JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ. 60. Jahrgang Mainz, den 6. Juni 2006 Nummer 7 INHALT

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1 JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ ZKZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ 60. Jahrgang Mainz, den 6. Juni 2006 Nummer 7 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO) Seite Bekanntmachungen Mitglieder des Richterwahlausschusses 95 Rechtsprechung 97 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 98 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 8. Mai 2006 ( ) 1 Bestellung und Geschäftsbereich 1.1 Es werden Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für den Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz für den Geschäftsbereich der Finanzgerichtsbarkeit, bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz für den Geschäftsbereich der Sozialgerichtsbarkeit, bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz für den Geschäftsbereich der Arbeitsgerichtbarkeit und bei den Landgerichten für die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, den Sozialdienst in der Justiz, die Staatsanwaltschaften und die Generalstaatsanwaltschaften Das Ministerium der Justiz ist über Bestellungen und Abberufungen zu unterrichten Für jede Bezirksrevisorin oder jeden Bezirksrevisor wird eine ständige Vertretung bestellt; diese kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. 1.3 Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt, so regelt die Behördenleitung des Gerichts, dem sie angehören, die Verteilung der Geschäfte. 89

2 2 Dienstaufgaben 2.1 Die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor hat in Vertretung der Staatskasse auf eine einheitliche Praxis beim Kostenansatz und der Festsetzung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) hinzuwirken, jährlich unvermutet eine Prüfung, die sich auch auf den Zustand und die ordnungsgemäße Verwendung des Gerichtskostenstemplers zu erstrecken hat, bei den Gerichtszahlstellen (Nr JEB-VV-LHO) vorzunehmen und neben den der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts obliegenden Geschäftsprüfungen ( 96 bis 104 GVO) soweit nach anderen Vorschriften keine abweichende Regelung getroffen ist eine außerordentliche Geschäftsprüfung bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und den Beamtinnen und Beamten des Justizvollziehungsdienstes durchzuführen, bei den internen Geschäftsprüfungen durch die Behördenleitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft mitzuwirken, soweit der Kostenansatz und die Festsetzung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG zu prüfen ist, die Kostenbehandlung bei Anträgen auf Erlass von Kosten und bei Akten, die für Prüfungszwecke eingereicht werden, zu prüfen. 3 Vertretung der Staatskasse 3.1 Die Bezirksrevisorin und der Bezirksrevisor vertritt das Land in den in der Vertretungsordnung oder sonstigen Vorschriften genannten Fällen. 3.2 Die Vorschriften, wonach die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor in Vertretung der Staatskasse zu hören ist oder Zustellungen an sie oder ihn vorzunehmen sind, bleiben unberührt. 3.3 Nach näherer Weisung der Behördenleitung der oberen Landesgerichte der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und der Landgerichte sind mit den Verfügungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor in Vertretung der Staatskasse auch die Sachakten vorzulegen. Bei der Erteilung dieser Weisungen ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 5. Juli 2005 ( ) JBl. S. 169 zu beachten, dass nur stichprobenweise geprüft werden soll. Im Übrigen können Sachakten in Einzelfällen angefordert werden. 4 Sonstige Justizverwaltungsaufgaben 4.1 Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der nach Nummer 2.1 bis 3.3 übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann die Beschäftigungsbehörde (Nummer 1.1) die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor mit der Bearbeitung von sonstigen Justizverwaltungsgeschäften, insbesondere von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, und auch über die in Nummer genannten Aufgaben hinaus zur Mitwirkung bei den Geschäftsprüfungen heranziehen. 5 Verfahrensbestimmungen 5.1 Die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor hat den Inhalt von Entscheidungen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aus dem Gebiet des Kostenrechts (einschließlich der Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer der Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Dritten, ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern; Beratungs- und Prozesskostenhilferecht, Betreuungsrecht) den betroffenen Bediensteten ihres bzw. seines Geschäftsbereichs und denjenigen bei dem Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft, die denselben Dienstsitz haben, mitzuteilen. 5.2 Die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor unterrichtet über die in Nummer 5.1 genannten Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung das Ministerium der Justiz, die oder den Präsidenten oder oberen Landesgerichte und die oder den Präsidenten der Landgerichte entsprechend dem Bezug der Entscheidungen zu den Gerichtsbarkeiten Die Prüfungsaufträge für die in Nummer und genannten Prüfungen erteilt die Behördenleitung des Landgerichts auf Vorschlag der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors. Für das Verfahren bei diesen Prüfungen gelten die hierzu erlassenen Bestimmungen (vgl. z. B. VV Nr. 11 bis 14 zu 78 LHO, 103 GVO); die Prüfungsniederschriften sind der Behördenleitung des Landgerichts vorzulegen Soweit der Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors bei Geschäftsprüfungen betroffen ist, hat die prüfende Dienststelle die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor über die abschließende Verfügung zu unterrichten. 5.4 Art und Umfang der gemäß Nummer vorzunehmenden Prüfungen bestimmt die prüfende Behörde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Kostenansatzes und der sonstigen Einnahmen und Ausgaben zum Zwecke der Finanzkontrolle ausschließlich dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz obliegt. 5.5 Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt, haben sie sich vor der Stellungnahme zu grundsätzlichen Fragen zu verständigen. 5.6 Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren führen ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Bezirksrevisorin bzw. Bezirksrevisor. Vertreter, die nicht selbst Bezirksrevisorin bzw. Bezirksrevisor sind, zeichnen In Vertretung. 6 Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben über die Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 9. Dezember 1996 ( /96) JBl S. 2 außer Kraft. 90

3 321 Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 9. Mai 2006 ( ) 1 Die als Anlage abgedruckten bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte werden für das Land Rheinland- Pfalz am 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt. 2 Auf die Erstattung von Beträgen, die im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit an mittellose Personen oder vorschussweise an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte gezahlt werden, haben die Länder gegenseitig sowie zu Gunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts in Abschnitt V und VII Halbsatz 2 der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten vom 1. Juli 2001 (vgl. RdSchr. JM vom 19. Juli 2001 ( ) JBl. S. 253 ) verzichtet. 3 a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 3, in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. 191 SGG) die Bestimmungen der Nummer 3 der Anlage entsprechend. b) Die unter Buchstabe a getroffene Regelung ist hinsichtlich der Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und vor dem Finanzgericht Rheinland- Pfalz sowie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht bundeseinheitlich. Sie bezieht sich nur auf Gerichte des Landes Rheinland-Pfalz und unterliegt nicht dem Erstattungsverzicht nach der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten vom 1. Juli c) Soweit Amtsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz aufgrund der Regelung in Buchstabe a in Eilfällen Beträge für Gerichte der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten des Landes Rheinland-Pfalz zahlen, werden diese von den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten nicht erstattet. 4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VV JM vom 1. August 1977 (5110a 3 9/77) JBl. S. 205; 2003 S. 199, zuletzt geändert durch VV JM vom 31. Juli 2001 ( ) JBl. S. 254, außer Kraft. 1) Bei der erstmaligen Erwähnung von Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen erfolgt eine Paarbildung aus weiblicher und männlicher Form. Im weiteren Text wird zur besseren Lesbarkeit nur noch die männliche Form verwendet Anlage Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte 1 beschlossen: 1 Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nrn Nr. 2 und 9015 der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG, 137 Abs. 1 Nr. 11 KostO). Als mittellos im Sinne dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben unberührt. 1.1 Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt: Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend 6 Abs. 1 JVEG) und Übernachtungskosten (entsprechend 6 Abs. 2 JVEG), ferner gegebenenfalls Reisekosten für eine notwendige Begleitperson sowie Kosten für eine notwendige Vertretung (entsprechend 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht Regelmäßig sind Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung zu stellen. Eine Auszahlung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht Eine Durchschrift der Kassenanordnung oder ein Nachweis über die Gewährung von Reiseentschädigung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen Wird eine Reiseentschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken Fällt der Grund der Reise weg oder erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, ist die zur Verfügung 91

4 gestellte Fahrkarte oder die Reiseentschädigung zurückzufordern. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird. 1.2 Ist in Eilfällen die Übermittlung einer Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages an die Antragstellerin oder den Antragsteller durch die zuständige Anweisungsstelle nicht mehr möglich, kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Beschaffung der Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages für die Hin- und Rückreise zu veranlassen. Die gewährte Reiseentschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich von der Gewährung der Reiseentschädigung zu benachrichtigen. 1.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird. 2 Ist es in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen, kann die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen. Die Nummern bis und gelten entsprechend. Die gewährte Reiseentschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken; die ladende Stelle ist unverzüglich von der Bewilligung und der Gewährung der Reiseentschädigung zu benachrichtigen. 3 Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn der oder dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. 3.1 Für die Bewilligung und Anweisung gelten folgende Bestimmungen: Die Vorschüsse werden von der zum Erlass der Auszahlungsanordnung zuständigen Anweisungsstelle bewilligt und zur Zahlung angewiesen Die Nummern bis gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse gewährt werden können Bei der Vorbereitung der Anweisung für die Entschädigung von Zeugen, ehrenamtlichen Richtern und Dritten sowie für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor dem Termin ist die Vorschusszahlung, sofern sie aktenkundig ist, in auffälliger Weise zu vermerken. Wird die Berechnung der Entschädigung oder Vergütung nicht schriftlich eingereicht, sind die Antragsteller in jedem Falle zu befragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Vorschüsse erhalten haben, um deren Anrechnung sicherzustellen. Die Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. 3.2 Ist in Eilfällen die Übermittlung einer Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages nicht mehr möglich, kann auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, einen Vorschuss nach 3 JVEG bewilligen und zur Zahlung anweisen. Ist ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Vorschusses gestellt oder wird eine Festsetzung für angemessen erachtet, kann in dringenden Fällen auf Ersuchen des für die Entscheidung nach 4 Abs. 1 JVEG zuständigen Gerichts eine Fahrkarte für ein bestimmtes Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt und/oder ein festgesetzter Vorschuss ausgezahlt werden. Die Auszahlung des Vorschusses ist in der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist von der Gewährung des Vorschusses unverzüglich zu benachrichtigen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 23. Mai 2006 ( ) 1 Die VV JM vom 11. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 319, geändert durch VV JM vom 24. Juni 2004 ( ) JBl. S. 182, wird wie folgt geändert: In der Anlage erhält die Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKHG/ DB-InsO die aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. 92

5 Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKHG/DB-InsO (Stand: 1. Juli 2006) Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ( 115 Abs. 3 ZPO) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 KV-GKG ohne Hauptabschnitt 3 ) Verfahren in Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 Hauptabschnitt 3 KV-GKG) I. Instanz II. Instanz I. Instanz II. Instanz nach Mahnverfahren ohne Mahnverfahren Streitwert nur GKG GKG + RVG nur GKG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

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7 Bekanntmachungen *) Mitglieder des Richterwahlausschusses Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 24. Mai 2006 (2016 Ea 1 3) Als Anlage 1 gebe ich den Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2006 (zu Drucksache 15/5) und als Anlage 2 gebe ich den Beschluss des Landtags Rheinland- Pfalz vom gleichen Tage (zu Drucksache 14/5113 und 15/6) bekannt. Anlage 1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ zu Drucksache 15/5 15. Wahlperiode Beschluss Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Abgeordnete des Landtags sind Gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 17 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes werden folgende Abgeordnete in den Richterwahlausschuss gewählt: Mitglied: Ersatzmitglied: weiteres Ersatzmitglied: 1. Abg. Jochen Hartloff (SPD) Abg. Harald Schweitzer (SPD) Abg. Barbara Schleicher-Rothmund (SPD) 2. Abg. Carsten Pörksen (SPD) Abg. Harald Schweitzer (SPD) Abg. Alexander Schweitzer (SPD) 3. Abg. Dieter Burgard (SPD) Abg. Harald Schweitzer (SPD) Abg. Friederike Ebli (SPD) 4. Abg. Norbert Stretz (SPD) Abg. Harald Schweitzer (SPD) Abg. Günther Ramsauer (SPD) 5. Abg. Clemens Hoch (SPD) Abg. Harald Schweitzer (SPD) Abg. Walter Zuber (SPD) 6. Abg. Herbert Schneiders (CDU) Abg. Marlies Kohnle-Gros (CDU) Abg. Christian Baldauf (CDU) 7. Abg. Dr. Axel Wilke (CDU) Abg. Marlies Kohnle-Gros (CDU) Abg. Hans-Josef Bracht (CDU) 8. Abg. Bernhard Henter (CDU) Abg. Marlies Kohnle-Gros (CDU) Abg. Matthias Lammert (CDU) *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 95

8 Anlage 2 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ zu Drucksachen 14/5113 und 15/6 15. Wahlperiode Beschluss Wahl der richterlichen Mitglieder sowie einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in den Richterwahlausschuss Gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 i.v.m. 17 Abs. 3 des Landesrichtcrgesctzcs werden folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Richterwahlausschuss gewählt: A. Ständiges richterliches Mitglied: Mitglied Becker, Thomas, RAG Erstes Ersatzmitglied Lambert, Peter, RAG stdvdirag Zweites Ersatzmitglied Probson, Martin, DirAG Drittes Ersatzmitglied Blettner, Angelika, Dir inag B. Nichtständige richterliche Mitglieder: I. Ordentliche Gerichtsbarkeit Mitglied Jacob, Peter, DirAG Erstes Ersatzmitglied Kanter, Gisela, Dir inag Zweites Ersatzmitglied Edinger, Thomas, DirAG Drittes Ersatzmitglied Kuhs, Helmut, VRLG II. Verwaltungsgerichtsbarkeit Mitglied Dr. Fritz, Peter, VRVG Erstes Ersatzmitglied Zimmer, Michael, PräsVG Zweites Ersatzmitglied Faber-Kleinknecht, Elisabeth, VRVG Drittes Ersatzmitglied Dr. Held, Jürgen, VROVG III. Finanzgerichtsbarkeit Mitglied Erstes Ersatzmitglied Zweites Ersatzmitglied Drittes Eraatzmitglied IV. Arbeitsgcrichtsbarkeit Mitglied Erstes Ersatzmitglicd Zweites Ersatzmitglied Drittes Ersaczmitglied. V. Sozialgcrichtsbarkeit Mitglied. Erstes Ersatzmitglied Zweites Ersatzmitglied Drittes Ersatzmitglicd Weiß, Barbara, RinFG Diehl, Klaus, RFG Wassmann, Wilhelm, VRFG Lind, Ulrich, VRFG Feldmeier, Dorothee, RinArbG Vonderau, Maria, Dir inarbg Dr. Speiger, Peter, VRLAG Wildschütz, Martin, DirArbG Dr. Tappert, Willi, RLSG Büchel, Gudrun, RinLSG Riefler, Christian, RSG Wittenbrock, Jörg, RSG C. Rechtsanwaltschaftliches Mitglied: Mitglied Erstes Ersatzmitglied Zweites Ersatzmitglted Drittes Ersatzmitglied RA JR Dr. Westenberger, Norbert, Mainz RA JR Weis, Rolf-Siegmund, Speyer RA JR Jansen, Friedrich, Neuwied RA Brauer, Hans-Richard, Frankenthal 96

9 Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG Rechtsprechung *) 1) Im Strafverfahren erhält der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger, also neben der Terminsgebühr in der Regel auch die Grund- und Verfahrensgebühr. 2) Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt in demselben Verfahrenskomplex als Verteidiger eines als Zeugen vernommenen Beschuldigten tätig war oder ist. Beschl. d. OLG Koblenz vom 11. April Ws 201/06 Aus den Gründen: I. Im Juni 2003 begann vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen 11 Personen, darunter die Angeklagten S. und K. Das Verfahren gegen den von der Beschwerdeführerin verteidigten K. wurde nach Abtrennung durch Urteil vom 23. März 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Am 22. Dezember 2005 wurde K. der sich mittlerweile in Strafhaft befand, in der gegen S. fortgeführten Hauptverhandlung in Anwesenheit der ihm als Beistand ( 68b StPO) beigeordneten Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen als Beistand des Zeugen K. wie folgt: 1. Grundgebühr gemäß Nrn. 4101, 4100 VV RVG = 162,00 2. Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4113, 4112 VV RVG = 151,00 3. Terminsgebühr gemäß Nrn. 4115, 4114 VV RVG = 263,00 4. Post- und Telekommunikationsauslagen gemäß Nr VV RVG = 20,00 Zwischensumme = 596,00 zzgl. 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr VV RVG = 95,36 Gesamtsumme: 691,36 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz die Vergütung auf 328,28 fest, wobei sie die Grund- und Verfahrensgebühr mit der Begründung absetzte, diese die Einarbeitung in das Verfahren abgeltenden Gebühren habe die Antragstellerin bereits als Verteidigerin erhalten. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Einzelrichter der Strafkammer mit Beschluß vom 20. Februar 2006 als unbegründet verworfen: Zwar sei Rechtsanwältin St. als Zeugenbeistand nicht in derselben Angelegenheit i.s.d. 15 Abs. 2 RVG tätig geworden wie zuvor als Verteidigerin. Allerdings seien die Absetzungen zu Recht erfolgt, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Verteidigerin mit dem Verfahrensstoff vertraut gewesen sei, somit die von Nrn. 4100, 4101 VV RVG erfaßte erstmalige Einarbeitung nicht noch einmal angefallen sein könne, und sie nicht vorgetragen habe, welche den Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nrn. 4112, 4113 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit sie entfaltet habe. *) Die Auswahl der abgedruckten Entscheidungen bedeutet keine amtliche Stellungnahme zu ihrem Inhalt II. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsanwältin, der die Kammer nicht abgeholfen hat, hat nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat zu entscheiden ( 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 RVG). Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Vergütung ist wie beantragt festzusetzen. 1. Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.s.d. 15 Abs. 2 RVG ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallel laufende) Verteidigertätigkeit, so daß eine gesonderte Vergütung anfällt. 2. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anzuwenden. Den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Es verbietet sich deshalb, die Tätigkeit des Zeugenbeistands generell unter Nr Ziff. 4 VV RVG zu subsumieren (a.a. OLG Oldenburg v Ws 600/05 in <RVGForum>). Dieser Gebührentatbestand gilt für einen Rechtsanwalt, der aufgrund eines eng begrenzten Auftrags als Beistand des Beschuldigten in einer bestimmten Verfahrenssituation und gerade nicht als Verteidiger tätig wird. Soweit das OLG Oldenburg argumentiert, die gebührenrechtliche Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand führe häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung, übersieht es die gegenteilige Auffassung des Gesetzgebers: Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Zu einem Mißverhältnis kann es allenfalls bei der Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands kommen, für den keine Rahmengebühren gelten. Wenn sich der Gesetzgeber aber dafür entscheidet, bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten aufwandsunabhängige Festbeträge zuzubilligen, ist ein in Einzelfällen möglicherweise auftretendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als systembedingt hinzunehmen. Es kann hier offenbleiben, ob ein Ansatz lediglich der Nr Ziff. 4 VV RVG ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt vom Gerichtsflur weg einem Zeugen beigeordnet wird und sich seine gesamte Tätigkeit auf die Beistandsleistung im Gerichtsaal beschränkt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 3. Wenn aber die Vergütung des Zeugenbeistands grundsätzlich entsprechend den für den Verteidiger geltenden Regelungen festzusetzen ist, dann kann die Beschwerdeführerin sowohl die Grundgebühr als auch die Verfahrensgebühr beanspruchen. a) Für die Absetzung der Grundgebühr nach Nrn. 4100, 4101 VV RVG fehlt eine Rechtsgrundlage. Weil die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallele) Verteidigertätigkeit, tritt gerade keine Gebührenbegrenzung nach 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG ein. Diese gesetzgeberische Vorgabe darf nicht indirekt durch ungeschriebene Billigkeitserwägungen umgangen werden. Ohne ausdrückliche Anrechnungsklausel (siehe z.b. Vorbem. 3 Abs. 4 zum 3. Teil der VV RVG) ist der Rechtsanwalt in der anderen Angelegenheit so zu honorieren als wäre er erstmals für den Mandanten tätig geworden. Genauso wie dem Verteidiger, der beispielsweise den des Prozeßbetrugs Beschuldigten schon im Zivilverfah- 97

10 ren vertreten hatte (und deshalb auch mit der nahezu identischen Materie des Strafverfahrens vertraut ist), die Grundgebühr zusteht, steht sie auch dem Zeugenbeistand zu, der in demselben Verfahrenskomplex Verteidiger des Zeugen war oder ist. Daß die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unter diesen Umständen weniger aufwendig ist völlig entfallen wird sie nicht, weil eine neue Verfahrenssituation regelmäßig auch neue Anforderungen stellt, kann beim Wahlverteidiger oder -beistand gemäß 14 RVG Berücksichtigung finden. Da die Festbeträge, die der Gesetzgeber dem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zubilligt, aber gerade aufwandsunabhängig sind, können sie nicht mit dem Argument abgesetzt werden, die Übernahme der Beistandschaft habe keine gebührenrechtlich zu vergütende nennenswerte Mühe bereitet (so aber OLG Koblenz <2. Strafsenat> v Ws 842/04). Es liegt im Wesen pauschaler Festbeträge, daß sie gemessen an der konkret entfalteten Tätigkeit in dem einen Fall eine vorteilhafte, in dem anderen Fall dagegen eine ungünstige, eventuell noch nicht einmal kostendeckende Vergütung darstellen können. b) Ob der Zeugenbeistand anders als der Verteidiger eine die Verfahrensgebühr (Nr VV RVG) auslösende Tätigkeit darlegen muß (so KG v Ws 61/05; a. A. wohl OLG Köln v Ws 9/06; beide in <RVGForum >), ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Schriftsatz vom 8. März 2006 schlüssig vorgetragen, daß ihre beratende Tätigkeit für den Zeugen K. (zu Umfang und Grenzen des 55 StPO nach rechtskräftiger Verurteilung) über das hinausging, was mit Grund- und Terminsgebühr abgegolten wird. Personalnachrichten und Stellenausschreibungen Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! 98

11 Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! 99

12 HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 3, Mainz, Telefon ( ) 1 60 (Vermittlung) Justizvollzugsanstalt Diez Limburger Str Diez Postvertriebsstück ZKZ Entgelt bezahlt DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, Diez, Telefon ( ) , Telefax ( ) jvadz@vollzug.jm.rlp.de ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum oder müssen bis spätestens bzw beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Stellenausschreibungen vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 ( /90) JBl. S. 120 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG in Koblenz 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am OLG in Koblenz 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am LG in Trier 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am LG in Zweibrücken 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AG in Pirmasens Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, 5 Abs. 1 LRiG i.v. mit 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-hundert- Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, 87 a Abs. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.b. 75 v.h.). 100

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