B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G

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1 - 1 - B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d 53-Do-0059/16/ Ha vom 7. Dezember 2016 Auf Antrag der Mark E Aktiengesellschaft Platz der Impulse Hagen vom 8. August 2016, zuletzt ergänzt am 15. November 2016 wird die Genehmigung gemäß 6, 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) für die wesentliche Änderung der Wirbelschichtfeuerungsanlage-Elverlingsen (WFA-E), Werdohl, Auf der Mark 1, Märkischer Kreis, Gemarkung Werdohl, Flur 1, Flurstück 529 erteilt.

2 - 2 - I. G e n e h m i g u n g s u m f a n g Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen folgende Änderung: Anpassung der Schadstoffgrenzwerte im kommunalen Klärschlamm (95%- Perzentile in der Mischung vor Ofen und Maximalwerte Anlieferung) für die Inhaltsstoffe Schwefel, Fluor, Chlor, Cadmium, Antimon, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium und Zinn (Anpassung der Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheides vom , Az.: 53-Do- 0075/08/0801A1-Ru/Stern) Erhöhung des Antimon- und Bleigrenzwertes (Maximalwert Anlieferung) im Industriellen Klärschlamm (Anpassung der NB des Genehmigungsbescheides vom , Az.: 53-Do-0075/08/0801A1-Ru/Stern) Reduzierung der zugelassenen Höchstmenge an industriellem Klärschlamm auf 2,287 t/h (entspricht 10% der Trockenmasse bei ca. 30% TS-Gehalt) Installation einer Kalkmilchleitung zur Aufgabe von Kalkmilch auf den Klärschlamm vor Ofen (Primärentschwefelung) Hinweis: Dieser Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. II. F o r t d a u e r b i s h e r i g e r G e n e h m i g u n g e n Die bisher erteilten Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben und sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen sind. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Genehmigung gem. 6,16 BImSchG der Bezirksregierung Arnsberg vom , Az.: 53-Do-0075/08/0801A1-Ru/Stern sowie die Entscheidungen gem. 15 Abs. 2 BImSchG der Bezirksregierung Arnsberg und vom , Az.: 53-Do-A-0018/13/0801A1-Ru vom , Az.: 53-Do-A-0055/14/ Ha/Harz.

3 - 3 - III. N e b e n b e s t i m m u n g e n Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines 1.1 Die Anlage muss nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und betrieben werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 1.2 Dieser Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift ist an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2. Frist für den Betrieb Die geänderte Anlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung errichtet und betrieben werden. Andernfalls erlischt die Genehmigung. 3. Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstraße 1, Arnsberg, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. 4. Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder wesentlichen Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib, e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie

4 - 4 - g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist. 5. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz 5.1 Abweichend von Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheides vom , Az.: 53-Do-0075/08/0801A1-Ru/Stern, beträgt die zulässige Höchstmenge für den Einsatz der Gruppe der industriellen Klärschlämme (IKS) Kilogramm je Stunde. 5.2 Die Nebenbestimmungen und der Genehmigung vom , Az.: 53-Do-0075/08/0801A1-Ru/Stern werden aufgehoben und durch nachfolgende Nebenbestimmungen ersetzt: Gruppe der kommunalen Klärschlämme (KKS) bzw. der KKS vergleichbaren Schlämme, einschließlich Klärschlammpellets Komponente 95%-Perzentil Maximalwert Angaben in mg/kg Trockensubstanz (TS) S Cl F Cd 9 35 Tl 2 6 Hg 2 8 Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn

5 Gruppe der industriellen Klärschlämme (IKS) Komponente 95%-Perzentil Maximalwert Angaben in mg/kg Trockensubstanz (TS) S Cl F Cd Tl 3 10 Hg 2 11 Sb As Pb Cr Co Cu Mn Ni V Sn PCB 2 5 PCCD/F ng/kg TS Flammpunkt - > 55 C 6. Nebenbestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 6.1 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen ( Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Bauregellisten etc.) aufgeführten Bestimmungen und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile zu beachten und einzuhalten. 6.2 Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und Schädigung eines Gewässers zu verhindern. Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich, ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

6 Nebenbestimmungen zum Monitoring Grundwasser und Boden 7.1 Die Grundwassermessstellen sind auf Zugänglichkeit zu prüfen. 7.2 Die Lage und Bezeichnung der Grundwassermessstellen sind, nach Prüfung der Zugänglichkeit, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, mitzuteilen. 7.3 Zur turnusmäßigen Beurteilung der Grundwasserqualität sind die Grundwassermessstellen sofort und dann alle 5 Jahre auf die folgenden Parameter zu untersuchen: a) Chlorid (Salzsäure) b) Ammonium (Ammoniakwasser) c) Kohlenwasserstoffindex (Diesel/Heizöl) 7.4 Vor Beginn der Probenahme sind die Ruhewasserstände der Grundwassermessstellen bezogen auf m ü NN zu ermitteln und ein Grundwassergleichenplan zu erstellen. 7.5 Die Untersuchungsergebnisse sind der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bodenschutzbehörde unaufgefordert zu übermitteln. 7.6 Auf ein wiederkehrendes Bodenmonitoring kann in diesem Fall verzichtet werden. Stattdessen sind alle 5 Jahre wiederkehrende Sachstandsberichte bezügl. des Bodenmonitorings anzufertigen. Die Sachstandsberichte haben Aussagen zu den klassischen Betreiberpflichten (Wartung und Pflege der Flächen) sowie Aussagen zu den zurückliegenden VAwS-Kontrollen zu enthalten. 7.7 Bei Havarien, Leckagen oder Unfällen ist in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde die Erkundung und Beurteilung des Schadens im Boden gutachterlich zu begleiten.

7 - 7 - IV. H i n w e i s e 1. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umweltschadensanzeigeverordnung (UmSchAnzV) ist zu beachten. 2. Die Änderung der Anlage und der Betrieb der geänderten Anlage sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen, der VDE-Vorschriften, der DIN-Normen, der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Regeln der Technik durchzuführen. 3. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann ( 15 Abs. 1 BImSchG ). 4. Diese Genehmigung erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb der im Bescheid unter Nr. III/2 genannten Frist betrieben wird oder während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. 5. Die Genehmigungsbehörde kann die genannten Fristen auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BImSchG). 6. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. ( 14 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) 7. Die Änderungen sind in die Gefährdungsbeurteilung gem. 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in Verbindung mit den 7 ff der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. 3 BetrSichV mit einzubeziehen. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei jeder Änderung der Anlage entsprechend fortzuschreiben.

8 - 8 - V. A n t r a g s u n t e r l a g e n Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen - mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde: 1. Schreiben vom Blatt 2. Schreiben vom Blatt 3. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt 4. Allgemeines zum Antrag: Allgemeine Erläuterungen 7 Blatt Genehmigungsrechtliche Angaben 5 Blatt Beschreibung des Antragsgegenstandes 2 Blatt Antrag auf Formular 1 2 Blatt Beschreibung der Betriebseinheiten 1 Blatt Zustimmung des Betriebsrates 1 Blatt 5. Auszug Flächennutzungsplan Werdohl 1 Blatt 6. Auszug Grundkarte M 1: Blatt 7. Auszug Lageplan M 1: Blatt 8. Trassenplan Kalkmilchleitung (Draufsicht) 1 Blatt 9. Trassenplan Kalkmilchleitung (Schnitt A-A) 1 Blatt 10. RI-Fließbild Kalkmilchleitung 1 Blatt 11. Übersichtsfließbild 1 Blatt 12. Beschreibung der Änderungsplanung: Erläuterungsbericht 2 Blatt Beschreibung der Einsatzstoffe und Produkte 11 Blatt Technische Daten 6 Blatt 13. Angaben zum Umweltschutz: Immissionsschutz 3 Blatt Betriebsablauf und Emissionen 3 Blatt Wassergefährdende Stoffe 11 Blatt Abfall 3 Blatt Bodenschutz 72 Blatt Formulare 21 Blatt Gutachten zur Umweltrelevanz des ifeu-instituts 22 Blatt Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c, 3e UVPG 8 Blatt 14. Angaben zum Arbeitsschutz 5 Blatt

9 - 9 - VI. G r ü n d e Die Mark E Aktiengesellschaft betreibt in Werdohl, Auf der Mark 1, eine Wirbelschichtfeuerungsanlage zur Beseitigung von kommunalen und industriellen Klärschlämmen. Hierbei handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für deren Errichtung und Betrieb und wesentliche Änderung in der Vergangenheit Genehmigungen nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich waren und auch erteilt worden sind. Die Anlage gehört zu den in Nr des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag. Der Antrag vom , eingegangen am , bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage durch Optimierung der Anlage und Anpassung der Annahmeparameter. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen ist gemäß 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der Träger des Vorhabens dieses beantragt hat und erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich im vorliegenden Fall aus 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr Sp. 1 (X) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Anlagen: "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren bei gefährlichen Abfällen.". Gemäß 3 e Abs. 1 des UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden

10 Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die bereits genehmigte Durchsatzkapazität. Gemäß 3 c Satz 1 UVPG ist für ein Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 des UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist gemäß 3 c Satz 3 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Der Träger des Vorhabens hat Unterlagen für die allgemeine Vorprüfung nach 3 c Abs. 1 UVP in Verbindung mit 3 e UVPG vorgelegt. Die Bewertung aufgrund dieser vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, wurde gem. 3 a Satz 2 UVPG am im Amtsblatt Nr. 44 der Bezirksregierung Arnsberg und auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bekannt gegeben und ist gem. 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung ist nach den Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchgeführt worden. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem Antrag vorgelegt bzw. nachgereicht. Die sachverständigen Behörden haben den Antrag geprüft und unter bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben. Es liegen folgende Stellungnahmen vor: Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 52 (Bodenschutz) vom , Az.: Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 52 (VAwS) vom Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 55 (Technischer Arbeitsschutz) vom , Az.: 55.1-Do-G95/16/Pag

11 Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Änderung innerhalb bestehender Gebäude, das keiner Baugenehmigung bedarf. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war daher nicht zu prüfen. Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, inwieweit die sich aus 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird. Nach den Vorgaben des 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG zu einer aufgrund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen. Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nötig sind, sind insbesondere die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) berücksichtigt worden. Bei der Anlagenart handelt es sich außerdem um eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) und ist im Anhang 1 der Richtlinie unter Ziffer 1.1 genannt vgl. auch Kennung E in Spalte d des Anhangs der 4. BImSchV. Insofern sind bei der Beurteilung der Anlage und der Festlegung der Emissionsbegrenzungen die Ausführungen des nachstehenden BVT-Merkblattes (Best verfügbare Techniken) und insbesondere die zugehörigen von der EU im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen der Kommission veröffentlichten Schlussfolgerungen zu beachten: BVT-Merkblatt über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung vom Juli 2005,

12 Für dieses Merkblatt wurde bisher noch keine Schlussfolgerungen veröffentlicht. Die Prüfung hat insgesamt ergeben, dass bei dem beantragten Vorhaben unter Beachtung der in diesem Genehmigungsbescheid festgesetzten Nebenbestimmungen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werden; auch im Fall einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengeländes gewährleistet ist. Somit ist zusammenfassend sichergestellt, dass die sich aus 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gem. 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.

13 VII. K o s t e n e n t s c h e i d u n g Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die Gesamtkosten werden von der Antragstellerin mit ,- Euro angegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Demnach werden folgende Kosten berechnet und festgesetzt: Nach Tarifstelle 15a.1.1a) wären bei Errichtungskosten (E), die bis zu ,- Euro betragen, Gebühren nach folgender Berechnung und somit EUR [ ,005 x (E )] EUR 515,-- zu erheben. Da die Betreiberin der Anlage über ein nach DIN ISO zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt, reduziert sich die Gebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Fußnote 7 um 30 % auf EUR 360,50 Weiterhin fand eine Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a UVPG statt. Nach Tarifstelle 15h ist für die Prüfung eine Gebühr von 100 bis 500 Euro zu erheben. Gemäß 9 GebG NRW ist bei Rahmensätzen im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Der Verwaltungsaufwand war durchschnittlich. Die vorgelegten Prüfungsunterlagen waren vollständig und die Darstellungen plausibel. Die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner war durchschnittlich. Unter Würdigung dieser Aspekte war eine Gebühr von angemessen und somit festzusetzen. Auslagen sind nicht entstanden. EUR 300,- An zu erhebenden Verwaltungskosten ergeben sich somit insgesamt EUR 660,50. (in Worten: sechshundertsechzig Euro und fünfzig Cent)

14 VIII. R e c h t s g r u n d l a g e n 4. BImSchV: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom (BGBl. S. 973, 3756), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 670) 9. BImSchV: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 670) 17. BImSchV: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom (BGBl. I S. 1021, 1044) ArbSchG: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Arbeitsschutzgesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1474) AVerwGebO NRW: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 112); Tarifstellen 15a bis 15h zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 540) BetrSichV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Betriebssicherheitsverordnung in der Fassung vom (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1259) BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz in der in der Fassung vom (BGBl. I S. 1274, ber. S. 3753), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1839, 1841) ERVVO VG/FG: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom (GV.NRW. S. 548 / SGV.NRW. S.320) GebG NRW: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 836) IED: EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom (Amtsblatt der Europäischen Union vom ABl. L 334 S.17)

15 RDGEG: Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 2840, 2846), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1474) SigG: Signaturgesetz in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876), zuletzt geändert am (BGBl. S. 3154) TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) TA Luft: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom (GMBl. Nr /2002 S. 511) UmSchAnzV: Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umweltschadensanzeigeverordnung) in der Fassung vom (GV. NRW. S. 196 / SGV. NRW. 28), zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 679) UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2490) VAwS: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in der Fassung vom (GV. NRW. S. 274 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert am (GV.NRW. S. 676) VwGO: Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2490) ZustVU: Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz in der Fassung vom (GV.NRW. S. 268/SGV. NRW. S. 282)

16 IX. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster, Aegidiikirchplatz 5 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten außer in Prozesskostenhilfeverfahren nach Maßgabe des 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Darüber hinaus sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtige zugelassen. Bei isolierter Anfechtung der Kostenentscheidung kann die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht in Arnsberg, Jägerstr. 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Im Auftrag gez. Habighorst L.S.

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