SCHNUPFENNASE, KRATZEHALS, ROTE PUNKTE ODER DURCHFALL UMGANG MIT ERKRANKUNGEN IN

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1 BildungsBeratung Monika Hütt SCHNUPFENNASE, KRATZEHALS, ROTE PUNKTE ODER DURCHFALL UMGANG MIT ERKRANKUNGEN IN DER KITA Folie 1

2 Vorbemerkung Nichts ist so stetig wie der Wandel Alle genannten Rechtsbezüge und Internet-Adressen müssen zum Anwendungszeitpunkt bzgl. Aktualität und Gültigkeit verglichen werden. Bitte prüfen Sie etwaige Veränderungen! Folie 2

3 Themenplan Folie 3

4 Erwartungen an den Workshop Welche Probleme haben Sie beim Thema Infektionsschutz bzw. Krankheiten in der Kita? Welche Fragen würden Sie heute hier gern klären? Folie 4

5 Erwartungen an die Fortbildung Folie 5

6 Begriffsklärung WELCHE INFEKTIONS- KRANKHEITEN SIND TYPISCH IN KITAS UND WIE WERDEN SIE ÜBERTRAGEN? Folie 6

7 Welche Infektionserreger spielen in der Kinderbetreuung eine Rolle? Dipl.-Psych. Marleen Jacobi?Infektionsschutz in der Kita Folie 7

8 Welche Infektionserreger spielen in der Kinderbetreuung eine Rolle? allgemeine Infektionserreger Durchfallerreger Virusgrippe Scharlach Konjunktivitis Salmonellen Noroviren Rotaviren sog. Kinderkrankheiten Windpocken Mumps Röteln Erreger in der Natur Borrelien Kopfläuse Masern Ringelröteln HFMK Fuchsbandwurm Folie 8

9 Infektionsgefährdungen in Kindertageseinrichtungen Einrichtungen der Kinderbetreuung bergen nicht regelhaft hohe Infektionsgefahren Normalerweise sind die betreuten Kinder gesund, abgesehen von typischen jahreszeitlichen Erkältungskrankheiten Ausnahme:! Ausbruchsituationen! Folie 9

10 Folie 10

11 Was sind eigentlich Krankheitserreger? Krankheitserreger = biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) Faustregel: 1. mikroskopisch klein 2. vermehrungsfähig Folie 11

12 Einteilung von Biostoffen Mikroorganismen Zellkulturen Endoparasiten TSE*-assoziierte Agenzien Bakterien (z. B. Scharlach, Tetanus) häufig mit Antibiotika behandelbar, häufig impfpräventabel Viren (z. B. Windpocken, Masern) nur Symptombehandlung, häufig impfpräventabel Pilze Gewebe von Säugetieren, Vögeln und Kaltblütlern auch Ento- oder Innenparasiten genannt leben im Inneren ihres Wirtes (z.b. Malariaerreger, Bandwürmer und einige Pilze) (* Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) Gilt für Arbeiten in diagnostischen und Forschungslaboratorien Den Biostoffen gleichgestellt sind: 1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können (z.b. Stechmücken, Läuse, Zecke), 2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weisegefährden können wie Biostoffe. Folie 12

13 Wann spricht man von biologischen Gefährdungen? Biostoffe Infektionen Übertragbare Krankheiten Toxinbildung sonstige Wirkungen Sensibilisierende Wirkungen Gefährdung des Menschen Folie 13

14 Wie werden Infektionserreger übertragen? Quelle: aerogen - über die Luft (Tröpfcheninfektion): Weitergabe durch Niesen, Husten oder Sprechen (z.b. Schnupfen, Masern, Keuchhusten) oral (Mund) bzw. perkutan ((Schleim-)Haut) über Schmier- oder Kontaktinfektion: direkte Kontakte: Übertragung vom erkrankten Kind durch direkten Körperkontakt (z.b. Berührung, Läuse, Krätze) oder durch direkten Kontakt zu infektiösen Körperflüssigkeiten (z.b. Stuhl, Urin, Wunden oder Bläschen) indirekte Kontakte: Übertragung z.b. durch Händeschütteln, Anfassen kontaminierter Gegenstände wie Türklinken, Wasserhähne oder Spielzeug, aber auch Lebensmitteln und Wasser (z.b. Durchfallerreger) parenteral - Verletzungsbedingte Infektion: Stich- und Schnittverletzungen Bisse und Kratzer von Menschen und Tieren Insektenübertragende Erkrankungen (z.b. Borreliose, FSME durch Zecken) Folie 14

15 Gesetzliche Grundlagen WIE IST DER INFEKTIONSSCHUTZ IN DEUTSCHLAND GEREGELT? Folie 15

16 Rechtliche Grundlagen im Umgang mit Infektionserkrankungen Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Ziel: übertragbaren Erkrankungen beim Menschen vorbeugen (u. a. durch Schutzimpfungen), Infektionen frühzeitig entdecken (Meldewesen) und ihre Weiterverbreitung verhindern (z. B. Quarantäne, Tätigkeitsverbote) Besonders schutzwürdig: Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen Zuständigkeit: Gesundheitsamt Ziel: Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz durch biologische Einwirkungen beurteilen, wirkungsvolle Schutzmaßnahmen ableiten und Wirksamkeit überprüfen Konkrete Reglungen: BioStoffV, TRBA 400/500, ArbMedVV und MuSchG Zuständigkeit: staatliche Arbeitsschutzbehörden und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Folie 16

17 Vorgaben des IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen (Heudorf, Gesundheitswesen 2015; 77: ) Bereiche Aufgaben allg. Pflichten Pflichten der Einrichtung Pflichten der Gesundheitsämter Fachliche Grundlagen Aktivitäten der Gesundheitsämter 1: Eigenverantwortung, Zusammenarbeit mit den Behörden 33-34: Information der Eltern über Mitteilungspflichten zu Infektionen an die Einrichtung, Meldepflicht der Einrichtung an das Gesundheitsamt, ggf. (Schul-) Besuchsverbote und andere Maßnahmen 35: Belehrung der Beschäftigten vor der Aufnahme der Tätigkeit und danach im Abstand von 2 Jahren 36: Hygienemanagement und Hygieneplan 36: Infektionshygienische Überwachung Empfehlungen wie Musterhygienepläne von Ländern und Kommunen (nicht verbindlich!) Empfehlung: Begehung alle 5 Jahre Aktivitäten der Gesundheitsämter: wenige (eher spezielle Themen der Schulhygiene, z. B. Legionellen im Duschwasser, Raumluftqualität) Folie 17

18 H y g i e n e m a n a g e m e n t Hygienemanagement gemäß 36 IfSG Empfehlungen des Rahmenhygieneplans Wer ist verantwortlich? Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans jährliche Prüfung auf Aktualität Änderung/Anpassung bei Bedarf Plan ist für alle jederzeit einsehbar und zugänglich Kita-Leitung Überwachung der Einhaltung der festgelegten Maßnahmen mind. jährliche Routine-Begehung weitere Begehungen bei aktuellem Bedarf schriftliche Dokumentation der Ergebnisse Wer unterstützt? Durchführung von Hygiene-Belehrungen mind. jährliche Belehrung der Beschäftigten schriftliche Dokumentation (Datum und Inhalt) Hygiene- Team Hygiene- Beauftragte(r) Kontakt-Haltung zu Gesundheitsamt und Eltern Meldepflicht an Gesundheitsamt Information der Eltern zu auftretenden Krankheiten Quelle: Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach 36 IfSG (Stand Juni 2007) Folie 18

19 Verschärfungen der Reglungen zum Infektionsschutz (IfSG) Präventionsgesetz (PrävG) 28 IfSG: Erteilung von Aufenthaltsverboten (!für Kinder und Erwachsene!) in Gemeinschaftseinrichtungen bei Masernvorfällen bzw. verdacht und unzureichendem Immunstatus durch das zuständige Gesundheitsamt 34 IfSG: vor Erstaufnahme in Kita schriftlicher Nachweis der Eltern über altersgemäße Impfaufklärung durch den Kinderarzt Folie 19

20 Pflichten einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des IfSG Im konkreten Erkrankungsfall handeln Melden beim Gesundheitsamt bei Auftreten oder Verdacht einer ansteckenden Krankheit in der Einrichtung Gesundheitsämter halten Formulare bereit, aus denen genau hervorgeht, welche Angaben erforderlich sind und weitergegeben werden müssen Gesundheitsamt informiert, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um weiteren Ansteckungen entgegenzuwirken, Gesundheitsamt gibt auch Auskunft darüber, ob im konkreten Fall alle Eltern informiert werden müssen (z.b. bei Scharlach oder Kopfläusen) Folie 20

21 Landesspezifische Reglungen zum IfSG Landesspezifische Konkretisierungen zu 6 IfSG (Arztmeldepflicht) und 7 IfSG (Labormeldepflicht) Berlin IfSGMeldepflichtV Brandenburg InfkrankMV Sachsen IfSGMeldeVO Sachsen-Anhalt IfSGMeldpflV Thüringen ThürIfKrMVO Folie 21

22 Betriebliche Lösungen WIE KANN EINE KITA MIT DEM THEMA KRANKHEITEN UMGEHEN? Folie 22

23 Schutz der Beschäftigten Systematische Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG (TRBA 400), um 1. Ursachen für Infektionserkrankungen zu erkennen und 2. geeignete Maßnahmen zu planen, die Gesundheitsgefährdungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu verringern Ursachen mechanische und biologische Gefährdungen (Verletzungen und Infektionserkrankungen) Folie 23

24 Biostoffe als berufsbedingtes Risiko Folie 24

25 Risikogruppen laut BioStoffV Infektionspotential ist Grundlage für die Einstufung / Gefährlichkeit in Risikogruppen (RG) RG 1: Erkrankung unwahrscheinlich RG 2: Krankheit für Beschäftige möglich RG 3: schwere Krankheit für Beschäftige möglich RG 4: schwere Krankheit für Beschäftige und Gefahr für die Bevölkerung möglich Folie 25

26 Tipps für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV in der Kinderbetreuung Es finden ausschließlich ungezielte Tätigkeiten statt Keine Schutzstufenzuordnung erforderlich! Aber Bewertung des Risikos! Die maßgeblichen Erreger (Biostoffe) gehören meist in die Risikogruppe 2 (siehe Gestis Biostoffdatenbank) Sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkung von Biostoffen haben oft keine Bedeutung (Ausnahme: Schimmelpilze) Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung siehe TRBA 400 und allgemeine Schutzmaßnahmen siehe TRBA 500! Gefährdungsbeurteilung lt. 11 Abs. 2 MuSchG: Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 sowie mit Rötelnvirus und Toxoplasmen, es sei denn, die Schwangere verfügt über einen ausreichenden Immunschutz! Folie 26

27 Sicherer Umgang mit Biostoffen in der Kinderbetreuung siehe TRBA Beseitigung der Gefahrenquelle im T-O-P Modell für Arbeitsschutz in der Kinderbetreuung Institutionelle Rahmenbedingungen Überprüfung des pädagogischen Konzepts Die Arbeit in der Kita wäre so ungefährlich, wenn die Kinder nicht wären!? Folie 27

28 Allgemeine Hygienemaßnahmen TRBA Technische Maßnahmen im T-O-P Modell für Arbeitsschutz in der Kinderbetreuung leicht zu reinigende sowie Desinfektionsmittel-beständige Oberflächen für Wände, Fußböden und Arbeitsmittel Maßnahmen zur Aerosolvermeidung/ -verminderung (keine Sprühdesinfektion!) Bereitstellung von Waschgelegenheiten inkl. Halter für Einweghandtücher, Reinigungs-, Hautschutz und Desinfektionsmittelspender (für Kinder unzugänglich!) Bereitstellung geeigneter Hautreinigungs-, -schutz- und Desinfektionsmittel und Einweghandtücher in ausreichender Menge Bereitstellung von PSA (Schutzhandschuhe) Trennung von Umkleide und Arbeitsplatz Folie 28

29 Quelle: Anke Fritzsche Gesundheitsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm Folie 29

30 Allgemeine Hygienemaßnahmen TRBA 500 Quelle: 3. Organisatorische Maßnahmen im T-O-P Modell für Arbeitsschutz in der Kinderbetreuung Erstellung eines Biostoffverzeichnisses nach 7 BioStoffV (Hinweise TRBA 400, Anlage 3) Erstellung von Hygieneplänen nach 36 IfSG und 9 BioStoffV (Hinweise TRBA 500) und Betriebsanweisungen Benennung eines Hygienebeauftragten oder Hygieneteams Zugängliche Informationsdatenblätter und Sicherheitsdatenblätter (z.b. Reinigungs- und Desinfektionsmittel) Trennung von Pausenverpflegung und Arbeitsstoffen Regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung/PSA Trennung von Arbeitskleidung/PSA von Straßen-/Alltagskleidung (auch im Personal-/Pausenraum!) Sammlung von Abfällen in geeigneten Behältern Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Beschäftigten Folie 30

31 Kontrolle der Reinigung Problem: Wischwagen (Presse) Deutlich ist hier zu erkennen, dass die unreinen Arbeitsgeräte im Kontakt mit reinen Handtuchrollen bekommen. Die Handtuchrollen stehen im Spritzwasserbereich. Gelbe unreine Handschuhe (zum Toilette putzen) auf reinen Toilettenpapierrollen Wischmopp wird nicht in die Wäsche gegeben, sondern wieder verwendet. Quelle: Anke Fritzsche Gesundheitsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm Folie 31

32 Allgemeine Hygienemaßnahmen TRBA 500 Einhaltung der in den Hygieneplänen festgelegten Schutzmaßnahmen (z.b. zur Händedesinfektion) Konsequentes Tragen von persönlicher Schutzausrüstung bei bestimmten Tätigkeiten (z.b. Tragen von Schutzhandschuhen beim Wickeln oder bei der Wundversorgung) Händedesinfektion bei Unterbrechung/Beenden der Tätigkeit ( Lieber desinfiziert als gewaschen! ) Tragen von geeigneter Arbeitskleidung (waschbar bei 60 Grad) und Wechsel von Arbeits- und Alltagskleidung Quelle: 4. Personenbezogene Maßnahmen im T-O-P Modell für Arbeitsschutz in der Kinderbetreuung Teilnahme an der Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ehem. G 42 ) und Impfungen beim Betriebsarzt (zahlt der Arbeitgeber!) Folie 32

33 Händehygiene: Empfehlungen des Rahmenhygieneplans nach 36 IfSG Die Hände sind gründlich zu reinigen Die Hände sind hygienisch zu desinfizieren Die Hände sind prophylaktisch zu desinfizieren zu Dienstbeginn nach jeder Verschmutzung nach Toilettenbenutzung vor dem Umgang mit Lebensmitteln vor der Einnahme von Speisen und Getränken nach intensivem Kontakt mit Kindern mit Durchfall- und Erkältungskrankheiten nach Tierkontakten nach Kontakt mit Körperausscheidungen (Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut, ) wenn bei diesen Tätigkeiten Handschuhe getragen werden, müssen die Hände nach Ablegen der Handschuhe auch desinfiziert werden vor dem Anlegen von Pflastern, Verbänden o.ä. Folie 33

34 Impfangebote für Kita-Beschäftigten aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos Hepatitis A (HA): Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. Hepatitis B (HB): Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko, z. B. Personal von Einrichtungen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B-Infizierten zu erwarten ist (z. B. Gefängnisse, Asylbewerberheime, Behinderteneinrichtungen) Influenza: Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können. Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen: bei der Betreuung von Personen in Gemeinschaftseinrichtungen Tätige (z. B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und/ oder zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit) (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut/Stand: August 2015, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34, ) Zahlung durch Arbeitgeber Folie 34

35 Umgang mit künstlichen Fingernägeln und Schmuck? Quelle: Anke Fritzsche (Gesundheitsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm)? Anwendung der TRBA 250 auf die Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen? Folie 35

36 Allgemeine Hygienemaßnahmen TRBA 500 Quelle: 5. Personenbezogene Maßnahmen im T-O-P Modell für Arbeitsschutz in der Kinderbetreuung Unterweisung ( 12 ArbSchG, 35 IfSG, 14 BioStoffV), Betriebsanweisungen ( 14 BioStoffV) bzw. Belehrung ( 34 IfSG) Der Träger/die Kita-Leitung hat die Beschäftigten mind. 1 Mal pro Jahr mündlich und arbeitsplatzbezogen über die am Arbeitsplatz auftretenden (Infektions-)Gefahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen einheitliches Vorgehen im Team! Schulungen zur Umsetzung des Hygieneplans (z.b. Wissen über die Gefahren von Desinfektionsmitteln wie Sprühdesinfektion, Flächendesinfektion) Vorbildfunktion eines jeden Einzelnen! Folie 36

37 Elternarbeit WELCHE ERFAHRUNGEN HABEN SIE MIT DEM UMGANG MIT ERKRANKUNGEN IN DER ELTERNSCHAFT? Folie 37

38 Elternarbeit zum Infektionsschutz Was gilt es zu beachten? 1. Information der Eltern zum Infektionsschutzgesetz vor Aufnahme des Kindes 2. einheitliche Vorgehensweise bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz 3. gute Elterninformation zu aufgetretenen Erkrankungen 4. Kenntnisse der Leitung über die Empfehlung für die Wiederzulassung in Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen im Bundesland Folie 38

39 zu 1. Information vor Abschluss des Betreuungsvertrags Neu mit dem PrävG ( 34 IfSG): vor Erstaufnahme in Kita schriftlicher Nachweis der Eltern über altersgemäße Impfaufklärung durch den Kinderarzt Information der Eltern zu den Reglungen des Infektionsschutzgesetzes als Bestandteil des Betreuungsvertrags: Informationspflicht: Eltern MÜSSEN die Kita über Erkrankungen (egal ob akut oder chronisch) ihres Kindes und Erkrankungsgeschehen im häuslichen Umfeld in Kenntnis setzen! Mitwirkungspflicht: Erkrankt ein Kind während seines Aufenthalts in der Kita (z.b. mit hohem Fieber, starkem Husten oder Erbrechen), MUSS es umgehend abgeholt werden: Fiebernde oder ansteckende Kinder dürfen nicht in der Kita betreut werden! Folie 39

40 Muster für Belehrung für Eltern durch die Kita gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG Folie 40

41 Muster für Belehrung für Eltern durch die Kita gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG deutsch.pdf? blob=publicationfile Infektionsschutz in der Kita

42 Tipps im Umgang mit Eltern Treffen klarer Regelungen über Befugnisse der pädagogischen Fachkräfte und Pflichten der Eltern im Krankheitsfall eines Kindes: In welchen Fällen müssen Kinder abgeholt werden (Fieber, Erbrechen, entzündete Augen)? Bei welchen Krankheiten ist ein Attest bei Rückkehr in die Kita notwendig? Schriftliches Festhalten der wichtigsten Punkte (z.b. ergänzend zum Betreuungsvertrag) Prüfen in regelmäßigen Abständen, ob für Notfälle Telefonnummern aktuell und Eltern/andere Bezugspersonen der Kinder erreichbar sind Bereithalten (gut sichtbar, allen bekannt) wichtiger Notfall-nummern (z.b. Giftnotrufzentrale) Bei Häufung von Fällen, in denen Kinderärzte kranke Kinder zu früh wieder "gesundschreiben Gespräch mit Kinderärzten Folie 42

43 Medikamentengabe bei Kindern Kind akut krank Fachkräfte der Kita dürfen keine Diagnose stellen und nicht eigenmächtig Medikamente verabreichen Kind chronisch krank keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen zur Verabreichung von Medikamenten (Reglung durch Bundesländer u./o. Träger) Zu beachten bei der Medikamentengabe in der Kita: eindeutige, schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes zum Zeitpunkt der Verabreichung und Dosis des Medikaments Information über mögliche Risiken und Komplikationen bei chronischen Krankheiten Treffen einer schriftliche Vereinbarung mit Eltern oder Sorgeberechtigten (privatrechtliche Grundlage) Medikamentengabe nur durch unterwiesene Personen Richtige Aufbewahrung der Medikamente Folie 43

44 Medikamentengabe bei Kindern - Arbeitshilfen Mustervorlagen (pdf) für: Vereinbarung über Medikamentengaben in der Kita/Kindertagespflege Auflistung der Medikamente und Art/Uhrzeit der Verabreichung Ermächtigungserklärung der Personensorgeberechtigten Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Dokumentation der Medikamentengabe Folie 44

45 Zu 2: Einheitliches Vorgehen bei Verstößen gegen das IfSG Auch, wenn es schwer fällt: Nehmen Sie ein offensichtlich krankes Kind nicht in Ihre Obhut! Suchen Sie umgehend das Gespräch mit den Eltern! Einheitliche Position im Team: Infektionsschutz ist nicht verhandelbar! Kündigen Sie bei wiederholten Verstößen der Eltern gegen das IfSG den Betreuungsvertrag! Folie 45

46 Zu 3: Information der Eltern zu aufgetretenen Krankheiten Folie 46

47 Zu 3: Information der Eltern zu aufgetretenen Krankheiten In akuten Fällen: Aushänge zu aktuell auftretenden, ansteckenden Krankheiten (z.b. Masern, Scharlach, Bindehautentzündungen) mit ausführlichen Informationen über Krankheit, Krankheitsverlauf, Krankheitsanzeichen, Inkubationszeit und Ansteckungswege ergänzend dazu Elternbriefe (ggf. auch in mehreren Sprachen) Ggf. kurzfristig einberufene Infoveranstaltung für Eltern, um konkrete Fragen zu klären (z.b. bei akutem Kopflausbefall zeitnahe und umfassende Information über notwendige Maßnahmen) Information der Eltern, wann ein erkranktes Kind die Kita wieder besuchen darf und ob ein Attest erforderlich ist. Folie 47

48 Hilfen im Internet Folie 48

49 Wann ist Fieber Fieber? Arbeitshilfen für die Elternarbeit Folie 49

50 Spezielle Informationen zum Infektionsschutz Erregersteckbriefe Dipl.-Psych. Marleen Jacobi Leitungs-Qualifikation: Modul AGS als Führungsaufgabe Folie 50

51 Adenoviren Borreliose Campylobacter Clostridium difficile Ebola-Fieber EHEC FSME Grippe (Influenza) Hantaviren Keuchhusten Krätze (Skabies) Legionellen Meningokokken MERS-Coronaviren MRGN MRSA Mumps Noroviren Ringelröteln Röteln Rotaviren Salmonellen Scharlach Tuberkulose Dipl.-Psych. Marleen Jacobi Leitungs-Qualifikation: Modul 9 Folie 51 Masern Windpocken

52 Zu 4.: Wiederzulassung 34 IfSG listet auf, bei welchen ansteckenden Krankheiten jemand im Erkrankungsfall oder bei Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung solange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil (Wiederzulassung) keine Ansteckungsgefahr mehr gegeben ist für Kinder unter 6 Jahren gilt vorübergehender Ausschluss auch, wenn sie an einem möglicherweise ansteckenden Brechdurchfall erkrankt oder dessen verdächtig sind Informationen zur Wiederzulassung durch das zuständige Gesundheitsamt Folie 52

53 Reglungen der Bundesländer Folie 53

54 Wiederzulassungs-Empfehlungen des Freistaat Sachsen 1. Kein schriftl. Attest 2. Bestätigung der Sorgeberechtigte (ggf. bei Wiederholung schriftl. Attest) 3. Klinische Genesung + ärztl. Urteil 4. Ärztliches Urteil + schriftl. ärztl. Attest im Ermessen GA 5. Besuchsund Tätigkeitsverbot + Wiederzulassung durch GA 6. wie 5. + schriftl. ärztl. Attest Bakterielle Enteritiden (z.b. Salmonellen, E. coli*) Virale Enteritiden (Adeno-, Astro-, Noro-, Rotaviren) Heamohpilus influenza Typ b Hand-Mund-Fuß-Krankheit Hepatitis A, B, C Herptes Zoster (Gürtelrose) Pfeiffersches Drüsenfieber Masern Mumps Ringelröteln Röteln Scharlach Windpocken Kopfläuse Krätze Keratoconjunctivitis (Bindehautentzündung) Meningitis ansteckende Borkenflechte Cholera Diphtherie EHEC- Infektionen Hepatitis E Keuchhusten Bakterienruhr Tuberkulose Typhus Pest Poliomyelitis Virusbedingte Hämorrhagische Fieber (Ebola, Lassa, ) Folie 54

55 nützliche Quellen: wiederzulassungstabelle.pdf oder storage/aa/aa/od/wiederzulas sungsrichtlinie_2012_rki.pdf Folie 55

56 Wiederzulassungsrichtlinien bei Infektionskrankheiten /Mbl_Wiederzulassung_schule.html Folie 56

57 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Psych. Marleen Jacobi Folie 57

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