Anstehende Strukturreform des Versorgungs ausgleichs Handlungsbedarf und Gestaltungsoptionen der Versorgungsträger

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1 Mandanteninformation MÄRZ 2009 Anstehende Strukturreform des Versorgungs ausgleichs Handlungsbedarf und Gestaltungsoptionen der Versorgungsträger Mit unserem Rundschreiben vom April 2008 haben wir bereits auf den Referentenent wurf vom 12. Februar 2008 für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) hingewiesen. Inzwischen hat der entsprechende zum Referentenentwurf inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. August 2008 (BT-Druck sache 16/10144) nach drei Lesungen den Bundestag passiert. Mit einer das Regelungswerk an einzelnen wenigen Stellen ändernden Beschlussempfehlung des Rechts ausschusses (BT-Drucksache 16/11903) wurde der in geänderter Fassung angenommene Gesetzentwurf (BR-Drucksache 128/09) dem Bundesrat zugeleitet, welcher am 6. März 2009 seine Zustimmung erteilt hat. Das Gesetz sollte demgemäß Ende März bzw. Anfang April verkündet werden und wie geplant zum 1. September 2009 in Kraft treten. Die Versorgungsträger sollten sich daher bereits jetzt mit diesem Thema befassen, zumal sich i.d.r. Handlungsbedarf ergeben wird, aber auch vorhandener Gestaltungsspielraum genutzt werden könnte. In Fortführung unseres Rundschreibens vom April 2008 möchten wir Ihnen noch einmal kurz die geplanten Neuerungen vorstellen und Sie über die im Rahmen des neuen VAStrRefG vom Versorgungsträger zu treffenden Entscheidungen bzw. die dabei zu bedenkenden Aspekte informieren. Inhaltsübersicht dieser Ausgabe Seite I. Darstellung der wesentlichen Neuerungen 1. Derzeit geltendes Recht 2 2. Geplante Neuerungen 2 3. Übergangsregelung und Inkrafttreten 3 II. Vom Versorgungsträger zu treffende Entscheidungen / zu bedenkende Aspekte 1. Kommt eine externe Teilung in Frage? 3 2. Entscheidungen im Rahmen der Regelung zur internen Teilung 4 a) Soll überhaupt eine Regelung getroffen werden? 4 b) Wie sieht diese Regelung aus? 4 aa) Wie wird intern geteilt? 4 bb) Wie soll das Leistungsrecht des Ausgleichsberechtigten aussehen? 5 cc) Kann das neu begründete Leistungsrecht weitergeführt werden? 5 dd) Wie soll die Kürzung des Anrechts beim Ausgleichsverpflichteten umgesetzt werden? 5 c) Wie wird die neue Regelung umgesetzt? 5 d) Was ist außerdem zu bedenken? 5 BodeHewitt AG & Co. KG

2 Seite 2 Mandanteninformation I. Darstellung der wesentlichen Neuerungen Das neue Konzept weicht stark vom bislang geltenden Recht ab und stellt den Versorgungsausgleich auf eine völlig neue Grundlage. 1. Derzeit geltendes Recht Das derzeit geltende Recht des Versorgungsausgleichs, welches auf verschiedene Ge setze ( 1587 ff. BGB, VAHRG, VAÜG) verteilt ist, beschreibt den Ausgleich von in der Ehezeit erdienten Renten und unverfallbaren Rentenanwartschaften. Um sämtliche einzubeziehenden Anrechte festzustellen, verschickt das Gericht entsprechende Auskunftsersuchen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müs sen die Versorgungsträger hier derzeit Angaben zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbaren Jahresrente eines aktiven Beschäftigten auf Basis der Be messungsgrundlagen zum Ehezeitende bzw. zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bzw. zur laufenden Rente eines ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiters machen. Den Ehezeitanteil errechnet bislang das Gericht. Bei beitragsorientierten oder über Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen, bei welchen eine Unverfallbarkeit in Höhe der erreichten Anwartschaft besteht, empfiehlt sich die Angabe der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaftsteile. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erstellt das Gericht sodann eine sog. Versor gungs bilanz der Eheleute, in welche alle ehezeitlichen Anrechte eingestellt werden. Um sämtliche Versor gungsrechte überhaupt vergleichbar zu machen, werden einzelne Rechte mittels der sog. Barwertverordnung in eine ent sprechen de theoretische gesetzliche Rente umgerechnet. Anhand einer Gesamtsaldierung werden der aus gleichs pflichtige Ehegatte und der Ausgleichsbetrag festgestellt und mittels ver schie dener Ausgleichs - for men (Splitting, Quasi-Splitting, Super-Splitting, Realteilung, schuld - recht licher Versorgungsausgleich, etc.) wird sodann ein entsprechender Ausgleich umgesetzt. 2. Geplante Neuerungen Nachdem sich die im derzeitigen Recht angelegten Gerechtigkeitsdefizite (Verfehlung der Halbteilung) zwischenzeitlich durch den Strukturwandel in der Altersversorgung immer mehr verschärft haben und sich die Materie zu einem unflexiblen Expertenrecht entwickelt hat, wurde eine Reform dringend erforderlich: Nach dem neuen Konzept soll nun statt einer Gesamtsaldierung aller Anrechte grundsätzlich eine systeminter ne Teilung eines jeden Anrechts (sog. interne Teilung ; künftig werden auch Kapitalleistungen einbezogen) erfolgen. Hierdurch erübrigt sich grundsätzlich ein Vergleichbarmachen sämtlicher Versorgungsanrechte. Folge ist allerdings, dass nach der Scheidung auch der regelmäßig betriebsfremde ehemalige Ehegatte in das System des Versorgungsträgers aufzunehmen ist. Nur in bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Fällen kann eine sog. externe Teilung über einen anderen Versorgungsträger stattfinden. Hierzu müssen die dem auszugleichenden Anrecht entsprechenden Vermögensmittel an einen (grundsätzlich vom Ausgleichsberechtigten zu wählenden) externen Versorgungsträger gezahlt werden, um dem ausgleichs berechtigten Ehegatten einen entsprechenden Versorgungsanspruch zu verschaffen. Der nach bisherigem Recht schon bekannte schuld rechtliche Ausgleich ist insbesondere noch für erst zeitlich nach der Scheidung gesetzlich unverfallbar gewordene Anrechte weiterhin vorgesehen. Mit dem neuen Konzept ist auch eine weiter reichende Auskunftspflicht der Versorgungsträger verbunden: Im Rahmen der Versorgungsauskunftsersuchen ist zunächst der Ehezeitanteil der Versorgung in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (z.b. Rentenbetrag, Entgeltpunkte) zu bestimmen. Sodann wird dem Gericht ein hierauf beruhender, gegebenenfalls nach Abzug entsprechender Verwaltungskosten auszuweisender Ausgleichswert vorgeschlagen. Handelt es sich dabei nicht um einen Kapitalwert, muss er zusätzlich in Form eines sog. korrespondierenden Kapitalwerts ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der vorrangigen Ausgleichsform der internen Teilung haben die Versorgungsträger entsprechenden Gestaltungsspielraum. Das Gesetz erteilt den Versorgungsträgern einen klaren Regelungsauftrag und gibt Eckpunkte für die dabei abzubildende gleichwertige Teilhabe vor (z.b. Begründung eines eigenständigen, entsprechend gesicherten Anrechts der ausgleichs berechtig ten Person in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz). Bei Anrechten, für welche das Betriebsrentengesetz gilt, erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Begründung des Anrechts die versorgungsrechtliche Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Zudem kommt ausnahmsweise bei Anrechten gleicher Art beim selben Versorgungsträger eine Verrechnung der jeweils neu zu begründenden Anrechte und ein Ausgleich nur in Höhe des Restbetrags in Betracht. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen Versorgungsträgern. Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten (für die Verwaltung der zusätzlichen Mitgliedschaft, BodeHewitt AG & Co. KG

3 März 2009 Seite 3 nicht jedoch für die Ermittlung des Ehezeitanteils bzw. Kapitalwerts) dürfen dabei, soweit sie angemessen sind, auf die Ehegatten abgewälzt werden. Ein Versorgungsausgleich ist künftig ausgeschlossen bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren, sofern dessen Durchführung nicht von einem der Ehegatten beantragt wird. soll im Hinblick auf Anrechte gleicher Art nicht stattfinden, sofern die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrech- te mit geringem Ausgleichswert sollen nicht ausgeglichen werden. Gering ist dabei ein Wert, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag höchstens 1%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt (in 2009 / West: EUR 25,20 Rente bzw. EUR Kapital). 3. Übergangsregelung und Inkrafttreten Was schließlich die dazugehörigen Übergangsregelungen anbelangt, so soll das neue materielle Recht und wenn das Anrecht klein genug ist; ist dann auch ohne Zustimmung des Ausgleichberechtigten möglich), oder gestattet sie immer, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (z.b. bei Vereinbarung der externen Teilung zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger). Argument für eine externe Teilung ist, dass durch sie neue ( systemfremde ) Versorgungsberechtigte vermieden werden. Dagegen spricht gegebenenfalls der durch die externe Teilung entstehende Mittelabfluss, da dem neuen Versorgungsträger Vermögensmittel im Umfang des Ausgleichswerts zur Verfügung gestellt werden müssen. Insbesondere bei Direktzusagen ohne entsprechende Kapitaldeckung oder bei pauschal dotierten Unterstützungskassen bereitet dies eventuell Schwierigkeiten. Bei Arbeitgebern, die im Rahmen ihrer Altersversorgung mehrere Durchführungswege kom binieren, kann die Entscheidung für oder gegen eine externe Teilung u.u. auch davon abhängen, ob eine externe Teilung (insbesondere wegen der vom Durch führungsweg abhängigen Höchstgrenzen für deren einseitidas Verfahrensrecht weitgehend und möglichst schnell angewandt werden. Im Grundsatz gilt, dass das bislang geltende Recht nur noch für Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des VAStrRefG zum 1. September 2009 eingeleitet wurden, Anwendung finden soll. Vor dem 1. September 2009 zwar eingeleitete, aber am oder nach dem 1. September 2009 abgetrennte oder ruhend gestellte Verfahren oder Verfahren, in denen am 31. August 2010 noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen ist, unterfallen jedoch ausnahmsweise dem neuen Recht. II. Vom Versorgungsträger zu treffende Entscheidungen / zu bedenkende Aspekte Nachdem das Gesetz nur noch verkündet werden muss, gilt es nun für die Versorgungsträger, das sind sowohl die Arbeitgeber als auch die externen Versorgungsträger, die verbleibende Zeit zu nutzen, um gegebenenfalls Versorgungsregelungen anzupassen bzw. entsprechende Teilungsregelungen zu treffen und die Geschäftsabläufe auf den neuen Ausgleich vorzubereiten. Auf dem Weg dahin sollten insbesondere die folgenden Aspekte geklärt werden: 1. Kommt eine externe Teilung in Frage? Der Versorgungsträger muss sich zunächst die Fragen stellen, ob generell bzw. gegebenenfalls wann eine externe Teilung erfolgen soll. Hinsichtlich der Frage, wann bzw. ob eine externe Teilung gewünscht ist, kommen grundsätzlich drei Gestaltungsvarianten in Betracht: Entweder man entscheidet sich generell gegen sie, lässt sie nur in bestimmten Fällen zu (z.b. Durchführung immer nur, ge Durchsetzbarkeit) in sämtlichen angebotenen Durchführungswegen möglich ist. Was die Frage des Wohin? anbelangt, so muss der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich eine Zielversorgung wählen, die den vom zukünftigen Gesetz vorgegebenen Anforderungen genügt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es insoweit Fallkonstellationen gibt, bei denen die Zahlung des Ausgleichswerts in die gewählte Zielversorgung zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führt; in diesen Fällen erfolgt die Zahlung in die gewählte Zielversorgung nur, wenn die ausgleichspflichtige Person zustimmt. Hat der Ausgleichsberechtigte keine Entscheidung bezüglich der Zielversorgung getroffen, wird das Anrecht aller Voraussicht nach in einer noch zu gründenden Versorgungsausgleichs kasse begründet. Die Zahlung des Ausgleichswerts an diese Kasse wird steuerlich flankiert werden, so dass es dann zu keinem steuerpflichtigen Zufluss beim Ausgleichspflichtigen kommt.

4 Seite 4 Mandanteninformation 2. Entscheidungen im Rahmen der Regelung zur internen Teilung a) Soll überhaupt eine Regelung getroffen werden? Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen muss die beabsichtigte Vorgehens weise allein schon aus aufsichtsrechtlichen Gründen auf jeden Fall explizit geregelt werden für Pensionskassen und Pensionsfonds in Satzung bzw. AVB sowie Technischem Geschäftsplan. Auch bei Unterstützungskassen sollte eine Regelung im Leistungsplan vorgenommen werden, um die Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht zu gefährden. zur Altersversorgung) nicht mehr erreicht werden können, jedenfalls Anhaltspunkte für die angestrebte Umsetzung der Teilung existieren. Eine Gleichbehandlung zu den von der Regelung erfassten Mitarbeitern ist dadurch zumindest leichter argumentierbar. Sofern bei Direktzusagen keine Änderung des Versorgungsplans vorgenommen wird, sollte die angestrebte Vorgehensweise einschließlich der erforderlichen Berechnungsschritte zumindest in einem internen Arbeitspapier festgehalten werden, um eine einheitliche Behandlung der Scheidungsfälle gewährleisten zu können. allerdings sicherlich zusätzlichen Erläuterungsbedarf aus. Halbierung des ehezeitlichen Rentenbetrags bzw. der ehezeitlichen Bezugsgröße, z.b. Entgeltpunkte Dieser Lösungsansatz ist u.e. plausibel und gut vermittelbar. Allerdings ist er für den Versorgungsträger grundsätzlich nicht kostenneutral und birgt daher je nach Risikostruktur der Versorgungsberechtigten das Risiko finanziellen Mehraufwands. Gewährung gleich hoher Rentenbeträge Ansonsten gilt: Liegt keine Regelung zur internen Teilung beim Versorgungsträger vor, wird das Gericht im Versorgungsausgleichsverfahren die Teilung grundsätzlich in Anlehnung an den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert selbst vornehmen (Frage des Wie? ) und das Anrecht des Ausgleichsberechtigten dem Leistungsrecht des Ausgleichspflichtigen unterstellen. Die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen sowie die Ermittlung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bleiben auf jeden Fall in der Verantwortung des Versorgungsträgers. Ohne explizite Regelung besteht allerdings ein erhöhtes Risiko, dass die ermittelten Beträge durch die Betroffenen beanstandet werden. Um diese Folgen zu vermeiden, empfiehlt sich für die Versorgungsträger, den bestehenden Gestaltungsspielraum zu nutzen und insbesondere festzulegen, wie intern geteilt, das Leistungsrecht des Ausgleichspflichtigen gekürzt und das neue Anrecht des Ausgleichsberechtigten geführt wird. Vorteil einer vorhandenen Regelung ist außerdem, dass auch für ehemalige Mitarbeiter (z.b. Rentner ohne Jeweiligkeitsverweis auf eine Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung), die gegebenenfalls rein formal mittels des zur Umsetzung gewählten Rechtsetzungsaktes (z.b. Neufassung der Betriebsvereinbarung b) Wie sieht diese Regelung aus? Bei der Regelung der internen Teilung sollte man sich an der bereits derzeit bestehenden Möglichkeit der Realteilung orientieren. Zu entscheidende Kernpunkte sind dabei im Wesentlichen: aa) Wie wird intern geteilt? Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung muss das zu übertragende Anrecht dem beim Ausgleichspflichtigen verbliebenen ehezeitbezogenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen. Laut der Gesetzesbegründung resultieren daraus folgende drei Möglichkeiten, das ehezeitliche Anrecht zu teilen: Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals Hieraus kann sodann (risikogerecht) eine neue ehezeitliche Rente des Ausgleichspflichtigen und der Kürzungsbetrag der Rente des Ausgleichsberechtigten errechnet werden. Für diese Variante spricht deren Kostenneutralität. Außerdem gewährt sie jedenfalls eine für die Ehegatten wertgleiche Teilhabe. Nachdem sich angesichts der unterschiedlichen Biometrie der Ehepartner regelmäßig verschieden hohe Rentenbeträge ergeben werden, löst diese Variante Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital werden gleich hohe Rentenbeträge ermittelt, die sich allerdings ggf. zusammen mit einem außer-ehezeitlichen Rentenanteil regelmäßig nicht zur Ausgangsrente addieren werden. Diese Variante ist zwar wiederum kostenneutral, aber ebenfalls erklärungsbedürftig und gewährt nicht zwingend eine wertgleiche Teilung. Insbesondere wenn die Ehegatten als unterschiedlich rentennah anzusehen sind, könnten sich bei dieser Teilungsvariante Verschiebungen ergeben. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die erste und dritte Teilungsvariante für den Versorgungsträger als kostenneutral darstellen, sich jedoch für die Berechtigten hinsichtlich Wertgleichheit einerseits und Erläuterungsbedarf andererseits unterscheiden. In allen drei Varianten können zudem angemessene Kosten in Ansatz gebracht werden. Hierbei können jedoch nur die durch den organisatorischen Mehraufwand bedingten Kosten berücksichtigt werden. Die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sind dagegen nicht erfasst. Denkbare Möglichkeiten einer angemessenen Umlegung der Kosten auf die Eheleute sind z.b. die Veranschlagung von 2-3% des Deckungskapitals, BodeHewitt AG & Co. KG

5 März 2009 Seite 5 die vor der Aufteilung desselben auf beide Ehegatten abzuziehen sind und gegebenenfalls durch Mindestbeträge, jedenfalls aber durch Höchstbeträge begrenzt werden sollten. Auch eine Erhebung von Pauschalbeträgen sollte (u.e. pro Teilung) möglich sein. bb) Wie soll das Leistungsrecht des Ausgleichsberechtigten aussehen? Die oben bereits kurz angesprochenen sonstigen Anforderungen an eine gerechte Teilhabe müssen erfüllt werden. Dies bedeutet, dass der Ausgleichsberechtigte eine eigenständige Versorgung, also einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger, den Status einer selbst versicherten Person oder die Eigenschaft als Mitglied, erlangen muss; das zu übertragende Anrecht vergleichbar gesichert sein muss wie das auszugleichende Anrecht (gesetzliche Insolvenzsicherung; verpfändete Rückdeckungsversicherungsansprüche); das zu übertragende Anrecht eine vergleichbare Wertentwicklung wie das auszugleichende Anrecht aufweisen muss, insbesondere sind also gleiche Anpassungen in der Anwartschafts- und Leistungsphase sicherzustellen; das zugeteilte Anrecht grundsätzlich die gleiche Qualität wie das auszugleichende Anrecht haben soll. Es müssen folglich regelmäßig die gleichen Risiken abgedeckt bzw. das gleiche Leistungsspektrum gewährt werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, nur eine entsprechend erhöhte Altersleistung vor zusehen, deren Bemessung allerdings gegenüber dem Gericht erläutert werden muss. Für letzteres wird man sich insbesondere dann entscheiden, wenn zwingend vermieden werden soll, neben dem Ausgleichsberechtigten weitere neue Versorgungsberechtigte (z.b. neue Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) in das Altersvorsorgesystem aufnehmen zu müssen. In den Durchführungswegen Pensions kasse, Pen sions fonds und Direktversicherung ist zudem die versicherungsaufsichtsrechtliche Kontrolle der BaFin über die Ausgestaltung des Leistungsrechts zu beachten. Bei einer Übernahme neuer Risiken ist insbesondere sicherzustellen, dass die Interessen des Versichertenkollektivs ausreichend gewahrt bleiben. Bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts des Ausgleichsberechtigten stellen sich zudem praktische Fragen, wie z.b. die Zuteilung von Überschüssen, die Aufteilung von Besitzständen, die Zuordnung von nach der Ehezeit eingehenden Riester-Zu la gen oder die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten. Hier sollten daher entsprechende Regelungen getroffen werden. cc) Kann das neu begründete Leistungsrecht weitergeführt werden? Da der Ausgleichsberechtigte nach neuem Recht die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers hat, kann ein externer Versorgungsträger grundsätzlich darüber entscheiden, ob das zu übertragende Anrecht weiter ausbaubar ist oder nicht. Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, bei denen die Leistungen über Entgeltumwandlung finanziert werden (bzw. bei Vorliegen einer Umfassungszusage), muss jedoch die Fortführung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden (vgl. 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG). Dies gilt u.e. wohl auch dann, wenn der ausgeschiedene Ausgleichspflichtige dies nicht (mehr) kann, weil er z.b. bereits Rentner ist oder etwaige Fristen versäumt hat. dd) Wie soll die Kürzung des Anrechts beim Ausgleichsverpflichteten umgesetzt werden? Sofern der Ausgleichswert als Kapitalbetrag ausgewiesen wurde, ist er in geeigneter Weise in einen Rentenbetrag zurückzurechnen. Je nach Versorgungsplan kann hier ein fixer Kürzungsbetrag ermittelt werden, der von der späteren, bei Scheidung noch ungewissen Versorgungsleistung abzuziehen ist. Hierbei stellen sich ähnliche praktische Fragen wie bei der Festlegung des Leistungsrechts für den Ausgleichsberechtigten, v.a. hinsichtlich des von der Kürzung betroffenen Leistungsspektrums. Alternativ könnte auch die Festlegung eines proportionalen Kürzungsprozentsatzes erwogen werden, um den die spätere Versorgungsleistung dann gekürzt wird. Auf jeden Fall sollte die beabsichtigte Vorgehensweise zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten vorab geregelt werden. c) Wie wird die neue Regelung umgesetzt? Mittels welchen Rechtssetzungsaktes gehandelt werden soll und ob beispielsweise eine konzerneinheitliche Lösung (z.b. mittels Konzernbetriebsvereinbarung) sinnvoll ist, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. d) Was ist außerdem zu bedenken / überlegen? Da im Rahmen zukünftiger Versorgungsausgleichsverfahren dem Gericht die Ausgleichswerte in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form mitgeteilt und gegebenenfalls erläutert werden müssen, ist für jede Versorgungszusage ein Erläuterungsschreiben zu entwickeln, welches die Ermittlung des Ehezeitanteils und des vorgeschlagenen Ausgleichswerts erklärt. Darin sind außerdem die angesetzten Kosten für die interne Teilung und der gegebenenfalls vorgenommene Ausgleich für den

6 Seite 6 Mandanteninformation Wegfall vorzeitiger Versorgungsrisiken darzustellen. Bestand für das auszugleichende Anrecht ein privater Insolvenzschutz, so muss hier u.u. eine Umgestaltung vorgenommen werden, da künftig zwei (allerdings geringere) Anrechte insolvenzgeschützt werden müssen. Demzufolge sind auch bestehende Rückdeckungsversicherungen entsprechend anzupassen. Schließlich ist die Frage zu klären, ob mit einem anderen Versorgungsträger, der Anrechte gleicher Art gewährt, eine Vereinbarung geschlossen werden soll, die im Falle eines Versorgungsausgleichs eine Verrechnung der Anrechte gleicher Art ermöglicht. Auch im Hinblick auf die generelle Bereitschaft, Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich zuzustimmen, sollte man sich Gedanken machen. Sofern Sie dies wünschen, können wir an einzelnen Stellen Entscheidungshilfe leisten (z. B. bei der Wahl der Teilungsvariante oder der Berechnungsmodalitäten) bzw. Sie bei der Formulierung von Regelungen zum Versorgungsausgleich bis hin zur Umsetzung der erforderlichen Berechnungen unterstützen. Unsere Standorte: München Stuttgart Wiesbaden B H A C N M S D F E M B H A C W S S D F E M B H A C D W D F E M

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