Baureglement Uesslingen-Buch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Baureglement Uesslingen-Buch"

Transkript

1 Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Genehmigung Datum:

2 Grundlagen Regionales Baureglement, Schlussfassung 14. April 2015 Region Frauenfeld in Zusammenarbeit mit err, Eigenmann, Rey, Rietmann, Raumplaner FSU bhateam ingenieure ag Frauenfeld Verfassung Bearbeitung Projektnummer Christoph Brugger, Projektleitung Markus Zannantonio Datum Entwurf Datum Auflage Datum Genehmigung Ablage P:\5527 Uesslingen-Buch\ Revision BauR\07 Berichte, Berechnungen\2.0 Auflage\PB BauR docx Auftraggeber Schaffhauserstrasse Uesslingen-Buch 2017 bhateam ingenieure ag

3 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Ausgangslage und Zielsetzung Zweck des Berichts Hinweise zum Baureglement 4 2 Erläuterungen Allgemeine Bestimmungen Bauzonen Bau- und Umgebungsvorschriften Baubewilligungsverfahren Schlussbestimmungen 11 3 Verfahren Verfahren gemäss PBG Information und Mitwirkung Öffentliche Auflage und Einsprachen 12 Anhang I A Vergleich Masstabelle Alt - Neu I B Protokollauszug Beschluss Gemeinderat II C Auszug Amtsblatt II D Protokollauszug Gemeindeversammlung II

4 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 4 1 Allgemeines 1.1 Ausgangslage und Zielsetzung Mit dem Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) am 1. Januar 2013 werden die Gemeinden des Kantons Thurgau verpflichtet, ihre Baureglemente und Zonenpläne den neuen Bestimmungen und den vereinheitlichten Baubegriffen und Messweisen der interkantonalen Vereinbarung (IVHB) anzupassen. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus, geben auch die Ziele und Massnahmen der übergeordneten Planungen Anlass zur Überarbeitung der Baureglemente. Wichtige Anliegen sind u.a. die haushälterische Nutzung des Bodens (Raumplanungsgesetz), die vermehrte Siedlungsentwicklung nach innen (Kant. Richtplan) und die Förderung der Siedlungsqualität im ländlichen Raum (Agglomerationsprogramm). Im Rahmen des Projekts Effiziente Gemeinden als Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung haben 13 Gemeinden der Regio-Frauenfeld ein für alle Regio-Gemeinden anwendbares Baureglement mit einheitlichem Zonenkatalog erarbeitet, welches gute Rahmenbedingungen für die zeitgemässe Bautätigkeit setzt. Durch die Vereinheitlichung wird für die Gemeinden künftig Zeit, Aufwand und Kosten eingespart. Auch die Bauwilligen werden von der Vereinheitlichung profitieren. Das Regionale Baureglement der Region Frauenfeld dient als Grundlage für das neue Baureglement der Gemeinde Uesslingen-Buch. Für die planungsrechtliche Umsetzung wurde dem BHAteam, Ingenieure AG, der Auftrag zur Ausarbeitung des neuen Baureglements inkl. Planungsbericht erteilt. 1.2 Zweck des Berichts Der Planungsbericht dient der Erläuterung sowie der Information der Bevölkerung und der Genehmigungsbehörde über das neue Baureglement der Gemeinde Uesslingen-Buch. 1.3 Hinweise zum Baureglement Rahmen Das Baureglement der Gemeinde Uesslingen-Buch bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Übergeordnetes Recht Das Baureglement regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Das übergeordnete Recht geht vor und ist deshalb auch zu beachten. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Kommentar / Hinweise: Die Hinweise und Skizzen in der rechten Spalte des Baureglements dienen der Verständlichkeit, erläutern Begriffe und liefern die notwendigen Verweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Sie sind weder vollständig noch verbindlich. Aktuelle Änderungen bleiben vorbehalten.

5 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 5 Zonenplan Die Gemeindebehörde Uesslingen-Buch hat sich entschieden, das neue Reglement ohne gleichzeitige Zonenplananpassung aufzulegen. Es ist deshalb nachzuweisen, dass die neuen Vorschriften gegenüber den bisherigen keine namhaften materiellen Änderungen bedeuten, und dass insbesondere keine Bauklassen- oder Zonentypänderungen vorliegen, die eine gleichzeitige Auflage des Zonenplanes bedingen würden. Die Zonengrenzen werden nicht verändert. Die Umbenennung der Zonen erfolgte exakt gemäss der Vorgabe des Regio-Baureglements. Insofern ist davon auszugehen, dass für den Zonenplan keine materiellen Änderungen vorliegen. Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt. Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. 2 Erläuterungen Die Struktur des Baureglements wird in den Haupttiteln an die kantonalen Vorgaben und im Detail an die Titel angepasst: Allgemeine Bestimmungen Nutzungszonen Bau- und Umgebungsvorschriften Baubewilligungsverfahren Schlussbestimmungen Anhang 2.1 Allgemeine Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen beschränken sich auf die einheitliche Formulierung des Zweckartikels und die kurze Auflistung der wesentlichen Bestandteile der Kommunalplanung und die Regelung der Zuständigkeiten. Die im alten Baureglement aufgeführten Abschnitte <Planung> und <Erschliessung> sind im neuen Baureglement nicht mehr enthalten, weil alle wichtigen Sachverhalte in der übergeordneten Gesetzgebung oder anderen Erlassen geregelt sind. Zuständigkeiten In Uesslingen-Buch ist derzeit ausschliesslich der Gemeinderat für das Bauwesen zuständig. Die Gemeindeordnung lässt den Einsatz von Kommissionen zu. Die Bedeutung der Bauverwaltung als Auskunfts- und Beratungsstelle wird in Artikel 3, Abs. 3 hervorgehoben. So werden die Bauherrschaften dazu angeleitet, frühzeitig mit dem Bauamt Kontakt aufzunehmen, um allfällige Unklarheiten vor dem Einreichen des Baugesuches zu klären und ein bewilligungsfähiges Baugesuch auszuarbeiten.

6 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 6 Zoneneinteilung Mit der Revision des PBG und der dazugehörigen Verordnung PBV werden Zonenbezeichnungen und / oder Zonenabkürzungen verändert (z.b. Wohn- und Gewerbezone wird zu Wohn- und Arbeitszone, WGW wird zu WAW usw.). Diese Veränderungen werden als Überführung an die neue Gesetzgebung verstanden. Sämtliche Zonenabgrenzungen bleiben unverändert. Hinzu kommt neu die Gefahrenzone. Folgende Änderungen in der Bezeichnung werden sowohl im Baureglement wie auch im Zonenplan vereinheitlicht werden: Bezeichnung bisher Bezeichnung neu W2 Wohnzone W2a Wohnzone WG2 Wohn- und Gewerbezone WA2 Wohn- und Arbeitszone D3 Dorfzone D2 Dorfzone Wz Weilerzone We Weilerzone Oe Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Oe Zone für öffentl. Bauten und Anlagen WW Wohnzone Wachthütte WW Sonderbau-Wohnzone Wachthütte WGW Wohn- und Gewerbezone Wachthütte WAW Sonderbau-Wohn-und Arbeitszone Wach Lw Landwirtschaftszone L Landwirtschaftszone Rb Rebbauzone LR Landwirtschaftszone Rebbau Ls Landschaftsschutzzone Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone Ab Abbauzone AD Abbau- / Deponiezone Ar Zone archäologischer Funde Ar Zone für archäologische Funde Gp Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gp Zone mit Gestaltungsplanpflicht - - Ng Gefahrenzone Masstabelle In der Masstabelle sind die Nutzungsziffern und -anteile, Höhenmasse für die verschiedenen Dachformen, grosse und kleine Grenzabstände und Gebäudelängen der Bauten und Anlagen für alle Zonen übersichtlich zusammengefasst. Die Bestimmung der Nutzungsziffern und Masse wurde unter Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren, neuen Definitionen gemäss IVHB und Mittelwerten der bisherigen Masse aller Gemeinden der Region Frauenfeld vorgenommen. Dabei wurde tendenziell so gerundet, dass möglichst keine zusätzliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung entsteht. Im Anhang befindet sich ein Vergleich Alt Neu der Masstabelle. Nutzungsziffer Die Ausnützungsziffer (AZ) wird in den Wohnzonen sowie in den Wohn-und Arbeitszonen durch die Geschossflächenziffer (GFZ) ersetzt (IVHB). In den übrigen Bauzonen entfallen die Ausnützungsziffern. Die Bebauungsdichte wird dort durch die Grenzabstände, Längen- und Höhenmasse bestimmt. Auf die Festlegung der Nutzungsdichte in der Dorfzone wird verzichtet, weil sie weitgehend überbaut ist, die Gebäudemasse eine hinreichende Begrenzung der realisierbaren Nutzung ergeben und sie den Nachbarschutz gewährleistet. Wenn die Gebäudemasse eine höhere Nutzung ermöglichen als mit einer Nutzungsbeschränkung, ist das im Sinne der inneren Verdichtung nur erwünscht und soll erlaubt sein. (siehe Anhang, Vergleich Masstabelle Alt Neu)

7 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 7 Höhenregelung Die bestehenden Gebäudehöhen sind gemäss IHVB nicht mehr anwendbar. Neu müssen Fassadenhöhen verwendet werden. Die maximale Anzahl Vollgeschosse ist nicht geregelt. Fussnoten Baureglement Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. 29 PBV bebaubar. Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Sie dürfen auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss 28 PBV auszuführen. Die traufseitige Fassadenhöhe gilt nur für Schrägdachbauten, da gemäss IVHB bei Flachdachbauten keine traufseitige Fassadenhöhe definiert ist. Daher gilt für die Flachdach- und Pultdachbauten die Fassadenhöhe (FH). Um bei den Flachdachbauten sicherzustellen, das durch die vorgegebene Fassadenhöhe kein unerwünschtes zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden kann, gilt zusätzlich die Regelung, dass die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosse gem. 29 PBV bebaubar sind. Die Höhe bei Pultdachbauten wird mit der Fassadenhöhe unter dem Dachfirst festgelegt. Zusätzlich muss das Pultdach gemäss den Festlegungen 28 PBV ausgeführt werden, um die Dachform sicherzustellen. Massskizze zu den Fassadenhöhen Gebäudelänge Die maximalen Gebäudelängen werden aufgrund der Vereinheitlichung in der Region angepasst. (siehe Anhang, Vergleich Masstabelle Alt Neu) Grenzabstand Der grosse Grenzabstand wird verkleinert; alle übrigen, besonderen Abstände sind in den Artikeln 26 und 27 geregelt. (siehe Anhang, Vergleich Masstabelle Alt Neu) 2.2 Bauzonen Die Zonenbeschriebe enthalten die generellen Vorschriften der einzelnen Bauzonen, soweit sie nicht in der PBV geregelt sind (Zonenzweck und zulässige Nutzungen).

8 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 8 Dorfzone Die Bestandesgarantie ermöglicht den Wiederaufbau auf Grundmauern nach freiwilligem Abbruch nicht, wenn z.b. Abstandsvorschriften verletzt wären ( 94 PBG), daher beschränkt sich die Formulierung auf einen bewilligungsfähiges Ersatzvorhaben. In der Dorfzone gelten strengere Gestaltungsvorschriften, die insbesondere die Erhaltung der prägenden Elemente des gewachsenen Dorfkerns bezwecken. Abbruchbewilligungen sind mit bewilligten Ersatzvorhaben zu verbinden. Weilerzone Die Weilerzone erfüllt alle Voraussetzungen für eine Bauzone und ist im kantonalen Richtplan als Siedlungsgebiet ausgeschieden. Sonderbauzonen Wachthütte Die Sonderbauzonen Wachthütte beruhen auf einem Bundesgerichtsentscheid und werden deshalb unverändert ins neue Baureglement überführt. Sie kommen ausschliesslich in der Gemeinde Uesslingen vor. Die Vorschriften dienen der Rechtssicherheit in einem sensiblen Gebiet. Die Baureglementsvorschriften sind aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides ins Baureglement Uesslingen-Buch aufgenommen worden und sollen im neuen Reglement unverändert Fortbestand haben. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Es gelten die übergeordneten Gesetzgebungen. Landwirtschaftszone Rebbau Es sind nur dem Zonenzweck entsprechende, zur Bewirtschaftung notwendige Bauten und Anlagen zulässig. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Um die dauernde Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit sicherzustellen sollen sich zulässige Bauten und Anlagen gut in die Landschaft einfügen, was schon 13 PBV mit 'nicht beeinträchtigt' fordert. Auf weitergehende Präzisierungen der Erhaltungsziele wird verzichtet. Naturschutzzone Weitergehende Vorschriften betreffend Unterhalt, Pflege und Aufsicht werden durch Verordnungen, Verträge oder Grundbucheinträge geregelt. Weitere Zonen Abbau-/ Deponiezone Abbau- / Deponiezonen sind wie früher in einer Zone zusammengefasst. Die Bestimmungen gemäss 16 und 17 PBV sind ausreichend und erfordern keine ergänzenden Vorschriften im BauR. Überlagernde Zonen Gefahrenzone Gemäss 20 PBG werden die überlagerten Gefahrenzonen auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt. Die Gefahrenkarte zeigt detailliert auf, welche

9 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 9 Gebiete (Siedlungsräume und kritische Infrastruktur) durch Hochwasser und Rutschungen in welchem Masse bedroht sind. Die behördenverbindliche Gefahrenkarte ist im Zonenplan zu integrieren, um die Gefahrengebiete grundeigentümerverbindlich festzulegen. Dabei ist zu prüfen, ob mit raumplanerischen Massnahmen (Ein-, Um- und Auszonung) Risiken minimiert werden können. Diese Erarbeitung erfolgt in einem späteren Schritt und ist nicht Bestandteil dieser Baureglementsänderung. Für die spätere Integration der Gefahrenkarte wird aber im neuen Baureglement die dafür vorgesehene Gefahrenzone aufgeführt. 2.3 Bau- und Umgebungsvorschriften Nachhaltiges Bauen Die Raumplanung ist eines der zentralen Handlungsfelder zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. Für das Bauwesen sind besonders die haushälterische Nutzung des begrenzt verfügbaren Bodens, die ressourcenschonende und energieeffiziente Bauweise, die ökologische Gestaltung der Umwelt und der Schutz der Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Bedeutung. Artikel 21 fördert die Siedlungsentwicklung nach Innen : Bleibt bei einem Neubau ein Grundstück um mehr als 30 % unternutzt, soll konzeptionell aufgezeigt werden, wie zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann. So soll vermieden werden, dass eine momentane Unternutzung permanent bleibt, weil die spätere Nachverdichtung auf Grund einer ungünstigen Platzierung im Grundstück später gar nicht mehr möglich ist. Die Anliegen des Umweltschutzes kommen in den Artikeln 22 und 23 zum Tragen: Immer wieder gehen Lebensräume im Siedlungsgebiet verloren - Brachland wird bebaut, eine Gebüschgruppe für eine neue Zufahrtsstrasse entfernt oder ein Kiesparkplatz durch einen Asphaltbelag ersetzt. Die Strukturvielfalt im Siedlungsgebiet droht durch die immer intensivere Nutzung stark zu verarmen. Diese Verarmung soll durch gezielte Sicherung oder Neuschaffung von naturnahen Strukturen gebremst bzw. kompensiert werden. Diese Kompensation wird als Ökologischer Ausgleich bezeichnet. Es geht hier keineswegs um Objektschutz im Sine des NHG, sondern um eine angemessene Durchgrünung der Siedlung mit einer guten Umgebungsgestaltung im Sine des Art. 3 RPG. Kunstlicht in Aussenräumen ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil unserer Zeit geworden. Es vermittelt Sicherheit und Wohlstand. Doch die zunehmenden Lichtemissionen zeigen auch negative Begleiterscheinungen. Sie sind für die Artenvielfalt zu einer weiteren, ernst zu nehmenden Gefahr und auch für die Menschen zu einem lästigen Phänomen geworden. Die notwendigen Beleuchtungsbedürfnisse sollen zwar grundsätzlich erfüllt werden können. Gleichzeitig müssen aber auch die Bedürfnisse der Natur und die Gesundheit der Menschen berücksichtigt werden. In diesem Sinne soll dieser Artikel dazu beitragen unnötige Lichtemissionen zu vermeiden. Der Artikel schafft die Legitimation für Auflagen (Einschränkungen) im Sinne der BAFU-Empfehlungen. Grenzabstand Generell gilt der Grenzabstand gemäss Masstabelle. Alle übrigen 'besonderen' Abstände sind im Artikel 24 geregelt. Eine wesentliche Änderung stellt die Regelung des grossen

10 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 10 Grenzabstands dar. Dieser entspricht heute dem doppelten des kleinen Grenzabstands. Neu ist auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite das Anderthalbfache Mass des kleinen Grenzabstandes einzuhalten. Dies zur Verbesserung der Verdichtungsmöglichkeiten. Bezüglich des Grenzabstands von Bäumen wird in vielen Baureglementen auf das Gesetz über Flur und Garten verwiesen. Dort besteht erst ab einem Abstand von 10 m keine Beschränkung in der Höhe. Neu kann gestützt auf 96 PBG in Abweichung vom Gesetz über Flur und Garten generell ein Abstand von 3 m ohne Beschränkung der Höhe angewendet werden. So wird überhaupt ermöglicht, dass im Baugebiet auch grössere Bäume zur Durchgrünung beitragen können. Gebäudeabstand Abs. 2 sieht die Ermächtigung der Behörde für die Bewilligung reduzierter Gebäudeabstände bis auf 6 m vor. Geringere Abstände sind nur möglich, wenn die beiden Gebäude zusammen die maximalzulässige Gebäudelänge nicht überschreiten. Diese Einschränkung ist begründet, weil näher liegende Bauten wie zusammengebaut wirken und der durch die Gebäudelänge bestimmte Siedlungsstruktur widersprechen würden. Bauen an Hanglagen Aufgrund der IVHB müssen Attikageschosse nur noch auf einer Gebäudeseite zurückspringen. Damit an Hanglagen keine zu dominanten Gebäude in Erscheinung treten, muss das Attikageschoss auf der Talseite zurückspringen. Allgemeine Gestaltungsvorschriften Es geht einerseits darum, schlechte und beeinträchtigende Gestaltung zu verhindern, ohne gleichzeitig den Spielraum für gute, zeitgemässe und innovative Bau- und Aussenraumgestaltung einzuschränken. Andererseits soll aber auch der Erhaltung und dem Schutz der wertvollen Ortsbilder Rechnung getragen werden. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften enthalten vorwiegend generelle Bestimmungen, die bei schlechten Lösungen auch als Notbremse angewendet werden können. Die Regelungen zur Dachlandschaft, Aussenraum und Terrainveränderungen sollen eine ruhige Dachlandschaft bewirken, die Aufwertung des Aussenraumes fördern und eine bessere Terraingestaltung erreichen. Die Gesamtwirkung des Freiraumes ist ebenso bedeutend wie die Gestaltung der Bauten an sich und bedarf einer sorgfältigen Projektierung und Pflege. Insbesondere die Zwischenräume können durch entsprechende Ausgestaltung und Bepflanzung, Begrünung etc. ökologische Funktionen übernehmen und massgebend zur Wohn- und Lebensqualität beitragen. Ökologische Qualitäten umfassen eine minimale Versiegelung und eine gute Bepflanzung des Freiraumes. Die Vorschrift der guten Gestaltung der Aussenräume bezieht sich auf den Bereich zwischen Bauflucht und Grenze. Die Gestaltung des öffentlichen Strassenraums darf nicht im BauR geregelt werden, trägt aber trotzdem massgebend zur Gesamtwirkung des Freiraumes bei. Weil die Verordnung über Strassen und Wege die Ableitung von Oberflächenwasser nur auf Staatsstrassen untersagt, ist diese Vorschrift auch auf Gemeindestrassen und -wege ausgedehnt worden. Für Stützbauwerke zur Terraingestaltung wird ein maximales Mass von 1 m vorgeschrieben, weil höhere Stützmauern mit einer Absturzsicherung (in Form eines Zaunes) zu versehen sind, was im Interesse einer guten Umgebungsgestaltung zu vermeiden ist. Höhere Differenzen sind möglich, wenn eine Zwischenberme von mind. 1 m zwischen zwei Stützmauern vorgesehen wird. Begründete Ausnahmen können gemäss SIA-Norm 358 bewilligt werden.

11 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 11 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften Für die Dorfzone und Weilerzone gelten die strengsten Gestaltungsvorschriften. Neben der erhöhten Bewilligungspflicht sind auch detailliertere Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung sowie zu Vorgärten enthalten. Hier geht es um die besonders sorgfältige Eingliederung von Neubauten in das Ortsbild. Parkierung für Fahrzeuge Die Regelung des Parkierungsbedarfs erfolgt für Wohngebäude im bisherigen Rahmen. Für andere Nutzungen wird auf die Normen verwiesen. Nebennutzflächen Das Planungs- und Baugesetz verweist diesbezüglich u.a. auf die anerkannten Regeln der Baukunde, Normen und Richtlinien. Die Anforderungen an Nebennutzflächen werden für die Wohnbauten generell formuliert. In Mehrfamilienhäusern werden genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für Zweiräder sowie den Wohnungen zugehörige Abstellräume für Vorräte und Hausrat vorgeschrieben. 2.4 Baubewilligungsverfahren Das Baubewilligungsverfahren ist weitgehend im PBG geregelt. Gestützt auf PBG 92 wird in Artikel 41 der Gemeinderat ermächtigt in den bezeichneten Zonen zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bauund Gestaltungsvorschriften zu gewähren. 2.5 Schlussbestimmungen In Art. 39 wird die Zoneneinteilung gemäss Art. 4 mit den neuen und alten Bezeichnungen aufgelistet, so dass die Zuordnung eindeutig ersichtlich wird. Anwendung bisherigen Rechts (Art. 42) Um das einheitliche Reglement auch längerfristig zu erhalten, strebt die Regio eine Vereinbarung mit den Gemeinden an, um das Vorgehen bei Änderungen des Baureglements zu regeln. So soll für neue Vorschriften ein Antrag einer Gemeinde an die Regio erfolgen, die dann die Formulierung für das Regio-Reglement vornimmt und als neue einheitliche Regelung für alle Gemeinden vorschlägt. Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung eines Schutzplans mit zugehörigem Reglement anwendbar. Diese lauten folgendermassen: Art BauR alt: Geschützte Naturobjekte Die im Zonenplan bezeichneten Objekte sind unter Schutz gestellt. Der konkrete Schutzumfang wird aufgrund von Einzelverfügungen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten durch den Gemeinderat geregelt. Art BauR alt: Geschützte Kulturobjekte Die im Zonenplan bezeichneten Objekte sind grundsätzlich unter Schutz gestellt. Der konkrete Schutzumfang wird aufgrund von Einzelverfügungen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten durch den Gemeinderat geregelt.

12 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Seite 12 Weitere Hinweise Die Änderung von kommunalen Reglementen, welche in ihren Bestimmungen Bezug auf die Ausnützungsziffer oder die anrechenbare Bruttogeschossfläche nehmen, sind zu gegebener Zeit zu überprüfen (z.b. Kanalisationsreglement). Gemäss PBG 124 sind die vor dem 1. Januar 2013 beschlossenen Reglemente betreffend Ersatzabgaben für Spielplätze oder Freizeitflächen gemäss 89 Abs. 2 und Parkfelder gemäss 89 Abs. 3 innert 3 Jahren dem Departement nachträglich zur Genehmigung einzureichen. 3 Verfahren 3.1 Verfahren gemäss PBG a. Gemeinderatsbeschluss / Information der Bevölkerung b. öffentliche Auflage / Einspracheverfahren c. Erlass durch Gemeindeversammlung d. Genehmigung durch Departement für Bau und Umwelt e. Inkraftsetzungsbeschluss Gemeindebehörde 3.2 Information und Mitwirkung Gemäss Art. 4 RPG und 8 PBG soll die Bevölkerung in geeigneter Weise orientiert werden und an der Planung mitwirken. Diesem Auftrag wird nachgekommen, indem die Bevölkerung über das Baureglement an zwei Beratungsabenden während der Auflagefrist sowie mit einem Flugblatt orientiert wurde. 3.3 Öffentliche Auflage und Einsprachen Der Gemeinderat hat das Baureglement am beschlossen und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Während der öffentlichen Auflage vom bis sind 2 Einsprachen gegen das Baureglement eingegangen. Eine Einsprache wurde durch den Gemeinderat entschieden. Über die zweite Einsprache konnte eine Einigung erzielt werden, so dass diese zurückgezogen wurde (Ergänzung in Fussnote 5, Masstabelle) An der Gemeindeversammlung vom wurde das Baureglement von der Gemeindeversammlung.

13 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Anhang I Anhang A Vergleich Masstabelle Alt - Neu MASSTABELLE Zone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Ausnützungsziffer (AZ) Dachform 2) 3) 4) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) max. Gebäudehöhe [m] max. Anzahl Vollgeschosse A3) max. Gebäudelänge [m] min. Grenzabstand klein / gross [m] neu bisher max. bisher max. [m] max. [m] max. [m] bisher bisher neu bisher neu bisher Wohnzone W2a W FD/PD SD WA ) FD/PD SD Dorfzone D2 D A1) SD ) ) - 3 A4) 35 5) / / 8.0 Weilerzone We Wz A1) SD ) ) - 3 A4) 30 5) / / 8.0 FD/PD Zone für öff. Bauten und Anlagen Oe Oe SD Sonderbau-Wohnzone Wachthütte WW WW - - SD / / 3.0 Sonderbau-Wohn- und Arbeitszone W. WAW WGW - - SD A9) / / 3.0 Landwirtschaftszone L Lw - - FD/PD A2) 40 9) 25 A2) / / 4.0 6) 4.0 / 8.0 Ladnwirtschaftszone Rebbau LR Rb Landsschaftsschutzzone Ls Ls - - FD/PD ) / 4.0 6) - Naturschutzzone Ns Ns Abbau-/ Deponiezone AD Ab / / / / / 8.0 A7) 7) A8) FD = Flachdach PD = Pultdach SD = Schrägdach - = keine Festlegung NEU 1) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ + 25 % (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 2) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgeleg ten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. 29 PBV bebaubar. 3) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 4) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss 28 PBV auszuführen. 5) Für Gebäude mit einem Gewerbeanteil von mindestens 1/3 erhöht sich die Gebäudelänge auf maximal 40 m. 6) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: m 7) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: m 8) Für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen m. 9) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m ALT A1) Gilt für Neubauten A2) Diese Bestimmungen gelten nur für Wohnbauten. A3) Als Geschosshöhe gilt die Definition gemäss 8, Abs. 3 PBV. A4) Wobei das dritte Vollgeschoss im Dach einzubauen ist. Die Kniestockhöhe darf max. 80 cm betragen. A5) Siehe Ziffern BauR. A7) Für reine Gewerbebauten unter sich genügt allseitig der kleine Grenzabstand. A8) halbe Gebäudehöhe A9) Auf der Parz. Nr. 401 im Bereich 29.0 m ab der südlichen Zonengrenze und 28.0 m ab der östlichen Zonengrenze gilt nicht die zweigeschossige Bauweise sondern eine max. zulässige Dachkote (höchster Punkt des Daches) von m.ü.m. Wohn- und Arbeitszone WG / 0.45 A5) SD ) ) SD ) ) bhateam ingenieure ag Frauenfeld K:\Gemeinderat\Gemeindeversammlung\Botschaft GV \PB Baureglement Gemeindeversammlung docx

14 Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Anhang II B Protokollauszug Beschluss Gemeinderat C Auszug Amtsblatt D Protokollauszug Gemeindeversammlung

Baureglement Müllheim

Baureglement Müllheim Kanton Thurgau Politische Gemeinde Müllheim Baureglement Müllheim Planungsbericht Projekt Nr.: 5671.0.0015 Datum: 30.05.2017 Grundlagen Regionales Baureglement, Schlussfassung 3. Februar 2017 Region Frauenfeld

Mehr

Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen

Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen Kanton Thurgau Politische Gemeinde Warth-Weiningen Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen Planungsbericht Projekt-Nr. 6354 Datum: 16.08.2017 Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen Planungsbericht

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT. Baureglement

POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT. Baureglement POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT Politische Gemeinde Stettfurt Seite Inhalt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck und Geltungsbereich 4 Art. Bestandteile der Kommunalplanung 4 Art. Zuständigkeiten 4 NUTZUNGSZONEN

Mehr

Gemeinde Hüttlingen. Baureglement. 22. Oktober Öffentliche Auflage BauR_A_ docx

Gemeinde Hüttlingen. Baureglement. 22. Oktober Öffentliche Auflage BauR_A_ docx Gemeinde Hüttlingen 22. Oktober 2018 Baureglement Öffentliche Auflage 533.001.400.430.04.BauR_A_181023.docx Gestützt auf 4 des Planungs- und Baugesetzes erlässt der Gemeinderat Hüttlingen das nachstehende

Mehr

IG Dachlandschaft Schweiz. Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur

IG Dachlandschaft Schweiz. Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur IG Dachlandschaft Schweiz Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur 11.7.2017 1 Ortsbild und Nutzungsplanung: Seit Jahrhunderten ist das Steildach ein zentraler Bestandteil der Schweizer Baukultur. Auch

Mehr

1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement

1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Orientierung vom 28. Februar 2014 Ablauf / Traktanden 1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente,

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision

Mehr

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:

Mehr

Änderung baurechtliche Grundordnung

Änderung baurechtliche Grundordnung Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:

Mehr

Ortsplanungsrevision Gottlieben

Ortsplanungsrevision Gottlieben Ausgangslage Richtplanung Zonenplan Baureglement Fragen Ortsplanungsrevision Gottlieben Bevölkerungsinformation Ausgangslage 20. März 2018 Die Raumplanung bewegt... Ausgangslage Annahme Zweitwohnungsinitiative

Mehr

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen

Mehr

Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017

Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Thomas Furrer, Stadtrat, Ressortvorsteher Bau, Liegenschaften Rapperswil-Jona 13 Ausgangslage Geltendes

Mehr

Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018

Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018 15. Oktober 2018 Gesamtrevision Ortsplanung Bannwil Fragebogen Mitwirkung 15. Oktober 2018 bis und mit 13. November 2018 Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner von Bannwil Über den Stand der Arbeiten

Mehr

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement

Mehr

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe

Mehr

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich

Mehr

Das neue Planungsund

Das neue Planungsund Das neue Planungsund Baurecht Wichtigste Änderungen im Überblick lic. iur. Felix Bischofberger / lic. iur. Martin Wehrli, RA Inkrafttreten am 1. Januar 2013 2 Gliederung des Planungs- und Baugesetzes 1.

Mehr

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Gemeinde Ermatingen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement s Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Mehr

Von der Gemeindeversammlung erlassen am. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am.

Von der Gemeindeversammlung erlassen am. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am. Baureglement 2018 Öffentliche Auflage vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Peter Mathys Thomas Zischg Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons

Mehr

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

GESETZLICHE GRUNDLAGEN 12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere

Mehr

WALZENHAUSEN. Änderung Quartierplan «Im Grund» Planungsbericht. 14. Mai 2019

WALZENHAUSEN. Änderung Quartierplan «Im Grund» Planungsbericht. 14. Mai 2019 G E M E I N D E WALZENHAUSEN 14. Mai 2019 Änderung Quartierplan Impressum Strittmatter Partner AG Vadianstrasse 37 9001 St. Gallen T: +41 71 222 43 43 F: +41 71 222 26 09 www.strittmatter-partner.ch Projektleitung

Mehr

Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Hefenhofen. Entwurf für die Vernehmlassung. Baureglement 2019

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Hefenhofen. Entwurf für die Vernehmlassung. Baureglement 2019 Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hefenhofen Entwurf für die Vernehmlassung Revision Ortsplanung Baureglement 09 Abweichungen oder Ergänzungen zum Musterbaureglement Regionen Ober- und Mittelthurgau Stand

Mehr

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Dozwil. Baureglement Fassung Auflage

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Dozwil. Baureglement Fassung Auflage Kanton Thurgau Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Baureglement 07 Fassung Auflage Abweichungen oder Ergänzungen zum Musterbaureglement Oberthurgau Stand 7. November 07 INHALTSVERZEICHNIS I.

Mehr

Zuordnungstabelle Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010

Zuordnungstabelle Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010 Grundlagen Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010 Nachführungsgeometer: Zemp + Partner Geomatik AG Grundbuchpläne Herkunft Punkt 5.1.9 Richtlinien Quellsystem Zielsystem

Mehr

Teilrevision Ortsplanung

Teilrevision Ortsplanung Teilrevision Ortsplanung Anpassungen Öreb- Korrekturen Anpassungen Gewässerräume Umsetzung BMBV Botschaft zur Mitwirkung Eingabefrist vom 6. November 2017 bis 8. Dezember 2017 1. Ausgangslage Die Baurechtliche

Mehr

Änderungen Baureglement

Änderungen Baureglement Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...

Mehr

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften

Mehr

Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT

Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT 2001 TABELLE DER HOECHST- UND MINDESTMASSE IN DEN BAUZONEN ZONE Bezug Baureglement Dorfzone D Art. 5 *) Weilerzone WE Art. 6 *) Wohnzone W 2 Art. 7 Wohn-/ Gewerbezone WG2

Mehr

Begriffe und Messweisen

Begriffe und Messweisen Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung

Mehr

BAUREGLEMENT Gemeinde Bettwiesen. Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017

BAUREGLEMENT Gemeinde Bettwiesen. Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017 Gemeinde Bettwiesen BAUREGLEMENT 2018 Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 21. November 2017 Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons

Mehr

Baureglement. Vom Gemeinderat erlassen am 20. März Öffentliche Auflage vom 24. März bis 12. April Von der Gemeindeversammlung erlassen am

Baureglement. Vom Gemeinderat erlassen am 20. März Öffentliche Auflage vom 24. März bis 12. April Von der Gemeindeversammlung erlassen am 20. März 2017 Baureglement Öffentliche Auflage Vom Gemeinderat erlassen am 20. März 2017 Öffentliche Auflage vom 24. März bis 12. April 2017 Von der Gemeindeversammlung erlassen am Vom Departement für

Mehr

Gemeinde Bettwiesen Baureglement AUFLAGEXEMPLAR. August 2017

Gemeinde Bettwiesen Baureglement AUFLAGEXEMPLAR. August 2017 Gemeinde Bettwiesen Baureglement AUFLAGEXEMPLAR August 2017 Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017 Gemeinde Bettwiesen Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen..................................................................

Mehr

Einwohnergemeinde Moosseedorf

Einwohnergemeinde Moosseedorf Einwohnergemeinde Moosseedorf Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 8 Meisenweg Überbauungsordnung (UeO) Nr. 19 Meisenweg 4. Änderung im geringfügigen Verfahren nach BauV Art. 122, Abs. 7 Erläuterungsbericht

Mehr

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Impressum Gemeinde Malters Datum: / al

Impressum Gemeinde Malters Datum: / al Impressum Gemeinde Malters Datum: 18.01.2018 / al Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Dienstleister Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch

Mehr

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 Der Gemeinderat erlässt gemäss Art. 2, Art.

Mehr

Begriffe und Messweisen

Begriffe und Messweisen Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement bhateam ingenieure ag, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Naturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A

Naturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A Dem Schutz von Menschen und Sachgütern vor ist grosse Bedeutung beizumessen. Dabei ist nach folgender Reihenfolge vorzugehen: Planungsgrundsatz A 1. Erkennen und Meiden von Gefahren 2. Bewusst mit Risiken

Mehr

Teilzonenplan Riesern

Teilzonenplan Riesern 22. Dezember 2017 Teilzonenplan Riesern Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 3 1.1 Sachverhalt 3 1.2 Planungsrechtliche Ausgangslage 4 2 Erläuterungen 6 2.1 Zonenplanänderung 6 3 Vorprüfung 9 4 Nachweise

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht

Mehr

Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft

Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft Legende Perimeter Baugebiet gemäss Gebietsausscheidungsplan vom 7.12.71 Perimeter Zonenplan "Landschaft" Teilzonenplan "Bruderholz" Perimeter Baugebiet 2. Etappe

Mehr

IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts. Michael Fretz. IVHB Forum vom 15. November 2016

IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts. Michael Fretz. IVHB Forum vom 15. November 2016 IVHB Die neuen Baubegriffe aus Sicht eines Anwalts Michael Fretz IVHB Forum vom 15. November 2016 Referent Michael Fretz lic. iur., Rechtsanwalt Pfisterer Fretz Rechtsanwälte Ausbildung zum CAS Bau- und

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

Seinerzeitiger Gestaltungsplanzweck

Seinerzeitiger Gestaltungsplanzweck Zonenplan GP Stümel Traktanden 1. Begrüssung 2. Ziel der heutigen Veranstaltung 3. Seinerzeitiger Zweck des Gestaltungsplans 4. Ist-Zustand 5. Handlungsoptionen 6. Revision des Gestaltungsplans Stümel?

Mehr

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Martin Müller Energiefachstelle Kanton SH 1 Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen

Mehr

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain

1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain 7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1)

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1) Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1) Vom 22. September 2005 Art. 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem

Mehr

Geändertes Planungs- und Baugesetz

Geändertes Planungs- und Baugesetz Geändertes Planungs- und Baugesetz Informationsveranstaltungen des Verbands Luzerner Gemeinden vom 1. und 3. Dezember 2015 Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Mehr

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft

Mehr

Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement Planungsbericht. nach Art. 47 RPV. Stand am 18. Juni 2018 (für die öffentliche Auflage)

Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement Planungsbericht. nach Art. 47 RPV. Stand am 18. Juni 2018 (für die öffentliche Auflage) Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement 2018 Planungsbericht nach Art. 47 RPV Stand am 18. Juni 2018 (für die öffentliche Auflage) Bearbeitung (Nr. 2401): Winzeler + Bühl Rheinweg 21 8200 Schaffhausen

Mehr

Impressum Gemeinde Schötz Datum: / pr

Impressum Gemeinde Schötz Datum: / pr Impressum Gemeinde Schötz Datum: 11.07.2018 / pr Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Dienstleister Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Koordinator

Mehr

Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv)

Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv) EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. Februar 03. Teilrevision genehmigt durch den Gemeinderat am 0. März 07 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Rickenbach. Baureglement Stand Auflage

Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Rickenbach. Baureglement Stand Auflage Kanton Thurgau Politische Gemeinde Rickenbach Revision Ortsplanung Baureglement 08 Stand Auflage Abweichungen und Ergänzungen zum Musterbaureglement Ober-/Mittelthurgau Stand. Mai 08 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent Fusionsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Gegenstand 3 2. Organisation der Einwohnergemeinde Münsingen 3 Grundsatz 3

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 18. Dezember 2018 Nr. 1074 Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer 1. Ausgangslage Mit den Änderungen des Bundesgesetzes

Mehr

RPG 2 Erste Einschätzung von Pro Natura. Informationsveranstaltung Forum Landschaft 13. Juli 2017, Hotel Bern

RPG 2 Erste Einschätzung von Pro Natura. Informationsveranstaltung Forum Landschaft 13. Juli 2017, Hotel Bern RPG 2 Erste Einschätzung von Pro Natura Informationsveranstaltung Forum Landschaft, Hotel Bern 1 Pro Natura Messkriterien für RPG2 Strenge Vorgaben, um den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet

Mehr

Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Egnach. Revision Ortsplanung. Baureglement Abstimmungsexemplar

Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Egnach. Revision Ortsplanung. Baureglement Abstimmungsexemplar Kanton Thurgau Politische Gemeinde Egnach Revision Ortsplanung Baureglement 08 Abstimmungsexemplar INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung

Mehr

Impressum Gemeinde Hohenrain Datum:

Impressum Gemeinde Hohenrain Datum: Impressum Gemeinde Hohenrain Datum: 05.10.2018 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch GIS-Dienstleister Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern @planteam.ch

Mehr

Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement Anhang zum Baureglement Affeltrangen Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement

Mehr

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Martin Müller, Abt. Energie Kanton TG Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab

Mehr

Zonenplanänderung Modular

Zonenplanänderung Modular 18. Dezember 2012 Auflage Zonenplanänderung Modular Inhaltsverzeichnis 1! Ausgangslage 3! 1.1! Situation 3! 1.2! Planungsrechtliche Grundlagen 4! 2! Erläuterungen 5! 2.1! Rechtliches 5! 2.2! Zonenplanänderung

Mehr

Revision Ortsplanung. Informationsveranstaltung zur Mitwirkung, 26. Oktober 2017

Revision Ortsplanung. Informationsveranstaltung zur Mitwirkung, 26. Oktober 2017 Revision Ortsplanung Informationsveranstaltung zur Mitwirkung, 26. Oktober 2017 1 Inhalt der Veranstaltung 1. Begrüssung und Einführung A. Balg 2. Planungsinstrumente T. Wiegand 3. Räumliches Entwicklungsleitbild

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Durch die Gemeindeversammlung vom gutgeheissen. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr.

Durch die Gemeindeversammlung vom gutgeheissen. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr. Baureglement Öffentliche Auflage vom 19. März bis 17. April 2018 Durch die Gemeindeversammlung vom gutgeheissen Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Benjamin Gentsch Cornel Frischknecht Vom Departement

Mehr

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1. Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die Vollzugshilfen

Mehr

Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG)

Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) vom 9. Februar 2003 Gestützt auf 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der

Mehr

Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz

Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz Departement für Bau und Umwelt Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 8. Koordinationsrechtliche Fragen Inhaltsverzeichnis 8 KOORDINATION 3 8.1 Einleitung 3 8.2 Baubewilligungsverfahren (ohne Einsprachen)

Mehr

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE SAMEDAN (ZWG-SAMEDAN) I. Allgemeines

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE SAMEDAN (ZWG-SAMEDAN) I. Allgemeines GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE SAMEDAN (ZWG-SAMEDAN) I. Allgemeines Zweck Art. 1 1 Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung der bestehenden kommunalen Regelung betreffend Förderung des Erst-

Mehr

Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement 2017

Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement 2017 Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement 2017 Planungsbericht nach Art. 47 RPV Fassung vom 22. Februar 2018, öffentliche Auflage Bearbeitung: Winzeler + Bühl Rheinweg 21 8200 Schaffhausen Tel. 052

Mehr

Politische Gemeinde Raperswilen. Anhang. zum Baureglement. Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22

Politische Gemeinde Raperswilen. Anhang. zum Baureglement. Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22 Politische Gemeinde Raperswilen Anhang zum Baureglement Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22 Erläuterungsskizzen zum Baureglement 2 Erläuterungsskizzen Inhalt Zu Art. 6, Fussnote 1:

Mehr

Teilrevision Baugesetz

Teilrevision Baugesetz Kanton Graubünden Gemeinde Zillis - Reischen Teilrevision Baugesetz Artikel 3 Artikel 3A Artikel 11 Boden- und Baulandpolitik Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit Zonenschema Von der Gemeindeversammlung

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG Einwohnergemeinde Gondiswil ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG mit geringfügiger Änderung von Art. 33 GBR Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang im Verfahren gemäss Art. BauV ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Die Überbauungsordnung

Mehr

UFERWEG Überbauungsplan. Realisierungsprogramm (komm. Richtplan) MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG NATURNAHER UFERLANDSCHAFTEN UND ZU IHRER WIEDER HERSTELLUNG

UFERWEG Überbauungsplan. Realisierungsprogramm (komm. Richtplan) MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG NATURNAHER UFERLANDSCHAFTEN UND ZU IHRER WIEDER HERSTELLUNG GEMEINDE Gemeinde Bern Plan Nr. -1175/50 Archlv-Kr. GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung:.. 19..7,..J.&.8,.8.9 HINWEIS FESTLEGUNG WIRKUNGSBEREICH Mitwirkungsbericht vom:..qkt.89... Überbauungsordnung Vorprüfungsbericht:...24

Mehr

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN SPARKLING 11, UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N Slmmen GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 029, 042 GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING ", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N SCHINDELLEGI DEN DER GRUNDEIGENTÜMER KTN 785, 029, 042...~.?...4;(...

Mehr

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Natur, Landschaft und Wald Natur- und Landschaftsschutzzonen auf Stufe Gemeinde Stand: 23.11.1999 Siehe auch Blätter Nr. D.4 / F.1 / F.6 / F.10 Instanzen zuständig

Mehr

Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016

Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 1 Inhalt 1. Ortsplanungsrevision 1992 2. Revision KRIP 2016 3. Konsequenzen der Umsetzung des KRIP für Biel-Benken 4. Getroffene

Mehr

Baureglement. Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen. Öffentliche Auflage. vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen

Baureglement. Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen. Öffentliche Auflage. vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Baureglement Öffentliche Auflage vom 0.0.09 bis 0.0.09 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Martin Stuber

Mehr

Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Berlingen. Anhang. zum Baureglement

Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Berlingen. Anhang. zum Baureglement Anhang zum Baureglement Ausgabe 2006 Anhang zum Baureglement 1 Inhalt Zu Art. 6, Fussnote a: Ausnützungsziffer...2 Zu Art. 6, Fussnote d: Gebäudehöhe in Hanglagen...9 Zu Art. 6: Gebäudehöhe bei verschiedenen

Mehr

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,

Mehr

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Politische Gemeinde Erlen Baureglement 2017 Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement (Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und Genehmigung)

Mehr