MELCHERS LAW MELCHERS LAW: IN DIESER AUSGABE >> FACHPUBLIKATIONEN 7 >> MITTEILUNGEN 2 >> PERSÖNLICH 4 >> PRAXISREPORT 6 >> PRAXISTIPP 5

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1 01 01 AUSGABE MAI/JUNI 2007 DAS INFORMATIONSMEDIUM VON FÜR MANDANTEN UND PARTNER MIT BEITRÄGEN UNSERER BÜROS IN HEIDELBERG, FRANKFURT AM MAIN UND BERLIN : EDITORIAL Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, es liegt im Wesen des Rechts, dass es sich verändert. Denn es hat sich ständig den Herausforderungen sich wandelnder Verhältnisse zu stellen. Für Unternehmer hat dies zwangsläufig zur Folge, dass auch sie sich stets auf sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen einzustellen haben. Wir verstehen es daher als unsere Aufgabe, nicht nur über rechtliche Entwicklungen informiert zu sein, sondern Sie aktiv über wichtige Veränderungen zu informieren. Seit über vier Jahren verfolgen wir dieses Ziel. In bisher 24 Infobriefen ist es uns gelungen, Sie alle zwei Monate über praxisrelevante Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zu informieren. Keine einzige Ausgabe musste entfallen oder verzögert erscheinen. Hierfür haben wir sehr viel positive Resonanz erhalten. Grund genug, uns nie mit dem Status quo zufrieden zu geben, sondern stets nach Möglichkeiten zu suchen, unser Informationsmedium weiter zu verbessern und Ihren Bedürfnissen und Wünschen anzupassen. Das jüngste Resultat dieses Bestrebens halten Sie in Händen. In völlig neuem Gewand erscheint unser Infobrief nunmehr unter dem Namen. Auf Ihre Reaktionen sind wir sehr gespannt. Beste Grüße Ihr Dr. Andreas Masuch a.masuch@melchers-law.com : IN DIESER AUSGABE ABFALLRECHT 2 Beendigung der Abfalleigenschaft BAUTRÄGERRECHT 2 Kaufpreisanspruch verjährt: Kann Bauträger Übereignung verweigern? ERBRECHT 3 Erbschaftssteuergesetz verfassungswidrig INSOLVENZ- UND ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT 4 Pfändungsschutz für private Altersvorsorge KARTELLRECHT 6 Mittelständische Kooperationen von Bundeskartellamt erleichtert ÖFFENTLICHES BAURECHT 6 Antragsfrist bei Normenkontrolle gegen Bebauungsplan >> FACHPUBLIKATIONEN 7 >> MITTEILUNGEN 2 >> PERSÖNLICH 4 >> PRAXISREPORT 6 >> PRAXISTIPP 5 >> VERANSTALTUNGEN 8

2 02 : MITTEILUNGEN Sie wussten es längst: Heidelberger Juristen sind spitze! Das ist nun auch das Ergebnis eines aktuellen Hochschulrankings der Wirtschafts- Woche (Heft 11/2007), welches auf einer Befragung von mehr als Personalleitern in den größten deutschen Unternehmen beruht. Die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg belegte darin bereits zum zweiten Male hintereinander Platz 1. Anders als bei anderen Hochschulrankings wurde für die Rangliste weder das Urteil der Studenten noch die wissenschaftliche Qualität der Forschung in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt, sondern die Praxisrelevanz der Ausbildung. : ABFALLRECHT Beendigung der Abfalleigenschaft Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich erneut mit dem Abfallbegriff beschäftigt (Urteil vom C 4/06). Das Abfallrecht greift nur ein, wenn eine Sache zum Abfall geworden ist und solange sie ihre Abfalleigenschaft nicht wieder verloren hat. Wann Letzteres bei der Verwertung von Klärschlamm der Fall ist, hat nun das BVerwG entschieden. Klärschlamm als Abfall Dass in Kläranlagen anfallender Klärschlamm Abfall darstellt, war im Rahmen des Verfahrens unstreitig. Strittig war, ob der Klärschlamm schon durch Kompostierung und den damit entstehenden Kompost als Sekundärrohstoff seine Abfalleigenschaft verliert, da der kompostierte Klärschlamm als verkehrsfähiges Produkt selbst einer Verwertung als Düngemittel zugeführt wurde. Das überragende Abschneiden der Juristischen Fakultät Heidelberg freut uns bei ganz besonders. Nicht nur, weil viele unserer Rechtsanwälte an der Heidelberger Universität studiert haben, sondern vor allem auch, weil wir aktiv zum Renommee der Universität beitragen. Mit Frau Dr. Renke sowie den Herren Dr. Hofmann, Dr. Masuch, Dr. Thünnesen und Dr. Waggershauser stammen aus dem Hause gleich fünf Lehrbeauftragte der Universität und tragen im Rahmen der anwaltsorientierten Juristenausbildung zu dem Praxisbezug des Studiums bei, welcher die Sonderstellung Heidelbergs unter den juristischen Fakultäten Deutschlands ausmacht. << Abfalleigenschaft bis Eintritt des Verwertungserfolgs Für diese Fälle definiert nun das BVerwG das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffs mit der Beendigung des Verwertungsverfahrens, wenn der Abfallbesitzer dabei gleichzeitig seine, sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten erfüllt habe, den Abfall ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Somit endet die Überwachungspflicht erst mit Eintritt des Verwertungserfolgs. Hinsichtlich des Klärschlamms wird daher u. a. nach der Klärschlammverordnung zu bestimmen sein, welche abfallrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu stellen sind. Die Verwertbarkeit von Kompost aus Klärschlamm richtet sich u. a. nach den darin enthaltenen Schwermetallen und der Beschaffenheit des Bodens, auf welchen der Kompost auf- bzw. eingebracht werden soll. Somit endet die Abfalleigenschaft erst mit dem Aufbringen/Einbringen in geeignete Böden. Weiterveräußerung beendet Abfalleigenschaft nicht Die Erzeugung des Komposts durch Kompostierung des Klärschlamms ist ledig - lich ein erster Teilschritt auf dem Weg zu einer schadlosen Verwertung. Insbesondere die entgeltliche Weiterveräußerung des in einem Teilschritt erzeugten Stoffs beendet die Abfalleigenschaft nicht. Fazit: Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts. Der Abfall bedarf somit bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung. << Dr. Ilona Renke i.renke@melchers-law.com : BAUTRÄGERRECHT Kaufpreisanspruch offen, aber verjährt: Kann Bauträger Übereignung verweigern? Bei der Abwicklung eines Bauträgervertrages kommt es nicht selten zu der Situation, dass der Erwerber die vollständige Kaufpreiszahlung unter Hinweis auf angebliche Mängel verweigert. Im Gegenzug wird regelmäßig der Bauträger auch die Vollziehung der Auflassung (Übereignung) verweigern. Leitet dann der Erwerber zum Beispiel ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, kann sich die Klärung des Sachverhaltes über Jahre hinauszögern.

3 01 AUSGABE MAI/JUNI Verjährung der Zahlungsansprüche Was dabei gerne vergessen wird: Das vom Erwerber wegen etwaiger Mängel eingeleitete selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung des Kaufpreisanspruches des Bauträgers nicht! Der Bauträger müsste also durch eigene Maßnahmen (z. B. durch die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage) für die Hemmung der Verjährung des Kaufpreisanspruches sorgen. Dennoch Zurückbehaltungsrecht? Es war bisher streitig, ob der Bauträger nach eingetretener Verjährung seines (Rest-)Kaufpreisanspruches die Auflassung verweigern konnte, solange der Erwerber nicht den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Würde man dem Bauträger ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht einräumen, könnte er seinen Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung im Ergebnis doch durchsetzen. BGH: Ja! Der Bundesgerichtshof sowie das OLG Karlsruhe haben in zwei wichtigen Entscheidungen (BGH Az. V ZR 40/05; OLG Karlsruhe Az. 17 U 326/05) die Stellung des Bauträgers gestärkt: Der Bauträger kann die Übertragung des Grundstückseigentums verweigern, wenn sein Restkaufpreisanspruch vor dem Eintritt der Verjährung entstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers in einem wechselseitigen Vertragsverhältnis verknüpft war. Es ist nicht erforderlich, dass sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben. Fazit: Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG Karlsruhe retten zwar im Ergebnis den Kaufpreisanspruch des Bauträgers. Gleichwohl sollte ein Bauträger durch akribische Fristenkontrolle darauf achten, seine fälligen Kaufpreisansprüche durch geeignete Maßnahmen jeweils vor Ablauf der Verjährung rechtshängig zu machen oder auf andere Weise den Lauf der Verjährung zu hemmen (z. B. durch eine Vereinbarung mit dem Erwerber). << Tobias Wellensiek t.wellensiek@melchers-law.com : ERBRECHT Erbschaftssteuergesetz verfassungswidrig: vorweggenommene Erbfolge jetzt planen! Die Entscheidung war seit langem erwartet worden. Mit Beschluss vom (Az. 1 BvL 10/02) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Erbschaftssteuergesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Als wichtigste Neuerung hat das BVerfG entschieden, dass Immobilien bei künftigen Schenkungen oder Erbschaften anders als bisher zu bewerten sind. BVerfG kritisiert unterschiedliche Bewertungskriterien Besteht das zu vererbende Vermögen nicht in Geld, so muss der Gegenstand (z. B. Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) bewertet und in einen Geldwert umgerechnet werden. Das Gesetz nennt zwar als Regelfall für diese Wertermittlung den gemeinen Wert, also den Verkehrswert, setzt die Werte der anfallenden Vermögens gegenstände jedoch nicht nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab an. Gemeinsam ist diesen Methoden lediglich, dass der ermittelte Wert i. d. R. weit unter dem Verkehrswert liegt. So werden vor allem Grundstücke nach dem geltenden Gesetz im Durchschnitt nur mit 50 % und im Extremfall sogar nur mit 20 % des Verkehrswertes bewertet. Dies resultiert aus einer pauschalen Berechnung, wonach beispielsweise bei bebauten Grundstücken unabhängig von Lage, Art und Ausstattung starr die 12,5-fache Jahreskaltmiete maßgebend ist. Von diesem Betrag dürfen Wertminderungen abgezogen werden. Für unbebaute Grundstücke beträgt der Steuerwert 80 % des nach dem Baugesetzbuch ermittelten Bodenrichtwertes. In allen Fällen wird die Vererbung von Grundstücken damit erheblich günstiger besteuert als die Vererbung von Barvermögen. Ähnliches gilt für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Hier kritisiert das BVerfG die Übernahme der Steuerbilanzwerte, die im Regelfall zu einer Bewertung deutlich unter dem Verkehrswert führe. Zudem bestünden vielfältige Möglichkeiten, über die Bilanzierung Einfluss auf den erbschaftssteuerrechtlichen Wertansatz zu nehmen. Zwischen dieser Bewertung und der Bewertung von börsennotierten Anteilen nach dem Kurswert bzw. aus zeitnah vorher getätigten Verkäufen ergebe sich eine beträchtliche und nicht begründbare Kluft. Neuregelung muss sich am Verkehrswert orientieren Die derzeitigen Bemessungsgrundlagen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts seien daher verfassungswidrig. Zwar sei der Gesetzgeber in der Wahl der Bewertungsmethoden frei. Der Gleichheitssatz verlange jedoch in einem ersten Schritt eine gleichmäßige Bewertung des anfallenden Vermögens in einem Annäherungswert an den Verkehrswert (Bewertungsebene). Dieser Wert bilde den Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit ab, der besteuert werden soll. Maßgröße dafür ist der bei einer Veräußerung erzielbare Preis (vgl. 9 Abs. 2 BewG), der sich möglicherweise nicht ohne Wertgutachten feststellen lassen wird. Erst in einem zweiten Schritt dürfe der Gesetzgeber den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände mittels Verschonungsregelungen gegebenenfalls auch sehr weitgehend begünstigen. Möglicherweise wird daher auch in Zukunft Grundvermögen steuerlich begünstigt. Denn die Zurverfügungstellung ausreichenden Wohnraums sei so das BVerfG ein überragender Gemeinwohlbelang und grundsätzlich geeignet, Verschonungsnormen zu rechtfertigen. Entscheiden muss dies der Gesetzgeber

4 04 Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge einem Pfändungsschutz. Das Gesetz erlaubt ferner jedem, seine Pfändungsfreigrenzen durch Einzahlungen in eine private pfändungsgeschützte Rentenversicherung zu schaffen oder zu erhöhen. Fazit: Das BVerfG hat eine Neugestaltung des Erbschaftsteuerrechts gefordert, die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftssteuergesetzes bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bis spätestens zum zu erfolgen hat, jedoch zugelassen. Letzteres ist eine gute Nachricht. Denn vorübergehend können Grundstücke weiterhin zu den günstigeren Bewertungskriterien vererbt oder verschenkt werden. Allerdings ist durchaus möglich, dass der Gesetzgeber schon vor Ende 2008 aktiv wird. Wer also größeres Vermögen insbesondere Grundbesitz zu vererben hat, sollte sich zeitnah qualifiziert beraten lassen, um eine Übertragung von Vermögen an die Erben noch vor einer Neuregelung vorzunehmen. Derzeit kann zwar nicht sicher beurteilt werden, welchen Weg der Gesetzgeber bei einer Neufassung der steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften einschlagen wird. Sicher scheint nur so viel: So preiswert wie im Augenblick wird es in Zukunft nicht bleiben! << Dr. Carsten Lutz Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen in Grenzen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern, aber ebenso, die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein Gläubiger muss diesen Pfändungsschutz respektieren. Die Einkünfte Selbstständiger genossen bislang hingegen keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienten, der Einzelvollstreckung und dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Damit waren Vermögenswerte, die Selbstständige (auch Gesellschafter-Geschäftsführer) für ihre Altersvorsorge vorgesehen hatten, vollständig dem Gläubigerzugriff ausgesetzt. In Einzelfällen haben Selbstständige ihre gesamte Alterssicherung verloren. Am ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge wird hierdurch deutlich verbessert. Das Gesetz unterstellt : PERSÖNLICH Dr. Ilona Renke Heidelberg Frau Rechtsanwältin Dr. Renke ist zum als Gesellschafterin in die Sozietät aufgenommen worden. Wir begrüßen mit ihr eine äußerst kompetente und für die Interessen unserer Mandanten engagierte Sozia. Mit der Gesetzesnovelle ist somit der Weg für eine abgesicherte Altersvorsorge Selbstständiger geschaffen worden. Denn künftig sind die privilegierten Formen der Altersvorsorge prinzipiell vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt und damit die des Selbständigen genauso wie die Altersvorsorge von abhängig Beschäftigten. Umfang bei Altersrenten Nach dem in die Zivilprozessordnung (ZPO) neu eingeführten 851c sind je nach Alter des Schuldners jährlich Ein zahlungen in Rentenverträge zwischen bis zu EUR (ab 18 Jahren) und bis zu EUR (für 60- bis 65-Jährige) pfändungsfrei. Wem bereits das Gehalt oder Frau Dr. Renke über sich: Ein guter Arbeitstag beginnt ausgeruht und gut gelaunt. Am Anwaltsberuf reizt mich die Möglichkeit, anderen bei der Bewältigung von Problemen und der Realisierung von Vorhaben zu helfen. : INSOLVENZ- UND ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT Pfändungsschutz für private Altersvorsorge Nach einer mehrjährigen Tätigkeit am Max- Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg ist sie seit 1999 in der Sozietät tätig. Ausgewiesen durch eine Vielzahl von Fachpublikationen repräsentiert sie innerhalb der Kanzlei das öffentliche Recht, insbesondere die Bereiche des Baurechts sowie des Umweltschutzund Fachplanungsrechts, aber auch des Vergaberechts. Einzelheiten zum Werdegang und zu den vielfältigen Qualifikationen von Frau Dr. Renke erfahren Sie im Internet unter Wer es in meinem Job zu etwas bringen will sollte nicht nur Offenheit und Kontaktfreude mitbringen, sondern auch eine schnelle Auffassungsgabe und Verhandlungsgeschick. Erfolge feiere ich am liebsten im Kreise der Kollegen, die daran mitgewirkt haben. Es bringt mich auf die Palme wenn sich ein Gesprächspartner von Sturheit und voreilig gefassten Meinungen leiten lässt. Zur Zeit beschäftigt mich die Ausweitung unserer Beratungstätigkeit im öffentlichen Recht insbesondere unter dem Aspekt des juristischen Projektmanagements (PPP- Projekte). <<

5 01 AUSGABE MAI/JUNI Konto gepfändet wurde, wer sich in der Insolvenz befindet oder wem Pfändungen drohen, hat jetzt also die Möglichkeit der Bildung oder Erhöhung einer Altersvorsorge anstatt sich Einkommensbestandteile pfänden zu lassen. Er bekommt zwar nicht mehr Geld zur freien Verfügung. Er kann jedoch einen erhöhten Beitrag für seine private Altersvorsorge leisten. Auf diese Weise kann eine Altersversorgung bis zu EUR angespart werden Einkommen, welches dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist. Tritt der Selbständige dann in den Ruhestand, können seine Rentenauszahlungen nur nach der normalen Pfändungstabelle gepfändet werden. Voraussetzungen Nach 851c der Zivilprozessordnung ist ein Rentenversicherungsvertrag aber nur dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig kündigen darf und er auch kein Recht auf die Option einer Kapitalauszahlung statt Rente zu seinen Lebzeiten hat. Der Pfändungsschutz besteht also nur, wenn: >> die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, >> über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, >> die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und >> die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall. Umwandlung bestehender Versicherungen Ansprüche aus einer bestehenden Lebensversicherung oder Direktversicherung können den Schutz erhalten, indem sie in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umgewandelt werden. Hierzu ist der Versicherer gem. 173 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann freilich nicht mehr. Besonders für Selbständige mit erheblichem Unternehmerrisiko empfiehlt sich die Umwandlung einer bestehenden Lebens- oder Rentenversicherung, da nur so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall geschützt und gesichert ist. Da Lebensversicherungen häufig als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden, muss sich der Versicherungsnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm diese Möglichkeit nach einer Umwandlung nicht mehr eröffnet ist. Fazit: Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erlaubt Selbständigen und abhängig Beschäftigten, ihre Pfändungsfreigrenzen durch Einzahlungen in eine private pfändungsgeschützte Rentenversicherung zu erhöhen und hierdurch Mittel dem Gläubigerzugriff zu entziehen, um im Alter wiederum in den gesetzlichen Grenzen pfändungsfreie Rentenauszahlungen zu erhalten. << Dr. Dieter Thünnesen : PRAXISTIPP Elektronisches Handelsregister online macht nicht alles leichter Sie wissen es: Unter gutem und umfassendem Service verstehen wir bei nicht nur kompetente und zielorientierte Rechtsberatung, sondern, wann immer gewünscht, auch schlichte Hilfestellung bei ganz praktischen Fragen. In dieser Ausgabe greifen wir ein Thema heraus, das nicht nur nahezu alle Unternehmen betrifft, sondern auch als reichlich lästig erscheinen kann. Die elektronische Datenübertragung an Gerichte und Behörden ein Thema, das den Staat schlanker machen soll, es dem Unternehmer aber nicht immer leichter macht: Mitteilungen an die Registergerichte Seit dem haben Handelsregisteranmeldungen und sonstige Mitteilungen an Registergerichte mit Ausnahme kurzer Übergangsfristen in wenigen Bundesländern auf elektronischem Wege zu erfolgen. Soweit dabei zu beurkundende oder zu beglaubigende Dokumente in Frage stehen, kümmert sich hierum zwar der Notar, im Übrigen hat der Unternehmer jedoch selbst für die korrekte Datenübertragung zu sorgen. Wichtig: Der einfache Versand per an das Registergericht ist nicht zulässig! Es ist eine Übermittlung über das sog. Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erforderlich. Dies setzt wiederum die Installation einer bestimmten Software und eine Registrierung voraus. Publizität von Jahresabschlüssen Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, sind nach wie vor zum Handelsregister einzureichen. Seit geht jedoch auch dies nur noch auf elektronischem Wege. Die Übermittlung hat mittels EGVP zu erfolgen. Bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften ( 267 HGB) folgt dem die Bekanntmachung eines Hinweises auf die Einreichung im Bundesanzeiger. Bei großen Gesellschaften geht dem die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger voraus. Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder später begonnen haben, sind nicht mehr zum Handelsregister, sondern zum elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dies geschieht allerdings nicht über EGVP, sondern über die Website Auch hier ist eine Registrierung erforderlich. Kosten Ebenfalls bemerkenswert ist, dass die Entgegennahme der elektronisch übermittelten Informationen heute teilweise auch dort gebührenpflichtig ist, wo früher keine Entgelte erhoben worden sind. Für die Einreichung einer Liste der Gesellschafter einer GmbH oder einer Liste der Aufsichtsratsmitglieder wird beispielsweise eine Gebühr von 20 EUR erhoben. Serviceangebot Wenn Sie sich die Zeit für die Installation der erforderlichen Software und die Registrierung für die jeweiligen Datenübermittlungsverfahren sparen wollen, sind auch wir selbstverständlich gerne bereit, die verschiedenen Mitteilungs- und Publizitätspflichten für Sie zu übernehmen. << Dr. Andreas Masuch a.masuch@melchers-law.com

6 06 : PRAXISREPORT betreut weiteres PPP-Projekt Bereits seit geraumer Zeit wird die Sozietät immer wieder im Rahmen sog. Public-Private-Partnership-Projekte als kompetenter Berater zu Rate gezogen. Aktuell betreut ein weiteres PPP-Projekt der 2. Generation in Sachsen-Anhalt. Im Rahmen der juristischen Projektbetreuung kommen dabei mehrere Rechtsgebiete zum Tragen. So erfordert die Erschließung eines Industriegebiets nebst Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage mit Blockheizkraftwerk und 12 km langem Rohrleitungssystem eine Befassung insbesondere mit Gesellschafts-, Vertragsund Grundstücksrecht, privatem und öffentlichem Baurecht, Umwelt- und : KARTELLRECHT Mittelständische Kooperationen von Bundeskartellamt erleichtert Es ist bekannt, dass das Gesetz gegen Wett bewerbsbeschränkungen (GWB) zum neu gefasst wurde und die EG-Verordnung Nr. 1/2003 (VO 1/2003) zum in Kraft trat. Merkblatt Kooperationsmöglichkeiten Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt im März 2007 eine Aktualisierung des Merkblattes über Kooperationsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen veröffentlicht. Danach ist beispielsweise bei Einkaufskooperationen, die einen gemeinsamen Marktanteil von weniger als 15 % auf dem betroffenen Markt halten, eine Freistellung durch das Bundeskartellamt wahrscheinlich. Immissionsschutzrecht sowie Fragen der Planfeststellung. Aber auch vergaberechtliche Fragestellungen sind hierbei genauso zu beantworten wie solche der Fördermittelvergabe, des Kommunalrechts sowie des Steuerrechts. stellt für diese Art der Projektberatung ein Team von sehr kompetenten Rechtsberatern zur Ver fügung. Komplettiert wird die recht liche Beratung von der mit kooperierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FALK & Co GmbH, welche die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Projekts betreut. << Dr. Ilona Renke i.renke@melchers-law.com Dr. Bernhard Winter b.winter@melchers-law.com Bagatellbekanntmachung Daneben hat das Bundeskartellamt am die sogenannte Bagatellbekanntmachung (Bekanntmachung Nr. 18/2007) neu gefasst. Das Bundeskartellamt unterstellt darin nur geringfügige Auswirkungen auf den Wettbewerb, die ein behördliches Einschreiten nicht erfordern, wenn bei horizontalen Vereinbarungen der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter 10 % liegt. Bei Vertikalvereinbarungen (zwischen Unternehmen verschiedener Branchen) darf der gemeinsame Marktanteil 15 % nicht überschreiten. Die Bekanntmachung gilt allerdings nicht in Fällen sog. Kernbeschränkungen, also Preis- und Quotenabsprachen. Hintergrund: Eigenprüfung Die vom Bundeskartellamt jetzt vorgenommenen Klarstellungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass seit der Neufassung des GWB Kooperationen nicht mehr bei den Kartellbehörden angemeldet werden müssen, sondern vielmehr den Unternehmen selbst die Prüfung obliegt, ob eine beabsichtigte oder bereits getroffene Vereinbarung kartellrechtswidrig ist. Dies bedeutet einerseits einen größeren Handlungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative für die Unternehmen, andererseits aber gleichzeitig ein deutlich höheres Risiko, da die Anmeldung bei der Kartellbehörde und damit die amtsseitige Absegnung nicht mehr möglich ist. Hier geben die Klarstellungen durch das Bundeskartellamt eine wichtige Leitlinie zur Beurteilung mittelständischer Kooperationen. Fazit: Die neuen Merkblätter des Bundeskartellamtes geben dem Unternehmer eine Hilfe bei der Selbstbeurteilung kartellrechtsrelevanter Vereinbarungen und sind insoweit zu begrüßen. Sie sind auf der Website des Bundeskartellamtes unter abrufbar. << Dr. Arndt Riechers a.riechers@melchers-law.com : ÖFFENTLICHES BAURECHT Antragsfrist bei Nor menkontrolle gegen Bebauungsplan Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte sich in einem Urteil vom (Az. 7 D 53/06.NE) mit der Frage zu befassen, ob die Antragsfrist des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch eine zweite Bekanntmachung eines Bebauungsplans erneut in Gang gesetzt wird. Verkürzte Antragsfrist Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte am muss gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden ( 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. sah eine Zweijahresfrist vor). Erneuter Fristenlauf bei nochmaliger Bekanntmachung des Plans? Die vom OVG NRW zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage betraf die Problema tik, ob diese Antragsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn ein Bebauungs plan lediglich zur Behebung eines möglichen Ausfertigungsmangels erneut bekannt gemacht wird. Das OVG musste somit prüfen, ob dem Tatbestandsmerkmal der Bekanntmachung zu entnehmen ist, dass die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans auch die Antragsfrist erneut in Gang setzt. OVG NRW: Nicht immer! Das OVG NRW hat unter Berück sich tigung des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. entschieden, dass die neuerliche Bekanntmachung die Frist nur dann erneut in Gang setzt, wenn der geänder te Bebauungsplan neue Rechtsvorschriften

7 01 AUSGABE MAI/JUNI enthält, die nunmehr angegriffen werden. Die bloße erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans etwa zur Behebung eines möglichen Ausfertigungsmangels führt dagegen nicht dazu, dass der Fristlauf erneut in Gang gesetzt wird. Weder aus dem Wortlaut des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch aus seinem Sinn und Zweck könne eine andere Rechtsauffassung hergeleitet werden. Fazit: Bebauungspläne, welche nach dem bekannt gemacht wurden, sind zukünftig nur noch innerhalb der Jahresfrist des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unmittelbar angreifbar. Nach Ablauf dieser Frist kann die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nur noch inzident überprüft werden, namentlich im Rahmen eines gegen eine konkrete Bebauung gerichteten Rechtsschutzverfahrens. Für Bebauungspläne, welche vor dem bekannt gemacht wurden, verbleibt es bei der bisherigen Zweijahresfrist des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. Bei Neubekanntmachungen gilt: Der Lauf der oben genannten Fristen wird nur dann erneut in Gang gesetzt, wenn der Plan wegen inhaltlicher Veränderungen und nicht lediglich zur Behebung eines formalen Mangels neu bekannt gemacht wird. << Dr. Stephan Waggershauser s.waggershauser@melchers-law.com : FACHPUBLIKATIONEN ABC des GmbH- Geschäftsführers Masuch/Freckmann/Meyer: Bonn (Stollfuß), 1. Auflage 2007, 447 Seiten, inkl. CD-ROM, 39,80 EUR hat sich seit jeher die fachübergreifende Beratung nicht nur zwischen den verschiedensten Rechtsgebieten, sondern auch interdisziplinär mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auf ihre Fahnen geschrieben. Ein Paradebeispiel für diesen Anspruch ist der ge rade erschienene Ratgeber ABC des GmbH-Geschäftsführers. Er bietet unverzichtbare Informationen zu gesellschafts-, dienstvertrags-, sozialversicherungs- und insolvenzrechtlichen sowie straf- und haftungsrechtlichen Aspekten. Veranschaulicht werden die Erläuterungen durch eine Vielzahl an Mustern, Checklisten und Praxistipps. Hinter dem Ratgeber stehen mit Frau Scheich sowie den Herren Koller-van Delden, Kümmel, Dr. Lutz, Dr. Masuch, Dr. Stegemann und Dr. Thünnesen sieben Rechtsanwälte von. Wir freuen uns auch, dass die enge Kooperation der Sozietät mit der Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FALK & Co in der Mitwirkung von Frau Diplom-Betriebswirtin Pietzonka und Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Meyer ihren Ausdruck findet. << Münchener Kom men tar zum BGB Band 2: Schuldrecht. Allgemeiner Teil München (C. H. Beck), 5. Auflage 2007, Seiten, 198,00 EUR Der Münchener Kommentar zum BGB ist der Großkommentar zum bürgerlichen Recht. Fest in den Händen der renommiertes ten Hochschullehrer Deutschlands sowie zahlreicher Bundesrichter ist es alles andere als eine Selbstverständlichkeit, dass auch einem Rechtsanwalt die Ehre zuteil wird, einen Beitrag zu diesem Werk leisten zu dürfen. Wir freuen uns daher ganz besonders, dass Herrn Dr. Masuch in dem soeben neu erschienenen Band zum allgemeinen Schuldrecht die Kommentierung der für zahlreiche BtoC-Verträge elementaren Vorschriften zum Widerrufsrecht sowie der für den Direktvertrieb bedeutsamen Bestimmungen über Haustürgeschäfte anvertraut worden ist. << Entscheidungsrezensionen Wellensiek/Waggershauser: IBR (Zeitschrift für Immobilien- und Baurecht) 2007, S. 95: Vergabekammer des Bundes Ausschluss eines Bieters wegen Verwendung rechtswidrig zugespielter Informationen? Wellensiek: IBR (Zeitschrift für Immobilien- und Baurecht) 2007, S. 134: OLG Frankfurt Konkludente statt förmlicher Abnahme: keine An sprüche gegen Gewährleistungsbürgen. <<

8 08 : VERANSTALTUNGEN >> Frühjahrskonferenz der International Masters of Gaming Law Vom 23. bis 25. Mai findet in Chicago die diesjährige Frühjahrskonferenz der International Masters of Gaming Law (IMGL) statt. Herr Dr. Hofmann hat diese mit organisiert. Er wird ein Podium zum Thema When an Operator faces Trans Border Issues moderieren und sich in einem eigenen Vortrag mit Problemen beschäftigen, mit denen sich Glücksspielanbieter bei Relevanz unterschiedlicher Rechtsordnungen konfrontiert sehen. Dr. Hofmann ist General-Member von IMGL, einer Vereinigung führender Glücksspielrechtsfachleute, welche sich weltweit zum Erfahrungsaustausch zusammengeschlossen haben. Termin: 23. bis 25. Mai 2007 Ort: Chicago Veranstalter: IMGL Info: >> Jahrestagung Arbeitsrecht Am 22. Juni veranstaltet die Seminare GmbH ihre diesjährige Jahrestagung Arbeitsrecht. Als Gastreferent konnte Herr Dr. Klaus Hennemann, Vorsitzender Richter am LAG Baden-Württemberg, gewonnen werden. Er wird zu aktuellen Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht vortragen. Weitere Themen werden u. a. die stark veränderte Rechtsprechung zum Betriebsübergang, die neuen Möglichkeiten zur Gestaltung flexibler Arbeitszeiten sowie eine erste Bilanz zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sein. Aus der Sozietät wer den die Rechtsanwälte Koller van Delden, Boß, Faust, Dr. Voigt und Depel sowie Frau Rechtsanwältin Ribbentrop referieren. Termin: 22. Juni 2007, 10 Uhr Ort: Heidelberg Veranstalter: Seminare GmbH Info: >> Informationsveranstaltung E-Commerce Die IHK Pfalz führt gemeinsam mit dem Einzelhandelsverband Rheinhessen-Pfalz am 28. Juni eine Veranstaltung zum Thema E-Commerce Boom-Branche zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht durch. Mit Herrn Dr. Masuch und Herrn Dr. Riechers stellt beide Referenten. Die Veranstaltung dient der Information über die rechtlichen Rahmenbedingungen des E-Commerce und gibt Tipps für einen möglichst rechtssicheren Fernabsatz sowie den Umgang mit Abmahnungen. Mandanten der Sozietät können kostenfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen. (Anmeldung: a.masuch@melchers-law.com) Termin: 28. Juni 2007, 15 Uhr Ort: Ludwigshafen Veranstalter: IHK Pfalz/Einzelhandelsverband Rheinhessen-Pfalz Info: : AUTOREN DIESER AUSGABE Nähere Informationen zu den Autoren finden Sie im Internet unter : IMPRESSUM DR. CARSTEN LUTZ berät deutsche und ausländische Mandanten auf den Gebieten des Handels-, Gesellschafts- und Vertragsrechts. Er ist u. a. Co- Autor des Ratgebers Masuch/ Freckmann/Meyer: ABC des GmbH-Geschäftsführers. DR. ILONA RENKE berät im öffentlichen Recht. Zu ihren Mandanten zählen Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, insbesondere bei PPP-Projekten. Sie ist durch zahlreiche Fachpublikationen ausgewiesen und Lehrbeauftragte an der Universität Heidelberg. DR. DIETER THÜNNESEN ist seit 1982 als Anwalt tätig und berät Mandanten aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Insolvenzverwalter, insbesondere Beteiligte in Insolvenzverfahren. TOBIAS WELLENSIEK berät im Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht und gewerblichen Mietrecht. Er veröffentlicht ständig in der Zeitschrift für Immobilien- und Baurecht (IBR) und ist Lehrbeauftragter an der Universität Marburg. DR. ANDREAS MASUCH ist Experte im Gesellschafts-, Handels- und Bankrecht. Er ist ausgewiesen durch zahlreiche Fachpublikationen und Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg. DR. ARNDT RIECHERS ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Heidelberg. DR. STEPHAN WAGGERSHAUSER berät im öffentlichen Recht einschl. Europa- und Vergaberecht. Er veröffentlicht Fachaufsätze und ist Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg sowie Prüfer für das 2. juristische Staatsexamen in Rheinland- Pfalz. DR. BERNHARD WINTER berät insbesondere im Gesellschafts- und Unternehmensrecht und hat bereits diverse Public- Private-Partnership-Projekte vertragsrechtlich begleitet. CHEFREDAKTION Dr. Andreas Masuch a.masuch@melchers-law.com KONZEPTION UND GESTALTUNG DRUCK ERSCHEINUNGSWEISE 6 Ausgaben pro Jahr NACHBESTELLUNGEN newsletter@melchers-law.com STANDORTE UND KONTAKT HEIDELBERG Im Breitspiel Heidelberg, Deutschland T +49-(0) F +49-(0) E heidelberg@melchers-law.com BERLIN Fasanenstraße Berlin, Deutschland T +49-(0) F +49-(0) E berlin@melchers-law.com FRANKFURT AM MAIN Großer Hasenpfad Frankfurt/Main, Deutschland T +49-(0) F +49-(0) E frankfurt@melchers-law.com

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