FMA-Seminar: Portfolioverwaltung PRIIP-KID

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1 FMA-Seminar: Portfolioverwaltung PRIIP-KID Thilo Danz Norton Rose Fulbright LLP 9. November 2017

2 Portfolioverwaltung

3 Definition und wesentliche Themen Portfolioverwaltung die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten Art. 2 (1) Nr. 8 MiFID II; (Zusätzliche) Berichtspflichten; Keine Annahme und Behalten von Zuwendungen (es sei denn, geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen), s. Vortrag Kostentransparenz und Vergütung ; Kostentransparenz, s. Vortrag Kostentransparenz und Vergütung. 3

4 Deutschland EU Rechtsgrundlagen Level 1 Art. 24 Abs. 8, 25 Abs.2, 6 MiFID II Level 2 Art. 60, 62, 63 Del. VO 2017/565 Level 3 ESMA Q&A investor protection topics Weiterer nationaler Umsetzungsbedarf in Deutschland, z.b. durch 64 Abs. 7, 8, 9 und 70 WpHG 4

5 Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung (1/3) Periodisch (i. d. R. alle drei Monate, es sei denn, es wird vereinbarungsgemäß einzeln über die Geschäfte berichtet, dann jährlich), auf dauerhaftem Datenträger eine Aufstellung, die folgende Angaben umfasst (Art. 60 Del. VO): Name der Wertpapierfirma; Name oder sonstige Bezeichnung des Kundenkontos; Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder (falls nicht verfügbar) dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums; Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detaillierte Aufschlüsselung erhältlich ist; Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde; Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind; Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen. 5

6 Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung (2/3) Für jedes Geschäft: Handelstag, Handelszeitpunkt, Art des Auftrags, Ausführungsplatz, Angaben zum Instrument, Kauf-/ Verkaufindikator, Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/ Verkaufsauftrag handelt, Menge, Stückpreis, Gesamtentgelt. Die regelmäßigen Berichte müssen gegenüber Privatkunden insbesondere eine Erklärung darüber enthalten, wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und den sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht ( 64 Abs. 8 WpHG Umsetzung des Art. 25 Abs. 6 MiFID II). Darüber hinaus sind zu beachten: die Aufstellungen über Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder nach Art. 63 Del. VO. 6

7 Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung (3/3) Sofortige (am Ende des betreffenden Geschäftstages) Berichtspflicht, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums zu beurteilende Portfolio um 10 % fällt; bei jedem anschließenden Wertverlust in 10 %-Schritten; bei einem 10%igen Wertverlust eines kreditfinanzierten Finanzinstruments oder einem Geschäft mit einer Eventualverbindlichkeit; Bei jedem anschließenden Wertverlust in 10 %-Schritten. 7

8 PRIIP-KID

9 Deutschland EU PRIIP-KID Level 1 PRIIP-VO Nr. 1286/2014 Level 2 Del. VO 2017/653 Level 3 Commission Guideline, ESA s Q&As 9

10 Definitionen PRIP: Packaged Retail Investment Product PRIIP: Packaged Retail and Insurance-based Investment Product KID: Key Information Document = Basisinformationsblatt (BIB) PRIIP-Hersteller: ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die PRIIP auflegt. PRIIP-Verkäufer: eine Person, die einem Kleinanleger einen PRIIP-Vertrag anbietet oder diesen mit ihm abschließt. 10

11 Form und Inhalt des Basisinformationsblatts Vorvertragliche Informationen Eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist / keine Querverweise auf andere Unterlagen, 3 DIN-A4-Seiten Titel: Basisinformationsblatt, Key Investor Document Name des PRIIP, Identität und Kontaktdaten des PRIIP-Herstellers, Angaben über die zuständige Behörde des PRIIP-Herstellers und Datum des BIB. Weitere Angaben gemäß Art. 8 Abs. 3 (PRIIP-VO). 11

12 Bereitstellung des Basisinformationsblatts (1/3) Wer muss wem das KID/BIB bereitstellen? Eine Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, stellt den betreffenden Kleinanlegern das KID/BIB rechtzeitig zur Verfügung, bevor dieser Kleinanleger durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden sind (Art. 12 Abs. 1 PRIIP-VO). PRIIP-Verkäufer kann seine Verpflichtung auch erfüllen, indem er das KID/BIB dem Vertreter/Vermögensverwalter vorlegt (Art. 12 Abs. 2 PRIIP-VO). Vermögensverwalter erhält also immer das KID/BIB vom PRIIP-Verkäufer. 12

13 Bereitstellung des Basisinformationsblatts (2/3) Wann muss das KID/BIB bereitgestellt werden? Rechtzeitig (da vorvertragliche Informationen), bevor diese Kleinanleger durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden sind (Art. 12 Abs. 1 PRIIP-VO). Art. 17 Del. VO: Es muss genügend Zeit für die Prüfung des KID/BIB bleiben. Dabei sind zu berücksichtigen: Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers mit dem PRIIP oder einem ähnlichen PRIIP; Die Komplexität des PRIIP; Falls Beratung oder Verkauf auf Initiative des Kleinanlegers erfolgt, die explizit angegebene Dringlichkeit. Ausnahme: Unverzüglich nach der Transaktion Eigenständige Kontaktaufnahme des Kleinanlegers zu dem PRIIP-Verkäufer; Transaktion wird mittels Fernmeldekommunikation getätigt; PRIIP-Verkäufer/-Berater setzt Kleinanleger in Kenntnis, dass das KID/BIB nicht bereitgestellt werden kann; Bringt klar zum Ausdruck, dass der Kleinanleger die Transaktion verschieben kann, um KID/BIB vor dem Abschluss der Transaktion zu erhalten und zu lesen. Kleinanleger stimmt zu, das BIB/KID unverzüglich nach dem Abschluss der Transaktion zu erhalten, anstatt die Transaktion zu verschieben. 13

14 Bereitstellung des Basisinformationsblatts (3/3) Wie muss das KID/BIB bereitgestellt werden? Muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Art. 14 Abs. 1 PRIIP-VO). Über folgendes Medium (Art. 14 Abs. 2 PRIIP-VO) Papier bei persönlichem Angebot, es sei denn, der Kleinanleger verlangt andere Übermittlungsform. auf einem anderen Datenträger als Papier, wenn es angemessen ist (Kleinanleger verfügt über Internet, Nachweis durch -Adresse); der Kleinanleger nachweislich wählen konnte, ob er die Information auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger erhalten wollte und sich nachweislich für Letzteres entschieden hat. über eine Website, wenn es angemessen ist (Kleinanleger verfügt über Internet, Nachweis durch -Adresse); der Kleinanleger nachweislich wählen konnte, ob er die Information auf Papier oder über eine Website erhalten wollte und sich nachweislich für Letzteres entschieden hat; dem Kleinanleger die Adresse der Website und die Stelle, an der das KID/BIB auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege schriftlich mitgeteilt wurde; Das KID/BIB auf der Website laufend abgefragt, heruntergeladen und auf einen dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger einsehbar sein muss. 14

15 Im Vorfeld gestellte Fragen Q: Muss der Vermögensverwalter im Rahmen der Vermögensverwaltung das PRIIP-KID im Dossier des Kunden ablegen? A: Keine Verpflichtung. Der Anleger erhält kein Basisinformationsblatt, wenn er die Anlageentscheidung einem Vermögensverwalter anvertraut hat. Allerdings ist der Verkäufer verpflichtet, dem VV das Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Es ist anzunehmen, dass der Vermögensverwalter bei seiner Anlageentscheidung auch das BIB heranzieht, weshalb eine Dokumentation aus zivilrechtlichen Gründen sinnvoll erscheint. Q: Wie ist die zur Verfügungstellung des PRIIP-KID in der Anlageberatung zu dokumentieren? A: Keine spezielle Vorgabe. Beratungsprotokoll - klassischerweise ist das Basisinformationsblatt in Papierform zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch muss es der Kunde aber auch elektronisch erhalten können, also per oder über die Internetseite des Herstellers. Davon hängt auch der Nachweis des Zugangs ab. 15

16

17 International Canada Europe Asia Pacific Calgary Montréal Ottawa USA Austin Dallas Denver Houston Los Angeles Minneapolis New York San Antonio San Francisco St Louis Washington DC Québec Toronto Vancouver Amsterdam Athens Brussels Frankfurt Hamburg Istanbul*** London Luxembourg Milan Monaco Africa Moscow Munich Paris Piraeus Warsaw Central Asia Almaty Middle East Bangkok Beijing Brisbane Hong Kong Jakarta* Melbourne Port Moresby (Papua New Guinea) Perth Shanghai Singapore Sydney Tokyo Latin America Bogotá Caracas Mexico City *** Rio de Janeiro São Paulo*** * associate office ** alliance *** From second quarter 2017 Bujumbura** Cape Town Casablanca Dar es Salaam Durban Harare** Johannesburg Kampala** Nairobi** Abu Dhabi Bahrain Dubai Riyadh* 17

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