Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld

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1 Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr (Unterpunkte A und B) gem. 38 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 44/ AUFLAGEENTWURF - Stand: GZ: 211FG12 Graz Krottendorf-Gaisfeld, Dezember 2012 Bearb.: Ja/Pa/La/Sz L:\02 - Kunden\01 Steiermark\VO - Voitsberg\Krottendorf-Gaisfeld\Krottendorf-Gaisfeld\211FG12_Krottendorf_VF 306\04 Auflageentwurf\ _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc

2 GEMEINDE KROTTENDORF-GAISFELD Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr (Unterpunkte A und B) Auflageentwurf GZ: Krottendorf-Gaisfeld,... KUNDMACHUNG 1. Gem. 38 ivm 42 (8) des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 44/2012 hat der Gemeinderat der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld in seiner Sitzung am den Beschluss gefasst, den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr idgf zu ändern und den beiliegenden Entwurf der Flächenwidmungsplan-Änderung, VF 3.06 (Unterpunkte A und B), verfasst von Pumpernig & Partner ZT GmbH, vom , GZ: 211FG12, in der Zeit von. bis. (mind. 8 Wochen) im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. 2. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied sowie jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, eine schriftliche Einwendung, die eine Begründung enthalten muss, beim Gemeindeamt einbringen. Die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr (Unterpunkt A) des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes bezieht sich auf den nachfolgenden Bereich: Im siedlungspolitischen Interesse der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld soll gem. den Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr sowie der angestrebten planmäßigen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur ivm den vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) die Festlegung von Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (L(WR)) mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,3 erfolgen. Die vorgesehene Änderung entspricht den Zielsetzungen des geltenden Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr insbesondere des Siedlungsleitbildes (künftig Entwicklungsplan), da der Änderungsbereich selbst sich innerhalb der festgelegten langfristigen Baulandgrenzen befindet und eine Siedlungsentwicklung für einen Wohnbereich mit überwiegender Wohnnutzung durch die festgelegte mögliche Baulandentwicklung (Pfeildarstellung) festgelegt ist. Im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr sind für die Siedlungsentwicklung im Ortsteil Klein-Gaisfeld (Bereich östlich der Kainach bis zur Gemeindegrenze St. Johann/Köppling in der Katastralgemeinde Gaisfeld) nachfolgende Zielsetzungen festgelegt:

3 Bedarfsorientierte Festlegung von kurzfristigen Erweiterungsbereichen im unmittelbaren Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete. Festlegung von mittel- bis langfristigen Entwicklungspotenzialen für Wohnnutzung im Sinne der Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur und Bedachtnahme auf die vorhandenen Planungsvorgaben (vorhandene Hochspannungsfreileitung, Hochwassergefährdungsbereiche, provisorische Wildbachgefahrenzonen, Errichtung der Ortsumfahrung Krottendorf. Festlegung eines landwirtschaftlich dominierten historisch-tradierten Siedlungsbereiches östlich der Kainach unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestandssituation (landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie zugehörige Wohnobjekte). Die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr (Unterpunkt B) des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes bezieht sich auf den nachfolgenden Bereich: Im öffentlichen Interesse der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld soll im Norden der Katastralgemeinde Gasselberg unter Berücksichtigung der bestehenden Wohngebäude im Freiland einschließlich Nebengebäude sowie den vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom insbesondere Zufahrt) die Festlegung eines Auffüllungsgebietes im Freiland gem. 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf erfolgen. Zusätzlich werden die Grundstücke entlang der nordwest-südost verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche (Grdst. Nr. 460, KG Gasselberg) gem. 26 (1) Stmk. ROG 2010 idgf (Nutzungsarten Freiland und Verkehrsfläche) an den Naturbestand bzw. die aktuelle Katastermappe (Stand: ) angepasst. Ergänzend werden für das Auffüllungsgebiet Gasselberg-Nord Bebauungsgrundlagen festgelegt und damit die zukünftige Lückenbebauung im Sinne einer visuellen Einheit sichergestellt. Die verfahrensgegenständliche Änderung steht im Einklang mit den Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld insbesondere der Abstimmung der Bevölkerungszahl mit der bestehenden oder erzielbaren räumlichen Tragfähigkeit. Für den Gemeinderat: Amtszeiten: Der Bürgermeister Johann Feichter Krottendorf-Gaisfeld,. Angeschlagen am:... Abgenommen am:...

4 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH INHALTSVERZEICHNIS Seite Wortlaut 1 1 Geltungsbereiche / Rechtsplan / Verfasser 1 2 vorgesehene Änderung (Unterpunkt A) 1 3 vorgesehene Änderungen (Unterpunkt B) 2 4 vorgesehene Bebauungsgrundlagen 2 5 Privatwirtschaftliche Maßnahmen 3 6 Auflage / Rechtskraft 3 Verfahrensblatt 4 Rechtspläne 5-9 Erläuterungsbericht Erläuterungsbericht (Unterpunkt A) Erläuterungsbericht (Unterpunkt B) 13 Beilagen 17 1

5 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH GEMEINDE KROTTENDORF-GAISFELD GZ: Krottendorf-Gaisfeld,... Betrifft: Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr (Unterpunkte A und B) gem. 38 Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 44/2012 Auflageentwurf WORTLAUT Auflageentwurf über die vom Gemeinderat der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld am zur öffentlichen Auflage beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3.00, Verfahrensfall lfde. Nr (Unterpunkte A und B), öffentlich aufzulegen in der Zeit von.. bis 1 GELTUNGSBEREICHE / PLANGRUNDLAGE / VERFASSER Die Rechtspläne (IST/SOLL-Darstellungen), verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH vom , GZ: 211FG12, basierend auf dem geltenden Flächenwidmungsplan Nr idgf im Maßstab M: 1:2.500 (digitale Katastermappe (DKM), Stand: ), bilden einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellen gesondert die Geltungsbereiche der Änderung dar. 2 VORGESEHENE ÄNDERUNG (UNTERPUNKT A) (1) Die Grdst. Nr. 425/1 und 427 (jeweils Tfl.), beide KG Gaisfeld, im Flächenausmaß von ca m² werden von bisher Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche (L) gem. 25 Stmk. ROG 1974 idgf nunmehr als Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (L(WR)) gem. 29 (3) ivm 30 (1) Z.1. Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 44/2012 mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,3 festgelegt. (2) Als fehlende Aufschließungserfordernisse werden festgelegt: Z.1 Nachweis der inneren Erschließung (verkehrstechnische und infrastrukturelle) Z.2 Nachweis der geordneten Abfuhr von Oberflächenwässern im Sinne einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung. 1

6 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 3 VORGESEHENE ÄNDERUNGEN (UNTERPUNKT B) (1) Die Grdst. Nr. 232 (Teilfl.), 233 (Teilfl.), 234/2 (Teilfl.), 243/2 (Teilfl.), 244 und 249/4 (Teilfl.) sowie die Baufläche.34/1, alle KG Gasselberg, in einem Flächenausmaß von m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit), werden von bisher Freiland (L) gem. 25 Stmk. ROG 1974 idf LGBl. Nr. 95/1995 nunmehr als Auffüllungsgebiet im Freiland gem. 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf festgelegt. (2) Zusätzlich erfolgt eine Anpassung der Nutzungsarten gem. 26 (1) Stmk. ROG 2010 idgf (Freiland und Verkehrsfläche) entlang der Gemeindestraße (öffentliches Gut, Grdst. Nr. 460, KG Gasselberg) an die digitale Katastermappe (Stand: ). 4 VORGESEHENE BEBAUUNGSGRUNDLAGEN (1) Baugrenzlinien/bebaubare Bereiche: Die Situierung der Wohngebäude ist innerhalb der im Planwerk (Bebauungsgrundlagen) näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubarer Bereich) zulässig. Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Wohngebäude unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf frei situiert werden. (2) Bebauungsweise: Für Wohngebäude wird eine offene Bebauungsweise festgelegt. (3) Zulässige Gesamthöhe der Gebäude/Geschossanzahl: Die max. zulässige Gesamthöhe des Gebäudes 1 wird mit 10,0 m festgelegt. Die max. zulässige Geschossanzahl wird mit 2 Geschossen oder einem Erdgeschoss und ausbaufähigem Dachgeschoss (1+D) festgelegt. (4) Dachform und Hauptfirstrichtung: Als Dachformen werden das Sattel- und Krüppelwalmdach festgelegt. Die Hauptfirstrichtung gemäß Planwerk ist einzuhalten. Die Dachneigung wir mit mind. 20 und höchstens 45 festgelegt. 1 Gemäß 4 Z. 31 BauG 1995 idgf wird die Gesamthöhe eines Gebäudes definiert als der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze udgl. unberücksichtigt bleiben. 2

7 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Zulässige Dacheindeckungsmaterialen sind Flächeneindeckungen sowie kleinteilige Beton- und Tonziegel. Die Farbe der Dacheindeckung wird mit grauen bis rotbraunen Farbtönen festgelegt. Die Errichtung von Seitengiebeln ist zulässig. (5) Fassadengestaltung: Die Fassadengestaltung ist als Putzfassade zulässig. Eine Holzverkleidung des Obergeschosses bzw. Dachgeschosses (in brauner Farbgebung oder natur) ist zulässig. 5 PRIVATWIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN Für die neu als Bauland festgelegten Flächen gem. 2 (1) des gegenständlichen Wortlautes sind privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. den Bestimmungen des 35 Stmk. ROG 2010 zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde abzuschließen und diese dem Verfahrensakt zur Genehmigung beizulegen. 6 AUFLAGE / RECHTSKRAFT (1) Der am vom Gemeinderat der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld beschlossene Entwurf der Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr (Unterpunkte A und B) liegt in der Zeit von. bis. (mind. 8 Wochen) zur öffentlichen Einsichtnahme auf. (2) Nach Endbeschluss am und Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung und den auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag erwächst die gegenständliche Änderung in Rechtskraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister Johann Feichter 3

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13 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH ERLÄUTERUNGSBERICHT UNTERPUNKT A 1. Rechtssituation/ Ausgangslage: Der gegenständliche Änderungsbereich liegt im Ortsteil Klein-Gaisfeld östlich der Kainach und ist dreiseitig von vollwertigem Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,3 umgeben. 1.1 Bestimmungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Voitsberg: Das gegenständliche Planungsgebiet befindet sich gem. Plandarstellung des gelt. Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Voitsberg, LGBl. Nr. 74/2008 idf LGBl. Nr. 57/2010 im M 1: (Karte Teilräume ) im Teilraum außeralpinen Hügelland, für welchen gem. 3 (5) Ziele und Maßnahmen festgelegt sind: Das durch eine äußerst kleinteilige Durchmischung von Wald, Wiesen, Ackerland und landwirtschaftlichen Sonderkulturen charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten. Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen Freilandbereichen, Hochwasserabfluss- und Retentionsräumen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten. Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind großflächige Baulanderweiterungen, die auch bei mehrmaligen Änderungen - insgesamt 3.000m² überschreiten, unzulässig. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung rechtmäßig bestehender Betriebe bleibt davon unberührt. Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Einbindung der Gebäude in das Gelände vor allem in Hanglagen und in bestehende Bebauungsstrukturen als auch auf die Höhenentwicklung und die Farbgebung der Gebäude zu legen. Ein Seitenverhältnis der Grundrisse von annähernd 1:2 ist anzustreben. Die obertägige Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig. Erweiterungen rechtmäßig bestehender Rohstoffgewinnungen bleiben davon unberührt. Für den gegenständlichen Änderungsbereich ist keine Vorrangzone gem. 5 REPRO ausgewiesen. Zu der gegenständlichen Änderung kann gem. den Festlegungen im Regionalen Entwicklungsprogramm der Planungsregion Voitsberg (Wortlaut und Plandarstellung) aufgrund der Bestimmungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr kein Widerspruch abgeleitet werden, da der Ortsteil Klein-Gaisfeld die Kriterien eines Örtlichen Siedlungsschwerpunktes erfüllt (vgl. hiezu Pkt. 1.2). 10

14 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 1.2 Festlegungen im geltenden Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf: Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld stammt aus dem Jahre 2004 und wurden zu diesem Zeitpunkt auf Basis der geltenden Rechtslage keine Örtlichen Siedlungsschwerpunkte festgelegt. Aufgrund der bestehenden Siedlungsstruktur und vorhandener Nutzungsdurchmischung ist der Ortsteil Klein- Gaisfeld im Sinne der geltenden Rechtslage als Örtlicher Siedlungsschwerpunkt zu verstehen. Die Zielsetzungen für den Ortsteil Klein-Gaisfeld lauten u.a.: Bedarfsorientierte Festlegung von kurzfristigen Erweiterungsbereichen im unmittelbaren Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete Festlegung von mittel- bis langfristigen Entwicklungspotenzialen für Wohnnutzung im Sinne der Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Planungsvorgaben (vorhandene Hochspannungsfreileitung, Hochwassergefährdungsbereiche, provisorische Wildbachgefahrenzonen, Errichtung der Ortsumfahrung Krottendorf). Der gegenständliche Änderungsbereich ist im Siedlungsleitbild Nr als eine mögliche Baulandentwicklung für den Funktionsbereich Wohnen mit überwiegender Wohnfunktion (gelbe Pfeildarstellung) festgelegt. Zur gegenständlichen Baulandfestlegung Reines Wohngebiet kann somit kein Widerspruch abgeleitet werden. 1.3 Festlegungen im rechtwirksamen Flächenwidmungsplan Nr idgf der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld (LGBl. Nr. 127/1974 idf LGBl. Nr. 95/1995): Der gegenständliche Änderungsbereich ist im Norden, Süden und Westen von vollwertigem Bauland Reinem Wohngebiet umschlossen. Ein Teilbereich der Grundstücke ist als Verkehrsfläche ausgewiesen, welche ivm den eingetragenen Servitutsrechten im Grundbuch die rechtlich gesicherte Anbindung an das Gemeindestraßennetz sicherstellt. 2. Umweltprüfung 2 : Durch die gegenständliche Änderung wird der beinahe 4-seitig umschlossene Bereich hinsichtlich seiner Eigenart und Charakteristik nicht verändert und trifft somit dieses Ausschlusskriterium gem. Leitfaden (2.Auflage, September 2011) zu. Ferner werden alle relevanten Bestimmungen der Alpenkonvention eingehalten. 2 gem. Leitfaden zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit in der örtlichen Raumplanung, herausgegeben von der FA 13B, Stand: April 2011 (2.Auflage), Veröffentlichung: September

15 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 3. Nachweis Bautätigkeit Nach Angaben der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld wurden im Zeitraum von 2004 bis 2012 insgesamt 77 Einfamilienwohnhäuser und 1 Geschosswohnbau mit 8 Wohneinheiten errichtet, wodurch jedenfalls von einer deutlichen Verringerung des im Rahmen der Revision zum 3. Flächenwidmungsplan ermittelten Mobilitätsfaktors (Verhältnis Baulandbedarf zu Baulandreserve) auszugehen ist. Aufgrund dieser Entwicklung kann der Baulandbedarf gemäß 26 (1) Stmk. ROG 2010 idgf nachgewiesen werden. 4. Begründungen/ Erläuterungen: Die gegenständliche Flächenwidmungsplan-Änderung dient der Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von baulichen Anlagen gemäß 30 (1) Z. 1 Stmk. ROG 2010 idgf im Sinne der planmäßig angestrebten Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur. Die verfahrensgegenständliche Änderung erfolgt gem. den Bestimmungen des 3 Stmk. ROG 2010 idgf (Entwicklung der Siedlungsstruktur nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konstruktion), im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes sowie von innen nach außen und durch Ausrichtung an der technischen Infrastruktur) sowie gemäß den Zielsetzungen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (vgl. Pkt. 1.2). 12

16 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH ERLÄUTERUNGSBERICHT UNTERPUNKT B 1. Rechtssituation: 1.1 Gebietsbeschreibung: Das gegenständliche Planungsgebiet befindet sich im Norden des Gemeindegebietes der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld in der Katastralgemeinde Gasselberg. 1.2 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr idgf: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr idgf teilweise als Freiland (L) - landwirtschaftlich genutzte Fläche festgelegt und als Verkehrsflächen ausgewiesen. 1.3 Alpenkonvention: Im gegenständlichen Änderungsverfahren kann zu den Zielen für die Raumplanung und die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes gem. Art. 1 des Protokolls Raumplanung, BGBl. III Nr. 232/2002 idf BGBl. III Nr. 114/2005 und zu den weiteren Protokollen der Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden, da ein Ausschlusskriterium gem. geltendem Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung erfüllt wird. 2. Umweltprüfung 3 : 2.1 Ausgangssituation: Im Zuge der gegenständlichen Änderung sollen die Grdst. Nr. 232 (Teilfl.), 233 (Teilfl.), 234/2 (Teilfl.), 243/2 (Teilfl.), 244 und 249/4 (Teilfl.) sowie die Baufläche.34/1, alle KG Gasselberg, als Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiet gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf festgelegt werden. 2.2 Schritt 1 Prüfung nach Abschichtung: Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld basiert auf den Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 idf LGBl. Nr. 112/2002, wodurch kein von der Landesregierung genehmigtes Örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und dahingehend für die Flächenwidmungsplan-Änderung keine Abschichtung erfolgen kann. 2.3 Prüfschritt 2 Prüfung nach Ausschlusskriterien: Basierend auf der Bestandssituation sowie der angestrebten Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur in der Katastralgemeinde Gasselberg erfolgt durch die Festlegung eines Auffüllungsgebietes im Freiland eine Anpassung an das bestehende Ausmaß der Nutzungen in Dichte und Funktion sowie Strukturanpassungen bereits be- 3 gem. Planungsleitfaden SUP in der Örtlichen Raumplanung, herausgegeben von der FA 13B, Stand: April 2011 (2. Auflage) 13

17 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH bauter Gebiete (Gebäudebestand im Freiland) und wird damit die Eigenart und Charakter des Gebietes nicht verändert. Basierend auf den o. a. Ausschlusskriterium ist keine Umweltprüfung mit Umweltbericht erforderlich. 3. Begründungen/ Erläuterungen: 3.1 Ausgangslage: Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich im Norden des Gemeindegebietes der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld in der Katastralgemeinde Gasselberg und westlich der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde Voitsberg. Dieser ist im Flächenwidmungsplan Nr idgf der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld teilweise als Freiland (L) landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Siedlungsbestand festgelegt und teilweise als Verkehrsflächen ausgewiesen. Auf den o. a. Grundstücken befinden sich insgesamt 5 Einfamilienwohnhäuser mit zugehörigen Nebengebäuden (vgl. Fotodokumentation). Die Festlegung als Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiet der o.a. Grundstücke dient der Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zur vorgesehenen Nutzung ivm der planmäßig angestrebten Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur. 3.2 Prüfung der Voraussetzungen zur Festlegung eines Auffüllungsgebietes: Gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf können im Freiland Flächen als Sondernutzung Auffüllungsgebiet festgelegt werden, wenn es sich um kleinräumige, zusammenhängende mit mind. drei vor dem 01. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute Gebiete handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen, welche eine visuelle Einheit darstellen, aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere Lücken vorhanden und diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens m² aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen sind. Die bestehende Wohnsiedlungsstruktur westlich der Gemeindestraße (öffentliches Gut, Grdst. Nr. 460, KG Gasselberg) besteht aus insgesamt 5 für die Beurteilung relevanten Einfamilienwohnhäusern, welche eine zeilenartige Bebauungsstruktur aufweisen und somit eine visuelle Einheit darstellen (vgl. Fotodokumentation). Der südlich angrenzende Bestand stellt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Freiland dar und erfolgt für diesen keine Berücksichtigung im Verfahren. Zwischen der bestehenden Bebauungsstruktur sind 2 unbebaute Lücken mit einer Gesamtfläche von rund m² vorhanden und unterschreitet somit diese deutlich die zulässige Gesamtfläche von insgesamt m². 14

18 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH Weiters darf gemäß den Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 (LGBl. Nr. 49/2010) ein Auffüllungsgebiet nur dann festgelegt werden, wenn die Baulandvoraussetzungen gemäß 28 (2) bzw. die Voraussetzung zur Festlegung von vollwertigem Bauland gemäß 29 (2) Stmk. ROG 2010 erfüllt werden. Für die Grundstücke entlang der nordwest-südost verlaufenden Gemeindestraße liegen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen keine Hinderungsgründe hinsichtlich der erforderlichen Baulandeignung vor. Das Gemeindegebiet der Gemeinde Krottendorf- Gaisfeld fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung gem. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne (BGBL Nr. 436/1976), jedoch sind im geltenden Gefahrenzonenplan keine Gelben und Roten Wildbachgefahrenzonen udgl. festgelegt. Hinderungsgründe aufgrund der Bodenbeschaffenheit bzw. des Grundwasserstandes sind der Gemeinde nicht bekannt. Der nächstgelegene regionale Verkehrsträger Landesstraße B70 (Ortsumfahrung Krottendorf) befindet sich in einer Entfernung von rd. 900 m (Luftlinie) vom gegenständlichen Auffüllungsgebiet entfernt, sodass für diese bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen keine Berücksichtigung erfolgt. Nach Auffüllung der bestehenden Baulücken stellt die zeilenförmige Bebauung eine nach außen hin wirkende visuelle Einheit dar. Gemäß 29 (2) Stmk. ROG 2010 idgf dürfen nur Grundstücksflächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befinden, die keinerlei beabsichtigten Nutzungen widersprechenden Immissionsbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigungen udgl.) unterliegen und in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind. Sämtliche Wohngebäude innerhalb des gegenständlichen Auffüllungsgebietes im Freiland sind an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld angeschlossen. Weiters ist eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Strom vor Ort bereits vorhanden. Gegen die Errichtung von zusätzlichen Einfamilienwohnhäusern auf den o.a. Bauplätzen liegen keine dieser Nutzung widersprechende Immissionsbelastungen vor. 15

19 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 3.3 Bebauungsgrundlagen: Gemäß den Bestimmungen des 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf sind für das gesamte Auffüllungsgebiet im Freiland Bebauungsgrundlagen im Wortlaut festzulegen. Dies insbesondere um sicherzustellen, dass die angestrebte Lückenschließung zusammen mit den Bestandsobjekten in Summe eine visuelle Gesamteinheit bildet. Zur Beurteilung erfolgte eine Bestandsaufnahme mit Analyse und liegt eine Fotodokumentation des gegenständlichen Auffüllungsgebietes (vgl. Beilagen) vor. Die bestehenden Wohngebäude werden darin dokumentiert. Bezugnehmend auf die bestehende Siedlungsstruktur wird die Baugrenzlinie im Westen bzw. Südwesten entlang der bestehenden Wohnobjekte einschließlich erforderlicher Abstandsregelung festgelegt. Da die bestehenden Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Auffüllungsgebietes in offener Bebauungsweise errichtet wurden, wird diese als zulässige Bebauungsweise festgelegt. Die o.a. Wohngebäude weisen eine Geschoßigkeit mit einem Erdgeschoß, ersten Obergeschoß bzw. Kellergeschoß, Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß auf. Aufbauend auf den Bauakten der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld zu den bestehenden Wohngebäuden wird die Gesamthöhe der Gebäude mit max. 10,0 m festgelegt. Zur Sicherstellung des vorherrschenden Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird die max. zulässige Geschossanzahl gem. vorherrschender Siedlungsstruktur näher festgelegt (vgl. Bebauungsgrundlagen). Die prägende Dachform der bestehenden Wohngebäude stellt das Satteldach dar, wobei im untergeordneten Ausmaß auch Seitengiebel vorhanden sind. Untergeordnet ist ein Krüppelwalmdach im Planungsgebiet vorhanden. Dachdeckungsmaterial sind graue Betonziegel und rote Tonziegel sowie graue kleinformatige Eternitplatten. Die Fassaden der einzelnen Wohngebäude bestehen aus Putzfassaden mit teilweise kräftiger Farbgebung, wobei nur untergeordnet (im Dachgeschoß) eine Holzverkleidung vorliegt. Unter Zugrundelegung der gelt. Bebauungsgrundsätze werden als Dachformen das Sattel- und Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von 20 bis max. 45 festgelegt, wobei die Errichtung von Einzelgaupen und Seitengiebeln zulässig ist. Die Dach- und Fassadengestaltung wird entsprechend den bestehenden Gebäuden in den Verordnungswortlaut der Verordnung aufgenommen, um ein nach außen hin einheitliches Erscheinungsbild der Bebauungsstruktur zu gewährleisten. Die festgelegten Hauptfirstrichtungen entsprechen jenen des Bestandes. 16

20 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 4. Beilagen: 4.1 Ausschnitt SLB Nr Auszug Fotodokumentation 17

21 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 4.1 Ausschnitt SLB Nr

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24 _211FG12_Ja_FWP3.06_Auflage.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH 4.2 Auszug Fotodokumentation 2

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gemäß 38 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 ivm 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgf.

gemäß 38 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 ivm 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgf. GZ: B-2017-1073-00073/5.15 Betreff: Datum: 20.09.2017 Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.15 Änderungsverfahren gemäß 38 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017

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