EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF

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1 G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF EINLADUNG zur Gemeindeversammlung Montag, 26. November 2012, Uhr im Konzertsaal Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Wir laden Sie hiermit ein zur Gemeindeversammlung mit den folgenden TRAKTANDEN 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung Statuten Zweckverband Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg (ZV SR MUL) 3. Genehmigung Reglement über den Anschluss an das elektrische Verteilnetz der Gemeinde 4. Änderungen Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren 5. Änderungen Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) und Einführung Bauverwaltung 6. Neue mehrjährige Verpflichtungskredite 6.1 Netzschema Strassenbeleuchtung mit CHF 120' Neue Kredite 2013 gemäss GO Beitrag an Bürgergemeinde für Erhöhung Löschwasseranteil mit CHF 126' Umsetzung Sek-I-Reform (2. Etappe) mit CHF 300' Gemeindebeitrag Sanierung Kantonsstrassen pro 2013 mit CHF 199' Kanalisationssanierungen nach GEP pro 2013 mit CHF 200' Fremdwasser Schulhausstrasse/Wildbach mit CHF 175' Totalrevision Ortsplanung mit CHF 120' Sanierung Sekundärnetz Rötistrasse Süd mit CHF 115' Sanierung Sekundärnetz Stöcklimattstrasse Süd mit CHF 130' Voranschlag Laufende Rechnung mit Ertragsüberschuss von CHF Investitionsrechnung mit Nettoinvestitionen von CHF 1'855' Steuerfuss unverändert 110 Prozent für natürliche u. juristische Personen 9. Information zur Vernehmlassung Fusionsprojekt 10. Mitteilungen und Verschiedenes EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Hans-Peter Berger Gemeindepräsident Kurt Kohl Gemeindeverwalter Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Gemeinde Langendorf angemeldet und im Stimmregister eingetragen sind. Der Voranschlag 2013 und die Unterlagen der weiteren traktandierten Geschäfte können bei der Gemeindeverwaltung, Telefon , bezogen oder unter - Rubrik News - als pdf-datei heruntergeladen werden. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung wird ein kleiner Apéro offeriert.

2 Traktandum 2: Genehmigung Statuten Zweckverband Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg (ZV SR MUL) Ausgangslage: Infolge der Neuerungen im Kindes- und Erwachsenenschutz auf Bundesebene wird im Kanton Solothurn per das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht umgesetzt. Die regionale Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg, welcher auch Langendorf angehört, wird durch die kantonale Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde abgelöst. Damit fällt auch die Sozialhilfekommission - bis anhin ein Aufgabengebiet der Vormundschaftsbehörde - weg. Massnahmen im Sozialhilfebereich benötigen, wie diejenigen im Vormundschaftsbereich auch, behördenverbindliche Verfügungen nach öffentlichem Recht. Die Sozialregion Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SD MUL), welcher die Einwohnergemeinde Langendorf ebenfalls angehört, ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB. SD MUL untersteht somit dem privaten Recht und ist deshalb nicht verfügungsberechtigt. Um diese Verfügungsberechtigung zu erlangen, muss der Verein per in einen Zweckverband gemäss dem Gemeindegesetz des Kantons Solothurn überführt werden. Die zu genehmigenden Statuten des Zweckverbandes beinhalten gegenüber den Statuten des Vereins zwei Neuerungen. Neu beteiligen sich die Mitgliedgemeinden an den Kosten im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Vorher wurden diese je zur Hälfte über die Einwohner- und die Fallzahl verrechnet. Neu wird die Betreuung der Asylbewerber ab dem über den Zweckverband organisiert, administriert und finanziert. Antrag: Der Gemeinderat hat den Statuten Zweckverband Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg per einstimmig zugestimmt und beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung. Traktandum 3: Genehmigung Reglement über den Anschluss an das elektrische Verteilnetz der Gemeinde Ausgangslage: Das heute gültige Reglement über die Abgabe elektrischer Energie stammt aus dem Jahr 1991 und ist mit der Liberalisierung im Strommarkt überholt. Nach den Branchenrichtlinien wird heute zwischen Anschluss, Netznutzung und Energielieferung unterschieden. Mit dem vorliegenden Reglement werden die Anschlussbedingungen an das Versorgungsnetz der Gemeinde den neuen Gegebenheiten angepasst. Veränderungen durch die Strommarktliberalisierung in den Bereichen: Rechtliche Grundlagen; Netzbetreiber; technische Anforderungen; Versorgungspflicht; Eigentumsgrenzen; Anschlusskostenbeiträge; Standortsicherung für Kabelverteilkabinen und Kandelaber. Anpassungen in den Bereichen: Photovoltaikanlagen: Diese werden neu berücksichtigt; Regelung der Abgrenzung öffentlicher/privater Grund und Verteilnetz/Hausinstallation; Regelung für Entschädigungen von Anlagen und Kabelverteilkabinen auf privatem Grund. Neue Regelung für den Anschlusskostenbeitrag: Aufteilung in Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag sowie Erschliessungskosten. Neue Berechnungsgrundlage für den Anschlusskostenbeitrag: Neu: Nach Verursacherprinzip; Alt: 0.8% des Gebäudeversicherungswertes. Antrag: Der Gemeinderat hat dem Reglement über den Anschluss an das elektrische Verteilnetz der Gemeinde per einstimmig zugestimmt und beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung. Traktandum 4: Änderungen Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Ausgangslage: Anpassung aufgrund der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren: Anpassungen, welche vom Kantonsrat beschlossen wurden, wird der Regierungsrat im 1. Quartal 2013 in Kraft setzen. Davon betroffen sind Bestimmungen im Reglement der Einwohnergemeinde, Kapitel V Gebührenvollzug, die der kantonalen Verordnung angepasst werden müssen. Benützergebühr: Einführung einer Bandbreite Die Benützergebühr Abwasser setzt sich aus der Grund- und der Verbrauchsgebühr zusammen (Gebührenordnung 2). Der Gemeinderat schlägt vor, die heute fixen Beträge durch eine Bandbreite zu ersetzen. Denn obwohl dem Gemeinderat in 20 Abs.2 des Reglements die notabene uneingeschränkte - Kompetenz zur

3 Gebührenanpassung übertragen wird, ist diese da ein fixer Betrag definiert ist nicht von der regierungsrätlichen Genehmigung befreit. Diese wäre bei einer Gebührenanpassung nicht mehr nötig, solange der Gemeinderat die Gebühr innerhalb der Bandbreite festlegt. Kosten und Korrespondenz in einem nicht bestrittenen Geschäft können vermeiden werden. Reglement über den Anschluss an das elektrische Verteilnetz der Gemeinde: Infolge der Einführung des neuen Reglements müssen die in der Gebührenordnung unter Anmerkung aufgeführten aufgehoben resp. angepasst werden. Antrag: Der Gemeinderat hat den Änderungen im Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren per einstimmig zugestimmt und beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung. Reglement: Kapitel V Gebührenvollzug alt neu 17 Abs.1 Die Anschlussgebühr wird mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Erschliessungsanlagen fällig und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 18 Abs. 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Gebührenforderung zum nach Obligationenrecht geltenden Zinssatz für Verzugszins (OR 104, 5 %) verzinst. 19 Abs. 1 Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge innerhalb von 3 Monaten seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht ( 284 lit. D und 285 EG ZGB) eintragen lassen. Gebührenordnung: Benützergebühr Abwasser Gebührenordnung: Schluss- und Übergangsbestimmungen Die Anschlussgebühr wird 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist der Gebührenforderungen werden diese zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird. Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge innerhalb von 4 Monaten seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht ( 284 EG ZGB) eintragen lassen. alt neu 2 Abs.2 Die Grundgebühr beträgt Fr pro m 2 ZGF Die Grundgebühr beträgt zwischen Fr und Fr. 1. pro m 2 ZGF (Stand Fr. 0.50) 2 Abs.4 Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr pro m 3 Wasserverbrauch Die Verbrauchsgebühr beträgt zwischen Fr und Fr. 3. pro m 3 Wasserverbrauch (Stand Fr. 1.75) alt neu 20 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche widersprechende Bestimmungen anderer Reglemente aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: - Reglement über Erschliessungsbeiträge und - gebühren vom Gebührentarif für das Bauwesen vom Art.23 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche widersprechende Bestimmungen anderer Reglemente aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: - Reglement über Erschliessungsbeiträge und - gebühren vom Gebührentarif für das Bauwesen vom Traktandum 5: Änderungen Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) und Einführung Bauverwaltung Ausgangslage: Die Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) soll per in folgenden Punkten angepasst oder erweitert werden: 66 DGO Erreichen der Altersgrenze Für das Personal der Einwohnergemeinde gilt das Pensionsalter von 63 ½ Jahren. Dieses soll in Anlehnung an die Anhebung des Pensionsalters der Kantonalen Pensionskasse, welche per erfolgte, auf 65 Jahre angehoben werden.

4 58 DGO Pensionskasse Das Gemeindepersonal darunter fallen auch die Musiklehrkräfte - ist bei der Kantonalen Pensionskasse versichert. Für die Berechnung des BVG-Minimums einer Musiklehrkraft werden alle Lektionen berücksichtigt, welche sie im Kanton Solothurn unterrichtet. Musiklehrkräfte, welche in verschiedenen Kantonen unterrichten, in keinem der Kantone das BVG-Minimum erreichen, dieses in der Summe all ihrer unterrichteten Lektionen jedoch erreichen würden, sind heute nicht versichert. Musiklehrkräfte, für welche diese Situation eintrifft, sollten sich bei einer anderen Pensionskasse versichern können. 65 DGO Vorzeitiger Altersrücktritt Bei vorzeitigen Altersrücktritten von Gemeindeangestellten finanzierte die Gemeinde in der Vergangenheit während den ersten 2 Jahren die Überbrückungsrente, dies analog den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Solothurn. Der Gemeinderat schlägt vor, die DGO der in der Vergangenheit gewählten Praxis anzupassen. DGO Anhang I: Einstufung / Besoldungsklassen Die Bandbreite der Besoldungsklassen (BK) für neu geschaffene Stellen, welche in den letzten Jahren durch die Gemeindeversammlung beschlossen wurden, beschränkte sich auf 3 oder 4 BK. Diese Bandbreite hat sich bewährt. Sie bietet dem Gemeinderat den nötigen Spielraum bei der Einstufung von neuen Mitarbeitenden. Eine grössere Bandbreite erachtet er nicht als sinnvoll und schlägt eine generelle Anpassung vor. Weiter sollen die Besoldungsklassen folgender Funktionen angehoben und die Stelle der Bauverwaltung aufgenommen werden: Verwaltungsstellte II: heute BK 9; neu BK 12 Gegenüber der Funktion Verwaltungsstellte I ist ein Unterschied von fünf BK nicht mehr zeitgemäss. Die einfachen Arbeiten auf unserer Verwaltung gibt es nicht mehr. Der Unterschied zwischen Verwaltungsstelle I und II sollte aufgrund der geforderten Qualifikation an die Stelleninhaber zwei Besoldungsklassen nicht übersteigen. Werkmeister: heute BK 14; neu BK 15 Der Stelleninhaber trägt nicht nur die Budgetverantwortung über den ganzen Bereich, er ist auch für die Mitarbeiterführung und seit drei Jahren für die Mitarbeiterqualifikation zuständig. Aufgrund dieser Faktoren ist gegenüber der Verwaltungsstelle I (ohne Budgetverantwortung und Personalführung) ein Unterschied von einer BK angezeigt. Werkmeister StV: heute BK 11; neu BK 13 Der Werkmeister StV übernimmt nicht nur bei krankheits- oder unfallbedingtem Ausfall des Werkmeisters die Leitung des Werkhofes sondern auch bei dessen Ferienabwesenheit. Eine Abstufung dieser beiden Stellen sollte zwei BK nicht übersteigen. Werkhofangestellter: heute BK 11; neu BK 12 Mit dem neuen Werkhof wird das Werkhofkonzept umgesetzt. Den Werkhofangestellten werden einzelne Bereiche (Unterhalt Friedhofanlage; Unterhalt Spielplätze) mit den dafür vorgesehenen Verantwortungen übertragen. Dies bedingt eine solide Grundausbildung mit der Bereitschaft zur Weiterbildung. Schulhauswart Neu Hauswartung Gemeindeliegenschaften: heute BK 12; neu BK 13 Heute ist der Stelleninhaber für die Reinigung und den Unterhalt sämtlicher Gemeindeliegenschaften verantwortlich. Er führt 9 Raumpflegerinnen (380 Stellen-%) und trägt die Budgetverantwortung. Die Forderung an die Ausbildung ist entsprechend (Eidg. dipl. Hauswart) und die Erwartungen zur konsequenten Umsetzung des neuen Hausmeisterkonzeptes sind gross. Die Anhebung der BK auf das Niveau des Werkmeisters StV ist angemessen. Schulleitung: heute BK 20; neu BK 21 Schulleitungsstellen werden oft durch ehemalige Lehrkräfte besetzt. Oberstufenlehrkräfte sind in BK 20 eingestuft. Dem Stelleninhaber sollte gegenüber seiner früheren Tätigkeit als Lehrkraft die Perspektive von einer zusätzlichen BK eröffnet werden. Bauverwalter: Neue Stelle Der Gemeinderat begründet die Einführung einer Bauverwaltung wie folgt: - Die Bearbeitung von Bauprojekten beansprucht heute erheblich mehr Aufwand als in der Vergangenheit. Jährlich sind neue Gesetze und Verordnungen von Kanton und Bund durch die Baubehörde anzuwenden. Vor allem das Energiegesetz und die Umweltgesetzgebung haben die Anforderungen an Baugesuche und Baubewilligungen erheblich erhöht. Die Anzahl der Baugesuche hat sich in den letzten 10 Jahren verdoppelt.

5 - Die Baubehörde ist nebst der Beurteilung von Baugesuchen auch für die Kanalisation zuständig und hat vom Gemeinderat beschlossene Verkehrsmassnahmen umzusetzen. Beide Gebiete erfordern Fachkenntnisse und benötigen Zeit, oftmals während des Tages und das kurzfristig. Zusätzlich unterstützt die Baukommission den Gemeinderat und die Verwaltung bei Fragen zu Beitragsplänen, Einsprachen oder Beschwerden. - In der jetzigen Struktur mit ausschliesslich nebenamtlichen Mitgliedern der Baubehörde ist die anfallende Arbeit am Feierabend nicht mehr zu bewältigen. In den letzten 10 Jahren leisteten die Baupräsidenten einen erheblichen Teil der Arbeit entweder während des Tages oder in Nacht- und Wochenendschichten. Dies ist mit den heutigen Anforderungen, welche die Arbeitgeber an die Mitarbeitenden stellt, auf die Dauer weder machbar noch zumutbar. - Die Baubehörde kann wichtige Aufgaben aufgrund der mangelnden zeitlichen Ressourcen gezwungenermassen nur sehr rudimentär wahrnehmen. Wegen der grossen Geschäftslast müssen Arbeiten zum Teil ausgelagert werden, zum Teil werden sie aufs Minimum reduziert (Baukontrollen; Bauabnahmen), was zu Problemen und Reklamationen führt. Das Archiv muss dringend aufgearbeitet werden. - Ein Grossteil der Arbeit besteht heute aus Aufgaben, die von einem Bauverwalter vorgenommen werden können und nicht die Mitwirkung der Baukommission benötigt (Sitzungsvorbereitung; Archivierung und Statistik; Kontrollen; Bau- und Kanalisationsabnahmen; Allgemeine Auskunftserteilung im Bereich Bau). - Die Installation einer Bauverwaltung verbessert den Informationsfluss und die Koordination innerhalb der Gemeinde generell (Elektrakommission; Planungskommission; Bürgergemeinde Wasserversorgung). Fazit: Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der heute vorhandenen Strukturen die Arbeiten sowohl im Hochwie auch im Tiefbau ohne die in Baufragen dringend notwendige Anlaufstelle nicht effizient und nachhaltig bearbeitet werden können. Eine solche Anlaufstelle, ein Dreh- und Angelpunkt im Baubereich, ist dringend nötig. Er hält die Einführung einer Bauverwaltung für unumgänglich. Die Stelle wird als neue Funktion Bauverwalter in DGO Anhang I aufgenommen und ist eine Stabsstelle innerhalb der Verwaltung. Die Stelle Gemeindeverwalter umfasst die in Gemeindegesetz 131 und 132 beschriebenen Aufgaben (Gemeindeschreiber und Finanzverwalter). Aufgrund der daraus resultierenden, nicht delegier- oder übertragbaren Aufgaben mit der entsprechenden Verantwortung ist die Stelle Gemeindeverwalter höher zu gewichten als die Stelle Bauverwalter. Die Einstufung Bauverwalter ist gleichzusetzen mit derjenigen der Gesamtschulleitung (BK 20 bis BK22). DGO Anhang III: Entschädigung nebenamtliche Funktionen Aufgrund der angelaufenen Ortsplanungsrevision soll die Entschädigungen des Präsidiums / Aktuariates der Planungskommission infolge der höheren Arbeitsbelastung angepasst werden. Während der letzten OP- Revision ( ) wurde das Gehalt des Präsidiums und des Aktuariates verdoppelt. Antrag: Der Gemeinderat hat den Änderungen der Dienst- und Gehaltsordnung per einstimmig zugestimmt und beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung. 66 DGO Erreichen der Altersgrenze 66 alt neu Abs.1 Das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals endet automatisch wenn das Pensionsalter erreicht ist. Abs. 2 Abs. 3 Das Pensionsalter wird am Monatsende nach der Vollendung des 63. Altersjahrs und 6 Monaten erreicht. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis bis 1 Jahr und 6 Monate verlängern. 58 DGO Pensionskasse Abs. 3 (neu) Das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals endet automatisch mit dem Ende des Monates, in dem das Alter von 65 Jahren vollendet wird. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat das Dienstverhältnis der Arbeitnehmenden mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise um höchstens 2 Jahre verlängern, wenn ein betriebliches Bedürfnis ausgewiesen wird. Das Dienstverhältnis ist auf jeweils maximal 6 Monate befristet. aufgehoben In begründeten Fällen können sich Arbeitnehmende bei einer anderen Pensionskasse versichern.

6 65 DGO Vorzeitiger Altersrücktritt 65 bis DGO Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der AHV- Ersatzrente (neu) 65 alt neu Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist möglich und richtet sich nach der Regelung der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. DGO Anhang I: Einstufung / Besoldungsklassen Funktion Klassen alt Klassen neu von bis von bis Gemeindepräsidium Gemeindeverwalter Bauverwalter (neue Stelle) Verwaltungsstelle I Verwaltungsstelle II Schulleitung Gesamt Schulleitung Schulsekretariat IT-Verantwortlicher Schule Werkmeister Werkmeister StV Werkhofangestellter Hauswartung Gemeindeliegenschaften Jugendarbeiter DGO Anhang III: Entschädigung nebenamtliche Funktionen Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich nach 26 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 (Statuten; BGS ) und dem Gesamtarbeitsvertrag des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2004 (BGS 126.3; GAV). 65 bis neu Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich grundsätzlich nach 43 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. Zusätzlich beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV- Ersatzrenten, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet werden, wie folgt: a) während zwei Jahren wird die AHV-Ersatzrente vollständig vom Arbeitgeber finanziert; b) von den zusätzlich ausgerichteten AHV-Ersatzrenten übernimmt der Arbeitgeber folgende Anteile: - 100%, wenn der Lohn vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 12; - 45%, wenn der Lohn vor dem Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 19; - Wenn der Lohn vor dem Altersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 überschritt, aber höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entsprach, so wird der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation bestimmt. Die Interpolation ist in Anhang V tabellarisch dargestellt. Das Gehalt für das Präsidium und Aktuariat der Planungskommission wird für die Zeit der Ortsplanungsrevision verdoppelt. Traktandum 6: Neue mehrjährige Verpflichtungskredite 6.1 Netzschema Strassenbeleuchtung mit CHF 120' Der Ist-Zustand der gesamten Beleuchtungsanlage ist nirgends festgehalten, wodurch bei einer Störung der Strassenbeleuchtung die Lokalisierung des Fehlers äusserst schwierig, zeitaufwendig und entsprechend teuer ist. Auch der ordentliche Unterhalt wird erschwert. Zeitgleich mit der Erstellung eines Netzschemas sollen auch die Leuchtmasten neu nummeriert werden. Das Netzschema soll innert 3 Jahren mittels Kredittranchen von je CHF 40'000 erstellt werden. Damit das Projekt ohne Verzögerung umgesetzt werden kann, ist die Sprechung eines Verpflichtungskredites von CHF 120'000 notwendig. Traktandum 7: Neue Kredite 2013 gemäss GO Beitrag an Bürgergemeinde für Erhöhung Löschwasseranteil CHF 126' Gemeindeanteil an die Erhöhung der Löschwasserreserve im Reservoir Heissacker gemäss Vertrag aus dem Jahre Auf Verfügung der Solothurner Gebäudeversicherung musste die Löschwasserreserve von 600 m 3 auf 700 m 3 erhöht werden.

7 7.2 Umsetzung Sek-I-Reform (2. Etappe) CHF 300' Nach dem im Jahre 2011 in einem ersten Schritt das Schulhaus B für die 7. und 8. Klasse räumlich umgebaut wurde, damit das pädagogische Konzept der Sek-I-Reform zum Start hin umgesetzt werden konnte, muss nun auch das Schulhaus A für die Neuntklässler den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die vorliegende Kostenschätzung beläuft sich auf CHF 300' Gemeindebeitrag Sanierung Kantonsstrassen pro 2013 CHF 199' Für die Sanierung der Rüttenenstrasse wird die zweite Tranche von CHF 105'000 im 2013 fällig. Der Restbetrag folgt dann im Jahr Im Jahr 2013 ist auch eine Verlängerung des Gehweges an der Bellacherstrasse (Höhe VEBO) geplant. Die Kosten verteilen sich auf CHF 15'000 im Jahr 2013 (Planung und Beginn der Umsetzung) und CHF 46'000 im Jahr 2014 (Schlussabrechnung). Ferner soll 2013 die Bushaltestelle "Chutz" Richtung Oberdorf neu gestaltet werden. Auch muss in diesem Zusammenhang der Strassenbelag zum Teil ersetzt werden. Der budgetierte Gemeindeanteil beträgt CHF 62'000. Für die planerische Sicherstellung der Bushaltestelle Hüslerhof sowie die Strassenarbeiten Franziskanerstrasse, Knoten Hüslerhofstrasse bis Knoten Burgunderstrasse hat der Kanton einen Betrag von CHF 4'000 angemeldet. Der Gemeindebeitrag für den Ausbau von ca. CHF 62'500 ist dann nach Erstellung zahlbar. Der Gemeindebeitrag an die Lärmsanierungsmassnahmen Bellacherstrasse und Rüttenenstrasse beläuft sich auf ca. CHF 13' Kanalisationssanierungen nach GEP pro 2013 CHF 200' Sanierungen infolge Fremdwassereintritten, Wurzeleinwüchsen, usw. bei Leitungen und Schächten mit Dringlichkeitsstufe 2. Für nächstes Jahr sind Leitungssanierungen mittels Inliner oder Roboter (beides grabenlose Arbeiten) sowie Instandstellungen von Kontrollschächten in rund 17 Strassenabschnitten mit einer Gesamtlänge von 1,1 Kilometern vorgesehen. 7.5 Fremdwasser Schulhausstrasse/Wildbach CHF 175' Hier handelt es sich um die letzte Etappe des Projektes "Ersatz Kanalisation Schulhausareal". Beim Projektstart vor fünf Jahren wurde für diesen Bereich mit Kosten von CHF 230'000 gerechnet. Fremdwassermessungen haben gezeigt, dass dieses nicht verschmutzte Abwasser mittels Einzug einer Schlauchleitung via bestehende Meteorwasserleitung in den Wildbach geleitet werden kann. Günstiger! 7.6 Totalrevision Ortsplanung CHF 120' Vor Jahresfrist hat der Souverän für die Ortsplanungsrevision einen Verpflichtungskredit von CHF 200'000 sowie eine erste Kredittranche von CHF 50'000 gesprochen. Mittlerweile wurden die Planungsarbeiten durch den Gemeinderat an die Firma Metron Raumentwicklung AG, Brugg vergeben. Gemäss Vertrag ist für die Totalrevision mit Gesamtkosten von rund CHF 230'000 zu rechnen. Damit die Planungsarbeiten ohne Zeitverzögerung erfolgen können, ist für das Jahr 2013 eine Kredittranche von CHF 120'000 nötig. Der restliche notwendige Kreditbetrag von CHF 60'000 verteilt sich dann hälftig auf die Jahre 2014 und Sanierung Sekundärnetz Rötistrasse Süd CHF 115' Geplant ist die Sanierung der Kabelanlage für das Hauptkabel und die Hausanschlüsse sowie die Anpassung der Rohranlagen auf den Grundstücken. 7.8 Sanierung Sekundärnetz Stöcklimattstrasse Süd CHF 130' Das 40- bis 50-jährige alte Muffennetz muss entflochten werden. Mit der Entflechtung werden die Endverbraucher direkt ab einer Kabelverteilkabine gespiesen. Die Kurzschlussströme werden erhöht und das Netz wird betriebssicherer. Die Sanierung soll in zwei Etappen erfolgen - nördlicher Teil mit CHF 130'000 im Jahre 2013 und der südliche Teil mit CHF 187'000 im Jahre 2014.

8 Traktandum 8: Voranschlag 2013 Der Voranschlag in Kürze Voranschlag Voranschlag Rechnung Rechnung Laufende Rechnung in CHF in CHF in CHF in CHF Ertrag 18' ' ' ' Aufwand 18' ' ' ' Ertrags-(+)/Aufwandüberschuss(-) ' Investitionsrechnung Ausgaben 1' '294'000 4' ' Einnahmen ' Nettoinvestitionen 1' ' ' ' Finanzierung Ertrags-(+)/Aufwandüberschuss(-) ' Nettoinvestitionen 1' ' ' ' Finanzierungsbedarf 1' '705'699 2' ' Abschreibungen (FV/VV/BFB/SF) exkl. Abschluss 1' ' ' ' Einlagen(+)/Entnahmen(-) Spezialfinanz./Ersatzabg Bildung(+)/Auflösung(-) Rücklagen exkl. Abschluss Finanzierungsüberschuss(+)/-fehlbetrag(-) ' Selbstfinanzierung / Cash-flow Ertrags-(+)/Aufwandüberschuss(-) ' Abschreibungen exkl. Abschluss 1' '155'500 1' ' Einlagen(+)/Entnahmen(-) Spezialfinanz Bildung(+)/Auflösung(-) Rücklagen exkl. Abschluss Selbstfinanzierung / Cash-flow 1' ' ' Selbstfinanzierungsgrad % 43.04% 61.48% 84.00% 6. Steuerertrag Natürliche Personen 10' ' ' ' Juristische Personen Grundstück- u. Kapitalgewinnsteuer Übrige Steuern (Nach-, Straf- u. Hundesteuer) Abschreibungen Total 10' ' ' ' Nettoverschuldung Nettoverschuldung 4' ' ' ' Nettoverschuldung pro Einwohner Einwohner per

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