0,5 Bäume. Zusätz2ich ist ein fachgerechter Nachschnitt im Wurzelbereich und die entsprechende Kroneneinkihzung

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3 . 532 Amtsblatt fur Mecklenburg-Vorpommern 2007 NI 44 bedeutendem wert unterliegen keiner Genehmigungspflicht (vergleiche 3 26a Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes). Daher kann in diesen Fäiien keine Kompensationsverpflichtung entstehen. abgängig. Der Ausgleich beträgt demnach insgesamt 0,5 Bäume. Zusätz2ich ist ein fachgerechter Nachschnitt im Wurzelbereich und die entsprechende Kroneneinkihzung anzuordnen. Bäume, die aufgrund natürlicher Ursachen absterben oder abgestorben sind, unterliegen ebenfalls keiner Kompensationspflicht. Zu den natürlichen Ursachen gehören insbesondere das Alter und Baumktankheiten Ausgleich und Ersatz Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind in der Regel mit einheimischen und standortgerechten Bäumen vorzunehmen. Nicht einheimische Bäume sind nach Abstimmung Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen mit dem Kompensationspflichtigen vorrangig durch einheimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. Aus- Der Kompensationsbedarfist nach Maßgabe der Anlage I, genommen hiervon sindwegen ihrer Seltenheit die unter.. die Bestqdteil dieser Venvaltungsvorschgift ist, zu berechnen. Nummer 2.5 aufgeführten nicht heimischen Baumarten. Im Einzelfall kann eine Verwendung fremdländischer Bau- ' ' marten zugelassen werden, wenn dies wegenbesonderer.. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die unter Gründe (zum Beispiel Histone) sinnvoll erscheint. '. Nummer 2.5 aufgezählten seltenen Baumarten. Bei geschützten Bäumen dieser Arten erfolgt die Kompensation. Ausg1eichspfla"qngen sind nach Möglichkeit auf dem ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern in einer Höhe von der Baumabnahme betroffenen Gmndstück oder in von 130 Zentimetern über dem Erdboden immer im Ver- unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Eine sinnvolle hältnis von 1 : 3. Ausgleichspflanzung setzt voraus, dass auf dem Gmndstück ausreichend Platz für die Entwicklung der neu Bei Baumgruppen ist jeder der Baumgruppe angehörende anzupflanzenden Bäume zur Verfügung steht. Daher ist Baum einzeln zu kompensieren. insbesondere Rücksicht auf die vorhandene Bebauung sowie Versorgungsleitungen zu nehmen. ~ Unsachgemäße Schnittmaßnahmen und sonstige Schädigungen Steht dieser P& nicht zur Verfügung, kann gerade bei kleineren Grundstücken zum Beispiel die Anpflanzung Der ~ompensationsumfang bei unsachgemäßen Schnitt- kleinkroniger Bäume, einer Laubholzhecke, von hochstämmaßnahmen und sonstigen Schädigungen eines geschütz- migen Obstbäumen alter Kultursorten oder einer Gebüschten Baumes ist anhand des Staminumfangs und des Laub- gnippe angemessener sein als die Anpflanzung von verlustes nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil die- Großbäumen, die innerhalb weniger Jahrzehnte wiedemm ser Verwaltungsvorschnft ist, zu ermitteln. zu Problemen führen könnten. Auch in diesen Fällen sind die Ausgleichspflanmngen in der Regel mit einheimischen ~ Der Kompensationsumfang ist für jeden einzelnen geschä- und standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. digten Banm in absoluten Werten angegeben Pflanzpflicht Wurzelschäden Soweit danach Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen recht- Ein unsachgemäßer Eingriff im Wurzelhereich wird wie lich und tatsächlich möglich und zweckmäßig sind, besteht folgt kompensiert:.. für den Kompensationspflichtigen lediglich eine Pflicht zur Pfianzung im Verhältnis von 1 : 1. Für einen darüber hi- Bei einem Verlust von Starkwurzeln (=Wurzel mit einem ' nausgehenden Kompensationsumfang besteht für den Durchmesser von über fünf Zentimetern) wird davon aus- Pflichtigen ein Wabirecht, ob er zusätzliche Anpflanrungegangen, dass jeder Starkwurzelverlust einem Wurzelver- gen vornimmt oder eine Ausgleichs?ahlung leistet, soweit lusi \On tüni Pro7cni r.nr\prichi. Je funfprozcniigeiii Wur- dcr ~11~31711ihe Kumpen~all<ln~llnlldng ctne gd ahl ~cl\erlu~t is1 cin Aui~lr.i:h mit 0.1 Biumen \or~uneliiiicn. duinucht. L)cr levie :\bsat/ untcr Numnicr 31.5 xill cni- Zusätzlich ist zu prüfen, ob durch OrdnungsGerfügung ein sprechend. fachgerechter Nachschnitt im geschädigten Wurzelbereich sowie in der Krone angeordnet werden sollte. &i$&i& Wurden derart viele Starkwurzeln gekappt, dass die Stand- Ein Kompensationserfordernis im Verhältnis von 1 : 2,4 sicherheit oder das Überleben des Baumes in Frage steht, ist bedeutet demnach: Pnanzpflicht irn Verh'äitnis 1 : 1, Wahlvon einem Totalverlust auszugehen. Der betroffene Baum recht zwischen zusätzlicher Anpflanzung eines Baumes ist abzunehmen. Der Kompensationsnmfang bei einem und &sgleichszahlung für einen Baum, Ansgleichszah- Totalverlust bestimmt sich im Übrigen nach Anlage 1. lung für 0,4 Bäume. Auf einer Baustelle werden unsachgemäße ~urzelka~~ungen an 'fünf Starkwurzeln festgestellt. Der Baum ist nicht Soweit Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzpfl~n~en nachweisbar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

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