BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG. Genehmigungsbescheid

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1 BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG Genehmigungsbescheid - 53-Ar-0074/15/2.3.1-Me - vom 21.Dezember 2015 Auf Antrag der Firma HeidelbergCement AG Zementwerk Geseke Bürener Straße Geseke vom , zuletzt ergänzt am wird dieser die Genehmigung gemäß 6, 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1474, 1487, zur Änderung des Zementwerkes Geseke (Milke), am Standort Geseke, Bürener Straße 46, Gemarkung Geseke, Flur 30, Flurstück 742 erteilt.

2 - 2 - Die Änderung wird im nachstehend aufgeführten Umfang genehmigt: Errichtung und Betrieb eines Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit 300 m³ Fassungsvermögen. Der Tank verfügt über einen doppelten Boden und einen Ringmantel, die jeweils mit Leckagesonde zur Leckerkennung ausgestattet sind. Der vorhandene Abfüllplatz und die vorhandenen Rohrleitungen werden weitergenutzt. Rückbau des vorhanden m³ Lagertanks Hinweis: Die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß 8a BImSchG vom 20. August 2015 ist mit Bestandskraft dieser Genehmigung gegenstandslos. Von dieser Genehmigung eingeschlossene behördliche Entscheidungen: Gemäß 13 BImSchG sind von dieser Genehmigung eingeschlossen: - die Baugenehmigung gemäß 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232) für die Errichtung der baulichen Anlagen Antragsunterlagen: Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen - mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde: 1. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt 2. Anschreiben zum Antrag vom Blatt 3. Formular 7, Blatt 1 und 2 zum Antrag vom Blatt 4. Antrag auf vorzeitigen Beginn gem. 8a BImSchG 1 Blatt 5. UVP-Screening 4 Blatt 6. Protokoll der Artenschutzprüfung 2 Blatt 7. Zustimmung des Betriebsrates 1 Blatt 8. Topographische Karte (Ausschnitt), M 1 : Blatt 9. Deutsche Grundkarte (Ausschnitt), M 1 : Blatt 10. Flurkarte, M 1 : 2 000; Flurstück 742, Flur 30, Gemarkung Geseke 1 Blatt

3 Werkslageplan, M 1 : 500 Zeichnungs-Nr.: Blatt 12. Bauantrag gemäß Vordruck einschl. Herstellungskosten 3 Blatt 13. Lageplan, M 1 : 500 und 1 : Projekt-Nr.: 4009/15; Plan Blatt 14. Draufsicht Projekt-Nr.: 4009/15: Plan Blatt 15. Grundriss auf + 1,05 m, Ansicht Ost und Schnitt A - A Projekt-Nr.: 4009/15: Plan Blatt 16. Baubeschreibung gemäß Vordruck 2 Blatt 17. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen 4 Blatt 18. Statistik der Baugenehmigung gemäß Vordruck 2 Blatt 19. Brandschutzkonzept für die Errichtung und den Betrieb eines 300 m³-lagertanks für Heizöl S der W + W Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz GmbH & Co. KG einschl. Pläne, vom ; Nr.: 261b/06/15; 35 Blatt 20. Anlagen- und Betriebsbeschreibung 7 Blatt 21. Fließschema Klinkerproduktion Zeichnungsnummer Blatt 22. Fließschema 300 m³-flachbodentank für Heizöl S Zeichnungsnummer h 1 Blatt 23. Maschinenaufstellung 300 m³-flachbodentank für Heizöl S 1 Blatt 24. Vorplanung Schweröltank 300 cbm; M 1 : 25 1 Blatt 25. Formular 2; Gliederung in Betriebseinheiten 1 Blatt 26. Formulare 3 Blatt1 und 2; Technische Daten 11 Blatt 27. Formulare 4; Betriebsablauf und Emissionen 11 Blatt 28. Formular 5; Quellenverzeichnis der gesamten Anlage 1 Blatt 29. Formular 6; Abgasreinigung 9 Blatt 30. Formular 7; Niederschlagsentwässerung des Werksgeländes 1 Blatt 31. Formulare 8; Anlagen zum Lagern flüssiger wassergefährdender Stoffe 11 Blatt 32. Bescheinigung nach 7 Abs. 4 VAwS der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Region Dortmund, Berliner Str. 2, Dortmund, vom ; Vorgansnummer WL/ /01 6 Blatt 33. Sicherheitsdatenblatt Heizöl schwer 13 Blatt Fortdauer bisheriger Genehmigungen: Die bisher erteilten Genehmigungen sowie die sonstigen Entscheidungen, insbesondere die Entscheidungen gemäß 15 Abs. 2 BImSchG, behalten ihre

4 - 4 - Gültigkeit, soweit sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben und sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen sind. Die Genehmigung wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines: 1.1 Das Zementwerk darf nur nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen geändert und betrieben werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 1.2 Von dieser Genehmigung ist bis zum Gebrauch zu machen. 1.3 Diese Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift ist an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. 1.4 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernate 53 "Immissionsschutz" ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss der Bezirksregierung Arnsberg spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. 1.5 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat Immissionsschutz, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder wesentlichen Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,

5 - 5 - c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib, e) mögliche Gefahren verursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist. 2. Nebenbestimmungen VAwS: 2.1 Der zu demontierende, m³- fassende Lagerbehälter ist vor dem Rückbau zu entleeren und zu reinigen. Die Reinigung und Entleerung sind durch einen Fachbetrieb im Sinne des 3 der WasGefStAnlV vom ausführen zu lassen. 2.2 Im direkten Anschluss ist eine Stilllegungsprüfung nach 12 Abs. 2 Nr. 2 VAwS durch einen Sachverständigen nach 11 VAwS durchführen zu lassen. Dem Sachverständigen sind die Bescheinigungen über die Entleerung und Reinigung zur Prüfung vorzulegen. Der vom Sachverständigen über die durchgeführte Stilllegungsprüfung erstellte Prüfbericht ist dem Dezernat 52 VAwS der Bezirksregierung Arnsberg innerhalb eines Monats vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Prüfung. 2.3 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen ( Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Bauregellisten, etc.) aufgeführten Bestimmungen und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile zu beachten und einzuhalten. 2.4 Die in der beigefügten Bescheinigung gemäß 7 Abs. 4 VAwS des TÜV Nord vom aufgeführten Bestimmungen, zitierten Vorschriften, Festsetzungen und Hinweise sind bei der Er-

6 - 6 - richtung und dem Betrieb der Anlagenteile zu beachten und einzuhalten. Abweichend von der v.g. Bescheinigung erhält der 300 m³fassende Flachbodentank kein Ü-Zeichen, da er nicht werksgefertigt wird. Er ist entsprechend der laufenden Nummer der Musterliste der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) - Ausgabe September zu errichten. Anmerkung: Maßgeblich für standortgefertigte Flachbodentanks nach DIN 4119 ist die Musterliste der Technischen Baubestimmungen des DIBt, veröffentlicht im Ministerialblatt Nr. 31/2006 S. 582 und Nr. 8/2015, S. 166, als Einführung Technischer Baubestimmungen nach 3 Abs. 3 BauO NRW vom , geändert durch Rd.Erl. vom Somit ist der Flachbodentank weiterhin als einfach oder herkömmlich im Sinne des 7 Abs. 2 VAwS zu betrachten. 2.5 Die einzelnen Anlagen bzw. Anlagenteile sind durch Fachbetriebe im Sinne des 3 der WasGefStAnlV vom herzustellen/ einzubauen. Anmerkung: Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht sind in 13 der VAwS NRW geregelt. 2.6 Die neu errichtete Lageranlage ist nach 12 Abs. 1 Nr. 2 VAwS vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach 11 VAwS überprüfen zu lassen (Inbetriebnahmeprüfung). Die Überprüfung hat für die Gesamtanlage zu erfolgen (insbesondere einschließlich Abfüllplätze, Rohrleitungen, Rückhalteeinrichtungen, Überwachungseinrichtungen). Gemäß Punkt 7.1 der VV-VAwS darf die Prüfung nicht durch den Sachverständigen erfolgen, der die Bescheinigung gemäß 7 Abs. 4 VAwS erstellt hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Sachverständigen unterschiedlichen Prüforganisationen angehören. Nach erfolgter Überprüfung ist eine Zusammenfassung der Berichte umgehend an das Dezernat 52 VAwS-Gruppe - der Bezirksregierung Arnsberg zu übersenden.

7 Gem. 12 Abs. 2 Nr. 2 VAwS ist die Überprüfung durch einen Sachverständigen nach 11 VAwS jeweils spätestens nach fünf Jahren für die Gesamtanlage wiederholen zu lassen (wiederkehrende Prüfung). Die vom Sachverständigen nach 11 der VAwS erstellten Berichte über die durchgeführten Prüfungen sind dem Dezernat 52 VAwS-Gruppe - der Bezirksregierung Arnsberg jeweils unverzüglich, unaufgefordert vorzulegen. 3. Nebenbestimmungen Löschwasserrückhaltung: 3.1 Die Vorgaben, Hinweise und Auflagen des Brandschutzkonzepts des Ingenieurbüros W+W Nr. 261b/06/15 vom sind bei der Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen. 4. Nebenbestimmung zum Baurecht 4.1 Die von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfte statische Berechnung ist vor Baubeginn vorzulegen. 4.2 Die Bauüberwachungen der statischen Konstruktion sind vom beauftragten Prüfingenieur für Baustatik durchführen zu lassen. 5. Nebenbestimmung zum Brandschutz 5.1 Das Brandschutzkonzept Nr. 261b/06/15 und sein Inhalt sind Bestandteil dieser Genehmigung. Die Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept sind daher bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage vollumfänglich zu berücksichtigen. 5.2 Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist der Brandschutzdienststelle des Kreises Soest und der Bezirksregierung Arnsberg Dezernat Immissionsschutz ein schriftlicher Nachweis eines Sachverständigen vorzulegen aus dem hervorgeht, dass die Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept Nr. 261b/06/15 vollumfänglich umgesetzt wurden. 5.3 Der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben sich mit der Anlage vertraut zu machen. Spätestens bei Inbetriebnahme sind ihr die einvernehmlich erstellten Feuerwehrpläne zu übergeben.

8 - 8 - Besondere Hinweise: I. Die Entsorgung der Reststoffe des stillzulegenden Lagertanks hat nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. II. III. Gem. 3 Abs. 4 VAwS hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m 3 eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmierungsplan aufzustellen. Die daraus für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die einzelnen Anforderungen an die Anlagenbeschreibung /Betriebsanweisung sind der TRwS Arbeitsblatt DWA 779: Allgemeine Technische Regelungen unter Punkt 6.2 zu entnehmen. Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und Schädigung eines Gewässers zu verhindern. Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich, ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Allgemeine Hinweise: I. Diese Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein ( 13 BImSchG). Der Genehmigungsbescheid ergeht im Übrigen unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. II. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann ( 15 Abs. 1 BImSchG). Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch

9 - 9 - die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist ( 16 Abs. 1 BImSchG). III. Diese Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb der in Nebenbestimmung 1.2 gesetzten Frist nicht mit der Änderung der Anlage und dem Betrieb der geänderten Anlage begonnen oder 2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BImSchG). IV. Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232) mit den geltenden Durchführungsverordnungen und Satzungen sind zu beachten. V. Nach 63 Abs. 1 BauO NRW ist der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig, soweit im Abs. 2 sowie in den 64 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. VI. VII. VIII. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 (9) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 212), ist zu beachten. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasGefStAnlV) vom (BGBl. I S. 377) in der zur Zeit geltenden Fassung. Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW 77) in der zur Zeit geltenden Fassung.

10 IX. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77) in der zur Zeit geltenden Fassung. X. Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom II A in der zur Zeit geltenden Fassung. XI. Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen ist/sind der unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Über das Ergebnis dieser Besichtigungen wird auf Verlangen eine Bescheinigung ausgestellt ( 82 BauO NRW). XII. XIII. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - vom (BGBl. I S. 212) ist zu beachten. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt- Schadensanzeige-Verordnung - vom (GV. NRW. S. 196/SGV. NRW. 28) ist zu beachten. Über emissionsrelevante Störungen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage ist die Nachrichten- und Bereitschaftszentrale in Essen (Telefon-Nr.: ) unmittelbar zu informieren. XIV. XV. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -) vom (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2178), ist zu beachten. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBl. I. S. 960), ist zu beachten. Gründe:

11 Die Antragstellerin betreibt in Geseke das Zementwerk Milke. Die Anlage gehört zu den unter Nr (G, E) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 973) ), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1740) genannten Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zement mit einer Produktionskapazität von 500 t oder mehr je Tag. Der Antrag vom bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Zementwerkes durch Errichtung und Betrieb eines 300 m³ fassenden Tanks zur Lagerung von Heizöl S und gleichzeitig die Demontage des vorhandenen m³ Lagertanks. Das beschriebene Änderungsvorhaben bedarf einer Genehmigung nach 16 BImSchG. Für die im Zulassungsumfang aufgeführten Errichtungsmaßnahmen wurde vorab die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beantragt. Dies wurde mit Bescheid vom gestattet. Von der Veröffentlichung des Vorhabens wurde gemäß 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen, da die Antragstellerin dies beantragte und durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des 1 BIm- SchG zu besorgen sind. Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der zur Zeit geltenden Fassung genannten Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von t oder mehr je Tag. Für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung im Sinne des 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dabei hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen einzuschätzen, ob das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung der eingereichten Unterlagen ergab, dass das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

12 Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung, die selbstständig nicht anfechtbar ist, wurde gemäß 3 a UVPG im Internetauftritt der Bezirksregierung Arnsberg, im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 36 vom und zusätzlich in der Tageszeitung Der Patriot vom gleichen Tage öffentlich bekannt gemacht. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich im vorliegenden Fall aus 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz-ZustVU in der zurzeit geltenden Fassung. Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides ist nach der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) - 9. BImSchV - in der zurzeit geltenden Fassung durchzuführen. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem o.g Antrag vorgelegt bzw. später nachgereicht. Mit Datum vom wurde in einem parallel laufenden Verfahren der Bericht über den derzeitigen Verschmutzungsgrad des Bodens und des Grundwassers im Anlagenbereich (Ausgangszustandsbericht) vorgelegt, da in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch diese relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Es handelt sich um den Bericht über den Ausgangszustand (AZB) der Wessling GmbH Oststraße 7, Altenberge vom , Projekt-Nr. CAL Dieser Bericht beinhaltete auch schon den Umgang mit Heizöl S und war daher in diesem Verfahren nicht zu ergänzen. Neben der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, haben die folgenden sachverständigen Behörden den Antrag geprüft und unter bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben: Es liegen folgende Stellungnahmen vor: Landrat des Kreises Soest Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz als - untere Bauaufsicht vom Brandschutzdienststelle vom , Stadt Geseke vom Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 52 (Wassergefährdende Stoffe)

13 vom Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 52 (Bodenschutz) vom Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 54 (Abwasser) vom Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 55 (Arbeitsschutz) vom Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, inwieweit die sich aus 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird. Nach den Vorgaben des 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG und einer aufgrund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, für das der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Geseke besteht. Darin ist das Betriebsgelände der Antragstellerin als Abgrabungsgebiet dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das Vorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich. Hierbei handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Das Vorhaben ist nach 35 Abs. 4 Nr. 6 Baugesetzbuch zu beurteilen. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die ausreichende Erschließung ist gesichert. Über die Zulässigkeit hat die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ( 36 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Stadt Geseke hat am ihr Einvernehmen erklärt. Planungsrechtlich bestehen somit keine Bedenken gegen das Vorhaben. Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nötig sind, sind insbesondere

14 die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom (GMBl. S. 503) - und - die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom (GMBl. S. 511) - berücksichtigt worden. Bei der Anlagenart handelt es sich außerdem um eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom (Amtsblatt der Europäischen Union vom ABl. L 334 S.17) und ist im Anhang 1 der Richtlinie unter Ziffer 3.1 genannt vgl. auch Kennung E in Spalte d des Anhangs der 4. BImSchV. Insofern sind bei der Beurteilung der Anlage und der Festlegung der Emissionsbegrenzungen die Ausführungen des nachstehenden BVT-Merkblattes (Best verfügbare Techniken) und insbesondere die zugehörigen von der EU im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen der Kommission veröffentlichten Schlussfolgerungen zu beachten: Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid. Die zusammenfassende Prüfung gemäß 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen. Diese Entscheidung über den Antrag kann gemäß 10 (8a) BImSchG im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg eingesehen werden. Kostenentscheid: Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

15 Begründung der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 524/SGV. NRW. 2011) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom (GV. NRW. S. 262/SGV. NRW. 2011). Festsetzung der Kosten: Die Errichtungskosten (E) werden auf Euro festgesetzt. Darin sind Herstellungskosten in Höhe von Euro enthalten. Für die Erteilung der Genehmigung werden berechnet: Verwaltungsgebühren nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 15a.1.1 Entscheidung über die - Genehmigung ( 4, 6 BImSchG) - Teilgenehmigung ( 8 BImSchG) oder - Genehmigung einer wesentlichen Änderung ( 16 BImSchG) einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage Tarifstelle 15a.1.1a) Gebühr: Euro ,005 x (E ) = Euro mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese behördliche Entscheidung selbstständig erteilt worden wäre Eingeschlossen in diese Entscheidung ist die Baugenehmigung. Vergleichsberechnung für die Mindestgebühr:

16 Die Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung ermittelt sich wie folgt: Tarifstelle Tarifstelle c Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und die Erweiterung von Gebäuden im Sinne von 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Gebühr: 13 v.t. der Herstellungssumme jedoch mindestens Euro x 0,013 = Euro Für die eingeschlossene Baugenehmigung wäre damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von Euro zu erheben gewesen. Die Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1a) ermittelt sich damit zu Euro. Diese Gebühr vermindert sich gemäß Ergänzung Nr. 7 zu Tarifstelle 15a.1.1 um 30 v.h., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. Die Antragstellerin hat ein zertifiziertes Umweltmanagement eingeführt. Die gemäß Tarifstelle 15a.1.1 ermittelte Verwaltungsgebühr vermindert sich damit um 30 v.h.. Die Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1b beträgt damit 2.730,-- Euro. Anrechnung der Gebühr aus der Zulassung zum vorzeitigen Beginn:

17 Ist der vorzeitige Beginn zugelassen, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite der Entscheidung - nach der AVerwGebO NRW (Nr. 3 der Ergänzung zu Tarifstelle 15a.1.1) insgesamt 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a1.2 auf die entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a1.1 angerechnet. Für den Zulassungsbescheid vom wurde eine Verwaltungsgebühr von 1.691,50 Euro erhoben. Anrechnungsbetrag: 1/10 x 408,00 Euro = 40,80 Euro Ermittlung der Verwaltungsgebühren: Die Verwaltungsgebühr beträgt demnach: Verwaltungsgebühr gem. Tarifstelle 15a.1.1a) Anrechnungsbetrag aus vorzeitigem Beginn insgesamt 2.689,20 Euro ,00 Euro 40,80 Euro An Verwaltungsgebühren sind demnach nach Rundung zu erheben ,00 Euro Hinweis: Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für die Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg, Jägerstraße 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom (GV.NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001

18 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmen-bedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Im Auftrag (Mellmann)

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