. September 2011 unter dem Betreff Dr. med. Herrn und Frau XYZ Einspruch hierzu vom mit, dass mit dem nunmehr vom Finanzamt vorgenommenen Ansatz der Kfz-Kosten für den Kläger und dem Ansatz eines zusätzlichen Privatanteils für die Telefonkosten der Klägerin Einverständnis bestehe, allerdings die Hinzurechnung des Kindergeldes rückgängig zu machen sei. Daraufhin erließ das Finanzamt jeweils am 9. Februar 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Nutzung der Kfz- bzw. Telefon-Nutzung und teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 14. März 2013 unter dem Betreff für Herrn und Frau Dr. XYZ Einspruchsverfahren i.s. Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006 mit, dass den Einsprüchen nunmehr mit Ausnahme der Frage der Hinzurechnung der Kindergeldansprüche abgeholfen worden sei. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass für die Hinzurechnung nach 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz

3 (EStG) allein entscheidend sei, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden sei, sei ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228). 8 Mit der nur an den Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung vom 19. April 2013 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. 9 Mit der von beiden Ehegatten erhobenen Klage wird weiterhin geltend gemacht, dass das Finanzamt zu Unrecht eine Hinzurechnung des Kindergelds nach 31 Satz 4 EStG vorgenommen habe. Anders als im vom BFH entschiedenen Fall, in dem das Kindergeld bewusst nicht beantragt worden sei, sei das Kindergeld, das bis zum Jahr 2004 vom Arbeitgeber des Klägers zusammen mit dem monatlichen Lohn gezahlt worden sei, durch eine Umstellung der Auszahlungsmodalitäten trotz Antrags nicht mehr geflossen. Dies sei erst im Jahr 2010 im Anschluss an die Betriebsprüfung bemerkt worden. 10 Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des 31 Satz 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 eine Verfahrensvereinfachung erreichen wollen, die durch die Abkoppelung der Kindergeldfestsetzung von der Einkommensteuerfestsetzung erreicht werden sollte. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sei es jedoch nicht gewesen, dass der Staat mehr Steuern einziehe, in dem er Kindergeld zurückfordere, das tatsächlich nicht ausbezahlt worden sei. Bei den Klägern habe sich ergeben, dass die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß 32 Abs. 6 EStG günstiger sei, das Kindergeld sei daher der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet worden, obwohl es nicht ausbezahlt worden sei. Insoweit lägen die Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach 163 AO vor, ein Ermessensspielraum verbleibe nicht. Das Argument der Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige an der Mehrzahlung von Steuern selbst schuld sei, weil er sich rechtzeitig um die Auszahlung des Kindergeldes hätte kümmern müssen, könne nur als zynisch empfunden werden. Im Übrigen stelle die Hinzurechnung des Kindergeldes, das nie ausgezahlt worden sei, einen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf Eigentum nach Art. 14 des Grundgesetzes sowie in das Rechtsstaatsprinzip dar, der im Rahmen einer Revision vom BFH geprüft werden müsse. 11 Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide seien für beide Ehegatten am 14. September 2010 eingelegt worden. Auch wenn im Betreff nur der Ehemann genannt worden sei, habe die Einspruchsbegründung auch die Einkünfte der Ehefrau betroffen, da die Änderung der Telefonkosten im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit begehrt worden sei. Auch das Finanzamt habe die Einsprüche dahingehend verstanden, dies ergebe sich insbesondere aus dem Betreff der Schreiben vom 14. März 2013 und 22. August 2011, die stets beide Ehegatten enthielten. Da über den Einspruch der Ehefrau noch nicht entschieden worden sei, sei die Klage als eine Untätigkeitsklage gemäß 46 Finanzgerichtsordnung erhoben worden. 12 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 9. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 19. April 2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006 ohne Hinzurechnung des Kindergelds von für 2004, für 2005 und für 2006 festgesetzt wird, hilfsweise regen sie an, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 13 Das Finanzamt beantragt, die Klage der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

4 14 Das Finanzamt trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, dass die Klage der Klägerin mangels Vorverfahren unzulässig sei. Die Einsprüche seien ausdrücklich und unmissverständlich nur im Namen des Ehemanns eingelegt worden, eine erweiternde Auslegung könne nicht vorgenommen worden. Auch in der Literatur werde vorrangig ausgeführt, dass ein Einspruchsführer, der im eigenen Namen und zugleich für seine Ehefrau Einspruch einlegen will, dies ausdrücklich tun müsse. Aus der Tatsache, dass sich die Einsprüche auch auf die Einkünfte der Ehefrau bezögen, könne nichts anderes gefolgert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sei auch der Ehemann berechtigt, die Einkommensteuerbescheide auch insoweit anzugreifen, als die Einkünfte der Ehefrau betroffen sind. In dem Schreiben des Finanzamts vom 14. März 2013 seien in der Betreffzeile zwar beide Ehegatten aufgeführt worden, dies sei jedoch versehentlich erfolgt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet Die von der Klägerin erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Klage ohne Vorverfahren liegen vor. Nach 46 Abs. 1 Satz 2 FGO kann diese Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 18 Im Streitfall wurde über den Einspruch der Klägerin ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, da Adressat der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2013 nur der Kläger war. Zu Unrecht geht das Finanzamt davon aus, dass mit Schreiben vom 14. September 2010 nur vom Kläger Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide vom 31. August 2010 eingelegt worden ist, vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung, dass der Einspruch auch von der Klägerin erhoben worden ist. 19 Zwar kann bei Ehegatten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von einem Ehegatten eingelegter Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. Insbesondere in Fällen der Zusammenveranlagung gem. 26 b EStG kann grundsätzlich jeder Ehegatte selbst auch die Steuerfestsetzung selbstständig anfechten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerbescheid auch auf die Einkünfte des anderen Ehegatten bezieht (BFH Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709 und vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823). Der den Einspruch einlegende Ehegatte muss insoweit klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, auch für den anderen Ehegatten zu handeln. 20 Verfahrenshandlungen sind jedoch nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen auslegungsfähig; sie sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht wird (BFH-Urteil vom 22. Juni 1988 X R 59/82, BFH/NV 1989, 184 m.w.n.). Bei einem von einem Steuerberater im Namen der von ihm vertretenen Adressaten eines Bescheides eingelegten Einspruch ist indes klar und unmissverständlich, dass der Einspruch für sämtliche Adressaten erhoben wird, wenn sich nicht aus den Umständen oder einem ausdrücklichen Vorbehalt das Gegenteil ergibt. Ist ein Steuerbescheid an mehrere Personen adressiert und

5 durch deren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten Einspruch eingelegt, so sind im Regelfall alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung der Einspruchsführer die im Wesentlichen gleiche Adressatenbezeichnung wie im angegriffenen Steuerbescheid verwendet wird und nicht ausnahmsweise aus den Umständen oder einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Beschränkung im Kreis der Einspruchsführer erkennbar wird. Jedoch liegt nur der Einspruch eines Ehepartners vor, wenn an die Ehegatten jeweils getrennte Steuerbescheide ergangen waren und dem Einspruchsschreiben unter dem Namen des einzelnen Ehepartners undifferenziert die Bezeichnung Frau/Herr vorangestellt ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 64/90, BFH/NV 1996, 729, Pahlke/Koenig/Pahlke AO 357 Rn ). 21 Im Streitfall hat der von beiden Ehegatten gemeinsam beauftragte Steuerberater gegen die an beide Ehegatten adressierten Einkommensteuerbescheide vom 31. August 2010 Einspruch erhoben. Auch wenn er im Betreff nur den Namen des Klägers aufgeführt hat, ergibt sich doch aus den Gesamtumständen, dass der Einspruch auch im Namen der Klägerin eingelegt worden ist, da er sich insbesondere gegen die vom Finanzamt nicht anerkannte betriebliche Telefonnutzung der Klägerin gerichtet hat. Darüber hinaus sind im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens sowohl die Kläger als auch das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Einspruch von beiden Ehegatten erhoben worden ist, da von Seiten der Kläger als auch von Seiten des Finanzamts in den nachfolgenden Schreiben stets beide Ehegatten genannt wurden (vgl. beispielsweise das Schreiben des Finanzamts vom 22. August 2011). Auch die Aussetzung der /Vollziehung der mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide, die der Klägervertreter ebenfalls mit dem Schreiben vom 14. September 2010 beantragt hat, wurde vom Finanzamt mit Verfügung vom 20. September 2010 für beide Ehegatten gewährt Die Klage ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist für die Hinzurechnung nach 31 Satz 4 EStG allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es ist dagegen unerheblich, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde. 23 Nach 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach den 62 ff. EStG bewirkt. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld ( 31 Satz 4 EStG). 24 Die für die Streitjahre 2004 bis 2006 geltende Fassung des 31 Satz 4 EStG geht zurück auf das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710, vgl. BFH- Urteile vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl II 2013, 226, vom 20. Dezember 2012 III R 29712, BFH/NV 2013, 723 und vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228). Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 waren nach 31 Satz 4 EStG a.f. die Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde; in diesem Fall war das gezahlte Kindergeld nach 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a.f. der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Für die Änderung des 31 EStG waren Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere Änderungen der Steuerfestsetzung aufgrund einer nachträglichen Gewährung von Kindergeld vermieden werden (BTDrucks 15/1798, S. 2). Für die Hinzurechnung von Kindergeld ist somit der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.b. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend. Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der

6 Kindergeldfestsetzung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist. Der Kindergeldanspruch ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch. 25 Da aufgrund der seit 2004 geltenden Rechtslage nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen ist, können die Kläger nicht zu ihren Gunsten einwenden, dass für die Kindergeldansprüche 2004 mit Ablauf des Jahres 2007 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es außerdem nicht darauf an, ob wie im vom BFH entschiedenen Fall - das Kindergeld bewusst nicht beantragt oder wie im Streitfall aufgrund einer versehentlich unterlassenen Antragstellung nicht ausgezahlt worden ist. Aus diesem Grund war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger nicht nachzukommen, da es nicht entscheidungserheblich ist, warum die Kindergeldstelle bzw. der Arbeitgeber des Klägers die Kindergeldzahlungen eingestellt hat und ob der Kläger auf die Neubeantragung auf Grund der Einstellung der Zahlung hingewiesen worden ist. Für die Hinzurechnung nach 31 Satz 4 EStG ist allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgebend (vgl. BFH in BStBl II 2013, 228). Vorliegend ist unstreitig, dass die Kläger in den Streitjahren einen Anspruch auf Kindergeld für ihre drei Kinder hatten. 26 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verstößt 31 Satz 4 EStG weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch werden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt (vgl. BFH in BStBl II 2013, 228). So hat der BFH ausgeführt, dass insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz schon deshalb nicht verletzt ist, weil die Kläger die Ungleichbehandlung durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst hätten vermeiden können. Auch das Erfordernis eines schriftlichen Antrags auf Auszahlung des monatlichen Kindergeldes nach 67 EStG berührt die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Kläger nicht, denn ohne entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen hat die Familienkasse -ebenso wie ohne Angaben des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung das Finanzamt für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen- keinen Anhaltspunkt für die Feststellung und Erfüllung des Kindergeldanspruchs. Im Übrigen bestehen auch aufgrund des Umstands, dass dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit übertragen wurde, für den Zufluss des Kindergelds selbst Sorge zu tragen, indem er einen bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer möglichen entsprechenden Antrag mit den für die Bewilligung des Kindergeldes erforderlichen Angaben stellt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die generalisierende Regelung in 31 EStG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober BvL 3/05, BGBl I 2009, 3785 zu 31 EStG a.f.). 27 Die Kläger können auch keinen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend machen. Grundsätzlich lässt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (Erdrosselungswirkung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. März BvR 475/78, BVerfGE 63, 343, 368, m.w.n.). Davon kann jedoch im Streitfall nicht die Rede sein. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g

Mehr

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes)

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) FG München, Urteil v. 16.01.2015 7 K 2923/13 Titel: (Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) Normenketten: 32 Abs

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 111/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 111/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.11.2010, Az.: III R 111/07 Ausbildungsfreibetrag: Abzug von 7932 EUR pro Jahr reicht aus, um den Mehrbedarf zu decken Der BFH hat entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG)

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) FG Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 3 K 947/12 Titel: (Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) Normenketten: 34 Abs 1 EStG 2009 24 Nr 1 Buchst a EStG

Mehr

Sachverhalt. Erfolgsaussichten des Einspruchs? Lösungsvorschlag: Der Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Sachverhalt. Erfolgsaussichten des Einspruchs? Lösungsvorschlag: Der Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Sachverhalt Steuerberater S hat für seinen Mandanten M in dessen Einkommensteuererklärung 2014 Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt, für die M seine Belege aufgrund eines Einbruchdiebstahls nicht

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

Kindergeld; Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"

Kindergeld; Zählkindervorteil in einer Patchwork-Familie Dok.-Nr.: 5021292 Bundesfinanzhof, III-R-24/17 Urteil vom 25.04.2018 Fundstellen Kindergeld; Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie" Leitsatz: 1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau FG München, Urteil v. 29.05.2017 7 K 3241/15 Titel: Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau Schlagworte: Einspruchsverfahren, Finanzamt, Einkommensteuer,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen)

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) FG München, Urteil v. 06.12.2012 10 K 3546/10 Titel: (Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) Normenketten: 220 AO 233a AO 238 AO 240 AO 284 BGB 301 BGB Orientierungsätze: 1.

Mehr

3. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. FG München, Urteil v. 07.04.2014 7 K 40/13 Titel: (Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer) Normenketten: 2 Abs 2 EStG 1997 2 Abs 2 EStG 2002 4 Abs 3 EStG 1997 4 Abs 3 EStG 2002 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14 Steuerliche Geltendmachung von Kosten für Besuche bei einem Kind als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind stellen grundsätzlich keine

Mehr

(Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung)

(Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung) FG München, Urteil v. 14.04.2014 7 K 2547/13 Titel: (Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung) Normenketten: 65 Abs 1 FGO

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise >

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Tarif > 31 Familienleistungsausgleich S 2280 31

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012.

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012. FG München, Urteil v. 29.08.2016 7 K 401/16 Titel: Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Bescheid, Verwaltungsakt, Einspruchsverfahren, Anfechtungsklage, Zustellung, Widerruf, Wiedereinsetzung, Betriebsausgaben,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

(Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden)

(Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden) FG München, Urteil v. 26.11.2014 9 K 2594/13 Titel: (Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden) Normenketten: 6b Abs 3

Mehr

BFH, , III R 86/09

BFH, , III R 86/09 BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung FG München, Urteil v. 23.02.2016 10 K 1379/15 Normenketten: 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO 171 Abs. 3 AO 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG 67 Satz 1 EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1379/15 IM NAMEN

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 5 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Voraussetzungen des 74 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 13. Oktober 1994 (S 23 Kg 11/94) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 13. Oktober 1994 (S 23 Kg 11/94) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 32/94 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) FG München, Urteil v. 09.02.2012 5 K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002 1 Abs 3 EStG 2002 8 AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt:

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: FINANZGERICHT DÜSSELDORF 3 K 7318/00 E f Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreterin: gegen - Beklagten - wegen Einkommensteuer 1994 hat der 3. Senat in der Besetzung:

Mehr

(Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel)

(Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel) FG München, Urteil v. 04.09.2013 10 K 2411/10 Titel: (Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel) Normenketten: 34 Abs 1 EStG 2002 34 Abs 2 EStG 2002 24

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

(Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen)

(Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen) FG München, Urteil v. 15.10.2014 1 K 1006/14 Titel: (Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen) Normenketten: 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002 9 Abs 1 S 1 EStG 2002 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002 12 Nr 3

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten)

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 6 K 720/12 Titel: (Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) Normenketten: 129 AO 7g Abs 3 EStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr

FG München, Urteil v K 564/11. Titel:

FG München, Urteil v K 564/11. Titel: FG München, Urteil v. 25.10.2012 5 K 564/11 Titel: (Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufig ergangenem Steuerbescheid - Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und Verfassungsmäßigkeit

Mehr

FG München, Urteil v K 564/11. Titel:

FG München, Urteil v K 564/11. Titel: FG München, Urteil v. 25.10.2012 5 K 564/11 Titel: (Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufig ergangenem Steuerbescheid - Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az: 1 V 3327/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache Antragstellerin gegen Finanzamt München Abteilung III vertreten durch den Amtsleiter Deroystr. 18 80335 München StNr./Az:

Mehr

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) FG München, Urteil v. 20.01.2015 2 K 1518/12 Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 110 AO 25 Abs 3 EStG 2009 EStG

Mehr

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie

Mehr

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG.

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG. FG München, Urteil v. 22.10.2013 13 K 2071/11 Titel: (Gesonderte Verlustfeststellung nach 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

(Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger)

(Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger) FG Nürnberg, Urteil v. 10.01.2013 6 K 1643/12 Titel: (Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger) Normenketten: 1 Abs 3 EStG 2009 EStG VZ

Mehr