Falllösung 1: Naturschutz-Offensive

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Falllösung 1: Naturschutz-Offensive"

Transkript

1 Falllösung 1: Naturschutz-Offensive Sachverhaltsabschnitt 1: Demonstration Strafbarkeit von G A. Landfriedensbruch, Art. 260 StGB [11 Pkt.] G könnte einen Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begangen haben, indem er zum Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten durch die Demonstranten Teil dieser Menschenmenge war. Verlangt wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung. Als Zusammenrottung wird eine Menschenansammlung verstanden, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Für die Qualifikation als Menge ist gemäss herrschender Lehre eine nicht ohne weiteres feststellbare Zahl von Menschen massgebend, wobei der konkrete Einzelfall massgebend ist. Das BGer erachtete hingegen bereits neun Personen als ausreichend. Öffentlichkeit der Zusammenrottung liegt dann vor, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann. Teilnehmer an der Zusammenrottung ist, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, ( ) dass er sich nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 108 IV 36). Da einige hundert Menschen an der Demonstration teilnahmen ist nach Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass i.c. eine Menge bestand. Da auf Grund des öffentlichen Aufrufs und der Durchführung auf öffentlichem Grund (Strasse) die Möglichkeit bestand, dass sich eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen der Demonstration anschliessen konnten und die Grundstimmung gemäss Sachverhalt mit der Zeit die Friedensordnung bedrohende Züge aufwies ( Steine fliegen ), ist das Vorliegen einer öffentlichen Zusammenrottung i.s.v. Art. 260 Abs. 1 StGB zu bejahen. Da G an dieser Demonstration teilnahm und sich in dieser Zusammenrottung aufhielt, ist er Teilnehmer. G hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Damit der erforderliche Vorsatz vorliegt, reicht es aus, wenn sich der Täter wissentlich, willentlich i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB einer Zusammenrottung i.s.v. Art. 260 StGB anschliesst oder in ihr verbleibt, wobei Eventualvorsatz genügt. Es genügt das Bewusstsein des Teilnehmers um die für die Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung. Darüber hinaus ist die Billigung der Verübung von Gewalttaten nicht erforderlich. G ist Initiator der Demonstration und hat willentlich und wissentlich an der Zusammenrottung teilgenommen. Er war sich über die für die Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung bewusst und nahm sogar selbst Sachbeschädigungen vor. Somit 1/20

2 handelte G vorsätzlich in Bezug auf seine Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3. Objektive Strafbarkeitsbedingung Damit die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung strafbar ist, müssen aus dieser heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden. Als Gewalttätigkeit gilt jede aktive aggressive physische Einwirkung auf Personen oder Sachen. Dabei ist weder die Anwendung besonderer Kraft noch die Verursachung schwerer Schäden erforderlich. Bezüglich des Merkmals der vereinten Kräfte ist umstritten, ob eine grössere Anzahl von Teilnehmern gewalttätig werden muss, oder ob die Tat eines Einzelnen genügt, sofern sie als Tat der Menge erscheint. Da das Einhämmern auf Autos und das Zerstören von Scheiben aktive physische Einwirkungen auf Sachen sind, bei denen eine Substanzbeeinträchtigung bewirkt wird und ein Grossteil der Demonstranten entsprechende Handlungen vornahm, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung i.s.v. Gewalttätigkeiten gegen Sachen mit vereinten Kräften erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Insbesondere gibt die Unzufriedenheit gegenüber Entscheiden der Baudirektion kein Recht in der vorliegenden Art und Weise vorzugehen. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Strafausschlussgrund nach Art. 260 Abs. 2 StGB Gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB bleibt straffrei, wer keine Gewalttätigkeiten beging und sich auf behördliche Aufforderung entfernt. Gemäss Sachverhalt hat G selbst Gewalt angewendet. Auch ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob eine behördliche Aufforderung vorlag, womit die Demonstranten dazu angehalten wurden, sich zu entfernen. Der Strafausschlussgrund nach Art. 260 Abs. 2 StGB kommt deshalb nicht zur Anwendung. V. Fazit G hat sich nach Art. 260 Abs.1 StGB strafbar gemacht. B. Anstiftung zum Landfriedensbruch, Art. 260 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 StGB [1P.] Eine allfällige Anstiftung der Demonstrierenden durch Aushang der Plakate tritt hinter die Täterschaft des G gem. Art. 260 StGB zurück. 2/20

3 Sachverhaltsabschnitt 2: Feuer legen Strafbarkeit von G C. Brandstiftung, Art. 221 Abs. 1 StGB [7.5 Pkt.] G könnte eine Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB oder Abs. 2 StGB begangen haben, indem er im Foyer des Direktionsgebäudes ein Feuer legte und damit Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte. Art. 221 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter entweder zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Ein Feuer gilt dann als Feuersbrunst, wenn es eine solche Intensität oder Ausdehnung erreicht, dass es vom Urheber selber nicht mehr gelöscht werden kann. Ausserdem muss durch die Feuersbrunst entweder ein Schaden eines anderen verursacht oder eine Gemeingefahr herbeigeführt werden. Unter Schaden eines anderen fallen allein Sachschäden jedenfalls des an der Sache dinglich berechtigten. Da sich das Feuer im vorliegenden Fall schnell vom Foyer bis in die erste Etage ausbreitete und somit von G nicht mehr selber gelöscht werden konnte, sondern vielmehr der Beizug der Feuerwehr erforderlich wurde, ist das Bestehen einer Feuersbrunst zu bejahen. Das Feuer hat am Direktionsgebäude, also einer Sache, an der i.s.v. Art. 221 Abs. 1 StGB ein anderer als G der dinglich Berechtigte ist, Schaden verursacht. Unter Gemeingefahr ist ein Zustand zu verstehen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung einer Mehrzahl von Rechtsgütern wahrscheinlich macht. Gemäss herrschender Ansicht in der Lehre umfasst Art. 221 Abs. 1 StGB sowohl die Gefährdung von Personen als auch von Sachen. Dabei reicht die Gefährdung eines Einzelnen gemäss herrschender Lehre aus, wenn dieser als ein vom Zufall ausgewählter Repräsentant der Allgemeinheit betroffen ist (Repräsentationstheorie). Nach der Meinung des Bundesgerichts setzt die Gemeingefahr voraus, dass das Feuer eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Brandgefahr bringt. Die Gefahr, dass das Feuer z.b. auf ein benachbartes Gebäude überzugreifen droht, wird dann als ausreichend angesehen, wenn damit gleichzeitig auch das darin befindliche Mobiliar konkret gefährdet wird. I.c. werden durch das Feuer die Direktionsmitarbeitenden und Besucher gefährdet und andere Gebäude in Brandgefahr gebracht. Die Mitarbeitenden und Besucher können sich nur noch über den Balkon und mithilfe der Feuerwehr in Sicherheit bringen, sodass nur durch Zufall niemand verletzt wurde. Zudem ist ein Feuer in einem Gebäude nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, Leib und Leben wie auch Sachen in Gefahr zu bringen. Geht man nach der Meinung der Lehre ist es ausreichend, dass im konkreten Fall mehrere Personen von der Gefahr betroffen 3/20

4 sind und sich im Direktionsgebäude nebst verschiedenen Direktionsmitarbeitern noch weitere Personen befinden ( Mitarbeitende verschiedener Direktionsabteilungen und Besucher ). Unter Anwendung der Repräsentationstheorie ist das Vorliegen einer Gemeingefahr also zu bejahen. Geht man nach der Meinung des BGer, müsste hingegen auf die Gefahr von fremden Sachen abgestellt werden. Da das Feuer i.c. auf die benachbarten Häuser überzugreifen droht und dadurch eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Brandgefahr geraten, ist vorliegend die Gemeingefahr zu bejahen. Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB ist sowohl hinsichtlich des Schadens eines anderen als auch hinsichtlich der Herbeiführung einer Gemeingefahr erfüllt. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob der herrschenden Lehre oder dem BGer gefolgt wird. Da sich Menschen im Gebäude aufhielten, als das Feuer ausbrach, ist weiter zu prüfen, ob der (nach Meinung der Lehre qualifizierte) Tatbestand des Art. 221 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. D. Brandstiftung, Art. 221 Abs. 2 StGB [9 Pkt.] Voraussetzung ist, dass das Feuer eine konkrete Individualgefahr für Leib und Leben schafft. Dabei ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Für die sich im Gebäude befindlichen Personen ging vom Feuer eine konkrete Gefahr für Leib und Leben aus, sodass sie über den Balkon flüchten mussten. Ausserdem wurde nur durch Zufall niemand verletzt. Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss (eventual-)vorsätzlich eine Feuersbrunst verursachen und dadurch wissentlich jemanden in Gefahr bringen (direkter Vorsatz). Es genügt der Nachweis, dass er die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat. Wer wissentlich und willentlich einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will diese notwendigerweise auch. G legte willentlich das Feuer im Foyer des Gebäudes. Dies obwohl er wusste, dass sich im Gebäude noch arbeitende Personen befinden. G wusste somit um die Gefahrenlage. Folglich hat G den subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. 4/20

5 IV. Fazit Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich G nach Art. 221 Abs. 1 und respektive oder nach Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. Diese Frage stellt sich, weil sich das BGer und die Lehre über die Qualifikation des Art. 221 Abs. 2 StGB nicht einig sind. Geht man von der Meinung der h.l. aus, so ist Art. 221 Abs. 2 StGB als Qualifikationstatbestand zu verstehen. Dies hätte zur Folge, dass sich G nur nach Abs. 2 strafbar gemacht hätte. Folgt man aber der Meinung des BGer sind Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB als eigenständige Grundtatbestände zu qualifizieren, was dazu führt, dass G sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 strafbar wäre. V. Konkurrenzen (nur, wenn Meinung des BGer gewählt wird) Folgt man der Meinung des Bundesgerichts, müssten konsequenterweise Abs. 1 und Abs. 2 in echter Konkurrenz zueinander stehen, da das BGer der Meinung ist, dass Abs. 1 im Gegensatz zu Abs. 2 keine Personengefährdung erfasst und somit unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden. E. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB [10.5 Pkt.] G könnte sich nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Gebäude der Direktion in Brand steckte. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert. Es macht sich auch strafbar, wer diese während der Ausübung einer Amtshandlung tätlich angreift. Tatobjekt ist eine Amtshandlung. Darunter fällt jede Handlung eines Beamten (i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB), einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion und innerhalb seiner Amtsbefugnis. Die Amtshandlung steht somit im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion und der Träger der Amtsgewalt muss für die Vornahme dieser Handlung örtlich und sachlich zuständig sein. Als Behörde gelten alle öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Die Tathandlung kann u.a. in der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bestehen. Darunter fallen physische Einwirkungen auf den Beamten, die von einer gewissen Intensität sein müssen. Nicht einig ist sich die Lehre, ob darunter auch indirekte Gewalt zu zählen ist, d.h. Gewalt gegen Sachen, die in unmittelbarer Beziehung zum Körper des Beamten stehen. Nach einem Teil der Lehre kommt mit der Gewalt gegen Sachen zumeist auch zum Ausdruck, dass der Täter auch vor Gewalt 5/20

6 gegenüber dem Opfer nicht zurückschrecken wird, was wiederum als Androhung ernstlicher Nachteile und nicht als Gewalt aufzufassen ist. Der Taterfolg der Hinderung einer Amtshandlung liegt schliesslich vor, wenn die Amtshandlung unterbleibt oder nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Baudirektion ist ein Organ der Exekutive und daher eine Behörde i.s.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Da die für die Baudirektion tätigen Personen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, sind sie als Beamte i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Durch das Anzünden des Direktionsgebäudes werden die dort arbeitenden Beamten gezwungen, das Gebäude zu verlassen. Dadurch unterbleiben die von ihnen vorzunehmenden Amtshandlungen. Ausserdem wird dadurch auch die Baudirektion als Behörde an der Vornahme von Amtshandlungen gehindert. Durch das gelegte Feuer besteht eine physische Einwirkung auf Sachen, die in unmittelbarer Beziehung zum Körper des Beamten stehen. a) Variante 1: Von Art. 285 Ziff. 1StGB werden auch Einwirkungen erfasst, die sich gegen Sachen richten, welche in einer direkten Beziehung zum Körper des Amtsträgers stehen. Das Anzünden des Direktionsgebäudes, in dem sich Beamten befanden, ist daher als Gewalt i.s.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. ODER: b) Variante 2: Von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird eine Einwirkung auf Sachen (indirekte Gewalt) nicht erfasst. Das Anzünden des Direktionsgebäudes, in dem sich Beamten befanden, ist daher nicht als Gewalt, sondern als Drohung i.s.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Oder: Die Tathandlung kann auch in einem tätlichen Angriff bestehen. Der tätliche Angriff besteht in einer unmittelbaren körperlichen Aggression gegenüber einem Beamten i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betroffene Person während der Amtshandlung. Aufgrund der extensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder mangels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung. Das Legen des Feuers im Direktionsgebäude kann u.e. nicht eindeutig als aggressive Kraftentfaltung gegenüber einer Amtsperson zugeordnet werden, da unter einer aggressiven Kraftentfaltung viel eher eine direkte körperliche Kraftanwendung zu verstehen ist, z.b. ein Faustschlag ins Gesicht. Insbesondere fehlt es beim Legen des Feuers an der nötigen Unmittelbarkeit des Angriffs. Die Tathandlung des tätlichen Angriffs ist darum i.c. nicht erfüllt (a.a. bei guter Begründung der Unmittelbarkeit vertretbar). Variante 1: Da durch das Feuer eine Einwirkung von erheblicher Intensität erfolgte und dadurch eine Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bejaht werden kann, hat G den objektiven Tatbestand erfüllt. Variante 2 (in diesem Fall kann die weitere Prüfung abgebrochen und direkt zum Fazit übergegangen werden): Da das Feuer nur indirekt auf Sachen einwirkt und sich nicht direkt in einer physischen Kraftentfaltung gegenüber den Beamten äussert, 6/20

7 kann das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nicht bejaht werden. Ebenfalls zu verneinen ist die unmittelbare körperliche Aggression beim tätlichen Angriff. Allerdings kann die Hinderung einer Amtshandlung durch Androhung ernstlicher Nachteile bejaht werden. G hat den objektiven Tatbestand deshalb erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand G handelte i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass er die Hinderung einer Amtshandlung bewirkt. Der erforderliche Vorsatz ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit G hat den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. F. Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB [5.5 Pkt.] G könnte sich nach Art. 286 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Gebäude der Direktion in Brand steckte. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Tatobjekt ist eine Amtshandlung. Darunter fällt jede Handlung eines Beamten (i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB), einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion und innerhalb seiner Amtsbefugnis. Die Amtshandlung steht somit im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und der Träger der Amtsgewalt muss für die Vornahme dieser Handlung örtlich und sachlich zuständig sein. Als Behörde gelten alle öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Tathandlung ist die Hinderung einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung wird gehindert, wenn diese derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr reibungslos durchgeführt werden kann. Die Hinderung kann durch aktiven oder passiven Widerstand tatbestandsmässig sein. Das aktive Störverhalten bedarf aber einer gewissen Intensität, z.b. Griff an den Gurt, Zudrücken einer Tür etc. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt 7/20

8 darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder die Durchführung erschwert, erheblich verzögert oder behindert wird. I.c. hat G im Foyer des Direktionsgebäudes ein Feuer gelegt. Diese Handlung führte dazu, dass die dort arbeitenden Beamten aufgrund des sich ausbreitenden Feuers ihre Arbeit niederlegen und flüchten mussten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Legen eines Feuers als Störverhalten von hoher Intensität zu werten. G hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand G handelte i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass er durch das Legen des Feuers die Hinderung einer Amtshandlung bewirkt. Der erforderliche Vorsatz ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit G hat den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 8/20

9 Sachverhaltsabschnitt 3: Flucht Strafbarkeit von G G. Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB [7 Pkt.] G könnte eine Hinderung einer Amtshandlung i.s.v. Art. 286 StGB begangen haben, indem er nach Sichtung eines Polizeiautos flüchtete, um einer allfälligen Verhaftung zu entgehen. Vorausgesetzt wird, dass eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter an einer Amtshandlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse liegt, gehindert wird. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Jede Tätigkeit eines Beamten oder Behördenmitglieds in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion stellt eine Amtshandlung dar. Eine Amtshandlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse, wenn der Beamte/das Behördenmitglied dafür örtlich und sachlich zuständig ist und kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Damit eine Hinderung vorliegt, muss der Beamte/das Behördenmitglied in der Weise behindert werden, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Die Behinderung muss eine hinreichend konkrete Amtshandlung betreffen. Wird lediglich der Amtsgewalt zuvorgekommen ohne dass in den Ablauf einer Amtshandlung eingegriffen wird, ist dies nach Art. 286 StGB nicht strafbar. Polizeibeamte sind zweifellos Beamte i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Die vorläufige Festnahme durch die Polizei (Art. 217 StPO) stellt eine Amtshandlung dar. Auch kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben sind und kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. G flüchtete, bevor die Beamten ihn überhaupt antrafen. Somit konnten sie ihn mit ihren Absichten nicht konfrontieren, weshalb vorliegend gar keine konkrete Amtshandlung bestand. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt Oder: Auch vertretbar wäre, dass die Flucht des G als Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert wird. In diesem Falle muss darauf hingewiesen werden, dass durch die Flucht des G die Amtshandlung zumindest hinausgezögert und somit verhindert wird, was laut dem BGer den Tatbestand des Art. 286 StGB erfüllt. Andererseits wird in der Lehre und Praxis die Ansicht vertreten, dass die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung eine straffreie Selbstbegünstigung darstellt. Die fehlende Strafwürdigkeit der Selbstbegünstigung schliesst eine Bestrafung nach Art. 286 StGB aus. Folgt man der Ansicht der Lehre und Praxis findet Art. 286 StGB somit keine Anwendung. Oder: Es ist jedoch auch zulässig den objektiven Tatbestand von Art. 286 zu bejahen. 9/20

10 2. Subjektiver Tatbestand (nur, wenn Flucht als tatbestandsmässig beurteilt wird) G handelte i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass er die Hinderung einer Amtshandlung bewirkt, indem er sich der Verhaftung entzog. Der erforderliche Vorsatz ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit (nur, wenn Flucht als tatbestandsmässig beurteilt wird) Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld (nur, wenn Flucht als tatbestandsmässig angesehen wird) Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit G hat den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt. Oder: G hat den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 10/20

11 Falllösung 2: Wahlkampf Sachverhaltsabschnitt 1: Unterhaltspflichten Strafbarkeit von K H. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Art. 217 StGB [5.5 Pkt.] K könnte eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB begangen haben, indem er seinen Kindern nicht den ganzen geschuldeten Unterhaltbeitrag leistete. Täter kann jedermann sein, der familienrechtliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Die Tathandlung besteht darin, dass die familienrechtlichen Unterhaltspflichten im gebotenen Zeitpunkt nicht oder nur teilweise erfüllt werden, obwohl die Mittel dazu vorhanden sind oder zumutbar beschafft werden könnten. Dies bezieht sich auch auf die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. K ist gemäss Sachverhalt verpflichtet, seinen Kindern Unterhaltszahlungen zu leisten und kommt daher als Täter von Art. 217 Abs. 1 StGB in Frage. Aufgrund seines Wahlkampfes nimmt K weniger Geld ein, weshalb er die Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Kindern reduziert. Er tut dies aber nicht etwa, um seinen Notbedarf decken zu können, sondern finanziert mit dem entsprechenden Betrag seinen hohen Lebensstandard, statt seine Ausgaben einzuschränken und sich den veränderten Verhältnissen anzupassen. K verfügt über die gebotenen Mittel, um die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern zu leisten. Der Wahlkampf begründet dabei keine Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Erbringung der Unterhaltspflichten. Da K also über die erforderlichen Mittel verfügt, um seine Unterhaltspflichten ganz erfüllen zu können, sich aber dafür entscheidet, diese anderweitig, nämlich für sich selbst, zu verwenden, ist der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Damit der subjektive Tatbestand bejaht werden kann, muss K zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Unterhaltspflicht vernachlässigt haben. I.c. hat K wissentlich und willentlich den Unterhaltsbeitrag reduziert, um damit seinen hohen Lebensstandard zu finanzieren. Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld 11/20

12 Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit Da der Strafantrag gestellt wurde, hat sich K sich gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 12/20

13 Sachverhaltsabschnitt 2: Ärztliches Zeugnis Strafbarkeit von H I. Falsches ärztliches Zeugnis, Art. 318 StGB [11 Pkt. ] H könnte sich nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er K gegen Bezahlung von CHF 500 ein falsches Arztzeugnis ausstellte. Täter können u.a. Ärzte sein, soweit sie im Besitz einer staatlichen Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Berufes sind. Tatobjekt ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes Zeugnis. Das Gesundheitszeugnis ist eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson, die u.a. das Bestehen eines gewissen Krankheits- oder Gesundheitszustandes attestiert (auch amtliche Bescheinigung genannt). Die Unwahrheit des Zeugnisses ist gegeben, wenn das Zeugnis ein unzutreffendes Bild vom Gesundheitszustand des Menschen oder Tieres vermittelt und Schlussfolgerungen zulässt, welche gestützt darauf anzuordnen bzw. zu ziehen sind. Tathandlung ist das Austellen, d.h. das schriftliche Festhalten der ärztlichen Feststellung. Ausreichend ist die Aushändigung an denjenigen, der das ärztliche Zeugnis verwenden will. Die Strafbarkeit beschränkt sich auf Zeugnisse mit dem Zweck (alternativ), dieses bei einer ausländischen Behörde zu verwenden, zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils einzusetzten oder wenn es sich dazu eignet wichtige berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. H ist Arzt und stellt K in seiner beruflichen Eigenschaft ein Attest aus. Dieses äussert sich bezüglich des Gesundheitszustandes von K. Somit liegt ein ärztliches Zeugnis vor. Da das Zeugnis dadurch, dass K starke Rückenschmerzen attestiert werden, obwohl bei ihm tatsächlich kein solches Leiden besteht, ein unzutreffendes Bild von Ks Gesundheitszustand vermittelt, ist es unwahr. K möchte der Arbeit grundlos fernbleiben und beabsichtigt daher, dieses Zeugnis seinem Arbeitgeber vorzulegen. Das Zeugnis ist also zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils bestimmt. Eine entsprechende Verwendung ist hingegen nicht erforderlich. Dass K das Arztzeugnis seinem Arbeitgeber aufgrund der später eingetretenen Unlesbarkeit gar nicht überreichen wird, spielt daher keine Rolle. H nahm die Tathandlung vor, indem er das Zeugnis ausstellte, d.h. seine (angeblichen) Feststellungen schriftlich festhielt, das Zeugnis unterzeichnete und dieses anschliessend K übergab, ihm also zugänglich machte. Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 2. Qualifikation Hat der Täter für die Ausstellung des falschen ärztlichen Zeugnisses einen besonderen Vorteil (namentlich in Form von Geld) gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, erfüllt er zusätzlich die Qualifikation nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 13/20

14 Da H für sein Handeln eine besondere Belohnung in Form von CHF 500 angenommen hat, ist Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 3. Subjektiver Tatbestand H stellte K mit Wissen und Willen ein unwahres Zeugnis aus, das dazu bestimmt ist, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen oder Interessen Dritter zu verletzen. Damit ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB der erforderliche Vorsatz gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit H hat sich der Fälschung eines ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. V. Konkurrenzen Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB tritt hinter Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zurück. Strafbarkeit von K J. Falsches ärztliches Zeugnis, Art. 318 StGB [1 P.] Fraglich ist, ob sich K aufgrund seines hohen Tatinteresses und des Zahlens der CHF 500 einer Mittäterschaft zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB strafbar gemacht hat. Als Mittäter eines echten Sonderdelikts kommt nur derjenige in Betracht, der die vom Gesetz geforderten besonderen persönlichen Eigenschaften aufweist. Eine Mittäterschaft von K ist somit nicht möglich, da K nicht Arzt ist und folglich nicht über die nötige Sondereigenschaft verfügt. K. Falsches ärztliches Zeugnis, Anstiftung, Art. 318 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 StGB [5.5 Pkt.] K könnte sich der Anstiftung zu Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er K durch die Zahlung von CHF 500 dazu brachte, ihm ein falsches ärztliches Zeugnis auszustellen. 14/20

15 Zunächst muss eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat vorliegen. Zudem bedarf es einer Anstiftungshandlung. Diese besteht im Hervorrufen des Entschlusses des Haupttäters zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses. Da H sich nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat, liegt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat vor. Indem K H CHF 500 für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses bot, hat er auf eine bestimmte Person eingewirkt und diese zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat angeregt. K hat dadurch unmittelbar Einfluss auf die Willensbildung von H genommen und bei diesem den Entschluss zur Begehung der Tat hervorgerufen. Der objektive Tatbestand der Anstiftung ist somit erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Es wird ein doppelter Anstiftervorsatz vorausgesetzt. Zum einen muss sich der Vorsatz des Anstifters auf die Haupttat beziehen, d.h. auf das Ausstellen des falschen ärztlichen Zeugnisses unter Annahme einer besonderen Belohnung. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch auf das Hervorrufen des Entschlusses des Haupttäters beziehen. K hat sich die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses in den Grundzügen vorgestellt und wollte, dass H diese vorsätzlich begeht. Ausserdem hat er bei H mit Wissen und Willen den Tatentschluss hervorgerufen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der verlangte doppelte Anstiftervorsatz liegt somit vor. Daher ist der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Teilnahme am Sonderdelikt Art. 318 StGB stellt ein Sonderdelikt dar. K als Teilnehmer an diesem Sonderdelikt ist daher aufgrund von Art. 26 StGB milder zu bestrafen. V. Fazit K hat sich nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 15/20

16 Sachverhaltsabschnitt 3, 1. Teil: Ohrfeige Strafbarkeit von P L. Amtsmissbrauch, Art. 312 StGB [5 P.] P könnte sich nach Art. 312 StGB strafbar gemacht haben, indem er K eine Ohrfeige gab. Täter können nur Beamte und Behördenmitglieder sein. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Als Behörde gelten alle öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz. Die Tathandlung besteht im Missbrauch der Amtsgewalt. Dabei wendet der Täter Machtbefugnisse, die ihm durch das Amt verliehen werden, unrechtmässig an, indem er entweder kraft seines Amtes missbräuchliche Verfügungen trifft oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Bei Gewaltanwendung kommt es darauf an, ob die Ausübung als Macht erscheint, die dem Amtsträger aufgrund seiner Amtsstellung zukommt. P ist von Beruf Polizeibeamter und somit ein Beamter i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Vorliegend kommt eine unrechtmässige Ausübung von Zwang in Frage. Das Erteilen der Ohrfeige stellt hier jedoch kein Ausnutzen von Machtbefugnissen dar. Vielmehr reagierte P damit auf die Beschimpfungen von K, welcher P nicht aufgrund von dessen Machtstellung ausgeliefert war, sondern die Ohrfeige auch von einer beliebigen anderen Person hätte bekommen können. Der objektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt. Oder: Gleichermassen vertretbar ist es, wenn die Ohrfeige als Missbrauch der Amtsstellung qualifiziert wird, da die Ohrfeige des Polizeibeamten innerhalb seines Dienstes und während der polizeilichen Anhaltung erfolgte und die Ohrfeige somit als Ausübung der Macht erscheint, die P kraft seiner Amtsstellung zukommt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand (sofern Amtsmissbrauch bejaht) P gab K mit Wissen und Willen eine Ohrfeige. Damit ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB der erforderliche Vorsatz gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit (sofern Amtsmissbrauch bejaht) Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld (sofern Amtsmissbrauch bejaht) Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. 16/20

17 IV. Fazit P hat sich nicht nach Art. 312 StGB strafbar gemacht. Oder: P hat sich nach Art. 312 StGB strafbar gemacht. 17/20

18 Sachverhaltsabschnitt 3, 2. Teil: Abmachung Strafbarkeit von K M. Bestechung, Art. 322 ter StGB [7 Pkt.] K könnte sich nach Art. 322 ter StGB strafbar gemacht haben, indem er P anbot, auf eine Strafanzeige zu verzichten, wenn dieser ihn weiterfahren lässt. Täter kann jedermann sein. Als Erklärungsempfänger kommen u.a. Beamte in Frage. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Die Tathandlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren von einem nicht gebührenden Dritt- oder Eigenvorteil im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden, konkreten amtlichen Tätigkeit oder Unterlassung. Dabei ist in der Hinsicht ein Äquivalenzverhältnis erforderlich, dass der in Aussicht gestellte Vorteil gerade für die pflichtwidrige Amtshandlung angeboten, versprochen oder gewährt werden muss. K richtet seine Erklärung an P, der Polizist und somit ein Beamter i.s.v. Art. 110 Abs. 3 StGB ist. K unterbreitet P das Angebot, auf eine Strafanzeige zu verzichten, wenn dieser ihn im Gegenzug weiterfahren lässt, obwohl er eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft. Der Verzicht auf eine Strafanzeige stellt eine rechtliche Besserstellung von P dar, die ihm nicht gebührt, da sie ihm weder für eine Amtshandlung zusteht, noch aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet ist. Die Besserstellung von P stellt somit einen nicht gebührenden Vorteil im Sinne von Art. 322 octies Ziff. 2 StGB e contrario dar. P ist also nicht berechtigt, diesen ungebührenden Vorteil anzunehmen. Ps Verhalten steht im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit als Polizist und ist pflichtwidrig, da er K weiterfahren lässt, obwohl er als Polizist unter den gegebenen Umständen aufgrund von Art. 30 lit. d SKV die Weiterfahrt verhindern müsste. Auch das erforderliche Äquivalenzverhältnis ist zu bejahen, da der Verzicht auf die Strafanzeige gerade für die Gewährung der Weiterfahrt angeboten wird. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand K bot P mit Wissen und Willen i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB an, auf die Strafanzeige zu verzichten, wenn P ihn weiterfahren lässt. Der geforderte Vorsatz ist somit zu bejahen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. 18/20

19 IV. Fazit K hat sich nach Art. 322 ter StGB strafbar gemacht. Eine Selbstbegünstigung ist jedenfalls auszuschliessen, da die Bestechung gerade ein strafbares Mittel der Eigenbegünstigung darstellt. N. Vorteilsgewährung, Art. 322 quinquies StGB [0.5 P.] I. Konkurrenzen Art. 322 quinquies StGB stellt einen Auffangtatbestand im Verhältnis zur Bestechung dar und ist somit subsidiär zu dieser. Da sich K bereits nach Art. 322 ter StGB strafbar gemacht hat, ist eine Prüfung der Strafbarkeit nach Art. 322 quinquies StGB nicht notwendig. Strafbarkeit von P O. Bestechung, Art. 322 quater StGB [5 Pkt.] P könnte sich nach Art. 322 quater StGB strafbar gemacht haben, indem er K gegen dessen Versprechen, auf eine Strafanzeige zu verzichten, weiterfahren liess. Täter können u.a. Beamte sein. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege amtliche Funktionen ausüben. Als Tathandlung kommt u.a. das Annehmen von einem nicht gebührenden Dritt- oder Eigenvorteil im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden, konkreten amtlichen Tätigkeit oder Unterlassung in Frage. Dabei ist in der Hinsicht ein Äquivalenzverhältnis erforderlich, dass der in Aussicht gestellte Vorteil gerade für die pflichtwidrige Amtshandlung angenommen werden muss. P ist Polizeibeamter und kann daher Täter sein. Als Tathandlung nimmt er einen nicht gebührenden Eigenvorteil an, indem er aufgrund von Ks Verzicht auf eine Strafanzeige einen Nutzen aus der damit einhergehenden rechtlichen Besserstellung zieht, obwohl er zur Annahme dieses Vorteils nicht berechtigt ist. Dafür lässt er K trotz dessen Missachtung einer Auflage, die das Sehvermögen betrifft, weiterfahren. Da P als Polizist in der vorliegenden Situation aufgrund von Art. 30 lit. d SKV die Weiterfahrt hätte verhindern müssen, ist sein im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehendes Verhalten pflichtwidrig. Schliesslich liegt auch das erforderliche Äquivalenzverhältnis vor, da P den Vorteil in Form von Ks Verzicht auf eine Strafanzeige gerade für die Gewährung der Weiterfahrt annimmt. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 19/20

20 2. Subjektiver Tatbestand P lässt K trotz des Verstosses gegen die SKV wissentlich und willentlich i.s.v. Art. 12 Abs. 2 StGB weiterfahren, um einer Strafanzeige durch K zu entgehen. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. IV. Fazit P hat sich nach Art. 322 quater StGB strafbar gemacht. Eine Selbstbegünstigung ist jedenfalls auszuschliessen, da die Bestechung gerade ein strafbares Mittel der Eigenbegünstigung darstellt. P. Vorteilsannahme, Art. 322 sexies StGB [0.5 P.] I. Konkurrenzen Bei der Vorteilsannahme handelt es sich um das Gegenstück zur Vorteilsgewährung. Ebenso wie die Vorteilsgewährung, ist die Vorteilsannahme subsidiär zu Art. 322 quater StGB. Da sich P bereits nach Art. 322 quater StGB strafbar gemacht hat, ist die Vorteilsannahme nach Art. 322 sexies StGB nicht mehr zu prüfen. Max. erreichbare Punktzahl: 92.5 Pkt. 20/20

Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art ]

Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art ] Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art. 221 230] Tatbestandsdefinitionen Strafrecht BT I 1 Tatbestandsdefinitionen Strafrecht BT I 2 fährlässige = ungewollte Herbeiführung einer Feuersbrunst

Mehr

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 6. Öff. Gewalt 1 BT III - 6. Öff. Gewalt 2 Straftaten gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285; 286; 287 StGB) BT III - 6. Öff.

Mehr

Bachelorprüfung HS 2012 Strafrecht BT III

Bachelorprüfung HS 2012 Strafrecht BT III Bachelorprüfung HS 2012 Strafrecht BT III Musterlösung Aufgabe 1 Strafbarkeit von Alfred (A) Textaufgaben (60 % der Gesamtprüfung) I. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Art. 217 Abs. 1 StGB A könnte

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 2. Gemeingefährliche Delikte 1 Gefährdung durch Verletzung der Art. 229 StGB BT III - 2. Gemeingefährliche Delikte 2 Hallenbad

Mehr

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafrecht III Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafbarkeit? «Der türkische Geheimdienst MIT soll in großem Umfang mutmassliche Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen in Deutschland ausspioniert

Mehr

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015

Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 5. Hand. fremder Staat 1 CIA Gefangenentransporte über die Schweiz Strafbarkeit: 1. Entführung in Mailand 2. Flug über die

Mehr

Beachte: Neu seit (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Beachte: Neu seit (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beachte: Neu seit 30.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

s StGB. Korruptionsstrafrecht

s StGB. Korruptionsstrafrecht Sommersession 05 e-parl 09.06.05 0:0 - - 4.035 s StGB. Korruptionsstrafrecht Entwurf des es Beschluss des es vom 30. April 04 vom 3. Juni 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017

Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017 Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017 Tätlicher Angriff aus 113 in 114 überführt. 114 zu 115 umgestaltet. 114 verzichtet auf den zeitlichen Zusammenhang bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung,

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Fortgeschrittenenübung im Strafrecht. Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018

Fortgeschrittenenübung im Strafrecht. Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Fortgeschrittenenübung im Strafrecht Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Statistik Punkte Teiln. 0 0 0 0,00% 1 1 2 8 3 6 15 24,59% 4 6 5 3 6 10 19 31,15% 7 6 8 6 9 6 18 29,51% 10 1 11 2 12 3 6 9,84% 13 2

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafrecht III Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafrecht BT III Vorlesung Di 21.02.2017 Di 28.02.2017 Di 07.03.2017 Di 14.03.2017 Di 21.03.2017 Di 28.03.2017 Di 04.04.2017 Di 11.04.2017 Di 25.04.2017 Di 02.05.2017

Mehr

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: ) Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht

Mehr

Prüfungsaufbau des 216

Prüfungsaufbau des 216 Prüfungsaufbau des 216 a) Tötung eines anderen Menschen b) durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt Vorsatz ( beachte 16 II ) Prüfungsaufbau des 221 a) Tatobjekt: Anderer Mensch

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Urkundsdelikte > Ausweislich der PrüfungsgegenständeVO aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt ( Urkundenfälschung ) - einzig

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT III Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT III Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT III Musterlösung Strafbarkeit von Anton (max. 30 Punkte und 3 Zusatzpunkte) I. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB Obersatz:

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB durch das Fahren mit dem Pkw auf dem Parkplatz in alkoholisiertem Zustand und

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

D. Vorteilsannahme zur Beeinflussung

D. Vorteilsannahme zur Beeinflussung Teil 1: Die Korruptionstatbestände D. Vorteilsannahme zur Beeinflussung Der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach 306 StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger oder Schiedsrichter außer den Fällen

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich

Mehr

1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2

1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsrecht Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung

Mehr

Revision des Korruptionsstrafrechts

Revision des Korruptionsstrafrechts Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Beleidigung 185. Üble Nachrede 186. Verleumdung 187. Prof. Dr. Michael Jasch. Werturteil und wahre Tatsachenbehauptung. Gegenüber Dritten:

Beleidigung 185. Üble Nachrede 186. Verleumdung 187. Prof. Dr. Michael Jasch. Werturteil und wahre Tatsachenbehauptung. Gegenüber Dritten: Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beleidigung 185 Werturteil und wahre Tatsachenbehauptung Qualifikation von 186 Üble Nachrede 186 Verleumdung 187 Gegenüber Dritten: Tatsachenbehaupt. unwahr oder nicht nachweislich

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?

Mehr

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

14. Management-Fachtagung des EVVC

14. Management-Fachtagung des EVVC 14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

Prof. Dr. Holger Matt

Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen

Strafrecht III. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafrecht III Prof. Dr. iur. Marc Thommen Brandstiftung? https://www.youtube.com/watch?v=fuw-qn-xuje Nach einer winterlichen Joggingrunde stellt B.X. seine Sauna an. Als er nach einer Viertelstunde zurückkommt,

Mehr

Prüfen Sie die Strafbarkeit von Susanne (S) und Walter (W). (Zu prüfen sind nur Tatbestände des BT III-Prüfungsstoffes).

Prüfen Sie die Strafbarkeit von Susanne (S) und Walter (W). (Zu prüfen sind nur Tatbestände des BT III-Prüfungsstoffes). Strafrecht BT III Prüfung vom 4. Januar 2011: Aufgabenstellung Aufgabe 1: Das Kerzendinner Walter (W) plant ein Überraschungsdinner mit seiner Ehefrau Susanne (S), mit der er zusammen in Miete in einem

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr