FREIEN HANSESTADT BREMEN

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1 MITTEILUNGEN DER INGENIEURKAMMER DER FREIEN HANSESTADT BREMEN Offizielles Organ der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Terminankündigung: Kammerversammlung am 12. November 2013 Am Dienstag, den 12. November 2013 findet ab 17:00 Uhr die jährliche Kammerversammlung statt. Alle Mitglieder der Ingenieurkammer Bremen werden selbstverständlich unter Beachtung der dreiwöchigen satzungsgemäßen Frist per Post eingeladen. Heute bitten wir Sie, den Termin schon einmal zu notieren. Ihre Teilnahme ist außerordentlich erwünscht, da die Kammerversammlung beste Möglichkeiten zur Teilhabe an der berufsständischen Selbstverwaltung darstellt. Zudem bietet der Anlass Gelegenheit, mit Kollegen ins Gespräch zu kommen: Im Anschluss an die Kammerversammlung steht der informelle Austausch bei Wein, Wasser, Brot und Käse auf dem Programm. tb Sommerfest von Ingenieurkammer und Architektenkammer Bremen Gute Gespräche bei bestem Wetter # 4 Am 16. August fand das traditionelle gemeinsame Sommerfest der Ingenieurkammer und der Architektenkammer Bremen statt mit über 270 angemeldeten Besuchern hat sich dieses jährliche Event inzwischen fest in Bremen etabliert. Neben Ingenieurkammerpräsident Döhren und Architektenkammerpräsident Frenz konnten in diesem Jahr zwei weitere Gastredner für ein kurzes Grußwort gewonnen werden. Zum einen hat die neue Senatsbaudirektorin, Frau Prof. Dr. Iris Reuther, über Ihre ersten Einblicke in die Stadt und die Stadtentwicklungspotentiale berichtet. Zum anderen hat der Präsident der Bundesarchitektenkammer, Sigurd Trommer, seine Verbundenheit mit der norddeutschen Baukultur dargestellt und in der gebotenen Kürze zu den aktuellen Bundespolitischen Entwicklungen referiert. Volles Haus im Vortragssaal der Geschäftsstelle. Foto: Michael Bahlo 1

2 Gastgeber und Gastredner: vorne von links Ingenieurkammerpräsident Horst Döhren, Senatsbaudirektorin Prof. Dr. Iris Reuther, Architektenkammerpräsident Michael Frenz; hinten BAK-Präsident Sigurd Trommer (rechts) sowie Kammergeschäftsführer Tim Beerens. Foto: Michael Bahlo. Große Gesellschaft im Innenhof Gespräche und kühle Getränke. Foto: Michael Bahlo Nach dem offiziellen Teil stand dann mit bester Unterstützung des sommerlichen Wetters der informelle Austausch im Innenhof auf dem Programm. Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, Angehörige der Bauwirtschaft, der Bauverwaltung sowie einer Vielzahl weiterer befreundeter Institutionen nutzten bei gekühlten Getränken und einem Snack vom Buffet die Gelegenheit, mit anderen Gästen ins Gespräch zu kommen. Selbstverständlich steht auch den Kammermitgliedern die Teilnahme offen, sie ist sogar ausdrücklich erwünscht. Wir hoffen, Sie im nächsten Jahr zum Sommerfest begrüßen zu dürfen! tb Sachverständige für Energiesparendes Bauen Zwei Antragsteller anerkannt An dieser Stelle hatten wir bereits mehrfach über den Vollzug der Energieeinsparverordnung im Land Bremen berichtet, die Ingenieurkammer führt über einen Ausschuss die Prüfung der Sachverständigen für energiesparendes Bauen durch, die die Durchführungsverordnung definiert hat. Noch bis Ende 2015 sind die Prüfingenieure für Baustatik berechtigt, die in der Durchführungsverordnung beschriebenen Tätigkeiten eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen durchzuführen, danach ausschließlich die bis dahin anerkannten Personen. Erfreulich ist, dass nunmehr zwei Personen das Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Frau Annika Novak (TARA Ingenieurbüro, Bremen/Varel) sowie Herr Christoph Hämmerling (knp Bauphysik, Köln) haben durch die eingereichten Unterlagen sowie im Rahmen einer mündlichen Prüfung ihre Qualifikationen unter Beweis gestellt. Im Sinne der Bauherren, die gemäß Durchführungsverordnung verpflichtet sind, bei bestimmten Bauvorhaben einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen einzubeziehen, ist zu hoffen, dass nunmehr das Eis gebrochen ist und weitere Anerkennungen folgen werden. Auf der Homepage der Ingenieurkammer ( Menü Gebäudeenergie, Untermenü Überwachung der gesetzlichen Vorschriften ) finden Interessierte ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren sowie alle notwendigen Formulare zum Download. Gerne steht Ihnen bei Fragen auch die Geschäftsstelle zur Verfügung! tb Die neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: eine gute Alternative für Ingenieure! Seit dem 19. Juli 2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft. Hierdurch wurde eine neue Variante der Partnerschaftsgesellschaft geschaffen. In der Anwaltschaft wird die Gesetzesänderung als Meilenstein im Anwaltsrecht gefeiert. Doch welche Vorteile bringt die neue Rechtsform für andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel die der Ingenieure? 2

3 1. Seit geraumer Zeit schließen sich Ingenieure zusammen, um ihre berufliche Tätigkeit in Gemeinschaft auszuüben. Hierzu standen und stehen ihnen auch heute noch verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Gelegentlich arbeiten Ingenieure in gemeinsamen Räumen und unter einem Briefkopf zusammen. Der auch mündlich vereinbarte gemeinsame Zweck begründet eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Diese Rechtsform ist jedoch angesichts der fehlenden Haftungsbeschränkung und Registerpublizität wenig attraktiv und auch die bereits bestehenden Möglichkeiten der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft konnte nur wenig an den haftungsrechtlichen Missständen ändern. Effektiv erweist sich insoweit die Form der GmbH. Der Vorteil liegt in der gesetzlichen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Allerdings sind mit der Gründung einer GmbH nicht unerheblichem finanziellen Aufwand verbunden. Es besteht daneben eine Bilanzierungspflicht und zudem muss eine Körperschafts- sowie eine Gewerbesteuer abgeführt werden. Die fehlende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bei geringem Gründungsaufwand hat dazu geführt, dass insbesondere größere Personengesellschaften in der Anwaltsszene auf die englische LLP (Limited Liability Partnership) umgestiegen sind, die eine Haftungsbeschränkung ermöglicht und gleichzeitig die steuerrechtlichen Vorteile einer Partnerschaft bietet. 2. Um die haftungsrechtliche Situation zu verbessern und eine deutsche Alternative zur LLP zu schaffen, ist nunmehr mit dem neu eingefügten 8 Absatz 4 PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ins Leben gerufen worden. Der große Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung liegt in der Haftungsbeschränkung auf das Partnerschaftsvermögen. Das bedeutet, dass lediglich das Vermögen der Partnerschaft, nicht jedoch die einzelnen Partner für sämtliche Verbindlichkeiten haften. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings ausschließlich für Verbindlichkeiten, die Folge einer fehlerhaften Berufsausübung sind. Andere Verbindlichkeiten hingegen, wie solche aus Arbeits- oder Mietverträgen, sind von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst. Für solche Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch weiterhin die Partner. Um in den Genuss der haftungsrechtlichen Vorteile einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu kommen, müssen nach 8 Absatz 4 PartGG zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung zum Zwecke der vorgesehenen Haftungsbeschränkung unterhalten. Zum anderen muss die Partnerschaft einen Namenszusatz führen, der auf die Haftungsbeschränkung hinweist. 3. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder die Abkürzung mbb oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die zur GmbH gehörige Abkürzung mbh sollte, um Unklarheiten zu vermeiden, allerdings nicht verwendet werden. Zusätzlich zu den besonderen Voraussetzungen müssen selbstverständlich, da es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei den Zusammenschließenden um natürliche Personen handeln, die einem freien Beruf angehören, ein Partnerschaftsvertrag muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen und die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. 4. So vorteilhaft die neue Rechtsform auch ist, nach geltender Rechtslage ist sie für Ingenieure zur Zeit noch nicht nutzbar, da in den Landesingenieurgesetzen eine entsprechende Regelung bislang fehlt. Während der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Zuständigkeit für die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Änderungen in den jeweiligen Berufsgesetzen gleich parallel vorgenommen hat, ist der Landesgesetzgeber noch nicht tätig geworden. Zwar ist im Bremischen Ingenieurgesetz für Beratende Ingenieure bereits eine Mindestversicherungssumme festgeschrieben. Diese entspricht aber nicht den gesetzlichen Anforderungen des 8 Absatz 4 PartGG. 8 Absatz 4 PartGG verlangt eine, etwa der Regelung des 51 a BRAO entsprechende, gesonderte gesetzliche Regelung für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, welche die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die in 8 Absatz 4 PartGG genannten Verbindlichkeiten enthält und eine angemessene Mindestversicherungssumme vorsieht. Die Änderung des BremIngG ist jedoch bereits initiiert und sobald die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, sollte jede Personengesellschaft von Architekten ernsthaft über die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nachdenken. Dr. Thomas Haug 3

4 Versorgungswerk: Wichtige Änderung im Befreiungsrecht Bei jedem Tätigkeitswechsel Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung neu beantragen! Ingenieurinnen und Ingenieure aller Fachrichtungen können sich zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie eine berufsbezogene Tätigkeit ausüben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat Ende Oktober 2012 entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht strikt an das konkrete Beschäftigungsverhältnis anknüpft, sich also nicht automatisch auf eine Folgetätigkeit erstreckt (Die Urteilsbegründung liegt erst seit Ende April 2013 vor). Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden. Wird die Frist versäumt, wirkt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags beim Versorgungswerk, unabhängig davon, ob zuvor bereits die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Wichtig ist: Unter Tätigkeitswechsel wird nicht nur der klassische Arbeitgeberwechsel verstanden, sondern auch eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Unternehmens. Im Befreiungsantrag muss die Tätigkeit im neuen (oder alten) Unternehmen genau bezeichnet und der Arbeitgeber konkret benannt werden. Diese beiden Kerninformationen werden Bestandteil des Befreiungsbescheids. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat zur Folge, dass Ingenieurinnen und Ingenieure zukünftig bei jedem Wechsel der Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stellen müssen. Die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern hat über diese veränderte Sachlage bereits im Januar 2013 im Rahmen der Erläuterungen Ihrer Beitragszahlungen hingewiesen, ebenso werden die Mitglieder bei einem Jobwechsel aktuell noch einmal gezielt zu diesem Sachverhalt informiert. Für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein Arbeitgeberwechsel vor dem 31. Oktober 2012 stattgefunden hat, muss nach aktuellen Erkenntnissen kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. In dieser Weise informiert die DRV in einer Pressemitteilung zur Umsetzung des BSG-Urteils. Die DRV stellt außerdem klar, dass ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, keine neu aufgenommene Beschäftigung ist und insofern keinen Neuantrag auf Befreiung erfordert. Beim Wechsel des Arbeitgebers muss der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Beginn des neuen Die neue HOAI im Buchformat Kostenlos für Kammermitglieder! Die am dieses Jahres in Kraft getretene neue Honorarordnung liegt nun auch in Buchform (inklusive amtlicher Begründung und Vorwort von Bundesingenieurkammer/AHO) vor. Kammermitgliedern senden wir gerne kostenfrei ein Exemplar zu, bitte kontaktieren Sie uns über Telefon ( ) oder tb In jedem Fall muss für eine neue Befreiung gewährleistet sein, dass die neue Tätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der Pflichtmitgliedschaft in der Kammer ist. Sprich: Die neue Tätigkeit kann nur von einer Ingenieurin/einem Ingenieur ausgeführt werden. Eventuell ist hierzu die Stellenbeschreibung/der Arbeitsvertrag einzureichen, die DRV wird diese Unterlagen im Einzelfall nachfordern. Es kann sinnvoll sein, dies bei der Gestaltung von Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträgen von vornherein zu beachten und im Rahmen des Möglichen auch umzusetzen. Gegebenenfalls ist auch eine konsensuale Überarbeitung dieser Unterlagen notwendig, bevor sie bei der DRV eingereicht werden. Die Erfahrungen aus anderen Länderkammern zeigen, dass die DRV relativ strikt diese aktuelle Rechtsprechung umsetzt. Wir raten allen betroffenen Kammermitgliedern, diese Hinweise zu beachten die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung steht auf dem Spiel. Wenn Sie Fragen zur Neuregelung des Befreiungsrechts haben, dann erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ingenieurversorgung Mecklenburg- Vorpommern unter den bekannten Koordinaten gerne Auskunft. ws/tb 4

5 Beratertag am 22. Oktober 2013 Der Beratertag ist ein Serviceangebot für Bürogründer und Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros. Die Mitglieder erhalten in einem einstündigen persönlichen Beratungsgespräch professionelle Impulse und Hinweise für ihre Geschäftstätigkeit. Es werden erste Lösungswege aufgezeigt und Situationen professionell bewertet. In dem vertraulichen Einzelgespräch werden Fragen aus den folgenden Themenbereichen behandelt: Unternehmensstrategie und Geschäftsidee, Fördermöglichkeiten und Finanzplanung, einfache Controlling-instrumente, Büropräsentation und Darstellung, Marketingaktivitäten und Akquisitionsmöglichkeiten, neue Aufgabenfelder für Planer... Ihr Gesprächspartner ist Dipl.-Ing. Kai Haeder, Managementberater + Coach für Architekten & Ingenieure und hat über 500 Planungsbüros beraten. Der ehemalige Architekt hat sich auf die Beratung von Architektur- und Ingenieurbüros spezialisiert und ist auch für andere Kammern tätig (siehe nebenstehendes Interview). Datum: , Termin nach Vereinbarung l Gebühr: 45 /Std., Veranstaltungsort: Architekten- Ingenieurkammer Bremen, Geeren 41/43, Bremen l Anmeldung: Tel. (0421) oder unter l Referent: Dipl.-Ing. Kai Haeder, archima consulting, Hannover l Zielgruppe: Architekten, Ingenieure l Der Beratertag findet regelmäßig statt. Veranstaltungen und Seminare Dienstag, Uhr Beratertag für Büroinhaber und Bürogründer Seminar mit Dipl.-Ing. Kai Haeder, archima consulting, Hannover. Donnerstag, Uhr Barrierefreies Bauen: Wege- und Leitsysteme Bodenindikatoren im öffentlichen Raum nach der neuen DIN Seminar mit Architektin Dipl.-Ing. Nadine Metlitzky, Institut factus 2, Erfurt. Donnerstag, Uhr Städtische Galerie Bremen, Buntentorsteinweg 112, Bremen Delugan Meissl Associated Architects: Applied Physiology Werkbericht von Martin Josst, Partner DMAA. Eine Veranstaltung des BDA im Lande Bremen. Der Eintritt ist frei. Freitag, Uhr Atlantic Hotel an der Galopprennbahn, Ludwig-Roselius-Allee 2, Bremen Eurocode 2 für Einsteiger Eine Veranstaltung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.v. in Kooperation mit der vpi Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik und dem VBI Verband Beratender Ingenieure. Anmeldung und Info: Freitag, Uhr Exkursion: Stadtumbau und Stadterneuerung in Bremerhaven Führungen unter Leitung von Norbert Friedrich, Stadtplanungsamt Bremerhaven. Rundfahrt mit dem Reisebus. Abfahrt vom Hbf Bremen. Dienstag, Uhr Roter Salon, Am Speicher XI, 1, 3. Etage, Bremen Bremer Stadtdialog: Mobilitätskonzepte Wie bewegt sich Bremen zukünftig? Vortrag und Diskussion mit Senator Dr. Joachim Lohse; Wilfried Eisenberg, BSAG; Klaus Ziegler, AGA Unternehmensverband Bremen u.a. Donnerstag, Uhr 14. Bremer Bausachverständigentag: Erschütterungsimmissionen Mess- und Prognoseverfahren Seminar mit Dr.-Ing. Dieter Schwarzkopf, Müller-BBM, Gelsenkirchen. Mittwoch, Uhr HOAI 2013 kompakt Seminar mit Dr. Thomas Haug, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Castringius Rechtsanwälte und Notare, Bremen. 5

6 Donnerstag, und Uhr Immobilienbewertung Teil 1: Die neue Sachwertrichtlinie Immobilienbewertung Teil 2: Die neue Vergleichswertrichtlinie Seminar mit Dr.-Ing. Martin Töllner, Hannover. Die Module sind einzeln buchbar. Dienstag, ca. 21 Uhr Ingenieurkammer Bremen, Kammerversammlung Donnerstag, Uhr Praxisworkshop Baumediation Strategien zur Konfliktvermeidung im Bauprozess Seminar mit Dipl.-Ing. Siegrid Schierenbeck, Das Mediationskontor, Bremen, und Dipl.-Psych. Hendrik Scharnweber, Arbeits- und Organisationspsychologe, Bremen. Feitag, Uhr Schadstoffe im Neubau Seminar mit Dipl.-Biol. Nicole Richardson, Richardson Sachverständigenbüro für Innenraumschadstoffe, Schimmelpilze und Gebäudediagnostik, Witten. Donnerstag, Uhr Ingenieurmethoden im Brandschutz Seminar mit Dr.-Ing Andreas Vischer, SV für Brandschutz und Ingenieurmethoden, Sachverständigen- und Ingenieurgesellschaft Marcel Wijnveld mbh & Co. KG, Osnabrück. Bezugsmöglichkeiten und bedingungen: Das DEUT- SCHE INGENIEURBLATT Regionalausgabe Bremen Offizielles Kammerorgan und Amtsblatt der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann fortlaufend oder einzeln gegen eine Schutzgebühr von 1,53 bezogen werden. Mitglieder der Ingenieurkammer Bremen erhalten es im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenlos mit dem DEUT- SCHEN INGENIEURBLATT. Mittwoch, Uhr Effektives Arbeiten Prozessoptimierung im Planungsbüro Seminar mit Dipl.-Ing. Kai Haeder, archima consulting, Hannover. Donnerstag, Uhr Holzbau nach Eurocode 5 Grundlagenseminar Seminar mit Prof. Dr.-Ing. Francois Colling, Professor FH Augsburg, Mitarbeiter des Sachverständigenausschusses Holzbau (B1) beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, Leiter der bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für Holzbau. Freitag, Uhr 5. Bremer Brandschutzkolloquium: Flucht- und Rettungswege im Sonderbau Seminar mit Vortrag und Erörterung von Fallbeispielen mit Dipl.-Ing. Christian Görtzen, Görtzen & Partner Ingenieure für Brandschutz, Kalkar; und Jürgen Hannuß, Sachgebietsleiter Vorbeugender Brandschutz, Feuerwehr Bremen. Ausführliche Informationen und Anmeldung zu den Seminaren und Veranstaltungen unter: und Herausgeber: Regionalredaktion: Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Geeren 41/ Bremen Telefon: 0421/ Fax: 0421/ Tim Beerens 6

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