HINWEISE ZUM KAUFVERTRAG
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- Hermann Fürst
- vor 5 Jahren
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1 HINWEISE ZUM KAUFVERTRAG Geschätzte Klientin, geschätzter Klient 1. Ihr Vertrauen ist mein Kapital Ich freue mich, für Sie einen Kaufvertrag verurkunden zu dürfen. Für das meinem Notariat damit entgegengebrachte Vertrauen danke ich Ihnen bereits heute bestens. Meine Mitarbeiter/innen und ich setzen alles daran, das Geschäft zu Ihrer vollen Zufriedenheit abzuwickeln. Mein Notariat ist im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen. Zudem bin ich Mitglied des Verbandes bernischer Notare und des Schweizerischen Notaren- Verbandes. 2. Rechtsbelehrungspflicht des Notars Es gehört zu den Berufspflichten des Notars, dass er seine Klienten über Rechte und Pflichten belehrt. Nachfolgend habe ich für Sie Hinweise zusammengestellt, die für die Parteien eines Kaufvertrages um eine Liegenschaft wichtig sind. Ich bitte Sie, den Text sorgfältig durchzulesen. Anlässlich der Verurkundung werde ich Ihnen den Vertrag vorlesen und weitere Erklärungen dazu abgeben. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für Schenkungs- und Abtretungsvertrag (Ausnahme: steuerliche Folgen, Ziffer 4). Weitere Hinweise finden Sie auf meiner Homepage: 3. Gewährleistung 3.1 Wegbedingung der Gewährleistung (Freizeichnung) Keine Gewähr bedeutet, dass die Verkäuferschaft keinerlei Garantie übernimmt. Die Verkäuferschaft sichert keine speziellen Eigenschaften des Kaufobjektes zu und übernimmt auch keine Haftung, dass das Kaufobjekt Eigenschaften aufweist, die die Käuferschaft möglicherweise voraussetzt.
2 2 Die Ablehnung der Haftung gilt nicht unbegrenzt. Auf die Verkäuferschaft kann allenfalls zurückgegriffen werden für Mängel, die die Verkäuferschaft kennt, sie aber verschweigt, oder für Mängel, die die Verkäuferschaft in der Zeit von der Beurkundung bis zum Übergang von Nutzen- und Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, und für Mängel, die gänzlich ausserhalb dessen liegen, womit die Käuferschaft vernünftigerweise zu rechnen hat und die den wirtschaftlichen Zweck des Geschäftes völlig vereiteln oder ein völliges Missverhältnis zum Kaufpreis entstehen lassen. Die Gerichtspraxis ist allerdings sehr zurückhaltend bei diesen Ausnahmefällen. Als Käuferschaft müssen Sie damit rechnen, dass die Verkäuferschaft keine Leistungen erbringen muss, auch wenn Sie nach dem Kauf Mängel feststellen. Für Zusicherungen und Versprechen, die die Verkäuferschaft im Kaufvertrag oder ausserhalb der Vertragsurkunde abgibt, muss die Verkäuferschaft auch dann einstehen, wenn im Vertrag mit der Standardklausel jede Gewähr wegbedungen wird. 3.2 Ordnung der SIA-Norm 118 Bei schlüsselfertigen Bauten gelangen die Bestimmungen der SIA-Norm 118 zur Anwendung (SIA = Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Die Art. 165 bis 180, insbesondere Art. 169 der SIA-Norm 118 regeln die Haftung des Unternehmers für Mängel in den Grundzügen wie folgt: a. Der Unternehmer haftet grundsätzlich dafür, dass sein Werk keine Mängel aufweist, und zwar ohne Rücksicht auf die Ursachen der Mängel und unabhängig vom Verschulden. Von dieser Haftung ausgenommen sind Mängel am Werk (oder an einem Werkteil), die bei der gemeinsamen Prüfung anerkannt wurden, und auf deren Geltendmachung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet wurde. b. Während der Garantiefrist von zwei Jahren (gerechnet seit Abnahme des Werks) können Mängel jederzeit gerügt werden. Danach können während der Garantiefrist entdeckte Mängel nicht mehr gerügt werden. Später, d.h. nach Ablauf der Garantiefrist entdeckte Mängel müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. c. Im Fall der Mangelhaftigkeit haben die Bauherren zunächst einzig das Recht auf Beseitigung des Mangels innert angemessener Frist (Nachbesserungsrecht) und, bei Verschulden des Unternehmers, das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. Das Recht auf Ersatzvornahme und das Minderungsrecht können nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmer die ihm angesetzte Nachbesserungsfrist nicht wahrt. Das Wandelungsrecht steht den Bauherren nur zu, wenn die Entfernung des Werks nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für die Unternehmer verbunden ist und die Annahme den Bauherren nicht zugemutet werden kann. d. Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren nach fünf Jahren seit der Abnahme des Werks.
3 3 4. Steuerfolgen eines Kaufvertrages Es ist nicht möglich, im Rahmen dieser Hinweise auf alle möglichen steuerlichen Folgen eines Kaufvertrages aufmerksam zu machen. Die nachfolgenden Bemerkungen beschränken sich deshalb auf die wichtigsten Punkte. 4.1 Grundstückgewinnsteuer / gesetzliches Pfandrecht Bei einer Handänderung ist ein allfälliger Gewinn der Verkäuferschaft im Normalfall (Verkauf einer Privatperson) als Grundstückgewinn zu versteuern. Zugunsten des Kantons Bern, der Einwohner- und der Kirchgemeinde besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer. Damit haftet die Liegenschaft für die von der Verkäuferschaft geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Die Käuferschaft hat das Recht, Sicherstellung für den voraussichtlichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer zu verlangen. Die Verkäuferschaft hat eine Kurz-Steuererklärung auszufüllen, die mit dem Kaufvertrag dem Grundbuchamt eingereicht wird. 4.2 Ersatzbeschaffung bei selbst bewohntem Wohneigentum Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgehoben bei Veräusserung eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjektes in der Schweiz verwendet wird. Bitte machen Sie mich darauf aufmerksam, wenn die Handänderung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung steht. Bei der Verkäuferschaft bitte ich zusätzlich um eine Mitteilung, sofern ihr damaliger Erwerb als Ersatzbeschaffung eingestuft wurde. 4.3 Erwerb selbstgenutztes Wohneigentum Beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Hauptwohnsitz) besteht bei den Handänderungssteuern ein Steuerfreibetrag von CHF Der Erwerber muss nachweisen, dass er den Kaufgegenstand während zwei Jahren selbstbewohnt hat. In diesem Fall erfolgt eine Befreiung von der vorerst gestundeten Handänderungssteuer. 5. Gesetzliches Verkäuferpfandrecht / Finanzierungsbestätigung Der Eigentumsübergang im Grundbuch findet unabhängig von der Bezahlung des Kaufpreises statt. Immerhin hat die Verkäuferschaft das Recht, entweder bei Verurkundung des Kaufvertrages oder spätestens innert drei Monaten nach Grundbucheintrag ein Pfandrecht auf der Liegenschaft eintragen zu lassen. Das Pfandrecht muss innert dieser Frist beim Grundbuchamt angemeldet sein. Ist der Kaufpreis nicht anlässlich der Verurkundung oder kurz nachher zu bezahlen, wird in der Regel bereits im Kaufvertrag ein Verkäuferpfandrecht eingetragen.
4 4 Üblicherweise enthält der Kaufvertrag eine Vollmacht zugunsten des Notars für die Löschung des Pfandrechtes nach Bezahlung des Kaufpreises. Ich bitte die Verkäuferschaft den Eingang des Kaufpreises zu bestätigen, damit das Pfandrecht gelöscht werden kann. Häufig verlangt die Verkäuferschaft eine Finanzierungsbestätigung der Bank / Pensionskasse der Käuferschaft, die bei der Verurkundung vorliegen muss. In diesem Fall wird auf den Eintrag des gesetzlichen Pfandrechtes vorläufig verzichtet. 6. Ablösung Hypothek Die bestehende Hypothek ist durch die Käuferschaft abzulösen. Nach Rückzahlung des restanzlichen Schuldkapitals (inkl. Zinsen) gibt der Grundpfandgläubiger die verpfändeten Schuldbriefe frei und diese stehen der Käuferschaft zur Finanzierung zur Verfügung. Die Verkäuferschaft hat seine Bank rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, insbesondere bei Festhypotheken. 7. Erwerb des gemeinsamen Eigentums durch eine einfache Gesellschaft Kaufen Ehegatten oder ein Konkubinatspaar das gemeinsame Domizil, so empfehle ich in der Regel den Erwerb in Form einer einfachen Gesellschaft. Dadurch werden die Erwerber Gesamteigentümer. Dabei kann vereinbart werden, dass im Falle des Todes des einen Partners der überlebende Partner Alleineigentümer wird. Bitte beachten Sie, dass bei Konkubinatspartnern keine Bezüge von Altersguthaben aus Pensionskassen möglich sind, wenn das Grundstück als einfache Gesellschaft erworben wird. Hier muss der Erwerb zu Miteigentum erfolgen. 8. Versicherungen Bei einer Handänderung laufen bestehende privatrechtliche Versicherungsverträge (z.b. Gebäudehaftpflicht, Wasserschaden) weiter, sofern die Käuferschaft die Versicherung nicht innert 30 Tagen nach der Grundbuchanmeldung kündigt. Die im Kanton Bern bestehende obligatorische Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden (Grundversicherung) geht von Gesetzes wegen auf die Käuferschaft über. Die Handänderung wird durch mich der Gebäudeversicherung des Kantons Bern gemeldet. Beim Kauf einer Stockwerkeinheit tritt die Käuferschaft in die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versicherungen mit Rechten und Pflichten ein. Selbstverständlich hat die Käuferschaft zu ihrem Schutz die entsprechenden Sachversicherungen für die Stockwerkeinheit (Wasserschaden, Glasbruch etc.) abzuschliessen.
5 5 9. Mietverträge Wenn das Vertragsobjekt vermietet ist, gehen die Mietverträge von Gesetzes wegen auf die Käuferschaft über. Wenn im Vertrag nichts bestimmt wird, kann jedoch die Käuferschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Mietverträge vorzeitig - d.h. früher als die Verträge eigentlich zulassen würden - künden. In diesem Fall würde allerdings die Verkäuferschaft den Mietern schadenersatzpflichtig. Aus diesem Grund wird im Vertrag meistens die Käuferschaft verpflichtet, die Mietverträge vollständig zu übernehmen. Ist das Vertragsobjekt vermietet, ist in aller Regel eine Abrechnung über die von den Mietern geleisteten Vorauszahlungen, Akonto-Zahlungen für die Nebenkosten, etc. vorzunehmen. Diese Abrechnung erfolgt ausserhalb des Kaufvertrages. 10. Marchzählige Abrechnung Auf das Datum von Nutzen- und Gefahr (Bezug) sind die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Liegenschaftssteuer, Versicherungsprämien, etc. sowie den Brennstoffvorrat und allfälligen Mietzinseinnahmen abzurechnen. 11. Technische Installationen Für den Unterhalt, die Sicherheit und die Kontrolle vieler technischer Anlagen (wie zum Beispiel elektrische Installationen, Heizungen und Kamine, Brandschutzanlagen, Feuerlöscher, Tankanlagen, Schutzraumeinrichtungen etc.) ist häufig der Eigentümer verantwortlich. Die Anlagen sind kontrollieren zu lassen. Gemäss Niederspannungs-Verordnung sind elektrische Installationen bei einer Handänderung durch einen Fachmann zu prüfen, sofern nicht ein Sicherheitsnachweis vorliegt, der nicht älter als 5 Jahre sein darf. 12. Verschreibungskosten Die gesamten Kosten der Verschreibung betragen ca. 2,6 % des Kaufpreises und setzen sich wie folgt zusammen: a. Handänderungssteuer * 1,8 % b. Kosten Grundbuch ca. 0,2 % c. Gebühr / Honorar Notar ca. 0,6 % * sofern keine Befreiung gemäss Ziffer 4.3 vorstehend. Anlässlich der Verurkundung erhalten Sie eine Kostenvorschuss-Rechnung. Sobald der Kostenvorschuss bezahlt ist, erfolgt meinerseits die Anmeldung beim Grundbuchamt, was den Eigentumsübergang auslöst und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird.
6 6 Auszug aus Verordnung über die Notariatsgebühren (in Kraft ab 01. Juli 2006): Bemessungsgrundlage 300' ' ' ' ' ' Gebühr (Mittel) CHF 1' CHF 1' CHF 2' CHF 2' CHF 2' CHF 3' Vollständige Verordnung über die Notariatsgebühren: Identitätsausweis Der Notar ist verpflichtet, die Identität der Parteien zu überprüfen. Nehmen Sie daher eine Identitätskarte oder einen Pass zur Verurkundung mit. Danke. 14. Schlussbemerkung Die Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufes stellt hohe Anforderungen an die Beteiligten. Ich bin mir bewusst, dass der Laie hier an Grenzen stossen kann. Umso wichtiger ist die unabhängige und kompetente Beratung durch den Notar. Häufig sind mit einem Liegenschaftskauf auch erbrechtliche Fragen zu regeln. Auch hier stehe ich Ihnen mit meinen Fachkenntnissen gerne zur Verfügung. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (Tel oder Mit freundlichen Grüssen H. Brunner, Notar Jegenstorf, B. Notariat Hans Brunner Bernstrasse 19, 3303 Jegenstorf, Bernstrasse 76, 3267 Seedorf, Telefon
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