18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 18/2009. Gesetz

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1 18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 18/2009 Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze und naturnahe Freiräume (Spielraumgesetz) Der Landtag hat beschlossen: 1 Ziele (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, a) zu einer offenen, kinderfreundlichen Gesellschaft beizutragen; b) Kindern verstärkt zu ermöglichen, über das Spielen im Freien ihre körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln. (2) Bei der Umsetzung der Ziele nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Begegnung von Kindern und Erwachsenen gefördert wird. 2 Errichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen und Freiräumen durch die Gemeinde (1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und Erhaltung von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen zu sorgen. (2) Die Gemeinde hat weiters für öffentlich zugängliche Freiräume, insbesondere Grünflächen, zu sorgen, die von Kindern zum Spielen genutzt werden können. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit anderweitig geeignete Spielmöglichkeiten für Kinder vorhanden sind, die den Zielen des 1 entsprechen. (4) Die Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünflächen nach dem Baugesetz bleibt unberührt. 3 Spielraumkonzept der Gemeinde (1) Die Gemeindevertretung hat ein Spielraumkonzept zu beschließen. Dieses hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten über a) die erforderlichen Kinderspielplätze nach 2 Abs. 1, insbesondere über Lage, Ausmaß, Zielgruppe, Ausstattung und allfällige Themenschwerpunkte; b) die erforderlichen Freiräume nach 2 Abs. 2, insbesondere über Lage, Ausmaß und Verwendung. (2) Bei der Erstellung des Spielraumkonzepts hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung, insbesondere auch von Kindern, in angemessener Weise zu gewährleisten. Das Spielraumkonzept hat auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwalt sind vor der Beschlussfassung über das Spielraumkonzept zu hören. (3) Das Spielraumkonzept kann auch als Teil des räumlichen Entwicklungskonzeptes ( 11 RPG) erstellt werden. 4 Förderung des Landes (1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Errichtung, Änderung und Instandsetzung von geeigneten Kinderspielplätzen und Freiräumen nach 2 Abs. 1 und 2, sofern sie im Spielraumkonzept ausgewiesen sind und den Richtlinien nach Abs. 2 entsprechen. (2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Regelungen über die Förderungen nach Abs. 1 festzulegen sind. Die Richtlinien haben unter Bedachtnahme auf die Ziele nach 1 geeignete Qualitätskriterien zu enthalten, die bei den Voraussetzungen oder der Höhe der Förderungen zu berücksichtigen sind. Die Qualitätskriterien können sich insbesondere auf die naturnahe Gestaltung des Geländes, den Spielwert von Geräten und die Sicherheit beziehen. 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 1

2 Bericht I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Spielen ist eine elementare Grundform der Auseinandersetzung des Menschen mit anderen Menschen und der Umwelt. Kinder eignen sich ihre Umwelt vornehmlich durch die Tätigkeit des Spielens an. Ein Großteil der kognitiven Entwicklung und der Entwicklung von motorischen Fähigkeiten findet über das Spielen statt. Spielplätze und Freiräume sind wichtige Orte des kindlichen Lebens und der Begegnung von Kindern bzw. Jugendlichen und Erwachsenen. An den öffentlichen Spielplätzen wird das öffentliche Bewusstsein Kindern gegenüber sichtbar. Die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Freiräumen ist unabhängig von der Verpflichtung der Bauherren für die Errichtung privater Spielflächen für Kinder in der Nähe der Wohnungen (vgl. 10 und 11 des Baugesetzes) eine öffentliche Aufgabe: in jeder Gemeinde sollten dem Bedarf entsprechend gut erreichbare, qualitativ hochwertige Kinderspielplätze und Freiräume, die allgemein zugänglich sind, vorhanden sein. Es kann sich dabei sowohl um gestaltete, meist mit Spielgeräten oder Spielobjekten ausgestattete, als auch um weitgehend ungestaltete, naturnahe Spielräume handeln. Aus der besonderen Verantwortung für die Kinder sieht dieser Entwurf daher im Wesentlichen Folgendes vor: - Pflicht der Gemeinde, für öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freiräume zu sorgen; - Pflicht der Gemeinde zur Erstellung eines Spielraumkonzeptes unter Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere auch von Kindern; - Bereitstellung von Förderungsmitteln durch das Land. 2. Kompetenzen: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. 3. Kosten: In Abhängigkeit von den von der Landesregierung zu erlassenden Förderrichtlinien ist schätzungsweise mit folgenden Kosten für Land und Gemeinden zu rechnen (ohne Berücksichtigung der allfälligen Grundbeschaffungskosten): Kosten für die Erstellung eines Spielraumkonzeptes die Erstellung eines Spielraumkonzeptes: Euro bis % der Kosten 30 % der Kosten. Kosten für die Errichtung oder wesentliche Änderung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Freiräumen die Errichtung/Änderung: Euro bis Schätzung der pro Jahr zur Förderung anfallenden Kinderspielplätze/Freiräume: 10 bis 20 maximal 70 % der Kosten mindestens 30 % der Kosten Kosten für die Instandsetzung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Freiräumen die Instandsetzung: Euro bis Schätzung der pro Jahr zur Förderung anfallenden Kinderspielplätze/Freiräume: 10 bis 20 maximal 70 % der Kosten, mindestens 30 % der Kosten 2

3 Für das Land errechnet sich aufgrund dieser Schätzung ein Fördervolumen von rund Euro pro Jahr ab dem Jahr 2009 (ohne Förderung von Grundbeschaffungskosten). Die anfallenden Grundbeschaffungskosten lassen sich nur schwer abschätzen. Diese werden vom Land voraussichtlich mit 30 % gefördert. 4. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Nach Art. 8 Abs. 3 der Landesverfassung bekennt sich das Land zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Dieses Gesetz soll daher einen Beitrag zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft leisten. Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freiräume stellen auch für Eltern und Begleitpersonen von Kindern sowie für Spaziergänger oder andere Erholungssuchende, insbesondere ältere Menschen, einen wichtigen Begegnungsund Erholungsraum dar. Die Förderung der Begegnung von Kindern und Erwachsenen soll generationenübergreifend bei der Planung und Gestaltung von Kinderspielplätzen und Freiräumen entsprechend berücksichtigt werden. Zu 2: Kinderspielplätze sind zum Spielen für Kinder geeignete Flächen, die teilweise oder zur Gänze gestaltet und mit Spielgeräten oder Spielobjekten ausgestattet sind. Freiräume sind unbebaute Flächen, die von Menschen aller Altersgruppen für Freizeitgestaltung, Erholung, Begegnung und Kommunikation genutzt werden können und die besonders auch für Kinder zum Spielen bereit gestellt werden. Öffentlich zugänglich sind Kinderspielplätze und Freiräume dann, wenn sie unter den gleichen Bedingungen von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen. Die Gemeinde trifft eine Pflicht zur Vorsorge für öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freiräume, die den Zielen des 1 entsprechen. Diese Vorsorgepflicht ist eine subsidiäre; sie besteht nur insoweit, als nicht anderweitig bereits dem Bedarf entsprechend geeignete Spielmöglichkeiten vorhanden sind (z.b. ortsnahe Wälder und Grünflächen in ländlichen Kleingemeinden, die von Kindern zum Spiel genutzt werden können). Die Beurteilung, ob vorhandene Spielmöglichkeiten geeignet sind bzw. den Zielen des 1 entsprechen, kann anhand verschiedener Kriterien erfolgen (z.b. Lage, naturnahe Gestaltung des Geländes, ausreichende Freiflächen, Altersgerechtheit, Spielplatz als Erholungsraum auch für Erwachsene/Begleitpersonen, Spielwert von Geräten, hygienische Verhältnisse, Sicherheit; vgl. zur Planung und Gestaltung von Spielplätzen und Freiräumen z.b. ÖNORM B 2607 Spielplätze/Planungsrichtlinien, EN 1176/1 Spielplatzgeräte/Teil 1, DIN Spielplätze und Freiflächen zum Spielen ). Im Rahmen des verpflichtend zu erstellenden Spielraumkonzeptes ( 3 des Entwurfs) hat sich die Gemeinde u.a. auch mit der Ist-Situation auseinanderzusetzen (Bestandsaufnahme). Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Vorsorgepflicht sind in 4 entsprechende Förderungen des Landes vorgesehen. Zu 3: Jede Gemeinde hat ein Spielraumkonzept zu erstellen. Dieses kann auch Teil des räumlichen Entwicklungskonzeptes nach 11 des Raumplanungsgesetzes sein. Diesfalls sind bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes insoweit auch die Bestimmungen des Spielraumgesetzes zu beachten. Das Spielraumkonzept hat grundsätzliche Aussagen über die erforderlichen Kinderspielplätze und Freiräume (Spielräume) zu enthalten; die konkrete Planung der betreffenden Spielräume ist jedoch nicht Gegenstand des Spielraumkonzeptes. Es sind entsprechend dem Bedarf in der betreffenden Gemeinde die vorhandenen und geplanten öffentlich zugänglichen Kinderspielplätze und Freiräume im Spielraumkonzept auszuweisen. Die Ausweisung im Spielraumkonzept ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Förderung durch das Land nach 4 und hinsichtlich der Kinderspielplätze für die allfällige Festlegung 3

4 der Baubehörde nach 10 Abs. 6 des Baugesetzes in der Fassung der geplanten Baugesetznovelle (vgl. dazu die Regierungsvorlage vom ). Das Spielraumkonzept bildet im Übrigen eine wesentliche Grundlage für die Gemeinde im Hinblick auf ihre Vorsorgepflicht nach 2. Das Spielraumkonzept ist unter angemessener Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere auch von Kindern bzw. Jugendlichen, zu erstellen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat daher jedenfalls eine rechtzeitige Information der Betroffenen (z.b. im Gemeindeblatt oder im Rahmen einer Bürgerveranstaltung) zu umfassen und sollte ein Mindestmaß an Mitsprache (z.b. durch Mitarbeit von interessierten Kindern/Jugendlichen in einer Projektgruppe) ermöglichen. Die Beteiligung der Betroffenen fördert den Grad der Bedarfsorientiertheit. Durch Mitgestaltung entsteht auch mehr Verantwortungsbewusstsein bei den Kindern bzw. Jugendlichen. Im Spielraumkonzept ist insbesondere auf Planungen der Nachbargemeinden (z.b. Räumliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Spielraumkonzept) Bedacht zu nehmen. Soweit im Nahebereich einer Gemeindegrenze Kinderspielplätze oder Freiräume vorgesehen sind, ist das Spielraumkonzept mit den betroffenen Nachbargemeinden inhaltlich abzustimmen. Als Nahebereich ist eine Entfernung von bis zu 500 m (vgl. dazu 10 Abs. 6 des Baugesetzes in der Fassung der geplanten Baugesetznovelle) anzunehmen, da bis zu einer solchen Entfernung gegebenenfalls mit spürbaren Auswirkungen zu rechnen ist. Abzustimmen heißt, dass Gespräche mit der betroffenen Nachbargemeinde zu führen sind und nach Möglichkeit ein Konsens gefunden werden soll. Zu 4: Die Verpflichtung des Landes zur Förderung von Kinderspielplätzen und Freiräumen, die im Spielraumkonzept der Gemeinde ausgewiesen sind, besteht nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderrichtlinien. Die Förderrichtlinien haben geeignete Qualitätskriterien zu enthalten; im Hinblick auf die Ziele nach 1 können sich diese Qualitätskriterien beispielsweise auf die naturnahe Gestaltung des Geländes, den Spielwert von Geräten, die Sicherheit, die hygienischen Verhältnisse, Lage und Größe der Flächen, Altersgerechtheit, Barrierefreiheit, die Nutzbarkeit auch für Mädchen oder den Erholungswert für Erwachsene beziehen. Die Förderung muss angemessen sein. Aus der Kostendarstellung in Punkt I.3 ist das voraussichtliche Ausmaß der geplanten Förderungen ersichtlich. 4

5 Einstimmig angenommen in der 3. Sitzung des XXVIII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2009 am

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