(J degewo q :i 1: ~ ~\)Hl\ l JJ 11 t. GeM. BEZAHL BARE MI ETEN j~ KOOPE RATIONS VERTRAG ZUM III~ GEWOBAG ~ HOWOGE STADT UND LAND

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(J degewo q :i 1: ~ ~\)Hl\ l JJ 11 t. GeM. BEZAHL BARE MI ETEN j~ KOOPE RATIONS VERTRAG ZUM III~ GEWOBAG ~ HOWOGE STADT UND LAND"

Transkript

1 ~Cll il l WCllYu l lt11 1 n Sladl!mlwi1 hlung be...:!n!m'!i 1111clll111wPll III~ (J degewo q :i 1: ~ ~\)Hl\ l JJ 11 t /,\ ~ t" ~ t a dt Ml'IH Leben ~ HOWOGE STADT UND LAND GEWOBAG GeM Wohn11n91b.lu901rlhct 11 ßrrlln Mltto mbll KOOPE RATIONS VERTRAG ZUM BÜNDNI S FÜR SOZ IA LE \f\/ OHNUNGSPOLITIK UND BEZAHL BARE MI ETEN j~

2 Kooperationsvertrag Präambel Die nachstehenden Vertragsparteien haben am 4. September 2012 das Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten unterzeichnet. Um sowohl einkommensschwache als auch breite Bevölkerungsschichten mit bezahlbaren Mieten zu versorgen, sind in diesem Bündnis auch Vereinbarungen zu den derzeit belegungsgebundenen Beständen getroffen worden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - nachfolgend Berlin genannt - und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften, vertreten durch ihre Geschäftsführer/innen bzw. Vorstände - nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt - unter Bezugnahme auf 18 des Gesetzes zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) vom 10. Oktober 1995 (GVBI. S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBI. S. 337), und 15 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 BGBI. 1 S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBI. 1 S. 1885, 1893), nach der Maßgabe des 10 BelBindG bzw. des 7 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG) vom 13. September 2001 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2006 (BGBI. 1 S. 2391, 2417) ivm 30 WoFG, Folgendes: - 2 -

3 1 Belegungsfreigabe, maßgeblicher Wohnungsbestand (1) Berlin stellt bis zum (BelBindG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft) die aufgrund 2 BelBindG bei den Wohnungsunternehmen vorhandenen und als belegungsgebunden bestimmten Mietwohnungen, die nicht aufgrund anderer kooperationsvertraglicher Vereinbarung dauerhaft freigestellt sind, von den Bindungen des 6 Abs. 2 bis 3 BelBindG frei. (2) Berlin nimmt im Zeitraum vom bis zum keine Belegungsrechte aus 3 der kooperationsvertraglichen Vereinbarung vom nebst insoweit ergänzend späteren kooperationsvertraglichen Vereinbarungen - wahr. (3) Berlin stellt bis zum die bei den Wohnungsunternehmen vorhandenen gebundenen Mietwohnungen des Sozialen Wohnungsbaus von den Bindungen des 4 Abs, 2 bis 4 WoBindG (Belegungs- und Besetzungsrechte) frei. 2 Ausgleich, Gesamtwohnungsbestand (1) Zum Ausgleich verpflichten sich die Wohnungsunternehmen, für die Belegungsfreigaben nach 1 Abs. 1 bis 3 des Vertrages 50% der zur Wiedervermietung anstehenden Berliner Mietwohnungen ihres Gesamtwohnungsbestandes gemäß Absatz 2 innerhalb des Berliner S-Bahn Ringes und 33% der zur Wiedervermietung anstehenden Berliner Mietwohnungen ihres Gesamtwohnungsbestandes gemäß Absatz 2 außerhalb des Berliner S-Bahn Ringes an Haushalte zu vermieten, die die Berliner Einkommensgrenze zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines einhalten. Von diesen Vorgaben (Quoten) können in Absprache mit dem Land Berlin Abweichungen vereinbart werden. (2) Als Gesamtwohnungsbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten alle im Land Berlin gelegenen Mietwohnungen die im Eigentum der Wohnungsunternehmen stehen öder von ihnen angepachtet sind. Hierzu zählen auch die Wohnungen der eigenständigen Tochtergesellschaften, die zu 100 Prozent im Eigentum der Wohnungsunternehmen stehen. Die Wohnungsunternehmen weisen Berlin den maßgeblichen Gesamtwohnungsbestand unverzüglich nach Abschluss des Vertrages in Anzahl und Verteilung (je Bezirk und Wohnungsunternehmen) nach

4 (3) Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nach 3 des Vertrages wird von den Wohnungsunternehmen jeweils eine Aktualisierung des Gesamtwohnungsbestandes vorgenommen und vorgelegt. 3 Nachweis/ Berichterstattung (1) Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß 2 des Vertrages dadurch nachzuweisen, dass sie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV A, zum 31. März eines jeden Jahres (erstmals zum 31. März 2014 für das Kalenderjahr 2013) die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr versorgten berechtigten Wohnungssuchenden mitteilen und eine nach Wohnungsgrößen (Raumzahl) gegliederten Fluktuationsnachweis für ihren Gesamtwohnungsbestand im Sinne des 2 Abs. 2 des Vertrages (Anteil der wiedervermieteten Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand zum Beginn der Nachweisperiode) vorlegen; dabei ist der Gesamtwohnungsbestand unter Ausweisung der Wohnungszugänge und -abgänge aufzuzeigen. (2) Die Verpflichtungen aus den 6 Abs. 1 und 4 BelBindG - ab dem aufgrund kooperationsvertraglicher Vereinbarung - sowie 4 Abs. 1 und 6 WoBindG bleiben hierdurch unberührt. Die Angaben sind gegenüber dem zuständigen Bezirksamt in halbjährlichen Abständen zu erbringen. 4 Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf (1) Der Kooperationsvertrag vom 31. August 1995 und die Verpflichtungen zur Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf aus zeitlich nach dem 31. August 1995 abgeschlossenen kooperationsvertraglichen Vereinbarungen werden einvernehmlich aufgehoben. (2) Die Versorgung von Wohnungssuchenden mit anerkannt besonderem Wohnbedarf wird im Rahmen der Vermietungsquoten nach 2 Abs. 1 des Vertrages vorrangig von den Wohnungsunternehmen mitübernommen. 5 Andere vertragliche Vereinbarungen (1) Versorgungsverpflichtungen aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Wohnungsunternehmen und den Bezirken sowie Dritten bleiben von diesem Vertrag unberührt. Hierzu zählen insbesondere Vereinbarungen zum Geschützten Marktsegment, des Segments Wohnungen für Flüchtlinge, Vereinbarungen im Rahmen barwertiger Ablösung von Aufwendungsdarlehen sowie in städtebaulichen Förderverfahren. -4-

5 (2) Soweit im Rahmen anderweitiger vertraglicher Vereinbarung nach Absatz 1 ebenfalls Haushalte nach 2 Absatz 1 des Vertrages versorgt werden, können diese auf die Versorgungsquoten nach 2 Absatz 1 des Vertrages angerechnet werden. 6 Änderungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages grundlegende Rahmenbedingungen für diese Belegungsvereinbarung ändern (z.b. durch wesentliche Änderungen der rechtlichen Grundlagen zur Erteilung eines WBS, zusätzliche Versorgungsaufgaben der Wohnungsunternehmen für deren Bestände), so verpflichten sich die Parteien, über eine zweckentsprechende Anpassung der vorliegenden Belegungsvereinbarung zu verhandeln. 7 Überleitungsvorschrift Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird daraus nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch entsprechende rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewolltem möglichst nahe kommen. B 1 nkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 4. September 2012 in Kraft. 9 Au ßerkrafttreten Dieser Vertrag tritt am außer Kraft

6 degewo Aktiengesellschaft /b.~. (..w.~(1.<_ GEWOBAG Wohnungsbau Aktiengesellschaft Berlin GESOBAU AG ) /) {/.... '? f /,/ /". ) U '* S """ { _... V VI.; ~ ~ /<~ii~~.~ ~. Unterschriften HOWOGE &11(.~~ t. { :. :f. (.. f.~ Wohnungsbaugesellschaft mbh WBM Wohnungsbaugesellschaft ~:f.~.~~~. ~~ : ~.?... ~tl... Berlin-Mitte mbh J' C. Unterschriften Senator für Stadtentwicklung und Umwelt. '.:flj.1..,...!. 7:..?.: (Z..

Kooperationsvertrag. im Hinblick auf eine steigende Zahl zu versorgender Dringlichkeitsfälle,

Kooperationsvertrag. im Hinblick auf eine steigende Zahl zu versorgender Dringlichkeitsfälle, \!.. ( (ljt) y> - v,?_,-.;:.,_.,;; -"l) h, 3.. Off, ' 'l'?s - :j,; \ Kooperationsvertrag Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen (': und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag

Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - nachfolgend Berlin genannt - und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften, vertreten

Mehr

VEREINBARUNG. Mietwohnungsbestand (Modernisierung/Instandsetzung bzw. Aufzugsanbau)

VEREINBARUNG. Mietwohnungsbestand (Modernisierung/Instandsetzung bzw. Aufzugsanbau) drucken speichern unter vergrößern VEREINBARUNG über die Begründung der von Mietwohnungen1 zum Antrag auf Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung

Mehr

Inhalt: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Drucken

Inhalt: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Drucken Inhalt: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Eingebettetes geschütztes Dokument Die Datei

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag

Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag , f6 j9/8jc ;. Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag Das Land Berlin. vertreten durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr - nachfolgend Berlin genannt - und die städtischen eri - nachfolgend

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8286 21. Wahlperiode 17.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver und Jörg Hamann (CDU) vom 09.03.17 und Antwort des

Mehr

Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (III): Geschütztes Marktsegment, Wohnungen für Flüchtlinge und Personen mit besonderem Wohnbedarf

Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (III): Geschütztes Marktsegment, Wohnungen für Flüchtlinge und Personen mit besonderem Wohnbedarf Drucksache 17 / 18 573 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 18. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2016) und Antwort Wirkung

Mehr

Bündnis für Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IV, Berlin 1

Bündnis für Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IV, Berlin 1 1 Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Anzahl Wohnungen degewo 60.812 GESOBAU 37.176 Senat GEWOBAG HOWOGE 51.132 51.410 STADT und LAND 38.638 WBM 28.061-10.000 20.000 30.000 40.000

Mehr

Schriftliche Anfrage. der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) Wohnungsbestände in den Bezirken. Drucksache 18 /

Schriftliche Anfrage. der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) Wohnungsbestände in den Bezirken. Drucksache 18 / Drucksache 18 / 11 584 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 13. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2017) zum Thema:

Mehr

vom 13. September 2001 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 1885

vom 13. September 2001 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 1885 AUSZUG aus dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.12.2010 I 1885 Abschnitt 3 Begründung und Sicherung

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2267 09.07.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Henke (DIE LINKE) Sinkende Zahl der Sozialwohnungen,

Mehr

Der Senat von Berlin Berlin, den StadtWohn IV A - Telefon

Der Senat von Berlin Berlin, den StadtWohn IV A - Telefon Der Senat von Berlin Berlin, den 13.06.2017 - StadtWohn IV A - Telefon 90139-4810 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G

Mehr

Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zur Sicherung der Belegungsbindung Vom 14. April 2007 Inhalt: 1. Sicherung der Zweckbestimmung bei selbst genutztem Wohneigentum... 2 1.1 Vermeidung

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 18. Wahlperiode Drucksache 18/0417 16.06.2017 Mitteilung zur Kenntnisnahme Schaffung von Wohnraum Drucksache 17/2600 (II.A.29) Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0417 Der

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung. Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung. Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes Drucksache 15/ 3846 07.04.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH

Mehr

Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag Anlage zur DS 0240 Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Stadt Voerde, nachstehend Stadt genannt und, nachfolgend Antragsteller genannt, wird der folgende städtebauliche Vertrag gemäß 11 BauGB geschlossen:

Mehr

Förderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau

Förderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau Förderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau 6 Säulen der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum: Schaffung von Baurecht für öffentlich geförderten Wohnungsbau von bis zu 30% der Geschossfläche für

Mehr

PLZ/Ort ggf. Ortsteil Kreisverwaltung. Angaben zum Grundbuch: Gemarkung Flur Flurstück. Mietwohnungsneubau 75% der geförderten Wohneinheiten WE

PLZ/Ort ggf. Ortsteil Kreisverwaltung. Angaben zum Grundbuch: Gemarkung Flur Flurstück. Mietwohnungsneubau 75% der geförderten Wohneinheiten WE VEREINBARUNG über die Begründung der Belegungsbindung von Mietwohnungen 1 zum Antrag auf Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des

Mehr

Bündnis für bezahlbaren Wohnraum. -Anwendungsvorschriften-

Bündnis für bezahlbaren Wohnraum. -Anwendungsvorschriften- Grundsätze für ein Bündnis für bezahlbaren Wohnraum -Anwendungsvorschriften- Der Städte Ravensburg und Weingarten Anwendungsvorschriften Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg sowie der Gemeinderat der Stadt

Mehr

PROVISIONSVEREINBARUNG

PROVISIONSVEREINBARUNG PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter

Mehr

1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage -

1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage - 1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage - Bezirke Bezirke Städt. WBG * Anteil Wesentliche Player Wohnungen Wohnungen städt. WBG * Anzahl Anzahl % Lichtenberg 143.961 49.048 34,1

Mehr

am Freitag,

am Freitag, Fachtagung Wohnraumförderung in Oberbayern und Schwaben in Fürstenfeldbruck am Freitag, 12.05.2017 Kooperierende Stadtplanung Planungsinstrumente Planungshoheit: Flächennutzungsplan Bebauungsplan: Festsetzungen

Mehr

Fachtagung Preiswertes Wohnen Wiesbaden Praxisbericht Hamburg. Johannes Mezler Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung

Fachtagung Preiswertes Wohnen Wiesbaden Praxisbericht Hamburg. Johannes Mezler Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Fachtagung Preiswertes Wohnen Wiesbaden Praxisbericht Hamburg Johannes Mezler Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Erhalt und Schaffung preiswerten Wohnraums im Fokus der Hamburgischen Wohnungspolitik

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße Köln

Vereinbarung. zwischen. der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße Köln Vereinbarung zwischen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße 10 50668 Köln vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Hans Hobelsberger im Folgenden KatHO NRW genannt und vertreten durch

Mehr

Anfrage 2 Angebot und Nachfrage an öffentlich geförderten Wohnungen in Neu-Isenburg Anfrage der Fraktion DIE LINKE.

Anfrage 2 Angebot und Nachfrage an öffentlich geförderten Wohnungen in Neu-Isenburg Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Anfrage 2 Angebot und Nachfrage an öffentlich geförderten Wohnungen in Neu-Isenburg Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Mit einem Wohnberechtigungsschein kann ein Mieter nachweisen, dass er Anspruch auf eine

Mehr

G e s t a t t u n g s v e r t r a g

G e s t a t t u n g s v e r t r a g G e s t a t t u n g s v e r t r a g zwischen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, vertreten durch den geschäftsführenden Stiftungsvorstand, Eschenbrook 4, 24113 Molfsee - nachfolgend Stiftung genannt

Mehr

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Januar (0)

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Januar (0) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Januar 2015 9(0)28-2270 -II B 24- Christiane.vanDooren@sengs.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Mehr

Wie gehen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit ihren Mieterinnen und Mietern bei Wegfall der Anschlussförderung um?

Wie gehen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit ihren Mieterinnen und Mietern bei Wegfall der Anschlussförderung um? Drucksache 17 / 16 886 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 27. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. August 2015) und Antwort

Mehr

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 16. Mai 2011 IV A 26 Tel.:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 16. Mai 2011 IV A 26 Tel.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 16. Mai 2011 IV A 26 Tel.: 90 139-4767 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei G Sen Kapitel 0310 Kulturelle

Mehr

Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Sicherung der Belegungsbindung Vom 12. Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 12. April 2005 (Amtsbl. S. 669)

Mehr

Richtlinien der Region Hannover über die Förderung von Mietwohnungen. Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. November 2002

Richtlinien der Region Hannover über die Förderung von Mietwohnungen. Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. November 2002 Seite 1 Richtlinien der Region Hannover über die Förderung von Mietwohnungen Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. November 2002 1. Allgemeines Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden auf

Mehr

Neufassung der Richtlinien Mietwohnungen für mittlere. Einkommensbezieher.

Neufassung der Richtlinien Mietwohnungen für mittlere. Einkommensbezieher. w Anlage 2 zur GRDrs 503/2016 Neufassung der Richtlinien Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher Richtlinien zur Förderung von Mietwohnungen in Stuttgart vom 19.07.2007 in der Fassung vom 27.07.2016

Mehr

Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort. Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg Bonn. zwischen. nachfolgend "Kunde" genannt.

Kunde Straße Hausnummer PLZ Ort. Telekom Deutschland GmbH Landgrabenweg Bonn. zwischen. nachfolgend Kunde genannt. Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum WIA 2010-Vertrag über die Inanspruchnahme des Kontingentmodells VDSL über den zusätzlichen Aufschlag bei VDSL Stand Alone 100 zwischen Kunde Straße Hausnummer

Mehr

Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten

Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Wohnenswerte Stadt Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten 2 3 Die Möglichkeiten des Landes Berlin, der Preisentwicklung am Wohnungsmarkt entgegenzuwirken, sind begrenzt: Die

Mehr

Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten

Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Wohnenswerte Stadt Gut und sicher wohnen Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten 2 SenStadtUm Liebe Mieterinnen und Mieter, Berlin wächst und darüber freue ich mich. 2014 kamen fast 45.000 Menschen

Mehr

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG Dezernat Hochschulentwicklungsplanung Februar 2011 Sachgebiet Strukturentwicklung Nationale Kooperationen (Die Zuständigkeit für internationale Kooperationen liegt im Akademischen Auslandsamt; Drittmittelverträge

Mehr

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt

Mehr

Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz. Förderinstrument Erwerb von Belegungsrechten Neuwied am Montag,

Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz. Förderinstrument Erwerb von Belegungsrechten Neuwied am Montag, Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz Förderinstrument Erwerb von Belegungsrechten Neuwied am Montag, 14.05.2018 Ausführungen der Koblenzer WohnBau Michael Siegel, Geschäftsführer Objektbestand der Koblenzer

Mehr

Aalener Modell zur Wohnraumförderung

Aalener Modell zur Wohnraumförderung Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Mit dem

Mehr

Netzanschlussvertrag

Netzanschlussvertrag Netzanschlussvertrag für neuen mitteldruckseitigen Anschluss zwischen REWAG Regensburger Energie- u. Wasserversorgung AG & Co KG Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Registergericht Regensburg HRB 4236/1638

Mehr

Wohnen für alle. 21. Oktober 2014

Wohnen für alle. 21. Oktober 2014 Wohnen für alle 1 21. Oktober 2014 Der Mietwohnungsbestand in Berlin Anzahl Wohnungen in Berlin gesamt: rd. 1.903 Mio. Davon Mietwohnungen: rd. 1.638 Mio. 16% kommunale Wohnungsunternehmen (6 Gesellschaften)

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer

V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer 012.345.6789 Zwischen Herrn Max Mustermann Musterstraße 1 01234 Musterhausen nachfolgend "Kunde" genannt und den Stadtwerken Energie Jena-Pößneck

Mehr

WOHNUNGSBAU IN BERLIN

WOHNUNGSBAU IN BERLIN Dr. Jochen Lang Abteilungsleiter Wohnungswesen, Wohnungsneubau, Stadterneuerung, Soziale Stadt Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt WOHNUNGSBAU IN BERLIN Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Mehr

Wohnraumförderung 2016 Neuausrichtung der Förderung des Mietwohnungsneubaus

Wohnraumförderung 2016 Neuausrichtung der Förderung des Mietwohnungsneubaus Wohnraumförderung 2016 Neuausrichtung der Förderung des Mietwohnungsneubaus Jürgen Schweinberger, Abteilungsleiter Stadtentwicklung und Wohnungswesen im MIL Förderung Mietwohnungsneubau 2016 1 Wohnsiedlungsentwicklung

Mehr

Gut und sicher wohnen in Berlin Bezahlbare Mieten im städtischen Bestand

Gut und sicher wohnen in Berlin Bezahlbare Mieten im städtischen Bestand Die städtischen Wohnungsunternehmen Gut und sicher wohnen in Berlin Bezahlbare Mieten im städtischen Bestand www.inberlinwohnen.de Marco Urban Liebe Mieterinnen und Mieter, jährlich zieht es rund 50.000

Mehr

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Muster- Kooperationsvertrag

Muster- Kooperationsvertrag 1 Muster- Kooperationsvertrag zwischen der Altenpflegeschule: vertreten durch: und dem Träger der praktischen Ausbildung: vertreten durch: wird für die Ausbildungseinrichtung: nachfolgender Vertrag über

Mehr

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung Stand: 12. Juni 2014 V e r t r a g über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft

Mehr

Kooperationsvereinbarung vom

Kooperationsvereinbarung vom Kooperationsvereinbarung vom 18.07.2016 zwischen der Hochschule Aalen, Technik und Wirtschaft Beethovenstr. 1 73430 Aalen vertreten durch den Rektor, Herrn Prof. Dr. Gerhard Schneider - Hochschule Aalen

Mehr

Leitfäden Wohnraumförderung

Leitfäden Wohnraumförderung Leitfäden Wohnraumförderung Sozialer Wohnungsbau gefördert nach dem Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) oder Herausgeber: Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration

Mehr

Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (Modernisierungsvereinbarung) Vertragspartner

Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (Modernisierungsvereinbarung) Vertragspartner Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (Modernisierungsvereinbarung) Zwischen 1 Vertragspartner - nachstehend Eigentümer genannt und der Stadt Leer - nachfolgend

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/0336 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/0336 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin 18. Wahlperiode Drucksache 18/0444 29.06.2017 Die Vorsitzende mehrheitlich SPD, LINKE und GRÜNE gegen CDU und AFD bei Enthaltung FDP An Haupt Beschlussempfehlung vom 28. Juni 2017 zur Vorlage zur Beschlussfassung

Mehr

Änderungs- und Erweiterungsvertrag

Änderungs- und Erweiterungsvertrag Anlage 2 Änderungs- und Erweiterungsvertrag zu den Erbbaurechtsverträgen vom 05. November 1998 und 13. August 2002 zwischen der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz

Mehr

Ein Produkt der ekom21 KGRZ Hessen WOHNRAUMBINDUNG UND -VERMITTLUNG SOWIE FEHLBELEGUNGSABGABE ÜBERWACHUNG UND VERGABE SOZIALEN WOHNRAUMES

Ein Produkt der ekom21 KGRZ Hessen WOHNRAUMBINDUNG UND -VERMITTLUNG SOWIE FEHLBELEGUNGSABGABE ÜBERWACHUNG UND VERGABE SOZIALEN WOHNRAUMES Ein Produkt der ekom21 KGRZ Hessen WOHNRAUMBINDUNG UND -VERMITTLUNG SOWIE FEHLBELEGUNGSABGABE ÜBERWACHUNG UND VERGABE SOZIALEN WOHNRAUMES domicil21 WOHNRAUMÜBERWACHUNG UND -FÖRDERUNG Leistungsstarke

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen

Rahmenvereinbarung. zwischen Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch

Mehr

rdermöglichkeiten und öff. geförd. Wohnungsbau

rdermöglichkeiten und öff. geförd. Wohnungsbau Staatliche FördermF rdermöglichkeiten und öff. geförd. Wohnungsbau Einführende Worte von Alexander Recht, Kreisvorstandsmitglied der Partei Die LINKE Köln Wohnungspolitik: Wie und Für r wen fördern?! Verschiedene

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven, geschäftsansässig Am Markt 13 in 28195 Bremen, im Folgenden bezeichnet als "Handelskammer" und im Folgenden bezeichnet

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

B e z i r k s a m t E i m s b ü t t e l

B e z i r k s a m t E i m s b ü t t e l Freie und Hansestadt Hamburg B e z i r k s a m t E i m s b ü t t e l Vertrag über die Koordination und Verwaltung des Verfügungsfonds für die Unterstützung der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe im Stadtteil

Mehr

Wohnraumbindung und -vermittlung. Überwachung und Vergabe sozialen Wohnraumes. Ein Produkt der ekom21 - KGRZ Hessen

Wohnraumbindung und -vermittlung. Überwachung und Vergabe sozialen Wohnraumes. Ein Produkt der ekom21 - KGRZ Hessen Wohnraumbindung und -vermittlung Überwachung und Vergabe sozialen Wohnraumes Ein Produkt der ekom21 - KGRZ Hessen Leistungsvielfalt Im Leistungsumfang erhalten Sie ein Verfahren für die Wohnraumüberwachung,

Mehr

Präambel. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat gemäß

Präambel. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat gemäß Anlage 12.5 Elektrifizierung AKN zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen Gestattungsvertrag zwischen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, vertreten durch den geschäftsführenden Stiftungsvorstand,

Mehr

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in

Mehr

Senatsverwaltung für Berlin, den 20. August 2013 Stadtentwicklung und Umwelt Tel.: (9139) IV A 33 -

Senatsverwaltung für Berlin, den 20. August 2013 Stadtentwicklung und Umwelt Tel.: (9139) IV A 33 - Senatsverwaltung für Berlin, den 20. August 2013 Stadtentwicklung und Umwelt Tel.: 90139 (9139) 4772 - IV A 33 - Senatsvorlage-Nr. S-1193/2013 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Dienstag, dem

Mehr

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer BESCHLUSSVORLAGE - ÖFFENTLICH - 49/2017 Gemeinderat Sitzung am 26.06.2017 öffentlich 4. Top Aktenzeichen: 133.33 Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur

Mehr

Alte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt

Alte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im

Mehr

Rahmenvertrag Einkauf nachfolgend Rahmenvertrag

Rahmenvertrag Einkauf nachfolgend Rahmenvertrag Rahmenvertrag Einkauf nachfolgend Rahmenvertrag zwischen 1. Würth MODYF GmbH & Co. KG Benzstraße 7, 74653 Künzelsau, Deutschland nachfolgend DE-MODYF 2. MODYF S.r.l. Bahnhofstraße 18, 39040 Tramin (BZ),

Mehr

Rahmenvertrag. abgeschlossen zwischen der. VORARLBERGER KRAFTWERKE AKTIENGESELLSCHAFT Weidachstraße 6 A-6900 Bregenz. (im Folgenden kurz VKW genannt)

Rahmenvertrag. abgeschlossen zwischen der. VORARLBERGER KRAFTWERKE AKTIENGESELLSCHAFT Weidachstraße 6 A-6900 Bregenz. (im Folgenden kurz VKW genannt) Rahmenvertrag abgeschlossen zwischen der VORARLBERGER KRAFTWERKE AKTIENGESELLSCHAFT Weidachstraße 6 A-6900 Bregenz (im Folgenden kurz VKW genannt) und dem VORARLBERGER GEMEINDEVERBAND Marktstraße 51 A-6850

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. Pflegeconsulting Heike Ulatowski. Langenfelder Damm 33 in Hamburg,

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. Pflegeconsulting Heike Ulatowski. Langenfelder Damm 33 in Hamburg, Zwischen 1 (Auftraggeber) und Heike Ulatowski Langenfelder Damm 33 in 20257 Hamburg, Tel.: 040 / 25 77 75 71 E-Mail: pflegeconsulting.hamburg@yahoo.de (Auftragnehmerin) wird folgender geschlossen: 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Sofort Start Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Sofort Start Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Vertrag über die KG-Anteilsübertragung und den Eintritt einer neuen Komplementär-Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin betreffend die XX. Sofort Start Beteiligungs UG & Co. Vermögensverwaltungs

Mehr

Wie entwickelt sich die Anzahl asbestbelasteter Wohnungen in den Bezirken?

Wie entwickelt sich die Anzahl asbestbelasteter Wohnungen in den Bezirken? Drucksache 18 / 13 125 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 12. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2018) zum Thema:

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

Baugrundstücke für mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungsbau

Baugrundstücke für mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungsbau Baugrundstücke für mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungsbau Rückfragenkolloquium zum Konzeptverfahren 20. November 2018, 13.30 16.00 Uhr, Neues Rathaus Stadt Leipzig Dezernat Wirtschaft und Arbeit

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2073 08.05.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Henke (DIE LINKE) Zweckentfremdung von sozial

Mehr

Personalvermittlungsvertrag

Personalvermittlungsvertrag Personalvermittlungsvertrag zwischen der Traumjobradar UG (haftungsbeschränkt) Sitz: Güstrower Str. 40 17213 Malchow Vertreten durch den Geschäftsführer: André Zimmermann hinfort Auftragnehmer und vertreten

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre

- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre Kooperationsvertrag zwischen Der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Platz 4, 24118 Kiel, - vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan adokument-nr: 180918_AGB_Arge_Fuja Jordandocx Stand 01092018 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Stand der AGB ist der 01092018

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag

Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnutzungsvertrag (Anschlussnutzung in Niederspannung mit ¼-h-Leistungsmessung) zwischen Musterkunde Musterstr. HNR PLZ Musterort Kundennummer Geburtstag: Registergericht: Register-Nr.: nachstehend

Mehr

z w i s c h e n u n d

z w i s c h e n u n d Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die teilweise Delegation von Aufgaben der Entsorgung von Bioabfällen des Kreises z w i s c h e n dem Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen,

Mehr

Netzwerkagentur GenerationenWohnen

Netzwerkagentur GenerationenWohnen Netzwerkagentur GenerationenWohnen Freitagscafé am 25.04.2014 Wohnungsbauförderung Präsentation von Dr. Jochen Hucke und Verwaltungsvorschriften für soz. Wohnraumförderung Wohnungsbauförderungsbestimmungen

Mehr

Warum eine kommunale Wohnungsgesellschaft?

Warum eine kommunale Wohnungsgesellschaft? Kampagne für bezahlbaren Wohnraum in Osnabrück Warum eine kommunale Wohnungsgesellschaft? Osnabrück, 17.4.2018 Zu wenig bezahlbare Wohnungen Durch den Verkauf der 3700 Wohnungen der OWG vergab die Stadt

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen der Firmenname vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, Straße, PLZ Ort und der Otto-von von-guericke Guericke-Universität Magdeburg vertreten durch den Prorektor für

Mehr

Bestand an Sozialwohnungen in der Stadt Landshut. Stadträtin Sigrid Hagl richtete folgende Plenaranfrage an Oberbürgermeister Hans Rampf:

Bestand an Sozialwohnungen in der Stadt Landshut. Stadträtin Sigrid Hagl richtete folgende Plenaranfrage an Oberbürgermeister Hans Rampf: Bestand an Sozialwohnungen in der Stadt Landshut Stadträtin Sigrid Hagl richtete folgende Plenaranfrage an Oberbürgermeister Hans Rampf: Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise ist der soziale Wohnungsbau

Mehr

Muster-Zertifizierungsvertrag zwischen Praxis/ MVZ und QEP-Zertifizierungsstelle

Muster-Zertifizierungsvertrag zwischen Praxis/ MVZ und QEP-Zertifizierungsstelle Vertrag zur Durchführung eines QEP-Zertifizierungsverfahrens Der nachstehende Vertrag wird zwischen der/ dem Name und Anschrift der Einrichtung Musterstraße 1 12345 Musterort (nachfolgend die Praxis/ das

Mehr

Presse Mappe. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Ingolstadt GmbH

Presse Mappe. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Ingolstadt GmbH Presse Mappe 018 SITZUNG DES AUFSICHTSRATES FREITAG 27.07.2018 Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Ingolstadt GmbH INHALT 1Tagesordnungspunkt 1 Bericht der Geschäftsleitung zu 1. Statistische Werte und

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Dinslaken GmbH, Gerhard-Malina-Str., 46537 Dinslaken (vertreten durch ihre Geschäftsführer) - nachstehend SD genannt und der Fernwärmeversorgung Niederrhein

Mehr

INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER FEHLBELEGUNGSABGABE

INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER FEHLBELEGUNGSABGABE Beginn der Abgabenerhebung Die Verpflichtung zur Zahlung der beginnt am 1. Juli 2016. Die Abgabe kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden, dann aber nur drei Monate rückwirkend. Betroffene

Mehr

Interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der Fehlbelegungsabgabe

Interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der Fehlbelegungsabgabe Beginn der Abgabenerhebung Die Verpflichtung zur Zahlung der beginnt am 1. Juli 2016. Die Abgabe kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden, dann aber nur drei Monate rückwirkend. Betroffene

Mehr

Zweiter Änderungstarifvertrag. zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem. Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg

Zweiter Änderungstarifvertrag. zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem. Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg Zweiter Änderungstarifvertrag zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg 1 Zwischen den Tarifvertragsparteien wird Folgendes vereinbart: 1 Inkraftsetzung

Mehr

Wohnraum schaffen Wohnungslosigkeit verhindern Wohnraum für Wohnungslose erschließen. Das kann die Kommune tun!

Wohnraum schaffen Wohnungslosigkeit verhindern Wohnraum für Wohnungslose erschließen. Das kann die Kommune tun! BAG-Präventionstagung am 19.6.2015 Wohnraum schaffen Wohnungslosigkeit verhindern Wohnraum für Wohnungslose erschließen Das kann die Kommune tun! Gregor Jekel, Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Wohnen

Mehr

Vertrag Nr.: 14. Anlage

Vertrag Nr.: 14. Anlage Anlage 5.21.2 vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.11.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. Vertrag Nr.: 14 Anlage

Mehr

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen KOOPERATIONSVERTRAG Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b. 75123456-01-2018/2019) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die zuständige

Mehr

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, den 10. Februar 2012 und Umwelt Telefon 90139(9139)4772 IV A 33 Fax 90139(9139)4741

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, den 10. Februar 2012 und Umwelt Telefon 90139(9139)4772 IV A 33 Fax 90139(9139)4741 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, den 10. Februar 2012 und Umwelt Telefon 90139(9139)4772 IV A 33 Fax 90139(9139)4741 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Mehr

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer)

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer) Beratungsvertrag Zwischen (Auftraggeber) und BostenConsult GbR Am Molenkopf 1 50735 Köln (Auftragnehmer) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber erteilt hiermit

Mehr

Vertrag. zwischen. und. und. zur Finanzierung des. Theaters Eisenach

Vertrag. zwischen. und. und. zur Finanzierung des. Theaters Eisenach Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dieses vertreten durch die Thüringer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und

Mehr