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1 Literatur 723 Wörter ernsthaft fragt und sucht. Nachschlagewerke müssen ausgenützt werden, um schließlich doch unweigerlich interpretieren zu müssen. In der Dissertation Objektiv Wirkliches in Friedrich Carl von Savignys Rechtsdenken, Rechtsquellen- und Methodenlehre ist ein Rechtsdenken entfaltet, das von der Lektüre der Texte Savignys und Rückerts angeregt sein mag. Die Urheberschaft für dieses leicht metaphysisch gefärbte Denken gebührt weder Savigny noch Rückert, sondern einzig dem Verfasser der Dissertation, Wolfgang Paul Reutter. Der Dissertation fehlen nicht nur jede für die geschichtswissenschaftliche Forschung erforderliche Schulung, sondern auch schlicht der wissenschaftliche Mut, eine eigene These zu vertreten. Sie beruft sich auf die Autorität, nämlich auf den Namen Savigny und auch auf den eines herausragenden Savigny-Spezialisten Rückert. Recht verwunderlich, dass dieses Werk vom Doktorvater als rechtshistorische Dissertation angenommen wurde, nicht ganz einsichtig, dass es vom Herausgeber der Savignyana in die Reihe aufgenommen worden ist. Im Interesse der Reihe bleibt zu hoffen, dass es sich nur um einen Einzelfall handelt. Osaka Kenichi Moriya Hans Erich Troje, Crisis digestorum. Studien zur historia pandectarum (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 264). Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main VIII, 204 S. Wie sich bereits aus dem Untertitel ergibt, bietet das vorliegende Werk von Hans Erich Troje (= Verf.) in sich abgeschlossene Untersuchungen zu unterschiedlichen Aspekten der Textkritik der Digesten (aber nicht nur dieser) 1 ). Einen Schwerpunkt bildet dabei das 16. Jahrhundert. Das Vorwort (VII VIII) erläutert den Titel der Arbeit: Die Wortkombination crisis digestorum stammt aus der vorläufigen Praefatio Theodor Mommsens (vom 15. März 1866) zu den ersten Faszikeln seiner Digestenedition. Der Ausdruck ist eine Neuschöpfung Mommsens (in der endgültigen Praefatio ist crisis digestorum durch emendatio digestorum ersetzt; VII). Für Mommsen war der Höhepunkt der Digestenkritik (und zugleich auch deren Abschluss) mit Cujas erreicht, einem Autor, auf den auch Verf. mehrfach intensiv eingeht. Auf die Editio maior Mommsens kommt Verf. im Folgenden noch häufig zu sprechen, nicht näher erörtert wird hingegen die Editio minor (Editio stereotypa), deren erste Auflage bereits 1872 erschien 2 ). Für die Auflage ( ) bietet die Editio minor nur den Text der Editio maior mit verkürztem Apparat. Dies änderte sich, nachdem Paul Krüger ab der 11. Auflage (1908) die Betreuung der Editio minor übernommen hatte. Krüger erweiterte den Apparat und arbeitete die Ergebnisse der palingenetischen Forschungen Otto Lenels ein (insbesondere Berichtigungen von Inskriptionen, Angabe von Parallelstellen), er wies in größerem Umfang auf Interpolationsvermutungen hin. Zudem machte er eigene Kon- 1 ) In den vorliegenden Band sind eine Reihe von Vorarbeiten des Verf. eingeflossen, s. dazu etwa die Angaben ) Es findet sich hierauf nur S. 7 Fn. 10 der Hinweis, dass diese Ausgabe auf der Editio maior basiert.

2 724 Literatur jekturvorschläge und verbesserte sogar gelegentlich den Text der Ausgabe selbst, der dann insoweit nicht mehr mit dem der Editio maior korrespondiert 3 ). 1. Innerhalb des ersten Teils Digesten. Handschriften und Drucke (S. 3 92) bietet das erste Kapitel Römisches Recht, Digestenstudien, historia pandectarum (S. 3 12) zunächst eine allgemeinverständliche Einführung ( Römisches Recht, 3 7) in die Überlieferung und Editionsgeschichte der Digesten. Verf. hebt hervor (4), dass bei den Humanisten die Sorge um den rechten Text immer auch praktische Zielsetzungen besaß. Ein persönlich gehaltener zweiter Abschnitt ( Digestenstudien, 7 10) schildert die eigene Annäherung des Verf. an die Thematik, die unter Fritz Pringsheim begann. Der dritte Abschnitt ( Historia pandectarum, 11 12) stellt kurz die Historia pandectarum Henrik Brenkmanns 4 ) sowie die immer noch nicht ersetzte Einleitung in das Römisch-justinianeische Rechtsbuch von Ernst Spangenberg 5 ) vor. Das zweite Kapitel Problemfelder (S ) nimmt zu ausgewählten Fragen der Textüberlieferung Stellung. Der Abschnitt Iuris consulti philologi (12 19) erörtert, wie die mittelalterliche Textüberlieferung nunmehr durch die Humanisten einer Prüfung unterzogen wird (14). Verf. zeigt ein Dilemma der Textkritik, das bereits den Humanisten präsent war: Die Frage nach der besten Überlieferung des Textes kann mit derjenigen nach seinem besten sachlichen Verständnis kollidieren. Verf. weist exemplarisch auf Cujas hin, der sich bereits zu Beginn des Liber primus emendationum et observationum (a. 1556) programmatisch zur Auswahl unter mehreren handschriftlichen Lesungen äußert 6 ). Cujas erörtert in Obs. 1,1 die Frage, ob in D. 40,2,17 (Paulus, 50 ed.) im zweiten Halbsatz eine Negation einzufügen ist. Er bejaht dies, obgleich die Negation im Codex Florentinus fehlt, da ihr Vorhandensein handschriftlich anderweitig bezeugt und die Lesung mit Negation sachlich vozugswürdig sei 7 ). 3 ) So ergänzte Krüger bei D. 8,4,1,1 den bei Mommsen fehlenden Schlussteil. D. 8,4,1,1 (Ulp. 2 inst.) lautet nach Ed. mai. 1, 264,8 10: Ideo autem hae servitutes praediorum appellantur, quoniam sine praediis constitui non possunt: nemo etiam potest servitutem adquirere vel urbani vel rustici praedii, nisi qui habet praedium, ab der 12. Aufl. der Editio minor (1911) hingegen: Ideo autem hae servitutes praediorum appellantur, quoniam sine praediis constitui non possunt: nemo etiam potest servitutem adquirere vel urbani vel rustici praedii, nisi qui habet praedium, nec quisquam debere, nisi qui habet praedium. Der Schlussteil nec praedium fehlt zwar im Codex Florentinus (aufgrund einer omissio ex homoioteleuto), ist aber durch I. 2,3,3, die Vulgata und indirekt durch die Anonymusparaphrase in Bas. 58,4,1 bezeugt. Die 11. Aufl. (1908) besitzt noch den Text der Editio maior. Auch die seit 1995 erscheinende deutsche Digestenübersetzung berücksichtigt die Verbesserungen der Editio minor, s. O. Behrends/R. Knütel/B. Kupisch/H.H. Seiler, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Bd. 2 Digesten 1 10, Heidelberg 1995, VII. Verunglückt ist dort aber die Textkonstitution bei D. 8 4,1,1 (S. 698). Statt des berichtigten Textes bei Krüger ist der (unrichtige) Text der Editio maior geboten (mit einem Hinweis in Fn. 1 auf weiteren Text in I. 2,3,3), die korrespondierende deutsche Übersetzung hingegen entspricht dem vervollständigten Text Krügers (der mit nec quisquam debere, nisi qui habet praedium endet). 4 ) H. Brenkmann, Historia Pandectarum, seu Fatum Exemplaris Florentini, Accedit gemina dissertatio de Amalphi, Utrecht ) E. Spangenberg, Einleitung in das Römisch-justinianeische Rechtsbuch oder Corpus juris civilis, Hannover ) Belege für Äußerungen des Cujas zu dieser Frage sind zusammengestellt bei Brenkmann, Historia Pandectarum (Fn. 4) , Nr ) S. J. Cujas, Observationum et emendationum liber I, Paris 1556, Cap. 1 (S. 6): Sic igitur ipse l. apud proconsulem, esse restituendam censeo, ut addita negatione ita

3 Literatur 725 Am Ende von Obs. 2,1 verwahrt sich Cujas gegen die Auffassung, alle Handschriften würden auf den Codex Florentinus zurückgehen 8 ). Eine zentrale Rolle nehmen für die Humanisten die sogenannten Libri Politiani ein, auf die Verf. immer wieder zu sprechen kommt (16, 35, 65 66). Politian konnte den Codex Florentinus mit einer frühen Druckausgabe der Digesten (Venezia ) vom 19. Juli 1490 bis zum 29. August 1490 kollationieren 9 ). In den Druck trug er teilweise die vollständigen Inskriptionen ein sowie die Graeca, die in den Vulgathandschriften fehlten, insbesondere die umfangreichen griechischen Exzerpte in D. 26,3.5.6 sowie D. 27,1 aus den Libri excusationum Modestins. Lodovico Bolognini gelang es nach dem Tod Politians (wohl gegen dessen lebzeitigen Willen), aus den Libri Politiani eine Abschrift zu nehmen (65 66, 77 78, 97 98), in der freilich die Graeca Modestini in D. 26 und 27 fehlten. Wenngleich Bolognini den Zugang zu seinem Material durch testamentarische Verfügungen sehr erschwerte (dazu 66), gab es dennoch Möglichkeiten, sich hiervon Kopien zu besorgen. Die Abschrift Bologninis und deren Derivate vertraten für ca. 50 Jahre den Codex Florentinus. Wenngleich der unmittelbare Zugang zur wichtigsten Digestenhandschrift nicht möglich war, war doch der anderweitige Handschriftenbestand, über den die Humanisten verfügen konnten, umfangreicher als der heute erhaltene (17). Im zweiten Abschnitt Bononensium princeps (19 31) geht Verf. auf Fragen der Digestenüberlieferung ein. Die Frage, wie sich die Verbesserungen der Korrektoren im Codex Florentinus 10 ), die nicht evidente Schreiberfehler betreffen ( Duae lectiones, 20 21), zum Text von erster Hand verhalten, hat auch die Humanisten immer wieder beschäftigt (s. auch 80 81, ). Verf. skizziert die handschriftlichen Abhängigkeiten innerhalb der Überlieferung ( Eigenheiten von V, 21 31) nebst dem modernen Forschungsstand (28 31) 11 ). Richtig weist Verf. darauf hin, dass die von Mommsen verwendete Terminologie archetypus secundus/secundarius zu Verwechslungen der legamus, Sed et apud legatum eius manumittere non possumus. Abest quidem negatio à Florentino libro, cuius quanta sit apud omnes auctoritas non ignoro. sed plus ipse rationi iuris tribuo, quàm ulli scripturae, qua quidem nulla res est quae facilius depravari possit: nec tamen etiam scriptorum librorum auctoritate careo. Iam olim in eis comparandis summam ipse diligentiam adhibui, magnámque mihi tandem eorum copiam nactus sum, quam studiosis omnibus me adeuntibus libenter communicavero. Duos autem habeo vetustissimos, in quibus claris litteris cum negatione ea legis Apud proconsulem sententia perscripta est. Mommsen verzeichnet in ed. mai. 2, 427,7 zumindest eine mittelalterliche Handschrift, die die von Cujas bevorzugte Lesung aufweist. Zur abweichenden Lesung illi scripturae (statt ullae scripturae) mancher Druckausgaben s. Verf. 12 Fn ) S. Obs. 2, 1 am Ende. Der Text ist auch abgedruckt bei Brenkmann, Historia Pandectarum (Fn. 4) ) S. Firenze, Bibl. Med. Laur. plut. XCI inf. 15, 16 und 17, dazu nur A. Perosa (Hg.), Mostra del Poliziano nella Biblioteca Medicea Laurenziana, Manoscritti, libri rari, autografi e documenti, Firenze, 23. settembre 30. nov. 1954, Catalogo, Firenze 1954, mit Abb. 48 (Reproduktion des Vermerks über den Beginn der Kollation am Ende des Digestum vetus). 10 ) Zu den Korrektoren des Codex Florentinus s. W. Kaiser, Schreiber und Korrektoren des Codex Florentinus, ZRG RA 118 (2001) , ) Zu den Thesen von Radding s. auch W. Kaiser, Rezension zu Ch. Radding/A. Ciaralli, The Corpus iuris in the Middle Ages, Manuscripts and Transmission from the Sixth Century to the Juristic Revival, Leiden 2007, Rechtsgeschichte 11 (2007)

4 726 Literatur zweiten Handschrift, die neben dem Codex Florentinus für die Entstehung der Vulgata wirksam war, mit dem Archetyp, auf den die Vulgathandschriften zurückgehen, dem Codex secundus, führen kann. Anschaulich schildert Verf. im letzten Teil ( Konkurrenten, 32 39) die Veränderungen, die das Erscheinen der ersten Druckausgaben der Digesten nach sich zog 12 ). Verf. nennt den frühesten bekannten Druck 13 ) des Digestum vetus, den im Jahre 1476 der Ulmer Drucker Heinrich Klein (Henricus Clayn) in Perugia besorgte (31) 14 ). Bei Vitus Puecher (apud S. Marcum) in Rom erschien bereits im April ) eine Ausgabe des Infortiatum 16 ), 1476 folgten das Digestum novum (März 1476) 17 ), die Institutionen (vor Mitte September 1476) 18 ) und die Novellen (September 1476) 19 ). Allen Bänden ist die Glossa ordinaria beigegeben. Ein Druck des Digestum vetus durch Vitus Puecher ist derzeit nicht nachgewiesen, auch keiner des Codex 20 ). Spangenberg vermutete angesichts des Vorhandenseins von Infortiatum und Digestum novum die Existenz auch eines Digestum vetus. Doch dürfte die gute Bezeugung der anderen Bände sowie der Umstand, dass von einem Digestum vetus trotz der Bedeutung, die diesem Teil der Digesten schon wegen der dort vereinigten Materien zukam, derzeit kein einziges Exemplar nachgewiesen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Druck dieses Bandes aus unbekannten Gründen unterblieben ist 21 ). Die Druckausgaben führten auch dazu, dass die Textkontrolle in den Universitätsstädten durch die stationarii nicht mehr aufrechtzuerhalten war (33). Zu Recht bemerkt Verf. die teils groteske Fehlerhaftigkeit der frühen Drucke. Erstmals ist die Verbesserung des Vulgattextes anhand des Codex Florentinus in der Edition von De Benedictis (Lyon 1509) angepriesen (35, 37) 22 ). Diese Ausgabe bietet bereits eine Nummerierung der Leges 12 ) Zur Editionsgeschichte s. auch W. Kaiser, Art. Digesten/Über lie fe rungsgeschich te, in: Der Neue Pauly, Bd. 13, Stuttgart 1999, , ) S. zu den frühen juristischen Drucken den Gesamtkatalog der Wiegendrucke, Band 7 Coniuratio Eigenschaften, Leipzig 1938 sowie dessen aktualisierte Onlineversion ( 14 ) S. dazu bereits Spangenberg (Fn. 5) 663, Nr. 15 und Gesamtkatalog (Fn. 13) 112, Nr Der Druck war am 29. April 1476 abgeschlossen. Nach der aktualisierten Fassung des Gesamtkatalogs ist die Inkunabel derzeit in 10 Exemplaren in öffentlichen Bibliotheken nachgewiesen. 15 ) Zu der Corpus iuris-ausgabe von Vitus Puecher s. bereits Spangenberg (Fn. 5) , Nr ) S. Gesamtkatalog (Fn. 13) 123, Nr Der Druck wurde am 13. April 1475 abgeschlossen. Der Druck ist in 13 Bibliotheken vorhanden, ein weiteres Exemplar war in der Berliner Staatsbibliothek vorhanden. 17 ) S. Gesamtkatalog (Fn. 13) 132, Nr (30. März 1476). Die Inkunabel ist in 19 Exemplaren erhalten; ein Exemplar der Berliner Staatsbibliothek ist heute verloren. 18 ) S. Gesamtkatalog (Fn. 13) 83, Nr (vor dem 15. September 1476). Insgesamt sind 22 Exemplare überliefert. Ausgaben der Institutionen gab es bereits seit 1468, s. Gesamtkatalog (Fn. 13) 80, Nrn ff. 19 ) Gesamtkatalog (Fn. 13) 158, Nr (15. September1476). 20 Exemplare sind sicher nachweisbar. 20 ) Ausgaben des Codex mit der Glosse erschienen bereits 1475, s. Gesamtkatalog (Fn. 13) 142, Nr (Mainz, bei Peter Schöffer, 26. Januar 1475); 143, Nr (Nürnberg bei Johann Sensenschmidt und Andreas Frisner, 24. Juni 1475). 21 ) Vielleicht hielt man den Druck für nicht mehr lohnend, da seit Ende April 1476 das Digestum vetus anderweitig bereits gedruckt vorlag. 22 ) S. dazu Spangenberg (Fn. 5) , Nr. 95b.

5 Literatur 727 (98) 23 ). Plastisch schildert Verf. die Werbe- und Verkaufsstrategien der Drucker, deren Anpreisungen und Halbwahrheiten zu Unsicherheit über die tatsächliche Qualität des jeweiligen Textes führten (34). Dies galt umso mehr, als, wie Verf. hervorhebt, bei den Juristen der Wortlaut auch praktische Auswirkungen zeitigt. Seit 1520 spielt zudem die Wiedergewinnung der griechischen Bestandteile der Digesten (Graeca in Pandectis) bei den Konkurrenzkämpfen eine größere Rolle (35). Eine merkwürdige Position nahm Franciscus Hotomanus ein, der bei zwei Editionsprojekten als Berater tätig war (37 39): Für die Graeca in Pandectis wollte er ausschließlich auf den Codex Florentinus rekurrieren, hingegen sollte es ansonsten beim tradierten Vulgattext bleiben. Varianten hierzu, auch solche des Codex Florentinus, sollten nur als Marginalien in die Druckausgaben erscheinen. Das dritte Kapitel Editoren/Editionen (S ) zeichnet anhand sieben ausgewählter Ausgaben die Entwicklung der Digestenkritik in den Jahren nach 24 ). Louis Blaubloom (Ludovicus Blaublommius, 39 59), der 1523 bei dem Pariser Drucker-Verleger Claude Chevallon eine Ausgabe des Digestum Vetus herausbrachte 25 ), nimmt in der Epistula dedicatoria (Faksimile: 42 43, Transkription: 53 56) ausführlich zur Frage der Herstellung des besten Digestentextes Stellung. In dieser Form ist eine kritische Auseinandersetzung in anderen Ausgaben nicht mehr anzutreffen (39, 53). Verf. macht deutlich (44), dass das Hauptinteresse im 16. Jhd. dem justinianischen Text selbst (in veterem nitorem restituere), nicht der Feststellung von Interpolationen galt. Blaubloom bekennt sich zu der Heranziehung möglichst vieler unterschiedlicher Handschriften für die Konstitution des Digestentextes. Er selbst benutzt zehn Vorlagen (s. dazu 49 52), davon sieben Drucke und drei Handschriften. Verf. kann sogar eine der Handschriften verifizieren (Hs. Paris, BN lat , aus St. Victor in Paris). Hinzukommen noch Lesungen, die ihm befreundete Gelehrte mitgeteilt hatten. Die Digestenausgabe von Gregor Haloander (59 67), die in Nürnberg im Jahre 1529 erschien 26 ), bot den Text ohne die Glosse (60). Haloander konnte bis D. 24,3 die Inskriptionen vervollständigen 27 ). Vielfach waren in der Ausgabe auch erstmals Graeca zu finden, die in den Vulgathandschriften fehlten. Die Graeca Modestini in D. 26 und D. 27 sind jedoch nicht vorhanden, Haloander inkorporierte stattdessen die mittelalterliche lateinische Übersetzung in seinen Text 28 ), die er freilich auch überarbeitete und veränderte (63). Haloander gibt an, er habe auf die Notae Politians zugreifen 23 ) S. auch Kaiser, Art. Digesten/Überlieferungsgeschichte (Fn. 12) ) Bereits in seiner Habilitationsschrift widmete sich Verf. eingehend der Neuredaktion der Digesten durch die Humanisten, s. H.E. Troje, Graeca leguntur, Die Aneignung des byzantinischen Rechts und die Entstehung eines humanistischen Corpus iuris civilis in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts, Köln 1971, ) S. Spangenberg (Fn. 5) 745, Nr. 122a. Zur Biographie Blaublooms s. Verf. 40: Blaubloom arbeitete in den Jahren nur für Chevallon; später macht er sich selbständig und verlegt vornehmlich Werke zur Medizin, Patristik und Philosophie. 26 ) Digestorum seu Pandectarum libri quinquaginta, Nürnberg 1529 (Nachdruck Frankfurt am Main 2005 mit einer Einführung durch H.E. Troje). 27 ) Auch hiernach sind gelegentlich vollständige Inskriptionen zu finden, s. K a i s e r, Art. Digesten/Überlieferungsgeschichte (Fn. 12) ) Zu ihrer Zuschreibung an Burgundio von Pisa s. nur P. Classen, Burgundio von Pisa, Richter, Gesandter, Übersetzer, Heidelberg 1974,

6 728 Literatur können 29 ). Verf. neigt zu der Annahme, dass die Besserlesungen bei Haloander über eine Abschrift der Abschrift Bologninis auf die Libri Politiani zurückgehen. Wegen der Restriktionen, die Bolognini für den Zugang zu seinem Nachlass testamentarisch verfügt hatte, ist verständlich, warum Haloander seine Quelle nicht offenlegt (65 66). Haloanders Edition wurde bereits früh von Agustín kritisiert (61), der in seinen 1543 erschienenen Emendationum et opinionum libri IV 30 ) eine umfangreiche Fehlerliste publizierte (66) 31 ). Verf. stellt die Vorgehensweise Haloanders heraus (62): Haloander arbeitete an der Vulgata wie ein Autor, der überlieferte Text ist für ihn nur eine Rohfassung. Gemessen an den von seinen Zeitgenossen bereits formulierten Postulaten fehlte es dem Vorgehen Haloanders an einer methodischen Absicherung (64). Dennoch gelangten seine Emendationen in viele spätere Ausgaben, bis hin zur Edition Theodor Mommsens. Ein Werk, das Haloanders Leistungen umfassend würdigt, fehlt noch immer (65). Die Ausgabe des Basler Druckers Johannes Herwagen (67 70) aus dem Jahre 1541 spielt in der Geschichte der Digesteneditionen insoweit eine besondere Rolle, als sie zwar weitgehend auf der Ausgabe Haloanders basiert (doch mit Abweichungen auch im lateinischen Text, 68), aber erstmals die Graeca Modestini für D. 27,1 aufweist 32 ). Verf. skizziert hier bereits die spannende Frage, wie Herwagen in den Besitz des griechischen Textes gelangen konnte (dazu unten S. 730). Die vierte Edition stammt von Louis Lemire (Ludovicus Miraeus, 70 75), einem um Textausgaben sehr verdienten Gelehrten, über dessen Vita anscheinend nichts näher bekannt ist (71 mit Fn. 178, 72 zur Herausgabe der Theophilus-Paraphrase durch Miraeus). Er scheint nicht als Verfasser eigener juristischer Werke hervorgetreten zu sein. In seiner Digestenausgabe des Jahres 1552, die sieben Bände (ohne Glosse) umfasst, finden sich die noch fehlenden Graeca Modestini in D. 26. Als Quelle nennt Lemire in der Vorrede einen vir et eruditus et optimus, der sich Florentina-Lesarten verschafft und für die Ausgabe zur Verfügung gestellt habe (und damit in positivem Gegensatz zu all den anderen stehe, die wichtige Handschriften selbstsüchtig unter Verschluss hielten, statt sie der Wissenschaft zugänglich zu machen). Zudem ist die Const. Dedoken vorhanden, die freilich bereits 1551, also ein Jahr zuvor, in der Ausgabe Hugo a Portas erstmalig zu finden war (72). Miraeus erwähnt aber, der Pariser Gerichtspräsident Aimar de Ranconet habe deren Text soweit möglich emendiert 33 ). 29 ) S. das Widmungsschreiben an den Nürnberger Rat: notas Pandectarum Florentinarum, quae olim Pisanae fuerunt (antiquissimum exemplar, et quod ob synceritatem ac scripturae fidem ante quadringentos annos in summa veneratione semper habitum est) quarum inspiciendarum describendarumque potestatem magnus ille Politianus beneficio Laurentij Medicis excellentissimi viri habuit, in commune profero. 30 ) Antonii Augustini iurisconsulti Hispani emendationum et opinionum libri quattuor, ad Modestinum sive de excusationibus liber singularis, Venezia ) Agustín, Emend. 3,1 7 (ed. a. 1543, p. CXXIX CLXXV). 32 ) S. dazu auch Kaiser, Art. Digesten/Überlieferungsgeschichte (Fn. 12) ) Aus der Bibliothek Ranconets stammt auch die Handschrift der Epitome Iuliani (Hs. Paris, BN lat. 4568; Oberitalien, s. VIIIex.), auf deren Grundlage Lemire 1561 seine Edition der Epitome Iuliani besorgte, s. W. Kaiser, Die Epitome Iuliani, Beiträge zum römischen Recht im frühen Mittelalter und zum byzantinischen Rechtsunterricht, Frankfurt am Main 2004, 23 sowie ders., Wandlungen im Verständnis der Epitome Iuliani von der Spätantike bis zur Gegenwart, in: M. Avenarius (Hg.),

7 Literatur 729 Ziel Lemires war es, einen Mischtext aus Codex Florentinus, Haloander und Vulgaten, die sich wechselseitig ergänzen sollten, herzustellen (73). Die berühmte Digestenedition von Lelio Torelli (76 87) erschien 1553 in Florenz 34 ). Im Vorwort legt Torelli ausführlich seine Vorgehensweise dar (deutsche Übersetzung des Vorworts: 82 85). Verf. sieht als Urheber der Edition allein Lelio Torelli an (77, 86), der Sohn Francesco Torelli, der in der Ausgabe als Verfasser des Widmungsschreibens an Cosimo I. de Medici sowie des Vorworts (Lectoribus) erscheint, hat nach Verf. keinen eigenständigen Anteil an der Edition. An einer neueren Aufarbeitung der Vorgehensweise Torellis fehlt es, hier ist immer noch die Darstellung bei Brenkmann maßgeblich 35 ). Ein besonderes Problem für Torelli war der Umgang mit den duae lectiones, d. h. den Bemerkungen der Korrektoren im Codex Florentinus (80 81). Torelli entscheidet nach sachlichem Judiz: Wenn er die Korrektorenvariante für dem Schreibertext gleichwertig hält, vermerkt er dies am inneren Textrand. Die übrigen Korrekturen übergeht er mit Stillschweigen (81). Nach dem Verf. war die Editio Taurelliana nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt, die Vulgathandschriften zu verdrängen, sie sollte eher den Rechtsgelehrten ein philologisches Werkzeug bei ihrer Arbeit am Text sein (82). Eine Neuerung der Torelli-Ausgabe stellt die Unterteilung der leges durch bezifferte Paragraphen dar (82) 36 ). Sie entsprechen freilich nicht mehr den heute üblichen Einteilungen und sind gewöhnlich umfangreicher 37 ). Auf die Adnotata Torellis geht Verf. später noch explizit ein ( ). Torellis Edition bietet auch eine lateinische Übersetzung der griechischen Texte 38 ), wobei sich Torelli für die Graeca Modestini der Übersetzung Agustíns bediente (86; nach dem Liber singularis ad Modestinum Agustíns). Bei den übrigen Graeca benutzt er, von kleineren Abweichungen abgesehen, den lateinischen Text von Herwagen des Jahres 1541 (den Torelli unrichtig Haloander zuschreibt). Nachdem mit der editio Taurelliana der Text des Codex Florentinus offen gelegt ist, kann nunmehr auch die Kritik der Florentina beginnen. Antoine Leconte (Antonius Contius, 88 89) beklagt in der Einleitung zu seinen Lectiones subsecivae (a. 1555), dass trotz Erscheinens der Torelliausgabe weiterhin Streit um den Text besteht. In den Disputationes iuris civilis (a. 1567) hebt er hervor, dass die Verfasser der Basiliken über bessere Digestenhandschriften als den Codex Florentinus verfügt hätten (89). Die Digestenausgabe Lecontes, die 1571 erschien (unterteilt in septem partes), sucht nun erstmalig die Lücken in D. 48,20 und 22, die durch das Fehlen eines Doppelblattes im Codex Florentinus hervorgerufen sind, anhand der Basiliken und deren Scholien zu schließen (auf der Basis der Ausgabe des 60. Buches der Basiliken durch Cujas, s. unten S. 731). Hermeneutik der Quellentexte des Römischen Rechts, Köln 2008, , (zur Ausgabe der Epitome Iuliani durch Lemire). 34 ) Digestorum seu Pandectarum libri quinquaginta ex Florentinis pandectis repraesentati, Firenze 1553 (Nachdruck Frankfurt am Main 2004 mit einer ausführlichen Einleitung durch H.E. Troje). 35 ) S. Brenkmann, Historia Pandectarum (Fn. 4) ) S. dazu bereits Kaiser, Art. Digesten/Überlieferungsgeschichte (Fn. 12) ) So unterteilte Torelli etwa das lange Fragment D. 1,2,2 (Pomp., l.s. ench.) in 25 Paragraphen, die Ausgabe Mommsens zählt hingegen ) Sie findet sich auf zwei separaten Faszikeln, die nicht in die fortlaufende Seitenzählung einbezogen sind. Nach dem Verzeichnis der Lagenfolge auf ihrem letzten Blatt soll sie am Ende der Ausgabe stehen.

8 730 Literatur Als letzten Autor behandelt Verf. Gothofredus (89 92; zum Leben 89 90). Der Digestentext des Gothofredus ist ein Kompromisstext 39 ). Nach welchen Kriterien Gothofredus die Lesungen auswählte, ist nicht klar. Zwischen den Ausgaben mit und ohne Glosse bestehen durchaus Unterschiede 40 ). Verf. geht auch auf die Anreicherung der glossierten Ausgaben durch Auszüge aus den Werken der Humanisten, wie des Cujas und des Contius, ein. Die wichtigste Zutat des Gothofredus zur Glosse sind die Notae Cuiacii (91). Die Paratitla von Cujas wurden schon 1576 zum festen Bestandteil der Digestenausgaben. Verf. zeigt eindrucksvoll, wie in der Gothofredus-Ausgabe des Jahres ) neben die mittelalterlich-lateinische Tradition (Glossa ordinaria, Auszüge aus den Postglossatoren) nun auch die oströmisch-byzantinische (vermittelt vornehmlich über Cujas) tritt. 2. Im zweiten Teil Details (S ) geht es zunächst wieder um die Graeca Modestini (S ), d. h. um die Wiedergewinnung der griechischen Texte aus den Libri excusationum Modestins in D. 26 und D. 27. Herwagen, dessen Digestenausgabe des Jahres 1541 die Graeca Modestini für D. 27 erstmalig aufweist, gibt an, er verdanke den Text (für D. 27,1) der Großzügigkeit von Andrea Alciato 42 ). Es existieren zwei Briefe Alciats an Bonifatius Amerbach vom 11. und 12. Februar 1540, die über die Herkunft der Graeca Modestini Aufschluss geben (101). Im ersten Brief teilt Alciat Amerbach mit, dass er die Graeca Modestini besitze (101), im zweiten schickt er ihm bereits den Text, freilich in einer unfertigen Form (der Brief sowie der Modestinustext sind als Faksimile abgedruckt; 102 auch Transkription des Briefes). Aufgrund von Benutzungspuren ist nachweisbar, dass der von Alciat an Amerbach übersandte Text unmittelbar dem Druck der Hervagiana zugrunde gelegt wurde. In Alciats Text fehlen die Akzente, diese sollte Amerbach ergänzen. Der Text wurde tatsächlich nachträglich mit Akzenten versehen, freilich nicht von Amerbach selbst (104). Alciats Abschrift geht, wie die vorhandenen lateinischen Textteile zeigen, auf die Libri Politiani zurück ( ). Sie stammt nicht von Alciat selbst, sondern von einem discipulus Alciati. Dieser war freilich mit der Abschrift überfordert, die dementsprechend fehlerhaft ist (106). Diese Fehlerhaftigkeit ist nach Verf. wohl der Grund, warum sich Alciat nicht selbst mit dem Text beschäftigen wollte. Die Graeca Modestini in der Ausgabe Herwagens unterzog Agustín, der gemeinsam mit Jean Matal von Oktober 1541 bis Januar 1542 den Codex Florentinus einsehen konnte (109), in seinem Liber singularis ad Modestinum 43 ) einer eingehenden Kritik (111). Auch Agustín erwähnt, dass es sich bei dem Text, den Herwagen erhielt, um eine Abschrift 39 ) Zu den verschiedenen von Gothofredus besorgten Ausgaben s. Spangenberg (Fn. 5) ) S. dazu Troje, Graeca leguntur (Fn. 24) ; zu Abweichungen der Gothofredus-Ausgaben im rekonstruierten Text von D. 48,20 und 22 s. Kaiser, Die Lücken (u. Fn. 46) ) Zu den verschiedenen Erläuterungen zum Digestentext in dieser Ausgabe s. ausführlich Troje, Graeca leguntur (Fn. 24) ) S. das Vorwort Herwagens [4]: In hisce pandectarum libris, praeter locos infinitos, quos D. Andreae Alciati iure consulti clarissimi consilio admoniti repurgavimus: Responsa Modestini in tractatu de excus. tutorum, Graeca, quae suo loco reposuimus. Latina in calcem operis coniecta sunt, uti caeterorum quoque interpretatio, quae passim in pandectis Graeca habentur. 43 ) S. Fn 30.

9 Literatur 731 aus den Libri Politiani handelt (112). Wer der discipulus Alciati war, der den Text abschrieb, ist derzeit immer noch unklar. Speziell geht Verf. noch auf die Hs. Madrid, Bibl. nac ein ( ), die eine humanistische Abschrift der Graeca Modestini (einschließlich D. 26) enthält. Nachdem bereits Jean-Louis Ferrary 1992 diese Handschrift Torelli zugewiesen hatte (entgegen der bis dahin üblichen Zuschreibung an Agustín), kann Verf. zudem zeigen, dass dieser Text die unmittelbare Vorlage für den Druck der Graeca Modestini in der Editio Taurelliana war. Rätselhaft bleibt weiterhin, nach welcher Vorlage Lemire die Graeca in D. 26 hat drucken lassen (116). Ein letzter Abschnitt ( ) behandelt zunächst eine fehlerhafte Lesart in D. 27,1,6,8 (dort ist der Codex Florentinus unlesbar; ), sodann die Frage, auf wen die (von Schreiberhand fehlenden) Akzente in den Graeca im Codex Florentinus zurückgehen ( ). Abweichend von Mommsen, der eine Hinzufügung erst ab dem 15. Jhd. für möglich hält, kommen für Verf. auch Burgundio von Pisa oder Leontius Pilatus als Urheber in Betracht. Für die von Alciat an Amerbach gesandte Abschrift der Graeca Modestini sucht Verf. zu klären, wer dort die Akzente nachtrug und zudem den Text verbesserte (118). Verf. hält es für möglich, dass dies das Werk des Gräzisten Sigmund Gelen war, den Basler Drucker häufiger für schwierige Textkorrekturen heranzogen (118). Jedenfalls stammen die Zusätze von fachkundiger Hand (119). Das mit Tücken überschriebene fünfte Kapitel (S ) beschäftigt sich mit Einzelfragen aus der Forschungsarbeit von Cujas. Dem ersten Abschnitt ( Consultatio XXIII, ) liegt eine Bemerkung Mommsens in der Editio maior zu D. 45,1,83,5 (ed. mai. 2, 662,5 Anm. 2) zugrunde, nach der Cujas hier Textausfall vermutet habe. Verf. zeigt, dass hier ein Missverständnis Mommsens vorliegt (125). Im zweiten Abschnitt ( Observatio 6,23, ) geht es um den Textausfall im Codex Florentinus in D. 48,20 und 22 (s. sogleich). Cujas unternahm im sechsten Buch der Observationes, das im Jahre 1564 erschien 44 ), erstmals den Versuch, die in D. 48,20 und 22 verlorenen Fragmente anhand von Bas. 60,52 und 54 wiederzugewinnen. Ihm stand hierfür die Hs. Paris BN gr (Bas. 60, mit Scholien) zur Verfügung 45 ), die er vom Kanzler der Universität Bourges geschenkt bekommen hatte. Die detaillierte Erörterung des Cujas findet sich in Obs. 6,23. Das sechste Kapitel Lücken (S ) behandelt nunmehr ausführlich die Schließung der Lücken im Codex Florentinus in D. 48,20 und ). In der Vorlage des Codex Florentinus fehlte in D. 48 ein Doppelblatt, wodurch in D. 48,20 und 22 Text verlorengegangen war. Der zuständige Schreiber des Codex Florentinus 47 ) wusste um den Ausfall und ließ in D. 48,20 und 22 eine Seite unbeschrieben 48 ). Der Text bricht im Codex Florentinus bei D. 48,20,7,4 cuius in potestate sowie bei D. 48,22,9 44 ) Iacobi Cuiacii I. C. ad titulum Digestorum de excusationibus commentarius. Observationum lib. VI. VII. VIII., Lyon ) Die Benutzung der Hs. Paris BN gr durch Cujas bereits im Jahre 1557 (in Obs. 3,10) ist aber nicht nachweisbar, s. Kaiser, Die Lücken (u. Fn. 46) 153 Fn ) Hierzu jetzt auch ausführlich W. Kaiser, Die Lücken in D. 48,20 und D. 48,22, in: I. Reichard/M. Armgardt/F. Klinck (Hgg.), Liber amicorum Christoph Krampe zum 70. Geburtstag, Berlin 2013, ) Es handelt sich um Manus XI, s. Kaiser, Schreiber und Korrektoren (Fn. 10) ) S. zum Befund im Codex Florentinus Kaiser, Die Lücken (Fn. 46)

10 732 Literatur ne domo sua procedat ab. Auch der Korrektor 2 füllte die Lücken nicht 49 ). Der Ausfall erfasste nur die Titel 20 und 22, D. 48,21 sowie 23 sind vollständig. Die Lücken sind auch in der Vulgata nicht geschlossen. Manche Handschriften des Digestum novum merken unrichtig das Fehlen griechischen Textes an 50 ). Die Editio Taurelliana erwähnt die Lücken mit keinem Wort, nur nach D. 48,20,7,4 ist kommentarlos eine halbe Seite freigelassen 51 ). Die Lückenfüllung ist ein gemeinschaftliches Verdienst von Cujas und Contius (136). Cujas erkannte als erster, dass in D. 48,20 und 22 lateinischer, nicht griechischer Text fehlt (136). In Obs. 6,23 unternahm er bereits Restitutionsversuche (s. soeben) und setzte sich auch mit textkritischen Fragen auseinander (z. B. ob sich hinter den verstümmelten Inskriptionen Marc. bzw. Marcu. Macer oder Marcianus verbergen, 141). Doch bot erst die Publikation des 60. Buches der Basiliken nebst Scholien in lateinischer Übersetzung durch Cujas (auf der Basis der Hs. Paris BN gr. 1350) im Jahre ) eine tragfähige Grundlage für Versuche, den Textausfall in D. 48,20 und 22 zu beheben. Auf der Basis der genannten Basilikenedition rekonstruierte erstmals Antoine Leconte (Contius) 1571 in seiner Digestenausgabe den fehlenden Text in D. 48,20 und 22. Leconte rekurrierte hierfür sowohl auf den Basilikentext wie auf die Scholien. Verf. zeigt, dass Leconte bei seiner Rekonstruktion von D. 48,20,8,4 ein Fehler unterlief, der Auswirkungen auf die Textgestalt hatte. D. 48,20,8,4 lautet bei Contius (a. 1571; S ): Si pater qui pro filia dotem dedit damnetur, nihil competit fisco etiamsi in matrimonio postea filia decesserit, quo casu aliàs dos profecticia rediret ad patrem. manebit ergo penes virum. Quo casu penes virum findet keine Stütze in Bas. 60,52,8 53 ). Wie Verf. darlegt, hielt Leconte eine Erläuterung des Cujas in Obs. 6,23 im Anschluss an eine Paraphrase von Bas. 60,52,8 unrichtig für einen Textbestandteil ( ), s. Obs. 6,23 (a. 1564): Sed restituti recipiunt iura libertorum l. I. D. de sen. pas. & rest. Postremò ait Marcianus, Licet mortua in matrimonio filia dos profecticia ad patrem redeat, non ideo & post damnationem patris mortua in matrimonio filia ad fiscum eam redire. manere igitur apud virum potiùs, quàm fisco peti, vel eo maximè quòd damnationis tempore non fuerit dotis actio in bonis patris Das Missverständnis kam wohl dadurch zustande, dass in der Erstausgabe der Libri observationum ) die Bemerkung des Cujas (manere in bonis patris) nicht von der Paraphrase der Digestenstelle (Licet redire) drucktechnisch abgesetzt ist 55 ). Erst spätere Ausgaben drucken die Paraphrase von D. 48,20,8,4 kursiv (insoweit ungenau Verf., 139) 56 ). Durch diesen Fehler wurde, wie Verf. treffend bemerkt (140), Cujas partiell zum klandestinen Mitverfasser der Digesten. Das Textarrangement von 49 ) Zu den stenographischen Anmerkungen des Korrektors bei den Lücken s. Kaiser, Schreiber und Korrektoren (Fn. 10) ) S. zu der mittelalterlichen Überlieferung Kaiser, Die Lücken (Fn. 46) ) S. auch Kaiser, Die Lücken (Fn. 46) ) liber LX quo Iuris civilis tituli LXX, omnia crimina, quaéque ad illorum causas variáque iudicia ac pœnas spectant, continentes, veterum Graecorum Iurisconsultorum Scholiis explicantur: Iacobo Cuiacio I. C. interprete, Lyon ) S. Bas. 60,52,8 nach der Edition des Jahres 1566 (S. 298): Si pater qui pro filia dotem dedit damnetur, nihil competit fisco, etiamsi in matrimonio postea filia decesserit. 54 ) S. Fn ) S. die Ausgabe des Jahres 1564, S ) S. Kaiser, Die Lücken (Fn. 46) 155 Fn. 55.

11 Literatur 733 Leconte ging in die späteren Digestenausgaben über (137) 57 ) und liegt grundsätzlich auch noch der Editio maior Mommsens zugrunde (s. aber zu Abweichungen bei Mommsen) 58 ). 3. Der dritte Teil Nachlese, Seiten-, Rück- und Ausblick (S ) vereint, wie die Überschrift schon nahelegt, eine Reihe selbständiger Kapitel. Die Nachlese 1 (S ) analysiert die Notae Cuiacii in Digesta et Codicem. Verf. legt dar, dass die Bemerkungen des Cujas, die in den Digestenausgaben im Bereich von D. 23,2 34,2 als Notae Cuiacii firmieren, nicht zu den Notae des Cujas gehören. Vielmehr handelt es sich um eine Zutat der Editoren, die eine offensichtlich bestehende Kommentierungslücke durch einschlägige Exzerpte aus den Opera priora et posteriora des Cujas zu schließen suchten (139). Hiernach bietet Verf. eine aufschlussreiche Analyse von äußerer Form und Inhalt der (genuinen) Notae des Cujas. Die Noten geben Hinweise auf abweichende Lesarten des Codex Florentinus (oft mit legendum eingeleitet), zudem finden sich philologisch-historische Worterklärungen und in großem Umfang Sacherklärungen. Hier setzt sich Cujas intensiv mit Accursius auseinander, wobei Verf. hervorhebt (151), dass die Notae des Cujas die Glossa ordinaria ergänzen sollten und daher gemeinsam mit dieser zu lesen sind. Interpolationsvermutungen sind hingegen in den Notae eher selten (151), Hinweise auf den vorjustinianischen Rechtszustand dienen zum besseren Verständnis des justinianischen Rechts, nicht zur Erklärung des klassischen (152). Daneben gibt es noch Querverweise auf Parallel- und Konträrstellen, auf andere Noten und weitere Werke des Cujas. Cujas hat zudem die Casus, die in den Textausgaben zu finden waren (und dort meist Bartolus oder Paulus de Castro zugeschrieben sind), emendiert und korrigiert (freilich ohne seine Zusätze kenntlich zu machen, 152). Im zweiten Teil der Nachlese (S ) steht vor allem die Auseinandersetzung von Henrik Brenkmann mit den Adnotata, die Torelli seiner Digestenedition beigab, im Mittelpunkt. Auch hier spielt wieder die Frage der duae lectiones ( ), d. h. der Stellenwert der Korrekturen im Codex Florentinus, eine besondere Rolle. Verf. stellt auch die Kritik Brenkmanns an Torellis Edition dar ( ). Der Seitenblick (S ) beleuchtet zunächst einen Aspekt der Historia Codicis ( ). Verf. stellt das Projekt einer deutschen Übersetzung des Codex Iustinianus vor, das freilich über einen ersten, 1566 in Ingolstadt gedruckten Band, der bis C. 2,17,7 reicht, nicht hinausgelangte. Urheber der Übersetzung war Martin Pegie (Martinus Pegius). In Historia novellarum ( ) 59 ) schildert Verf. das Wagnis Haloanders, mit seiner Novellenedition einen von dem überlieferten Textzustand weitestgehend abweichenden und vervollständigten Text zu präsentieren ( ). Sodann geht er ausführlich auf den Plan des Gräzisten Georg Tanner ein, eine gegenüber Haloander verbesserte Novellenausgabe herauszubringen. Tanner hatte um 1555 eine publikationsreife Druckvorlage erstellt, die bei Herwagen in Basel erscheinen sollte, jedoch nie erschienen ist. Verf. weist auf die auch an- 57 ) Zur Textentwicklung s. auch Kaiser, Die Lücken (Fn. 46) ) Verbesserungsvorschläge gegenüber der Editio maior bei Kaiser, Die Lücken (Fn. 46) ) Auf S. 158 unterläuft Verf. ein kleines Versehen, wenn er alle 134 Novellen des Authenticum als lateinische Übersetzungen griechischer Texte ansieht, das Authenticum überliefert auch 16 genuin lateinische Novellen Justinians.

12 734 Literatur derweitig bezeugte Abneigung Basler Drucker gegen die Publikation griechischer juristischer Texte in dieser Zeit hin (157). Tanners Arbeit war 1558 durch das Erscheinen der Novellenausgabe Scrimgers überholt. Verf. geht noch auf die Textgeschichte des Authenticum ein, insbesondere auf das Wissen um die in den mittelalterlichen Handschriften nicht vorhandenen Novellen sowie deren sukzessive Wiedergewinnung. Ein vorläufiger Endpunkt der Wiedergewinnung der Novellen war mit der Novellenausgabe des Contius im Jahre 1571 erreicht 60 ) (172, 173 zur Textanordnung bei Contius). Weiteren Fortschritt brachte sodann erst wieder die Novellenausgabe von Johann Ludwig Beck 61 ), der die von Savigny entdeckte Hs. Wien, ÖNB 2160 zwar nicht im Original, zumindest aber in einer Abschrift benutzen konnte (ungenau Verf. 173) 62 ). Auch für die Novellen wurden deutsche Übersetzungen versucht. So erschien 1566 in Frankfurt a. M. eine Übersetzung von Justin Gobler ( ), die freilich viele Novellen übergeht und von anderen nur den Beginn übersetzt (174). Im Rückblick (S ) stellt Verf. neuere Literatur zur Digestenkritik dar (von ). Im Ausblick (S ) plädiert Verf. eindringlich für eine fortwährende textkritischen Arbeit an den Digesten (unter Einbeziehung der Editionsgeschichte). Dem ist beizupflichten. Verf. hat ein ausgesprochen anregend zu lesendes Werk vorgelegt, das die zahlreichen Facetten der Digestenkritik und die großen Leistungen, die im 16. Jhd. auf diesem Gebiet vollbracht wurden, eindrucksvoll vor Augen führt. Freiburg im Breisgau Wolfgang Kaiser Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. von Okko Behrends/ Eva Schumann. Wallstein, Göttingen S. I. Aus Anlass der 100. Wiederkehr des Geburtstags Franz Wieackers lud das Göttinger Institut für Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung, dessen Abteilung für Römisches und Gemeines Recht jetzt seinen Namen trägt, zu einem Symposion ein. Der hier zu besprechende Band, der auch vier Bilder des Verewigten bringt (25, 33, 257, 289), gibt die dort am gehaltenen Vorträge wieder. II. Den Hauptvortrag hielt Detlef Liebs: Franz Wieacker ( ) Leben und Werk 1 ). 63 Liebs war viele Jahre Wieackers Assistent und hatte sich bei ihm 1970 habilitiert. Vieles konnte er aus eigener Erfahrung berichten, anderes Personalakten entnehmen. 60 ) Hierzu s. bereits F.A. Biener, Geschichte der Novellen Justinians, Berlin 1824 (Nachdruck Aalen 1970), , , ) J.L.W. Beck, Corpus iuris civilis, Bd. 2,2, Leipzig ) S. das Vorwort von Beck zu seiner Novellenausgabe (Fn. 61) 5: Et haec quidem es folgt eine größere Zahl von Novellen ex Codd. Mss. Vindobonensi et Monacensi, quorum Bienerus l. c. p. 474 sqq. descriptionem exhibuit, ipse desumere cogitabam. Sed neutrum codicem accepi, nec Vindobonensem, quoniam eius bibliothecae libros foras non dari significabatur, nec Monacensem Itaque exemplo tantum uti licuit ex codice Vindobonensi satis accurate confecto 1 ) Jetzt geringfügig erweitert auch im Internet abrufbar:

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