STADTGEMEINDE BAD AUSSEE
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- Angelika Pfaff
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1 STADTGEMEINDE BAD AUSSEE GZ: BBPL Kohlröserlhütte Bad Aussee, am Betrifft: Bebauungsplan Kohlröserlhütte Anhörungsentwurf KUNDMACHUNG 1. Der Bebauungsplan-Entwurf Kohlröserlhütte, geltend für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1566/2, KG Straßen, im Flächenausmaß von rund m², verfasst von der, GZ: 108BN17 vom , wird in der Zeit von bis zur schriftlichen Anhörung aufgelegt. 2. In die Unterlagen kann im Stadtamt während der Amtsstunden (Mo-Fr, 08:00 11:00 Uhr, Do. 14:00-17:00Uhr) Einsicht genommen werden. 3. Innerhalb der Anhörungsfrist können die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke schriftliche Einwendungen, die eine Begründung enthalten müssen, im Stadtamt einbringen. Der Bürgermeister Franz Frosch Angeschlagen am: Abgenommen am:... gegen Rsb
2 Stadtgemeinde Bad Aussee Bebauungsplan Kohlröserlhütte Anhörungsentwurf Verordnungstext, Rechtsplan und Erläuterungsbericht Stand: GZ: 108BN17 Graz Bad Aussee, April 2017 Bearb.: Pu/Ep/Ka L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Bad Aussee\Dr. Stempkowski\108BN17_Bad Aussee_BBPl Kohlröserlhütte\03 Vorentwurf\ _108BN17_Ep_Anhörungsentwurf.doc
3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Verordnung 1 1 Geltungsbereich 1 2 Flächenwidmung 1 3 Verwendungszweck/Begriffsbestimmungen 2 4 Verkehrserschließung 3 5 Zulässige Nutzungen 3 6 Lage der Gebäude/Baugrenzlinien/Bebauungsdichte und -grad 3 7 Dachgestaltung/Geschossanzahl/Bebauungsweise/Gesamthöhe/Gestaltung 4 8 Fassadengestaltung 4 9 Freiflächen /Geländeveränderungen 4 10 Oberflächenentwässerung 5 11 Rechtskraft 5 Verfahrensblatt 6 Rechtsplan 7 Planungsfachliche Erläuterungen 1. Projektbeschreibung / Rechtsgrundlagen 8 2. Gestaltungsgrundlagen/Rahmenbedingungen Beilagen 13 0
4 Stadtgemeinde Bad Aussee Bebauungsplan Kohlröserlhütte VERORDNUNGSENTWURF Gemäß 40 Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 (Rechtsgrundlage Flächenwidmungsplan Nr idf Verfahrensfall lfde. Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee), wird der Entwurf des Bebauungsplanes Kohlröserlhütte, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, GZ: 108BN17 mit Stand vom , im Stadtamt der Stadtgemeinde Bad Aussee in der Zeit von bis zur Anhörung aufgelegt. 1 GELTUNGSBEREICH (1) Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1566/2, KG Straßen, im Flächenausmaß von rund m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) und ist im Rechtsplan (Planwerk) gesondert ausgewiesen. Die Inhalte und Festlegungen erfolgen gemäß 41 Stmk. ROG 2010 idgf für das gesamte Planungsgebiet. (2) Der Rechtsplan im Maßstab M 1:500 (Planwerk), verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, GZ: 108BN17 mit Stand , basierend auf der Plangrundlage (Digitalen Katastralmappe (DKM), Stand: ) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert den Geltungsbereich dar. 2 FLÄCHENWIDMUNG (1) Eine Teilfläche des bebauten Grundstückes Nr. 1566/2, KG Straßen, im Flächenausmaß von rund m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit), ist als Bauland Erholungsgebiet (EH) gem. 30 (1) Z. 9 Stmk. ROG 2010 idgf mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 festgelegt. (2) Für das festgelegte Bauland ist die zulässige höchste Stelle der Bauwerke mit einer max. zulässigen Gebäudehöhe von 11,0 m gem. 30 (4) Stmk. ROG 2010 idgf festgelegt. (3) Zur Umsetzung/Sicherstellung der öffentlichen und siedlungspolitischen Interessen der Stadtgemeinde Bad Aussee ist entsprechend den Vorgaben des Repro Liezen die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes festgelegt. 1
5 Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan Nr idf Verfahrensfall lfde Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee, Rechtsplan, unmaßstäblich 3 VERWENDUNGSZWECK / BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Die Art der baulichen Nutzungen hat nach dem baugebietstypischen Verwendungszweck gemäß Flächenwidmungsplan Nr idgf der Stadtgemeinde Bad Aussee innerhalb des Geltungsbereiches zu erfolgen. (2) Baugrenzlinien 1 dürfen durch oberirdische Teile von Bauwerken nicht überschritten werden. (3) Bauteile wie Schutzdächer 2 u. a. dürfen über die festgelegten Baugrenzlinien (bebaubarer Bereich) unter Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Stmk BauG 1995 idgf vortreten. (4) Nebengebäude, im Sinne des jeweils geltenden Baugesetzes sind eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung. (5) Geschoß: Als Geschoß wird i.s. der gegenständlichen Verordnung unter Bezug auf den 4 Z. 34 Stmk BauG 1995 idgf ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume definiert. 1 2 Begriffsdefinition gem. 4 Z.9 BauG 1995 idgf. Gemäß 12 (1) Stmk. BauG 1995 idgf 2
6 (6) Dachgeschoß: Als Dachgeschoß wird i.s. der gegenständlichen Verordnung unter Bezug auf den 4 Z. 34 und Z. 23 Stmk BauG 1995 idgf ein Gebäudeabschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches definiert, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird (unabhängig von der Kniestockhöhe). Es handelt sich dabei gem. 4 Z. 23 Stmk BauG 1995 idgf um einen für Aufenthalts-, Lagerräumen u.dgl. ganz oder teilweise ausgebauten Dachraum. 4 VERKEHRSERSCHLIESSUNG (1) Äußere Anbindung/Erschließung: Die Anbindung des Bebauungsplangebietes an das übergeordnete Straßennetz hat aus westlicher Richtung über die Ödenseestraße zu erfolgen. (2) Innere Erschließung: Die Innere Erschließung (fließender und ruhender Verkehr) ist im Planwerk näher dargestellt. 5 ZULÄSSIGE NUTZUNGEN (1) Gemäß der Legaldefinition des Baugebietes Erholungsgebiet (EH) sind nur Einrichtungen und Gebäude zulässig, die dem Tourismus dienen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlich sind. (2) Aufgrund der Lage innerhalb der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze der Stadtgemeinde Bad Aussee ist die Begründung eines Zweitwohnsitzes unzulässig. 6 LAGE DER GEBÄUDE/ BAUGRENZLINIEN/ BEBAUUNGSDICHTE UND -GRAD (1) Die Situierung des Gebäudes ist innerhalb der im Planwerk näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche für Erd- und Obergeschoß bzw. zusätzliche bebaubare Bereiche für das Untergeschoß und eine Terrasse) vorzunehmen. Die Situierung von einer Garage/eines Carports ist ebenso innerhalb der in der Plandarstellung näher festgelegten Verkehrsfläche (innere Erschließung) zulässig. (2) Der zulässige Bebauungsdichterahmen 3 wird mit 0,2 0,6 festgelegt. Der zulässige Bebauungsgrad wird mit max. 0,4 festgelegt. 3 Gemäß 1 (1) Bebauungsdichteverordnung 1993 idf LGBl. Nr. 58/2011 wird die Bebauungsdichte wie folgt definiert: Verhältniszahl die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt. 3
7 7 DACHGESTALTUNG/GESCHOSSANZAHL/BEBAUUNGSWEISE / GESAMTHÖHE / GESTALTUNG (1) Als zulässige Dachform wird ausschließlich ein Sattel- oder Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung zwischen 25 und 40 festgelegt. (2) Die Dacheindeckung ist mit kleinformatigen, grauen Deckungsmaterialien zulässig. (3) Die Hauptfirstrichtung wird gemäß Plandarstellung festgelegt. Geringe Abweichungen sind zulässig. (4) Die Festlegung der max. zulässigen Geschossanzahl erfolgt talseitig. Festgelegt wird, dass talseitig max. drei sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss) zulässig sind. Die talseitig max. zulässige Gesamthöhe 4 wird mit 11,0 m festgelegt. 8 FASSADENGESTALTUNG (1) Die Fassadengestaltung (Anstriche, Färbelungen und Struktur) hat entsprechend der baurechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Bewilligung (Holzverschalung im Erdund Dachgeschoss, blasse Putzfassade im Erdgeschoß im nördlichen Bereich der Bestandsbebauung, Natursteinmauerwerk des sichtbaren Untergeschosses) zu erfolgen. 9 FREIFLÄCHEN / GELÄNDEVERÄNDERUNGEN (1) Innerhalb des Planungsgebietes sind unbebaute Flächen, soweit sie nicht für Gebäude, die Zufahrt oder Stellplätze benötigt werden, gärtnerisch zu gestalten. Die Errichtung von Nebengebäuden ist innerhalb der festgelegten Freiflächen zulässig. (2) Bepflanzungs- und Bestockungsmaßnahmen dürfen innerhalb des Planungsgebietes nur mit heimischen und standortgerechten Gewächsen durchgeführt werden. (3) Geländeveränderungen/ Aufschüttungen sind im technisch unabdingbaren Ausmaß zur Schaffung von einem einheitlichen Bauplatzbereich entsprechend der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung zulässig. Die dazu erforderlichen Böschungen sind möglichst verlaufend zu gestalten. 4 Gemäß 4 Z. 33 BauG 1995 idgf wird die Gesamthöhe eines Gebäudes definiert als: Der vertikale Abstand zwischen den tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile wie Rauchfänge, Rohraufsätze udgl. unberücksichtigt bleiben. 4
8 10 OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG (1) Die anfallenden Oberflächenwässer und Dachwässer sind möglichst auf dem eigenen Bauplatz zu entsorgen. (2) Oberflächenwässer, die auf Straßen-, Park- und Manipulationsflächen anfallen und bei denen eine Verunreinigung durch Öl- und Straßenabrieb nicht ausgeschlossen werden kann, sind nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten entsprechend dem Stand der Technik zur Versickerung zu bringen. (3) Sollte eine Versickerung vor Ort nicht möglich sein, ist bei der Einleitung in einen Vorfluter eine ausreichend dimensionierte Pufferanlage (Retention) für die anfallenden Oberflächenwässer vorzusehen und im Rahmen der planmäßigen Umsetzung zu berücksichtigen. (4) Belastete Meteorwässer müssen vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter dem Stand der Technik entsprechend gereinigt werden. 11 RECHTSKRAFT (1) Die Verordnung des Bebauungsplans Kohlröserlhütte tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtskraft. Der Bürgermeister: Franz Frosch 5
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11 PLANUNGSFACHLICHE ERLÄUTERUNGEN 1. PROJEKTBESCHREIBUNG/ RECHTSGRUNDLAGEN: 1.1 Projektbeschreibung Auf Basis des bereits über Jahrzehnte touristisch genutzten attraktiven Raumes um den Ödensee (grenzüberschreitend im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Aussee und der Marktgemeinde Bad Mitterndorf gelegen) wurde das Leaderprojekt Entwicklungsprogramm Ödensee 2020 entwickelt. Dabei ist eine Investitionssumme von rd. 4 Millionen Euro vorgesehen. Mit wurde das Leaderprojekt Entwicklungsprogramm Ödensee 2020 vom Leadervorstand genehmigt und erfolgte die Einreichung beim Land Steiermark im Mai Zielsetzung des Projektes Ödensee 2020 ist die gesamtheitliche und strukturierte touristische Weiterentwicklung des steirischen Naturjuwels im Bereich des Ödensees. Im Rahmen eines mehrstufigen Programmes sollen dabei die ausgearbeiteten strategischen Ziele zur Förderung des Tourismus und der lokalen Wirtschaft, zur Förderung des Naturschutzes, der Naturerlebnisse und der Naturvermittlung sowie zur Förderung von Mensch und Kommunikation vereint werden. Dabei wurden vier Arbeitspakete im Leaderprojekt Ödensee 2020 erarbeitet: 1. Neugestaltung des Eingangs in das Naturschutzgebiet Zugang vom Parkplatz bis zum See. 2. Barrierefreies Wandern und Seherlebnis inkl. der Errichtung einer barrierefreien, öffentlich zugänglichen WC-Anlage. 3. Schaffung von Erlebnisbereichen für Kinder und Jugendliche. 4. Errichtung eines Naturlehr- und Schaugartens sowie die ökologische Verbesserung des Ödensees. Ein wesentlicher Bestandteil des Leaderprojekts Entwicklungsprogramm Ödensee 2020 ist dabei die Modernisierung (Umbau und Erweiterung) des Tradionsbetriebes Kohlröserlhütte im Nahbereich des Ödensees. Den Mittelpunkt stellt dabei der Gasthausbetrieb (Genussgasthaus) dar, der ganzjährig geöffnet ist, im Sommer für Badegäste, Wanderer, Sportler und Restaurantbesucher und im Winter auch für Langläufer ein breites Angebot bietet (von einfachen Speisen, Eis, Jause und Getränken bis zur gehobenen Gastronomie mit Fisch und Wildspezialitäten sowie Qualitätsweinen). Neben dem Gasthausbetrieb wird zukünftig die Herstellung von lokalen Spezialitäten (Pestos, Fischspezialitäten, Nudeln) mit einer eigenen Schauküche in den Betrieb integriert. Weiters wird ein Multifunktionsraum im Dachgeschoss Möglichkeiten für Veranstaltungen und Seminare bieten. 8
12 Der geplante Umbau und die Erweiterung des Gasthauses Kohlröserlhütte ist somit ein wesentlicher Bestandteil des Leaderprojektes Entwicklungsprogramm Ödensee Die geplanten Um- und Zubauten wurden baurechtlich (zulässige Bestandsverdoppelung im Freiland gem. den Freilandbestimmungen des 33 Stmk. ROG 2010) sowie naturschutzrechtlich bereits abgehandelt. 1.2 Festlegungen im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen (LGBl Nr. 91/2016, Rechtskraft mit ): Mit der Verordnung des neuen Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Region Liezen durch die Stmk. Landesregierung (LGBl. Nr. 91/2016, Rechtskraft mit ) wurde nunmehr zur Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus die Rechtsgrundlage geschaffen, für bestehende Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe im Freiland unabhängig von den Teilraumbestimmungen des REPRO Liezen, eine Baulandfestlegung zur bedarfsorientierten Erweiterung dieser Betriebe zu ermöglichen. Gemäß 2 (5) des REPRO Liezen ist eine Baulandfestlegung für bestehende Gastronomiebetriebe im Freiland unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig: 1. Eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung auf Ebene des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ergibt eine positive Beurteilung hinsichtlich der touristischen Struktur und die Entwicklungsperspektive der Gemeinde. 2. Die geplanten baulichen Erweiterungen stehen im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb. 3. Zur Berücksichtigung von Aspekten des Orts- und Landschaftsbildes werden die dafür vorgesehenen geeigneten Instrumente der örtlichen Raumplanung angewendet. Bei der Dimensionierung der Flächen ist auf eine konkrete Planung des betroffenen Betriebes sowie auf das davor unbedingt erforderliche Flächenausmaß abzustellen. Um dies raumordnungsrechtlich abzusichern, wurde zur Umsetzung/Sicherstellung der öffentlichen/siedlungspolitischen Interessen der Stadtgemeinde Bad Aussee entsprechend den Vorgaben des REPRO Liezen die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes als nachfolgendes Planungsinstrument festgelegt. 1.3 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee: Das Bebauungsplangebiet wird im Rahmen der Flächenwidmungsplan-Änderung lfde. Nr (Genehmigung und Rechtskraft noch ausständig) als Bauland Erholungsgebiet mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 projektbezogen festgelegt. Zusätzlich wurde im Wortlaut der Flächenwidmungsplan-Änderung, lfde. Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee die zulässige höchste Stelle der Gebäude mit 11,0 m festgelegt. 9
13 Beschränkungszone für Zweitwohnsitze: Die Stadtgemeinde Bad Aussee wurde gemäß dem Stmk. Grundverkehrsgesetz 1995 idgf als Vorbehaltsgemeinde festgelegt. Gemäß 19 o. zitierten Grundverkehrsgesetzes und des 30 (2) Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, idf LGBl. Nr. 140/2014 wurde im Flächenwidmungsplan Nr eine Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt (vgl. Beilage 3.2). Ausgenommen von dieser Beschränkungszone sind die ehemaligen Ferienwohngebiete des früheren Flächenwidmungsplanes Nr idgf. und planlich festgelegte Kerngebiete im Stadtzentrum. Da für das gegenständliche Bebauungsplangebiet im Rahmen der Revision zum Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee eine Beschränkungszone bereits festgelegt ist, ist innerhalb des Bebauungsplangebietes die Begründung von Zweitwohnsitzen nicht zulässig (vgl. Beilage 3.2). Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee: Wald: Das Bebauungsplangebiet ist gem. aktueller Digitaler Katastralmappe (DKM) der Nutzung Wald zugeordnet. Aus diesem Grunde werden die ersichtlich gemachten Waldbereiche gem. DKM im Planwerk übernommen. Für jene Flächen, welche im Flächenwidmungsplan als Wald ersichtlich gemacht sind, ist vor Nutzung als Bauland die Erteilung einer Rodungsbewilligung gem. 17 Forstgesetz 1975 idgf oder eine Nichtwaldfeststellung durch die zuständige Forstbehörde zwingend erforderlich. Im Rahmen des forstrechtlichen Verfahrens hat die zuständige Forstbehörde zu entscheiden, ob besondere öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung der Flächen als Wald überwiegen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die angrenzenden Waldflächen oder Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust der Wirkung des Waldes (Ersatzleistung) gem. 18 (1) ForstG 1975 idgf zu setzen sind. Naturschutzrechtliche Tatbestände: Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb des im 5. Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Aussee ersichtlich gemachten Europa- Fauna Flora Habitat Gebietes Nr. 20 Ödensee, dem Naturschutzgebiet Nr. V Ödensee und dem Landschaftsschutzgebiet LS 14b Salzkammergut. Aufgrund der Lage innerhalb der naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist ivm 6 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idgf die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bauvorhaben verbindlich beizuziehen und ist somit die Berücksichtigung der visuellen Sensibilität des Landschaftsraumes von Seiten der Behörde wahrzunehmen. Für die Erweiterung des Gasthauses Kohlröserlhütte wurde das naturschutzrechtliche Verfahren bereits abgehandelt. 10
14 Bodenfundstätte: Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten archäologischen Bodenfundstätte Schottergrube Kainisch gemäß Bekanntgabe des Bundesdenkmalamtes vom , GZ: BDA obj/0001- STMK/2015. Die Ersichtlichmachung der Bodenfundstätten im Flächenwidmungsplan erfolgt für die vom Bundesdenkmalamt bekannt gegebenen Grundstücke. Aufgrund der Größe des betroffenen Grundstückes von rd. 24,7 ha befindet sich auch der Änderungsbereich innerhalb der ersichtlich gemachten Bodenfundstätte, obwohl sich die Schottergrube Kainisch rund 1 Kilometer nordöstlich des Gasthauses Kohlröserlhütte entfernt befindet. Aufgrund der Lage innerhalb der ersichtlich gemachten Bodenfundstätte Schottergrube Kainisch ist das Bundesdenkmalamt in den nachfolgenden Individualverfahren im Anlassfall beizuziehen. 2. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN/ RAHMENBEDINGUNGEN: 2.1 Maß der baulichen Nutzung: Der geplante Umbau und die Erweiterung des Gasthauses Kohlröserlhütte ist ein wesentlicher Bestandteil des Leaderprojektes Entwicklungsprogramm Ödensee Die geplanten Um- und Zubauten wurden baurechtlich (zulässige Bestandsverdoppelung im Freiland gem. den Freilandbestimmungen des 33 Stmk. ROG 2010) sowie naturschutzrechtlich bereits abgehandelt. Um nunmehr die rechtliche Grundlage für die baurechtliche Bewilligung der vorgesehenen Verwendungszweckänderungen im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Leaderprojektes Entwicklungsprogramm Ödensee 2020 zu schaffen, ist entsprechend den Vorgaben des REPRO Liezen die Erstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes erforderlich. Die Festlegungen des Bebauungsplanes (bebaubare Bereiche, Gestaltungsvorgaben (Dächer und Fassaden), Bebauungsweise, Geländeveränderungen) basieren somit auf den Einreichunterlagen für das baurechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren. Der zulässige Bebauungsdichterahmen sowie die zulässige höchste Stelle des Gebäudes wird entsprechend den Festlgungen des Flächenwidmungsplanes Nr idf. der 1. Änderung übernommen. Zusätzlich wird der zulässige Bebauungsgrad entsprechend den konkret vorliegenden Planungen mit max. 0,4 festgelegt. 11
15 2.2 Verkehrserschließung: Die äußere Anbindung des Planungsgebietes an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über die bestehende Ödenseestraße. Die innere Erschließung ist entsprechend der Bestandssituation im Planwerk näher dargestellt. Die erforderlichen Stellplätze sind gem. 89 des Stmk Baugesetzes nachzuweisen. Diese Bestandsparkplätze befinden sich auf dem Parkplatz rund 75 m nordöstlich der Kohlröserlhütte im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Mitterndorf. 2.3 Freiflächen/Oberflächenentwässerung: Entsprechend den Vorgaben des 41 (1) Z. 2 lit. d. (Mindestinhalte des Bebauungsplanes) sind grundsätzliche Vorgaben zur Nutzung und Gestaltung der Freiflächen und Grünanlagen festzulegen. Alle im Planungsgebiet gelegenen Flächen, welche nicht bebaut bzw. als Verkehrs-/ Abstellfläche genutzt werden, sind zu begrünen und zu pflegen, um möglichst viele Grünflächen sicherzustellen und somit ein auf den Umgebungsraum abgestimmtes Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Sinne der Bestimmungen des 8 Stmk. BauG 1995 idgf zu gewährleisten. Da Bepflanzungen ein wesentliches Gestaltungselement des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes darstellen, dürfen diese nur mit heimischen, standortgerechten Gewächsen erfolgen. Um den natürlichen Rückhalt und die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer zu gewährleisten, soll der Anteil der versiegelten Flächen möglichst gering gehalten werden und zu befestigende Oberflächen sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten. Die Oberflächenentwässerung des Planungsgebietes ist so auszuführen, dass die anfallenden Oberflächenwässer örtlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden und jene Niederschlagswässer, die auf Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen anfallen und bei denen eine Verunreinigung durch Öl, Reifenabrieb u.dgl. nicht ausgeschlossen werden kann, nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten entsprechend dem Stand der Technik zur Versickerung gebracht werden dürfen. Sollte eine vollständige Versickerung auf Eigengrund nicht möglich oder zweckmäßig sein, sind entsprechende Retentionsmaßnahmen vorzusehen und nachzuweisen. Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen wird auf die ÖNORM B , Ausgabe , der ÖNORM B , Ausgabe , des ÖWAV-Regelblattes 45, Ausgabe 2015 bzw. des DWA-Regelblattes A 138, Ausgabe April 2005 verwiesen. 12
16 3. BEILAGEN: 3.1 Orthofotodarstellung Digitaler Atlas Steiermark 3.2 Plandarstellung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze des Flächenwidmungsplanes Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee 13
17 3.1 Orthofotodarstellung Digitaler Atlas Steiermark
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19 3.2 Plandarstellung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze des Flächenwidmungsplanes Nr der Stadtgemeinde Bad Aussee
20 STADTGEMEINDE BAD AUSSEE Beilage zum Flächenwidmungsplan Nr Beschränkungszone für Zweitwohnsitze (ZW) 512 Stadtgemeinde Bad Aussee /1 (ZW) 511/ Marktgemeinde Bad Mitterndorf Ödensee Legende Geltungsbereich - Flächenwidmungsplan-Änderung Verfahrensfall lfde. Nr (ZW) Gebiete, in denen keine Zweitwohnsitze begründet werden dürfen (Beschränkungszone für Zweitwohnsitze) Gebiete, in denen Zweitwohnsitze begründet werden dürfen GZ: 223FG16 Bearb.: Ep/Ru Stand: : Meter ±
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