Mietwohnungsprogramm ( Ar b e i t s f a s s u n g )

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1 23301 Mietwohnungsprogramm 2012 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 11. März 2010 ( A-4512), MinBl. S. 92, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. März 2012 ( A-4512) ( Ar b e i t s f a s s u n g ) Teil A Allgemeines und Förderungsgrundsätze 1 Förderzweck, Allgemeines 2 Begriffsbestimmungen 3 Berechnung der Wohnflächen und Baukosten Teil B Förderprogramme Abschnitt 1 Mietwohnungsbauprogramme 4 Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen 5 Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze 6 Höchstzulässige Mieten 7 Gemeinschaftliches Wohnen 8 Wohnungen des Betreuten Wohnens 9 Grundsätze bei der Ermittlung der Bauförderung 10 Dauer der Belegungs- und Mietbindung 11 Förderausschlüsse Abschnitt 2 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen 12 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen

2 Teil C Finanzierungsgrundsätze Abschnitt 1 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze 13 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze Abschnitt 2 Fremdmittel, Eigenleistung 14 Fremdmittel 15 Eigenleistung Abschnitt 3 Fördermittel, Sicherung der Mittel und Bindungen 16 Fördermittel 17 Sicherung der Mittel Teil D Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Anmeldeverfahren, Antragsverfahren Mietwohnungsbauvorhaben 18 Anmeldeverfahren 19 Antragsverfahren Mietwohnungsbauvorhaben Abschnitt 2 Schlussabrechnung für Bauvorhaben 20 Schlussabrechnung Teil E Gemeinsame Vorschriften 21 Mitteilungspflichten und Datenschutz 22 Vollzugsaufgaben der ISB 23 Zulassung von Abweichungen 24 Inkrafttreten

3 Teil A Allgemeines und Förderungsgrundsätze 1 Förderzweck, Allgemeines 1.1 Das Land Rheinland-Pfalz bietet eine soziale Mietwohnraumförderung auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), der landesrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und andere Maßnahmen solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen zu überlassen. Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt. Er verpflichtet sich, nur an Haushalte, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten, zu vermieten und nicht mehr als die vereinbarte Miete zu nehmen, die regelmäßig unterhalb des Marktmietenniveaus liegt. 1.2 Die Förderung wird auf der Grundlage der veröffentlichten Förderprogramme, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definieren, durch Förderzusagen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z. B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach den Förderprogrammen beschriebenes Vorhaben erstellen bzw. bestehenden Wohnraum überlassen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten. Die Förderung erfolgt zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) als soziale Wohnraumförderung.

4 1.3 Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der vom Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen. 1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Der Empfänger der Fördermittel wird in dieser Verwaltungsvorschrift, gleichgültig ob es sich um eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen handelt, als Förderempfänger bezeichnet. 2.2 Der Förderempfänger ist für die Einhaltung der Fördervereinbarung verantwortlich. Bei Übertragung seiner Verfügungsbefugnis auf einen Dritten gehen diese Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über; der Förderempfänger hat dies der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) anzuzeigen. 2.3 Als Schwerbehinderte nach dieser Verwaltungsvorschrift gelten Menschen im Sinne des 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG, wenn sie wegen ihrer Behinderung besondere Anforderungen an ihre bauliche Umgebung stellen müssen. 2.4 Kinderreich sind Haushalte, zu denen mindestens drei Kinder im Sinne des 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören. 2.5 Älter sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben; bei Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften genügt es, wenn einer die Altersgrenze erreicht hat. 2.6 Gefördert werden abgeschlossene Wohnungen, die die Führung eines selbstständigen Haushalts erlauben und einen ausreichenden Wohn- und Wiederverkaufswert haben. 2.7 Gemischt genutzte Gebäude werden gefördert, wenn die Wohnruhe trotz der anderen Nutzung gewährleistet ist. 2.8 Unter Ausbau wird die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnungen verstanden, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist. 2.9 Mit Umwandlung wird die bauliche Umgestaltung von Räumen in Wohn-

5 raum bezeichnet, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten Durch einen Umbau wird Wohnraum verändert, um Schäden zu beseitigen, eine dauernde Nutzung wieder zu ermöglichen oder die Ausstattung an geänderte Bedürfnisse anzupassen Die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes erfolgt durch Aufstockung oder Anbau Bauliche Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.8 bis 2.11 werden gefördert, wenn sie Baukosten (ohne Anrechnung vorhandener Gebäudeteile) von mehr als 35 v. H. der Baukosten eines vergleichbaren Neubaus verursachen Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, gilt das Vorhaben als Neubau Eine Wohnung gilt als fertiggestellt, wenn sie soweit hergestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnern der Bezug zugemutet werden kann (Bezugsfertigkeit) Bau von barrierefreien Wohnungen und Wohnungen für Rollstuhlbenutzer Die Norm DIN Teil 1 (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) ist bei der Planung von zu fördernden Wohnungen mit der Zweckbestimmung für Personen nach Nummer 2.3 zugrunde zu legen Die Norm DIN Teil 2 (barrierefreie Wohnungen) ist bei der Planung von zu fördernden Wohnungen im Erdgeschoss ohne besondere Zweckbestimmung und des Betreuten Wohnens zugrunde zu legen Wohnungen nach Nummer oder Nummer , die oberhalb des Erdgeschosses entstehen sollen, werden nur gefördert, wenn ein Aufzug vorgesehen ist. 3 Berechnung der Wohnflächen und Baukosten 3.1 Bei der Bestimmung der Wohnfläche einer Wohnung wird die Summe der Wohnflächen der zugehörigen Räume kaufmännisch auf ganze Quadratmeter gerundet. 3.2 Baukosten sind die Kosten gem. 5 Abs. 3 und 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614). 3.3 Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn ( 9 II. BV) ist bei der Ermittlung der Baukosten mit dem Aufwand für Unternehmerleistungen anzusetzen.

6 Teil B Förderprogramme Abschnitt 1 Mietwohnungsbauprogramme 4 Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen 4.1 Gefördert wird der Bau von Mietwohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. 4.2 Das Baudarlehen beträgt je m² förderungsfähiger Wohnfläche für Neubauten in Gemeinden (vgl. Anlage 1) der: Mietenstufe EUR Das Baudarlehen ist auf 50 v. H. der Gesamtkosten zu begrenzen. 4.3 Zusatzdarlehen werden gewährt für Wohnungen zugunsten kinderreicher Haushalte EUR, für Wohnungen in Gemeinden, die der Mietenstufe 4 oder ab Einwohnern, die der Mietenstufe 3, zugeordnet sind, in Höhe von 100 EUR je m² förderungsfähiger Wohnfläche, jedoch nicht mehr als EUR, die der Mietenstufe 5 zugeordnet sind, in Höhe von 200 EUR je m² förderungsfähiger Wohnfläche, jedoch nicht mehr als EUR,

7 4.3.3 für die Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn die Bauortgemeinde in der Stellungnahme zu den Bauunterlagen ( 63 Abs. 4 bzw. 66 Abs. 3 Satz 3 Landesbauordnung) ihre Schaffung für erforderlich hält EUR, für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten bis zu EUR, für bauliche Maßnahmen, die für Schwerbehinderte vorgesehen sind, in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, jedoch nicht mehr als der barrierefreien Ausstattung von Wohnungen dienen, in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, jedoch nicht mehr als EUR, EUR, für den Einbau von Aufzügen in Höhe von EUR je Wohnung, höchstens jedoch pro Aufzug EUR, für bauliche Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter sowie zur Vermeidung von Barrieren dienen, in Höhe von 50 EUR je m² förderungsfähiger Wohnfläche, jedoch nicht mehr als EUR Die Zusatzdarlehen nach den Nummern 4.3.1, und bis beziehen sich auf eine Wohnung, bei Nummer je Wohnung entsprechend den Vorgaben nach Nummer 9.4, und können kumulativ eingesetzt werden. 4.4 Für den Ausbau beträgt die Förderung 50 v. H., für die Umwandlung und den Umbau 70 v. H., für die Erweiterung 90 v. H. der Fördersätze nach der Nummer 4.2 Satz 1, jedoch nicht mehr als die Hälfte des beabsichtigten Bauaufwandes. Daneben werden Zusatzdarlehen nach Nummer 4.3 bereitgestellt. 5 Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze 5.1 Gefördert wird der Bau von Mietwohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 v. H. übersteigt.

8 5.2 Das Baudarlehen beträgt je m² förderungsfähiger Wohnfläche für Neubauten in Gemeinden (vgl. Anlage 1) der: Mietenstufe EUR Das Baudarlehen ist auf 50 v. H. der Gesamtkosten zu begrenzen. 5.3 Zusatzdarlehen werden nach Nummer 4.3 gewährt. Im Übrigen findet Nummer 4.4 sinngemäße Anwendung. 6 Höchstzulässige Mieten 6.1 Zulässig ist eine Miete je Quadratmeter Wohnfläche von monatlich in EUR für geförderte Mietwohnungen in Gemeinden (vgl. Anlage 1) nach Nummer 4 bis zu nach Nummer 5 bis zu der Mietenstufe 1 3,85 4,25 2 4,05 4,60 3 4,75 5,40 4 4,95 5,95 5 6,00 7, Werden Wohnungen für kinderreiche Haushalte gefördert, so verringert sich die Miete nach Nummer 6.1 um 0,37 EUR/m² Wohnfläche. 6.3 Die Miete darf pro Quadratmeter um 0,14 EUR jährlich - umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum - erhöht werden. 6.4 Ist die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger als die Mietobergrenze, wird nicht gefördert.

9 7 Gemeinschaftliches Wohnen 7.1 Für Wohngebäude oder Wirtschaftseinheiten, bei denen mehr als zehn Mietwohnungen gefördert werden, kann eine geförderte Wohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Hausgemeinschaft vorgesehen werden. Die Wohnfläche der für die gemeinschaftliche Nutzung vorgesehenen Wohnung soll mindestens 30 m² und höchstens 60 m² betragen. 7.2 Zusatzentgelte (Grundvergütung und laufende Betriebskosten) für die gemeinschaftliche Nutzung sind auf die Haushalte nach ihrem Anteil an der Gesamtwohnfläche aller Wohnungen umzulegen, wobei der Anteil des einzelnen Haushalts an der Gemeinschaftsfläche 5 v. H. von dessen eigener Wohnfläche nicht überschreiten darf. Für die Höhe der Grundvergütung findet Nummer 6 Anwendung und richtet sich nach dem Programm, mit dem die gemeinschaftliche Nutzung gefördert wird (vgl. Nummer 4 oder 5). Für die Betriebskosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 7.3 Wenn kein Bedarf mehr für eine gemeinschaftliche Nutzung besteht, ist die Wohnung wie eine nach Nummer 4 oder 5 geförderte Mietwohnung zu nutzen. 8 Wohnungen des Betreuten Wohnens 8.1 Wohnungen des Betreuten Wohnens werden nach Nummer 4 oder 5 gefördert. 8.2 Werden mindestens zehn Wohnungen in einer Wirtschaftseinheit errichtet, können Gemeinschaftsräume in die Förderung einbezogen werden. 8.3 Wohnungen des Betreuten Wohnens werden als Mietwohnungen gefördert, wenn sie den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen, in ihnen eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist und wenn eine Grundversorgung zugesagt wird. 8.4 Im Sinne dieses Förderangebots sind behindert Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und höher. 8.5 Für die Grundversorgung darf neben der Miete eine monatliche Betreuungspauschale vereinbart werden.

10 8.6 Die technische Grundversorgung umfasst die Bereitstellung einer Einrichtung, die gewährleistet, dass der Mieter jederzeit Hilfe herbeirufen kann. 8.7 Die betreuerische Grundversorgung gewährleistet, dass im Bedarfsfall hauswirtschaftliche, pflegerische und persönliche Hilfen vermittelt werden. 8.8 Neben der Grundversorgung sollen abrufbare Wahlleistungen angeboten werden. Sie sollen es dem Mieter ermöglichen, auch bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in der Wohnung zu verbleiben. Die durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen entstehenden Kosten werden zwischen dem Mieter und dem Leistungsträger abgerechnet. In der Regel sollen hierfür die anerkannten Träger der freien Wohlfahrtsverbände, die Sozialstationen, mobile soziale Dienste oder stationäre Pflegeeinrichtungen herangezogen werden. 8.9 Die Kommune bestätigt die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Träger, die Wahlleistungen erbringen sollen. 9 Grundsätze bei der Ermittlung der Bauförderung 9.1 Gefördert werden Wohnungen bis zu folgenden Flächenobergrenzen: Ein-Raum-Wohnungen bis zu 50 m², Zwei-Raum-Wohnungen bis zu 60 m², Drei-Raum-Wohnungen bis zu 80 m², Vier-Raum-Wohnungen bis zu 90 m², Fünf-Raum-Wohnungen bis zu 105 m². Sie erhöhen sich für jeden weiteren Raum um 15 m². Küchen zählen nicht als Raum. Die ISB kann Überschreitungen von den Obergrenzen bis zu 5 m², bei Wohnungen nach Nummer 5 um bis zu 20 v. H., zulassen. 9.2 Gefördert wird bis zur Obergrenze nach Nummer 9.1 Satz 1 und Die Baukosten dürfen EUR pro m² Wohnfläche nicht übersteigen (Baukostenobergrenze). 9.4 Je Wohnung wird nur ein Tief-/Geschossgaragenplatz gefördert. Sofern bauordnungsrechtlich eine höhere Anzahl von Tief-/Geschossgaragenplätzen vorgeschrieben ist, kann diese Anzahl gefördert werden. 9.5 Eine Überschreitung der Baukostenobergrenze wird, sofern für den gleichen Zweck keine Zusatzdarlehen (vgl. Nummer 4.3) bereitgestellt werden, zugelassen

11 9.5.1 um bis zu EUR pro Wohnung, wenn Bauaufwand durch die Anpassung einer Wohnung an die Bedürfnisse Schwerbehinderter entsteht (ohne Einzelnachweis der Mehrkosten), um bis zu 260 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, wenn sich Mehrkosten aus der Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes ergeben, um bis zu 100 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, wenn Mehrkosten durch besondere, innerstädtische Grundstücksverhältnisse oder durch die städtebauliche Situation verursacht werden und um bis zu 110 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, wenn zusätzliche Baukosten durch die Schaffung von Tiefgaragenplätzen anfallen, die zur Erlangung der Baugenehmigung geschaffen werden müssen. 9.6 Bei der Ermittlung der Baukostenobergrenze sind Baukosten soweit sie durch Zusatzdarlehen abgedeckt werden, nicht zu berücksichtigen. 9.7 Entstehen Baukosten dadurch, dass der Energiebedarf über die Vorgaben der geltenden Energieeinsparverordnung hinaus verringert wird, so können bei der Ermittlung der Baukostenobergrenze diese Mehrkosten außer Ansatz bleiben. 10 Dauer der Belegungs- und Mietbindung Die Dauer der Belegungs- und Mietbindung (Bindungszeitraum) beträgt bei der Gewährung von Baudarlehen 15 Jahre. 11 Förderausschlüsse 11.1 Nicht gefördert wird Wohnraum, mit dessen Bau nicht alsbald nach der Zusage der Mittel begonnen werden kann; unter 30 Quadratmetern Wohnfläche; mit dessen Bau begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist Die ISB kann in den vorzeitigen Baubeginn einwilligen, wenn aus den vorgelegten Antragsunterlagen erkennbar ist, dass die Fördervoraussetzungen voraussichtlich eingehalten werden können, die Baukostenobergrenze gewahrt wird, die beantragten Fördermittel zur Verfügung stehen, die Maßnahme objektiv dringlich ist Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass aus ihm kein Rechts-

12 anspruch auf die Förderung erwächst Aus der bauaufsichtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nicht auf die Förderungswürdigkeit geschlossen werden. Abschnitt 2 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen 12 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen 12.1 Der Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten erfolgt an Mietwohnungen, die keinen anderweitigen Belegungs- und Mietbindungen unterliegen, zugunsten von Haushalten, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt Gefördert wird durch einen einmaligen Zuschuss gemäß der Formel: Preisunterschied mal Multiplikator mal Wohnfläche Der Wert Preisunterschied entspricht 15. v. H. des Mittelwerts des für die Wohnung maßgeblichen Mietspiegelfeldes bzw. einer anderen, vergleichbaren Mietpreisübersicht Allgemeine Belegungsrechte können für eine Bindungsdauer von zehn Jahren an einer zur Vermietung und Nutzung freien Wohnung vereinbart werden Der Multiplikator beträgt 102, Die Höhe der Miete bestimmt sich während der gesamten Bindungsdauer - auch nach einer Modernisierung - jeweils durch Abzug von 15 v. H. vom erreichten Mittelwert des maßgeblichen Mietspiegelfeldes oder einer vergleichbaren Preisübersicht Für geförderte Mietwohnungen, die in einer Gemeinde liegen, welche der Mietenstufe 3 oder höher (vgl. Anlage 1) zugeordnet werden, können allgemeine Belegungsrechte nach Nummer 12.1 mit einer Bindungsdauer von zehn Jahren beim Auslaufen von Bindungen aus einem früheren Förderverhältnis auch durch den Abschluss einer Fördervereinbarung mit der ISB begründet werden, indem das laufende Förderdarlehen für die Laufzeit der Bindungsdauer von zehn Jahren mit einem Zinssatz von 1,5 v. H. fortgeführt wird. Der Abschluss der Fördervereinbarung hat auf ein in diesem Zeitpunkt

13 bestehendes Mietverhältnis keinen Einfluss. Die Nummern 12.1 und 12.6 sind erstmals bei Abschluss eines neuen Mietvertrags zu beachten Gemeinden können durch eine gesonderte Fördervereinbarung Benennungsrechte an den Wohnungen erwerben, an denen ein allgemeines Belegungsrecht begründet ist. Teil C Finanzierungsgrundsätze Abschnitt 1 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze 13 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze 13.1 Gefördert wird nur, wenn die Finanzierung gesichert ist Sie gilt bei Mietwohnungen als nicht gesichert, wenn die Einnahmen aus der zugelassenen Miete nicht ausreichen, die Aufwendungen für die vorrangigen Fremdmittel und die Fördermittel und einem Ansatz für Instandhaltung zu decken Ist kein höherer Ansatz für Instandhaltung vorgegeben, sind die Beträge nach 28 Abs. 2 II. BV anzusetzen Fördermittel dürfen neben anderen Mitteln aus öffentlichen Haushalten eingesetzt werden Ergibt die Berechnung nach Nummer 13.1 unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung einen Überschuss, wird die Landesförderung gekürzt. Abschnitt 2 Fremdmittel, Eigenleistung 14 Fremdmittel 14.1 Den Fördermitteln dürfen nur Kapitalmarktmittel im Range vorgehen, die durch Grundpfandrechte am Baugrundstück gesichert sind. Sie dürfen nur nach den für langfristige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen kündbar oder fällig sein. Lauten sie nicht auf einen Eurobetrag, können sie den Fördermitteln des Landes nur vorgehen, wenn der Wert des Pfandrechts auf einen bestimmten, auf Euro lautenden Betrag begrenzt ist Kapitalmarktdarlehen sind mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der durch fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen (Annuitätendarlehen). Bei Festdarlehen (Darlehen ohne laufende Rück-

14 zahlung) sind für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung als Tilgungsersatz das Bausparguthaben, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder ähnliche Ansprüche abzutreten Wird ein Festdarlehen, eine Tilgungsstreckung oder eine Tilgungsaussetzung vereinbart, so hat sich der Darlehensgeber zu verpflichten, die ISB bei einer Zwangsvollstreckung so zu stellen, als wäre das Darlehen nach höchstens drei Freijahren ab Bezugsfertigkeit mit 1 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen getilgt worden. Ausgenommen sind Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sofern sie im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes bereitgestellt werden. 15 Eigenleistung 15.1 Die Eigenleistung beträgt für Mietwohnungsbaumaßnahmen 15 v. H. der Gesamtkosten (Baukosten einschließlich der Grundstückskosten) Darlehen werden als Eigenleistungsersatz anerkannt, wenn sie im Range nach den Fördermitteln besichert werden. Abschnitt 3 Fördermittel, Sicherung der Mittel und Bindungen 16 Fördermittel 16.1 Baudarlehen Baudarlehen für Maßnahmen nach 16 WoFG sind ab dem 1. Tag des auf die Vollauszahlung folgenden Monats - bei Teilauszahlung spätestens ab dem 1. Tag des 15. Monats nach Datum der Förderzusage nach Fälligkeitsanzeige der ISB zu verzinsen Der Zinssatz beträgt in den ersten zehn Jahren 1 v. H., in den folgenden fünf Jahren 3 v. H. Ab dem Bindungsende beträgt er 6 v. H Ist bis zum 1. Tag des 15. Monats nach Datum der Förderzusage keine Auszahlung erfolgt, so wird wegen der Bereitstellung der Fördermittel pro Jahr ein Entgelt von 0,5 v. H. des nominellen Darlehensbetrags erhoben. In diesem Fall beginnen Zins- und Tilgungsleistungen mit dem Tag der ersten Auszahlung Die Tilgung beträgt 1 v. H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen) Die Auszahlung des Baudarlehens erfolgt in der Regel in vier Raten, und zwar: v. H. nach Fertigstellung des Kellergeschosses, v. H. nach Fertigstellung des Rohbaues,

15 v. H. nach Bezugsfertigkeit und v. H. nach Vorlage der Schlussabrechnung Bei nicht ausgeführten Restarbeiten kann ein Teilbetrag einbehalten werden Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.8 bis 2.11 erfolgt die Auszahlung nach Baufortschritt, wenn 25 v. H. des voraussichtlichen Bauvolumens erreicht sind Die ISB kann eine andere Auszahlung festlegen Wird ein Darlehensvertrag von der ISB gekündigt, so beträgt der Zinssatz 6 v. H Ist in der Förderzusage oder in einer späteren Entscheidung eine Änderung des Zinssatzes vorbehalten, kann die ISB einen Zinssatz bis zu 6 v. H. bestimmen; sie lässt sich von der Höhe der Miete und den Grundsätzen nach Nummer 13 leiten Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 0,5 v. H. der Darlehenssumme Baudarlehen dürfen jederzeit vorzeitig ganz oder in Teilbeträgen (ohne Abzug von Zwischenzinsen) zurückgezahlt werden Wird die Zustimmung zur Übertragung von Fördermitteln auf einen Erwerber nicht erteilt, wird die Förderung beendet Zuschüsse Zuschüsse werden als einmalige zweckgebundene Leistungen gewährt Für den Abschluss der Fördervereinbarung über den Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten erhebt die ISB vom Zuschussnehmer ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 v. H. des auf die Wohnung entfallenden Zuschussbetrages, höchstens jedoch 75 EUR pro Wohnung Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages oder der Fördervereinbarung zwecks Gewährung der Förderung. 17 Sicherung der Mittel 17.1 Die Fördermittel und der Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen sind am Baugrundstück und in der Regel an allen Parzellen, die mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, nachrangig durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld zu sichern Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig

16 gesicherten Darlehens sicherzustellen Baudarlehen und mögliche Rückforderungsansprüche unter EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten - beispielsweise durch Abtretung von Eigentümergrundschulden - anbietet Die Bindungen, die aus dem Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten entstehen, werden durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gesichert Von der dinglichen Sicherung der Fördermittel kann abgesehen werden, wenn eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Kreditinstitut die Bürgschaft nach Vordruck übernimmt Die ISB kann in besonderen Fällen von den für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen oder auch zusätzliche Anforderungen stellen. Teil D Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Anmeldeverfahren, Antragsverfahren Mietwohnungsbauvorhaben 18 Anmeldeverfahren 18.1 Anmeldungen zur Einplanung von Mietwohnungen oder zum Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten werden von den Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie von den Kreisverwaltungen entgegengenommen Die Struktur- und Genehmigungsdirektion nimmt die Einplanung von Mietwohnungsbauvorhaben im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vor. Sie berücksichtigt nur Bauvorhaben, wenn der vollständige Förderungsantrag innerhalb von drei Monaten - spätestens jedoch bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres - bei der ISB vorliegen kann. Die ISB entscheidet über Anträge auf Terminverlängerungen Das Ministerium der Finanzen nimmt die Einplanung zum Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten vor. An die Bereitstellung der Mittel ist das Land drei Monate gebunden. In diesem Zeitraum ist die Fördervereinbarung - spätestens jedoch bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres - abzuschließen. Die ISB entscheidet über Anträge auf Terminverlängerungen.

17 18.4 Vorhaben werden bei Bedarf eingeplant und gefördert Für Gemeinden der Mietenstufe 5 (vgl. Anlage 1) gilt Bedarf als gegeben. Diese Vermutung kann widerlegt werden, z. B. dadurch, dass Konversionswohnungen dem Wohnungsmarkt zugeführt werden sollen In den übrigen Gemeinden kann der Bedarf anerkannt werden für Bauvorhaben mit besonderer städtebaulicher Bedeutung, z. B. in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten oder in Fördergebieten des Programms Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die Soziale Stadt, für Vorhaben, die dazu dienen sollen, sozial stabile Bewohnerstruktur zu schaffen oder zu erhalten, für Vorhaben in den Ober- und Mittelzentren (einschließlich ihres unmittelbaren Einzugsbereichs), in anderen Gemeinden und in Entwicklungsschwerpunkten (Anlage 2) bei starkem Zuwachs an Arbeitsplätzen Bei Bauvorhaben hat die Gemeindeverwaltung zu bestätigen, dass Baurecht am Grundstück besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Förderungsmittel bestehen wird. 19 Antragsverfahren Mietwohnungsbauvorhaben 19.1 Die Struktur- und Genehmigungsdirektion überlässt den Bauherren, deren Bauvorhaben für eine Förderung eingeplant worden sind, hierfür den Antragsvordruck Der Förderungsantrag für ein Mietwohnungsbauvorhaben ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der ISB einzureichen. Wird ein Antrag in elektronischer oder in Textform gestellt, ist das fristbestimmend, wenn der Antrag alsbald in Schriftform nachgeholt wird Die ISB bescheidet den Antrag nach vorgeschriebenem Muster. Abschnitt 2 Schlussabrechnung für Bauvorhaben 20 Schlussabrechnung 20.1 Der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben eine Schlussabrechnung nach Vordruck zu erstellen Die Schlussabrechnung muss alle Ausgaben für das Bauvorhaben in übersichtlicher Form nachweisen. Für diese Ausgaben müssen ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsbelege vorhanden sein. Kleinere Restarbeiten

18 dürfen mit den veranschlagten Kosten in die Schlussabrechnung aufgenommen werden Die Schlussabrechnung ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens an bei der für die Überwachung der Bindung zuständigen Stelle einzureichen. Sie bescheinigt auf dem Vordruck, dass gebundener Wohnraum im Sinne der Förderzusage entstanden ist. Sie übersendet die Schlussabrechnung der ISB Empfänger von Fördermitteln haben die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten und deren Beauftragten die Besichtigung zu gestatten. Darlehensnehmer, Antragsteller, Erwerber, Betreuer und ihre Beauftragten haben die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Schlussabrechnung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden Werden Fördermittel vorzeitig vollständig zurückgezahlt, bleibt die Bindungsdauer unberührt, jedoch nicht über die Frist nach 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des WoFG hinaus. Teil E Gemeinsame Vorschriften 21 Mitteilungspflichten und Datenschutz 21.1 Die für den Empfang der Schlussabrechnung zuständige Stelle erhält einen Abdruck der Förderzusage Sind die Fördervereinbarungen zur Gewährung von Darlehen bzw. von Zuschüssen zustande gekommen, hat die Förderstelle mittels Vordruck die für die Sicherung der Zweckbestimmung zuständige Stelle über die Förderung zu benachrichtigen. Anzugeben sind die Person des Förderempfängers, die Lage und die Art des Grundstücks (einschl. Grundbuchangaben) und die Zahl der darin enthaltenen Wohnungen mit der Angabe für welchen Zeitraum und für welche Einkommensschicht sie gebunden sind, das zuständige Finanzamt, in dessen Bereich die geförderten Wohnungen liegen, gemäß der Mitteilungsverordnung MV - vom 7. September 1993

19 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), über die Förderung entsprechend den Angaben nach Nummer , ergänzt um die Art und die Höhe der Förderung, zu benachrichtigen Die Aufhebung der Förderzusage, Änderung der Förderzusage hinsichtlich der Angaben nach Nummer sowie der Wegfall der Bindungen sind ebenfalls den Stellen nach Nummer 21.2 mitzuteilen Die ISB ist berechtigt, die mit der Förderung entstehenden und zur Überwachung der Bindungen notwendigen Daten auf Datenträger zu speichern. 22 Vollzugsaufgaben der ISB 22.1 Die ISB soll die Auszahlung der Fördermittel von Nachweisen über den erreichten Baufortschritt oder die Bezugsfertigkeit abhängig machen. Zugleich mit der Bezugsfertigkeit ist zu bestätigen, dass das Bauvorhaben den Plänen entsprechend ausgeführt wurde, die der Förderzusage zugrunde lagen. Die ISB kann zusätzliche Anforderungen stellen Für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung von Fördermitteln oder der Aufteilung in Wohnungseigentum erhebt die ISB ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 v. H. der Darlehensrestschuld und bei Zuschüssen in Höhe von 0,5 v. H. des noch nicht verbrauchten Zuschussanteils. Befinden sich die Fördermittel im Zeitpunkt der Übertragung oder der Aufteilung in Wohnungseigentum noch in der Auszahlungsphase, so werden jeweils 0,5 v. H. des zugesagten Förderbetrages berechnet. 23 Zulassung von Abweichungen Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen. 24 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für die im Jahr 2012 begründeten Förderverhältnisse.

20 Mietenstufen im Mietwohnungsprogramm Anlage 1 A. Zuordnung für kreisfreie und große kreisangehörige Städte: Mietenstufe Mietenstufe - Andernach 2 - Ludwigshafen am Rhein 4 - Bad Kreuznach 3 - Mainz 5 - Bingen am Rhein 3 - Mayen 2 - Frankenthal (Pfalz) 3 - Neustadt an der Weinstraße 3 - Idar-Oberstein 1 - Neuwied 3 - Ingelheim am Rhein 4 - Pirmasens 1 - Kaiserslautern 3 - Speyer 3 - Koblenz 3 - Trier 4 - Lahnstein 2 - Worms 3 - Landau in der Pfalz 3 - Zweibrücken 2 B. Zuordnung für Landkreise mit Ausnahme von aufgeführten Städten und Gemeinden: Landkreise: Mietenstufe mit Ausnahme folgender Städte / Gemeinden: Mietenstufe - Ahrweiler 1 Grafschaft 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, 3 Remagen, Sinzig - Altenkirchen (Ww.) Alzey-Worms Bad Dürkheim 2 Bad Dürkheim, Grünstadt, 3 Haßloch - Bad Kreuznach Bernkastel-Wittlich 1 Wittlich 2 - Birkenfeld Cochem-Zell Donnersbergkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 1 Bitburg 2 - Germersheim 2 Germersheim, Wörth am Rhein 3 - Kaiserslautern Kusel Mainz-Bingen Mayen- Koblenz Neuwied Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard 2 - Rhein-Lahn-Kreis 1 Diez 2 - Rhein-Pfalz-Kreis 3 Böhl-Iggelheim 2 - Südliche Weinstraße 2 Herxheim bei Landau/Pfalz 3 - Südwestpfalz Trier-Saarburg 1 Konz 3 - Vulkaneifel Westerwaldkreis 1 Montabaur 2

21 Anlage 2 Entwicklungsschwerpunkte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind: 1 im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd: 1.1 die Städte / Gemeinden: Altrip, Alzey, Bad Dürkheim, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Grünstadt, Haßloch, Lambsheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen, Osthofen, Pirmasens, Römerberg, Schifferstadt, Wörth am Rhein, Zweibrücken. 1.2 die Verbandsgemeinden: Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Dudenhofen, Edenkoben, Freinsheim, Grünstadt-Land, Heßheim, Jockgrim, Kandel, Lingenfeld, Maikammer, Maxdorf, Wachenheim, Waldsee, Wörrstadt. 2 im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: 2.1 die Städte / Gemeinden: Andernach, Bendorf, Boppard, Mayen, Neuwied. 2.2 die Verbandsgemeinden: Höhr-Grenzhausen, Konz, Langenlonsheim, Rhens, Schweich, Weißenthurm.

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