Rahmenvertrag. gemäß 127 Abs. 2 SGB V

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1 Rahmenvertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V zur pauschalen Kostenabgeltung von aufsaugenden Inkontinenzhilfen für den Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach 71 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Musterverband/-leistungserbringer und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch den Bereichsleiter Hilfsmittel Herrn Jürgen Mann in der Fassung des 2. Nachtrages

2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 3 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 3 2 Grundsätze der Leistungspflicht 4 3 Grundsätze der Leistungserbringung 4 4 Zuzahlung 5 5 Vergütung 5 6 Abrechnungsgrundsätze 6 7 Versorgungsqualität 8 8 Datenschutz 9 9 Gewährleistung 9 10 Vertragsdauer 9 11 Kündigung 9 12 Formvereinbarung Salvatorische Klausel 10 Anlage 1 Produkt- und Leistungsbeschreibung 13 Anlage 2 Anerkenntniserklärung 15 Anlage 3 Abtretungserklärung 17 Seite 2 von 15

3 Präambel Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des 2. Nachtrages sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet. Bei Änderungen eines/r gesamten Paragrafen/Anlage ist nur die Überschrift unterstrichen. Streichungen sind nicht kenntlich gemacht, da sich diese Regelungen durch die Ergänzungen erübrigen. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages (1) Der Vertrag regelt auf der Basis einer Pauschalvergütung die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach 33 Abs. 1 SGB V für anspruchsberechtigte Versicherte der AOK PLUS, die dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach 71 Abs. 2 SGB XI (im Folgenden Träger der vollstationären Einrichtung genannt) betreut werden. (2) Mit den o. g. Verbänden wird der vorliegende Vertrag als Rahmenvertrag geschlossen. Die Mitglieder der Verbände (die Träger der vollstationären Einrichtungen) haben die Möglichkeit, mittels einer Anerkenntniserklärung (Anlage 2) einen gesondert kündbaren Einzelvertrag mit dem Inhalt dieses Rahmenvertrages zu schließen. (3) Soweit Träger von vollstationären Einrichtungen nicht Mitglied der o. g. Verbände sind, können diese mittels Anerkenntniserklärung gemäß Anlage 2 einen Einzelvertrag mit dem Inhalt dieses Rahmenvertrages schließen. (4) Wesentliche Vertragsinhalte sind: Grundsätze und Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen nach Anlage 1, Vergütungsgrundsätze, Abrechnungsverfahren und darüber hinaus sonstige Bestimmungen, die das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen. (5) Findet ein Umzug der vollstationären Einrichtung, ein Trägerwechsel, eine Umfirmierung (Rechtsformänderung) oder die Änderung des Institutionskennzeichens statt, ist dies der AOK PLUS unverzüglich mitzuteilen. Diese Informationen sind zu richten an die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, FB Vertragsmanagement Hilfsmittel, Leipzig (Postfachadresse). (6) Die Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Produkt- und Leistungsbeschreibung, Anerkenntniserklärung, Abtretungserklärung sind Bestandteil dieses Rahmenvertrages. Seite 3 von 15

4 2 Grundsätze der Leistungspflicht (1) Die Leistungspflicht der AOK PLUS ist gegeben, wenn eine mindestens mittelgradige Harninkontinenz (Richtwert lt. Hilfsmittelverzeichnis: 100 ml in 4 Stunden) und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt sowie der Einsatz der aufsaugenden Inkontinenzhilfen medizinisch indiziert und im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und um den Versicherten in die Lage zu versetzten, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. (2) Ableitende Inkontinenzhilfen (z. B. Urinableiter, Urinbeutel, Katheter usw.) werden in diesem Rahmenvertrag nicht geregelt. Sofern ableitende Inkontinenzhilfen zur Versorgung eingesetzt werden, ist eine Abrechnung von ableitenden Inkontinenzhilfen nach diesem Vertrag ausgeschlossen. Die Versorgung hat in diesem Einzelfall individuell über eine vertragsärztliche Verordnung zu erfolgen. (3) Sofern bei Versicherten neben der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zeitgleich und begleitend auch ableitende Hilfsmittel zur Versorgung eingesetzt werden, erfolgt die Vergütung der aufsaugenden Inkontinenzhilfen auf der Basis der Pauschalvergütung dieses Vertrages. Die Versorgung der Versicherten mit ableitenden Inkontinenzhilfen (z. B. Urinableiter, Urinbeutel, Katheter) ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. (4) Aufsaugende Inkontinenzhilfen, die ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der AOK PLUS. Das ist auch dann der Fall, wenn bei dauernd pflegebedürftigen Versicherten Wäsche oder sonstige in Frage kommenden Artikel naturgemäß häufiger als üblich gewechselt werden müssen. (5) Im Sinne des 2 Abs. 1 sind aufsaugende Hilfsmittel für die Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen und andere Hilfen, die der persönlichen Hygiene dienen (z. B. Monatsbinden) nicht als Inkontinenzhilfen im Sinne dieses Vertrages zu bewerten und fallen in die Eigenverantwortung des Versicherten. (6) Doppelversorgungen eines anspruchsberechtigten Versicherten, zum einen über die Pauschalversorgung und zugleich über den Sanitätsfachhandel, Apotheken oder sonstige Leistungserbringer auf der Basis zusätzlicher ärztlicher Verordnungen (vgl. Anlage 1) sind unzulässig. (7) Eine Leistungspflicht der AOK PLUS besteht nicht, wenn der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder vergleichbaren Versorgungsgesetzen oder im Rahmen der Krankenhilfe nach dem SGB XII hat. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Im Einzelnen sind die in Anlage 1 genannten Leistungen zu erbringen. (2) Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach diesem Vertrag setzt grundsätzlich eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Seite 4 von 15

5 (3) Die vertragsärztliche Verordnung muss alle für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Angaben entsprechend der jeweils gültigen Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie) enthalten. (4) Die Dauer der Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Zeitraum, der aus der vertragsärztlichen Verordnung hervorgeht. (5) Bei Aufnahme des Versicherten in die vollstationäre Pflegeeinrichtung ist, unabhängig davon, ob bereits in der Vergangenheit Inkontinenzhilfen verordnet wurden, eine erneute ärztliche Verordnung erforderlich. Wechselt der Versicherte die Pflegeeinrichtung, ist ebenfalls grundsätzlich eine neue ärztliche Verordnung erforderlich. Wird eine Dauerversorgung medizinisch indiziert, ist für die weitere Versorgung keine erneute vertragsärztliche Verordnung notwendig. (6) Hilfsmittel sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die hier geregelten Versorgungen mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in den stationären Einrichtungen sind bis auf Widerruf genehmigungsfrei. Die AOK PLUS hat das Recht, jederzeit spezielle Regelungen für ein Genehmigungsverfahren zu treffen. Änderungen bezüglich der Genehmigungsfreiheit sind spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden von der AOK PLUS dem Träger der vollstationären Einrichtung anzukündigen. (7) Die Hilfsmittelversorgung erfolgt unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Bedarf des Versicherten. Wünscht der Versicherte Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen und dem Wirtschaftlichkeitsgebot einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung nach 12 SGB V widersprechen, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Versicherte trägt auch die Kosten für Wunschversorgungen, die nicht auf einer ärztlichen Verordnung beruhen. (8) Der Träger der vollstationären Einrichtung ist berechtigt, zur Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen nach den Grundsätzen dieses Vertrages einen gesonderten Kooperationsvertrag mit einem geeigneten Hilfsmittellieferanten zu schließen. 4 Zuzahlung Die gesetzliche Zuzahlung ( 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. 61 SGB V) des Versicherten ist von dem Träger der vollstationären Einrichtung bzw. von dem Dritten im Sinne des 6 Abs. 10 einzubehalten. Für die Berechnung und Einziehung ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels maßgeblich. Es gilt bei der vorliegenden Pauschalversorgung der erste Tag des Monats als Abgabetag. Geleistete Zuzahlungen sind dem Versicherten kostenfrei zu bestätigen. 5 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistungen nach der Anlage 1 erfolgt für jeden anspruchsberechtigten Versicherten der AOK PLUS in Form einer monatlichen Pauschale für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von EUR (inkl. MwSt.), Seite 5 von 15

6 ab 1. Januar 2013 gilt wieder der Betrag in Höhe von EUR (inkl. MwSt.). Soweit sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, wird die Höhe der Pauschale entsprechend angepasst. (2) Der Vergütungsanspruch gegenüber der AOK PLUS entsteht mit der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten. Als Tag der Abgabe zählt bei der vorliegenden Pauschalversorgung der erste Tag des Monats unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch des Versicherten nach den Kriterien dieses Vertrages besteht. (3) Teilkalendermonate (z. B. zu Beginn oder Ende der Unterbringung, für Monate mit Zeiträumen mit Aufenthalt im Krankenhaus oder bei stationärer Rehabilitation) werden mit der vollen Monatspauschale abgegolten. Für volle Kalendermonate, die sich der versorgungsberechtigte Versicherte nicht im Heim aufhält, sondern in einer der o. g. Einrichtungen befindet, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. (4) Soweit vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung (vgl. 4) zu leisten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Trägers der stationären Einrichtung gegenüber der AOK PLUS um diesen Betrag. 6 Abrechnungsgrundsätze (1) Die Rechnungslegung kann monatlich oder quartalsweise erfolgen. (2) Der Abrechnung ist eine Aufstellung über die anspruchsberechtigten Versicherten beizufügen. Diese Aufstellung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Institutionskennzeichen der vollstationären Einrichtung und ggf. Institutionskennzeichen des Kooperationspartners, Name, Vorname der Versicherten, Versichertennummer, Angabe der abgerechneten Monate, Rechnungsbetrag je Versicherten, ggf. Zuzahlungsbetrag je Versicherten. (3) Für die Form und den Inhalt der Abrechnung gelten die Richtlinie und die Technischen Anlagen zum elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) gemäß 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 20. Juni 1996) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Abrechnung erfolgt zentral über die Datenannahmestellen der AOK PLUS unter da@dta.aok.de. Die Rechnungen sind bis auf Widerruf an die jeweils zutreffenden Adressen zu richten: AOK PLUS Die Gesundheitskasse AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Region Sachsen Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) Abt. Anwendungsmanagement- Postfach 367 und Support Suhl Dresden. Seite 6 von 15

7 (5) Hat die Erprobungsphase zur Einführung der Datenübermittlung ( 302 Abs. 2 SGB V) nach DTA Richtlinie vom 13. März 2003 entsprechend 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 nicht begonnen und hat dies der Träger der vollstationären Einrichtung zu vertreten, stellt die AOK PLUS die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung ( 303 SGB V). Die Rechnung wird entsprechend gekürzt. Über die Kürzung des Rechnungsbetrages wird der Träger der vollstationären Einrichtung schriftlich informiert. (6) Bis zur vollständigen Umsetzung des DTA sind anspruchsbegründende Unterlagen (vertragsärztliche Verordnungen) jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original bei der zuständigen Stelle der AOK PLUS einzureichen: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Postfach Suhl AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Sachsen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Leipzig. (7) Bei der Abrechnung nach diesem Vertrag sind insbesondere anzugeben: Abrechnungscode (AC) 19, Tarifkennzeichen (TK) 13F01 für Sachsen und 16F01 für Thüringen, Hilfsmittelpositionsnummer: , Hilfsmittelkennzeichen 08 (bei erstmaliger Inanspruchnahme der Pauschale durch den Versicherten mit vertragsärztlicher Verordnung), Hilfsmittelkennzeichen 09 (bei Folgeversorgungen), Versorgungszeitraum. (8) Die Vergütung des Trägers der vollstationären Einrichtung wird 28 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen fällig. Bei Datenübermittlung nach DTA-Richtlinie verkürzt sich die Fälligkeit auf 21 Tage. Befindet sich die AOK PLUS in Verzug, so zahlt sie Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. 288 Abs. 1 und 2 BGB). Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. (9) Zahlungen erfolgen nach sachlich und rechnerischer Prüfung durch die AOK PLUS. Bei Unvollständigkeit, Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die AOK PLUS die beanstandete Einzelrechnung bzw. Rechnungsteile zur Prüfung oder Korrektur zurückgeben bzw. die Sammelrechnung um die beanstandeten Positionen kürzen. (10) Überträgt der Träger der vollstationären Einrichtung die Abrechnung einem Dritten (z. B. Lieferanten), so hat er die AOK PLUS (z. B. unter Verwendung der Anlage 3) unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Träger der vollstationären Einrichtung hat der AOK PLUS insbesondere den Beginn und das Ende der Übertragung der Abrechnung sowie den Namen des Dritten mitzuteilen. Ist die Übertragung der Abrechnung an einen Dritten erfolgt und soll die AOK PLUS an den Dritten zahlen, so hat die Zahlung der AOK PLUS an diesen Dritten schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und der vollstationären Einrichtung mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Seite 7 von 15

8 (11) Der Träger der vollstationären Einrichtung ist verpflichtet selbst dafür Sorge zu tragen, dass mit dem der AOK PLUS mitgeteilten Ende der Abrechnung keine Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung des der AOK PLUS gemeldeten Dritten mehr besteht. Bis zum Eingang der schriftlichen Mitteilung über das Ende der Abrechnung durch den Dritten leistet die AOK PLUS mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten. (12) Sofern die Rechnungslegung einem Dritten übertragen werden soll, hat der Träger der vollstationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Dritte die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechtes einhält. (13) Die vom Versicherten geleistete gesetzliche Zuzahlung ( 4) ist von der vereinbarten Brutto-Monatspauschale ( 5 Abs. 1) abzusetzen. Aus den einzelnen Restbeträgen ist die Gesamtforderung zu ermitteln. (14) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen entsprechend den Vorschriften des BGB. 7 Versorgungsqualität (1) Die AOK PLUS ist berechtigt, anlassbezogen die Qualität und ausreichende Menge der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Als Anlass der Prüfung gelten z. B. Beschwerden von Versicherten, Anzeigen von Dritten, unplausible Ausgabensteigerungen u. a. (2) Mit den Prüfungen beauftragt die AOK PLUS entsprechend des 275 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. (3) Stellt sich infolge der Prüfung heraus, dass die Leistungserbringung bei einem Versicherten der AOK PLUS nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität erfolgte, ist der Träger der vollstationären Einrichtung zur umgehenden Mängelbeseitigung verpflichtet. Die AOK PLUS ist berechtigt, die Vergütung für die festgestellten mangelhaften Versorgungen, die die vollstationäre Einrichtung zu vertreten hat, in angemessenem Umfang zu kürzen. Der Träger der vollstationären Einrichtung trägt in diesem Fall die Prüfkosten (Mehraufwand an Sach- und Personalkosten). 8 Datenschutz (1) Versicherten- und Leistungsdaten ( 6 Abs. 2) dürfen durch die AOK PLUS nur im Rahmen der in 284 SGB V genannten Zwecke erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. Die Parteien verpflichten sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, dies gilt auch für die Beauftragung Dritter. Insbesondere gelten die Vorschriften des 11 Abs. 3 BDSG und/oder entsprechende Bestimmungen des Kirchenrechtes. (2) Der Träger der vollstationären Einrichtung sowie die von ihm beauftragten Dritten unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben nach 6 Abs. 2 gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK PLUS und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich sind. Seite 8 von 15

9 (3) Der Träger der vollstationären Einrichtung hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten und deren Beachtung sicherzustellen. Die 35, 37 SGB I sowie die 67 bis 85 a SGB X sind zu beachten. 9 Gewährleistung Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Gewährleistungspflicht. 10 Vertragsdauer (1) Dieser Rahmenvertrag tritt in der Fassung des 2. Nachtrages am 1. Januar 2012 in Kraft und ändert den Vertrag vom 1. Juli Er gilt für alle Versorgungen ab dem Versorgungszeitraum 1. Januar (2) Der Rahmenvertrag sowie die mit den Trägern der Einrichtung geschlossenen Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. 11 Kündigung (1) Der vorliegende Rahmenvertrag sowie die mit der Anlage 2 geschlossenen Einzelverträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2013 schriftlich gekündigt werden. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages und der mit der Anlage 2 geschlossenen Einzelverträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn dieser Rahmenvertrag gemäß 71 Abs. 4 SGB V von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird und erhebliche/ wesentliche Mängel festgestellt worden sind, die eine Fortführung des Rahmenvertrages unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht zulassen. (3) Sollten die Vertragspartner Änderungen bzw. Ergänzungen des Rahmenvertrages vornehmen, haben die Träger der vollstationären Einrichtungen die Möglichkeit, mit einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderungen durch die AOK PLUS den Einzelvertrag zu kündigen, wenn sie von den Änderungen bzw. Ergänzungen betroffen sind. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der AOK PLUS zu erfolgen. (4) Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages bestehen die Einzelverträge mit dem Inhalt des Rahmenvertrages fort, es sei denn, auch die Einzelverträge sind gekündigt. (5) Sofern sich die gesetzlichen Grundlagen dieses Vertrages ändern oder Umstände eintreten, die ein Verändern der Pauschale erforderlich machen (z. B. deutliche Preisveränderungen, gravierende Veränderungen im Hilfsmittelbedarf der Bewohner o. ä.), so erklären sich die vertragsschließenden Parteien bereit, auch ohne Kündigung Verhandlungen über eine Anpassung der Pauschale aufzunehmen. Seite 9 von 15

10 12 Formvereinbarung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die elektronische Form gemäß 126 a BGB bzw. 127 Abs. 3 BGB wahrt die Schriftform nicht. 13 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Teile dieses Vertrages weiter. (2) Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bestandteile durch eine gesetzlich zulässige, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelung zu ersetzen. (3) Dieses gilt auch für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Ort, Datum AOK PLUS Jürgen Mann Ort, Datum Musterverband/-leistungserbringer Seite 10 von 15

11 Anlage 1 Produkt- und Leistungsbeschreibung Produktgruppe 15 Produktbeschreibung Produktart Pseudo-Hilfsmittel- Positionsnummer (HiMi-Pos.-Nr.) Leistungsbeschreibung für die vollstationäre Einrichtung Inkontinenzhilfen Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß 139 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte. saugende Inkontinenzvorlagen Netzhosen für Inkontinenzvorlagen saugende Inkontinenzhosen (Hilfsmittel der Bereiche: xxxx, xxxx, xxxx) Die Art und der Umfang der Versorgung der Bewohner richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils erforderlichen Bedarf im Einzelfall. Der Versicherte wird bei der Produktauswahl beraten und in die Handhabung der aufsaugenden Inkontinenzhilfen eingewiesen. Die Entscheidung über die konkret einzusetzenden Produkte trifft das Fachpersonal der vollstationären Einrichtung. Die erforderlichen Inkontinenzhilfen werden beschafft. Die Inkontinenzhilfen werden in wirtschaftlichen Mengen, unter Berücksichtigung der Haltbarkeit, gelagert. Die Inkontinenzhilfen werden an die jeweiligen Versicherten verteilt. Die Versicherten werden im Hinblick auf Komplikationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inkontinenzhilfen entstehen, beobachtet. Im Fall der Komplikation werden entsprechende notwendige Maßnahmen ergriffen (z. B. Produktauswahl ändern). Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen bei einem zeitweiligen Aufenthalt der Versicherten außerhalb der Heimsphäre (z. B. Aufenthalt bei Angehörigen, Urlaub) wird durch die vollstationäre Einrichtung sichergestellt. Dies gilt nicht bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung. Der alternative oder begleitende Einsatz von Krankenunterlagen Produktgruppe xxxx zu Lasten der Krankenversicherung ist mit der Pauschale der Rahmenvereinbarung ebenfalls abgegolten. Seite 11 von 15

12 Seite 12 von 15

13 Anlage 2 Anerkenntniserklärung = Beitrittserklärung Die Beitrittserklärung wird hier nicht veröffentlicht. Seite 13 von 15

14 Seite 14 von 15

15 Anlage 3 Abtretungserklärung 1 AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Bereich Hilfsmittel Fachbereich Rechnungsprüfung Suhl oder Leipzig Betreff: Erklärung zur Zahlung an Dritte Hiermit zeige/n ich/wir an, dass - ab Eingang dieses Schreibens bei der AOK PLUS - mit Wirkung vom... Zahlungen aufgrund (Art der Forderung):... mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an (Name):... IK:... erfolgen sollen. Bitte jeweils das Zutreffende ankreuzen: oder Ich bin weiterhin Inhaber vorgenannter Forderungen, habe aber die vorbezeichnete Person/Firma mit der Forderungsabrechnung bzw. dem Einzug beauftragt. Die Beauftragung gilt bis zum schriftlichen Widerruf gegenüber der AOK PLUS als bestehend. Ich habe vorgenannte Forderungen am... an vorbezeichnete Person/Firma abgetreten. Die Forderungsabtretung umfasst alle bestehenden und künftigen o. g. Forderungen. Eine Rücknahme dieser Anzeige ist nur mit Zustimmung des neuen Forderungsinhabers wirksam. Ort, Datum Unterschrift Anschrift des Trägers der vollstationären Einrichtung (Firmenstempel/IK- Nr.) 1 Dieses Formular stellt ein Muster dar. Die Inhalte sind entscheidend und können auch in betriebsspezifische EDV- Systeme integriert werden. Seite 15 von 15

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