in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1"

Transkript

1 Staatsangehöriger n. Indigenat v und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) International Criminal Court ( ICC) Maanweg AB Den Haag Niederlande per Fax (Computerfax): ungeschönte Wahrheiten über Deutsche Innkompetenz und Ignoranz, gegen politische Willkür, Lügenpolitik, Menschenverachtung, Rechtbruch, Rechtraub den Strafanzeige gegen 1.) Firma Landkreis Prignitz - Firma Jobcenter Pritzwalk u. a.., alle beteiligten Schachbearbeiter/Innen die Vorgesetzten, die Geschäftsführer c/o: Freyensteiner Chaussee 9 in Pritzwalk DE Betreff:: das/die Geschäftzeichen/Kassenzeichen Firma Amtsgericht Perleberg [10 C 64/16 u.a.] in einem /mehreren nicht bekannten Rechtstreit [Jobcenter Prignitz/Pritzwalk./.Schweitzer, G. PERSON: GORDON WEBER u.a. namentlich unbekannte 2.) Firma Bundesministerium für Arbeit u. Soziales, alle beteiligten Schachbearbeiter/Innen die Vorgesetzten, die Geschäftsführer, als direkte Vorgesetzte Jobcenter Prignitz/Pritzwalk 1. Andrea Nahles als Schein- Bundesarbeits- und Sozialministerin 2. die Schein- beamteten Staatssekretäre Thorben Albrecht, Yasmin Fahimi sowie Schein- Staatssekretärinnen Anette Kramme und Gabriele Lösekrug-Möller c/o: Wilhelmstraße 49in Berlin (Mitte) DE 3. Direktor der Firma Amtsgericht Perleberg, Jüttner, als direkter Vorgesetzte und vermutlicher Auftragsgeber Vorname und andere Informationen sind auch aus dem GVP 2016 (online) nicht zu ersehen alle an dieser Firma mir bis DATO unbekannten weiteren Beteiligten Richter, Justizangestellten, Urkundsbeamten, Vorgesetzte etc... namentlich unbekannte c/o: Lindenstraße 12 in Perleberg DE 4. alle Beteiligten der Firma Amtsgericht Perleberg unbekannt Richter, Justizangestellten, Urkundsbeamten, Vorgesetzte etc... namentlich unbekannte PERSON: WEIDEMANN Schein Richter am Amtsgericht Perleberg(ohne Legitimation u/o Nachweise) PERSON: SAPPOK Justizbeschäftigte Firma Amtsgericht Perleberg c/o: Lindenstraße 12 in Perleberg DE in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1 Auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dez und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden: 1.) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Deklaration) Art. 1 bis 30 2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis ) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146. u.a. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-) grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung! Seite 1 von 52 vom

2 . STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Antrag auf Strafverfolgung Haftantrag und Internationale Schadensersatzklage an den Internationalen Strafgerichtshof Den Haag auf Grundlage der die Römischen Statuten vom 17. Juli 1998 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4,6,7,12 und 13 hiermit stelle ich STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Antrag auf Strafverfolgung Haftantrag gegen 1.) Firma Landkreis Prignitz - Firma Jobcenter Pritzwalk u. a.., alle beteiligten Schachbearbeiter/Innen die Vorgesetzten, die Geschäftsführer c/o: Freyensteiner Chaussee 9 in Pritzwalk Betreff:: das/die Geschäftzeichen/Kassenzeichen Firma Amtsgericht Perleberg [10 C 64/16 u.a.] in einem /mehreren nicht bekannten Rechtstreit [Jobcenter Prignitz/Pritzwalk./.Schweitzer, G. PERSON: GORDON WEBER u.a. namentlich unbekannte 2.) Firma Bundesministerium für Arbeit u. Soziales, alle beteiligten Schachbearbeiter/Innen die Vorgesetzten, die Geschäftsführer, als direkte Vorgesetzte Jobcenter Prignitz/Pritzwalk 1. Andrea Nahles als Schein- Bundesarbeits- und Sozialministerin 2. die Schein- beamteten Staatssekretäre Thorben Albrecht, Yasmin Fahimi sowie Schein- Staatssekretärinnen Anette Kramme und Gabriele Lösekrug-Möller c/o: Wilhelmstraße 49in Berlin (Mitte) DE 3. Direktor der Firma Amtsgericht Perleberg, Jüttner, als direkter Vorgesetzte und vermutlicher Auftragsgeber Vorname und andere Informationen sind auch aus dem GVP 2016 (online) nicht zu ersehen alle an dieser Firma mir bis DATO unbekannten weiteren Beteiligten Richter, Justizangestellten, Urkundsbeamten, Vorgesetzte etc... namentlich unbekannte c/o: Lindenstraße 12 in Perleberg 4. alle Beteiligten der Firma Amtsgericht Perleberg unbekannt Richter, Justizangestellten, Urkundsbeamten, Vorgesetzte etc... namentlich unbekannte PERSON: WEIDEMANN Schein Richter am Amtsgericht Perleberg(ohne Legitimation u/o Nachweise) PERSON: SAPPOK Justizbeschäftigte Firma Amtsgericht Perleberg c/o: Lindenstraße 12 in Perleberg Und andere In Ermangelung einer Strafverfolgung durch inländisch ansässige behauptete Strafverfolgungsbehörden Unter anderem wegen: Bildung einer terroristischen/kriminellen Vereinigung Bedrohung, Nötigung, Erpressung(räuberischer Erpressung) schweren Raubes, vers. Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Folter, Nichtanzeige geplanter Straftaten 138 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 8, StGB und Beihilfe, Duldung, Unterlassung, Begünstigung, vorsätzlichen Betruges, falscher Anschuldigung, Verfolgung unschuldiger, Vollstreckung gegen Unschuldige, Rufmord, Vortäuschung falscher Tatsachen, Urkundenfälschung 267 StGB, Falschbeurkundung 271StGB, Amtsanmaßung, Verstoß gegen Datenschutz, Erklärung des bürgerlichen Todes, Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde. Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung 81 und 82 StGB, 339 Rechtbeugung, etc... Und alle weiter in Betracht kommende gem. Völkerstrafgesetzbuch insbesondere 5 VStGB, 2 VStGB, 3 VStGB, 4 VStGB, 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, VStGB Abs. 2, 14 VStGB Abs. 1 u. a. Seite 2 von 52 vom

3 wegen Anwendung von, seit dem bzw. spätestens am mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundgesetzlicher Rechtnormen, insb. die des ehem. Artikel 101 GG, in Folge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.f.). So war der territoriale Geltungsbereich des unter westlicher Besatzungshoheit geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zum obigen Zeitpunkt erloschen und damit die Basis für die Ausübung der Hoheitsund Staatsgewalt der so genannten Bundesrepublik Deutschland. Beweis Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der [Bundesrepublik Deutschland] und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) i.v.m. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) Hier Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes Ziffer 2 Artikel 23 wird aufgehoben. Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem Grundgesetz, war nach Staats- u. Völkerrecht das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der Pseudostaat BRD, seit diesem Moment de jure erloschen! Ein Gesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt nirgendwo. (Anmerkung: Präambel ist a.) kein, b.) hat keine Gesetzeskraft c.) ist NUR eine Einleitung/Kurzbeschreibung, ob feierlich oder schwachsinnig spielt keine Rolle siehe DUDEN) Das [Bundesverfassungsgericht] hatte unter anderem mit seiner Entscheidung festgestellt, dass sich die Hoheitsgewalt der BRD auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Da dieser aber wie b.b. nicht mehr definiert ist (Verstoß gegen Gebot der Rechtsicherheit und Bestimmtheitsgebot), gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, wo das Grundgesetz gilt. Beweis Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Az.: 2 BvF. 1/73 und vom BVerfG 1 C 74/61 Damit gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, in welchem eine Regierung, der BRD zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre, eine Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der BRD, zu denen auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes gehören, keine Rechtsgrundlage mehr! Gegen o.a. verantwortlichen Person/en stelle ich hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Antrag auf Strafverfolgung Haftantrag wegen des Verstoßes einer Verwaltungseinheit ([Fa. Amtsgericht, Fa. Jobcenter, Fa. Bundesministerium f Arbeit u. Soziales]), der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland wegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtnormen wie Einführungsgesetze und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes und Zivilprozessordnung und Anwendung weiterer gelöschter Gesetze. Somit ist bereits grundrechtlich und auch grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtnorm der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) geben kann. Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte von 29. November Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtnormen durch o.a. Firmen/Personen verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet [Bundesrepublik Deutschland] ist die Rechtpflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtnormen zum Stillstand gekommen und die [BRD] unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und SMAD und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten. Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht Kontrollratsgesetze AHK, Siegerrecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Person/en nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen. Seite 3 von 52 vom

4 Ich stelle STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Antrag auf Strafverfolgung Haftantrag gegen die oben genannten Personen der oben genannten Firmen aufgrund fehlender Legitimation und Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtnormen bzw. Gesetze und die damit verbundene Willkür, Amtsanmaßung, Amtsmissbrauch und ggf. Urkundenfälschung, Nötigung und Erpressung, versuchter Mord, bereits vollstreckten bürgerlichen Todes sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. 7 VStGB, Völkermord 6 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte VStGB 9, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 Recht auf faires Verfahren, Art 7 Keine Strafe ohne Gesetz, Art 13 Recht auf wirksame Beschwerde, Art 14 Diskriminierungsverbot, und aus allen rechtlichen Gründen. Das vermeintliche Staatshaftungsgesetz von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BVerfGE ) für nichtig erklärt. Beweis Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BVerfGE ) Alle vermeintlichen [Beamten] in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB 839 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB 823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB 5 (Unverjährbarkeit), i.v.m. VStGB 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte). Die offenkundige Amtsanmaßung bestätigt sich wiederum durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvR 147/52). Beweis Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (1 BvR 147/52) Das offenkundige Beweismaterial ergibt sich aus dem [BRD] Geschäftszeichen/Aktenzeichen, wie in den Anlagen 1 4 und diverser bereits online verfügbarer Publikationen unter beigefügt. Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens. m.v.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl S. 107) Haager Landkriegsordnung 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Zur Info: da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner/unserer PERSON unterschreibe, sondern als freie, souveräne und lebend erklärte Menschen without Prejudice UCC Menschen Andrea und Gerd aus der Familie Schweitzer Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig (siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG) vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544 u.a. Diese Urteile heben alle anderslautenden, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da BverfG und BVerwG die angebl. höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung in dem hiesigen Land! Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Entwurf Firma Amtsgericht Perleberg Geschäfts/Kassenzeichen [10 C 64/16 Jobcenter Prignitz./.Schweitzer, G. u.a.] vom vorgef.: Schriftsatz an Firma Amtsgericht Perleberg Az. AGP-JC-10-C M GS vom Schriftsatz an Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk Az.: FZ- FZZU-RE GS Anlage 1: Entwurf Firma Amtsgericht Perleberg Geschäfts/Kassenzeichen [10 C 64/16 Jobcenter Prignitz./.Schweitzer, G. u.a.] vom vorgef.: Seite 4 von 52 vom

5 Seite 5 von 52 vom

6 Seite 6 von 52 vom

7 Anlage 2: Schriftsatz an Firma Amtsgericht Perleberg Az. AGP-JC-10-C M GS vom übergeordnetes Zeichen: AGP-JC-10-C M GS (immer anzugeben bei Antwort/Zahlung) Firma Amtsgericht Perleberg untergeordnetes Geschäftszeichen vermutlich.: [10 C 64/16 u. 20 M 439/16 u.a.] in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1. Auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dez und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden: 1.) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Deklaration) Art. 1 bis 30 2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis ) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w.. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-) grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung! Alle Entwürfe wurden/sind rechtmäßig zurückgewiesen: mangels Schriftformerfordernis mangels gültiger Unterschriften mangels gültiger Rechtlage ( Gesetze ) mangels gültiger Verträge/Vertragsgrundlage Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk u. a. und stelle hiermit gegen die kriminelle Organisation Jobcenter Prignitz/Pritzwalk, PERSON GORDON WEBER- u.a., Firma Amtsgericht Perleberg u. unbekannt, [Strafanzeige] und [Antrag] auf Strafverfolgung und verweise auf die Weiterleitungspflicht an (legitimierte) Strafverfolgungsbehörden. Dieser bleibt wie gehabt bestehen und ich verweise ausdrücklich auf Ihre Weiterleitungspflicht! Es gibt keine Verträge mit einer kriminellen Organisation Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk und auch nicht mit der kriminellen Firma Amtsgericht Perleberg! Gleiches gilt für Ihre neuerliche versuchte, illegale und rechtwidrige [Förmliche Zustellung] und den Schein- [Beschluß] vom , so auch die llegale Zustellung vom Geschäftsz.: [20 M 439/16] auch diese ist aus gleichen Gründen hiermit zurückgewiesen. Seite 7 von 52 vom

8 Hier ist noch zuzufügen das schon der Empfänger (Personalie/PERSON- GERD SCHWEITZER nicht existent ist, ergibt sich zu dem auch aus meinen Schriftsätzen, einzig existent ist der Mensch Schweitzer, Gerd, Gerd aus der Familie Schweitzer, das durch die BfiD, NGO BRD alias BRD erfundene Personal/Personalie, dessen Rechte ausschließlich der Mensch Schweitzer, Gerd/aus dem Hause Schweitzer inne hält und damit der Mensch Schweitzer, Gerd als lebend erklärt ist, auch nur der Empfänger sein könnte. Zurück an Absender: AG Perleberg Geschäftszeichen [10 C 64/16 u.a. Original (privater Dienst Turbo-Post) Seite 8 von 52 vom

9 Zur Beachtung Hinweis Rückseite : Illegale [Zustellung] Firma Amtsgericht Perleberg Geschäftszeichen:[20 M 439/16] G. Schweitzer vom durch privat- Firma TurboPost Original Seite 9 von 52 vom

10 Rücksendung am wie folgt: Unabhängig davon welchen Inhalt dieses, was auch immer enthält, die folgende Beschreibung ist bindend, wir haben den Zusteller, einer privaten Firma namens Post und/oder TurboPost, dabei beobachtet wie er diese angebliche [förmliche Zustellung, eine angebliche Urkunde], ohne klingeln, ohne klopfen, sofort und zielgerichtet, ohne den Versuch einer Zustellung, in den Briefkasten warf, wir waren sehr wohl anwesend. Seite 10 von 52 vom

11 Der Gelbe Brief Die Illegale Zustellung! Gemäß Grundgesetz FÜR DIE angebl. Bundesrepublik Deutschland, Art. 103 (1) GG Rn 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muß ein zuzustellendes Schriftstück Förmliche Zustellung der sog. Gelbe Brief persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass angebl. Amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Ihnen ist bekannt, dass eine TurboPost und eine Deutsche Post AG, private Postdienste sind und deren Angestellte (teilweise Hartz IV Empfänger) nicht berechtigt sind, [amtliche] Zustellungs[urkunden] zu überreichen. Die Vorlage von Personendokumenten werden durch uns, bei Entgegennahme der [Zustellungsurkunde] gegenüber dem Zusteller, abgelehnt, da es sich nicht um eine Amtsperson handelt, was jeder der Zusteller auf Befragen auch einräumt/bestätigt. Es wird beantragt festzustellen, dass diese Kosten vermeidbar sind, da mit der Zustellung durch eine Privatfirma keine hoheitsrechtlichen Maßnahmen vollzogen werden können. Ihnen wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern (notariell Beglaubigt)! Zum Beweis Kopie aus v. Mangoldt, Klein, Stark, 5. Auflage: Art. 103 Abs. 1 Der Tatbestand Anspr. auf rechtl. Gehör reiche Rechtsprechung entwickelt, deren dogmatische Grundstrukturen im Wesentlichen feststehen. 2. Recht aus Information 30 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Berechtigten bestimmte Informationen über das gerichtliche Verfahren erhalten a) Ladungen und Zustellungen 31 Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren. Es wird durch prozessrechtliche Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet.. Daraus folgt: Selbst die Ersatzzustellung nach [ 181 ff ZPO, 37 StPO] etc. ist nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig! Zu dem ist diese angebliche Urkunde nicht den Vorschriften entsprechend überhaupt ausgefüllt und auch daher Null und Nichtig. Die Handlungen der/des angeblichen Richter, angeblicher [Gerichtsvollzieher], angeblicher [Polizeibeamte] stellen also erhebliche Rechtbrüche/Verbrechen und diverse Straftaten gegen die Menschenrechte und gegen die Menschlichkeit EMRK/GG/VStGB/StGB/ UN-Resolution 56/83 dar, meine Schriftsätze bleiben daher aufrecht und werden dem gem. an weitere Stellen gesandt. Der/Die Betroffene/n beruft/en sich darauf, kein/e Angehöriger/n der sogenannten [Bundesrepublik Deutschland] (BRD) zu sein, was ja den Tatsachen entspricht, da die Fakten beweisen: die [Bundesrepublik Deutschland] ist seit Oktober des Jahres 1990 nicht mehr als Land/Schein- Staat existent. Ebenfalls bewiesen: Die [Bundesrepublik Deutschland] war nie ein Staat. Darum existiert auch folgerichtig keine Staatsgründungsurkunde. Wie also sollen für jemanden, einen lebendigen Menschen, nicht die von der BRD erdachte Personalie, Gesetze der [Bundesrepublik Deutschland] gelten, wenn es gar keine [Bundesrepublik Deutschland] gibt?! Ich weise wiederholt darauf hin, die UN-Resolution 56/83 aus dem Jahre 2002 und andere völkerrechtliche Regelungen wie auch das VStGB in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ersten Bereinigungsgesetz wurden am die Einführungsgesetze (EG) der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgehoben. Seite 11 von 52 vom

12 Alle seit Rechtkraft der Bereinigungsgesetze ergangenen sogenannten Hoheits- und Verwaltungsakte der BRD bzw. der BRD- GmbH ( Beschlüsse, Urteile, "Strafbefehle", Haftbefehle, Bußgeld- /Steuer- Bescheide, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Vollstreckungen, Vollzugsmaßnahmen, Pfändungen etc.) waren und sind de jure null und nichtig, rechtungültig, rechtunwirksam und rechtwidrig, mithin kriminell und strafbar(siehe VStGB/EMRK etc...). worüber ich Sie im Folgenden informiere: Wenn ein Beamter kein Beamter mehr ist, was er bereits seit 1953 nicht war oder gar ist(1 BvR 147/52) so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt wäre siehe 11 StGB. Damit ist die Täuschung im Rechtverkehr nach 267 und 270 StGB nachgewiesen (vorbehaltlich der Gültigkeit). Aus allen vorliegenden Dokumenten konnte Nachfolgendes zweifelsfrei festgestellt werden: Vorlage von falschen Dokumenten. Urkundenfälschung 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden. Der Versuch ist strafbar. Mittelbare Falschbeurkundung 271StGB: Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde. Nötigung nach 240 und 241 Abs.2 StGB: Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung ist strafbar. Betrug 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteilen durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar. Feststellung der Erschwernis folgender Tatvorwürfe, da Mitarbeiter von den Firmen Amtsgericht, rechtlich geschult sind. Daraus ergeben sich: vorsätzlicher Betrug vorsätzliche Täuschung vorsätzliche Amtsanmaßung vorsätzliche Urkundenfälschung 267 StGB vorsätzliche Anleitung Straftaten 130a i.v. 126 Abs.4 Satz 1 StGB Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung 257 Abs.1 StGB vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung 81 und 82 StGB. Sowie die Beihilfe/Förderung des schweren Raubes, die schweren Verbrechen gem. des Völkerstrafgesetzbuches wie Ihnen hinreichend bekannt gemacht wurde. Hochverrat: Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern oder zu beseitigen, begeht Hochverrat. Schlussfolgernd ist insgesamt eine vorsätzliche Rechtbeugung nach 339 StGB festzustellen. Fazit: FESTNAHME! 32 StGB Notwehr. Daher werden Sie u.a. weiter beschuldigt, unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtwidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem Seite 12 von 52 vom

13 empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern, strafbar als versuchte Erpressung (wiederholt), in diesem Fall gewerbsmäßige, gemeinschaftliche räuberische Erpressung! gemäß 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB. Zuzüglich Strafanzeige wegen aller genannten Punkte (m.v.a. meine diversen unbeantworteten Schriftsätze) gegen alle Personen die an diesen Schein- Sachen Beteiligt sind, der Schein- Richter, sowie sog. Justizbeschäftigte, angestellte der Firma Jobcenter, vor einem ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes. Vorsorglich weise ich Sie noch auf das "Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs- Rechtmaterie: Völkerstrafrecht, Internationale Justiz" welches wie Ihnen bekannt sein dürfte von dem behaupteten Deutschland: am 11.Dez.2000 Ratifiziert und als geltendes Recht anerkannt wurde, hin. Weiter, "Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen (sofort) aufhören", wie durch Sie und andere ausgesprochen und vollzogen, wird gleichfalls zur Verfolgung führen. Meine diversen Schriftsätze, unbeantwortet, unbeachtet, ignoriert, bleiben von diesem Schriftsatz unberührt, gelten weiter mit besonderen Verweis auf diese, gleichlautend für die Strafanträge, Anträge auf Strafverfolgung wie auch die Ungültigkeit aller angebl. Urteile, Beschlüsse, also Entwürfe ohne jedwede Rechtwirkung. Weiter fordere ich die Namen (Vor u. Zunamen), Dienstnummern, Ladungsfähige Anschriften der durchführenden Schein- Richter, wie auch die behaupteten angebl. Justizbeamten/Justizangestellte, angestellten der Firma Jobcenter u.a. zwecks Strafanzeigen wegen: Der Anwendung ungültiger Gesetze da nachgewiesen NS- Gesetze gem. Art. 139 GG (StGB, OWig, ZPO, STPO, etc...). Nötigung. Körperverletzung. Bedrohung. 339 Rechtbeugung Verleumdung und üble Nachrede. Bildung einer kriminellen Vereinigung (Jobcenter/Amtsgericht Perleberg u.a.) Gewerbsmäßiger Betrug Verfolgung Unschuldiger Vollstreckung gegen Unschuldige u. a. weiteren in Betracht kommenden Als wiederholt gefordert gilt gleichfalls für alle Beteiligten: Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt, für den Menschen Schweitzer, Gerd Reckenthin Sie unterliegen mit Ihrem Verhalten, bewiesenermaßen der Kontrollratsdirektive Nr. 24. Die beteiligten Richter bzw. Amtspersonen, haben daher nachzuweisen: 1. Daß Sie, Deutscher / Deutsche sind (vgl. 7 BBG) und einen vollständigen Namen nachweisen können 2. Daß Sie, auf der Grundlage des GVG i.d.f.v.1924, 2-6 ernannt worden sind, sowie die Befugnis der Ernennenden vorlegen können 3. Daß es sich bei Ihrem Amtsgericht/Staatanwaltschaft, um ein Staatsorgan nach 15 GVG und Art. 126 der Verfassung (Verwaltungsgerichte Art. 138) handelt Seite 13 von 52 vom

14 4. Die Vereidigung nach Militärregierungsgesetz (MRG) Nr.2, Punkt V 8. auf das deutsche Recht und das alliierte Besatzungsrecht. Eine Legitimation Ihrer Person aus der VERFÜGUNG vom 21. Mai 1996, mit der Aktennummer 5 u D / Moskau 5. Die besatzungsrechtliche Genehmigung nach MRG Nr.2, Nr. V 9. um als Richter, Notar oder Rechtsanwalt und Justizbeamten oder Amtsperson tätig zu sein. In der hiesigen russischen Besatzungszone ist dies in SMAD-Befehl Nr. 16 geregelt 6. Die Genehmigung der zuständigen Besatzungsbehörde in Ausführung der Anordnung der alliierten Kommandantur in Berlin über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom 28. März 1947 (VOBl.der Stadt Berlin S.116), da auf Grund der Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, im Interregnum unter Selbstverwaltung stehend, in diesem Verfahren Besatzungsrecht berührt wird 7. Den Nachweis daß Gesetz 51, 52, 53 und 61 der SHAEF-Gesetze aufgehoben wurde 8. Die notariell beglaubigte Urkunde Ihres Landes, auf das Sie sich gemäß Gesetz berufen müssen Sie begehen von vorgegebenen [Staatswegen]: vorsätzlichen Bruch der Völker- und Menschenrechte und schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit 6,7 VStGB i.v.m. 226 Abs 1 Nr. 3 (Siechtum) StGB. Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH (OMF-BRD) von vorgegebenen Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch Deutschland internationalem Recht verpflichtet: Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folter ergreifen. In dem Sinne, auch psychologische Folter ist verbotenes Mittel, welches durch illigitime Regierungen/Politiker/Amtsträger in Deutschland sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter Planung zur Anwendung kommt. Insbes. gem. Seite 14 von 52 vom

15 1.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die OMF- BRD seit 1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F. de jure erloschen. (BGBI. 1990, Teil 2 S. 885, 890 vom ) (OMF= Organisation einer Modalität der Fremdherschaft Prof. Dr. Carlo Schmid (SPD) am ) Das Besatzungsstatut ist nicht aufgehoben! Die Aufhebung einer Aufhebung ist ERGO eine Widerinkraftsetzung des vorherigen Zustandes! 2.) Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. 3.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF- BRD exakt am zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRD keine rechtliche Grundlage mehr. 4.) Auf die gleiche Art und aus dem gleichen Grund wurden bereits im 04/2006 die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze am mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden die Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Auch der 5 von ZPO, StPO, und GVG ist weggefallen. In dem stand der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke, und nun wird es ganz einfach, sogar für absolute Laien: Seite 15 von 52 vom

16 Ein Gesetz, das nirgendwo gilt, gilt gar nicht! Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der OMF- BRD (BRD- GmbH) weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder einen Gerichtsvollzieher. Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach 25 StGB i.v.m. VStGB. nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob die Ernennungsurkunden der BRD Beamten/Amtsträger denn nun auch wirklich vom Reichsminister der Justiz ausgestellt und unterschrieben worden sind.? Ansonsten sind alle Beamten/Amtsträger der OMF- BRD rein juristisch als Privatpersonen anzusehen! Auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dez und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden: 1.) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Deklaration) Art. 1 bis 30 2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis ) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146. Zu meiner/unserer Rechtsicherheit gilt: Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit und Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ungültig und nichtig. Urteil: (BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363)). Aufgrund dessen fordere ich Sie, PERSON WEIDEMANN u.a. somit auf, mir unverzüglich darüber Mitteilung zu machen, auf welcher Rechtgrundlage (Rechtnorm) Sie gegen mich und meine Familie vorgehen, vorgegangen sind und in wessen Auftrag diese Nötigung, Bedrohung und die psychologische Folter und die Erpressung und das Todesurteil meines Seins und meiner Familie 8 lebend erklärte Menschen, vorgenommen wurde. Da bereits in der Vergangenheit Fristen vollumfänglich ignoriert wurden, gelten alle Fristen als Erledigt, daher wird dieser Schriftsatz sofort dem internationalen Strafantrag/Strafanzeige an ICC wietergeleitet und in jedweder Form der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch existiert für Schein- Beamte kein Persönlichkeitsrecht und/oder andere, ich/wir machen/ erklären diese u.a. Angelegenheit/en zum überragenden öffentlichen Interesse da es ausnahmslos um Schwerverbrechen durch Schein- Beamte der MERKEL- MAAS- KAHANE- GABRIEL- Diktatur begangen geht. Aus gleichem Grund werden alle Dokumente öffentlich zur Beweismittelsicherung und für den Zugriff der internationalen Strafverfolgungsbehörden gesichert und zugänglich gemacht! m.v.a. Art. 20 Abs 4 GG (Pflicht und Recht zur Gegenwehr!) Die BRD, das GG und somit alle BRD Gesetze wurden aufgehoben. Es wurden aber bis heute, keine Verfassung und keine neuen Gesetze auf Basis einer gültigen Verfassung verabschiedet! Es besteht auch für Sie eine Pflicht zur Entnazifizierung, welche bis heute nicht vollzogen wurde, nach den völkerrechtlichen Verträgen, die gewaltsam durch die NS-Polizei verhindert wird. Alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen der Bundesrepublik, Länder, Städte gelten nicht für Menschen, sondern für erdachte Personen, die hier nicht existent sind (lebend erklärte Menschen). Quellen: Art. 139 GG, AHK-Gesetze Gesetz Nr. 104 vom zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119) Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58) Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58) Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287) für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Seite 16 von 52 vom

17 Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268) (für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955) Durch Sie, u.a begangene Straftaten die unweigerlich zur Anzeige kommen, die hiermit als eingereicht und gestellt gilt und Ihr Schein- Amtsgericht zur Weiterleitung verpflichtet Amtsanmaßung (Bundesverfassungsgerichts-Urteil 1 BvR 147/52) Alle Beamtenverhältnisse sind seit 8. Mai 1945 erloschen. (siehe auch Schaefgesetze, wodurch alle NS- Gesetze für ungültig und nichtig erklärt sind, waren und bleiben). Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt. Einzige Verfassung kann also nur die Verfassung / Bundesverfassung / Reichsverfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und heute immer noch" sein! Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung (Schaefgesetze) zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge. Amtsanmaßung 132 StGB Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen 132a StGB: Wenn es keine Beamten mehr gibt so sind diese auch keine Amtspersonen, welche zu hoheitlichem Handeln befugt sind siehe 11 Abs.1 (2, 3, 4) StGB Täuschung im Rechtverkehr 270 StGB: Vorlage von falschen Dokumenten: Die Behörden der untergegangenen Bundesrepublik Deutschland besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Es ist den Behörden der untergegangenen Bundesrepublik Deutschland seit dem nicht mehr möglich, rechtwirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen. Urkundenfälschung 267 StGB: Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar. Mittelbare Falschbeurkundung 271StGB: Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde Ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl oder auch Bußgeldbescheid, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt. In einem ähnlichen Zusammenhang wegen einer fehlenden oder falsch ausgeführten Unterschrift hat das OLG-Köln in einem Urteil vom festgestellt, daß Beschlüsse, Bescheide oder Urteile ohne Unterschrift oder mit falsch ausgeführter Unterschrift oder paraphiert juristisch korrekt bezeichnet, nicht existente Beschlüsse/Bescheide/Urteile sind. Anmerkung zu diesem Schriftsatz: Siehe auch Schein- Beschluß 10 C 64/16 Anhang 1 und Schein- Urteil und Schein- Beschlüsse unter: sowie der diversen Schriftsätze unter den fortführenden Links, betreffend den Schein- Richter WEIDEMANN u.a. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen 276 StGB: Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtverkehr! Nötigung nach 240 und 241 Abs.2 StGB: die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar Betrug 263 StGB: Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar Seite 17 von 52 vom

18 Hochverrat gegen den Bund oder ein Land 81, 82 StGB: wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern oder beseitigt, begeht Hochverrat. Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigten rechtlich grundgeschult sind, ergeben: vorsätzlicher Betrug vorsätzliche Täuschung vorsätzliche Anleitung Straftaten 130a i.v. 126 Abs.4 Satz 1 StGB Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung 257 Abs.1 StGB vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung 81 und 82 StGB: i.v.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit insbes. Sichtum u.a. i.v.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland 5 VStGB, 2 VStGB, 3 VStGB, 4 VStGB, 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, VStGB Abs. 2, 14 VStGB Abs. 1 Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:... Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung Die 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 geänderte Normen: mwv. 25. April 2006 EGZPO 1, 2, 13, 16, 17, 20 (neu), 20, 22 (neu), 32 (neu), 33 (neu), 34 (neu) 1 ( aufgehoben)......artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben... Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.r. geregelt? Richtig! Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!! Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:...gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig. (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Seite 18 von 52 vom

19 Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen. (BVerwG a.a.o) (BVerfG 1 C 74/61 vom )... Welches Gesetz gilt dann nun? Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte. Auf welcher Grundlage kann dann ein angebl. Vollzugsbediensteter agieren? Es dürfte ja hinlänglich bekannt sein, daß es weder in den sogenannten Ländern noch im Bunde eine Staatshaftung gibt. Daraus ergibt sich automatisch die volle persönliche Haftbarkeit aus Ihrem Handeln nach Bürgerlichen Recht (BGB) der Sie nur gem. 63 BBG entgegentreten könnten, der Nachweis hierüber ist schriftlich zu belegen. Weitere Ungültigkeit der Gesetze gem. Art. 19 GG (Zitiergebot) u.a.: Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist. Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus. Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Der parlamentarische Rat hat als das (verfassungs-)gesetzgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort muss enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Am hat der 1. Senat des BverfG in seiner Entscheidung 1 BvR 787/52 BVerfGE 2, 121ff zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt ausgeführt: Allerdings ist in 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit Art. 2 GG nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff zu Art. 19). Seite 19 von 52 vom

20 Wer nun aber glaubt, dass die einfachen Gesetze, die bis heute nicht dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG genügen, alle vorkonstitutionell seien und somit dem Zitiergebot des Grundgesetzes ausdrücklich nicht genügen müssten, der irrt. Das BverfG hat mit seiner Entscheidung BverfGE 8, 210 vom festgestellt, dass die Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechteinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ist (BVerfGE 2, 124 ). Mit dem 2. Leitsatz derselben Entscheidung hat das BverfG dem einfachen Gesetzgeber erklärt, dass Artikel 6 Abs. 5 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält und dass dieser die Verfassung verletzt, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen. Der 2. Leitsatz lautet: 2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen. Gemäß 31 Abs. 1 BverfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des BverfG gebunden. Es soll ausdrücklich nochmals auf die Bindungswirkung der Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 hingewiesen werden. Die Entscheidung lautet: Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache Gesetzgeber die Verfassung ( das Grundgesetz ), wenn er es unterlässt, seinen Verfassungsauftrag gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einfachgesetzlich auszuführen. Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort muss hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich. Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen. (BVerwGE 1, Sünderin -Fall ) Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v , 2004 I BvR 10/99 die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt. Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art GG ein. Dieses geschieht z.b. in den 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft. Auch die AO 1977 missachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ). Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung des BverfG BVerfGE 49, 252ff vom BvR 475/78 angemerkt werden: Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen. Seite 20 von 52 vom

21 Zwar wird im 413 AO grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des 413 AO lautet: Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes. Bleibt schließlich festzustellen, dass ebenso das GVG sowie die FGO zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der Gesetzgeber jedoch bis heute sich seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren systematisch entzieht. Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert: Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird, so es denn überhaupt einschränkbar ist. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>). Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die (Verfassungs) Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>). Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt: Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben. Festzuhalten ist in jedem Fall, egal was die Scheinurteile/Beschlüsse auch immer sagen, das angebl. Deutschland hat und hatte mindestens seit 1933 keine Verfassung und dies hat sich auch bis Dato nicht geändert, dieses Land hat nach wie vor nur ein Grundgesetz und das ist keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gegebene Verfassung! ~ ~ ~ ~ ~ Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtpflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am in Kraft getreten. Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechtes, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches nachdem im neuen Reich Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 ) Gleichzeitig sind diese Gesetze bereits durch die Besatzungsmächte, die Militärregierung für ungültig, nichtig und deren Anwendung für verboten erklärt (Schaefgesetze). (siehe auch Art 139 GG) In der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung sind die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt. Somit ist diese Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig. Seite 21 von 52 vom

22 Hiermit widersprach ich ihren nichtigen [Zustellungen] gem. Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. gr. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage). Eine Zustellungsabsicht ihrerseits ist nicht erkennbar. Offensichtlich soll mein rechtliches Gehör absichtlich unterwandert werden. Art. 103 (1) GG Rn 31 Jeder hat das Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren durch prozeßfähige Zustellung, d.h. jeder muß quittieren. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Identität festgestellt wird. Die Ersatzzustellung nach 181 ff ZPO, 37 StPO, etc und die öffentliche Zustellung nach 203 ff ZPO, 40 StPO, etc enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen! Das [Gesetz] schreibt zwingend vor, dass [amtliche Bescheide] von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG, und auch die Fa. Turbo Post erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ich bestehe auf ordnungsgemäße, "gesetzkonforme" Zustellung gem. Art. 103 GG/EMRK! Ich Fordere daher von allen Beteiligten angeblichen Richtern, Anwälten etc... folgende Erlaubnis Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte 8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet: 9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat. Nun wird es für alle sehr eng, denn meine Strafverfolgungsanträge werden nun mehr mangels behaupteten aber nicht existenten demokratischen Rechtstaates und mangels gültigen Rechtes, mangels gültiger Gesetze an Stellen wie EUROPOL, Militärpolizei, Menschenrechtorganisationen, internationalen Strafgerichtshof etc.. gesendet, Sie sind bereits für mehrere illegale Handlungen als Haupttäter zu erkennen, insbesondere ein Schein- Richter PERSON WEIDEMANN. Verw. auf Artikel 20 Abs. 4 GG Das hiesige Land ist erwiesen kein Staat, sondern nach wie vor besetztes Gebiet unter Administration der alliierten Siegermächte (USA- Killernation). Zudem haben wir es im hiesigen Land mit einer Unmenge Gesetze zu tun, die wegen Ungültigkeit nicht angewendet werden dürfen, wohl aber von kriminellen Schein- Beamten rechtwidrig und in krimineller Absicht trotz wissen angewendet werden. Das betrifft jedes Gesetzeswerk, welches von der sogenannten Bundesregierung + angeschlossener sogenannter Ministerien nach dem achten Mai des Jahres 1945 scheinerlassen wurde. Das ist schnell erklärt und begründet: Seit dem achten Mai des Jahres 1945 existiert im hiesigen Land keine einzige Person mit hoheitsrechtlichen Befugnissen, da der Beamtenstatus exakt an diesem Datum ersatzlos abgeschafft wurde. Siehe: BverfG BvR 147/52 beachte angeblich höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung!!! Leitsätze: 2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8 Mai 1945 erloschen!!!!! Daraus folgt: Niemand ist hierzulande berechtigt, Gesetze zu erlassen und/oder zu ändern, zu vollziehen. Seite 22 von 52 vom

23 Das dürfen nur und bestenfalls die alliierten Siegermächte, nicht aber die sogenannte Bundesregierung oder irgendwelche Angestellten in sogenannten Ministerien, die bekanntermaßen allesamt eingetragene Firmen, und nicht etwa staatliche Organe sind. Dass Firmen und deren Angestellte nicht Gesetze für die Bevölkerung eines Landes erlassen dürfen, muss wohl nicht mehr erklärt werden, denn das ergibt sich von selbst. Ansonsten dürfte nämlich auch eine Heizungsinstallationsfirma Gesetze erlassen, oder beispielsweise auch ich selbst. Aber das dürfte Ihnen ja hoffentlich bekannt sein da Sie ja behaupten das Recht studiert zu haben(was ich hingegen nicht nur bezweifeln muß). Kurzer Sprung zurück. Wir schrieben weiter oben: Zudem haben wir es im hiesigen Land mit einer Unmenge Gesetze zu tun, die wegen Ungültigkeit nicht angewendet werden dürfen. Hier taucht sogleich das nächste Problem auf: WER darf hierzulande denn überhaupt Gesetze anwenden? Die Polizei? Gerichte? Richter? Gerichtsvollzieher???? Nein. Niemand von alledem darf Gesetze anwenden. Warum nicht? Ganz einfach: Jede Polizei im hiesigen Land ist eine eingetragene Firma(siehe auch Urheberrechtschutz LOGO und NAME Polizei), ausgenommen die alliierte Militärpolizei. Jeder Polizist ist ein Angestellter der Firma Polizei, mit einen Arbeitsvertrag( nicht Ernennung) ausgenommen Polizisten der alliierten Militärpolizei. Da Firmenangestellte keine hoheitsrechtlichen Befugnisse besitzen, dürfen diese auch keine Gesetze anwenden. Ein Beamter wird ausschließlich ernannt, auf Probe, auf Zeit und/oder Lebenslang! Mit den hiesigen sogenannten Gerichten und Richtern, Gerichtsvollziehern verhält es sich exakt genauso, denn auch bei sogenannten Gerichten handelt es sich um eingetragene Firmen, dessen Angestellte sogenannte Richter und Justizangestellte(auch Gerichtsvollzieher) sind, von denen niemand auch nur ein einziges Gesetz anwenden (vollziehen) darf. Mit anderen Worten: Im hiesigen Land hat niemand etwas zu melden, außer bestenfalls die alliierten Siegermächte und deren Einheiten (Militärpolizei, Militärgerichte). Zurück zu den ungültigen Gesetzen: Das sind praktisch alle! Das Grundgesetz ist mangels Nennung territorialer (räumlicher) Geltungsbereiche seit über 20 Jahren ungültig, siehe: Gebot der Rechtsicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147), das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom ; 37 VwVerfG) Abgabenordnung (AO) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Strafprozessordnung (StPO), Zivilprozessordnung (ZPO), sowie Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), Straßenverkehrsgesetz (StvG), Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind mangels Nennung eines zwingend zu nennenden (Gebot der Rechtsicherheit, Bestimmtheitsgebot ) räumlichen Geltungsbereiches und mangels Nennung des Inkrafttretens ungültig und nichtig soweit man die höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung befolgt was von allen Schein- Beamten verweigert wird. Das GVG, die StPO und die ZPO wurden zudem weder vom sogenannten Bundespräsidenten unterzeichnet, noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im sogenannten Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet. Diese Gesetze sind also nie in Kraft getreten und die Anwendung dieser scheidet daher grundsätzlich aus. Viele weitere Gesetzeswerke sind ebenfalls ungültig. Nun stellen wir uns mal vor, dass alle hierzulande existierenden ungültigen Gesetzeswerke Gültigkeit hätten, auf welche sich Polizeifirmen und Gerichtsfirmen ja laufend berufen. Zu beachten ist das nun folgende insbesondere von Justizangestellten, Schein- Polizistinnen, Schein- Polizisten u.ä.: Seite 23 von 52 vom

24 Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Menschen mit juristischen Fachbegriffen aus und begeht permanent Täuschung im Rechtverkehr, was sehr wohl wissentlich und vorsätzlich geschieht, da es sich um einen Straftatbestand handelt ( 123,124,125,126 StGB u. 136 StGB sowie 138 StGB u.a.). Sogenannte Richter und Staatsanwälte leisten auf sogenannten Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, da sie wissen was sie tun: vorsätzlich, da wissen und Kenntnis, kriminell handeln nämlich, gleiches gilt in der Regel für Schein- Gerichtsvollzieher. Kleine Justizangestellte (die absolut nicht wissen, was sie tun) werden rechtwidrig vorgeschoben, um Beglaubigungen (begehen daher Amtsanmaßung 241 StGB des Urkundsbeamten ) vorzunehmen. Sie täuschen damit Rechtwirksamkeit vor! Die Polizei und andere Schein- Behörden folgten bisher rechtwidrig diesen rechtwidrigen und nichtigen sogenannten Verwaltungsakten. Der Grund für die fehlenden Unterschriften der Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu finden. Diese Scheinbeamten haften nämlich mit ihrem Privatvermögen, sowie mit ihrer persönlichen Freiheit nach 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG. Es wundert also nicht, warum sogenannte Richter sogenannte Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/ Verantwortlichen fehlt könnte man zumindest denken! Dem ist aber nicht so, denn die Sache ist nämlich die: Jedes sogenannte Gericht im hiesigen Land hat einen Geschäftsführer, einen Vorstand oder einen Direktor. Diese haften immer und für alles, was sie selbst und/oder ihre Untergebenen verbocken. Soll heißen: Ob die Damen und Herren Geschäftsführer nun eine Unterschrift leisten oder nicht: sie sind immer haftbar und können dementsprechend problemlos vor einem alliierten Strafgericht zur Verantwortung gezogen werden. Was ist mit all den sogenannten Richtern, unter deren sogenannten Urteilen und Beschlüssen bestenfalls der Nachname per Druckschrift, aber nie deren eigenhändige Unterschrift auftaucht? Auch die kann man kriegen, indem man Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Es dürfte nicht sonderlich schwer fallen die Verantwortlichen zu ermitteln, denn so viele gleichnamige sogenannte Richter laufen an genau bestimmten sogenannten Gerichten des hiesigen Landes ja nun wirklich nicht rum. Wer also glaubt, aller Sorgen ledig zu sein, nur weil sie oder er keine Unterschrift leistet, dürfte kolossal im Irrtum sein! Zurück zum Vorherigen, nämlich dazu, dass wir mal zum Spaß annehmen, dass alle hierzulande scheinerlassenen Gesetze gültig wären: Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in 126 BGB. Doch auch in 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (worauf sich trotz Ungültigkeit ja immer so gern berufen wird) finden sich entsprechende Grundlagen für das zwingende Leisten einer eigenhändigen Unterschrift. Seite 24 von 52 vom

25 Abs. 2 Nr. 2 also schiebt Euch Eure Schein- Urkunden in den Ar...! Es ist zu beachten, dass es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. an der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches mangelt und damit gegen das Gebot der Rechtsicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147) und das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom ; 37 VwVerfG) verstoßen wird und gem. der [Urteile] damit ungültig und nichtig sind! Gemäß der einschlägigen nennen wir es mal Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG (allesamt eingetragene Firmen, ohne hoheitsrechtliche Befugnisse) sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches und /oder Unverständlichkeit dessen, sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen des sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot null und nichtig, dürfen auch deswegen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angewendet werden! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (sogenanntes Urteil vom 6. Dezember 1988 der Firma BVerwG; 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Der Satz Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtgültigkeit und schon gar keine Rechtkraft ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für sogenannte gerichtliche Dokumente (sogenannte Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.) Dass ohne Unterschrift eines gesetzlichen Richters keine Rechtgültigkeit und schon gar keine Rechtkraft eintritt, versuchen manche (oder auch fast alle) Schein- Polizisten auf Deubel komm raus zu ignorieren. Bei sogenannten Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es grundsätzlich einer Unterschrift eines gesetzlichen Richters! Davon haben wir in den Gerichtsfirmen des hiesigen Landes genau NULL! Dazu ein Richter im Ruhestand: Pdf und Bedeutet: Alles, was in diesen und ähnlichen Bereichen passiert, ist rechtungültig, nicht rechtkräftig, sowie kriminell und strafbar. Seite 25 von 52 vom

26 Unterschriften von sogenannten Rechtpflegern sind hierbei nicht rechtwirksam, da diese nicht über richterliche Kompetenzen verfügen. Justizbeschäftigte, diese bestätigen mit ihrer Unterschrift bestenfalls, dass sie die vorliegende (nicht beantragte) Ausfertigung angefertigt haben. Darüber hinaus bestätigen sie, dass sie nicht im Geringsten wissen, was sie tun und wofür sie missbraucht werden. Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann, denn für den Empfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe gez. Unterschrift nicht. (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Vollstreckungstitel von sogenannten Gerichtsvollziehern oder sogenannte Haftbefehle ohne eigenhändige Unterschriften von gesetzlichen Richtern sind rechtunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt ( 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift nicht durchgeführt werden!(schon gar nicht wenn dies explizit gefordert wird aber mit Androhung von Gewalt, also einem empfindlichen Übel, ERGO da gemeinschaftlich räuberische Erpressung) Mit anderen Worten: Eine Blutentnahme darf grundsätzlich nicht durchgeführt werden, da erstens: kein einziger Richter im hiesigen Land ein gesetzlicher Richter ist, und zweitens: kein einziger sogenannter Richter eine Unterschrift für was auch immer leistet, auch nicht für eine Blutentnahme. Dass Angestellte der Firma Polizei sowieso zu absolut gar nichts berechtigt sind, erwähnen wir nur der vollständigkeithalber noch mal. Paraphen (Handzeichen) sind KEINE rechtgültigen Unterschriften! Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist, ein voller Name besteht mindestens aus dem Vornamen und dem Zunamen. Die Abkürzung des Namens sogenannte Paraphe anstelle der Unterschrift genügt nicht. ( BFH-Beschluss vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs (auch eine eingetragene Firma ohne hoheitsrechtliche Befugnisse) vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift NJW 1967, 2310). Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners, und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt, es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale (Schrift) aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. ( BGH Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater BB 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (absolut lächerlich) HFR 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht VersR 1984, 142). Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtsinne vor. Seite 26 von 52 vom

27 (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04 NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtwidrig! Das drohen mit nur einem Zwangsmittel ebenfalls! 13 III Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG, ohne räumlichen Geltungsbereich, also rechtunwirksam!): Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 80 I 2 GG und 37 I VwVfG!). Dass Firmen und deren Angestellte absolut und überhaupt nicht mit Zwangsmitteln drohen, geschweige denn diese anwenden dürfen, sollte mittlerweile wohl keinen Erklärungsbedarf mehr haben. Beamte, bzw. jene, die sich als Beamte bezeichnen, haben immer die Pflicht sich auszuweisen! Wurde aber vollumfänglich trotz mehrfacher Forderung bereits viele male verweigert!!!!(video/tonaufzeichnungen als Beweismittel den internationalen Strafverfolgungsbehörden übermittelt) Artikel 6 PAG Ausweispflicht für Polizei beamte : Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Und nicht wie mir persönlich erklärt wurde von mehreren Schein- Polizeibeamten Zivilbeamte müßten, aber bei uniformierten wäre keine Pflicht, es gibt ein [Urteil] des [BverfG] in dem es heißt das bloße zur Schau stellen einer Uniform, entbindet nicht von der Ausweispflicht und zudem verträgt es sich nicht mit den Warnungen (Radio) der Firma Polizei, betr. Betrüger in Uniform: es sind Betrüger in Uniform unterwegs, diese geben sich als Polizeibeamte aus...- Polizeibeamte sind immer verpflichtet sich Auszuweisen, verlangen Sie also einen Ausweis! Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden! Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung eine Menschenrechtverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK) Dass Firmen und deren Angestellte keinerlei Recht haben, von wem auch immer eine EV zu verlangen, erklärt sich von selbst. Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (siehe auch IPbpR Art. 11; Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte; Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968). Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren und/oder unverständlich/schwammig sind, sind NICHTIG! Seite 27 von 52 vom

28 Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Gesetze, die von Firmenangestellten scheinerlassen wurden, sind nichtig! Beamte haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen! Gemäß den 823 BGB und 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG. und UCC haftet jeder Beamte, auch Schein- Beamte persönlich für jede Summe/Schaden, die er ohne gültige Rechtgrundlage verursacht hat! pro Tag illegaler Freiheitsberaubung = (bzw. Wert in Feinunze Gold) x 30 Tage vom (auf ungültige, nichtige, nicht existente Schein- Urteile) pro Tag Entzug der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Raub des Eigentums = 5.000,00 (bzw. Wert in Feinunze Gold) x Tage/seit zuzüglich Zinsen: 8% über nominal Nebenbei sei auch dies noch erwähnt!: Die Heilung eines Zustellungsmangels nach 189 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Parteibetrieb(was immer so passiert!) zugestellt wird (BGH , IV ZR 14/08, Abruf-Nr ). Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, [Bundesverfassungsrichterin] in Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte (m. V. a. Bindewirkung Art. 1 Abs. 3 GG) Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.b. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist. Ihnen wie allen Schein- Beamten, Schein- Richtern, Schein- Politikern ist jedwede hoheitliche Handlung untersagt, teilen Sie mir mit, auf welcher Basis Sie einen [Bescheid/Urkunde] ausstellen. Denn: Der Artikel 23 des Grundgesetzes (Geltungsbereich) wurde am aufgrund der den Alliierten obliegenden Vorbehaltsrechte zum GG, mit Wirkung ab durch den damaligen US-Außenminister James Baker aufgehoben (s. BGBl.1990, Teil II, Seite vom ). Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen. Sie handeln völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als vermeintlich ehemalige Körperschaft grundsätzlich nicht erlaubt. Da das Deutsche Volk sich aber in freier Selbstbestimmung noch keine neue Verfassung gegeben hat, müsste also die Verfassung om 28. März 1849(als einzig legitime) wieder in Kraft getreten sein (s. BVerfG 1/73). Die Bundesrepublik ist somit de jure erloschen. Laut [Gerichtsverfassungsgesetz] ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig. Seite 28 von 52 vom

29 Damit besitzen Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, solche oder ähnliche [Bescheid/Urkunde] auszustellen. Ihnen fehlt dazu jede rechtliche Grundlage. Jedwede [Förmliche Zustellung] bereits für ungültig und nichtig erklärt, ein rechtgültiges [Urteil] eines rechtgültigen Staats- Gerichtes, eines rechtgültig ernannten [Beamten] und/oder rechtgültig ernannten gesetzlichen Richters liegt mir nicht einmal vor. Ich/Wir fordern Sie auf. Sollten Sie hoheitsrechtlich befugt sein, so haben Sie mir dies durch folgendes beglaubigt zu beweisen: a) Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind. b) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den Sie Ihre Vereidigung begründen. c) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt, auf welches Sie Ihre Vereidigung begründen. d) Sie belegen mir, wie man einen Eid auf alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze leisten kann, wenn es die Bundesrepublik Deutschland (BRD) seit über 20 Jahren nicht mehr gibt. [Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 64 Eidespflicht, Eidesformel:] Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. e) Sie belegen mir, dass Sie für den souveränen Staat Deutschland tätig sind, der aus der BRD, der DDR und aus Berlin besteht, (mit rechtlich belegten Nachweisen) f) Sie belegen mir, dass Deutschland eine eigene, vom Volk genehmigte, Verfassung hat, (mit rechtlich belegten Nachweisen) g) Sie belegen mir, dass die von Ihnen angegebenen Gesetze für das vereinte Deutschland und nicht nur für die erloschene Bundesrepublik Deutschland also BRD -GmbH gelten. (mit rechtlich belegten Nachweisen) m.v.a. 63 BBG, 36 BeamtStG, 823 BGB, 839 BGB, 132 StGB Ich gebe Ihnen hiermit zwar Gelegenheit dieses ohne weitere Fristen(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen. Sollte dies innerhalb der genannten Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) nicht oder nicht vollständig erfolgen, so bestätigen Sie, damit unwiderruflich, dass Sie vermutlich, selbst privat- sowie vertragsrechtlich und/oder Ihre Firma etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht / Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten und/oder für solche im Auftrag handeln. Nutzen Sie diese Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) nicht und/oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen die Tatsachen / Annahmen nicht rechtkräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu hier dargelegten Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von ,00 meinerseits/unsererseits Ihnen persönlich gegenüber, als auch Ihrer Seite 29 von 52 vom

30 Firma/Behörde/Amt/Gericht//Service/Center etc. in Höhe von ,00 (Haftung nach 823 BGB i. V. m. Art 34 GG) als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis und zur sofortigen Publikation in allen Freien Medien und WWW insbes. der Veröffentlichung Ihres Entwurfes/illegaler Förmlicher Zustellung wegen des außerordentlichen öffentlichen Interesses, die auch ohne Frist automatisch sofort (gem. 32, 34, StGB und Art. 20 Abs. 4 GG) vollzogen wird. als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderweitige Mittel. Können die o.g. Nachweise von Ihnen nicht innerhalb der o.g. Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) erbracht werden, zeigen Sie damit unmissverständlich und unwiderruflich an, dass es zwischen [Ämtern], [Gerichten], [Behörden] und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis gibt, auf der sich eine gesetzliche und/oder staatliche Forderung/Handlung begründen ließe. Da dies nicht die erste Aufforderung und Zurückweisung ist und durch Ihre Firma und deren Angestellten weiter illegale, rechtwidrige Forderungen, Zustellungen, Bedrohungen, Erpressungen, Nötigungen, sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vers. Völkermord gem. VStGB u.a. begangen werden, zeigen wir Ihnen an das nach Ablauf der Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen), also sofort, Strafanzeige an den, Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) International Criminal Court ( ICC) Maanweg AB Den Haag Niederlande per Fax (Computerfax): gehen wird. Den ungefähren Inhalt(der noch genauer definiert werden wird) können Sie dem Anhang(internationale Strafanzeige) entnehmen. Ich/Wir weise/n daher jedwede Entwürfe/illegale [Förmliche Zustellung] [URKUNDEN] ausnahmslos zurück! Ihre Behauptung es würde ein Vertrag, ein Vertragskonto mit Ihnen und/oder der BriD, BRD- GmbH bestehen mögen Sie an Hand eines unterzeichneten Vertrages beweisen, ein Vertrag mit dem Unternehmen Landkreis Prignitz / Firma Jobcenter besteht und bestand zu keiner Zeit. Die fiktiven PERSONEN sind aus Ihren Datenbanken zu löschen, jedwede Nutzung, Weitergabe, Verwendung, Speicherung u. a. a., ist Ihnen untersagt, die Rechte dieser fiktiven PERSONEN- Daten, Konten etc... liegen ausschließlich bei den lebend erklärten Menschen der staatlichen Selbstverwaltung Schweitzer, vertreten durch Schweitzer, Andrea und Schweitzer Gerd sowie Kinder. Wir besitzen gegenüber Ihrer/en Firma/en absolute Immunität, dies gilt gleichsam für unser Hoheitsgebiet! Durch Immunität schon strafbare Handlung und Verbrechen gem VStGB: Selbst der gängigste Gesetzeskommentar zum [Gerichtsverfassungsgesetz] der [Bundesrepublik Deutschland] führt hierzu in der 6. Auflage von Kissel/Mayer zu 21, Seite 467, Rn 18 folgendes aus: Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, für die der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des 21 die Immunität. Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach 18 bis 20. Dies begründet die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a IStGH - Statut). In den Fällen unserer staatlichen Selbstverwaltung, wurde dies dadurch ebenso bestätigt, dass die BRD- Treuhandverwaltung kein Staat ist und dass Bürger Deutschlands in Staatlicher Selbstverwaltung im Rahmen der Eigenstaatlichkeit Immunität haben. Seite 30 von 52 vom

31 Ihre Aussage, Ihre Verleumdung, Ihre Nötigung, Ihre Erpressung und Bedrohung wird kategorisch zurückgewiesen, (internationale) strafrechtliche Schritte werden eingeleitet. Dieser Schriftsatz wird der internationalen Strafanzeige als Beweismittel angefügt! Ihre Nötigung, Ihre Erpressung etc.. wird zu weiteren rechtlichen Schritten wie auch zur Strafverfolgung und aus dem besonderen, überragenden öffentlichen Interesse, welches hiermit für alle Schriftsätze und jedwede Kommunikation erklärt und festgestellt ist, die Veröffentlichung zum einen zur Beweismittelsicherung, die Bereitstellung für internationale Ermittler, in allen verfügbaren Medien, insbes. das WWW führen. Es gilt Ihre persönliche Haftung: 823 BGB Schadensersatzpflicht 839 BGB Amtshaftung i.v.m. Art. 34 GG. i.v.m. UCC In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil: BVerfG vom Akz. 2 BvF 1/73 m.v.a.: 63 BBG Nachweise gelten als gefordert! Auch kommen jedwede weitere Willkür, Verleumdungen und üble Nachrede und weitere Straftaten Ihrer seit s, sofort zur Anzeige und werden nebenbei der Öffentlichkeit bereitgestellt wie auch weiteren Stellen! (m.v.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl S. 107) Haager Landkriegsordnung 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Zur Info: da ich/wir die rechtliche Situation nach den U.C.C.- Eintragungen kenne/n, ist mir/uns klar, dass ich/wir nicht mit meiner/unserer PERSON unterschreibe/n, sondern als freie, lebend erklärte souveräne Menschen Hier ist noch zuzufügen das schon der/die Empfänger (Personalie/PERSON- Gerd und Andrea Schweitzer nicht existent sind, ergibt sich zu dem auch aus den Schriftsätzen, einzig existent sind die lebend erklärten Menschen Schweitzer, Gerd Schweitzer, Andrea Gerd und Andrea aus der Familie Schweitzer, das durch die BfiD, Seite 31 von 52 vom

32 NGO BRD alias BRD erfundene/fiktive PERSONAL/Personalie, dessen Rechte ausschließlich die Menschen Schweitzer, Gerd/ Schweitzer, Andrea aus dem Hause Schweitzer inne halten und damit die Menschen Schweitzer, Gerd /Schweitzer, Andrea als lebend erklärt sind, die künstlichen, erfundenen Personenkonten sind als gekündigt und erloschen zu betrachten, auch nur die Empfänger sein könnten. without Prejudice UCC Mensch Gerd aus der Familie Schweitzer Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig (siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG) vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544 u.a. Diese Urteile heben alle anderslautenden, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da BverfG die angebl. höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung in diesem Land! Belehrung Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt (vom gesetzlichen Richter auszufüllen) Internationale Strafanzeige (Beispiel- PERSONEN Daten werden noch hinzugefügt) Belehrung Jeder Beamte/in/Amtsträger, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht ( 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)). Ansonsten besteht z.b. begründeter Tatverdacht der: 1. Rechtbeugung ( 339StGB) 2. Umdeutung von Unrecht zu Recht ( 138 ZPO) 3. Nötigung im Amt ( 240 StGB) 4. Täuschung im Rechtverkehr ( 123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB) 5. Betrug im Rechtverkehr ( 267 StGB) 6. Bedrohung und Anmaßung ( 132 und 241 StGB) 7. u.v.a.m i.v.m. VStGB jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach 25 StGB. Nach 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem 25 StGB. Seite 32 von 52 vom

33 Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt (vom gesetzlichen Richter auszufüllen) Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt Nach VwGO 99; ZPO ; gemäß GVG 16,21; GG Artikel 101; StGB 11 In Erfüllung meiner Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtsache AZ :... erkläre ich Herr/ Frau... mit Vor- und Zuname wohnhaft: Straße/Nr PLZ/Ort Geb. Datum:... Geb. Ort:... Tätig am:... Gericht in... Gerichtsverwertbar an Eides statt, Herrn Schweitzer, Gerd sowie dem Reichsjustizamt, in Kenntnis und im Bewußtsein der Strafbarkeit einer vorsätzlichen falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung, daß ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muß, im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, daß ich als Doppeljurist agiere. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftverteilungsplanes des angehörigen Gerichts nach VwVfG 33, 34, 43, 44 und 48 und versichere an Eides statt, daß ich der / die gesetzlich amtierende Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich und alle Prozeßbeteiligten gilt. Ich erkläre, daß ich in diesem Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern / Arbeitgebern verpflichtet. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG beziehen sich auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-) grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung. Ich bin bei einem Staatsgericht tätig.... Ort, Datum Unterschrift mit Vor- und Zuname... Dienstsiegel: beglaubigte Unterschrift mit Vor- und Zuname Seite 33 von 52 vom

34 Anlage 3: Schriftsatz an Firma Jobcenter Prignitz/Pritzwalk Az.: FZ- FZZU-RE GS in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1. Auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dez und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden: 1.) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Deklaration) Art. 1 bis 30 2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis ) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w.. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-) grundgesetzmäßig (vom 23. Mai 1949) zustande gekommene Fassung! Ich/wir weisen alle Ihre/n Forderung/en, Ihre Entwürf, Ihre Angebote und Bedrohung/Nötigung/Erpressungsversuche mangels rechtlicher Grundlage und rechtlicher Wirkung, fehlende/ungültige Unterschriften, mangels hoheitlich amtlicher Befugnis/Legitimation, rechtwidriger förmlicher Zustellung [Urkunden] etc... vollumfänglich zurück! Sollten Sie, Ihre gesamten rechtwidrigen Handlungen weiter fortsetzen verweise ich auf zurückliegende Kommunikation / Schriftverkehr und die angesetzten Strafgelder die persönlich durch jeden Beteiligten Sachbearber/Innen und Vorgesetzte zu entrichten sind, dies gilt auch für die Beauftragung jedweder illegaler, rechtwidriger Maßnahmen etc... die ausschließlich zu Lasten der Beteiligten Sachbearbeiter/Innen und Vorgesetzte gehen und geschehen ausschließlich zu Ihren Lasten, Ihrer Haftbarkeit, Sie persönlich, Ihre Vorgesetzten, alle direkt und indirekt Beteiligten Ihrer und anderer Firmen, auch Ihre Tatgenossen vollumfänglich unter Einbezug von Schadensersatz nach Artikel 34 GG; 839 BGB; 36 BeamtStG, sowie 63 BBG und mit Hilfe aller sonst zur Verfügung stehenden (internationalen) Rechtmittel haftbar mache. Fehlende gültige Unterschriften Seite 34 von 52 vom

35 (sog. gesetzlichen Vorschriften zum nachlesen: Unterschrift- Zwang OLG Frankfurt W 44/ BGB BGB STPO ZPO VwGO-- 30 BVerfGG-- 37 BVwVfG-- BVwVfG VwVfG ZPO-- Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v VII ZB 665 = Vers.R 1965, 1075, v VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87-- BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW , 2310 BGH Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater -- BB , 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR , 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht -- VersR , 142.) Damit ermangelt es Ihren Entwürfen vollumfänglich des gesetzmäßigen Schriftformerfordernisses und ist/sind damit ungültig, nichtig, nicht existent und vollumfänglich rechtunwirksam! Ich/Wir weise/n daher jedwede Entwürfe/illegale [Förmliche Zustellung] [URKUNDEN] ausnahmslos zurück! Ihre Behauptung es würde ein Vertrag, ein Vertragskonto mit Ihnen und/oder der BriD, BRD- GmbH bestehen mögen Sie an Hand eines unterzeichneten Vertrages beweisen, ein Vertrag mit dem Unternehmen Landkreis Prignitz / Firma Jobcenter besteht und bestand zu keiner Zeit. Die fiktiven PERSONEN sind aus Ihren Datenbanken zu löschen, jedwede Nutzung, Weitergabe, Verwendung, Speicherung u. a. a., ist Ihnen untersagt, die Rechte dieser fiktiven PERSONEN- Daten, Konten etc... liegen ausschließlich bei den lebend erklärten Menschen der staatlichen Selbstverwaltung Schweitzer, vertreten durch Schweitzer, Andrea und Schweitzer Gerd sowie Kinder. Wir besitzen gegenüber Ihrer/en Firma/en absolute Immunität, dies gilt gleichsam für unser Hoheitsgebiet! Durch Immunität schon strafbare Handlung und Verbrechen gem VStGB: Selbst der gängigste Gesetzeskommentar zum [Gerichtsverfassungsgesetz] der [Bundesrepublik Deutschland] führt hierzu in der 6. Auflage von Kissel/Mayer zu 21, Seite 467, Rn 18 folgendes aus: Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, für die der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des 21 die Immunität. Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach 18 bis 20. Dies begründet die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a IStGH - Statut). In den Fällen unserer staatlichen Selbstverwaltung, wurde dies dadurch ebenso bestätigt, dass die BRD- Treuhandverwaltung kein Staat ist und dass Bürger Deutschlands in Staatlicher Selbstverwaltung im Rahmen der Eigenstaatlichkeit Immunität haben. Seite 35 von 52 vom

36 Ihre Aussage, Ihre Verleumdung, Ihre Nötigung, Ihre Erpressung und Bedrohung wird kategorisch zurückgewiesen, (internationale) strafrechtliche Schritte werden eingeleitet. Mit wem oder was Sie/Ihre kriminelle Organisation, auch immer sog. Verträge haben mag ist nicht mein/unser Problem, ein sog. Vertrag mit mir/uns besteht und bestand zu keiner Zeit. Gem. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl S. 107) Haager Landkriegsordnung haben Sie ausschließlich die Pflicht für den Unterhalt (=Sold eines Offiziers der [Bundeswehr]) der Kriegsgefangenen (Sklaven), der staatlichen Selbstverwaltung Schweitzer zu sorgen, welcher Sie/Ihre Firma/kriminelle Organisation bis DATO nicht/nicht in ausreichender Form nachgekommen sind. Für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags sind immer mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich und diese ist nicht existent. Dabei wird die erste (verbindliche) Willenserklärung als Angebot bezeichnet (im Sinne von Vertragsangebot, im BGB auch "Antrag"), die zweite Willenserklärung als Annahme (auch Zustimmungserklärung oder Vertragsannahme). Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur durch Angebot und Annahme zustande, also durch einen rechtlich verbindlichen Vorschlag der einen Partei, dem die andere Partei vorbehaltlos zustimmt. Vertragsfreiheit ist die Freiheit eines einzelnen Verträge zu schließen, sie ist durch Art. 2 Abs. 1 GG (verfassungs-) grundrechtlich gewährleistet und wird in 305 für das BGB konkretisiert. Die Vertragsfreiheit beinhaltet die Abschlußfreiheit (ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird) und die Gestaltungsfreiheit (der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der vom Gesetz (vorbehaltlich der Gültigkeit) bestimmten Grenzen frei von den Vertragspartnern bestimmt werden) Der Vertrag ist ein Rechtgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Menschen/Personen besteht, hier PERSONEN, natürlichen, nicht irgendwelche PSEUDONYME. Der Vertrag setzt folgendes voraus: Willenserklärungen von mindestens zwei natürlicher Personen (Angebot und Annahme). Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen. Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Für alle Ihre Entwürfe gilt, nicht zugegangen, nicht existent, nicht anerkannt! Hieran ändert auch dieses Schreiben nichts. Offensichtlich sind Ihnen die sog. gesetzlichen Vorschriften zum Schriftverkehr, insbes. zu Unterschriften nicht bekannt. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)! Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG und insbesondere einer von Ihnen behaupteten AO (Abgaben Ordnung) einer Ordnung, nicht [Gesetz] zudem verbotene NAZI- Ordnung (siehe Shaef- Militärgesetze) u.v.a.m. der Angabe des zwingenden räumlichen Geltungsbereiches ermangelt, so auch das gesamte ungültige und nichtige SGB I - XII! Gemäß der einschlägigen angebl. Rechtsprechung des BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen nach rechtstaatlichen Grundsätzen nicht danach verfahren werden! Seite 36 von 52 vom

37 Dazu das sog. angebl. Bundesverwalungsgericht, eine angebl. höchste Rechtsprechung (BUNDESgericht), steht über allen Normen, gemäß Hierarchie ist dies die vorletzte Instanz, es steht Ihnen Frei ein höheres staatliches Gericht und gesetzlichen Richter anzurufen: Es liegt nämlich bereits der Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147) und gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom ; 37 VwVerfG). Auszüge: Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches (BVerfGE I C 74/61 vom / Bestimmtheitsgebot). Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig. Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit). Damit sind alle Schein- Gesetze der BriD, NGO- BRD ungültig und nichtig, da den meisten dieser räumliche Geltungsbereich bereits fehlt! Zur Schriftform: Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtkraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt jeder Entwurf, mangels Angabe einer entsprechenden, gültigen Rechtgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Denn, nach BGB 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (Vor und Zuname) (des/eines Verantwortlichen (Vor. u. Zuname), nicht eines Lakeien/Erklärungsboten und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat sog. Paraphe/Handzeichen) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im 126 Schriftform vor: 126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vor und Zunamen) (vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen [Anm.: unter bestimmten, nicht JEDER Vorraussetzung] auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS- OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist Seite 37 von 52 vom

38 (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02) Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens so genannte Paraphe anstelle der Unterschrift genügt nicht. Somit ist/sind Ihr/e Entwurf/Entwürfe schon aus diesem Grunde vollumfänglich hinfällig (ungültig und nichtig). So genannte Paraphe anstelle der Unterschrift genügt nicht Vollumfänglicher Ermangelung des Schriftformerfordernisses, ungültige Unterschrift/Paraphe wie auch die offensichtliche Verweigerung für Ihr Handeln die Verantwortung zu übernehmen im Auftrag von wem oder was auch immer, ist nicht/nie ersichtlich wie auch fehlende Angaben über die Firma(kriminelle Organisation) oder Geschäftsführer etc... Im Auftrag : Eine bloße Unterzeichnung "i.a." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht (Anm.: und jedes anderen Menschen) gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007) Aufgrund der offensichtlichen Bedrohung mit einem empfindlichen Übel, beschuldige Ich Sie, u.a., unter anderem wie folgt: Daher werden auch Sie u.a. beschuldigt, unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtwidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern, strafbar als versuchte Erpressung gemäß 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB. (internationaler) Strafantrag und Antrag auf Strafverfolgung wird daher gestellt (in allen genannten Straftaten/Vorwürfen)! Wie auch der Nötigung. Körperverletzung. Bedrohung Folter Raub Diebstahl Betrug u.a. Es steht Ihnen jedoch frei ein rechtgültiges (Staats) Gericht zu ermitteln und anzurufen um ZWANGSVERTRÄGE unter Beachtung der Schein- rechtstaatlichen Grundordnung, dem GRUNDGESETZ u. a. (siehe oben) zwangsweise durchzusetzen! Ihre Nötigung, Ihre Erpressung etc.. wird zu weiteren rechtlichen Schritten wie auch zur Strafverfolgung und aus dem besonderen, überragenden öffentlichen Interesse, welches hiermit für alle Schriftsätze und jedwede Kommunikation erklärt und festgestellt ist, die Veröffentlichung zum einen zur Beweissicherung, die Bereitstellung für internationale Ermittler, in allen verfügbaren Medien, insbes. das WWW führen. Da Sie aber auch zu dem noch rechtwidrig suggerieren angeblich eine [Behörde], also [Beamte] zu sein, was als unmöglich angesehen werden muß, siehe (Leitsatzt 2 und 6): Seite 38 von 52 vom

39 fordere Ich/Wir Sie auf. Sollten Sie hoheitsrechtlich befugt sein, so haben Sie mir dies durch folgendes beglaubigt zu beweisen: a) Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind. b) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den Sie Ihre Vereidigung begründen. c) Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt, auf welches Sie Ihre Vereidigung begründen. d) Sie belegen mir, wie man einen Eid auf alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze leisten kann, wenn es die Bundesrepublik Deutschland (BRD) seit über 20 Jahren nicht mehr gibt. [Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 64 Eidespflicht, Eidesformel:] Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. e) Sie belegen mir, dass Sie für den souveränen Staat Deutschland tätig sind, der aus der BRD, der DDR und aus Berlin besteht, (mit rechtlich belegten Nachweisen) f) Sie belegen mir, dass Deutschland eine eigene, vom Volk genehmigte, Verfassung hat, (mit rechtlich belegten Nachweisen) g) Sie belegen mir, dass die von Ihnen angegebenen Gesetze für das vereinte Deutschland und nicht nur für die erloschene Bundesrepublik Deutschland also BRD -GmbH gelten. (mit rechtlich belegten Nachweisen) m.v.a. 63 BBG, 36 BeamtStG, 823 BGB, 839 BGB, 132 StGB Ich gebe Ihnen hiermit zwar Gelegenheit dieses ohne weitere Fristen(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen. Sollte dies innerhalb der genannten Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) nicht oder nicht vollständig erfolgen, so bestätigen Sie, damit unwiderruflich, dass Sie vermutlich, selbst privat- sowie vertragsrechtlich und/oder Ihre Firma etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Seerecht / Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten und/oder für solche im Auftrag handeln. Seite 39 von 52 vom

40 Nutzen Sie diese Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) nicht und/oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen die Tatsachen / Annahmen nicht rechtkräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu hier dargelegten Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von ,00 meinerseits/unsererseits Ihnen persönlich gegenüber, als auch Ihrer Firma/Behörde/Amt/Gericht//Service/Center etc. in Höhe von ,00 (Haftung nach 823 BGB i. V. m. Art 34 GG) als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis und zur sofortigen Publikation in allen Freien Medien und WWW insbes. der Veröffentlichung Ihres Entwurfes/illegaler Förmlicher Zustellung wegen des außerordentlichen öffentlichen Interesses, die auch ohne Frist automatisch sofort (gem. 32, 34, StGB und Art. 20 Abs. 4 GG) vollzogen wird. als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderweitige Mittel. Können die o.g. Nachweise von Ihnen nicht innerhalb der o.g. Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen) erbracht werden, zeigen Sie damit unmissverständlich und unwiderruflich an, dass es zwischen [Ämtern], [Gerichten], [Behörden] und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis gibt, auf der sich eine gesetzliche und/oder staatliche Forderung/Handlung begründen ließe. Da dies nicht die erste Aufforderung und Zurückweisung ist und durch Ihre Firma und deren Angestellten weiter illegale, rechtwidrige Forderungen, Zustellungen, Bedrohungen, Erpressungen, Nötigungen, sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vers. Völkermord gem. VStGB u.a. begangen werden, zeigen wir Ihnen an das nach Ablauf der Frist(diese haben Sie selbst bereits viele male verstreichen lassen), also sofort, Strafanzeige an den, Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) International Criminal Court ( ICC) Maanweg AB Den Haag Niederlande per Fax (Computerfax): gehen wird. Den ungefähren Inhalt(der noch genauer definiert werden wird) können Sie dem Anhang(internationale Strafanzeige) entnehmen. Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, [Bundesverfassungsrichterin] in Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte (m. V. a. Bindewirkung Art. 1 Abs. 3 GG) Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.b. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist. BVerfGE 7, 198: 1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt... Alles und jeden, insbesondere aber sog. Gerichte, sog. Behörden, sog. Amtsträger bindende Rechtsätze des sog. [Bundesverfassungsgerichts]: (m. V. a. Bindewirkung Art. 1 Abs. 3 GG) a) Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.. (BVerfGE 55, 100) Was mit den [Urteilen] des [Bundesverfassungsgerichtes] bereits geschehen ist, aber unerheblich ist, da bereits das GG solche [Gesetze] für ungültig und nichtig erklärt! Das, dass SGB I XII angeblich vorkonstitutionell sein soll ist schon nicht nachvollziehbar, hieße das doch es wäre ein [Gesetz] des dritten Reiches/NAZI- Deutschlands und damit dann wiederum durch SHAEF, SMAD, Militärgesetze ersatzlos aufgehoben und zudem verboten! Zur Erinnerung, die Aufhebung einer Aufhebung, ist eine Widerinkraftsetzung des vorherigen Zustandes! Seite 40 von 52 vom

41 b) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951 c) Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer des Grundgesetz entsprechenden Gesetzeslage. (Ersten Senats vom 8. Oktober BvL 122/78, 61/79 und 21/77) Bezüglich der von Ihnen behaupteten Pflichten und angebliche gesetzliche Vorschriften Beweisen Sie die Gültigkeit dieser. sogenannten Gesetze! Weiter, Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 19 (Zitiergebot) GG: Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (AO) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl S. 107) Haager Landkriegsordnung 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Fakt ist auch, das Sie, sich zwar vorsätzlich, fälschlicher Weise, [Beamte] nennen und damit Amtsanmaßung in seiner schwersten Art begehen, es gibt keine Beamte in dem hiesigen Land! Seite 41 von 52 vom

Gesetze. Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze

Gesetze. Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze Gesetze Thema: Geltungsbereich und Einfuehrungsgesetze Wozu dienen sogenannte Geltungsbereiche in Gesetzen und wie erlangt und verliert ein Gesetz Rechtskraft? Inhalt Aufbau und Zusammenhang von Gesetzen

Mehr

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz

Mehr

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten)

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten) Grundgesetz Aufhebung im Jahr 2007 2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten) Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59 2007) Artikel 4 1 Aufhebung

Mehr

Steuern dürfen nur von Staaten erhoben werden, was mir unter anderen sogar von der Bundes-SPD mitgeteilt wurde.

Steuern dürfen nur von Staaten erhoben werden, was mir unter anderen sogar von der Bundes-SPD mitgeteilt wurde. Steuern dürfen nur von Staaten erhoben werden, was mir unter anderen sogar von der Bundes-SPD mitgeteilt wurde. Als Definition für einen Staat wurde von führenden Rechtswissenschaftlern am Ende des 19ten

Mehr

Seite 1 von 12 vom Mein Zeichen: LKP-AB-ZW GAS

Seite 1 von 12 vom Mein Zeichen: LKP-AB-ZW GAS Staatsangehörige n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 kriminelle Organisation Fa. Landkreis Prignitz alle Bereiche Berliner Str. 49 19348 Perleberg per(computer)-

Mehr

Strafanzeige. ich stelle hiermit HAFTANTRAG, STRAFANTRAG, STRAFVERFOLGUNGSANTRAG. und. Schadensersatzklage

Strafanzeige. ich stelle hiermit HAFTANTRAG, STRAFANTRAG, STRAFVERFOLGUNGSANTRAG. und. Schadensersatzklage petra XXXX XXXXXXXXße 19 D-[86XXX] XXXXXen Embassy of the United States z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Pariser Platz 2 D-[10117] Berlin vorab per Fernkopierer: +49 (0) 30 83 05 21 20

Mehr

Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1)

Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1) Staatliche Selbstverwaltung Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1) Telefon: 0049 (0)6246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr.

Mehr

Selbstverwaltung Lothar Günther Pliezhausenerstr Reinsdorf

Selbstverwaltung Lothar Günther Pliezhausenerstr Reinsdorf Selbstverwaltung Pliezhausenerstr. 08 08141 Reinsdorf Stadt Zwickau-Rechtsamt 30 Ihr Aktenzeichen: SV 91.97546.0 FC Postfach: 200933 08009 Zwickau Reinsdorf,23.11.2008 Sehr geehrte Frau Schramm, es ist

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand:

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: (Aufgrund der schwierigen Rechtslage im Lande: zb: Gesetze die nicht in Kraft getreten sind, fehlenden Geltungsbereich vergleiche Art. 23 GG mit 144 GG/ fehlende

Mehr

Seite 1 von 17 vom Mein Zeichen: LKP-AB-ZW GAS

Seite 1 von 17 vom Mein Zeichen: LKP-AB-ZW GAS Staatsangehörige n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 kriminelle Organisation Fa. Landkreis Prignitz alle Bereiche Berliner Str. 49 19348 Perleberg per(computer)-

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 06731-408 4290 7 Seiten Kreisverwaltung Alzey-Worms

Mehr

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft?

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

Firma OGV Finselberger Feldstr. 39a bei der Firma Amtsgericht Perleberg Perleberg per (Computer-)Fax:

Firma OGV Finselberger Feldstr. 39a bei der Firma Amtsgericht Perleberg Perleberg per (Computer-)Fax: Staatsangehörige n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 Firma OGV Finselberger Feldstr. 39a bei der Firma Amtsgericht Perleberg 19348 Perleberg per (Computer-)Fax:

Mehr

Seite 1 von 21 vom

Seite 1 von 21 vom Staatsangehörige/r n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de Jobcenter Prignitz Freyensteiner Chaussee 9 16928 Pritzwalk

Mehr

Feststellung: Ihr Schreiben ist rechtsungültig, da die Unterschrift fehlt!

Feststellung: Ihr Schreiben ist rechtsungültig, da die Unterschrift fehlt! aus der Familie Mensch entsprechend 1 des staatlichen BGB im Hause [] zu Der Mensch aus der Familie [] zu

Mehr

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e)

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Beweisantrag Die BRD ist nicht Deutschland! Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember1937 bestanden

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung

Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung Gartenstr. 12 92253 Schnaittenbach Herbert Streber, Gartenstr. 12, 92253 Schnaittenbach 13.06.14 RA Jendricke Georgenstr. 59 92224 Amberg Ihr Az.: 1.0445 Z Sehr geehrter Herr Jendricke, Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung

Mehr

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts

Mehr

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Handeln der Polizei Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,

Mehr

Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum

Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum Herrn xxx c/o xxx xxx Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum Ihr Schreiben vom...: xxx xxx, geb.... xxx. xxx Aktenzeichen: xxx SD- xxx in Verbindung mit der Begründung der rechtlichen Nichtigkeit

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 030/229-93-97 Botschaft der Russischen Föderation

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick Telefon: 06246-7105 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 06241-905-450 11 Seiten Amtsgericht Worms Hardtgasse

Mehr

Seite 1 von 26 vom Az.: LGN-2T M GAS

Seite 1 von 26 vom Az.: LGN-2T M GAS Staatsangehörige n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 kriminelle Organisation Fa. Landgericht Neuruppin Feldmannstraße 1 16816 Neuruppin per(computer)-

Mehr

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den 08.06.2010 Bekstrasse 5a 24214 Gettorf Deutschland Person der Ringvorsorge 1 - Schutzgemeinschaft gem. Art. 1 UN Res. 53/144 Weltanschauungsgemeinschaft i.s.d. Protokolls

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Von internationalem Recht nicht gedeckt Fantasiestaat / Kunststaat BRD

Von internationalem Recht nicht gedeckt Fantasiestaat / Kunststaat BRD Von internationalem Recht nicht gedeckt Fantasiestaat / Kunststaat BRD Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch Veröffentlichung im BGBL I S. 1ff in Kraft gesetzt. Die BRD selbst wurde aber

Mehr

Bunde$staat Freie und Hansestadt Hamburg

Bunde$staat Freie und Hansestadt Hamburg Bunde$staat Freie und Hansestadt Hamburg Administrative Regierung Auswärtige$ Amt Anordnung an das sogenannte Bundesland Freie u. Hansestadt Hamburg und seine Angestellten Offizielles Schreiben mit öffentlicher

Mehr

(Ihr Vorname), Frau/Mann aus der Familie (Ihr Familienname) Mensch und Natürliche Person entspr. 1 des BGB Straße: Stadt:

(Ihr Vorname), Frau/Mann aus der Familie (Ihr Familienname) Mensch und Natürliche Person entspr. 1 des BGB Straße: Stadt: (Ihr Vorname), Frau/Mann aus der Familie (Ihr Familienname) Mensch und Natürliche Person entspr. 1 des BGB Straße: Stadt: Datum... An (Name des Richters/Gerichtsvollziehers/Hauptverantwortlichen einer

Mehr

Öffentlicher Brief an den SWR Abteilung GEZ

Öffentlicher Brief an den SWR Abteilung GEZ Öffentlicher Brief an den SWR Abteilung GEZ Werner Peters Postfach 710 72237 Freudenstadt An Herr/Frau Fischer Südwestfunk -Abteilung GEZ- 70150 Stuttgart Telefon: +49(0) 7441 520 33 22 Fax: +49(0)3212-967-1017

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bürgerklage. Olaf Thomas Opelt Siegener Straße Plauen. Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Schloßbezirk Karlsruhe

Bürgerklage. Olaf Thomas Opelt Siegener Straße Plauen. Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Schloßbezirk Karlsruhe Olaf Thomas Opelt Siegener Straße 24 08523 Plauen Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe Unser Geschäftszeichen Datum BVerfG-ANK 01/13 27.05.2013 Bürgerklage hiermit wird Bürgerklage

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

staatliche Selbstverwaltung Gerd aus dem Hause Schweitzer

staatliche Selbstverwaltung Gerd aus dem Hause Schweitzer staatliche Selbstverwaltung Gerd aus dem Hause Schweitzer Staatsangehöriger n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 ( 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB 7 Angebl. Staatsanwaltschaft Neuruppin

Mehr

Konsequenzen illegalen Sprayens

Konsequenzen illegalen Sprayens Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird

Mehr

Gerichtsurteil (2012)

Gerichtsurteil (2012) Gerichtsurteil (2012) Das Urteil aus dem ISTGH (Internationaler Strafgerichtshof) Den Haag vom 03.02.2012 bestätigt die Zuständigkeit des Deutschen Reichs und nicht die Zuständigkeit der Bundesrepublik

Mehr

Merkzettel aus Infovideo Die heimliche Weiterführung von azi-deutschland

Merkzettel aus Infovideo Die heimliche Weiterführung von azi-deutschland Merkzettel aus Infovideo Die heimliche Weiterführung von azi-deutschland Kurzlink - Artikel mit Infovideo vom 31.12.2018 auf Wordpress-Seite BRD azi-justiz: https://wp.me/p49jgu-1ji Übersicht - Souveräne

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe

Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe 2018 Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe Band 4 Untersuchungsbericht zu Menschenrechtverletzungen durch organisierte Unkenntnis der ranghöchsten Rechtsnormen Grundrecht und Menschenrechtverletzungen

Mehr

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 PETERS, Werner Selbstverwaltung in anl. UNO Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person nach

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung Bundesrat Drucksache 153/17 16.02.17 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung. Forderung für 3 Monate Haft: ,- Beweismittel: Strafverfahren Az.: Ds111 Js 9221/09

Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung. Forderung für 3 Monate Haft: ,- Beweismittel: Strafverfahren Az.: Ds111 Js 9221/09 Gartenstr. 12 92253 Schnaittenbach Herbert Streber, Gartenstr. 12, 92253 Schnaittenbach 22.05.13 Franz Schindler Friedrich Ebert Str. 49 92421 Schwandorf Sehr geehrter Herr Schindler, Schadenersatz-/Schmerzensgeldforderung

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina

Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden

Mehr

ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde..

ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde.. Was geschah wann??? 00.00.1789 ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde.. 21.02.1871 Act 1871 der 41. US Kongress Washington

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft? GoCore! Winterevent 2017 Young Researchers Conference (VII.) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft? Ass. jur. Sandra Riebel Fachgebiet Öffentliches Recht

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Was Sie über die BRD wissen sollten!

Was Sie über die BRD wissen sollten! Was Sie über die BRD wissen sollten! Die 21 Punkte! Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht widerlegt werde. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück. Bitte

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen Von: Klaus Gruner aus: 14612 Falkensee, an: Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss in: Deutschland. Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung der Willkürfreiheit (straffreie Verstöße gegen die Menschenrechte,

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlungen Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Reichsbürgern Was sind Reichsbürger? Zur Reichsbürgerbewegung zählen sowohl Einzelpersonen als auch Gruppierungen,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Pressegespräch zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu den EU-Sanktionen gegen Mykola Azarov 29. Jänner 2016 Das Urteil des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

Expertise. Günter Plath Richter i. R. Lange Str Cuxhaven. zu der Frage

Expertise. Günter Plath Richter i. R. Lange Str Cuxhaven. zu der Frage Günter Plath Richter i. R. Lange Str. 23 27478 Cuxhaven Expertise zu der Frage Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker?

DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker? DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker? Informationen a) zur Verhinderung der Berufsausübung durch Artikel 9 DSGVO für Heilpraktiker und andere Heilberufe, welche nicht dem gesetzlichen Berufsgeheimnis

Mehr

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -

Mehr

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 25a wird wie folgt geändert: a Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen Vom 13. Dezember 2016 Der Sächsische

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Vollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs.

Vollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs. die Einleitung der Strafvollstreckung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung, hat ihre Grundlage in den 449 463d StPO. Für die Vollstreckung von Geldstrafen verweist 459 StPO auf die Justizbeitreibungsordnung,

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 6/11 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach 1306

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

Rechtsgrundlagen GG (1)

Rechtsgrundlagen GG (1) Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

1 Sich.-Ing. Jörg Hensel Bekstrasse 5a, Gettorf BRD Tel: / oder Mobil:

1 Sich.-Ing. Jörg Hensel Bekstrasse 5a, Gettorf BRD Tel: / oder Mobil: 1, Bekstrasse 5a, 24214 Gettorf Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) Fax: +31 70 515 8555 International Criminal Court ( ICC) otp.informationdesk@icc-cpi.int Maanweg 174 2516 AB Den Haag Niederlande

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Bundesrat Drucksache 67/17 27.01.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AA - In Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des

Mehr

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der

Mehr

Grundgesetz. Im Grundgesetz für die BRD war vom der Artikel 23 vorhanden

Grundgesetz. Im Grundgesetz für die BRD war vom der Artikel 23 vorhanden Grundgesetz Im Grundgesetz für die BRD war vom 23.05.1949 17.07.1990 der Artikel 23 vorhanden A r t i k e l 23 Art. 23. (Geltungsbereich des Grundgesetzes) Dieses Grundgesetz gilt zunächst in Gebiete der

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 06246-6969 7 Seiten Verbandsgemeindeverwaltung

Mehr

Informationen speziell zur Situation in Deutschland

Informationen speziell zur Situation in Deutschland Informationen speziell zur Situation in Deutschland Warum ist die Bundesrepublik Deutschland kein Staat? Ein Staat ist ein Völkerrechtssubjekt mit folgenden Merkmalen: 1. stabile Kernbevölkerung: Das Staatsvolk

Mehr

Zahl der Disziplinarverfahren (Nur aus Akten, die keinem Verwertungsverbot unterliegen, vgl. 6/2264)

Zahl der Disziplinarverfahren (Nur aus Akten, die keinem Verwertungsverbot unterliegen, vgl. 6/2264) Zahl der Disziplinarverfahren (Nur aus Akten, die keinem Verwertungsverbot unterliegen, vgl. 6/2264) geführt abgeschlossen Quelle Kürzung Verweis Geldbuße Zurückstufung Entlassung Einstellung (Drucksache)

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr