Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr und Entwicklungsplan (EP) der Marktgemeinde Seckau

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1 Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr und Entwicklungsplan (EP) der Marktgemeinde Seckau AUFLAGEENTWURF Stand: Verfasser: DI Andreas Ankowitsch, DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: DI Roman Janisch Mag a. Siegrun Rutrecht (Sachbearbeitung/Grafik) Jacqueline Kolbl (Textbearbeitung) Michelle Pappel (Textbearbeitung) GZ: 147FR13 Bearb.: Ja/Ko/Pap L:\02 - Kunden\01 Steiermark\MT\Seckau\Gde\147FR13_Seckau_Revision ÖEK+FWP 4.00\04 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\ÖEK\ _147FR13_Ja_ÖEK_Wrtl_Auflage.doc

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3 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S KURZFASSUNG 1 1 Umfang und Inhalt 5 2 Plangrundlage und Verfasser 5 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes 6 (1) Abgrenzung und Übernahme Überörtlicher Festlegungen 6 (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen 7 (3) Entwicklungsgrenzen 11 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen 13 (1) Entwicklungsziele für Sachbereiche 13 (2) Entwicklungsziele für die einzelnen Ortsteile 18 5 Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen 18 6 Wirkung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 19 7 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 19 VERFAHRENSBLATT 20

4 KURZFASSUNG Die Marktgemeinde Seckau zeichnet sich durch unterschiedlich strukturierte Ortsteile bzw. Siedlungsgebiete, vorwiegend im Umgebungsraum des Hauptortes, aus, wobei sich einzelne südöstlich (zb Neuhofen) und südlich als auch nördlich (zb Sonnwenddorf) befinden. Das Gemeindegebiet schließt verschiedene Siedlungsräume, beginnend im Süden mit den Ortsteilen bzw. Siedlungsansätzen Neuhofen, Friedl auf der Brücke sowie im Osten Oberreiter, Dürnberg Nord und Dürnberg Süd, ein. Insbesondere die Ortsteile Neuhofen und Dürnberg Nord werden überwiegend von landwirtschaftlicher Betriebsnutzung dominiert. Die sonstigen Siedlungsgebiete bzw. Ortsteile weisen überwiegend bereits Wohnnutzung auf und ist mittel- bis langfristig von einer weiteren Reduktion der landwirtschaftlichen Betriebsnutzung auszugehen. Der Hauptort Seckau (zugleich Ortszentrum) wird im Süden und Südwesten von einer zusammenhängenden Wohnsiedlungsstruktur (überwiegend Einfamilienwohnhäuser in offener Bebauung) geprägt, wobei Richtung Nordosten Dienstleistungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen sowie betriebliche Nutzungen anschließen, welche durch die vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen ergänzt werden. Basierend auf den öffentlichen Einrichtungen im Hauptort Seckau und der angestrebten Siedlungsentwicklung soll dieser ivm den Festlegungen im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld (Regionaler Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion) unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, insbesondere Gemeindestraßennetz) sowie der teilweise geänderten Wildbachgefahrenzonen bedarfsorientiert erweitert bzw. die bestehende Siedlungsstruktur planmäßig nachverdichtet werden. Bei den sonstigen Ortsteilen bzw. Siedlungsgebieten werden die unterschiedlichen topographischen Gegebenheiten (zb Hanglage) sowie historisch tradierte Siedlungsstruktur (landwirtschaftlich dominierte Ortskerne) berücksichtigt und erfolgt diesbezüglich eine teilweise Neuformulierung der künftigen Entwicklungsgrenzen sowie Anpassung der Gebiete mit baulicher Entwicklung. Diese werden an Hand der zwischenzeitlich geänderten Planungsvoraussetzungen (geltender Gefahrenzonenplan sowie teilweise Stilllegung von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. Änderungen der Betriebsstruktur) und der Neuformulierung von einzelnen Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr an diese angepasst und im Sinne einer mittel- bis langfristigen Siedlungsentwicklung (Planungszeitraum 15 Jahre und darüber hinaus) ivm der angestrebten Bevölkerungsentwicklung geändert bzw. teilweise neu festgelegt. Das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Seckau befindet sich innerhalb des Anwendungsbereiches der Alpenkonvention und werden daher die geltenden Bestimmungen und einzelnen Protokolle berücksichtigt. 1

5 Schrägluftbildaufnahme vom (Hauptort Seckau) In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. ROG 2010 idgf, den geltenden Bestimmungen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009) und dem geltenden Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld (LGBl. Nr. 107/2006 idf 26/2010), werden, ausgehend von der Bestandsaufnahme (Stand: 10/2013) und der Bestands- und Problemanalyse (03-07/2014) sowie aufbauend auf dem am bzw beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr sowie den zwischenzeitlich erfolgten 2 Änderungen, die siedlungs- und kommunalpolitischen Entwicklungsziele einschließlich Maßnahmen adaptiert und nach dem Leitfaden ( Örtliches Entwicklungskonzept ) des Amtes der Stmk. Landesregierung geordnet und teilweise neu gegliedert. Der Entwicklungsplan Nr als integraler Bestandteil des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr wird dem geltenden Stmk. ROG 2010 idgf angepasst und die im Siedlungsleitbild Nr idgf festgelegten Funktionsbereiche in Teilbereichen aufgrund überarbeiteter sowie aktualisierter Entwicklungsziele modifiziert und künftig als Gebiete mit baulicher Entwicklung festgelegt. Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld (LGBl. Nr. 107/2006 idf 26/2010): Die Marktgemeinde Seckau ist gemäß Landesentwicklungsprogramm 2009 (LGBl. Nr. 75/2009) und Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen (politischer Bezirk Judenburg und Knittelfeld) keiner besonderen Funktion zugeordnet. Weiters wird das Gemeindegebiet gemäß Regionalplan den Teilräumen Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, Grünlandgeprägtes Bergland, Grünlandgeprägte inneralpine Täler Becken sowie Region über der Waldgrenze und Auwälder zugeordnet. 2

6 Örtliche Siedlungsschwerpunkte: Bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr wird das Hauptaugenmerk auf die Prioritätenreihung der einzelnen Ortsteile bzw. Siedlungsansätzen ivm der Prüfung der Festlegung von Örtlichen Siedlungsschwerpunkten gelegt. Diese erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise historisch tradierten unterschiedlichen Siedlungsstrukturen als auch in Abstimmung mit den vorhandenen Entwicklungspotenzialen, den technischen Infrastruktureinrichtungen sowie teilweise vorhandener Hochwassergefährdungsbereiche und den naturräumlichen Gegebenheiten (teilweise steile Hanglagen, zusammenhängende Waldflächen). Die künftigen Entwicklungsgrenzen werden auf ihre Nachvollziehbarkeit unter Einbeziehung des abschätzbaren Baulandbedarfes hin geprüft und werden jene Grenzen unverändert beibehalten, wo die geprüften Standortkriterien dies zulassen bzw. keine geänderten Rahmenbedingungen vorliegen. Die Marktgemeinde Seckau legt den Hauptort Seckau als Örtlichen Siedlungsschwerpunkt fest. Siedlungsentwicklung: Ausgehend von den teilweise historisch geprägten Siedlungsstrukturen, den vorherrschenden Nutzungen in teilweise enger Gemengelage, insbesonders geprägt durch die vorwiegend offene Bebauungsweise bei Einfamilienwohnhäusern samt zugehörigen Nebengebäuden, werden zur Erhaltung bzw. mittel- bis langfristigen Bestandssicherung der bestehenden Betriebe und einer auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmten maßvollen angestrebten Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur die einzelnen Funktionsbereiche, künftig Gebiete mit baulicher Entwicklung, im Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben als Überlagerung mit zwei Funktionen (Landwirtschaft/Wohnen) festgelegt. Die einzelnen Ortsteile bzw. Siedlungsgebiete sollen neben dem Hauptort und dem Ortsteil Sonnwenddorf mittel- bis langfristig der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Abstimmung mit den bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen (Betriebsstandortsicherung durch Berechnung der Schutzabstände lt. Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen korrigierte Auflage Oktober 2002) dienen. Von besonderer Bedeutung sind der Wohn- und Tourismusstandort Sonnwenddorf aufgrund der im Umgebungsbereich vorhandenen Freizeiteinrichtungen und die bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Hauptortes Seckau. Wesentliche Änderungen der Planungsvoraussetzungen stellen für die Marktgemeinde Seckau der nunmehr der geltende Gefahrenzonenplan, die geänderte landwirtschaftliche Betriebsnutzung sowie die teilweise Neuformulierung von Zielsetzungen für einzelne Siedlungsgebiete in Abstimmung mit den gelt. Bestimmungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld dar. Strategische Umweltprüfung/Alpenkonvention: Zusammenfassend wird zur strategischen Umweltprüfung aus raumordnungsfachlicher Sicht festgehalten, dass die getroffenen Neufestlegungen bzw. Anpassungen der Funktionsbereiche (nunmehr Gebiete mit baulicher Entwicklung) auf Basis durchgeführter Standortbeurteilungen bzw. Prioritätenreihung entsprechend der siedlungspolitisch abgestimmten Fortschreibung der 3

7 im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf festgelegten Zielsetzungen und Maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. Im gegenständlichen Verfahren kann zu den Zielen für die Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes gemäß Art. 1 des Protokolls Raumplanung (BGBl. III Nr. 232/2002 idf BGBl. III Nr. 114/2005) und den weiteren Protokollen der Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden. 4

8 VERORDNUNG DER MARKTGEMEINDE SECKAU WORTLAUT ZUM ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPT NR Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am gemäß 24 (1) Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idf LGBl. Nr. 96/2014 den Entwurf zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (ÖEK) samt Entwicklungsplan (EP) Nr beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgt in der Zeit von bis (mind. 8 Wochen). Die öffentliche Versammlung findet am statt. 1 Umfang und Inhalt (1) Das Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr besteht aus einem Verordnungswortlaut sowie dem Entwicklungsplan (EP) im Maßstab M=1:10.000, welcher ein integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist, und dem zugehörigen Erläuterungsbericht einschließlich Differenzplan. (2) In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 idf LGBl. Nr. 96/2014, den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2009 (LGBl. Nr. 75/2009 idf LGBl. Nr. 37/2012), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld (LGBl. Nr. 107/2006 idf LGBl. Nr. 26/2010) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) werden ausgehend von der Bestandsaufnahme vom 10/2013 sowie aufbauend auf dem am bzw beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (Verfasser: DI Maximilian Pumpernig, Ing. Kons. für Raumplanung und Raumordnung, Graz, GZ: 164FR02) einschließlich der zwischenzeitlich rechtswirksamen 2 Änderungen nachfolgende kurz-, mittel- bis langfristige Entwicklungsziele sowie Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angepasst und teilweise neu festgelegt. 2 Plangrundlage und Verfasser (1) Der Entwicklungsplan Nr basiert auf orthoentzerrten Luftbildaufnahmen (Quelle: GIS Steiermark mit Stand: und ). 5

9 (2) Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr und Entwicklungsplan Nr. 4.00, welche auf dem Siedlungsleitbild Nr idgf und der Bestandsaufnahme vom 10/2013 sowie der durchgeführten Problemanalyse aufbauen, werden in enger Abstimmung mit dem Raumplanungsausschluss und dem Gemeinderat der Marktgemeinde Seckau von der, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz (GZ: 147FR13) verfasst. 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes (1) Übernahme Überörtlicher Festlegungen Z.1 Gemäß Landesentwicklungsprogramm 2009 (idf LGBl. Nr. 37/2012) befindet sich das Gemeindegebiet von Seckau gemäß 2 (Regionen) innerhalb der Obersteiermark. Z.2 Gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld (LGBl. Nr. 107/2006 idf LGBl. Nr. 26/2010) ist die Marktgemeinde Seckau keiner besonderen Funktion zugeordnet. Der Ortsteil Seckau (Hauptort) ist als Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion festgelegt. Z.3 Gemäß 3 (Ziele und Maßnahmen für Teilräume) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregionen Judenburg und Knittelfeld befindet sich das Gemeindegebiet innerhalb nachfolgender Teilräume: Grünlandgeprägte inneralpine Täler und Becken Grünlandgeprägtes Bergland Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland Region über der Waldgrenze und Auwälder Z.4 Gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie (LGBl. Nr. 72/2013) befinden sich im Norden des Gemeindegebietes von Seckau Ausschlusszonen, welche im Entwicklungsplan (Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000) ersichtlich gemacht sind. Innerhalb dieser Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß 1 (3) des o. a. Entwicklungsprogrammes. 6

10 (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen 1 Z.1 Siedlungsschwerpunkt im Rahmen der Örtlichen Raumplanung 2 Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Seckau wird im eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde räumlich-funktionell wie folgt abgegrenzt: lit. a) Der Hauptort ist ein Überörtlicher Siedlungsschwerpunkt Seckau (Symbol: großer Stern) gem. REPRO Judenburg und Knittelfeld und umfasst die bestehende kompakte Siedlungsstruktur im Hauptort einschließlich die angrenzenden Wohngebiete Richtung Nordosten, Süden und Südosten. Dieser schließt auch die teilweise vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, öffentlichen Einrichtungen sowie Freizeitund Erholungsflächen ein. Die Begrenzung erfolgt im Osten des öffentlichen Gewässers, der vorhandenen Waldfläche bis zur nord-westsüdost verlaufenden Gemeindestraße, dieser folgend unter Einbeziehung der bestehenden Siedlungsstruktur (teilweise Bestand im Freiland) bis zum Gebäudebestand im Westen, fortführend Richtung Nordosten unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Betriebsnutzung, abzweigend Richtung Nordwesten unter Heranziehung der bestehenden Siedlungsstruktur, überspringend die Landesstraße L 517 und zurückführend Richtung Osten entlang der vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie Freizeiteinrichtungen. Z.2 Gebiete mit baulicher Entwicklung Aufbauend auf das rechtswirksame Siedlungsleitbild Nr idgf werden die mittel- bis langfristigen siedlungspolitischen Zielsetzungen der Marktgemeinde Seckau auf Basis der raumordnungsfachlich geprüften Bestandssituation in den Entwicklungsplan Nr großteils unverändert übernommen. In einzelnen Siedlungsgebieten sind aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Nutzungsänderungen sowie geänderter siedlungspolitischer Zielsetzungen der Marktgemeinde Seckau und die neue Rechtsnorm des ROG 2010 idgf Anpassungen erforderlich geworden. lit. a) Wohnen (Punktraster orange) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland - Allgemeine Wohngebiete und Reine Wohngebiete, Verkehrsflächen sowie die Wohnfunktion künftig ergänzende Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze etc.) 1 2 Erforderliche erläuternde Textstellen werden kursiv dargestellt. Die nachfolgend festgelegten und räumlich abgegrenzten Örtlichen Siedlungsschwerpunkte entsprechen den Vorgaben der Leitlinie für die Beurteilung von Örtlichen Siedlungsschwerpunkten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ABT13 (Stand: Februar 2013), der Richtlinie für die Festlegung touristischer Siedlungsschwerpunkte des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ABT13 (Stand: Jänner 2012), des gelt. REPROs Judenburg und Knittelfeld und der Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 idgf. Die zugehörige Beschreibung des ausgewiesenen Örtlichen Siedlungsschwerpunktes ist im Erläuterungsbericht im Kap. 1 zusammengefasst. 7

11 Gebiete mit baulicher Entwicklung für Wohnen sind zusammenhängende Siedlungsräume, in denen die Wohnfunktion gegenüber anderen Funktionen Vorrang besitzt. Etwaige andere Nutzungen sollen über den Bestand hinausgehende, ortsübliche Versorgungsfunktionen in Abstimmung mit der Wohnfunktion erfüllen. lit. b) Zentrum: (Punktraster rot) zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland - Kerngebiete sowie erforderliche Verkehrsflächen und die, die Zentrumsfunktion künftig allenfalls ergänzenden Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, Sportanlagen etc.). Die Gebiete mit baulicher Entwicklung für Zentrum stellen den historisch tradierten und teilweise dicht bebauten Hauptort einschließlich zugehöriger Mischnutzungen dar. Öffentliche Einrichtungen (Verwaltung, Kultur, Bildungs- und Dienstleistungseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen), Wirtschafts- und Wohnnutzungen sind hier auf engem Raum in teilweiser Gemengelage konzentriert. Zur Erhaltung und langfristigen Sicherstellung eines funktionsfähigen Gemeindezentrums soll neben der Gewährleistung günstiger und erforderlicher Wirtschaftsund Arbeitsbedingungen sowie einer funktionierenden Versorgungsinfrastruktur vor allem auch die langfristige Sicherung der Wohn- und Wohnumfeldqualität gewährleistet werden. Im Zentrum sollen die vorhandenen wirtschaftlichen, öffentlich-rechtlichen und privatgewerblichen Funktionen sowie die Wohnfunktion langfristig erhalten, gesichert und in gegenseitiger Abstimmung schrittweise und planmäßig weiterentwickelt werden. lit. c) Industrie, Gewerbe (Punktraster violett) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland - Gewerbegebiete und Industriegebiete 1, Verkehrsflächen und der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung nicht entgegenstehende künftige Sondernutzungen im Freiland (wie Sportanlagen etc.). Gebiete mit baulicher Entwicklung für Industrie und Gewerbe umfassen vorwiegend zusammen-hängende Gebiete mit bestehender sowie geplanter betrieblicher und/oder industriell-gewerblicher Nutzung inklusive der erforderlichen infrastrukturellen Ausstattungen (zb Erreichbarkeit, geringes Konfliktpotenzial, naturräumliche Voraussetzungen), die auch für künftige Betriebsansiedlungen mittel- bis langfristig gesichert und unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur sowie den topografischen Gegebenheiten zb Hanglage, planmäßig und bedarfsorientiert weiterentwickelt werden sollen. 8

12 lit. d) Landwirtschaft (Punktraster braun) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland - Dorfgebiete, Verkehrsflächen und der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegenstehende Sondernutzungen im Freiland (wie zb Energieversorgungsanlagen etc.). Gebiete mit baulicher Entwicklung für Landwirtschaft sind räumlichfunktionell abgestimmte dorfähnliche Siedlungsräume mit noch vorhandener landwirtschaftlicher Funktion, untergeordneter Wohnfunktion (betriebszugehörige Wohn-funktion, in Einzelfällen auch Wohnnutzungen für Dritte, d.h. auch nicht betriebszugehörige Wohnfunktionen), bestehenden Dienstleistungs-einrichtungen und örtlichem Gewerbe, in denen diese zt. unterschiedlichen Nutzungen in einem historisch tradierten Naheverhältnis weiterhin bestehen sollen/werden. Der betriebliche Weiterbestand und etwaige Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe sind langfristig zu sichern. Andere Nutzungen haben sich grundsätzlich der landwirtschaftlichen Funktion unterzuordnen bzw. sind in gegenseitiger Abstimmung geordnet weiterzuentwickeln. lit. e) Tourismus und Ferienwohnen (Punktraster magenta) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland - Erholungsgebiete und Ferienwohngebiete, Verkehrsflächen und der o. angeführten Funktionen ergänzenden Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze etc.). Gebiete für Tourismus und Ferienwohnen dienen der Errichtung und Nachverdichtung der bestehenden Zweitwohnsitze in Abstimmung mit dem vorhandenen Bedarf unter Berücksichtigung des vorherrschenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie der bedarfsorientierten Weiterentwicklung der touristischen Einrichtungen. lit. f) Bereiche mit 2 Funktionen Im Flächenwidmungsplan sind die jeweiligen Nutzungen entsprechend den beiden definierten Funktionen gemäß 3 (2) Z. 2 leg. cit. (Gebiete mit baulicher Entwicklung) bzw. Z. 3 leg. cit. (Eignungszonen) zulässig. Bereiche mit 2 Funktionen werden aufgrund des Erfordernisses der Darstellung zweier Funktionen, nämlich der bestehenden und künftig angestrebten Nutzung (schraffierter Punktraster in den Farben der jeweiligen Nutzungen) festgelegt. Diese betreffen zb Landwirtschaft und Wohnen, wobei eine zeitliche Folgenutzung festgelegt wird (zb 9

13 nachweisliche Löschung der bisherigen Nutzung bei landwirtschaftlichen Betrieben). lit. g) Entwicklungspotenziale (punktierte Darstellung, Farbe nach Gebiete mit baulicher Entwicklung) dienen der planmäßigen und bedarfsorientierten Weiterentwicklung bestehender und zusammenhängender Siedlungsstrukturen innerhalb der festgelegten Entwicklungsgrenzen während der gesamten Geltungsdauer des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.00 (15 17 Jahre) und allenfalls darüber hinaus. Diese stellen die systematische Fortführung der im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf festgelegten Baulanderweiterungs-bereiche (Schraffur) bzw. mögliche Baulandentwicklung (Pfeildarstellung) dar. Z.3 Örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen lit. a) Örtliche Eignungszonen mit besonderer Standorteignung für Spiel-, Sport- und Erholungsnutzungen sowie sonstige Nutzungen (zb Tennisplätze, u.a.m.) sind Flächen, die der sportlichen Aktivität, der Erholung, der aktiven und passiven Freizeitgestaltung und (den damit in Zusammenhang stehenden) sonstigen Nutzungen dienen. Diese Zonen sollen von anderen Nutzungen weitgehend freigehalten und bedarfsorientiert im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genutzt und planmäßig weiterentwickelt werden. Dadurch sollen jene Flächen gesichert werden, die aufgrund ihrer natürlichen Voraussetzungen und/oder Attraktivität, der benachbarten Einrichtungen und der gegebenen räumlich-funktionellen Zuordnung unter Berücksichtigung der Standortqualität für die jeweilige Festlegung besonders geeignet sind. lit. b) Örtliche Eignungszonen mit besonderer Standorteignung für Infrastruktureinrichtungen (braune Schraffur zb Energieversorgungsanlagen, Lagerplatz) dienen dem Ausbau der technischen Infrastruktureinrichtungen und sonstigen Nutzungen. Diese Zonen sollen von anderen Nutzungen weitgehend freigehalten und planmäßig weiterentwickelt werden. Zulässige künftige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind entsprechende Sondernutzungen im Freiland und hierfür allenfalls erforderliche Verkehrsflächen. Die Sondernutzungen haben sich an der Definition der Eignungszone im Entwicklungsplan (Legende) zu orientieren. lit. c) Das Siedlungs-/ landschaftsgliedernde Grünraumelement zb Grünzug (hellgrüner Balken) betrifft Flächen, welche von Bebauung langfristig freigehalten werden sollen. Dieser dient der Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen, auf die örtlichen Gegebenheiten, abgestimmten Siedlungsstrukturen (Hauptort Seckau und Ortsteil Zinkenviertel) und wird aus Gründen des Ortsbildes sowie zur Freiraumerhaltung festgelegt. 10

14 llit. d) Freihaltezonen (schwarze Schraffur) dienen der Minimierung von negativen Auswirkungen zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen (zb Wohnen und Industrie) unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten (teilweise Hanglage) und sollen langfristig von einer Bebauung freigehalten werden. (3) Entwicklungsgrenzen Z.1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenzen (durchgehende grüne Linien) sind langfristig nicht zu überschreitende Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von naturräumlichen Gegebenheiten (Geländesituation, Gewässer Gelbe Wildbachgefahrenzonen, Waldgrenzen (Kuppen, Uferbegleitgrün, )) festgelegt werden. Z.2 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (durchgehende rote Linien) sind langfristig nicht zu überschreitende äußere Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von siedlungspolitischen Entscheidungen (zb Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen aufgrund kompakter Siedlungsgefüge zur Wahrung des Ortsbildes) oder siedlungspolitischer Rahmensetzungen (zb eingefrorene Entwicklungspotenziale) festgelegt werden. Z.3 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (strichlierte rote Linien) sind Entwicklungsgrenzen, bei denen Überschreitungen bei gegebener Kriterienerfüllung (zb keine Nutzungskollisionen zu erwarten oder überwiegender Konsumation des vorgesehenen Entwicklungspotenziales) ohne Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes Nr im Ausmaß von max. einer Bauplatztiefe (ca. 30m bei Wohnnutzung und ca. 50m bei industriell-gewerblicher Nutzung) zulässig sind. 11

15 Naturräumliche Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund von fließenden oder stehenden Gewässern sowie zum Schutz der Uferzonen entlang öffentlicher Gewässer unter Berücksichtigung eines Uferstreifens von mind. 10,0 m bei unbebauten Grundstücken (ab der Böschungsoberkante). Geringere Abstände zum öffentlichen Gewässer können in dicht verbauten Gebieten sowie bei be-stehenden baulichen Anlagen festgelegt werden. 2 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze zur Erhaltung charakteristischer Kulturlandschaften, ökologisch oder klimatisch bedeutsamer Strukturen (zb zusammenhängende Waldflächen) sowie aufgrund vorhandener Topographie (Geländekanten, steile Hänge, Vernässung, etc.). 3 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund ersichtlich gemachter Gelber Wildbachgefahrenzonen. Siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze entlang von übergeordneten Verkehrsträgern (Landesstraße L 517) sowie zu Gemeindegrenzen. 2 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze zur Erhaltung kompakter Siedlungsräume, zur Wahrung des vorherrschenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, zur Abgrenzung zwischen einzelnen Siedlungsräumen (zb landschaftsgliedernde Grünraumelemente) und Grenze zwischen Wohnen und Industrie/ Gewerbe. 3 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze aufgrund des rechnerisch ermittelten Baulandbedarfes. Überschreitungen im Ausmaß max. einer Bauplatztiefe sind bei siedlungspolitischer Willensbildung oder überwiegender Konsumation (75%) der festgelegten Entwicklungspotenziale im jeweiligen Ortsteil und Nachweis einer ausreichenden technischen /infrastrukturellen Erschließung zulässig. 4 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze als Grenze zwischen unterschiedlichen Nutzungen und damit verbundener oder möglicher Nutzungskollisionen (zb Wohnnutzungen mit Eignungszonen/ Landwirtschaft etc.). 12

16 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (1) Raumordnungsgrundsätze Durch das Raumordnungsgesetz 2010 idgf und der Richtlinie für die Festlegung von örtlichen Siedlungsschwerpunkten des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 16A (nunmehr Abteilung 7) vom November 2003 ergibt sich für die Örtliche Raumplanung in der Steiermark ein neuer Abwägungsprozess, in welchem die nachfolgenden Ziele genauer zu betrachten und auf die zukünftige Entwicklung der Marktgemeinde Seckau abzustimmen sind: Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten. Entwicklung der Siedlungsstruktur nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung, im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte der Marktgemeinde, unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit, einer Entwicklung von innen nach außen, durch Ausrichtung an der gegebenen und angestrebten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Infrastruktur im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel, sowie der Vermeidung von Gefährdungen durch Naturgewalten (zb Hochwasser) durch entsprechende Standortwahl. Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur, geeignete Standortvorsorge für Handelsund Dienstleistungseinrichtungen sowie einer bedarfsorientierten Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstrukturen im Sinne der Stärkung der Funktionsfähigkeit. Schutz erhaltenswerter Kulturgüter (zb Stift Seckau) und des Ortszentrums sowie der sonstigen Siedlungsgebiete. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere für Wohnsiedlungen, Gewerbe- und Industriebetriebe einschließlich landwirtschaftlicher Hofstellen sowie für die Erholung ivm einem leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des Raumes als auch die Erfordernisse des Naturund Landschaftsschutzes. 13

17 (2) Naturraum und Umwelt Ziele und Maßnahmen Sparsame Nutzung der vorhandenen naturräumlichen Ressourcen durch planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsgebiete in Abstimmung mit den vorhandenen bzw. künftigen Infrastruktureinrichtungen (zb Kanal) Keine Beeinträchtigung des Grundwassers langfristige Sicherung der Grundwasserreserven, Schutz der bestehenden Brunnen- und Quellschutzgebiete; Festlegung bzw. Einhaltung der Auflagen im Sinne der Bestimmungen des WRG 1959 idgf sowie die Ersichtlichmachung im Entwicklungsplan Nr Projektträger Umsetzung (Zeitraum) (3) Bevölkerung: Ziele und Maßnahmen Sicherstellung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch Ausbau der Infrastruktur bzw. Erhaltung der Arbeitsplätze in der Marktgemeinde; Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur Betriebsansiedlung durch die Festlegung von Entwicklungspotenzialen für Industrie und Gewerbe im Hinblick auf die Reduzierung des Pendleranteils Sicherstellung jener sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur bzw. Voraussetzungen, um die gemeindeeigenen Aufgaben im Bereich Bildung, Gesundheit und Versorgung der Marktgemeinde langfristig sicherstellen zu können durch Festlegung von Entwicklungspotenzialen im Nahbereich von öffentlichen Einrichtungen. Abstimmung der Zielsetzungen und Maßnahmen der Marktgemeinde ivm der Festlegung von Entwicklungspotenzialen auf den Bevölkerungszielwert von Einwohnern bis zum Jahr 2029 entsprechend der angestrebten Bevölkerungsentwicklung Projektträger Umsetzung (Zeitraum) 14

18 (4) Wirtschaft/generelle Festlegungen: Ziele und Maßnahmen Projektträger Umsetzung Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung in Übereinstimmung mit der vorhandenen bzw. angestrebten Siedlungsstruktur sowie unter Berücksichtigung der bestehenden und künftigen, teilweise gemeindegrenzübergreifenden Infrastruktur durch bedarfsorientierte Festlegung von auf die Gebietstypizität abgestimmten Gebieten mit baulicher Entwicklung Vermeidung von Beeinträchtigungen der land- Marktgemeinde, EP Nr und forstwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen LW-Kammer sowie sparsamer Umgang mit der Inanspruchnahme von für die landwirtschaftlichen Nutzung besonders geeigneten Flächen für andere Nutzungen unter Berücksichtigung der angestrebten Standortsicherung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe durch Festlegung von absoluten Entwicklungsgrenzen und Überlagerungen (zb Wohnen und Landwirtschaft) Prüfung von Nutzungsprioritäten (Abwägungsprozess) insbesondere im Zusammenhang mit Entwicklungspotenzialen für Wohnen in Übergangszonen (Freiland Bauland) und Strukturierung der Freilandbereiche für landwirtschaftliche Nutzungen bzw. Naherholung und Tourismus durch Festlegung von auf die Gebietstypizität abgestimmten Gebieten mit baulicher Entwicklung ivm der Berechnung der Schutzabstände bei landwirtschaftlichen Betrieben lt. Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (korrigierte Auflage Oktober 2002) Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes in der Markgemeinde durch Schaffung der Voraussetzungen für die Ansiedelung von neuen Gewerbebetrieben durch Bereitstellung von ausreichenden und geeigneten Flächen unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur sowie der Vermeidung von Nutzungskonflikten (Wohnen/Gewerbe) durch Festlegung von mittel- bis langfristigen Entwicklungspotenzialen 15

19 Sicherung und Erhaltung der derzeit bestehenden Gewerbebetriebe und Schaffung der Voraussetzungen für eine planmäßige Weiterentwicklung durch Festlegung von Entwicklungspotenzialen für Industrie und Gewerbe sowie von Freihaltezonen zu Minimierung von negativen Auswirkungen zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen (5) Siedlungsentwicklung und Wohnbau Ziele und Maßnahmen Nachverdichtung und maßvolle Arrondierungen jener Siedlungsgebiete, die sich als Wohnstandorte zur Deckung des vorhersehbaren Bedarfes in besonderer Weise eignen durch Festlegung von mittel- bis langfristigen Entwicklungspotenzialen Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für eine geordnete Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur durch Sicherung geeigneter Flächen (zb Baulandvertrag, Bebauungsfrist) entsprechend den festgelegten Bevölkerungszielwert von Einwohner bis zum Jahr 2029 Projektträger Umsetzung (Zeitraum) (6) Verkehrsinfrastruktur/Technische Ver- und Entsorgung: Ziele und Maßnahmen Projektträger Umsetzung (Zeitraum) Sicherstellung von ausreichenden Flächen für den ruhenden Verkehr im Umgebungsbereich der Marktgemeinde FWP Nr Nahversorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie der vorhandenen/ künftigen touristischen Einrichtungen Vorsorge zur langfristigen Sicherstellung eines ausreichenden Energieangebotes durch vermehrten Einsatz von alternativen Energieträgern unter bestmöglicher Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen (zb Biomasse, Solarenergie) durch Festlegung von Örtlichen Eignungszonen für Infrastruktureinrichtungen 16

20 (7) Gemeinbedarfseinrichtungen Ziel ÖEK 3.00 Sicherstellung einer bedarfsorientierten, den unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechenden sozialen Betreuung und Pflege aller Altersgruppen für die Bevölkerung sowie Schaffung weiterer Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde durch Festlegung von geeigneten Gebieten mit baulicher Entwicklung für Wohnen und Zentrum weiterer Ausbau des Tourismusangebotes in der Marktgemeinde durch Festlegung von Örtlichen Eignungszonen sowie Gebieten mit baulicher Entwicklung in Abstimmung mit der bestehenden Siedlungsstruktur und den technischen Infrastruktureinrichtungen Projektträger Umsetzung (Zeitraum) 17

21 (2) Entwicklungsziele für die einzelnen Ortsteile: Z.1 Entwicklungspriorität 1 (Regionaler Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion) Ortsteil Seckau (Hauptort): Stärkung der zentralen Funktion im Gemeindegebiet als Sitz von öffentlicher Verwaltung, Dienstleistungen und Wohnen einschließlich zugehöriger Freizeitund Erholungseinrichtungen durch Festlegung von geeigneten Entwicklungspotenzialen für die jeweiligen Gebiete mit baulicher Entwicklung sowie Örtlicher Eignungszonen. Z.2 Entwicklungspriorität 2: Für die überwiegend von Wohnnutzung dominierten Siedlungsgebiete Neu- Neuhofen und Sonnwenddorf mit Seckau Ost sowie die landwirtschaftlich geprägten Ortsteile Neuhofen und Lehmgrund wird die bedarfsorientierte Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten (teilweise steile Hanglage, zusammenhängende Waldflächen usw.) festgelegt. Z.3 Entwicklungspriorität 3: Für die Siedlungsansätze Dürnberg Nord, Dürnberg, Friedl auf der Brücke, Oberer Hart, Oberreiter und Zinkenviertel wird die mittel- bis langfristige Bestandssicherung durch Nachverdichtung sowie bedarfsorientierte Arrondierung/ Erweiterung der bestehenden Siedlungsstruktur festgelegt. 5 Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen (1) Die Marktgemeinde Seckau verpflichtet sich im Rahmen ihrer finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr (2) Die Marktgemeinde Seckau wird bei Landes- und Bundesdienststellen und sonstigen öffentlichen Institutionen auf entsprechende Mitwirkung bei der Erfüllung dieser Ziele und Maßnahmen hinwirken bzw. im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten tätig werden. 18

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