Vertretung. Familienrecht. Sven Loose
|
|
- Irmgard Böhme
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vertretung Familienrecht Sven Loose
2 1. Schlüsselgewalt, Haftungsmaßstab, 1359 III.Eigentumsvermutung, 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ursprünglich sollte es die Schlüsselgewalt der Frau ermöglichen, ihr Recht zur eigenständigen Haushaltsführung zu verwirklichen Mit Gleichberechtigungsgrundsatz nicht mehr vereinbar Umgestaltung 1976: Schlüsselgewalt steht jedem Ehegatten zu 2
3 1. Schlüsselgewalt, Haftungsmaßstab, 1359 III.Eigentumsvermutung, Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung Beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet 3 Voraussetzungen: (1) Ein Geschäft, das seiner Art nach der Deckung des Lebensbedarfs dient (2) Geschäft muss der Bedarfsdeckung der Familie dienen (3) Bedarfsdeckung muss angemessen sein 3
4 1. Schlüsselgewalt, Haftungsmaßstab, 1359 III.Eigentumsvermutung, Fall 1 Lea und Christian Schmitz sind miteinander verheiratet und haben eine Eigentumswohnung mit Dachterrasse im Südosten Leipzigs. Bei schönem Wetter sitzen sie am Wochenende regelmäßig auf der Terrasse und genießen die Sonne. Lea arbeitet als Rechtsanwältin in einer Großkanzlei und hat als Associate ein Jahresnettoeinkommen von Christian ist Schriftsteller und arbeitet am heimischen Schreibtisch. Seit er vor 8 Jahren mit seinem Buch auf der Bestsellerliste landete, schreibt er fleißig an den Fortsetzungen und braucht sich um Geld keine Gedanken mehr zu machen. Weil Lea von Montag bis Freitag in der Kanzlei ist und nicht selten Stunden pro Woche arbeitet, haben die beiden sich darauf verständigt, dass Christian sich um den Haushalt kümmert. Um die gemeinsamen Wochenenden im Sommer auf der Dachterrasse besser genießen zu können, bestellt Christian bei der Sunlight ltd. eine hochwertige Gelenkmarkise mit Elektromotor zu einem Preis von 799,-. Als die Markise am Samstag geliefert wird, verweigert Lea die Annahme. Der Lieferant könne sie gleich wieder mitnehmen, so viel Geld wolle sie für etwas Sonnenschutz nicht ausgeben. Die Sunlight ltd. besteht auf Zahlung der 799,-. Steht ihr ein entsprechender Anspruch gegen Lea zu? 4
5 1. Schlüsselgewalt, Haftungsmaßstab, 1359 III.Eigentumsvermutung, Einstand nur für die eigenübliche Sorgfalt ( 277) 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen keine Anspruchsgrundlage, sondern nur Sorgfaltsmaßstab Gibt Grad der Fahrlässigkeit an, den ein Ehegatte dem anderen gegenüber zu vertreten hat 5
6 1. Schlüsselgewalt, Haftungsmaßstab, 1359 III.Eigentumsvermutung, Fall 2 Zu ihrer Mietwohnung haben Lea und Christian noch zwei Tiefgaragenstellplätze für ihre Autos angemietet. Lea fährt einen nagelneuen Mercedes Benz SLC und Christian einen `67er Alfa Romeo Spider. Eines Tages muss Lea Christians Auto benutzen, weil ihr Fahrzeug bei der jährlichen Inspektion ist und das Autohaus ihr entgegen der sonst üblichen Praxis keinen Ersatzwagen zur Verfügung stellen kann. Leas Mercedes verfügt über ein Automatikgetriebe, Rückfahrkamera und Parkassistent. Christians Alfa hingegen hat nicht einmal Servolenkung und so eckt Lea trotz großer Sorgfalt mit dem Alfa bei Rückwärtsfahren an einen Tiefgaragenpfeiler an und verursacht eine Delle im rechten hinteren Kotflügel. Kann Christian von Lea Ersatz für die anfallenden Reparaturkosten verlangen? 6
7 Verschiedene Unterhaltsansprüche im BGB: Zwischen Ehegatten bei Bestehen der Ehe In häuslicher Gemeinschaft: b Bei Getrenntleben: 1361 Nach der Scheidung: b Zwischen Eltern und Kindern: 1601 ff. 7
8 Verschiedene Unterhaltsansprüche im BGB: Zwischen Ehegatten bei Bestehen der Ehe In häuslicher Gemeinschaft: b Bei Getrenntleben: 1361 Nach der Scheidung: b Zwischen Eltern und Kindern: 1601 ff. Verwandtenunterhalt Ehegattenunterhalt 8
9 Allgemeine Voraussetzungen eines Unterhaltstatbestandes: 1. Grundsätzliche Unterhaltsberechtigung 2. Konkreter Unterhaltsbedarf 3. Bedürftigkeit des Anspruchstellers 4. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten 5. Keine Beschränkungen 9
10 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Pflicht eines jeden Ehegatten, die Familie angemessen zu unterhalten, ist Ausdruck der ehelichen Solidarität Abweichung vom sonst vertrauten System der zweiseitigen Ansprüche, da Begünstigte die Familie ist Mangels Rechtspersönlichkeit der Familie kann jeder Ehegatte Unterhalt vom anderen verlangen und hat Anspruch darauf, dass gemeinsame Kinder angemessen unterhalten werden Starkes persönliches Element Besondere Rücksicht auf individuelle Lebensverhältnisse 10
11 Familienunterhalt des 1360 ist anders als der nacheheliche Unterhalt nicht für die Zukunft abdingbar, 1360a III, 1614 I Pflicht zur Unterhaltsleistung gehört nach allgemeiner Ansicht zum Grundbestand der wechselseitigen ehelichen Pflichten Setzt eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft voraus, nicht notwendig indes eine häusliche Gemeinschaft Auch eine in verschiedenen Haushalten einverständlich geführte Ehe ist unterhaltsrechtlich nach 1360 zu behandeln Grenze: Getrenntleben der Ehegatten, 1361 Unterhaltsanspruch beiderseits höchstpersönlich 11
12 Art der Unterhaltsleistung ist von den Ehegatten zu bestimmen Fehlt es an einer Bestimmung, ist Unterhalt durch Naturalleistung zu erbringen Bsp: Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten 1360a II 2 gibt jedoch beiden Ehegatten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen Bei Alleinverdienerehe hat erwerbstätiger Ehegatte Haushaltsgeld zur Verfügung zu stellen Haushaltsführender Ehegatte muss hierüber Verfügungsmacht erhalten Einklagbarer Anspruch 12
13 Umfang des Familienunterhalts bestimmt sich nach 1360a Umfasst Kosten des Haushalts und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Ehegatten sowie Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder Haushaltskosten: Ernährung, Wohnung, Pkw (ggf. Zweitwagen), Urlaubsreisen Persönliche Bedürfnisse: Kleidung, Körperpflege, ärztliche Behandlung, Ausgaben für Hobbies und kulturelle Bedürfnisse, angemessene Alters- und Krankenvorsorge Maßstab: Lebensverhältnisse der Ehegatten Nicht maßgeblich: Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht Stattdessen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse Gemeinsames Einkommen der Ehegatten bildet Obergrenze des finanziellen Lebensbedarfs 13
14 Unterhalt ist durch Arbeit und mit dem Vermögen der Ehegatten zu leisten mit ihrem Vermögen meint dabei die aus dem Vermögen erzielten oder erzielbaren Einkünfte; der Stamm des Vermögens muss nur angegriffen werden, soweit die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (OLG Nürnberg, UF 662/07, NJW-RR 2008, 599) Wird geschuldeter Unterhalt mit dem Vermögen geleistet, so besteht insofern keine Pflicht des Ehegatten zur Erwerbstätigkeit Achtung: 1360 nimmt keine ausdrückliche Reihung vor! Nur bei Gütergemeinschaft bestehen Vorrangregelungen für die Verwendung der Einkünfte,
15 1360 S. 2 sieht Unterhaltsverpflichtung (in der Regel) durch Führung des Haushalts als erfüllt an Postulat der Gleichwertigkeit der Haushaltsführung Verschiedene Modelle denkbar: Alleinverdienerehe Ein Ehegatte geht einer Erwerbstätigkeit nach, anderer führt alleinverantwortlich den Haushalt Anlass für 1360 S. 2 Gleichstellung nach 1360 S. 2 gilt nur für Unterhaltsbeitrag durch Arbeit; hinsichtlich Vermögen ist auch haushaltsführender Ehegatte heranzuziehen 15
16 Hinzuverdienerehe Arbeitseinkommen des erwerbstätigen Ehegatten reicht nicht aus Haushaltsführender Ehegatte ist gehalten, einem Zuverdienst nachzugehen Doppelverdienerehe Heutiger Regelfall Beide Ehegatten gehen einer Erwerbstätigkeit nach Haushaltsführung wird untereinander geregelt und zwar grundsätzlich nicht danach, wer weniger verdient, sondern vielmehr nach zeitlichem Umfang der Erwerbstätigkeit 16
17 Soweit Unterhaltsanspruch wirtschaftliche Leistungen zum Inhalt hat, kann beim Familiengericht Antrag auf Leistung gestellt werden ( 111 Nr. 8, 231 I Nr. 2 FamFG) Aus stattgebendem Beschluss kann vollstreckt werden Leistet ein Ehegatte zu viel Unterhalt, so beabsichtigt er im Zweifel nicht, Ersatz zu verlangen, 1360b Geleistetes kann idr nicht über 812 zurückverlangt werden 17
18 Eigentumsvermutung (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Eigentumsverhältnisse der Ehegatten werden grds durch Güterstand, im Übrigen durch allgemeine Rechtsregeln bestimmt Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft belässt jedem Ehegatten Alleineigentum ABER: Für Zweifelsfälle gilt Vermutung des 18
19 Eigentumsvermutung (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Zwei Vermutungen: Absatz 1: Zugunsten der Gläubiger dahingehend, dass sein Schuldner Eigentümer ist Absatz 2: Zugunsten des Ehegatten dahingehend, dass zum persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen ihm gehören 19
20 Fall 3 Christian hat all seine Ersparnisse in eine umfangreiche Restaurierung seines Alfa Romeos gesteckt. Wenige Tage nach Fertigstellung des Fahrzeugs fährt er, gemeinsam mit einem Freund eine Runde auf der Nordschleife und begeht den folgenschweren Fehler, eingangs des Brünnchens die Curbs zu überfahren. Der Alfa wird komplett ausgehebelt und landet ungebremst in der Leitplanke. Zum Glück kommt niemand zu Schaden, allerdings ist der Alfa Romeo nicht mehr zu retten. Zu allem Überfluss wird Christian wenige Tage nach dem Unfall rechtskräftig verurteilt, einem Gläubiger zu zahlen. Den Vorschuss für das gerade erschienene Buch hat er noch nicht erhalten, sodass er aktuell nicht zahlungskräftig ist. Der Gerichtsvollzieher pfändet daraufhin ein Gemälde in Leas und Christians Wohnung, das eigentlich Lea gehört. 1. Ist die Pfändung rechtmäßig? 2. Was kann Lea tun, um das Gemälde nicht hergeben zu müssen? 20
21 KONTAKT Sven Loose Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht Burgstraße Leipzig
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI
TK Lexikon Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch 1353-1362 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI1040786 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft HI1040787 (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06.2011 Allgemeine Ehewirkungen (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423 Prüfungsstoff
Mehram : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 08.07.2010: Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552 Organisatorisches
MehrBand 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)
Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,
MehrInhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.
Basiswissen Familienrecht Inhalt Lektion 1: Grundbegriffe des Familienrechts 7 Lektion 2: Das Verlöbnis 10 Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Lektion 3: Die Ehe 15 I. Die Eheschließung
MehrFassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung
SYNOPSE RegE - Änderungen Rechtsausschuss Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom 07.11.2007 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für
MehrAllgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 01.07.2011 Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrDurch die Unterhaltsrechtsreform geänderte Gesetzesbestimmungen: (Bürgerliches Gesetzbuch und Übergangsvorschrift)
Durch die Unterhaltsrechtsreform geänderte Gesetzesbestimmungen: (Bürgerliches Gesetzbuch und Übergangsvorschrift) (Änderungen sind grau unterlegt) 1361 Unterhalt bei Getrenntleben. (1) 1 Leben die Ehegatten
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
Mehrbeck-shop.de Inhaltsverzeichnis
Vorwort...V Literaturverzeichnis...XIII Teil 1. Familienrecht... 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts... 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung... 5 A. Begriff
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1
Vorwort Literaturverzeichnis V XIII Teil 1. Familienrecht 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung 5 A. Begriff der Ehe 5
Mehr3 Trennung und Scheidung
3 Trennung und Scheidung 3.1 Grundsatz Form der Scheidung Eine Ehe wird durch einheitlichen Beschluss ( 1564 BGB, 142 Abs. 1 FamFG) über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen geschieden, wenn sie
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrSchemata und Definitionen Zivilrecht
Jurakompakt Schemata und Definitionen Zivilrecht mit Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Martin Maties, und Dr. Klaus Winkler, Rechtsanwalt 1. Auflage
MehrFamilienrecht IV: Eheliches Güterrecht
Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:
MehrUnterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht
Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Unterhalt für die Vergangenheit...
MehrUnterhalt prüfen & Unterhalt anpassen
Unterhalt prüfen & Unterhalt anpassen Ein Ratgeber zum Unterhaltsrecht von Gretel Diehl, Vorsitzende Richterin am OLG, Frankfurt Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, Darmstadt 5.Auflage, Januar 2018, Projektbüro
MehrDritter Teil Ehe Erster Abschnitt: Eheschließung 14 A. Eheschließung durch familienrechtlichen Vertrag vor dem Standesbeamten
Vorwort Erster Teil Einleitung A. Familie und Familienrecht 1 B. Die Quellen des Familienrechts 2 Zweiter Teil Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verlöbnis I. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 7
MehrEhegatten beenden ihre Lebensgemeinschaft in der Regel
02 und Hausrat Ehegatten beenden ihre Lebensgemeinschaft in der Regel dadurch, dass einer von ihnen die gemeinsame Wohnung verlässt. Kann sich das Paar nicht darüber einigen, wer auszieht, muss das Gericht
MehrNeues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht
78 Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Abteilung der Universität Zürich von W. J. Habscheid, R. Hauser, A. Kölz und H. U. Walder saak Meier Dr. iur., Privatdozent
MehrFamilien- und Erbrecht
Jurakompakt Familien- und Erbrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Knut Werner Lange, Dr. Robert Philipp Tischer 3. Auflage 2015. Buch. XIV, 161 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68636 8 Format (B x L): 11,8 x 18,0
MehrFamilienrecht 1357 BGB. I. Ratio
I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrGeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs BGB
Zivilrecht Familienrecht Übersichten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs - 1357 BGB A. Regelung 1357 a.f. BGB war geprägt von dem Leitbild der Hausfrauenehe ( 1356 a.f.). Die sog. Schlüsselgewalt berechtigte
MehrI.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V IX I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft 1 1. Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht 1 II. Verlöbnis und Probepartnerschaft" 2 IM.
MehrDie Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern
Maike Schäfer Die Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern Die Voraussetzung des Anspruchs auf Elternunterhalt unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verlag
MehrBeispiel: Martin Fries
1 1362 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert eine widerlegbare Eigentumsvermutung: Was im Besitz beider Ehegatten oder eines Ehegatten ist, gilt als Eigentum des Schuldners Beispiel: o Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs
MehrVerwandtschaft und Abstammung / Verwandtenunterhalt / Gesetzliche Vertretung des Kindes. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 18.06.2012 Verwandtschaft und Abstammung / Verwandtenunterhalt / Gesetzliche Vertretung des Kindes Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701
Mehranderes kann nur dann gelten, wenn der Berechtigte die Abfindung durch Verheimlichen einer unmittelbar bevorstehenden Wiederheirat erschlichen hat.
anderes kann nur dann gelten, wenn der Berechtigte die Abfindung durch Verheimlichen einer unmittelbar bevorstehenden Wiederheirat erschlichen hat. In diesem Fall soll der Verpflichtete ggf. Schadensersatz
MehrJura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
Mehra. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).
8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis Kapitel Das G etrenntleben von E h e g a tte n Kapitel Die Scheidung... 13
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V XI 1. Kapitel Das G etrenntleben von E h e g a tte n... 1 2. Kapitel Die Scheidung... 13 3. Kapitel Ehew ohnung und H aush altsgeg en stän de... 29 4.
MehrFAMILIENRECHTLICHE SCHRIFTEN BAND 1. Dr. Rolf Kofler Fachanwalt für Familienrecht. Scheidungshandbuch
FAMILIENRECHTLICHE SCHRIFTEN BAND 1 Dr. Rolf Kofler Fachanwalt für Familienrecht Scheidungshandbuch Ein praktischer Ratgeber zur Trennung, Scheidung und zur Regelung der Folgen Völker & Partner Rechtsanwälte,
MehrDie Reform des Unterhaltsrechts 2008 Gegenüberstellung der Gesetzesänderungen materielles Recht
TREUTLER RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Prüfeninger Straße 62 93049 Regensburg Tel.: (09 41) 9 20 69-0 Fax: (09 41) 9 20 69-20 www.t-anwaelte.de Die Reform des Unterhaltsrechts 2008 Gegenüberstellung der Gesetzesänderungen
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage
Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Gesetzliche Grundlage.............................. 5 3. Auskunftspflicht der Parteien......................... 12 4. Höhe des Unterhalts................................
MehrHumane Trennung und Scheidung - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München VHTS - Berlin
Verein Humane Trennung und Scheidung e. V. - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München Postfach 15 21 03 80052 München Tel/Fax 089/530 95 39 www.vhts-muenchen.de
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrPOLISH LEGISLATION. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v Artikel 55.
Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses POLISH LEGISLATION Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v. 25.2.1964 1 Teil IV Die Beendigung der Ehe Artikel 55. 1. Wird einer der Ehegatten
MehrEheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis
Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrWas brauchen die Eltern oder: Die Frage nach dem Unterhaltsbedarf
Teil 4: Was brauchen die Eltern oder: Die Frage nach dem Unterhaltsbedarf I. Woraus sich der Unterhaltsbedarf der Eltern zusammensetzt Der typische Fall beim Elternunterhalt liegt so, dass sich der unterhaltsberechtigte
MehrUnbenannte Zuwendungen. Lehrprobe. PD Dr. Carsten Fischer
Unbenannte Zuwendungen Lehrprobe PD Dr. Carsten Fischer download der Folien: http://www.inp.jura.uni-koeln.de/15464.html Unbenannte Zuwendungen andere Bezeichnungen: - ehebedingte Zuwendungen - (familienrechtliches)
MehrAnsprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil
KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation
MehrKapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
13 Kapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Seit jeher bestand und besteht der naturrechtlich hergeleitete Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, von diesen erzogen und versorgt zu werden. Er
MehrDie Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr
Dimitrios Stamatiadis Die Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 Erster Teil 21 1 Materielles Scheidungsrecht
Mehr[1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts?
Test Familienrecht [1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts? [1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Familienrecht I. Gegenstand des Familienrechts - Familie = Eltern(teil) +
MehrUÄndG Synopse
UÄndG 2008 - Synopse Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 01.01.2008 1361 - Unterhalt bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrEheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen
Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg
MehrExaminatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 27. November 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Statusrechtliche Auswirkungen
MehrRegister des Ratgebers "Trennung und Scheidung"
Register des Ratgebers "Trennung und Scheidung" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abstammung 33 ff. Adoption s. Annahme als Kind Aktueller Rentenwert 153 Annahme als Kind 37 ff.
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 -
Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1 751 16.07.84 Sachgebiet 404 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 721/12 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 9. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrWiederholung und Vertiefung Familienrecht
MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Familienrecht Sommersemester 2016 Verlöbnis ( 1297 ff.) 1. Begriff (doppelte Bedeutung) gegenseitiges Versprechen künftiger Eheschließung familienrechtliches
MehrDie Unterhaltspflicht
Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrLösungsskizze zur Abschlussklausur Familienrecht
FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. Mathias Rohe, M.A., RiOLG
MehrI. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB
I. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB 1. Allgemeine Prüfungskriterien ist die nacheheliche Einkommensdifferenz Ausdruck eines ehebedingten Nachteiles, der zudem
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen 22. November 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Statusrechtliche Auswirkungen der Eheschließung Früher generelles Übertreten der Frau in den Stand des
MehrUmstrittenes Ehegattensplitting
Umstrittenes Ehegattensplitting Ehegattensplitting zu Gunsten der Kinder abschaffen Die Abschaffung des Ehegatten-Splitting ist überfällig... Es ist nicht die Aufgabe des Staates, den Trauschein zu fördern.
MehrWiederholungsfragen zu Teil 6
Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 7, 24.05.2011 Wiederholungsfragen zu Teil 6 Muss jeder Ehegatte vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten sein? Die Zustimmung zur
MehrVertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrUNTERHALT EIN BEGRIFF MIT UNTERHALTUNGSWERT
UNTERHALT EIN BEGRIFF MIT UNTERHALTUNGSWERT Bis gestern waren wir eine Familie... Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema finden Sie auf den folgenden Seiten Wie geht es nun weiter? Wer muss für wen
MehrHaufe TaschenGuide 134. Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen. von Michael Baczko. 3. Auflage 2008
Haufe TaschenGuide 134 Elternunterhalt Wenn Kinder zahlen sollen von Michael Baczko 3. Auflage 2008 Elternunterhalt Baczko schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware
MehrVerliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen
Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945
Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 1. Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 II 1. Die familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel - Einleitung 1 A. Regelung im BGB 1
Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel - Einleitung 1 A. Regelung im BGB 1 I. Das Familienrecht im 4. Buch des BGB 1 II. Rechtsdogmatische Besonderheiten des Familienrechts 1 III. Begriff der Familie 6 IV. Begriff
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrErfahrungsaustausch Familienrecht
Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung
Mehr5. Bedürftigkeit. 6. Leistungsfähigkeit. aus eigenen Mitteln decken kann oder bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts ist.
20 Grundprinzipien des Ehegattenunterhalts aus eigenen Mitteln decken kann oder bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch 5. Bedürftigkeit Nur wer seinen Unterhaltsbedarf
MehrElternunterhalt + Sozialhilferegress
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Elternunterhalt + Sozialhilferegress Referentin: Julia Grauel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht 1 Überblick
MehrHaushaltsführung und Mitarbeit. Ehegatteninnengesellschaft. Zuwendungen unter Ehegatten. Haftung unter Ehegatten. Ehename
Haushaltsführung und Mitarbeit Ehegatteninnengesellschaft Zuwendungen unter Ehegatten Haftung unter Ehegatten Ehename Haushaltsführung 1356 Abs. 1 S. 1 BGB: Einvernehmen 1356 Abs. 2 S. 1 BGB: Recht zur
MehrFamilienrecht Vorlesung 10. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft Abschnitt 7 Vermögensausgleich neben dem Güterrecht Ehebedingte Zuwendungen 19. Januar 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall Dokumentationsprobleme
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsvereeichnis Literaturverzeichnis. Erster Teil. Ehegattenunterhalt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vorwort Abkürzungsvereeichnis Literaturverzeichnis V XIII XVII Erster Teil. Ehegattenunterhalt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Vorbemerkungen
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 22. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014
Grundrisse des Rechts Familienrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 22. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66844 9 Zu Leseprobe und Sachverzeichnis
MehrInhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Sachenrecht...19
Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...15 Literaturhinweise...17 Sachenrecht...19 I. Die Grundlagen des Sachenrechts...19 1. Allgemeines...19 2. Das Abstraktionsprinzip...20 3. Numerus clausus
MehrVerwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser
Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das
MehrJura Online - Fall: Out of this world - Lösung
Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch
MehrEhegatten haften vorrangig für einander Kinder erst sekundär auf Elternunterhalt
FAMILIENUNTERHALT Ehegatten haften vorrangig für einander Kinder erst sekundär auf Elternunterhalt von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Berlin Ein unterhaltsbedürftiger Elternteil muss immer
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrFamilienrecht Vorlesung 8. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 8. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den
Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von
Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien
MehrFamilienrecht. von. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab. em. o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena
Familienrecht von Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena 21., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2013 Inhaltsverzeichnis
MehrFamilienrecht Vorlesung 4. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Schlüsselgewalt Namensrecht + Zwangsvollstreckung 10. November 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall 1 Fallgestaltung: Untreu und Keusch haben sich
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 20. Auflage
Grundrisse des Rechts Familienrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 20. Auflage Familienrecht Schwab schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrDIE EHEGATTEN IM SCHEIDUNGS-, GÜTER- UND ERBRECHT
DIE EHEGATTEN IM SCHEIDUNGS-, GÜTER- UND ERBRECHT Lars Hauser, lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M. ALTENBURGER LTD legal + tax Seestrasse 39 8700 Küsnacht Unternehmer Forum Schweiz Davos Kongress Treuhand
Mehr