Seminar Laserschutzbeauftragter

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1 Seminar Laserschutzbeauftragter Stand: 04/2018 Teil 2

2 55 Laserschutz und Lasersicherheit

3 56 Laserklassen (1) Die Definition der Laserklassen ist insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung wichtig. (2) Laser wurden und werden je nach Datum ihrer Herstellung entsprechend den,zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt anzuwendenden, technischen Anforderungen klassifiziert. Hinweis: Das Klassifizierungssystem hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Ein Beispiel ist die Laserklasse 3A, die für seit 2004 neu auf dem Markt bereitgestellte Laser keine Anwendung mehr findet. (3)Laser werden in der Regel gemäß DIN EN klassifiziert.

4 57 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 1 Laser der Klasse 1 sind unter vernünftigerweise vorhersehbaren Betriebsbedingungen, auch bei Verwendung optischer Hilfsmittel, sicher. Ist die Strahlung zugänglich, dann ist sie so schwach, dass jedwede Schädigung ausgeschlossen werden kann. Ist die Strahlung gefährlich, dann ist sie bei Lasern der Klasse 1 aufgrund des technischen Aufbaus der Lasereinrichtung unzugänglich, auch bei Fehlmanipulation.

5 58 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 1M Laser der Klasse 1M emittieren einen zugänglichen Laserstrahl im Wellenlängenbereich 302,5-4000nm der entweder divergent verläuft oder aufgeweitet ist. Für den gesamten Strahl ist eine Strahlungsleistung bis 0,5W (Grenzwert für Klasse 3B) zulässig. Im Wellenlängenbereich nm wird der Strahl von der Pupille beschnitten, weshalb nur ein Teilstrahl, der den Grenzwert der Klasse 1 nicht überschreitet, ins Augeninnere gelangen kann. Die Pupille macht dabei den eigentlich gefährlichen Laser augensicher. Laser der Klasse 1M können gefährlich sein, wenn optisches Instrumente (Lupe, Mikroskop, Fernglas) verwendet werden.

6 59 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 1C Die Laserklasse 1C sind mit Version neu eingeführt worden und bildet eine Klasse für Geräte, die für den Kontakt mit dem Zielobjekt wie z. B der Haut vorgesehen sind. Dies sind beispielsweise Geräte, die zur Haarentfernung, Hautfaltenreduzierung, Tattooentfernung und der Aknebehandlung - einschließlich für den Heimgebrauch - vorgesehen sind, können der Laserklasse 1C zugeordnet werden. Dabei müssen Schutzmaßnahmen ein Austreten von Laserstrahlung oberhalb der GZS von Klasse 1 verhindern. Geräte der Klasse 1C verfügen für gewöhnlich über spezielle Kontaktschalter, die ein unbeabsichtigtes Austreten von Laserstrahlung bei korrekter Verwendung des Geräts verhindern. Häufig wird die elektrische Leitfähigkeit der Haut in den Schutzmechanismus mit eingebunden.

7 60 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 2 Laser der Klasse 2 strahlen nur im sichtbaren Wellenlängenbereich ( nm) und emittieren im Dauerstrichbetrieb (CW-Laser) höchstens 1 Milliwatt an Leistung ab. Der zufällige, direkte Blick in den Laserstrahl erzeugt ggf eine Blendung, führt aber zu keinem bleibenden Schaden, auch nicht bei Verwendung optischer Hilfsmittel. Blickt man absichtlich in den Strahl, so wird das reflexartige Schließen der Augenlider (Lidschlussreflex) unterdrückt. Dies sollte vermieden werden..

8 61 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 2M Laser der Klassse 2M emittieren einen zugänglichen Laserstrahl im sichtbaren Wellenlängenbereich ( nm), der entweder divergent verläuft oder aufgeweitet ist. Analog zu Klasse 1M ist Klasse 2M gefährlich, wenn optisches Instrumente (Lupe, Mikroskop, Fernglas) verwendet werden.

9 62 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 3R Laser der Klasse 3R dürfen im sichtbaren Bereich ( nm) bis 5mW Leistung abstrahlen (entspricht 5 mal Klasse 2), im übrigen Bereich den 5- fachen Grenzwert für Klasse 1, ohne dass der Strahl aufgeweitet sein muss. Eine direkte Bestrahlung der Augen ist zu vermeiden..

10 63 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 3B Laser der Klasse 3B geben im Dauerstrichbetrieb (CW-Laser) maximal eine Leistung von 500mW ab. Der direkte Blick in den Strahl oder in eine spiegelnde Reflexion kann zu Augenschäden führen. Nicht dem Strahl aussetzen, ausser in einem Abstand in dem der MZB Wert eingehalten wird. Das Betrachten der Strahlauftreffstelle auf einer nichtreflektierendenwand (diffuse Reflexion) führt zu keinem Augenschaden

11 64 Laserklassen - DIN EN Laserklasse 4 Alle Laser, die die Bedingungen der Klassen 1, 1M, 1C, 2, 2M, 3R oder 3B nicht erfüllen, werden der Klasse 4 zugeordnet. Für die Laserklasse 4 gibt es keine obere Begrenzung. Strahl wie auch Reflexion gefährden Augen und Haut. daher Bestrahlung von Augen und Haut vermeiden, wenn der MZB Wert nicht eingehalten wird. Laser der Klasse 4 können auch Brände oder Explosionen auslösen, ein Umgang erfordert daher ganz besondere Wachsamkeit.

12 65 Laserklassen - DIN EN Laser Beschreibung Klass e. 1 ungefährliche Laserstrahlung oder gekapselte Laser einer höheren Klasse (Laserstrahl nicht zugänglich) 1 M ungefährliche Laserstrahlung, sofern nicht durch optische Instrumente fokusiert Typische Beispiele CD-Player, Laserdrucker Lichtwellenleiter 1 C medizinische Laser für kosmetische Anwendungen Haarentfernungslaser 2 Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 bis 700 nm) Barcode Scanner bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge 2 M Sichtbare Laserstrahlung wie bei Klasse 2 ABER Gefahr für Augen bei Betrachtung mit optischen Instrumenten Disco-Laser

13 66 Laserklassen - DIN EN Laser Beschreibung Klass e. 3 R Laserstrahlung im Spektralbereich von 302,5 nm bis 10^6 nm Gefahr für Augen! Laserschutzbrille tragen! Typische Beispiele Vermessungslaser 3 B Gefahr für Augen und Haut! Laserschutzbrille tragen! Justierlaser 4 Gefahr für Augen und Haut! Laserschutzbrille tragen! Nicht dem Strahl aussetzen! Schwere Schädigungen sind möglich. Laser zur Materialbearbeitung diffus gestreute Strahlung ist ebenfalls gefährlich keine Leistungsgrenze nach oben

14 67 Laserklassen - DIN EN Laser Klasse 1 nach DIN EN : Laser Klasse 1M Nicht direkt mit optischen Instrumenten betrachten nach DIN EN : Unsichtbare Laserstrahlung Bestrahlung von Auge oder Haut durch direkte oder Streustrahlung vermeiden. Laser Klasse 4 nach DIN EN : P 0 =20W, 798nm nm

15 68 OStrV 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (1) Der Arbeitgeber hat die nach 3 Absatz 1 Satz 7 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten gemäß 6 nicht überschritten werden. Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der künstlichen optischen Strahlung haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.

16 69 OStrV 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere: 1.alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung verringern, 2.Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße künstliche optische Strahlung emittieren, 3.technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen, 4. Wartungsprogramme fürarbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, 5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten undarbeitsplätze, 6.organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition, 7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung, 8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben.

17 70 OStrV 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.

18 71 OStrV 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnahmen nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach 3 zu wiederholen, um die Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln. Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.

19 72 Grundsätze für Schutzmassnahmen (1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung [ ], dass eine Gefährdung durch Laserstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, dann sind [ ] Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Laserstrahlung nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen. (2) Dabei sind die Entstehung und die Ausbreitung von Laserstrahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu ist der Laserbereich möglichst klein zu halten. Durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen in jedem Fall die Expositionsgrenzwerte nach Anlage 4, Abschnitt 4.1 des Teils 2 [ ] der TROS Laserstrahlung eingehalten werden. (3) Ziel ist eine weitere Reduzierung der Expositionen auf ein erreichbares Minimum auch unterhalb der Expositionsgrenzwerte. Dies gilt insbesondere für Expositionen gegenüber ultravioletter Strahlung, da die festgelegten Expositionsgrenzwerte für den Schutz vor Langzeitschäden wie Linsentrübung, Hautalterung und Hautkrebs nicht ausgelegt sind. (4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auch Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen der Laserstrahlung nicht auszuschließen sind, dann sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, die diese indirekten Gefährdungen [ ] ausschließen oder minimieren.

20 73 Rangfolge von Schutzmassnahmen (1) Bei der Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen ist gemäß 7 OStrV im Grundsatz die folgende Rangfolge zu berücksichtigen: 1. Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch Laserstrahlung an Arbeitsplätzen durch andere geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Substitutionsprüfung, Minimierungsgebot), 2. Technische Schutzmaßnahmen, 3. Organisatorische Schutzmaßnahmen, 4. Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Augenschutz und Schutzkleidung). (2) Kollektive Schutzmaßnahmen haben gemäß 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Vorrang vor individuellen. (3) Wenn Sofortmaßnahmen die Exposition unter die Expositionsgrenzwerte absenken sollen, haben Schutzmaßnahmen, die sich schnell durchführen lassen, eine höhere Priorität

21 74 Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen (1) Die Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass keine oder nur vernachlässigbare Expositionen der Beschäftigten gegenüber Laserstrahlung auftreten können. (2) Sollte dies nicht möglich sein, sind alternative Arbeitsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden, welche die Exposition der Beschäftigten durch Laserstrahlung so gering wie möglich halten (Substitutionsprüfung). (3) Um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern, haben nach dem Stand der Technik folgende Schutzmaßnahmen Priorität: Laserstrahlung möglichst auf den Nutzungsort beschränken, Schutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg von Laserstrahlung direkt am Arbeitsplatz (z. B. Verrohrung) vorsehen, mit möglichst niedriger Laserleistung arbeiten (entsprechend der jeweiligen Anwendung), räumliche Ausdehnung des Laserbereichs möglichst klein halten, Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen möglichst klein halten: Im Laserbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist, Laser-Einrichtungen der Klasse 1 oder 2 zur Grundjustierung verwenden.

22 75 Technische Schutzmaßnahmen (1) Technische Schutzmaßnahmen sind mit dem Ziel durchzuführen, die Expositionen der Beschäftigten vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. (2) Zu den technischen Schutzmaßnahmen gehören z. B. geeignete Positionierung der Strahlungsquelle(n), Verwendung von Abschirmungen, Strahlfallen, Blenden, optischen Filtern, Einsatz von Schutzvorhängen und Schutzwänden, Einhausungen, ggf. mit Verriegelung, Abschrankungen, Vorrichtungen zur automatischen Abschaltung. (3) Der Einschaltzustand der Laser-Einrichtung muss eindeutig angezeigt werden, z. B. in Räumen durch Warnleuchten oder Leuchttableaus oder bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten oder Rundumleuchten. (4) In Abhängigkeit von der Gefährdung, die von der Laser-Einrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den Zugang schleusenartig auszubauen (z. B. bei medizinischen Anwendungen) oder Türkontakte vorzusehen, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird (z. B. bei Robotern).

23 76 Technische Schutzmaßnahmen (5) Kann der Zugang zu Laserbereichen für nicht unterwiesene Personen nicht durch technische Maßnahmen gesichert werden, so sind persönliche Schutzmaßnahmen im Laserbereich erforderlich und die Gefährdung ist z. B. durch Warnleuchten oder ein akustisches Signal anzuzeigen. (6) Bei räumlich getrennter Anordnung von Strahlquelle und Strahlaustritt (Arbeitskabine) darf die Laserstrahlung auch im Störungsfall nicht aus dem Zuleitungssystem austreten. (7) Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sind Gegenstände und Flächen mit reflektierenden Oberflächen aus der Umgebung des Laserstrahls soweit wie möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken. (8) Maßnahmen der Ersten Hilfe entsprechend 10 ArbSchG, insbesondere die sofortige Leistung Erster Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der vorhandenen Schutzmaßnahmen möglich sein.

24 77 Technische Schutzmaßnahmen (9) Werden mehrere Laser-Einrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls möglich, sollte der Strahlengang nur von einer Seite aus zugänglich sein. Die optische Achse darf in der Regel nicht auf Fenster und Türen gerichtet werden. Sollte dies im Einzelfall zwingend erforderlich sein, so sind weitere Schutzmaßnahmen notwendig. (10) Laserschutzwände gemäß DIN EN [8] erfüllen die Anforderungen an Abschirmungen von Laserbereichen. Hinweis: Bezüglich der Verwendbarkeit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Laserschutzwände verweist DIN EN ISO [10] auf die im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG harmonisierte Norm DIN EN [8], deren Anwendung für den Hersteller ebenfalls mit der Konformitätsvermutung verbunden ist. [...]

25 78 Technische Schutzmaßnahmen (11) Für Laserleistungen P < 100 W oder der Laserenergie Q < 30 J pro Einzelimpuls erfüllen auch Abschirmungen gemäß DIN EN [4] die Anforderungen an Abschirmungen von Laserbereichen. (12) Abschirmungen, die zur temporären Abgrenzung von Laserbereichen dienen, z. B. bei der Instandhaltung von Laser-Einrichtungen oder bei der medizinischen Anwendung, sind geeignet, wenn sie der DIN EN [4] entsprechen. Abschirmungen mit geringeren Beständigkeitsanforderungen als in der genannten Norm sind im Einzelfall zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Laser-Einrichtung rechtzeitig vor dem Versagen der Abschirmung abgeschaltet werden kann. [ ] (13) Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen zu begegnen (z. B. wassergekühlte Hohlkegel). (14) Die Arbeitsumgebung ist möglichst hell und reflexionsarm zu gestalten.

26 79 Organisatorische Schutzmaßnahmen (1) Soweit Gefährdungen der Beschäftigten durch Expositionen gegenüber Laserstrahlung durch technische Maßnahmen nicht ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden können, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) Zu organisatorischen Schutzmaßnahmen, die zur Verminderung der Gefährdung durch Laserstrahlung beitragen, gehören z. B. Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsabläufe, Vergrößerung des Abstandes zwischen der Laserstrahlungsquelle und dem bzw. den Beschäftigten, Wechsel von Tätigkeitsanteilen zwischen höher und niedriger exponierten Bereichen, Kennzeichnung, Abgrenzung und Festlegung von Zugangsregelungen zu Laserbereichen, Unterweisung und Üben der gefährlichen Arbeiten ohne Laserbetrieb, sodass die Beschäftigten die Tätigkeiten im Umfeld des Lasers sicher ausführen können.

27 80 Organisatorische Schutzmaßnahmen Kennzeichnung des Laserbereichs (1)Nach 7 Absatz 3 OStrV ist ein Arbeitsbereich als Laserbereich zu kennzeichnen, wenn die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Beispiele für geeignete Kennzeichnung enthält Anlage 3 dieser TROS Laserstrahlung. (2)Der Zugang zum Laserbereich ist mit dem Warnzeichen W004 Warnung vor Laserstrahl zu kennzeichnen. Weitere Details zur Kennzeichnung sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 [11] zu finden. (3)Wenn bei zeitlich und räumlich beschränkter Anwendung von Laser-Einrichtungen auf Bühnen und in Studios der Laserbereich aus szenischen Gründen zugänglich sein kann, ist im Grundsatz neben der Unterweisung der Beschäftigten eine geeignete Kennzeichnung am Bühneneingang für die Darsteller anzubringen. Hinweis: Bei Verwendung von Showlasern, bei LiDAR-Anwendungen oder anderen Laser- Einrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes gemäß Luftverkehrsordnung bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich.

28 81 Organisatorische Schutzmaßnahmen Abgrenzung von Laserbereichen (1) Der Laserbereich ist nach 7 Absatz 3 OStrV abzugrenzen. Die Eignung der Abgrenzung ist für jeden Einsatzort und entsprechend der Gefährdung gesondert zu beurteilen und regelmäßig zu überprüfen. (2) Die Abgrenzung kann z. B. durch Lichtschranken, Verriegelungen, bauliche Maßnahmen oder temporär durch Absperrkettenerfolgen

29 82 Organisatorische Schutzmaßnahmen Zugangsregelung für Laserbereiche (1) Im Laserbereich dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert. Der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies durch technische Maßnahmen möglich ist. Ist dies nicht möglich, dann sind durch organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangsverbote) entsprechende Zugangsregelungen sicherzustellen. (2) Laser-Einrichtungen der Klasse 3B und 4 sind in der Regel mit einem schlüssel-betätigten Hauptschalter am Gerät ausgerüstet. Neben einem schlüsselbetätigten Hauptschalter kann diese Art der Sicherung auch durch andere Steuer- und Bedienungseinrichtungen, wie z. B. Magnetkarten, oder auf andere Weise vom Hersteller gewährleistet werden. Der Schlüssel kann z. B. ein Passwort sein. Der Umgang, die Verantwortlichkeiten und die Berechtigungen (Schlüsselgewalt) sind durch den Arbeitgeber zu regeln.

30 83 Persönliche Schutzausrüstungen (1) Wenn durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind geeignete individuelle Schutzmaßnahmen anzuwenden. Dies betrifft insbesondere dieanwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA). (2) Persönliche Schutzausrüstungen dienen zum Schutz der Augen und der Haut. (3) Sie sind geeignet, wenn sie für die jeweiligen Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbedingungen zur Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgewählt wurden und den Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) entsprechen.

31 84 Persönliche Schutzausrüstungen (4) Die Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen erhöht die Akzeptanz und damit die Benutzung der Schutzausrüstung. Die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigtenvertretung ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und anderen entsprechenden Rechtsgrundlagen, z. B. dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). (5) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat derarbeitgeber die erforderlichen Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten. Gemäß 12 ArbSchG in Verbindung mit 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA- Benutzungsverordnung PSA-BV) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, hat er eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.

32 85 Laser Schutzbrille (1) Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen müssen gemäß 8. ProdSV mit der CE- Kennzeichnung gekennzeichnet sein. Brillen, bei denen diese Kennzeichnung fehlt, dürfen nicht eingesetzt werden. Hinweis: Jede vom Benutzer vorgenommene Veränderung kann dazu führen, dass sich die Schutzeigenschaften verringern (z. B. durch Lackieren der Laser-Schutzbrille). (2) Geeignete Augenschutzmittel bieten Schutz gegen eine zufällige Exposition von direkter, spiegelnd reflektierter oder diffus reflektierter Laserstrahlung. Trotz Augenschutzmittel ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden. (3) Geeignete Augenschutzmittel sind z. B. Laser-Schutzbrillen, die der DIN EN 207 [2] und Laser-Justierbrillen, die der DIN EN 208 [3] entsprechen.

33 86 Laserschutzbrillen

34 87 Laserschutzbrillen Kennzeichnung DI Betriebsarten: D Dauerimpuls, I Impuls, R Riesenimpuls, M - Modengekoppelt 808 LB6 Wellenlänge Schutzstufe: LB Vollschutzbrille, RB Justierbrille Zahl Abschwächung in 10er Potenzen 1 = 1/10 Transmission 2= 1/100 Transmission 3= 1/1000 Transmission

35 88 Schutzkleidung (1)Der Schutz der Haut durch geeignete Schutzkleidung hat die Aufgabe, die Laserstrahlung so zu verringern, dass die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung sicher unterschritten werden. (2)Wenn die Expositionsgrenzwerte der Haut überschritten werden können, ist geeignete Schutzkleidung zu verwenden, wenn keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Exposition zu beseitigen oder zu minimieren. Dies kann insbesondere beim Umgang mit Lasern der Klasse 4 erforderlich sein. Hinweise zur Hautgefährdung finden sich auch in der Benutzerinformation der Hersteller. (3)Gesichtsschutz (Visiere) und Schutzhandschuhe können besonders bei Strahlung im UV-Bereich durch UV-Laser (z. B. Excimer-Laser) erforderlich sein. Hinweis: Weitere hilfreiche Informationen zu Persönlicher Schutzausrüstung für Tätigkeiten mit handgeführten oder positionierten Laserbearbeitungsgeräten sind in [16] enthalten.

36 89 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Schutzmaßnahmen vor vorübergehender Blendung (1) Die wichtigsten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer vorübergehenden Blendung sind: Abschirmung der sichtbaren Laserstrahlung gegenüber den Beschäftigten, Verwendung von nicht-reflektierenden Materialien am Arbeitsplatz und Vermeidung des direkten Blicks in einen sichtbaren Laserstrahl. (2) Bei Arbeiten mit sichtbarer Laserstrahlung sind darüber hinaus die Strahlverläufe so zu gestalten, dass weder ein direkter Blick in einen Strahl noch eine Reflexion eines Strahls wahrscheinlich sind. (3) Ist die Vermeidung einer vorübergehenden Blendung nicht möglich, lässt sich eine maximale Minderung der Auswirkungen einer vorübergehenden Blendung durch die Verwendung der für die jeweilige Tätigkeit kleinstmöglichen Laserstrahlungsleistung erreichen.

37 90 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Schutzmaßnahmen vor Brand- und Explosionsgefährdung (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Energie- oder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen kann (siehe auch TRGS 800 [13] und TRBS 2152 Teil 3 [12], insbesondere Abschnitte Hinweise und Schutzmaßnahmen für alle Zonen). Brennbare Stoffe sind z. B. hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sowie sonstige brennbare Materialien wie Holz, Papier, Textilien und Kunststoffe. (2) Bei der Anwendung von Laser-Einrichtungen der Klassen 3B und 4 muss immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen worden sind. (3) Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 im infraroten Wellenlängenbereich ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen zu begegnen, z. B. durch wassergekühlte Hohlkegel. (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der medizinischen Anwendung von Laserstrahlung im Bereich von Organen, Körperhöhlen und Tuben, die brennbare Gase oder Dämpfe enthalten können, Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr getroffen werden.

38 91 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Schutzmaßnahmen vor entstehenden Gefahrstoffen (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Schutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) getroffen werden, sofern durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Gefahrstoffen (Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln oder Aerosolen) entstehen können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Laserbereich von Gefahrstoffen z. B. durch eine Absaugung frei gehalten wird. (2) Werden solche Gefahrstoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung eingesetzt, dürfen nur die dafür erforderlichen Mindestmengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Stoffe verhindern. In den Technischen Regeln für Gefahr-stoffe (TRGS), welche die Anforderungen der GefStoffV konkretisieren, werden bei-spielhaft Schutzmaßnahmen beschrieben. Hinweis: Bei der Einwirkung gepulster Laserstrahlung auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen.

39 92 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Schutzmaßnahmen vor ionisierender Strahlung (1) Bei der Anwendung von bestimmten Laser-Einrichtungen, die ultrakurzgepulste Laserstrahlung emittieren (z. B. Femtosekunden-Laser), kann durch die Wechselwirkung mit Materie ionisierende Strahlung als Sekundärstrahlung entstehen. Hierfür sind bestimmte Schwellintensitäten erforderlich, die zur Bildung eines Plasmas (bzw. schneller Elektronen) führen. Treffen diese Elektronen auf einen Werkstoff, so kann eine charakteristische Röntgenstrahlung und eine kontinuierliche Bremsstrahlung emittiert werden. (2) Der Arbeitgeber muss beim Betrieb derartiger Anlagen die Anforderungen aus der Röntgenverordnung (RöV) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) einhalten und die geeigneten Schutzmaßnahmen treffen. (3) Die vom Hersteller mitgelieferten Benutzerinformationen sowie die Warnhinweise am Gerät sind zu beachten.

40 93 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Schutzmaßnahmen vor inkohärenter optischer Strahlung beim Betrieb von Lasern Bei der Anwendung von Lasern mit hoher Leistung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine gefährliche inkohärente optische Begleitstrahlung entstehen. Die Schutzmaßnahmen hierzu sind im Teil 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung der TROS IOS beschrieben

41 94 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen Verwendung von Arbeitsmitteln durch diebeschäftigten Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte die Laser-Einrichtungen entsprechend der Betriebsanweisung bestimmungsgemäß benutzen, dem zuständigen Vorgesetzten die von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit durch Laserstrahlung sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt an Laser-Einrichtungen unverzüglich melden. Unterweisung Basis für die Unterweisung der Beschäftigten ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus ableitenden Schutzmaßnahmen. Detaillierte Informationen zur Unterweisung sind im Abschnitt 7 des Teils 1 Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung der TROS Laserstrahlung zu finden. Betriebsanweisung Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind erforderlichenfalls in einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden.

42 95 Laser - Gefährdungsbeurteilung

43 Laser - Gefährdungsbeurteilung 96 Grundsätzlicher Ablauf

44 Laser - Gefährdungsbeurteilung 97 Informationsermittlung

45 Laser - Gefährdungsbeurteilung 98 Bewertung der Daten

46 Laser - Gefährdungsbeurteilung 99 Daten ausreichend?

47 Laser - Gefährdungsbeurteilung 100 Planung Expositionsermittlung

48 Laser - Gefährdungsbeurteilung 101 Expositionsermittlung

49 Laser - Gefährdungsbeurteilung 102 Massnahmen

50 Laser - Gefährdungsbeurteilung 103 Prüfung der Wirksamkeit

51 Laser - Gefährdungsbeurteilung 104 Dokumentation

52 Laser - Gefährdungsbeurteilung 105 Expositionsgrenzwerte OStrV 6 - Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung [ ] (2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom , S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.

53 Laser - Gefährdungsbeurteilung 106 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung Tabelle A4.1

54 Laser - Gefährdungsbeurteilung 107 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

55 Laser - Gefährdungsbeurteilung 108 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

56 Laser - Gefährdungsbeurteilung 109 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

57 Laser - Gefährdungsbeurteilung 110 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

58 Laser - Gefährdungsbeurteilung 111 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

59 Laser - Gefährdungsbeurteilung 112 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

60 Laser - Gefährdungsbeurteilung 113 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

61 Laser - Gefährdungsbeurteilung 114 Typische Expositionsdauer TROS Laserstrahlung, Teil 2 Kapitel 4.1

62 Laser - Gefährdungsbeurteilung 115 Beispiele zur Expositions-Berechnung TROS Laserstrahlung, Teil 2 Kapitel 5 1. Kollimierte Laserstrahlung 2. Fokussierung von Laserstrahlung mit einer Linse 3. Laserstrahlung aus einem Lichtwellenleiter 4. Ausgedehnte Quellen bei vollkommen diffuser Reflexion 5. Exposition durch Laserstrahlung mit verschiedenen Wellenlängen 6. Abschätzung der Gefährdung durch einen einfachen Laserscanner 7. Beispiel zur Bewertung eines Linienlasers

63 116 Laser Gefährdungsbeurteilung Konkrete Beispiel

64 Laser - Gefährdungsbeurteilung 117 Gefährdungsbeurteilung Beispiel: Diodenlaser Pulsspitzenleistung: max. 20 W CW Leistung: max. 6,6 W Pulsfrequenz: max. 20 khz Wellenlänge: 810nm Applikationsfasern mit 200, 400, 600 µm Laserklasse 4

65 Laser - Gefährdungsbeurteilung 118 Beispiele zur Expositions-Berechnung TROS Laserstrahlung, Teil 2 Kapitel Kollimierte Laserstrahlung 5.2 Fokussierung von Laserstrahlung mit einer Linse 5.3 Laserstrahlung aus einem Lichtwellenleiter 5.4 Ausgedehnte Quellen bei vollkommen diffuserreflexion 5.5 Exposition durch Laserstrahlung mit verschiedenen Wellenlängen 5.6 Abschätzung der Gefährdung durch einen einfachenlaserscanner 5.7 Beispiel zur Bewertung eines Linienlasers

66 Laser - Gefährdungsbeurteilung 119 TROS Laserstrahlung, Teil 2 Kapitel 5 3. Laserstrahlung aus einem Lichtwellenleiter (1) [ ] Als kleinstmöglicher Abstand von dem Laseraustritt kann im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm ein Abstand von 100 mm angenommen werden. (2) [ ] Numerische Apertur (NA) 100 mm Abstand Strahldurchmesser

67 Laser - Gefährdungsbeurteilung 120 Expositionsgrenzwerte TROS Teil 2 TabelleA4.1

68 Laser - Gefährdungsbeurteilung 121 Worst case Betrachtung: Auge Dentaler Diodenlaser Pulsspitzenleistung: max. 20 W CW Leistung: max. 6,6 W Pulsfrequenz: max. 20 khz Wellenlänge: 810nm Applikationsfasern mit 200, 400, 600 µm Laserklasse 4 Expositionsdauer > 10s Tabelle A4.4

69 Laser - Gefährdungsbeurteilung 122 Expositionsdauer > 10s

70 Laser - Gefährdungsbeurteilung 123 Expositionsdauer > 10s

71 Laser - Gefährdungsbeurteilung 124 Expositionsdauer > 10s Expositionsgrenzwert nach Tabelle A4.4: Wenn a < 1,5 mrad E = 10 C A C C [W /m 2 ] Wenn a > 1,5 mrad und t T 2 H = 18 C A C C C E t 0,75 [J/m 2 ] Wenn a > 1,5 mrad und t >T 2-0,25 2 E = 18 C A C C T 2 [W /m ] (max W /m 2 )

72 Laser - Gefährdungsbeurteilung 125 Expositionsart Lichtkegel Applikationsfaser: 200 µm, NA = 0,22 2 Applikations faser 2 = 0,22 rad

73 Laser - Gefährdungsbeurteilung 126 Expositionsdauer > 10s Expositionsgrenzwert nach Tabelle 2.3: Wenn a < 1,5 mrad E = 10 C A C C [W /m 2 ] Wenn a > 1,5 mrad und t T 2 H = 18 C A C C C E t 0,75 [J /m 2 ] Wenn a > 1,5 mrad und t >T 2-0,25 2 E = 18 C A C C T 2 [W /m ] Tabelle 2.5: C A (810 nm) = 1,66 C C (810nm) = 1,0 T 2 (220mrad) = 100 sec Expositionsgrenzwert (Auge) E = 18 1,66 1, ,25 [W /m 2 ] = 9,1 [W /m 2 ]

74 Laser - Gefährdungsbeurteilung 127 TROS Laserstrahlung, Teil 2 Kapitel 5 3. Laserstrahlung aus einem Lichtwellenleiter (1) [ ] Als kleinstmöglicher Abstand von dem Laseraustritt kann im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm ein Abstand von 100 mm angenommen werden. (2) [ ] Numerische Apertur (NA) 100 mm Abstand Strahldurchmesser

75 Laser - Gefährdungsbeurteilung 128 Gefährdung? Berechnung: CW Leistung = 6,6 W Applikationsfaser NA = 0,2 Minimaler Abstand 100 mm D = 40,8 mm E = 6,6 W * (40,8 * mm)² 6,6 W = = * 10-3 m² 1,26 * 10 3 W m² Expositionsgrenzwert: E GW = 9,1 [W /m 2 ] Ohne Abschwächung wird der Expositionsgrenzwert deutlich überschritten Gefährdung des Auges liegt vor!

76 Laser - Gefährdungsbeurteilung 129 Expositionsermittlung

77 Laser - Gefährdungsbeurteilung 130 Maßnahmen

78 Laser - Gefährdungsbeurteilung 131 Ableitung von Schutzmaßnahmen Rangfolge gemäß 7 OStrV: 1. Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch Laserstrahlung an Arbeitsplätzen durch andere geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Substitutionsprüfung, Minimierungsgebot), 2. Technische Schutzmaßnahmen, 3. Organisatorische Schutzmaßnahmen, 4. Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Augenschutz, Schutzkleidung).

79 Laser - Gefährdungsbeurteilung 132 Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen 1. Laserstrahlung möglichst auf den Nutzungsort beschränken, 2. Schutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg von Laserstrahlung direkt am Arbeitsplatz (z. B. Glasfenster/-türen intransparentmachen, Reflektionsmöglichkeiten minimieren) vorsehen 3. Mit möglichst niedriger Laserleistung arbeiten (entsprechend der jeweiligen Anwendung) 4. Räumliche Ausdehnung des Laserbereichs möglichst klein halten 5. Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen möglichst klein halten: Im Laserbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist

80 Laser - Gefährdungsbeurteilung 133 Technische Schutzmaßnahmen 1. Verwendung von Abschirmungen, Strahlfallen, Blenden, optischen Filtern, Schutzvorhängen und Schutzwänden zur Beschränkung des Laserbereichs 2. Schleusenartiger Zugang oder Türkontakte, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, falls notwendig 4. Kennzeichnung des Laserbereichs und des Laserstatus (Laserwarnleuchte) 5. Schutzausrüstung im Laserbereich 6. Gegenstände/Flächen mit reflektierenden Oberflächen soweit möglich entfernen oder abdecken. 7. Maßnahmen der Ersten Hilfe ( 10 ArbSchG) müssen trotzvorhandener Schutzmaßnahmen möglich sein.

81 Laser - Gefährdungsbeurteilung 134 Organisatorische Schutzmaßnahmen 1. Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung derarbeitsabläufe 2. Vergrößerung des Abstandes zwischen der Laserstrahlungsquelle und dem bzw. den Beschäftigten 3. Kennzeichnung, Abgrenzung und Festlegung von Zugangsregelungen zum Laserbereich 4. Unterweisung und Üben der gefährlichen Arbeiten ohne Laserbetrieb, sodass die Beschäftigten die Tätigkeiten im Umfeld des Lasers sicher ausführen können.

82 Laser - Gefährdungsbeurteilung 135 Persönliche Schutzausrüstung Berechnung: CW Leistung = 6,6 W Applikationsfaser NA = 0,2 Minimaler Abstand 100 mm D = 40,8 mm E = 6,6 W * (40,8 * mm)² 6,6 W = = * 10-3 m² 1,26 * 10 3 W m² Expositionsgrenzwert: E GW = 9,1 [W /m 2 ] Mindestens notwendiger Abschwächungsfaktor: X = 7,2 *10-3 Ohne Abschwächung wird der Expositionsgrenzwert deutlich überschritten Schutzbrille mit mindestens OD 3

83 Laser - Gefährdungsbeurteilung 136 Laserschutzbrille Herstellerangaben: Filter: pink. Material: Spezialkunststoff. DIR LB5@ nm.

84 Laser - Gefährdungsbeurteilung 137 Gefährdungsbeurteilung: Haut Dentaler Diodenlaser Pulsspitzenleistung: max. 20 W CW Leistung: max. 6,6 W Pulsfrequenz: max. 20 khz Wellenlänge: 810nm Applikationsfasern mit 200, 400, 600 µm Laserklasse 4 Tabelle 2.4

85 Laser - Gefährdungsbeurteilung 138 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

86 Laser - Gefährdungsbeurteilung 139 TROS Teil 2: Messung und Berechnung von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

87 Laser - Gefährdungsbeurteilung 140 Tabelle 2.4 RICHTLINIE 2006/25/EG Anhang II

88 Laser - Gefährdungsbeurteilung 141 Gefährdungsbeurteilung: Haut Grenzwert: Tabelle A4.5: Expositionsdauer >10 s Tabelle A4.6: C A (810 nm) = 1,66 E = 2* 10 3 C A [W /m²] = 3,32 *10 3 [W / m²] Berechnung: CW Leistung = 6,6 W Applikationsfaser D = 200µm Minimaler Abstand 100 mm D = 40,8 mm E = 6,6 W * (40,8 * mm)² 6,6 W = = 5,2 * 10-3 m² 1,26 * 10 3 W m² < 3,32 *10 3 W m² Keine Gefährdung der Haut!

89 Laser - Gefährdungsbeurteilung 142 Gefährdungsbeurteilung: Haut Grenzwert: Tabelle A4.5: Expositionsdauer >10 s Tabelle A4.6: C A (810 nm) = 1,66 E = 2* 10 3 C A [W /m²] = 3,32 *10 3 [W / m²] Berechnung: CW Leistung = 6,6 W Applikationsfaser D = 200µm Minimaler Abstand 100 mm D = 40,8 mm E = 6,6 W * (40,8 * mm)² 6,6 W = = 5,2 * 10-3 m² 1,26 * 10 3 W m² < 3,32 *10 3 W m² Keine Gefährdung der Haut!* * Unter den getroffenen Annahmen

90 Laser - Gefährdungsbeurteilung 143 Maßnahmen gegen indirekte Gefährdungen Dentaler Diodenlaser Pulsspitzenleistung: max. 20 W CW Leistung: max. 6,6 W Pulsfrequenz: max. 20 khz Wellenlänge: 810nm Applikationsfasern mit 200, 400, 600 µm Laserklasse 4

91 Laser - Gefährdungsbeurteilung 144 Maßnahmen gegen indirekte Gefährdungen Dentaler Diodenlaser Klasse 4 Schutzmaßnahmen vor Brand- und Explosionsgefährdung: - Berücksichtigung verwendeter Materialien - Absaugung Schutzmaßnahmen vor entstehenden Gefahrstoffen: - Berücksichtigung bestrahlter Stoffe - Absaugung Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten - Sicherstellung, dass Schutzbrillen getragen werden Unterweisung - Sicherstellung, dass nur geschultes Personal anwesend ist Betriebsanweisung

92 145 Beispiel einer Betriebsanweisung für Laser-Einrichtungen

93 Laser - Gefährdungsbeurteilung 146 Dokumentation

94 147 Der Laserschutzbeauftragte

95 148 Bestellung eines LSB OStrV 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter [ ] (2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber 1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

96 149 Anforderungen und Aufgaben des LSB (1) Der LSB soll eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung (jeweils mindestens zwei Jahre) haben und über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen. Der LSB hat einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden LSB-Lehrgang. (2) Der LSB ist schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten. (3) An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R oder höher unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber oder die fachkundige Person bei der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. 3 OStrV vorzunehmen hat. Der LSB hat den sicheren Betrieb der genannten Laser-Einrichtungen zu gewährleisten.

97 150 Anforderungen und Aufgaben des LSB (4) Der LSB arbeitet dabei mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit unddem Betriebsarztzusammen. (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 1. die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz), Kapitel 4 Rechtliche Grundlagen, sowie Normenliste

98 151 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 2. die Kenngrößen der Laserstrahlung, Kapitel 2 - Physikalische Grundlagen der Laserstrahlung

99 152 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 3. die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung, Kapitel 3 - Biologische Wirkung von Laserstrahlung

100 153 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 4.die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung, 5.die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist, Kapitel 6 - Gefährdungsbeurteilung

101 154 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 6. die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche), Kapitel 5 - Laserschutz und Lasersicherheit

102 155 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 7. die Rechte und Pflichten des LSB Kapitel 7 Der Laserschutzbeauftragte

103 156 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 8. die Laserklassen gemäß DIN EN [1], Kapitel 5 - Laserschutz und Lasersicherheit

104 157 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 9. die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV, Kapitel 6 - Gefährdungsbeurteilung

105 158 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 10. die Inhalte der Unterweisung nach 8 OStrV, Kapitel 6 Gefährdungsbeurteilung Ergebnisse & 8 OStrV

106 159 Anforderungen und Aufgaben des LSB Unterweisung der Beschäftigten (nach 8 OStrV) (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die amarbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung derarbeitsplatzbedingungen, 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,

107 160 Anforderungen und Aufgaben des LSB Unterweisung der Beschäftigten (nach 8 OStrV) 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.

108 161 Anforderungen und Aufgaben des LSB Unterweisung der Beschäftigten(nach 8 OStrV) (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

109 162 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 10. die Inhalte der Unterweisung nach 8 OStrV, Kapitel 6 Gefährdungsbeurteilung Ergebnisse & 8 OStrV

110 163 Anforderungen und Aufgaben des LSB (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich 11. den Ablauf des sicheren Betriebs der Laser-Einrichtungen, für die er bestellt ist und weiß, wie diese zu überwachen sind. Kapitel 6 Gefährdungsbeurteilung, sowie Herstellerangaben

111 164 Anforderungen und Aufgaben des LSB (6) Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt der LSB den Arbeitgeber beider Unterweisung der Beschäftigten. Hinweis: Die Aufgaben und Anforderungen an den Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung sowie für Messung/Berechnung sind im Abschnitt 3.5 des Teils 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des LSB in einer Person vereint sind.

112 165 Prüfung

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