SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 2 Rentenskalen/Aufwertungsfaktoren (9 Seiten) Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte Experte 2

2 Aufgabe : Fragen betreffend die Organisation 3 Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch).. Die Revision der Ausgleichskassen erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen..2 Es gibt nur zwei Organisationsformen: Kantonale Ausgleichskasse und die Ausgleichskasse des Bundes..3 Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle. T richtig falsch.4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Register aller Rentenbezüger. T richtig falsch.5 Bevor die Ausgleichskasse eine Verfügung erlässt, erstellt sie einen Vorbescheid..6 Über Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Gericht am Wohnsitz der versicherten Person. Seite 2

3 Aufgabe 2: Versicherungsunterstellung 6 Bestimmen Sie bei den nachfolgenden Personen die Versicherungsunterstellung in der Schweiz. Kreuzen Sie die richtige Antwort an. 2. Ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Lugano, welcher in Italien für die Gesellschaft Finexpo SA arbeitet. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T 2.2 Ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, welcher zu 40% bei der Chemox AG in Basel und zu 60% bei der Malprix SA in Mulhouse F arbeitet. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T 2.3 Ein deutscher Staatsangehöriger, welcher sich in Australien niederlässt, nachdem er während 0 Jahren in der Schweiz gewohnt und gearbeitet hat. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T 2.4 Eine 26-jährige Schweizer Medizinstudentin, welche ihren Wohnsitz in Bern aufgibt und für 2 Jahre in Berlin D studieren will. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T Seite 3

4 Aufgabe 2: Versicherungsunterstellung (Fortsetzung) 2.5 Ein Schweizer, der in Ägypten für das Internationale Rote Kreuz (IKRK) tätig ist. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T 2.6 Ein selbstständigerwerbender Chinese mit Wohn- und Geschäftssitz in Peking PRC, welcher für 2 Monate in der Schweiz einen Auftrag ausführt. ist obligatorisch versichert ist nicht versichert kann die Versicherung weiterführen kann der freiwilligen Versicherung beitreten T Seite 4

5 Aufgabe 3: Massgebender Lohn 8 Berechnen Sie die Beiträge AHV/IV/EO und ALV folgender Versicherter auf Grundlage derer Lohnbestandteile. 3. Heiri Müller, geb , Lohnabrechnung August Bruttolohn: CHF 5' Provision: CHF Nachtarbeitszuschlag: CHF AHV/IV/EO (5,5%): 6'300 : 00 x 5,5 = CHF ALV (,%): : 00 x, = CHF ( Punkt) ( Punkt) 3.2 Andrea Graf, geb , Lohnabrechnung September 202 Bruttolohn: CHF 2' Geschenk Geburt Tochter: CHF Kinderzulagen: CHF AHV: x 5,5 = ALV (,): 0'500 x, = 5.50 ALV Solidaritätsbeitrag 0,5% = 500 x 0,5 = 7,50 ( Punkt) ( Punkt) Seite 5

6 Aufgabe 3: Massgebender Lohn (Fortsetzung) 3.3 Peter Gerber, geb , Lohnabrechnung Juli 202 Bruttolohn: CHF 2' Treueprämie: CHF Teuerungszulage: CHF AHV/IV/EO 5,5: = 2 00 : 00 x 5,5 = 08.5 ( Punkt) ALV, : 0 ( Punkt) 3.4 Alice Meyer, geb , Lohnendabrechnung per Austritt aus dem Unternehmen Ende September Bruttolohn: CHF 5' Nachzahlung Bruttolohn August: CHF Abfindung für vorzeitige Vertragsauflösung: CHF 2' AHV/IV/EO 5,5: 7'700 : 00 x 5,5 = ALV, : : 00 x, = ( Punkt) ( Punkt) Seite 6

7 Aufgabe 4: Beitragsbezug 3 Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 4. Der Arbeitnehmer muss bei einem geringfügigen Lohn von unter CHF 2' eine Verzichtserklärung unterzeichnen, ansonsten der Arbeitgeber ihm zwingend AHV-Beiträge abzieht. 4.2 Die Arbeitgeber müssen die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einreichen. T richtig falsch 4.3 Die Ausgleichskassen erheben mit der zweiten Mahnung für eine Beitragszahlung eine Mahngebühr von CHF bis CHF Vergütungszinsen werden nur für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet werden, ausgerichtet. 4.5 Der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge verjährt mit Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beitragspflichtigen, spätestens aber 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden. T richtig falsch 4.6 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt die Ausgleichskasse einen Zuschlag von 50 % auf den geschuldeten Beiträgen. T richtig falsch Seite 7

8 Aufgabe 5: Berechnung von Beiträgen für Selbstständigerwerbende 5 Sachverhalt: Die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse am für Martin Weber folgende Zahlen: Erwerbseinkommen..20 bis : CHF 80' Eigenkapital per : CHF 474' Zinsen für Kapital: 2% Auftrag: 5. Berechnen Sie das massgebende Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge AHV/IV/EO. Zeigen Sie den Lösungsweg auf. 3 Erwerbseinkommen: CHF 80' Aufrechnung Beiträge: 80'000 x 00 : ( = 90.3) CHF 88' ( Punkt) Aufgerechnetes Einkommen CHF 88' Abzüglich 2% Zins vom EK, aufgerundet auf die nächsten 000: - CHF 9' ( Punkt) Massgebendes Einkommen CHF Abgerundet auf die nächsten 00: CHF 79' ( Punkt) [Korrekturhinweis: Rundungen auf ganze Franken und/oder.60 auch akzeptieren (also CHF )] Seite 8

9 Aufgabe 5: Berechnung von Beiträgen für Selbstständigerwerbende (Fortsetzung) 5.2 Legen Sie die AHV/IV/EO-Beiträge fest unter Berücksichtigung eines Verwaltungskostensatzes von 4%. 2 Beitragssatz 9,7 CHF 79' x 9.7 : 00 = CHF 7' ( Punkt) Verwaltungskostensatz: (4%) CHF 7'663.- x 4% = CHF CHF 7'663.- = Total Beiträge: CHF ( Punkt) Seite 9

10 Aufgabe 6: Berechnung von Beiträgen für Nichterwerbstätige Sachverhalt: 5 Für Hanna Süess, geb , IV-Rentnerin, werden vom Steueramt folgende Zahlen (für das Jahr 20) gemeldet: IV-Rente: BVG-Rente: Rente einer privaten Versicherung: Vermögen: CHF 23'640. CHF 8'000. CHF 5'000. CHF 56'900. Aufgabe: Berechnen Sie die persönlichen Beiträge AHV/IV/EO für Hanna Süess. Zeigen Sie den Lösungsweg auf. Der Verwaltungskostensatz beträgt 4%. Auszug aus der Beitragstabelle Nichterwerbstätige: 5 Vermögen Beitrag/Jahr Vermögen Beitrag/Jahr ' ' ' ' ' ' ' Seite 0

11 Aufgabe 6: Berechnung von Beiträgen für Nichterwerbstätige (Fortsetzung) IV-Rente ist nicht einzubeziehen. BVG-Rente: CHF ( Punkt) Private Rente: + CHF ( Punkt) Total: CHF 33'000. Total CHF 33'000 x 20 = CHF ( Punkt) Vermögen: CHF ( ) Total: CHF Massgebendes Vermögen: CHF ( ) AHV/IV/EO-Beiträge: CHF '545. ( ) Verwaltungskosten: CHF 6.80 ( ) Total Beiträge: CHF ' Seite

12 Aufgabe 7: Fragen betreffend den Rentenbereich 5 Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 7. Die Erziehungsgutschriften müssen jedes Jahr bei der Ausgleichskasse verlangt werden. 7.2 Die Witwen und Witwer, welche eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag von 25%. 7.3 Die Betreuungsgutschriften werden ab dem Jahr der Geburt des ersten Kindes bis zum vollendeten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes gewährt. 7.4 Die für die Rentenberechnung anwendbaren Aufwertungsfaktoren werden alle zwei Jahre festgelegt. 7.5 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt höchstens 50% der minimalen Altersrente. 7.6 Eine Frau, welche die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente gleichzeitig erfüllt, erhält die höhere Rente. T richtig falsch 7.7 Der Höchstbetrag der Altersrente beträgt das Doppelte der minimalen Altersrente. T richtig falsch Seite 2

13 Aufgabe 7: Fragen betreffend den Rentenbereich (Fortsetzung) 7.8 Grundsätzlich werden die Renten jedes Jahr der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 7.9 Solange ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht, kann für den gleichen Zeitraum keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden. T richtig falsch 7.0 Altersrentnerinnen und Altersrentner mit Wohnsitz in der Schweiz haben einen Anspruch auf Hilfsmittel. T richtig falsch Seite 3

14 Aufgabe 8: Einkommensteilung Splitting 3 In welchen Situationen wird eine Einkommensteilung vorgenommen? 3 - beide Ehegatten sind rentenberechtigt, ( Punkt) - eine Witwe oder ein Witwer hat Anspruch auf eine Altersrente, ( Punkt) - die Ehe ist durch Scheidung aufgelöst. ( Punkt) - auch möglich: Waisenrenten, wenn beide Eltern gestorben sind ( Punkt) [Korrekturhinweis: Gesetzliche Grundlage gemäss Artikel 29 quinquies AHVG (nicht Bestandteil der Antwort). Wenn mehr als drei Antworten: nur die ersten drei bewerten.] Seite 4

15 Aufgabe 9: Beitragslücken 3 Nennen Sie drei Möglichkeiten, um allfällige Beitragslücken bei der Berechnung der Altersrente aufzufüllen. 3 Berücksichtigung der Jugendjahre (Art. 52b AHVV) Berücksichtigung von zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahren (Art. 52d AHVV) Berücksichtigung von Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 52c AHVV) Anrechnung von Erziehungsgutschriften oder Anrechnung von Betreuungsgutschriften (auch zugelassen) [Korrekturhinweis: Punkt pro richtige Antwort, max. 3 ] Seite 5

16 Aufgabe 0: Hinterlassenenrenten 4 Haben die nachfolgend umschriebenen Personen im Jahr 202 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente? Begründen Sie Ihre Antwort kurz. 0. Eine 34-jährige Witwe, während 3 Jahren verheiratet, keine Kinder. Nein Keine Kinder, hat das 45. Altersjahr nicht zurückgelegt und war nicht mindestens 5 Jahre verheiratet. ( Punkt) 0.2 Eine 55-jährige Frau, geschieden, Mutter zweier volljähriger Kinder, verheiratet während 5 Jahren mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann. Ja Zwei Kinder und die Ehe hat mindestens 0 Jahre gedauert. ( Punkt) 0.3 Ein 48-jähriger Witwer, verheiratet seit 22 Jahren, Vater einer am.4.99 geborenen Tochter und eines am geborenen Sohnes. Nein Beide Kinder sind älter als 8 Jahre. ( Punkt) 0.4 Eine 22-jährige Frau, im Studium, deren Vater gestorben ist. Ja Waise in Ausbildung, unter 25 Jahren. ( Punkt) [Korrekturhinweis: Wenn Begründung nicht vollständig: Abzug 0.25 ; nur Art. erwähnt oder nur Ja/Nein = statt Punkt] Seite 6

17 Aufgabe : Berechnung der Altersrente Sachverhalt: 2 Gina Bernardi, geboren , nicht verheiratet, Staatsangehörige von Italien, hat stets in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Weil der Vater ihrer Kinder stets in Italien gelebt und gearbeitet hat, hat sie ihre Töchter Paula, geboren , und Laura, geboren , die an der Universität Genf studiert, alleine erzogen. Gina Bernardi wünscht einen Rentenvorbezug um 2 Jahre und reicht im Juli 202 bei Ihrer Ausgleichskasse ein Gesuch um Altersrente ein. Auf ihrem Individuellen Konto sind folgende Einkommen eingetragen: Jahr Periode AHV-Lohn Jahr Periode AHV-Lohn ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Total '738' Seite 7

18 Aufgabe : Berechnung der Altersrente (Fortsetzung) Fragen/Aufträge: Berechnen Sie die geschuldeten Leistungen der AHV anhand der beiliegenden Tabellen. Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen.. Welche Jahrgangstabelle ist anwendbar? 4 ( Punkt) [Korrekturhinweis: Auch als Antwort akzeptieren: 202; Frage kann auch so verstanden werden, dass nach Jahr gefragt wird.].2 Welche Beitragsdauer liegt vor? 4 ( Punkt).3 Welche Rentenskala ist anwendbar? 44 ( Punkt).4 Wie hoch ist die Gesamtsumme der Einkommen? CHF '76'500. ( Punkt).5 Welcher Aufwertungsfaktor ist anwendbar?,220 ( Punkt) Seite 8

19 Aufgabe : Berechnung der Altersrente (Fortsetzung).6 Wie hoch ist der Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. '76'500 *,220 / 4 = CHF 5'076. ( Punkt).7 Wie hoch ist der Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungsgutschriften? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf * 2 * 3 = 4'760 * 24 / 4 = CHF 24' (2 ).8 Welches ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen? CHF 76' ( Punkt).9 Wie hoch ist je der Betrag der monatlichen Renten von Gina, Paula und Laura? 3 Gina: einfache Altersrente: CHF ,6% = CHF ' Paula: -- (älter als 25 Jahre, keine Rente) ( ½ ) (½ Punkt) Laura: -- (keine Kinderrente für die Dauer des Vorbezugs) ( Punkt) Seite 9

20 Aufgabe 2: Rentenskalen 2 Welche Rentenskala ist für die Festsetzung des Höchstbetrages der Renten eines Ehepaares anwendbar, wenn der Ehemann in die Rentenskala 38 einzustufen ist und die Ehefrau in die Skala 26? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen. 2 Die Skala 34 (2 x die Skala 38 + x die Skala 26 = 02 : 3 = 34) Gesetzliche Grundlage: Art. 53 bis AHVV [Korrekturhinweis: ½ für die Skala und Formel/Begründung, ½ Punkt für den Artikel; wenn Formel/Begründung richtig, aber Resultat fehlt/falsch: statt ½ ; Nennung Art. 35 AHVG alleine (ohne 53bis AHVV) gibt keine für die gesetzliche Grundlage; Richtige Skala erwähnt, aber nicht begründet, weshalb: minus 0,5 ]. Seite 20

21 Aufgabe 3: Flexibles Rücktrittsalter Punkt Nennen Sie zwei Sachverhalte, bei welchen ein Rentenaufschub nicht möglich ist. (Art. 55 bis lit. b und c, g AHVV) - Wenn die Altersrente eine Invalidenrente ablöst, - Wenn zu der Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird. - Altersrenten für freiwillige Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Art. 92 AHVG oder Art. 76 IVG bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Art. 2 Abs. und 2 AHVG bezogen haben. Auch akzeptiert: - Art. 55quater Aufschubserklärung nicht rechtzeitig erfolgt - Bezug einer ausserordentlichen Rente Aufschub nicht möglich, Art. 39 Abs. AHVG [Korrekturhinweis: ½ Punkt pro richtige Antwort. Maximal Punkt, bewertet werden die ersten zwei Antworten; Das Nennen lediglich eines Artikels führt zu ½ Punkt.] Seite 2

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