Grundsätzliche Analyse der Reform des Versorgungsausgleichs

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1 Prof. Dr. Franz Ruland, München Grundsätzliche Analyse der Reform des Versorgungsausgleichs Münster,

2 Verfassungsrechtliche Fragen Die stärkere Inpflichtnahme der privaten Versorgungsträger Die Einschränkung der Anpassungs- und Abänderungsmöglichkeit auf die Regelsicherungssysteme Die Streichung des Rentner-/Pensionistenprivilegs 2

3 Vorteile der Halbteilung jedes Anrechts Anrechte müssen nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden Wegfall der Barwert-Verordnung, künftige Entwicklung des Anrechts trifft beide Ehegatten, trotz Angleichungsdynamik der in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte kann Versorgungsausgleich durchgeführt werden, Keine Totalrevision im Abänderungsverfahren. 3

4 Nachteile der Halbteilung jedes Anrechts Für die Ehegatten: Zunahme der Zahl der Versorgungsträger Mehr kleine Anrechte mit z.t. unterschiedlichem Sicherungsumfang Problem insbesondere bei der Sicherung im Falle der Erwerbsminderung Für die Träger: zusätzlicher Verwaltungsaufwand Teilungskosten ( 13) Notwendigkeit der Vorsorgevermögensbilanz ( 47) 4

5 Vorsorgevermögensbilanz notwendig für Prüfung, Vereinbarung ( 6, 8) Geringfügigkeit ( 18) Härtefall ( 27) Basis: Korrespondierender Kapitalwert ( 47) = Einkaufspreis des auszugleichenden Anrechts 5

6 Die interne Teilung von Rentenanrechten Theoretisch bis zu 8 Ausgleichsvorgänge: E1 E2 Verrechung erst durch Träger allgemeine Rentenversicherung 8,0000 EP 6,0000 EP 1,0000 EP an E2 3,0000 EP (Ost) 1,5000 EP (Ost) 0,7500 EP (Ost) an E2 knappschaftliche Rentenversicherung 3,0000 EP 4,0000 EP 0,5000 EP an E1 5,0000 EP (Ost) 2,0000 EP (Ost) 1,5000 EP an E2 6

7 Interne Teilung von Pensionsanrechten Nur bei Bundesbeamten/Richtern und Berufssoldaten Nicht bei Beamten auf Widerruf/Soldaten auf Zeit ( 16 II) Bei Landesbeamten nur, wenn das Landesrecht dies vorsieht ( 16 I) Verrechnung nach 10 II bei gleichem Versorgungsträger 7

8 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten nach dem BVersTG Anspruch gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ( 1 BVersTG) Fällt nicht unter Art. 33 V GG Zahlung bei Alter und Invalidität ( 2 BVersTG) bei Anspruch aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem: Renten-versicherung, Alterssicherung der Landwirte, auch berufsständische Systeme Subsidiär fiktiver Anspruch auf gesetzliche Rente Anpassung wie Beamtenpensionen ( 3 BVersTG) Besteuerung wie Beamtenpension ( 3 Nr. 55a EStG) Ansprüche auch für Hinterbliebene ( 2 II BVersTG) 8

9 Kein Ausgleich bei Geringfügigkeit 18 regelt zwei Anwendungsfälle: - 18 I: die Differenz der Ausgleichswerte von beiderseitigen Anrechten gleicher Art ist gering II: der Ausgleichswert eines Anrechts ist gering. Gering ( 18 III): - bei einem Rentenbetrag höchstens 1%, - in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße ( 18 I SGB IV) Monatliche Bezugsgröße 2009 = 2.520,- Euro; 2010 = 2.555,- Euro Unterschiedlich hohe Werte (2009): 5.830,27 Euro/3.024,- Euro 9

10 Prüfungsschritte bei Geringfügigkeit Ist die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte gleicher Art ( 18 I) oder der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts ( 18 II) gering? Handelt es sich um einen Rentenbetrag oder um einen anderen Fall ( 18 III)? Sind im Falle des 18 I die beiderseitigen Anrechte gleicher Art? Reihenfolge: 18 I vor 18 II Ist, selbst wenn die Voraussetzungen des 18 I oder II vorliegen, der Ausgleich im Einzelfall gleichwohl geboten? 10

11 Steuerliche Folgen des Versorgungsausgleichs Interne Teilung - steuerlich neutral ( 3 Nr. 55a EStG) - übertragenes Anrecht wird wie ausgeglichenes Anrecht besteuert Externe Teilung - nach 14: 3 Nr. 55b EStG; steuerlich neutral, wenn übertragenes Anrecht nachgelagert besteuert wird Problem, wenn übertragenes Anrecht vorgelagert besteuert wird (s. 15 III) - nach 16: begründete Rente wird wie Rente besteuert 11

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