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1 Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß 71 Abs. 2 SGB XI und/oder vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß 43a SGB XI zwischen dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e. V. Karl-Heine-Straße 25 b Leipzig - im Folgenden Leistungserbringer genannt - und der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch den Bereichsleiter Hilfsmittel, Herrn Jürgen Mann - im Folgenden AOK PLUS genannt - in der Fassung des 3. Nachtrages vom 1. August 2015 für Sachsen und Thüringen

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3 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 5 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 5 2 Grundsätze der Leistungspflicht 6 3 Grundsätze der Leistungserbringung 6 4 Zuzahlung 7 5 Vergütung 8 6 Abrechnungsgrundsätze 8 7 Datenschutz 10 8 Gewährleistung 10 9 Versorgungsqualität Sanktionen Vertragsdauer Kündigung Formvereinbarung Salvatorische Klausel 12 Anlage 1 Produkt- und Leistungsbeschreibung 13 Anlage 2 Abtretungserklärung 15 Seite 3 von 15

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5 Präambel Zur Versorgung der Versicherten der AOK PLUS mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach 71 Abs. 2 SGB XI und/oder Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß 43a SGB X werden vorrangig Verträge mit den jeweiligen Einrichtungen, deren Trägern bzw. Verbänden geschlossen. In Einrichtungen, mit denen keine solche Vereinbarung besteht, können Versicherte aufgrund dieses Vertrags versorgt werden, soweit deren Wahlrecht entsprechend ausgeübt wird. Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des 3. Nachtrages sind durch Unterstreichen gekennzeichnet. Bei Änderungen eines/r gesamten Paragrafen/Anlage ist nur die Überschrift unterstrichen. Streichungen sind nicht kenntlich gemacht, da sich diese Regelungen durch die Ergänzungen erübrigen. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages (1) Der Vertrag regelt auf der Basis einer Pauschalvergütung die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach 33 Abs. 1 SGB V für anspruchsberechtigte Versicherte der AOK PLUS, die dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach 71 Abs. 2 SGB XI und/oder Einrichtungen der Behindertenhilfe nach 43a SGB XI betreut werden. (2) Wesentliche Vertragsinhalte sind: Grundsätze und Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen nach Anlage 1, Vergütungsgrundsätze und Abrechnungsverfahren und darüber hinaus sonstige Bestimmungen, die das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen. (3) Der Vertrag gilt nur für die Mitglieder des Verbandes, die die fachlichen und sachlichen Anforderungen nach 3 dieses Vertrages erfüllen und die eine gesonderte Beitrittserklärung abgegeben haben. (4) Findet ein Umzug des Leistungserbringers (bzw. seines Mitgliedsunternehmens), dessen Umfirmierung (Rechtsformänderung) oder die Änderung des Institutionskennzeichens statt, ist dies der AOK PLUS unverzüglich mitzuteilen. Diese Informationen sind zu richten an die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, FB Vertragsmanagement Hilfsmittel, Leipzig (Postfachadresse). (5) Die Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Produkt- und Leistungsbeschreibung, Abtretungserklärung sind Bestandteile dieses Vertrages. Seite 5 von 15

6 2 Grundsätze der Leistungspflicht (1) Die Leistungspflicht der AOK PLUS ist gegeben, wenn eine mindestens mittelgradige Harninkontinenz (Richtwert lt. Hilfsmittelverzeichnis: 100 ml in 4 Stunden) und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt sowie der Einsatz der aufsaugenden Inkontinenzhilfen medizinisch indiziert und im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Auf den Bezug zu den 4, 7 und 8 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) wird ausdrücklich verwiesen. (2) Sofern bei Versicherten neben der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zeitgleich und begleitend auch ableitende Hilfsmittel zur Versorgung eingesetzt werden, erfolgt die Vergütung der aufsaugenden Inkontinenzhilfen auf der Basis der Pauschalvergütung dieses Vertrages. Die Versorgung der Versicherten mit ableitenden Inkontinenzhilfen (z. B. Urinableiter, Urinbeutel, Katheter) ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. (3) Aufsaugende Inkontinenzhilfen, die ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der AOK PLUS. Das ist auch dann der Fall, wenn bei dauernd pflegebedürftigen Versicherten Wäsche oder sonstige in Frage kommende Artikel naturgemäß häufiger als üblich gewechselt werden müssen. (4) Im Sinne des 2 Abs. 1 sind aufsaugende Hilfsmittel für die Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen und andere Hilfen, die der persönlichen Hygiene dienen (z. B. Monatsbinden) nicht als Inkontinenzhilfen im Sinne dieses Vertrages zu bewerten und fallen in die Eigenverantwortung des Versicherten. (5) Eine Leistungspflicht der AOK PLUS besteht nicht, wenn der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder vergleichbaren Versorgungsgesetzen oder im Rahmen der Krankenhilfe nach dem SGB XII hat. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Im Einzelnen sind die in Anlage 1 genannten Leistungen zu erbringen. (2) Für die Qualitätssicherung zur Abgabe der Hilfsmittel setzt der Leistungserbringer mindestens eine examinierte Krankenschwester/Pfleger oder Altenpfleger/in mit entsprechendem klinischen Schwerpunkt und nach abgeschlossener Ausbildung erworbener, einschlägiger berufspraktischer Erfahrung von mindestens zwei Berufsjahren im Umgang mit saugenden Inkontinenzhilfen ein. (3) Alle die Mitarbeiter, welche die Einweisung und Beratung des Versicherten sowohl im Rahmen des Erstgespräches als auch in ggf. später stattfindenden Folgeberatungen durchführen, müssen Medizinprodukteberater für Inkontinenzhilfen im Sinne des 31 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG sein. (4) Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach diesem Vertrag setzt grundsätzlich eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Seite 6 von 15

7 (5) Die vertragsärztliche Verordnung muss alle für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Angaben entsprechend der jeweils gültigen Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie) enthalten. (6) Die Dauer der Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Zeitraum, der aus der vertragsärztlichen Verordnung hervorgeht. (7) Im Ausnahmefall, bei medizinisch indizierten Dauerversorgungen, ist für die weitere Versorgung keine erneute vertragsärztliche Verordnung notwendig. Um eine Dauerversorgung handelt es sich dann, wenn der Versicherte in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen nachweislich inkontinent war und mit Inkontinenzhilfen zu Lasten der AOK PLUS versorgt worden ist und diese Versorgung fortgesetzt werden muss. (8) Bei Aufnahme des Versicherten in die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach 71 Abs. 2 SGB XI ist unabhängig davon, ob bereits in der Vergangenheit Inkontinenzhilfen verordnet wurden, eine erneute ärztliche Verordnung erforderlich. Wechselt der Versicherte die Pflegeeinrichtung, ist ebenfalls grundsätzlich eine neue ärztliche Verordnung erforderlich. Bei medizinisch indizierten Dauerversorgungen ist für die weitere Versorgung keine erneute vertragsärztliche Verordnung notwendig. Die Nachweispflicht nach Abs. 7 entfällt. (9) Hilfsmittel sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die hier geregelten Versorgungen mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in den stationären Einrichtungen sind bis auf Widerruf genehmigungsfrei. Die AOK PLUS hat das Recht, jederzeit spezielle Regelungen für ein Genehmigungsverfahren zu treffen. Änderungen bezüglich der Genehmigungsfreiheit sind spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden von der AOK PLUS dem Leistungserbringer anzukündigen. (10) Die Hilfsmittelversorgung erfolgt unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Bedarf des Versicherten. Wünscht der Versicherte Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen und dem Wirtschaftlichkeitsgebot einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung nach 12 SGB V widersprechen, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Versicherte trägt auch die Kosten für Wunschversorgungen, die nicht auf einer ärztlichen Verordnung beruhen. 4 Zuzahlung Die gesetzliche Zuzahlung ( 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. 61 SGB V) des Versicherten ist von dem Leistungserbringer bzw. von dem Dritten im Sinne des 6 Abs. 10 einzubehalten. Für die Berechnung und Einziehung ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels maßgeblich. Es gilt bei der vorliegenden Pauschalversorgung der erste Tag des Monates als Abgabetag. Geleistete Zuzahlungen sind dem Versicherten kostenfrei zu bestätigen. Seite 7 von 15

8 5 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistungen nach der Anlage 1 erfolgt für jeden anspruchsberechtigten Versicherten der AOK PLUS in Form einer monatlichen Pauschale für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach 71 Abs. 2 SGB XI (Altenpflege) in Höhe von EUR (inkl. MwSt.). Für Versicherte in vollstationären Einrichtungen nach 43a SGB XI (Behindertenhilfe) erfolgt die Vergütung in Höhe von EUR (inkl. MwSt.). Soweit sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, wird die Höhe der Pauschale entsprechend angepasst. (2) Der Vergütungsanspruch gegenüber der AOK PLUS entsteht mit der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten. Als Tag der Abgabe zählt bei der vorliegenden Pauschalversorgung der erste Tag des Monates unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch des Versicherten nach den Kriterien dieses Vertrages besteht. (3) Teilkalendermonate (z. B. zu Beginn oder Ende der Unterbringung, für Monate mit Aufenthaltszeit im Krankenhaus oder bei stationärer Rehabilitation) werden mit der vollen Monatspauschale abgegolten. Für volle Kalendermonate, die sich der versorgungsberechtigte Versicherte nicht im Heim aufhält, sondern in einer der o. g. Einrichtungen befindet, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. (4) Soweit vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung (vgl. 4) zu leisten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der AOK PLUS um diesen Betrag. 6 Abrechnungsgrundsätze (1) Die Rechnungslegung kann monatlich oder quartalsweise erfolgen. (2) Der Abrechnung ist eine Aufstellung über die anspruchsberechtigten Versicherten beizufügen. Diese Aufstellung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Institutionskennzeichen des Leistungserbringers und ggf. Institutionskennzeichen des Kooperationspartners, Name, Vorname der Versicherten, Versichertennummer, Angabe der abgerechneten Monate, Rechnungsbetrag je Versicherten, ggf. Zuzahlungsbetrag je Versicherten. (3) Für die Form und den Inhalt der Abrechnung gelten die Richtlinie und die Technischen Anlagen zum elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) gemäß 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 20. Juni 1996) in der jeweils geltenden Fassung. Seite 8 von 15

9 (4) Die Abrechnung erfolgt zentral über die Datenannahmestelle der AOK PLUS unter Die Rechnungen sind bis auf Widerruf an die folgende Adresse zu richten: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) Postfach Suhl. (5) Hat die Erprobungsphase zur Einführung der Datenübermittlung ( 302 Abs. 2 SGB V) nach DTA Richtlinie vom 13. März 2003 entsprechend 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 nicht begonnen und hat dies der Leistungserbringer zu vertreten, stellt die AOK PLUS die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung ( 303 SGB V). Die Rechnung wird entsprechend gekürzt. Über die Kürzung des Rechnungsbetrages wird der Leistungserbringer schriftlich informiert. (6) Bis zur vollständigen Umsetzung des DTA sind anspruchsbegründende Unterlagen (vertragsärztliche Verordnungen) jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original bei der zuständigen Stelle der AOK PLUS einzureichen: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Postfach Suhl AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Sachsen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Leipzig. (7) Bei der Abrechnung nach diesem Vertrag sind insbesondere anzugeben: Abrechnungscode (AC) 19, Tarifkennzeichen (TK) für die Altenpflege 13F31 für Sachsen und 16F31 für Thüringen, Tarifkennzeichen (TK) für die Behindertenhilfe 13F02 für Sachsen und 16F02 für Thüringen, Hilfsmittelpositionsnummer: , Hilfsmittelkennzeichen 08 (bei erstmaliger Inanspruchnahme der Pauschale durch den Versicherten mit vertragsärztlicher Verordnung), Hilfsmittelkennzeichen 09 (bei Folgeversorgungen), Versorgungszeitraum. (8) Die Vergütung des Leistungserbringers wird 28 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen fällig. Befindet sich die AOK PLUS in Verzug, so zahlt sie Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. 288 Abs. 1 und 2 BGB). Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. (9) Zahlungen erfolgen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung entsprechend der Angaben der Absätze 2 und 7 durch die AOK PLUS. Bei Unvollständigkeit, Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die AOK PLUS die beanstandete Einzelrechnung bzw. Rechnungsteile zur Prüfung oder Korrektur zurückgeben bzw. die Sammelrechnung um die beanstandeten Positionen kürzen. Seite 9 von 15

10 (10) Überträgt der Leistungserbringer die Abrechnung einem Dritten, so hat er die AOK PLUS (z. B. unter Verwendung der Anlage 3) unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Leistungserbringer hat der AOK PLUS insbesondere den Beginn und das Ende der Übertragung der Abrechnung sowie den Namen des Dritten mitzuteilen. Ist die Übertragung der Abrechnung an einen Dritten erfolgt und soll die AOK PLUS an den Dritten zahlen, so hat die Zahlung der AOK PLUS an diesen Dritten schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und der vollstationären Einrichtung mit einem Rechtsmangel behaftet ist. (11) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass mit dem der AOK PLUS mitgeteilten Ende der Abrechnung keine Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung des der AOK PLUS gemeldeten Dritten mehr besteht. Bis zum Eingang der schriftlichen Mitteilung über das Ende der Abrechnung durch den Dritten leistet die AOK PLUS mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten. (12) Sofern die Rechnungslegung einem Dritten übertragen werden soll, hat der Leistungserbringer sicherzustellen, dass der Dritte die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechtes einhält. (13) Die vom Versicherten geleistete gesetzliche Zuzahlung ( 4) ist von der vereinbarten Brutto-Monatspauschale ( 5 Abs. 1) abzusetzen. Aus den einzelnen Restbeträgen ist die Gesamtforderung zu ermitteln. (14) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen entsprechend den Vorschriften des BGB. 7 Datenschutz (1) Versicherten- und Leistungsdaten ( 6 Abs. 2) dürfen durch die AOK PLUS nur im Rahmen der in 284 SGB V genannten Zwecke erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. Die Parteien verpflichten sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, dies gilt auch für die Beauftragung Dritter. Insbesondere gelten die Vorschriften des 11 Abs. 3 BDSG und/oder entsprechende Bestimmungen des Kirchenrechtes. (2) Der Leistungserbringer sowie die von ihm beauftragten Dritten unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben nach 6 Abs. 2 gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK PLUS und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich sind. (3) Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten und deren Beachtung sicherzustellen. Die 35, 37 SGB I sowie die 67 bis 85a SGB X sind zu beachten. 8 Gewährleistung Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes zur Gewährleistung. Seite 10 von 15

11 9 Versorgungsqualität (1) Die AOK PLUS ist berechtigt, anlassbezogen die Qualität und ausreichende Menge der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen, in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Als Anlass der Prüfung gelten z. B. Beschwerden von Versicherten oder der Heimträger, Anzeigen von Dritten, unplausible Ausgabensteigerungen u. a. (2) Mit den Prüfungen beauftragt die AOK PLUS eigenes Fachpersonal, externe Gutachter oder entsprechend des 275 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. (3) Stellt sich infolge der Prüfung heraus, dass die Leistungserbringung bei einem Versicherten der AOK PLUS nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität erfolgte, ist der Leistungserbringer zur umgehenden Mängelbeseitigung verpflichtet. Die AOK PLUS ist berechtigt, die Vergütung für die festgestellten mangelhaften Versorgungen in angemessenem Umfang zu kürzen. Der Leistungserbringer trägt in diesem Fall die Prüfkosten (Mehraufwand an Sach- und Personalkosten). 10 Sanktionen (1) Erfüllt der Leistungserbringer die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, so kann ihn die AOK PLUS verwarnen. (2) Bei schweren oder wiederholten Vertragsverstößen kann die AOK PLUS den Vertrag fristlos kündigen. Als schwere Vertragsverstöße gelten u. a.: unberechtigte Änderungen der vertragsärztlichen Verordnungen, Leistungserbringungen mit groben Mängeln, die die medizinische und therapeutische Zielsetzung der vertragsärztlichen Verordnung gefährden, Berechnungen nicht ausgeführter Leistungen und Lieferungen. 11 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt in der Fassung des 3. Nachtrages am 1. August 2015 für Sachsen und Thüringen in Kraft und ändert den Vertrag vom 1. Januar 2012 für Sachsen sowie vom 1. April 2012 für Thüringen. Er gilt für alle Versorgungen ab dem Versorgungszeitraum August (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 12 Kündigung (1) Der vorliegende Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016 schriftlich gekündigt werden. Seite 11 von 15

12 (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn dieser Vertrag gemäß 71 Abs. 4 SGB V von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird und erhebliche/wesentliche Mängel festgestellt worden sind, die eine Fortführung des Vertrages unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht zulassen. (3) Sofern sich die gesetzlichen Grundlagen dieses Vertrages ändern oder Umstände eintreten, die ein Verändern der Pauschale erforderlich machen (z. B. deutliche Preisveränderungen, gravierende Veränderungen im Hilfsmittelbedarf der Bewohner o. ä.), so erklären sich die vertragsschließenden Parteien bereit, auch ohne Kündigung Verhandlungen über eine Anpassung der Pauschale aufzunehmen. 13 Formvereinbarung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die elektronische Form gemäß 126a BGB bzw. 127 Abs. 3 BGB wahrt die Schriftform nicht. 14 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Teile dieses Vertrages weiter. (2) Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bestandteile durch eine gesetzlich zulässige, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelung zu ersetzen. (3) Dieses gilt auch für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Leipzig, den Dresden, den Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und Medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e. V. Albin Mayer AOK PLUS Jürgen Mann Seite 12 von 15

13 Anlage 1 Produktgruppe 15 Produktbeschreibung Produkt- und Leistungsbeschreibung Inkontinenzhilfen Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß 139 SGB V festgelegten Anforderungen (in der jeweils aktuellen Fassung) an die Qualität der Versorgung und der Produkte. Produktart saugende Inkontinenzvorlagen Netzhosen für Inkontinenzvorlagen saugende Inkontinenzhosen Hilfsmittel- Positionsnummer (HiMi-Pos.-Nr.) Leistungsbeschreibung xxxx xxxx xxxx Die Art und der Umfang der Versorgung der Bewohner richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils erforderlichen Bedarf im Einzelfall. Der Versicherte bzw. das Personal der Einrichtung wird bei der Produktauswahl beraten und in die Handhabung der aufsaugenden Inkontinenzhilfen eingewiesen. Die Entscheidung über die konkret einzusetzenden Produkte trifft der Leistungserbringer gemeinsam mit dem Fachpersonal der vollstationären Einrichtung. Die erforderlichen Inkontinenzhilfen werden beschafft. Die Inkontinenzhilfen werden in wirtschaftlichen Mengen, unter Berücksichtigung der Haltbarkeit, gelagert. Die Inkontinenzhilfen werden an die jeweiligen Versicherten bzw. an die Einrichtung verteilt. Die Versicherten werden im Hinblick auf Komplikationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inkontinenzhilfen entstehen, beobachtet. Im Fall der Komplikation werden entsprechende notwendige Maßnahmen ergriffen (z. B. Produktauswahl ändern). Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen bei einem zeitweiligen Aufenthalt der Versicherten außerhalb der Heimsphäre (z. B. Aufenthalt bei Angehörigen, Urlaub) wird durch den Leistungserbringer sichergestellt. Dies gilt nicht bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung. Der alternative oder begleitende Einsatz von Krankenunterlagen - Produktgruppe xxxx zu Lasten der Krankenversicherung ist mit der Pauschale der Einzelvereinbarung ebenfalls abgegolten. Seite 13 von 15

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15 Anlage 2 Abtretungserklärung 1 AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Bereich Hilfsmittel Fachbereich Rechnungsprüfung Suhl oder Leipzig Betreff: Erklärung zur Zahlung an Dritte Hiermit zeige/n ich/wir an, dass - ab Eingang dieses Schreibens bei der AOK PLUS - mit Wirkung vom... Zahlungen aufgrund (Art der Forderung):... mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an (Name):... IK:... erfolgen sollen. Bitte jeweils das Zutreffende ankreuzen: oder Ich bin weiterhin Inhaber vorgenannter Forderungen, habe aber die vorbezeichnete Person/Firma mit der Forderungsabrechnung bzw. dem Einzug beauftragt. Die Beauftragung gilt bis zum schriftlichen Widerruf gegenüber der AOK PLUS als bestehend. Ich habe vorgenannte Forderungen am... an vorbezeichnete Person/Firma abgetreten. Die Forderungsabtretung umfasst alle bestehenden und künftigen o. g. Forderungen. Eine Rücknahme dieser Anzeige ist nur mit Zustimmung des neuen Forderungsinhabers wirksam. Ort, Datum Unterschrift Anschrift des Leistungserbringers (Firmenstempel/IK-Nr.) 1 Dieses Formular stellt ein Muster dar. Die Inhalte sind entscheidend und können auch in betriebsspezifische EDV-Systeme integriert werden. Seite 15 von 15

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