SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015
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- Samuel Kalb
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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2015 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 12 Auszug Umrechnungstabellen (8 Seiten) Individuelle Konten (1 Seite) Auszug Rententabellen (15 Seiten) Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in1 Experte/in 2
2 Aufgabe 1: Versicherungspflicht 4 Max Ludwig lebt in eingetragener Partnerschaft mit seinem Partner Ping Cheung (Chinesischer Staatsbürger) in Ascona TI. Max wird im Auftrag seiner CH-Arbeitgeberin für drei Jahre in Peking ein Bauprojekt leiten. Sein Jahreslohn beträgt CHF 250' Im Einverständnis mit seiner Arbeitgeberin führt er die obligatorische Versicherung weiter. Sein Partner Ping ist nicht erwerbstätig und will Max sechs Monate später nach Peking nachreisen. Der nicht erwerbstätige Partner Ping Cheung erkundigt sich bei Ihnen, wie er Beitragslücken in der AHV vermeiden kann, und wie es mit der Beitragspflicht für die sechs Monate alleine in der Schweiz aussieht. Was antworten Sie ihm? Geben Sie jeweils die gesetzliche(n) Grundlage(n) an. 4 Lösungsvorschlag: Der Partner kann der obligatorischen Versicherung beitreten (Art. 1a Abs. 4 Bst. C AHVG). (1 Punkt) Er muss ein entsprechendes Gesuch innert 6 Monaten nach Abreise nach China einreichen, damit die Versicherung ununterbrochen weiterläuft (Art. 5j Abs. 1 AHVV). (1 Punkt) Wenn er die Beitrittserklärung später einreicht, beginnt die Versicherung erst am ersten Tag des Monats, der der Beitrittserklärung folgt (Art. 5j Abs. 2 AHVV). (1 Punkt) Durch die Weiterführung der obligatorischen Versicherung von L. ist die Beitragspflicht für den Partner bis zur Ausreise nach Peking erfüllt (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, Art. 28 AHVV). (1 Punkt) Seite 2
3 Aufgabe 2: Versicherungspflicht 2 Ping Cheung kennt eine nicht erwerbstätige Frau aus Laos, die sich in der Schweiz aufhält, und die als schutzbedürftige Person ohne Aufenthaltsbewilligung gilt. Ping fragt Sie, ab wann diese Person versichert sei und Beiträge entrichten müsse. Was antworten Sie ihm? 2 Lösungsvorschlag: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an, in der AHV/IV/EO versichert (1). Die Beiträge sind allerdings erst dann festzusetzen, wenn diese Personen: - als Flüchtlinge anerkannt wurden, - eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder - Anspruch auf Leistungen der AHV/IV haben (1 Punkt) Seite 3
4 Aufgabe 3: Beitragswesen 5 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen () oder nicht (): 3.1 Bei auszugleichenden Beiträgen über 25% und bei nachgeforderten Beiträgen endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge. 3.2 Ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, können in jedem Fall der Versicherung beitreten. 3.3 Auf beitragspflichtigem Einkommen aus einem selbstständigen Nebenerwerb von CHF 2' pro Kalenderjahr werden die Beiträge nur erhoben, wenn dies der Versicherte verlangt. 3.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf der Basis des Vermögens sowie der Einkommen aus Renten (ohne versicherungseigene Leistungen) festgelegt. 3.5 Die Hausfrau des vollzeitlich tätigen Lehrers, den sie im Dezember 2014 geheiratet hat, kann verlangen, dass der Beitrag für das AHV-pflichtige Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit von CHF 7' im Jahr 2014 zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. 3.6 Die nicht erwerbstätige 62-jährige, AHV-Rente-beziehende Ehefrau eines 70-jährige Rentners, welcher als Arbeitnehmer noch einen AHVpflichtigen Bruttolohn von CHF bezieht, muss bei einem gemeinsamen Reinvermögen von CHF 15,5 Mio. Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. 3.7 Die Ausgleichskassen ermitteln in der Regel das Einkommen und das Eigenkapital für die Berechnung der Beiträge der Selbstständigerwerbenden. Seite 4
5 Aufgabe 3: Beitragswesen (Fortsetzung) 3.8 Die Akontozahlungen von Beiträgen müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verfall der Zahlungsperiode geleistet werden. 3.9 In der AHV freiwillig versicherte Personen werden von der Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahrs nicht vollständig bezahlt haben Die Arbeitgeber bezahlen die Beiträge vierteljährlich, sofern die jährliche Lohnsumme CHF 200' übersteigt. Lösungsvorschläge Seite 5
6 Aufgabe 4: Massgebender Lohn 15 Die Geld AG für Vermögensberatungen hat im Jahr 2014 ihren Angestellten folgende Entschädigungen ausgerichtet: 1) Liu Nguyen, Chief Executive Officer (CEO), geboren : Monatslohn brutto CHF 15' (13x), zusätzlich eine einmalige Dividende von CHF 5'500.--; Herr Nguyen ist an der Geld AG beteiligt, Wert der Beteiligung: CHF ) Sandra Kumm, Sekretärin, geboren : Monatslohn brutto CHF 3' (13x), zusätzlich ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatslohns. Die Angestellte hat zudem eine monatliche Kinderzulage von CHF (12x und inkl. betriebliche Kinderzulagen von 12x CHF ) für ihre Tochter Lea erhalten. 3) Josef Meier, Sachbearbeiter, geboren : Monatslohn brutto CHF 4' (12x). Herr Meier wohnt in Lugano, weshalb er zusätzlich eine Wegentschädigung von CHF (12x) erhielt. 4) Leo Stutz, geboren : erhielt eine einmalige Zahlung für die Mithilfe beim hauseigenen Winterdienst im Januar 2014, netto CHF 2' ) Sybille Lehmann, Sachbearbeiterin, geboren : hat die Geld AG per verlassen, Monatslohn brutto CHF 2' (kein 13. Monatslohn, dafür eine einmalige Zahlung für die langjährige Zusammenarbeit von CHF ). Erstellen Sie anhand dieser Angaben die Lohnbescheinigung 2014 (massgebender Lohn) und berechnen Sie die Beiträge AHV/IV/EO und ALV/ALV- Solidarität. Der Verwaltungskostensatz der zuständigen Ausgleichskasse beträgt 2,30%. Lösungsvorschlag: Mitarbeiter Massgebender Lohn AHV/IV/EO 10.3% ALV1 bis ALV2 ab VK 2.3% Beitrag Nguyen L Kumm S Meier J Stutz L Lehmann S TOTAL Korrekturhinweise: massgebender Lohn: (2 /Person, total 10 ) Berechnung AHV-Beitrag (1 Punkt), Berechnung ALV-Beitrag (1 Punkt), Berechnung ALV-Solidaritätsbeitrag (1 Punkt), Berechnung VK (2 ), Total 15 Stutz Leo: (brutto gemäss Tabelle: 2'613.00). Seite 6
7 Aufgabe 4: Massgebender Lohn (Fortsetzung) Seite 7
8 Aufgabe 5: Beiträge Selbstständigerwerbende 6 Peter Sutter betreibt seit dem mit seiner Ehefrau Maria Sutter eine Kollektivgesellschaft im Bereich Holzhandel und Montage. Frau Sutter arbeitet zu 80% bei der Landi Immergrün und ist bei der Kollektivgesellschaft für die Administration zuständig. Die AHV-Steuermeldungen 2013 weisen folgende Eckdaten aus: Einkommen aus der Kollektivgesellschaft Teilhaber Sutter Peter CHF 45' Einkommen aus der Kollektivgesellschaft Teilhaberin Sutter Maria CHF 4' Investiertes Eigenkapital Teilhaber Sutter Peter CHF 250' Investiertes Eigenkapital Teilhaberin Sutter Maria CHF 250' Geben Sie an, ob die beiden Teilhaber persönliche Beiträge zu entrichten haben, und berechnen Sie diese Beiträge gegebenenfalls. Beide Teilhaber haben bisher noch keine Akontobeiträge geleistet. Der Zinssatz auf das investierte Eigenkapital beträgt für das Jahr ,5%. Der Verwaltungskostensatz der zuständigen Ausgleichskasse beträgt 2,75%. 6 Lösungsvorschlag: Sutter Peter Sutter Maria Grundlage Ansatz % Beitrag EK Zins (1 P) x 1.5% = : 12 x Aufrechnung (1 P) ( : 92.29) x Persönlicher Beitrag (0,5 P) Verwaltungskosten (0,5 P) Kein Beitrag geschuldet, da Nebenerwerb: ( ) = 1834 (3 ) Seite 8
9 Aufgabe 6: Rentenberechnung 25 Max Brunner, geboren am , und Barbara Brunner, geboren am , melden sich im Dezember 2014 für den Bezug der AHV-Renten bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Aus dem Anmeldeformular sind folgende Daten ersichtlich: Max Brunner Nationalität: CH Geburtsort: Rothrist (AG) Wohnsitz: Genf, seit seinem 16. Altersjahr. Auslandaufenthalt in Peru vom Januar 1976 bis Dezember Herr Max Brunner gibt per jegliche Erwerbstätigkeit auf. Er möchte seine Rente um ein Jahr vorbeziehen. Barbara Brunner Nationalität: Bürgerin der USA Geburtsort: Boston (USA) Wohnsitz: Genf seit Januar Vor der Wohnsitznahme in Genf hat Frau Brunner in Boston (USA) gelebt (bis Dezember 1980). Frau Barbara Brunner gibt ebenfalls per ihre Erwerbstätigkeit auf. Heiratsdatum: , das Ehepaar hat drei Kinder: Ted, geboren am Bill, geboren am Jimmy, geboren am , Student an der Universität Lausanne. Berechnen Sie die Rentenleistungen ab März 2015 des Ehepaars Brunner auf der Basis der beigefügten individuellen Konti sowie mit Hilfe der Tabellen. Zeigen Sie den Lösungsweg detailliert und nachvollziehbar auf. 25 Seite 9
10 Aufgabe 6: Rentenberechnung (Fortsetzung) Lösungsvorschlag: Rente Brunner Max Beitragsjahre Jahrgang: 43 Jahre (0,5 ) Beitragsjahre Brunner Max: 41 Jahre plus 2 Jugendjahre = 43 Jahre (2 ) Anwendbare Rentenskala: 44 (0,5 ) Erwerbseinkommen: CHF (2 ) Aufwertungsfaktor: 1,179 (1 Punkt) Durchschnittl. Einkommen: CHF (1 Punkt) Erziehungsgutschriften: 26 Jahre, ½ Gutschriften; CHF (2 ) Massgebendes durchschnittl. Einkommen: CHF CHF = Total CHF = Tabellenwert: (1 Punkt) Rentenleistungen: Unplaf. Rente: CHF Plaf. Rente: CHf Kürzung (6,8 %) - CHF 123. Rentenbetrag: ( 3 ) Keine Kinderrente während Vorbezug (1 Punkt) Rente Brunner Barbara Beitragsjahre Brunner Barbara: 34 Jahre (0,5 ) (Beitragsjahre Jahrgang: 43 Jahre) Anwendbare Rentenskala: 35 (0,5 ) Erwerbseinkommen: CHF (2 ) Seite 10
11 Aufgabe 6: Rentenberechnung (Fortsetzung) Lösungsvorschlag (Fortsetzung): Aufwertungsfaktor: (1 Punkt) Durchschnittl. Einkommen: CHF (1 Punkt) Erziehungsgutschriften: 26 Jahre, ½ Gutschriften; CHF (2 ) Massgebendes durchschnittl. Einkommen: CHF CHF = Total CHF = Tabellenwert: CHF (1 Punkt) Rentenleistungen: Unplaf. Rente: CHF Plaf. Rente: CHF Kinderrente: CHF ( 3 ) Seite 11
12 Aufgabe 7: Vorausberechnung Rente 3 Irma Bossard, CH-Bürgerin und seit Geburt in der Schweiz wohnhaft, ist 55 Jahre alt und macht sich Gedanken hinsichtlich Zeitpunkt ihrer Pensionierung. Sie möchte sich über die allfällige Höhe ihrer AHV-Rente informieren. Welche Voraussetzungen bestehen für die Einreichung eines Gesuchs um Vorausberechnung, und wo muss Frau Bossard dieses einreichen? Ist ein solches Gesuch kostenpflichtig? 3 Lösungsvorschlag: Jede Person, die in der AHV versichert ist oder war, kann sich die Altersrente vorausberechnen lassen (1 Punkt). Die Vorausberechnung ist grundsätzlich unentgeltlich (1 Punkt). Zuständig für die Vorausberechnung ist diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist (1 Punkt). Seite 12
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