Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen. Vorläufige Beurteilungsgrundlage für die Nichtdurchführung von Revisionsverfahren
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- Cathrin Schuster
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1 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen Vorläufige Beurteilungsgrundlage für die Nichtdurchführung von Revisionsverfahren
2 Raumplanung Steiermark Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 13B, Bau-, Raumordnung und Energieberatung Stempfergasse Graz Koordination: DI Daniel Kampus, FA13B Externe Unterstützung: Büro Pumpernig und Partner, ZT GmbH Mariahilferstraße Graz Layout und Grafik: Fuisz-Moodley + Wagner Brand Design Grieskai 52/ Graz Graz, Oktober 2006
3 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen 1. Zielsetzungen Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass in einigen Gemeinden der Steiermark bedingt durch eine geringere Nachfrage und die zum Teil sehr groß dimensionierten bestehenden Baulandangebote aus früheren Planungsperioden ein starker Rückgang des Baulandbedarfs zu beobachten ist. Dies lässt sich mit der generellen demografischen Entwicklung (Überalterung) einerseits und andererseits einer weiterhin anhaltenden Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Agglomerationsräumen erklären, sodass immer mehr in peripheren Lagen befindliche Gemeinden mit Abwanderungen und daher auch mit geringerer Baulandnachfrage und Entwicklungsdynamik konfrontiert sind. Die Diskussion zwischen Behörden, RaumplanerInnen und Gemeindeverantwortlichen erbrachte vermehrt den Wunsch, auf umfangreiche, zeit- und kostenintensive Revisionsverfahren zur Änderung der örtlichen Entwicklungskonzepte und der Flächenwidmungspläne dann zu verzichten, wenn mangels neuem Entwicklungs- bzw. Baulandbedarf bei gleichzeitigem Überangebot und Verfügbarkeit an Flächenreserven sowie hoher Qualität der bestehenden Planungsinstrumente diese nicht zielführend erscheinen. Die Bestimmungen des 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2 ROG 74 sehen diese Möglichkeit grundsätzlich bereits vor. Zu prüfen ist dabei in jedem Fall, ob zwingende Änderungsgründe im Sinne des 30 Abs. 2 ROG vorliegen und diese nicht auch in einem Änderungsverfahren zum ÖEK bzw. zum FWP berücksichtigt werden können. Es kann dabei auch eine getrennte Behandlung von ÖEK und FWP sinnvoll sein, wenn z. B. die Revision eines örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich ist, nicht jedoch die generelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes oder umgekehrt. Im Falle einer Genehmigung der Nichtdurchführung der Revision gelten die Verordnungsinhalte von ÖEK und FWP unverändert weiter. Eine neuerliche Planungsinteressensabfrage ist erst nach einer weiteren Revisionsperiode von 5 Jahren erforderlich. Bei der Nichtdurchführung ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass die derzeit geltenden Planwerke (Siedlungsleitbild und /oder Flächenwidmungsplan) hinsichtlich ihrer Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit von hoher Qualität sind, die bisher geltenden Entwicklungsziele im ÖEK mit künftigen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde konform gehen und die Planungsinteressensabfrage keinen wesentlichen Änderungsbedarf zur Folge hat. Widersprüche zu Gesetzen des Bundes und des Landes dürfen nicht vorliegen. Die fehlende Einarbeitung von Novellen zum geltenden Raumordnungsgesetz darf keine wesentlichen Nachteile für die BürgerInnen (die Normunterworfenen ) nach sich ziehen. Die vorliegende Beurteilungsgrundlage soll daher einen Anhaltspunkt geben, ob aus fachlicher Sicht eine Nichtdurchführung überhaupt in Betracht gezogen werden kann und wenn ja, welche Unterlagen dafür notwendig sind. Gleichzeitig soll sie auch den Prüfkatalog für die Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren für die Nichtdurchführung der Revision von ÖEK und FWP darstellen.
4 Raumplanung Steiermark 2. Grundlagen / Voraussetzungen für die Nichtdurchführung des Revisionsverfahrens Vor einer Entscheidung über die Nichtdurchführung eines Revisionsverfahrens sind seitens der Gemeinde bzw. des beauftragten Raumplaners mehrere Punkte zu überprüfen, die in den nachfolgenden Kapiteln näher dargestellt und erläutert werden. Da der Bürgermeister gemäß 30 Abs. 2 ROG alle 5 Jahre öffentlich aufzufordern hat, Anregungen auf Änderung des ÖEK und FWP einzubringen und diese Interessensabfrage wesentliche Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung bei einer allfälligen Nichtdurchführung des Revisionsverfahrens hat, ist die öffentliche Kundmachung über die Einleitung der Revision gemäß den zitierten Bestimmungen des ROG jedenfalls vorzunehmen. 2.1 Rechtsgrundlagen Im ersten Schritt ist eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen vorzunehmen. Aufnahme der Bestandsdaten: FWP Nummer FWP rechtswirksam seit: FWP Anzahl der Kleinen Änderungen : FWP Anzahl der Großen Änderungen : Anzahl der ÖEK Änderungen: ROG Novellen seit der Revision: FWP Nr., Datum, Anzahl: Obige Auflistung zeigt u. a. auf, wie viele Änderungen in der relevanten Planungsperiode erfolgten. Die Anzahl von Änderungen kann indirekt die Entwicklung des Bauge- schehens, der Wohnbevölkerung bzw. des Baulandbedarfes und der Nachfrage in der Gemeinde (Dynamik der Gemeinde) abbilden. 2.2 Lesbarkeit des Siedlungsleitbildes bzw. des Flächenwidmungsplanes Eine gute Lesbarkeit des Siedlungsleitbildes und Flächenwidmungsplanes stellt eine Mindestanforderung an die Planwerke dar. Die Lesbarkeit der Pläne garantiert zusammen mit den Erläuterungen die Nachvollziehbarkeit von Festlegungen, sie ist daher ein wesentlicher Garant für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Das Vorliegen von digitalen Plangrundlagen ist nicht zwingend erforderlich, da auch analoge Planwerke bei guter Qualität und Lesbarkeit eine ausreichende Grundlage für nachvollziehbare Entscheidungen darstellen können. Lesbarkeit der Instrumente gegeben: Ja NEIN analog digital Siedlungsleitbild Flächenwidmungsplan Plangrundlage (Kataster)
5 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen 2.3 Prüfung privater und öffentlicher / überörtlicher Planungsinteressen In einer Übersicht sind die eingelangten privaten Planungsinteressen darzustellen. Im Rahmen der Prüfung der überörtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen (Bundes- / Landeskompetenzen) ist zu prüfen, inwieweit geänderte Planungen und geänderte Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen einen Widerspruch zu den geltenden Festlegungen auf örtlicher Ebene bedingen. Folgende Vorgaben sind dabei besonders zu beachten bzw. sind allfällige Widersprüche aufzuzeigen: Private Planungsinteressen Anzahl: Anzahl der bekanntgegebenen Baulandwünsche: davon in Übereinstimmung mit dem ÖEK / Siedlungsleitbild davon außerhalb des ÖEK / Siedlungsleitbildes - davon fachlich positiv bewertet Überörtliche Planungen / Vorgaben JA NEIN Geänderte Voraussetzungen aufgrund wasserwirtschaftlicher Planungen (Wasserrecht) Widersprüche zu Gefahrenzonenplänen (Forstrecht) Straßen- / eisenbahnrechtliche Festlegungen (Eisenbahnrecht, Straßenrecht) Widersprüche zu Festlegungen im REPRO (z. B. Vorrangzonen etc.) Widersprüche zur EZ-Verordnung 2004 Widersprüche zum Sachprogramm zur Sicherung von Siedlungsräumen Widersprüche zu sonstigen Sachprogrammen des Landes (Luft, Naturschutz, ) Widersprüche zu sonstigen Ersichtlichmachungen Sollten Widersprüche zu den o. g. Gesetzen, Verordnungen oder Programmen bestehen, bedingt dies nicht zwingend die Fortführung der Revision, sondern sind die Möglichkeiten der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an diese Vorgaben im Rahmen von s. g. Großen oder Kleinen Änderungsverfahren in Erwägung zu ziehen. Eine Abstimmung mit der Behörde ist diesbezüglich sinnvoll. Nach den Bestimmungen des 30 (3) Stmk ROG 1974 idgf sind Änderungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne jedenfalls vorzunehmen, wenn dies a) durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen, b) zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, c) zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile oder d) wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß 26 (2) und (6) erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Rechtskonsequenzen auf den Normunterworfenen die Revision im Sinne des Partizipationsprozesses für die Gesamtgemeinde oder eine Große Änderung aus Kosten- und Zeitgründen, bei Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips heranzuziehen ist.
6 Raumplanung Steiermark Beispiele: Geänderte Voraussetzungen aufgrund wasserwirtschaftlicher Planungen (Wasserrecht): Dies können geänderte oder neu vorliegende Hochwasserabflussberechnungen mit geänderten Hochwasseranschlaglinien sein. Diese sind im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen (vgl. 22 (7) Stmk ROG) und sind zugleich die Auswirkungen auf Baulandfestlegungen (Verbesserung, Verschlechterung) zu prüfen. In diesem Falle sind Kosten- und Zeitaufwand eines Großen Änderungsverfahrens gegenüber einer Revision abzuschätzen. Bei gegebenen Widersprüchen zu Gefahrenzonenplänen oder bergrechtlichen Festlegungen wäre in Abwägung mit der damit verbundenen Betroffenheit, des Zeitaufwandes und der Kosten zu prüfen, ob eine Revision oder eine Änderung vorzunehmen ist. 2.4 Prüfung der Inhalte des örtlichen Entwicklungskonzeptes Voraussetzung ist die Lesbarkeit der Planwerke (siehe Kapitel 2.2) und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung bezüglich bestehender Festlegungen ( Roter Faden der Planung ). Weiters ist das geltende Örtliche Entwicklungskonzept auf die Übereinstimmung mit angestrebten Zielen und Maßnahmen der künftigen Gemeindeentwicklung zu prüfen und sollen diese siedlungspolitischen Zielsetzungen auch hinsichtlich ihrer zeitlichen und räumlichen Dimension im Siedlungsleitbild abgedeckt sein. Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde innerhalb der festgelegten Grenzen zu prüfen und ist abzuschätzen, inwieweit ausreichende Möglichkeiten für eine Gemeindeentwicklung durch die geltenden Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept / Siedlungsleitbild für einen Zeithorizont von mindestens einer Planungsperiode gegeben sind. Sollten die erforderlichen Entwicklungspotenziale und Zielsetzungen im ÖEK und Siedlungsleitbild nicht abgedeckt sein, wird eine Revision jedenfalls empfohlen. Örtliche Entwicklungsmöglichkeiten: JA NEIN Übereinstimmung der Ziele und Maßnahmen des Siedlungsleitbildes mit der künftigen Gemeindeentwicklung Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung von äußeren Siedlungsgrenzen Ausreichende Möglichkeiten für die Gemeindeentwicklung für mindestens eine Planungsperiode 2.5 Prüfung des Flächenwidmungsplanes Voraussetzung ist die Lesbarkeit des Planwerkes (siehe Kapitel 2.2), dazu zählen besonders die Lesbarkeit der Grundstücksnummern (Kataster) und aller sonstigen Festlegungen und Ersichtlichmachungen. Weiters sind die Festlegungen im Hinblick auf geänderte Bestimmungen im Stmk. Raumordnungsgesetz zu prüfen (z. B. Festlegung von Baulandkategorien wie Gewerbegebiet-GG, Kerngebiet-KG und Gebiete für Einkaufszentren-EZ). Sind in der Gemeinde die Baulandfestlegungen KG, EZ sowie Industrie- und Gewerbegebiete alter Rechtslage vorhanden, ist die Anpassung an die geltende Rechtslage erforderlich, um Widersprüche zu landesgesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen auszuräumen, bzw. um die im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegebenen rechtlichen Möglichkeiten für die Gemeinde bestmöglich anwenden zu können. Dies kann unter Umständen auch in einem FWP- Änderungsverfahren erfolgen.
7 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen Festlegungen im Flächenwidmungsplan: JA NEIN KG, EZ Festlegungen vorhanden J/1, J/2, J/3 Festlegungen vorhanden 2.6 Baulandmobilisierung Nach der geltenden Rechtslage sind die Baulandmobilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Bestimmungen des 26 Stmk. ROG 1974 idgf bei Raumordnungsverfahren anzuwenden. Die Nichtdurchführung des Revisionsverfahrens ist nur möglich, wenn keine Maßnahmen zur Baulandmobilisierung erforderlich sind, weil die Verfügbarkeit von Bauland, in welcher Form auch immer (z. B. Gemeinde ist selbst Eigentümer, Optionen, Nachweise des Eigenbedarfs, Vorbehaltsflächen) gegeben ist. Beispiel: Bei Gemeinden mit sehr geringer Entwicklungsdynamik ist davon auszugehen, dass im Zuge einer durchgeführten Revision keine bzw. kaum neue Baulandflächen ausgewiesen werden. Nach der aktuellen Rechtslage wären daher nur Grundstücke über m² eines Eigentümers mit einer Bebauungsfrist nach 26b mobilisierbar. Bei einer Nichtdurchführung der Flächenwidmungsplan-Revision ist daher zumindest nachzuweisen, dass für dieses Ausmaß der bei einer Durchführung der Revision mobilisierbaren Flächen jedenfalls eine Verfügbarkeit sichergestellt ist (gilt für Wohnbauland und Industrie- bzw. Gewerbebauland). Wenn Nachweise über die Verfügbarkeit von Flächen in dieser Größenordnung erbracht werden können, ist davon auszugehen, dass Maßnahmen gemäß 26 ROG nicht erforderlich sind. Baulandbedarf BERICHT VORHANDEN Bevölkerungsentwicklung - Zielsetzungen aktualisieren Baulandbedarf Baulandbedarfsabschätzung aktualisieren Baulandbilanz Baulandreserven aktualisieren Überörtliche Planungen / Vorgaben AUSMASS IN m 2 Gesamtsumme der theoretisch nach 26b mobilisierbaren Flächen Verfügbare Flächen gesamt davon im Besitz der Gemeinde davon durch Gemeinde optioniert davon nachgewiesener Eigenbedarf davon Vorbehaltsflächen
8 Raumplanung Steiermark 3. Liste für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Nichtdurchführung Diese Liste dient der Gemeinde und der Behörde zur Übersicht und Entscheidungshilfe. Aufnahme der Bestandsdaten: FWP Nr., Datum, Anzahl: FWP Nummer (Stammfassung): FWP rechtswirksam seit: FWP Anzahl der Kleinen Änderungen : FWP Anzahl der Großen Änderungen : Anzahl der ÖEK Änderungen: ROG Novellen seit der Revision: Lesbarkeit der Instrumente gegeben: Ja NEIN analog digital Siedlungsleitbild Flächenwidmungsplan Plangrundlage (Kataster) Überörtliche Planungen / Vorgaben JA NEIN Geänderte Voraussetzungen aufgrund wasserwirtschaftlicher Planungen (Wasserrecht) Widersprüche zu Gefahrenzonenplänen (Forstrecht) Straßen- / eisenbahnrechtliche Festlegungen (Eisenbahnrecht, Straßenrecht) Widersprüche zu Festlegungen im REPRO (z. B. Vorrangzonen etc.) Widersprüche zur EZ-Verordnung 2004 Widersprüche zum Sachprogramm zur Sicherung von Siedlungsräumen Widersprüche zu sonstigen Sachprogrammen des Landes (Luft, Naturschutz, ) Widersprüche zu sonstigen Ersichtlichmachungen Örtliche Entwicklungsmöglichkeiten: JA NEIN Übereinstimmung der Ziele und Maßnahmen des Siedlungsleitbildes mit der künftigen Gemeindeentwicklung Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung von äußeren Siedlungsgrenzen Ausreichende Möglichkeiten für die Gemeindeentwicklung für mindestens eine Planungsperiode Festlegungen im Flächenwidmungsplan: JA NEIN KG, EZ Festlegungen vorhanden J/1, J/2, J/3 - Festlegungen vorhanden
9 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen Baulandbedarf BERICHT VORHANDEN Bevölkerungsentwicklung Zielsetzungen aktualisieren Baulandbedarf Baulandbedarfsabschätzung aktualisieren Baulandbilanz Baulandreserven aktualisieren Überörtliche Planungen / Vorgaben AUSMASS IN m 2 Gesamtsumme der theoretisch nach 26b mobilisierbaren Flächen Verfügbare Flächen gesamt davon im Besitz der Gemeinde davon durch Gemeinde optioniert davon nachgewiesener Eigenbedarf davon Vorbehaltsflächen 4. Verfahrensablaufschema Systematik nach Stmk ROG 1974 idgf Planungsinteressensabfrage Aufforderung durch Bgm., Anregungen auf Änderungen zu ÖEK + FWP bekannt zu geben 30 (2) Stmk. ROG Analyse der Daten Bauwunschanalyse, Baulandbedarfsabschätzung, Baulandreservenermittlung, Prüfung Bev.- und Entwicklungsziele der Gemeinde, Widersprüche zu überörtlichen und örtlichen Planungen und Zielsetzungen (anhand der Prüfliste) Fakultativ: Beratung und Abstimmung mit der Prüfbehörde FA13B Empfehlung Revision Empfehlung keine Revision eventuell ÖEK und / oder FWP-Änderung Gemeinderatsbeschluss gem. 31 (2) Stmk ROG Durchführung der Revision Einreichung der Unterlagen zur Nichtdurchführung der Revision zur Genehmigung Bescheid der Landesregierung
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11 Prüfschema Nichtdurchführung von Revisionen Für alle Fragen steht Ihnen gerne die Fachabteilung 13B, Bau-, Raumordnung und Energieberatung Amt der Steiermärkischen Landesregierung Stempfergasse Graz Tel Fax fa13b@stmk.gv.at jederzeit zur Verfügung. 11
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