Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?
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- Innozenz Winter
- vor 8 Jahren
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1 23. November 2010 Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Ausführliche Antworten von Rechtsanwältin Anja M. Neubauer Häufig bekomme ich Anfragen bezüglich Urheberrecht-, Zitierrecht und sogar zu Bilderrechten. Zum Beispiel: Was darf ich verlinken? Wie lang darf ein Zitat sein? Muss ich Fotos von jedem einzelnen der Abgebildeten genehmigen lassen? Habe ich Stock-Fotos für immer gekauft? Doch auch wenn ich mittlerweile einiges darüber weiß: Ich mache dazu grundsätzlich keine Aussagen, die über meine persönliche Meinung hinausgehen. Denn ich darf gar nicht juristisch beraten.da mein Blog aber regelmäßig Anlaufstelle für solche Leserfragen ist, habe ich einmal die wichtigsten zusammengestellt. Die qualifizierten Antworten dazu kommen von Rechtsanwältin Anja M. Neubauer:* Ich möchte gerne in meinem Blog einen Artikel aus Spiegel online zitieren? Darf ich das? Wenn ja: in welchem Umfang? Was muss ich dabei beachten? Kurzzitate sind erlaubt. Nächste Frage wäre dann natürlich: Was ist denn ein Kurzzitat? Nun, das müsste jeweils im konkreten Fall geklärt werden. Aber Pi mal Daumen können Sie davon ausgehen, dass Sie einzelne Sätze zitieren, aber natürlich nicht den gesamten Artikel im Wortlaut abbilden dürfen. Denn auch der Text ist urheberrechtlich geschützt, nicht nur die Bilder in einem Artikel. Es ist vielen nicht bewußt, dass der Autor des Textes ebenfalls ein Urheber ist und die Rechte am Artikel inne hat, welche im Falle einer Zeitung dann meistens an diese abgetreten worden sind. Wenn Sie wirklich einen kompletten Text benutzen wollen, so empfiehlt es sich, einfach mit der Redaktion zu sprechen und dort um schriftliche Bestätigung zu bitten. Bekommen Sie die, dürfen Sie ihn verwenden, aber nur im genehmigten Rahmen. Erhalten Sie sie nicht, müssen Sie sich auf Kurzzitate beschränken. Es wäre auch z.b. erlaubt, einen Text in zwei Sätzen zu zitieren und dann auf den Originaltext zu verlinken. Natürlich muss stets die Quelle genannt werden. Da machen Texte keine Ausnahme zu allen anderen urheberrechtlich geschützten Werken. Darf ich jeden Artikel und jeden Beitrag, der im Netz erschienen ist, auf meinem eigenen Internet-Angebot verlinken? Verlinkungen sind grundsätzlich erlaubt. Sie verweisen auf einen Text. Sie bilden ihn nicht selbst ab. Also so etwas wie eine Pressezusammenfassung mit vielen Links als Verweise auf Berichte in der Presse sind erlaubt. Selbst sogenannte Deep-Links, die direkt zum Artikel führen. 1
2 Darf ich Zeitungsartikel einscannen und auf meine Website oder in mein Blog stellen? Ohne Genehmigung definitiv NEIN. Ist das etwas anderes, wenn diese Artikel über mich/mein Unternehmen berichten? Selbst wenn ein Zeitungsartikel über Sie berichtet, aber nicht von Ihnen ist, so dürfen Sie ihn nicht einfach in Ihrem Blog oder auf Ihrer Website abbilden weder als PDF noch als komplette inhaltliche Abschrift. Sie müssen ihn genau wie jeden anderen genehmigen lassen. Ich möchte gerne einen Beitrag aus der Print-Ausgabe meiner Tageszeitung aufgreifen und zitieren. Wie sieht es in diesem Fall aus? Hier verhält es sich genauso wie bei Online-Artikeln: Wenn Sie einen Papier-Zeitungsbericht haben, können Sie zitieren. Sie dürfen jedoch nicht den Artikel komplett abschreiben und in Ihrer Seite darstellen. Der Rechteinhaber hat das alleinige Recht zu bestimmen, wann, wie, wo und wie lange sein Werk erscheint. Daher empfiehlt es sich auch hier, einfach den Redakteur anzurufen und zu fragen, ob man den Artikel beispielsweise eingescannt darstellen darf. Zu Beweiszwecken sollte man dies immer schriftlich fixieren. Das geht auch per Mail. Gibt es Ausnahmen von den oben genannten Regeln? Ja, man könnte den Verlag aufkaufen und dann nein, war ein Scherz. Sie können sich zwar ein privates Album anlegen und die Zeitungsartikel sammeln. Wenn Sie diese aber ins Internet stellen, so sind sie einer Vielzahl von Lesern zugänglich und damit nicht mehr privat. Und eine solche Veröffentlichung muss immer vom Rechteinhaber genehmigt sein. Weitere Ausnahmen gibt es nur noch im Bereich Bildung und zu Lehrzwecken, aber der normale Internetanbieter wird diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Beispiel aus einem meiner Fälle: Eine Schule hatte einen Text von einem Russischen Autor genommen für deren Russischklausur. Insofern konnte der Urheberrechtsinhaber nicht widersprechen, da die Nutzung nur zu Bildungszwecken erfolgte. Jedoch geht es nicht, dass die Schule dann diese Texte Original des Autors, Klausurfragen und Musterlösung- auch auf ihrer Homepage postet und damit wirbt, dass diese Schule sich auch mit modernen russischen Autoren auseinandersetzt. Wie sieht es mit Zitaten und Links in Social Media beispielsweise Facebook, Twitter, XING oder Social-Bookmarking-Dienste aus. Gelten da andere Regeln? Sobald eine gewisse schöpferische Höhe erreicht ist, genießt ein Werk urheberrechtlichen Schutz. Daher spielt es keine Rolle, wo die Texte oder/und Bilder abgebildet werden. Das kann unter Umständen auch für Tweets (Texte auf Twitter) in Betracht kommen, wenn sie denn eine gewisse schöpferische Leistung darstellen und damit ein Werk sind. Dazu gehört meines Erachtens jedoch nicht ein profanes guten Morgen, das in die Runde gezwitschert wird. Also muss man auch bei Social-Media-Plattformen Urheberrechte beachten, hier gilt keine Ausnahme. 2
3 Ich habe in einem Ihrer Vorträge ein Foto von Ihnen gemacht. Darf ich es zu meinem Bericht darüber in mein Blog stellen? Da Sie das Bild gemacht haben, sind Sie der Urheber. Insofern dürfen Sie über das Bild eigentlich frei verfügen, denn SIE sind der Inhaber sämtlicher Rechte. Sie könnten es sich sogar auf ein T-Shirt drucken. ABER: Der Vortragende hat beispielsweise aus dem Kunsturhebergesetz die Möglichkeit, Ihnen zu untersagen, dass sie ihn abbilden. Dann nämlich, wenn es sich nicht um eine Versammlung oder Veranstaltung handelte, sondern etwa nur eine private, intime Runde, in der er referierte. Bei einer Seminarveranstaltung mit vielen Teilnehmern wird dies wohl aber nicht möglich sein. Der Referent könnte sich nicht auf Rechte aus dem Kunsturhebergesetz berufen. Ebenso bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte : Hier überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse der Betroffenen. Prominente Personen dürfen abgebildet werden. Aber selbst wenn es sich um eine prominente Person handelt, so hat auch diese aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Wahrung ihrer Privatshäre/Intimsphäre. Daher sollte man Promi hin oder her im Vorfeld grundsätzlich abwägen, ob auch wirklich die Fotos von der Afterparty einer größeren Veranstaltung noch mit ins Blog sollen Gelten für die Besucher des Vortrags, die ich ebenfalls fotografiert habe, andere Regeln? Die Besucher der Veranstaltung können Ihnen dies nicht untersagen, da sie ja Teil einer Veranstaltung sind. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten vorrangig ist. Also im Zweifel sollte man auch hier fragen. Um meine Blogbeiträge zu bebildern, verwende ich Fotos aus öffentlichen Portalen, zum Beispiel flickr.com. Ist das überhaupt erlaubt und was muss ich beachten? Auch Fotos auf flickr.com sind urheberrechtlich geschützt. Schließlich sind diese Bilder alle irgendwann einmal von jemandem gemacht worden. Das sind dann die Urheber. Diese haben die Rechte. Man muss jeweils beachten, welche Freigabe zur Nutzung der jeweilige Fotograf hier Dritten einräumt. Bloß weil eine Plattform mit Bildern kostenlos ist, heißt das nicht, dass die dort einstellenden Fotografen ebenfalls die kostenlose Nutzung und/oder Weitergabe von Bildern erlauben. Viele stellen ihre Bilder beispielsweise auf Flickr ein, um von Dritten ein Feedback zu bekommen. Im Zweifel also auch hier immer Kontakt mit dem Urheber aufnehmen und vorher fragen, ob man die Bilder für seine Zwecke benutzen darf. Aus einem Fall: Ein Mandant steigt mit seiner Frau ins Flugzeug und findet im Bordmagazin seine Bilder, welche er auf Flickr.com eingestellt hatte, in einem Artikel wieder. Da er ausdrücklich auf den Internetseiten die Nutzung durch Dritte untersagt hatte, war dies wirklich ein dreister Klau seiner Bilder für eine kommerzielle Zeitschrift. 3
4 Wie sieht es mit Bildern aus, für die ich bei Bilddatenbanken Nutzungsrechte erworben habe? Wenn Sie Bilder aus einer Datenbank gekauft haben, so sichern Sie bitte immer insbesondere wenn es sich um kostenlose Bilder handelt die Lizenz, sei es als PDF oder ausgedruckt. Und behalten Sie immer im Auge, wie lange Ihnen diese Nutzungslizenz zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich kann die Nutzung nicht nur örtlich sondern auch zeitlich begrenzt werden. Viele vergessen, wenn sie Lizenzen käuflich erworben haben, dass die Nutzungsdauer nur beispielsweise ein Jahr war und nutzen jedoch über diesen Zeitraum hinaus. Was ist eigentlich mit Fotos, die man mit Creative-Commons-Lizenz verwenden darf, die aber eine Marke, ein Produkt oder ein Logo abbilden? Also beispielsweise Legosteine, eine Aral-Tankstelle oder eine Calvin-Klein-Jeans. Darf ich die in meinem Blog verwenden? Zu diesem Thema gibt es ganze Bücher, die die dazu bestehende Rechtsprechung kommentieren. Das kann immer nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Grundsätzlich: Marken darf man verwenden! Dazu sind sie da. Viele denken, dass man dies überhaupt nicht dürfte. Grundsätzlich ist es aber sehr wohl erlaubt, wenn es sich nur um eine Nennung der Marke handelt. Es darf jedoch keine Irreführung oder eine Rufausbeutung stattfinden. Und das kann dann wieder schnell der Fall sein. Insbesondere im Bereich Werbung und Parodie wird es dann oft heikel. Die vermeintlich positive Absicht der Darstellung wird dann schnell zur Rufausbeutung. Wenn Sie eine Marke also lediglich darstellen, um auf das Angebot des Markeninhabers hinzuweisen, so ist in diesem Fall wohl keine unzulässige Markennennung anzunehmen. Im Zusammenhang mit unsachlicher Berichterstattung oder gar Schmähkritik muss man jedoch dann vorsichtig sein. Denn es könnte den Ruf der Marke beeinträchtigen und so etwas kann der Markeninhaber untersagen. Was aber im Einzelfall noch erlaubt ist und was nicht, sollte grundsätzlich dann mit einem Anwalt besprochen werden. Ein Aufruf hatte kürzlich dazu geführt, dass sehr viele Facebook-Nutzer ihre Profilbilder für einige Tage durch Disney- oder andere Comicbilder ersetzten. Ist das ein Urheberrechts-Verstoß? Kann so etwas Folgen haben? Wenn ja: Wie wahrscheinlich ist es, dass das passiert und wie teuer kann das werden? Wie oben schon gesagt, können auch auf Social-Media-Plattformen ganz leicht Urheberrechte verletzt werden. Comicbilder genießen urheberrechtlichen Schutz. Daher begeht jeder, der seinen Avatar durch ein Comic-Bild ersetzt, eine Urheberrechtsverletzung, solange im Vorfeld keine Genehmigung vorliegt. Auf Facebook schrieb jemand neulich, der sein Avatarbild schon ersetzt hatte, er habe nun (im Nachhinein) den Urheber informiert, via Mail mit dem Schlusswort solange ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass ich das Bild nutzen darf. DAS geht natürlich nicht! Die Verletzung wurde schon durch das Einstellen begangen der Urheber kann den Nutzer jederzeit nicht nur auffordern, das Bild zu entfernen, sondern aufgrund der Erstverletzung dann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, dazu auch die Anwaltskosten, die durch die Abmahnung aufgewendet wurden! Auch wenn es eine lustige Idee ist, Donald Duck mit seinem Profilfoto zu ersetzen, die Streitwerte sind nicht gering: Das Landgericht Köln geht in ständiger Rechtsprechung von Euro Streitwert pro Bild aus, bundesweit wird von Euro Streitwert ausgegangen. Nach dem Streitwert berechnen sich die Anwaltskosten. Im Streitfall bei 4
5 Euro sind dies 631,80 Euro netto pro Anwalt. Wenn man den Prozess verliert, muss man diese Kosten auch der Gegenseite ersetzen und es kommen schließlich noch die Gerichtsgebühren hinzu. Inklusive entgangene Lizenzgebühren als Schadensersatz können so schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen. Anja M. Neubauer ist Rechtsanwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind das Internet-, Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- und Medienrecht. Zu diesen Themen hält sie Vorträge und Webinare. Sie ist Autorin des Buches Ihr Recht bei Ebay und vertritt viele Fotografen, Urheberrechtsinhaber sowie auch Abgemahnte aus vielen Branchen und Berufszweigen. Seit Mitte 2009 bloggt sie unter regelmäßig zu aktuellen Gerichtsurteilen und Rechtsentwicklungen in besagten Rechtsgebieten und gibt Tipps zu Abmahnungen sowie deren Abwehr. - *Anmerkung von Kerstin Hoffmann: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht auf juristische Rückfragen antworten kann. Ich übernehme keine Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Aussagen und auch nicht dafür, ob und wie Sie sie ggf. selbst anwenden. Kerstin Hoffmann, Weitergabe ausschließlich komplett mit Quellenangabe. Jegliche Veröffentlichung und Verwendung nur mit Genehmigung. 5
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