Vorlage zur Beschlussfassung. Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Der Senat von Berlin Stadt - IV A 33 - Fernruf: 9012 / 5260 intern: ( 912 ) 5260 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes. A. Problem Das Berliner Belegungsbindungsgesetz ( BelBindG ) wurde im Oktober 1995 als Landesgesetz nach der Ermächtigungsnorm aus 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes inhaltlich und zum Großteil wörtlich dem Wohnungsbindungsgesetz ( WoBindG ) und dessen Verweisen auf das Zweite Wohnungsbaugesetz ( II. WoBauG ) nachgestaltet. Zum 1. Januar 2002 wurde das II. WoBauG durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts aufgehoben und das WoBindG an die Regeln des für die öffentliche Förderung ab 1. Januar 2002 maßgeblichen Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG ) angepasst. Ohne Änderung würde das BelBindG (weiterhin) auf Rechtsgrundlagen verweisen, die es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts (so) nicht mehr gibt. Des Weiteren bestehen im derzeitigen BelBindG auch konkrete Verweise auf das BGB, welches im Rahmen der Reform des Mietrechts durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) eine andere Paragraphenfolge im Mietrechtteil erfahren hat, so dass auch diesbezüglich Anpassungsbedarf gegeben ist. B. Lösung Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde nach 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes ein neuer 13 angefügt. Hierdurch werden die Länder ermächtigt, die nach 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Regelungen an 3 Abs. 2 Satz 3 und die 9 und 20 bis 33 des WoFG anzupassen. Im Rahmen dieser Ermächtigung wird das BelBindG mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf geändert und damit wieder eine Harmonisierung und Gleichbehandlung mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbau erreicht. Gleichzeitig wird das geänderte Mietrecht miteinbezogen. -2-

3 C. Alternative/Rechtsfolgeabschätzung -2- Ohne Änderung des BelBindG besteht angesichts ansonsten unüberschaubarer Rechtslage erhebliches Rechtsstreitpotential. Die Alternative wäre ein (generelles) Aufhebungsgesetz. Dieses kann aber keineswegs empfohlen werden, da nicht absehbar ist, ob die derzeit global entspannte Wohnungsmarktlage, der mit den Kooperationsverträgen des Landes Berlin mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften Rechnung getragen ist, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des BelBindG Ende 2013 anhält. Eine Aufhebung würde neben dem Verlust eines geldwerten Vorteils aus den Belegungsbindungen zudem auch bedeuten, dass zukünftig bei sich verändernden Wohnungsmarktverhältnissen eine ausreichende Anzahl öffentlich rechtlicher Belegungsrechte im Ostteil Berlins - wenn überhaupt umsetzbar - zusätzlich erworben werden müssten, da Belegungsbindungen aufgrund sonstiger öffentlicher Förderung (Sozialer Wohnungsbau, Modernisierung etc.) im Ostteil Berlins nur in geringer Anzahl vorhanden und bei der mittelfristigen Haushaltssituation des Landes Berlin auch nicht in ausreichender Anzahl zukünftig zu erwarten sind. Die zuletzt abgeschlossenen Kooperationsverträge sind einheitlich bis zum befristet. Sie beinhalten im Wesentlichen die Freistellung von Belegungsbindungen und die Verpflichtung der Wohnungsunternehmen, diese Belegungsbindungen nach Auslaufen des Bel- BindG (Ende 2013) weiter anzuwenden und zwar derzeit bis Ende März 2017 bzw. bei den genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen bis Ende Darüber hinaus wurden zum Zwecke des Abbaus übermäßiger Bindungskonzentration und zur Erfüllung von Privatisierungszielen aber auch insgesamt Wohnungen bei den städtischen Wohnungsunternehmen dauerhaft von wesentlichen Bindungen des BelBindG freigestellt. Der dauerhafte Wegfall dieser Bindungen bleibt auch gegenüber einem jeweiligen Nachfolgeeigentümer wirksam. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine erkennbaren Auswirkungen. E. Gesamtkosten Durch das Gesetz werden keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Wie bereits 1995 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BelBindG dargelegt, war entsprechend dem Ermächtigungsrahmen auf die Erfordernisse des örtlichen Wohnungsmarktes abzustellen. Das BelBindG wurde so auf die Berliner Wohnungsmarktbedingungen ausgerichtet; die nunmehr erforderliche Änderung des Gesetzes ist eher als redaktionell anzusehen. Das BelBindG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. -3-

4 -3- Bei einer Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg vor diesem Termin wird im Rahmen der Überleitung der geltenden Berliner und Brandenburger Rechtsgrundlagen auf die jeweils unterschiedlichen örtlichen Wohnungsmarktbedingungen abzustellen sein. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

5 Der Senat von Berlin Stadt - IV A 33 - Fernruf: 9012 / 5260 intern: ( 912 ) 5260 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Belegungsbindungsgesetzes Vom 05. April 2005 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Belegungsbindungsgesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel I 21 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 4 wird wie folgt gefasst: 4 (weggefallen). b) Die Angabe zu 5 wird wie folgt gefasst: 5 (weggefallen). c) Die Angabe zu 9 wird wie folgt gefasst: 9 (weggefallen). d) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungsbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung. -2-

6 -2- e) Die Angabe zu 11 wird wie folgt gefasst: 11 (weggefallen). f) Die Angabe zu 19 wird wie folgt gefasst: 19 (weggefallen). g) Die Angabe zu 20 wird wie folgt gefasst: 20 (weggefallen). h) Die Angabe zu 22 wird wie folgt gefasst: 22 (weggefallen). i) Die Angabe zu 23 wird wie folgt gefasst: 23 Abs.2 (weggefallen) 2. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von belegungsgebundenen Wohnungen ist 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBL. I S. 1427) geändert wurde, entsprechend anzuwenden. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die 4 und 5 werden aufgehoben Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter verstorben oder gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter Dem Ehegatten, dem Lebenspartner sowie hausstandszugehörigen Personen, die gemäß 563 Abs. 2 durch die Wörter Personen, die nach dem Tod des Inhabers der Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß 563 Abs. 1 bis 3 ersetzt wird wie folgt gefasst: 7 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird wie folgt geändert: a) Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: -3-

7 -3- Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen;. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 10 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungsbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des 30 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung freistellen. (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungsbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des 31 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren. (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Verfügungsberechtigten die Wörter und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend Abs. 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 6, 9, 11 oder 14 durch die Angabe 6, 10 Abs. 3 oder 14 und die Angabe 10 Deutsche Mark durch die Angabe fünf Euro ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. -4-

8 wird wie folgt geändert: 4- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. entgegen 3 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. entgegen 10 Abs. 3 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. entgegen 10 Abs. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. b) In Absatz 2 wird die Angabe Deutsche Mark durch die Angabe Euro, die Angabe Deutsche Mark durch die Angabe Euro und die Angabe Deutsche Mark durch die Angabe Euro ersetzt. 14. Die 19, 20 und 22 und 23 Abs. 2 werden aufgehoben. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: 1. Ausgangslage Durch das Belegungsbindungsgesetz ( BelBindG ) sind aufgrund der Ermächtigung aus 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes Belegungsbindungen für rd ehemals kommunale Wohnungen in den östlichen Bezirken festgelegt worden. Konkret bedeutet dies, dass auch diese Wohnungen - wie die öffentlich geförderten Sozialwohnungen - nur gegen Vorlage eines passenden Wohnberechtigungsscheines (WBS) überlassen werden dürfen. Für die Erteilung eines WBS darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden ( jetzt 9 Abs. 2 WoFG ). Nach den Feststellungen im Gutachten des Instituts TOPOS Stadtplanung, Landschaftsplanung und Stadtforschung waren im Kalenderjahr 2002 über 40 % aller Berliner Haushalte aufgrund ihres Einkommens zum Bezug einer gebundenen Wohnung berechtigt; die allgemeine Einkommenssituation hat sich seitdem nicht günstiger entwickelt. -5-

9 -5- Nur mit den z.z. vorhandenen rd Sozialwohnungen und den rd nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen kann mittelfristig gewährleistet werden, dass eine ausreichende Zahl von gebundenen Wohnungen für diese einkommensschwachen Haushalte zur Verfügung steht. Von den nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen befindet sich die ganz überwiegende Zahl im Besitz der städtischen Wohnungsunternehmen ( rd ) und der Genossenschaften ( rd ). Lediglich rd WE sind im Besitz privater Vermieter. Damit wird auch die Versorgung solcher Haushalte gewährleistet, die wegen mangelnder Akzeptanz erschwerte Zugangsmöglichkeiten zum allgemeinen Wohnungsmarkt haben ( wie: Empfänger von Transferleistungen, kinderreiche Familien ). Ohne die nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen würden in den östlichen Bezirken für die dort vorhandenen rd Haushalte nur die Belegungsbindungen aus den dort geschaffenen rd Sozialwohnungen zur Verfügung stehen, also nur gebundene Wohnungen für rd. 2 % der Haushalte ( mit BelBindG-Wohnungen für rd. 20 % ). In den westlichen Bezirken stehen den rd. 1,15 Mio. Haushalten z.z. rd Sozialwohnungen zur Verfügung, also für ebenfalls rd. 20 % der Haushalte. 2. Notwendigkeit zur Gesetzesänderung Das Berliner Belegungsbindungsgesetz ( BelBindG ) wurde im Oktober 1995 als Landesgesetz nach der Ermächtigungsnorm aus 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes inhaltlich und zum Großteil wörtlich dem Wohnungsbindungsgesetz ( WoBindG ) und dessen Verweisen auf das Zweite Wohnungsbaugesetz ( II. WoBauG ) nachgestaltet. Zum 1. Januar 2002 wurde das II. WoBauG durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts aufgehoben und das WoBindG an die Regeln des für die öffentliche Förderung ab 1. Januar 2002 maßgeblichen Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG ) angepasst. Ohne Änderung würde das BelBindG (weiterhin) auf Rechtsgrundlagen verweisen, die es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts (so) nicht mehr gibt. Des Weiteren bestehen im derzeitigen BelBindG auch konkrete Verweise auf das BGB, welches im Rahmen der Reform des Mietrechts durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) eine andere Paragraphenfolge im Mietrechtteil erfahren hat, so dass auch diesbezüglich Anpassungsbedarf gegeben ist. Mit dem vorgelegten Entwurf eine Änderungsgesetzes wird also keine inhaltliche Neugestaltung sondern die bloße Anpassung an geänderte bundesrechtliche Vorschriften angestrebt. 3. Lösung Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde nach 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes ein neuer 13 angefügt. -6-

10 -6- Hierdurch werden die Länder ermächtigt, die nach 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Regelungen an 3 Abs. 2 Satz 3 und die 9 und 20 bis 33 des WoFG anzupassen. Im Rahmen dieser Ermächtigung wird das BelBindG mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf geändert und damit wieder eine Harmonisierung und Gleichbehandlung mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbau erreicht. Gleichzeitig wird das geänderte Mietrecht miteinbezogen. 4. Alternativen Ohne Änderung des BelBindG besteht angesichts ansonsten unüberschaubarer Rechtslage erhebliches Rechtsstreitpotential. Die Alternative wäre ein (generelles) Aufhebungsgesetz. Dieses kann aber keineswegs empfohlen werden, da nicht absehbar ist, ob die derzeit global entspannte Wohnungsmarktlage, der mit den Kooperationsverträgen des Landes Berlin mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften Rechnung getragen ist, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des BelBindG Ende 2013 anhält. Eine Aufhebung würde neben dem Verlust eines geldwerten Vorteils aus den Belegungsbindungen zudem auch bedeuten, dass zukünftig bei sich verändernden Wohnungsmarktverhältnissen eine ausreichende Anzahl öffentlich rechtlicher Belegungsrechte im Ostteil Berlins - wenn überhaupt umsetzbar - zusätzlich erworben werden müssten, da Belegungsbindungen aufgrund sonstiger öffentlicher Förderung (Sozialer Wohnungsbau, Modernisierung etc.) im Ostteil Berlins nur in geringer Anzahl vorhanden und bei der mittelfristigen Haushaltssituation des Landes Berlin auch nicht in ausreichender Anzahl zukünftig zu erwarten sind. Die zuletzt abgeschlossenen Kooperationsverträge sind einheitlich bis zum befristet. Sie beinhalten im Wesentlichen die Freistellung von Belegungsbindungen und die Verpflichtung der Wohnungsunternehmen, diese Belegungsbindungen nach Auslaufen des Bel- BindG (Ende 2013) weiter anzuwenden und zwar derzeit bis Ende März 2017 bzw. bei den genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen bis Ende Darüber hinaus wurden zum Zwecke des Abbaus übermäßiger Bindungskonzentration und zur Erfüllung von Privatisierungszielen aber auch insgesamt Wohnungen bei den städtischen Wohnungsunternehmen dauerhaft von wesentlichen Bindungen des BelBindG freigestellt. Der dauerhafte Wegfall dieser Bindungen bleibt auch gegenüber einem jeweiligen Nachfolgeeigentümer wirksam. -7-

11 -7- b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1 ( Änderung des Belegungsbindungsgesetzes ) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Als Folge des geänderten Regelungsinhaltes des Belegungsbindungsgesetzes waren die Angaben der Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 ( Sicherung der Zweckbestimmung ) zu a): Folge der Anpassung an geänderten Regelungsinhalt des WoFG. Absatz 1 entspricht unter redaktioneller Anpassung der nunmehr im (neuen) 2 des Wo- BindG geltenden Regelung mit Verweis auf 32 WoFG. zu b): Der Wegfall der Absätze 3 und 4 ist Folge der Anpassung, da sich der bisherige Regelungsinhalt nunmehr in 32 WoFG wiederfindet. Zu Nummer 3 ( Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht, Vorkaufsrecht ) Der Wegfall der 4 und 5 des BelBindG ist Folge der Anpassung an das WoFG und entspricht in Analogie dem Wegfall der 2a und 2b des (alten) WoBindG. Die vormalig vorhandene isolierte Regelung wird hinsichtlich der Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht jetzt z.t. durch 32 Abs. 3 WoFG aufgefangen und findet über den geänderten 3 BelBindG Anwendung. Alle weiteren bisher isoliert vorhandenen Regelungen sind nunmehr den Vorschriften des BGB zum Vorkaufsrecht und zum Mietrecht zu entnehmen. Hinsichtlich des Vorkaufsrechts ergibt sich dabei entgegen der vormaligen sechsmonatigen Frist nunmehr nur noch eine zweimonatige Frist zur Ausübung. Dieses ist aber Ergebnis der im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts 2001 bundesgesetzlich gewollten Anpassung an das allgemeine Mietrecht und über die Ermächtigungsnorm aus 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes insoweit hier dann auch vorzunehmenden Anpassung der bestehenden landesrechtlichen Vorschrift. Zu Nummer 4 ( Überlassung an Wohnberechtigte ) Anpassung an die BGB-Änderung zum Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tode des Wohnungsinhabers, insbesondere auch hinsichtlich der in Folge des Lebenspartnerschaftsgesetzes nunmehr im BGB geregelten mietrechtlichen Ansprüche von Lebenspartnern. Die Praxis zur Überlassung der Wohnung an Haushaltsangehörige nach dem Auszug des Berechtigten wird in Analogie zum WoBindG geregelt. -8-

12 Zu Nummer 5 ( Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung ) -8- Folge der Anpassung an geänderten Regelungsinhalt des WoFG aus 27 Abs. 1 bis 5 WoFG. Entspricht dem (neuen) 5 WoBindG. Zu Nummer 6 ( Sondervorschriften für Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf ) zu a) und b): Folge der Anpassung an geänderten Regelungsinhalt des WoFG. Entspricht dem (neuen) 5a WoBindG. Zu Nummer 7 ( Selbstbenutzung, Nichtvermietung ) Der Wegfall des 9 des BelBindG ist Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG ( vgl. 27 Abs. 7 WoFG ) mit dortiger Begründung eines generellen Genehmigungserfordernisses für bestimmte Maßnahmen und Antragsberechtigung nur noch durch den Vermieter und entspricht in Analogie dem Wegfall des 6 des (alten) WoBindG. Die vormalig vorhandene isolierte Regelung ist nunmehr im neugefassten 10 Abs. 3 Bel- BindG geregelt. Entspricht dem (neuen) 7 Abs. 3 WoBindG und führt somit zur Gleichbehandlung und Harmonisierung des Verwaltungshandelns. Zu Nummer 8 (Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungsbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung) Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG ( 27 Abs. 7, 30, 31 WoFG). Als zusätzliches wohnungswirtschaftliches Steuerungsinstrument steht nunmehr die Übertragung von Belegungsbindungen von geförderten Wohnungen auf Ersatzwohnungen zur Verfügung. Im Ergebnis analoger Regelungsinhalt wie beim (neuen) 7 WoBindG. Zu Nummer 9 ( Zweckentfremdung, bauliche Veränderung ) Der Wegfall des 11 des BelBindG ist Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG ( vgl. 27 Abs. 7 WoFG ) mit dortiger Begründung eines generellen Genehmigungserfordernisses für bestimmte Maßnahmen und Antragsberechtigung nur noch durch den Vermieter und entspricht in Analogie dem Wegfall des 12 des (alten) WoBindG. Die vormalig vorhandene isolierte Regelung ist nunmehr im neugefassten 10 Abs. 3 Bel- BindG geregelt. Entspricht in Analogie dem (neuen) 7 Abs. 3 WoBindG und führt somit zur Gleichbehandlung und Harmonisierung des Verwaltungshandelns. Zu Nummer 10 ( Mitteilung, Auskunft ) Folge der erweiterten Ziele des WoFG. Entspricht dem geänderten Regelungsinhalt des (neuen) 18 WoBindG. -9-

13 Zu Nummer 11 ( Untermietverhältnisse ) -9- Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG. Entspricht dem Regelungsinhalt des (neuen) 21 WoBindG. Zu Nummer 12 ( Maßnahmen bei Gesetzesverstößen ) Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG. Entspricht dem Regelungsinhalt des (neuen) 25 WoBindG. Zu Nummer 13 ( Bußgeldvorschrift ) Folge der Anpassung an die Rechtssystematik des WoFG. Entspricht dem Regelungsinhalt des (neuen) 26 WoBindG. Zu Nummer 14 ( Fortgeltung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung, Überprüfung der Einkommensgrenzen, Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, Außerkrafttreten) Wegfall, da zeitlich und inhaltlich überholt. 2. Zu Artikel 2 ( Inkrafttreten ) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungen. B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. 12 Abs. 2 und 13 Altschuldenhilfe-Gesetz. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine erkennbaren Auswirkungen. D. Gesamtkosten: Durch das Gesetz werden keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen. -10-

14 -10- E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Wie bereits 1995 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BelBindG dargelegt, ist entsprechend dem Ermächtigungsrahmen auf die Erfordernisse des örtlichen Berliner Wohnungsmarktes abzustellen. Das BelBindG wurde so auf grundsätzlich unterschiedliche und von einander abweichende Wohnungsmarktbedingungen ausgerichtet; die nunmehr als eher redaktionell anzusehende erforderliche Änderung des Gesetzes ändert nicht die Grundfesten des BelBindG. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch das Gesetz werden keine zusätzlichen Einnahmen noch Sachkosten entstehen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Durch das Gesetz werden keine zusätzlichen Personalkosten entstehen. G. Beteiligung des Rats der Bürgermeister Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. Berlin, den 05. April 2005 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Ingeborg J u n g e R e y e r Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung

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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

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