Geschäftsentwicklung und Steuertransparenz

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1 Global Financial Intermediaries Zur ausschliesslichen Nutzung am FIM Informationsanlass in Zürich Geschäftsentwicklung und Steuertransparenz Zürich, 29. Mai 2013

2 Section 1 Neue Standards im grenzüberschreitenden Geschäft Matthias Plattner UBS AG

3 Einführung UBS hat basierend auf der Policy zur grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit eine "Zusatzweisung zur steuerlichen Offenlegung von im EWR ansässigen Kunden"erlassen, die im Buchungszentrum Schweiz das bisherige Compliance- Protokoll für EWR Kunden ersetzt. Mit dieser Zusatzweisung soll sichergestellt werden, dass Neukunden und Neugelder von Kunden aus dem EWR nur noch dann akzeptiert werden, wenn ein Nachweis der steuerlichen Offenlegung vorliegt. Im Weiteren bildet die Zusatzweisung die Grundlage für ein Programm, welches nach separatem Implementierungsplan Land für Land die Dokumentation der steuerlichen Offenlegung auch für Bestandskunden aus dem EWR zum Ziel hat. Dieses Programm wird unter dem Titel Voluntary Compliance Program (VCP) geführt. ICELAND IRELAND PORTUGAL UK NORWAY DENMARK NETH. SWEDEN POLAND FINLAND ESTONIA LATVIA LITHUANIA BELARUS GERMANY BELGIUM LUX. CZECH SLOVAKIA UKRAINE LIECH. AUSTRIA HUNGARY MOLDOVA SWITZ. SLOVENIA ROMANIA FRANCE ITALY CROATIA BOSNIA SERBIA MONTENEGRO BULGARIA MACEDONIA ALBANIA SPAIN GREECE MALTA CYPRUS 2

4 Betroffene Personen Grundsätze (1/2) Die Ansässigkeit des wirtschaftlich Berechtigten ist massgebend Grundsätze Betroffen sind sämtliche Beziehungen, bei welchen mindestens ein Kontoinhaber in einem betroffenen Land ansässig ist Wenn der Kontoinhaber nicht zugleich wirtschaftlich Berechtigter der relevanten Vermögenswerte ist, ist die Ansässigkeit des wirtschaftlich Berechtigten gemäss Formular A relevant Bei einem Kollektiv-/Gemeinschaftskonto muss die steuerliche Offenlegung nur für die Vertragspartner bzw. wirtschaftlich Berechtigten belegt werden, die in einem betroffenen Land ansässig sind Trusts sind betroffen, wenn der Settlor Wohnsitz in einem betroffenen Land hat Stiftungen sind betroffen, wenn der Stifter Wohnsitz in einem betroffenen Land hat Lebensversicherungs-Policen sind betroffen, wenn der gemäss Formular I dokumentierte Policeninhaber oder Prämienzahler Wohnsitz in einem betroffenen Land hat 3

5 Betroffene Personen Grundsätze (2/2) Grundsätze ( fortgeführt) Einzelfirmen sind betroffen, wenn der Geschäftssitz in einem betroffenen Land ist Juristische Personen (Aktiengesellschaften, etc), welche als Sitzgesellschaften erfasst sind, und Personengesellschaften ohne kommerzielle Tätigkeit: Falls gemäss Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) mindestens eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem betroffenen Land erfasst ist, gilt die Beziehung als betroffen Grundsätzlich ist die Nationalität bei der Frage, ob ein Kunde in den Geltungsbereich der Zusatzweisung fällt, unerheblich Fällt ein Kunde mangels Wohnsitzbescheinigung unter die Bestimmungen der EU Zinsbesteuerung oder eines bilateralen Steuerabkommens, ist er auch von der Pflicht zur Dokumentation der steuerlichen Offenlegung betroffen 4

6 Nicht betroffene Personen Nicht betroffen sind Beziehungen, bei welchen aufgrund ihrer Struktur angenommen werden kann, dass sie steuerlich offengelegt sind Nicht betroffen sind Kontobeziehungen von operativen Gesellschaften (inklusive Konten von Fiduciaria) Kontobeziehungen für Banken und Brokers Beziehungen mit notleidenden Krediten, die im Recovery sind Beziehungen die als nachrichtenlos geschlüsselt sind Kreditkartenkonti bei UBS Card Center Zu beachten ist jedoch, dass folgende Beziehungen betroffen sind: (im Gegensatz zu EUZ und bilaterale Steuerabkommen) Die vom Steuerabkommen ausgeschlossenen Sitzgesellschaften mit Domizil in der Schweiz, Deutschland, dem UK oder Österreich sind betroffen, wenn der wirtschaftlich Berechtigter (BO) in einem EWR-Land domiziliert ist. 5

7 Betroffene Personen Illustriert Betroffen sind sämtliche Beziehungen, bei welchen mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter in einem EWR Land ansässig ist 1 VP = BO 3 VP 4 VP Domizil nicht EWR Domizil EWR Domizil nicht EWR Beziehung nicht betroffen. BO1 BO2 BO1 BO2 2 VP = BO Domizil nicht EWR Domizil nicht EWR Domizil EWR Domizil nicht EWR Domizil EWR Beziehung betroffen. Beziehung nicht betroffen. Beziehung betroffen. VP = Vertragspartner BO = wirtschaftlich Berechtigter 6

8 Neueröffnungen und Akquisition von Neugeld Grundsätze Neueröffnungen Neugelder von Bestandskunden Konten für Neukunden dürfen nur eröffnet werden, wenn die steuerliche Offenlegung dokumentiert ist Frist zur Dokumentation nach Kontoeröffnung: 90 Tage (analog VSB) Bei Nichteinhaltung dieser Frist muss die Beziehung saldiert werden A) Steuerliche Offenlegung dokumentiert Neugeldakquisition erlaubt B) Steuerliche Offenlegung nicht dokumentiert Der Status der Offenlegung von Endkunden mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) muss bei der Buchung neuer Vermögen auf bestehende Konten überprüft respektive dokumentiert werden. Falls der Kunde zusagt, die steuerliche Offenlegung innerhalb von 90 Tagen zu belegen (bei Nichteinhaltung muss die Beziehung saldiert werden) 7

9 Grundsätze für neue Konten Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Grundsätze handelt. Aufgrund der Komplexität des Themas bitten wir Sie, vor dem Gespräch mit einem Endkunden Ihren Kundenberater zu kontaktieren. Kontoinhaber Natürliche Personen Mit Formular A oder T dokumentierte Trusts und Stiftungen (inkl. des zugrunde liegenden Unternehmens) Verwaltungsgesellschaften (Sitzgesellschaften) Grundsätze für neue Konten «EU-Zinsbesteuerung Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung», von dem/den Kontoinhaber(n) unterzeichnet. 1/2 Eine schriftliche Bestätigung eines qualifizierten Steuerberaters des Gründers (Settlor/Founder), dass: (i) die auf die Struktur übertragenen Vermögenswerte aus einem Vermögen stammen, das im Wohnsitzland des Gründers (Settlor/Founder) bereits deklariert wurde, (ii) der Gründer (Settlor/Founder) seine in Bezug auf die Struktur gegebenenfalls relevanten Steuererklärungspflichten erfüllt. 3 Eine schriftliche Bestätigung des qualifizierten Steuerberaters des wirtschaftlich Berechtigten, dass: (i) die auf die Struktur übertragenen Vermögenswerte aus einem Vermögen stammen, das im Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten bereits deklariert wurde, (ii) der wirtschaftlich Berechtigte seine in Bezug auf die Struktur gegebenenfalls relevanten Steuererklärungspflichten laufend erfüllt. 3 1 Für Konten, deren wirtschaftlich Berechtigte ihr Domizil in Liechtenstein, Norwegen, Island, Österreich oder im Vereinigten Königreich haben, können die Richtlinien abweichen 2 Dieses Kriterium gilt auch für Zuflüsse auf bestehende Konten von natürlichen Personen 3 Für neue Strukturen werden entsprechende Templates (Vorlagen) zur Verfügung gestellt 8

10 Grundsätze für neue Konten Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Grundsätze handelt. Aufgrund der Komplexität des Themas bitten wir Sie, vor dem Gespräch mit einem Endkunden Ihren Kundenberater zu kontaktieren. Kontoinhaber Produkte von UBS Life AG/UBS Global Life AG sowie Policen von Drittparteien, die UBS AG auf Basis einer Kooperations- und Vertriebsvereinbarung vertreibt Grundsätze für neue Konten Bei neu abgeschlossenen Policen werden Prämienzahlungen nur von einem UBS- Konto des Policeninhabers (oder des Prämienzahlers, wenn dieser mit dem Policeninhaber nicht identisch ist) akzeptiert, dessen steuerliche Offenlegung bereits dokumentiert ist. Lebensversicherungspolice n von Drittparteien, die UBS AG auf einer anderen Basis als einer Kooperations- und Vertriebsvereinbarung vertreibt Bestätigung eines qualifizierten Steuerberaters, die belegt, dass die auf die Versicherungspolice zu übertragenden Vermögenswerte aus einem Vermögen stammen, das im Wohnsitzland des Policeninhabers/Prämienzahlers bereits deklariert wurde, und dass es sich bei der Versicherungspolice um eine von der Steuerverwaltung im Wohnsitzland des Policeninhabers/Prämienzahlers anerkannte (nicht transparente) Police handelt. 9

11 Vorinformation: Änderung bezüglich banklagernder Post Dieses Produkt ist für Kunden nach wie vor für legitime Zwecke verfügbar Es darf jedoch nicht mehr aktiv angeboten werden Wird die Dienstleistung banklagernde Post im Zusammenhang mit einem bestimmten Konto bereits beansprucht, muss dies neu dokumentiert werden, wenn der Kunde den Service weiter nutzen möchte (Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung zu banklagernder Post) Die Bedingungen (Zustellung einmal jährlich an das Kundendomizil) und der Preis unterliegen Änderungen Die Neupositionierung und erneute Dokumentierung dieser Dienstleistung sollte mit dem Kunden im Rahmen des Prozesses betreffend Dokumentierung der steuerlichen Offenlegung diskutiert werden Einzelheiten dazu erhalten Sie in den «VCP Packages» 10

12 Alternative Möglichkeiten bei der Dokumentierung der steuerlichen Offenlegung Schriftliche Bestätigung eines qualifizierten Steuerberaters Schriftlicher Nachweis für eine eingeleitete oder abgeschlossene Selbstanzeige bei der zuständigen staatlichen Behörde Schriftliche, vom Kunden unterschriebene Mitteilung über den Datenaustausch mit den lokalen Behörden Kopie der Steuererklärung als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen an die Steuerberichterstattung Nachweis für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer Für Kunden mit Domizil in Liechtenstein, Norwegen und Island: Selbstdeklaration des Kunden und keine banklagernde Post 11

13 Einführung und nächste Schritte FIM-Kunden sind durch den entsprechenden Intermediär zu kontaktieren Juni 2013 August Oktober Kontaktaufnahme mit dem Kunden 1 Vorinformation an FIMs 2 «VCP Package» Kundeninformation Kunden werden vom FIM direkt kontaktiert Mailing an Endkunden Verantwortung UBS Verantwortung FIM 3 Periodische Erinnerung an FIM betreffend noch nicht erfolgte Dokumentierung 1. Mitte Mai versandt 2. «VCP Package» enthält Brief an Endkunden Formularvorlagen Pitch Book pro Land Kundenlisten 3. Sie werden regelmässig über den Status der Dokumentierung informiert 12

14 Section 2 Tax Reporting Dokumentationen für Deutschland Marcus Genzi UBS AG

15 UBS Steuerreports Vergangenheitsbezogene Reports und Dokumente I UBS bietet ihren Kunden mit Wohnsitz Deutschland Konto- und Depotauszüge, Vermögensausweise (zum Jahresende oder Stichtagsbezogen) sowie Aufstellungen nach deutschem Steuerrecht an. Der maximale Produktionszeitraum für diese Dokumente entspricht der schweizerischen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Kontodaten von zehn Jahren. Erträgnisaufstellung ERA (innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren) Aufstellung der steuerpflichtigen Erträge im jeweiligen Veranlagungszeitraum Aufstellung der steuerpflichtigen Kapitalgewinne und verluste CGL (ab dem Veranlagungszeitraum 2003) Berücksichtigung der jeweils gültigen Rechtslage, Ausweis Alt- und Neubestand etc. EU-Steuerrückbehaltsreport zur Anrechnung der bereits abgeführten EUZ Kapitalertragsteuerbescheinigungen für deutsche Titel zur Anrechnung der KESt auf deutsche Dividenden in den noch anrechenbaren Veranlagungszeiträumen Formular zur Quellensteuerrückforderungen zur Rückforderung der bezahlten Quellensteuern für die noch möglichen Veranlagungszeiträume 14

16 UBS Steuerreports Vergangenheitsbezogene Reports und Dokumente II Depotauszüge, Abrechnungsbelege und Kontoauszüge Formular A zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung Weitere Dokumente auf Anfrage Für Erbfälle und Schenkungen werden zudem stichtagsbezogene Vermögensaufstellungen sowie unterjährig abgegrenzte Erträgnisaufstellungen für Erben und Erblasser bzw. Schenker und Beschenktem angeboten. UBS leistet keine Rechts- und Steuerberatung. Auf Kundenwunsch stellt UBS Kontaktdaten von externen Rechtsanwälten & Steuerberatern zur Unterstützung des Kunden bei der steuerlichen Regularisierung zur Verfügung. 15

17 UBS Steuerreports Reports und Dokumente für den regulären Steuererklärungsprozess Als Unterstützung für die reguläre Steuererklärung werden angeboten Steuerreport Deutschland Erträgnisaufstellung ERA Aufstellung der Kapitalgewinne und verluste CGL Quellensteuerrückforderungs-Service Kapitalertragsteuer-Bescheinigung zur Anrechnung bereits abgeführter KESt EU-Offenlegungs-Report Für Erbfälle und Schenkungen werden zudem stichtagsbezogene Vermögensaufstellungen sowie unterjährig abgegrenzte Erträgnisaufstellungen für Erben und Erblasser bzw. Schenker und Beschenktem angeboten. Weitere Dokumente nach Bedarf (Begleitschreiben etc.) 16

18 Section 3 Disclaimer

19 Disclaimer Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Inhalt der vorliegenden Präsentation (einschliesslich etwaiger Anlagen) ausschliesslich für Finanzintermediäre (FIM) vorgesehen ist und auf keinen Fall an Endkunden oder Dritte weitergegeben werden darf. Diese Präsentation dient ausschliesslich zur Information und stellt kein Angebot, keine Offerte oder Aufforderung zur Offertenstellung, zum Kauf oder Verkauf von Produkten oder anderen spezifischen Dienstleistungen dar. Obwohl die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen und Meinungen aus zuverlässigen Quellen stammen, wird keine vertragliche oder stillschweigende Haftung für falsche oder unvollständige Informationen übernommen. Die in der Präsentation genannten Dienstleistungen werden von UBS AG in der Schweiz erbracht und unterliegen in Deutschland oder anderen Ländern möglicherweise Einschränkungen. Die Erläuterungen in der Präsentation sind allgemeiner Art und nicht für einen bestimmten Endkunden vorgesehen. Sie dürfen nicht als Beratung seitens der UBS AG betrachtet werden. UBS AG ("UBS") bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an. Daher stellt diese Präsentation keine Beratungsleistung dar. UBS empfiehlt dringend allen Personen, die sich für die beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen interessieren, unabhängige rechtliche, steuerliche und andere fachliche Beratung einzuholen. Die generellen Ausführungen dieser Präsentation können nicht auf persönliche Anlageziele, finanzielle Situation und Bedürfnisse eingehen. Einzelne Produkte und Dienstleistungen sind rechtlichen Einschränkungen unterworfen und können deshalb nicht weltweit uneingeschränkt angeboten werden. Sämtliche in der vorliegenden Präsentation genannten Informationen, Meinungen, Dienstleistungen sowie angegebenen Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die Präsentation darf ohne vorherige Genehmigung von UBS AG nicht reproduziert oder verbreitet werden. UBS Das Symbol der drei Schlüssel und UBS sind eingetragene und nicht eingetragene Markenzeichen von UBS. Alle Rechte vorbehalten. 18

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