1 Sich.-Ing. Jörg Hensel Bekstrasse 5a, Gettorf BRD Tel: / oder Mobil:
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1 1, Bekstrasse 5a, Gettorf Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH ) Fax: International Criminal Court ( ICC) otp.informationdesk@icc-cpi.int Maanweg AB Den Haag Niederlande Gettorf, den Per Einschreiben/Rückschein STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE. und Internationale Schadensersatzklage an den Internationalen Strafgerichtshof Den Haag auf Grundlage der die Römischen Statuten vom 17. Juli 1998 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4,6,7,12 und 13 Ich stelle hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE gegen: Frau Birgit Willikonsky Richterin Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und gegen Frau Marlies Heimann Richterin Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und gegen Frau Birgit Becker Richterin Arbeitsgericht Schleswig-Holstein wegen Anwendung von, seit dem bzw. spätestens am mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen, insb. die des ehem. Artikel 101 GG, in Folge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.f.). So war der territoriale Geltungsbereich des unter westlicher Besatzungshoheit geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zum obigen Zeitpunkt erloschen und damit die Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der so genannten Bundesrepublik Deutschland.
2 2 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) i.v.m. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) Hier Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes Ziffer 2 Artikel 23 wird aufgehoben. Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 1 Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem Grundgesetz, war nach Staats- u. Völkerrecht das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der Pseudostaat BRD, seit diesem Moment de jure erloschen! Ein Gesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt nirgendwo. Das Bundesverfassungsgericht hatte unter anderem mit seiner Entscheidung festgestellt, dass sich die Hoheitsgewalt der BRD auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Da dieser aber wie b.b. nicht mehr definiert ist, gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, wo das Grundgesetz gilt. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Az.: 2 BvF. 1/73 Auszug Seite 9 des Urteils Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 2 Damit gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, in welchem eine Regierung, der BRD zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre, eine Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der BRD, zu denen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, keine Rechtsgrundlage mehr! Gegen o.a. verantwortlichen Person stelle ich STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE wegen des Verstoßes einer Verwaltungseinheit (Scheingericht), der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland wegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes und Zivilprozessordnung und Anwendung weiterer gelöschter Gesetzes. Somit ist bereits grundrechtlich und auch grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) geben kann. Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte von 29. November 2007.
3 3 Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen durch o.a. Person verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die BRD unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und SMAD und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten. Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht Kontrollratsgesetze AHK, Siegerrecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Person nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen. Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannten Person aufgrund fehlender Legitimation und Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen bzw. Gesetze und die damit verbundene Willkür, Amtsanmaßung, Amtsmissbrauch und ggf. Urkundenfälschung, sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. 7 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte VStGB 9, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 Recht auf faires Verfahren, Art 7 Keine Strafe ohne Gesetz, Art 13 Recht auf wirksame Beschwerde, Art 14 Diskriminierungsverbot, und aus allen rechtlichen Gründen. Das vermeintliche Staatshaftungsgesetz von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BVerfGE ) für nichtig erklärt. Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BVerfGE ) Auszug - Leitsätze Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 3 Alle vermeintlichen Beamten in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB 839 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB 823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB 5 (Unverjährbarkeit), i.v.m. VStGB 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte). Das offenkundige material ergibt sich aus dem [BRD] Geschäftszeichen/Aktenzeichen, wie in der Anlage beigefügt. Ich stelle des weiteren Strafantrag und Strafanzeige gegen o.a. Personen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Artikel 7 des Völkerstrafgesetzbuches in Folge vorsätzlicher Missachtung des ius cogens (Kommentarauszug - Völkerrecht, Band 1- Jost Delbrück,Georg Dahm,Rüdiger Wolfrum Anlagenverzeichnis Ziffer 3.1) in den rechtsunwirksamen Scheinurteilen 1 mit den Aktenzeichen Ca 2194/ b/03 sowie LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 236/04, als Verstoß gegen Artikel 3 und 6 EMRK, gegen Artikel 14 (1) des UN Zivilpaktes und als schwere Verletzung der 1 Vgl. auch Kleinknecht, Meyer-Goßner, Einleitung Rn 129
4 4 Menschenrechte 2 durch sanktionierte Verbote für Menschenrechtsverteidiger i.s.d. Artikel 11 der UN Resolution 53/144 bzw. EU Annex DOC unveräußerliche Menschenrechte in der Arbeitswelt sicherzustellen, mit der Folge von offenkundiger Körperverletzung insb. i.s.d. Artikel 6 VStGB in mehr als tausend Fällen, die erneut wie schon vom Landesrechnungshof Schleswig-Holsteins auch in 2009 festgestellt wurden 3. führung unter Korrespondenz Präsidentin des LAG SH Birgit Willikonsky vom , in der sie das Bestehen von Scheinurteilen mit den Aktenzeichen Ca 2194/ b/03 sowie LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 236/04 u.a. durch Nichtanwendung des Verfahrensrechtes für Zivilprozesse ZPO konkludent einräumt und somit den Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung des Artikels 6 EMRK, des Artikels 14 (1) UN Zivilpakt, des Artikels 10 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, des Artikels 47 der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP ISCHEN UNION in Kauf nimmt und erfüllt. Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 4 In den Scheinurteilen der Ausnahmegerichte gem. ehem. Art. 101 Grundgesetz wurde die Menschenrechtsverteidigung i.s. meiner Weltanschauung gem. UN Res. 53/144 bzw. EU Annex DOC diskriminierend stets als Ungehorsam gegenüber Vorgesetzten und als Unbelehrbarkeit meiner Person dargestellt, oder man erfand Gründe, nachdem ich angeblich beispielsweise zu psychischen Belastungen in der Arbeitswelt nicht die nötige Distanz hätte, etc.., 2 1 Insb. Artikel 23 Resolution 217 A (III) der UN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 2. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behinderten Konvention) - Artikel 27 1 a) und b) Arbeit und Beschäftigung 3. Artikel 7 Buchstabe b.) des UN Sozialpaktes - Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. 4. Artikel 31 der Charta der Grundrechte der EU - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. 5. Unionscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Titel I Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt 6. KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 45 (ex-artikel 39 EGV) (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. - SOZIALPOLITIK Artikel 151 (ex-artikel 136 EGV) Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Artikel 153 (ex-artikel 137 EGV) (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, b) Arbeitsbedingungen, c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, u.a.m.. 3 Landesrechnungshof Schleswig-Holstein Bericht Seite Bericht des LRH erneut 2009 Seite
5 5 obwohl ich wie jede andere Aufsichtsperson auch mich durch entsprechende jahrelange Fortund Weiterbildung auf diesem Gebiet insbesondere auf dem Gebiet der psychischen Belastungen qualifiziert hatte, die nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine übergeordnete Rolle spielen, was weder die beschuldigten Personen noch der Vorgesetzte - entgegen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen - akzeptieren wollten. Im Übrigen wurde meine Vorgehensweise von der Albert-Ludwigs-Universität Institut für Psychologie Arbeits- und Organisationspsychologie vom ausgezeichnet Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 10. Alle Beschuldigten waren nach meiner Überzeugung völlig abhängig von politischen Vorgaben, die vorsahen, Menschenrechte in der Arbeitswelt nicht zum Zuge kommen zu lassen. Aus diesem Grunde hatte ich schon in 1992 einen Prozess führen müssen, weil ich als leitender Sicherheitsingenieur des Klinikums der Universität zu Kiel Missstände insb. beim Brandschutz in den 40 Kliniken und Institute mit über Beschäftigten feststellte, die auch von der Berufsfeuerwehr als katastrophal bezeichnet wurden (Unterlagen liegen vor). Die Maßnahmen verursachten Kosten in Höhe von ca. 16 Millionen D Mark. Auch gab es massenhaft Fälle von Krebs in den Laboren der Institute. Insbesondere auch zahlreiche Aborte in Folge von Inkorporation gefährlicher Stoffe und /oder biologischer Agenzien. Selbstmorde waren in diesem größten Landesbetrieb regelmäßig zu verzeichnen. Die Unfälle und Infektionen eines Jahres füllten mehrere Aktenordner. Sondermüll, wie hochgradig infektiöse Körperflüssigkeiten wurden deklariert als normaler Müll - einfach entsorgt bzw. abgekippt. All dies nahmen die Beschuldigten wiederum zum Anlass, mich weiterhin zu stigmatisieren, indem sie mir vorhielten, dass ich schon in der Vergangenheit durch Gerichtsprozesse aufgefallen war, obwohl es nur einen solchen Prozess in erster Instanz gab. Auch hier ging es um die Bekämpfung von Menschenrechten durch das Land SH. Ich wurde im Aufsichtsdienst bespitzelt und ständig beobachtet. Man stellte mir Fallen und sanktionierte dies unmittelbar, in der Hoffnung mich nun endgültig fertig machen zu können. Suizid und weitere Menschenrechtsverletzungen in der Arbeitswelt wurden billigend in Kauf genommen. Es wurde jeder Versuch der Menschenrechtsverteidigung grundsätzlich mit Stigmatisierung und Diskriminierung begegnet, worunter die sich beschwerenden Arbeitnehmer zu leiden hatten, wurden sie in der Hoffnung auf Abhilfe i.s.d. 17 (2) ArbSchG in den Betrieb zurückgeschickt, was meistens sehr folgenreich für sie war. * Schließlich war ich nach dem Bundesangestelltentarifvertrages - hier 6 BAT Zitat: zur Wahrung
6 6 des Grundgesetzes und der Gesetze verpflichtet, was weder Vorgesetzte noch die beschuldigten Richterinnen anerkannten. Diese Gelöbnis bezog - aufgrund des Art auch das Völkerrecht bzw. die Menschenrechte mit Arbeitsschutzbezug (b.b.) mit ein. 6 Bundesangestelltentarifvertrag Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 5 Auch bestand ein Benachteiligungsverbot gem. 612 a BGB. 612a BGB Vgl. Anlagenverzeichnis Ziffer 6 Insgesamt war es das Ziel der Beschuldigten, die Menschenrechte in der Arbeitswelt mittels Mobbing und Stigmatisierung zu verhindern bzw. abzuwehren, was ihnen mit Blick auf den erneuten Bericht des Landesrechnungshofes im Jahre 2009 gelungen ist. Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die beschuldigten Personen, da sie in das Gebot zur Unveräußerlichkeit der in Rede stehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Arbeitswelt und als Richterinnen ohne grundgesetzliche Legitimation vorsätzlich eingriffen, mit der Folge, dass b.b. Massenerkrankungen wie in 2002 nunmehr auch in 2009 erneut zu Tage traten und mich als Menschenrechtsverteidiger gesundheitlich schwer schädigten und Menschenrechtsverteidigung insbesondere mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sanktionierten und unmöglich machten. Resolution 217 A - Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Scheinurteil AG Kiel v Ca 833 b_03 Vgl. Anlagenverzeichnis 7 Scheinurteil LAG SH v Sa 236_04 Vgl. Anlagenverzeichnis 8 Bericht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2002 Vgl. Anlagenverzeichnis 9 Bericht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2009 Vgl. Anlagenverzeichnis 10
7 7 Die beschuldigten Personen begangen Rechtsbeugung des Gemeinschaftsrechtes. Hier Artikel 4 (2) der Richtlinie 89/391/EWG, da sie die Zielsetzung des Europäischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes missachteten. - So führte Frau Heimann in ihrem Scheinurteil aus, dass eine Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wörtlich ja nur angemessen sein muss. Eine weitere Begründung hierzu blieb sie schuldig. Hauptsache es ging um die Abwehr b.b. Menschenerechte. So nahm sie die Vorschrift des Artikel 4 (2) der Rl. 89/391/EWG zum Anlass die Zielsetzung gem. Artikel 1 der Rl. 89/391/EWG genau ins Gegenteil zu verkehren, in dem sie trotz eines Großschadensereignisses und trotz der Unveräußerlichkeit b.b. Menschenrechte - eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in ihrem Scheinurteil unbegründet ablehnte und gegenteilige Handlungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sanktionierte. Die faktische Bindungswirkung des Artikels 4 (2) zur Zielsetzung des Artikels 1 der Rl. 89/391lehnte sie zum Schaden aller Arbeitnehmer/innen und zum Schaden der Menschenrechte ebenso unbegründet ab und machte somit das Arbeitsschutzgesetz, welche seine Entsprechung in der vg. Richtlinie hat, letztendlich für die gesamte Bevölkerung zu Nichte. Denn die Beschuldigten sandten ganz klare Signale aus für die übrigen Aufsichtspersonen, insofern, dass sie ebenfalls mit Sanktionen überhäuft werden, für den Fall, dass den Schutz der Menschenrechte insbesondere konsequent verfolgten. Die beschuldigten Personen als Richter ohne Legitimation haben in ihren Scheinurteilen die Durchführung und die Sicherstellung der Menschenrechte in der Arbeitswelt ausschließlich vom Weisungsrecht eines Vorgesetzten abhängig gemacht und nicht von EU- und UN Konventionen, von einschlägigen Schutzgesetzen, von ILO Abkommen und nicht vom Völkerrecht allgemein. Die Gründe zur Ablehnung der Menschenrechte durch den Vorgesetzten wollten die Personen Becker, Heimann und Willikonsky nicht in Erfahrung bringen. Alle dies bleib nach wie vor im Verborgenen. - Hier gab es sicherlich Absprachen, dass dies nicht zu erfolgen hat. Becker, Heimann und Willikonsky (Dienstaufsicht) missachteten nicht nur die b.b. Menschenrechte und das Gemeinschaftsrecht und das Recht der Vereinten Nationen. Sie missachteten ebenfalls das dringende öffentliche Interesse, dass die vielen Krankheitsfälle mit wirksamen Maßnahmen des Arbeitsschutz i.s.d. 2 Arbeitsschutzgesetz-ArbschG i.v.m. dem Wirksamkeitsgebot gem. 3 ArbschG /Analognormen der Rl. 89/391 seitens der Überwachung nun endlich begegnet werden. Insbesondere auch deshalb, da diesbzgl. Krankheitskosten in mehrstelliger Millionenhöhe dem Steuerzahler mittlerweile entstanden sind und dass auch die Kinder und Jugendlichen die unterschiedlichsten Nachteile aus b.b. Rechtsbeugung in Kauf nehmen müssen.
8 8 Presseberichterstattung in Zusammenhang mit den b.b. Berichten des Landesrechnungshofes Vgl. - Anlagenverzeichnis Ziffer 11 Scheinurteile der Personen Becker und Heimann b.b. Richtlinie 89/391/EWG Ziffer 12 Untätigkeit der Dienstaufsicht durch Frau Birgit Willikonsky Korrespondenz vom b.b. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holsteins wurde kurze Zeit später aufgelöst und bei der Unfallkasse Schleswig-Holsteins untergebracht und mit einem Gesetz versehen, dass Menschenrechtsverteidigung noch mehr unmöglich macht, da dieses Landesgesetz mit diversen Warnfunktionen ausgestattet ist, die der Leiter der Behörde zu beachten hat. Der die Menschenrechte ablehnende Vorgesetzte Friedhelm Engler wurde aus diesem Bereich nach meinem Kenntnisstand entlassen. - Mir ist bekannt, dass gegen Herr Engler strafrechtlich ermittelt wurde. - Weshalb, weiß ich allerdings nicht. Die Politik jedenfalls (Staatskanzlei / Ministerpräsident Peter Harry Carstensen, Sozialministerium u.a.) und die Staatsanwaltschaft schweigen weiterhin zu dem ganzen Komplex und die Bestrafung von Menschenrechtsverteidiger. Aufgrund des Mobbing, an dem nachvollziehbar die beschuldigten Personen an den Ausnahmegerichten mit ihrem Scheinurteilen und einer katastrophalen Verhandlungsführung beteiligt sind, habe ich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 mit inneren Verletzungen im Kopfbereich und bin aufgrund von Mobbing seit 2002 voll erwerbsunfähig. * Vor dem Scheingericht erlitt ich einen Nervenzusammenbruch, der über Erste Hilfe versorgt wurde. Ich beziehe aufgrund der vorstehenden Sachverhalte vom Rentenversicherer eine monatliche Rente in Höhe von 780,00 Euro. - Die Bescheide, Gutachten und Befundberichte sowie CT Aufnahmen vom zerstörten Bereich (Läsionen im Nervenmaterial) im Kopf liegen vor und können angefordert werden. Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens.
9 9 Hochachtungsvoll Anlagenverzeichnis: 1. Artikel 4 Ziffer 2 des b.b. Einigungsvertrages 2. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Az.: 2 BvF. 1/73 - Auszug Seite 9 3. Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BVerfGE ) - Leitsätze 4. Korrespondenz Präsidentin des LAG SH Birgit Willikonsky vom Gelöbnis gemäß 6 des Bundesangestelltentarifvertrages BAT 6. Benachteiligungsverbot gem. 612 a BGB 7. Scheinurteil AG Kiel v Ca 833 b_03 8. Scheinurteil LAG SH v Sa 236_04 9. Mein damaliges Rundschreiben zur Lehrergesundheit vom Begutachtung des Rundschreibens durch die Albert-Ludwigs-Universität Institut für Psychologie Arbeits- und Organisationspsychologie vom Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Lehrer leiden unter starker beruflicher Belastung 12. Pressemitteilung Kieler Nachrichten v Beim Unterrichtsausfall liegt das Land vorn Stunden fallen pro Woche aus. 13. Pressemitteilung Kieler Nachrichten Wer schützt Lehrer vor Stress? 14. Bericht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein 2002 über Massenerkrankungen an den Schulen (Auszug) 15. Bericht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein 2009 über erneute Massenerkrankungen an den Schulen (Auszug) 16. Pressemitteilung zur Auflösung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holsteins 17.Vergebliche Aufforderung der Personen Marlies Heimann, Birgit Becker und Birgit Willikonsky - zuletzt vom zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Garantie des gesetzlichen Richters gem. ehem. Artikel 101 Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland 18. Pressebericht über die Verhandlung betr. Scheinurteil AG Kiel v Ca 833 b_03 mit wahrheitsgemäßen Angaben und Ergänzungen meinerseits.
10 10 19.Human Rights Defenders: Protecting the Right to Defend Human Rights - UN Factsheet Deutsches Institut für Menschenrechte Was sind Menschenrechte? Ausführungen zu ius cogens
Betreffend: Scheinurteile an der Arbeitsgerichtsbarkeit SchleswigHolstein b.b. ich begründe meine Beschwerde anhand Ihres Beschlusses wie folgt:
1 Sich.-Ing. Jörg Hensel Bekstrasse 5a 24214 Gettorf Petitionsausschuss Landtag SH Gettorf, den 01.02.2012 petitionsausschuss@landtag.ltsh.de Erneute Beschwerde gem. Artikel 2 (3) UN Zivilpakt wegen völkerrechtswidrigen
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petra XXXX XXXXXXXXße 19 D-[86XXX] XXXXXen Embassy of the United States z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Pariser Platz 2 D-[10117] Berlin vorab per Fernkopierer: +49 (0) 30 83 05 21 20
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