Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß

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1 ) Bau- und Planungsdezernat Arbeitsprogramm, Sitzungstermine Der Vorschlag des Sonderausschusses für Innenstadtentwicklung Nr. 2 vom wurde wie folgt zum Beschluss erhoben: Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2 ) Stadtplanungsamt Arbeitsprogramm Sonderausschuss Innenstadt Sonderausschuss Innenstadtentwicklung vom ; Vorschlag-Nr. 2 Der Vorschlag des Sonderausschusses für Innenstadtentwicklung Nr. 6 vom wurde wie folgt zum Beschluss erhoben: Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

3 ) Stadtplanungsamt Städtebaulicher Ideenwettbewerb Wittgarten / Josef-Witt-Platz Vorgang Bau- und Planungsausschuss vom , Beschluss-Nr. 140 Der Vorschlag des Sonderausschusses für Innenstadtentwicklung Nr. 7 vom wurde wie folgt zum Beschluss erhoben: Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Mit der Durchführung eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs Wittgarten/ Josef-Witt-Platz besteht grundsätzlich Einverständnis. Ein geeignetes und erfahrenes Büro für die Vorbereitung sowie Durchführung des Wettbewerbs ist durch die Verwaltung auszusuchen und zu beauftragen. Eine finanzielle Unterstützung des Wettbewerbs durch Städtebaufördermittel ist anzustreben.

4 ) Umbenennung einer bereits bestehenden Stichstraße mit Wendehammer im Industrie- und Gewerbegebiet südlich der Brandweihersiedlung, Weiden-West II Folgender Sachstandsbericht lag dem Plenum vor: Im März dieses Jahres ist Herr Ernst Rothfischer aus Schwaig bei Nürnberg gestorben. Nachdem sein mittelständisches Unternehmen in Schwaig flächenmäßig an seine Grenzen stieß, gelang es Herrn MdB a.d. Prof. Dr. Max Kunz den ehemaligen Bürger der Stadt Weiden i.d.opf. Herrn Ernst Rothfischer für einen neuen Standort im damals neuen Gewerbegebiet Weiden West II zu gewinnen. Von Seiten des Herrn StR Wolfgang Pausch wurde der Namensvorschlag zur Umbenennung eines Teilarmes der Hans-Striegel-Str. auch gleichlautend durch Herrn MdB a.d. Prof. Dr. Max Kunz und Herrn Rothfischer jun. eingebracht. Von der Umbenennung des Straßenstückes ist derzeit kein Anlieger direkt betroffen. Ernst Johann Georg Rothfischer: Dipl. Kaufmann wurde am in Weiden i.d.opf., als Sohn des Kaufmanns Dr. Johann Rothfischer und Frau Anna Luise Röger geboren. Folgender Beschlussvorschlag lag dem Plenum vor: Der Sachstandsbericht des Stadtplanungsamtes Vermessung diente zur Kenntnis. Mit der Umbenennung des nach Süden abzweigenden Teilarmes der Hans-Striegel-Str. zwischen den Haus-Nummern. 3 und 5 in Ernst-Rothfischer-Straße besteht Einverständnis. Der in den Anlagen gekennzeichnete Straßenzug dient der Beschlussvorlage. Der Sachstandsbericht des Stadtplanungsamtes Vermessung diente zur Kenntnis. Mit der Umbenennung des nach Süden abzweigenden Teilarmes der Hans-Striegel-Str. zwischen den Haus-Nummern. 3 und 5 in Ernst-Rothfischer-Straße besteht Einverständnis. Der in den Anlagen gekennzeichnete Straßenzug dient der Beschlussvorlage.

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6 ) Weidens Bewerbung zur Fairtrade-Stadt Zwischenbericht sowie ergänzter Ratsbeschluss Folgender Sachstandsbericht lag dem Plenum vor: Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. fasste in der Sitzung vom folgenden Beschluss (Nr. 5/2016): Der erhält den Auftrag, die Erfüllung der weiteren Kriterien für eine Bewerbung anzustreben. Sofern sich diese erfüllen lassen, erfolgt automatisch die Bewerbung um den Titel Fairtrade-Town. Der Verein Fairtrade e.v. gibt dabei folgende fünf Bewerbungskriterien zwingend vor: 1. Ratsbeschluss. 2. Installierung Steuerungsgruppe. 3. Angebot von Produkten aus fairem Handel im Einzelhandel und Cafes/Restaurants. 4. Angebot von Produkten aus fairem Handel in öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Kirchen, Vereine) und Durchführung von Bildungsaktivitäten zum Thema Fairer Handel. 5. Berichte der örtlichen Medien über alle Aktivitäten. Mit OB-Schreiben vom wurde die Sachbearbeitung in dieser Angelegenheit dem Umweltamt zugewiesen. Im Juni 2016 wurde mit der Gründung einer Steuerungsgruppe eine weitere Bedingung für die Bewerbung zur Zertifizierung durch den gemeinnützigen Verein Fairtrade e.v. erfüllt. Der Gruppe gehören zwei Mitglieder des KAB-Kreisverbandes an (Frau Burzer und Herr Träger). Insbesondere auf Initiative der KAB erfolgt die Bewerbung zur Fairtrade-Stadt. Der Stadtrat wird vertreten durch Herrn Wagner, die Verwaltung durch Herrn Scheidler. Die Steuerungsgruppe wird die weiteren Schritte zur Bewerbung initiieren und begleiten. Dabei werden weitere Akteure geworben und einbezogen. In den Bewerbungsformalien von Fairtrade e.v. wird der Ratsbeschluss an den Beginn der Kampagne gesetzt, der mindestens folgende Formulierung enthalten soll: Die Kommune XY beschließt, an der Fairtrade-Towns Kampagne teilzunehmen und den Titel Fairtrade-Town anzustreben. Hierzu sollen die fünf Kriterien der Fairtrade-Towns Kampagne erfüllt werden. Bei allen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sowie im Bürgermeisterbüro wird fair gehandelter Kaffee und ein weiteres Produkt aus fairem Handel verwendet. (Quelle: Der Beschluss 5/2016 beinhaltet nur den ersten Teil dieser Vorgabe. Um die Bewerbung nicht durch eine reine Formalie zu verzögern, wird darum gebeten, einen entsprechend ergänzten Beschluss zu fassen. Folgender Beschlussvorschlag lag dem Plenum vor: Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. beschließt, weiter an der Fairtrade-Towns Kampagne teilzunehmen und den Titel Fairtrade-Town anzustreben. Hierzu sollen die fünf Kriterien der Kampagne erfüllt werden. Bei allen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse sowie im Büro des s werden fair gehandelter Kaffee und ein weiteres Produkt aus fairem Handel angeboten.

7 Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. beschließt, weiter an der Fairtrade-Towns Kampagne teilzunehmen und den Titel Fairtrade-Town anzustreben. Hierzu sollen die fünf Kriterien der Kampagne erfüllt werden. Bei allen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse sowie im Büro des s werden fair gehandelter Kaffee und ein weiteres Produkt aus fairem Handel angeboten.

8 ) Amt für öffentliche Ordnung; Abschluss einer Zweckvereinbarung zum Betrieb der Atemschutzübungsanlage in Neuhaus/Windischeschenbach Berufsm. StR Hubmann trug folgenden Sachstandsbericht vor: Mit Beschluss Nr. 76 des Stadtrats der Stadt Weiden i.d.opf. vom wurde die Beteiligung der Stadt Weiden i.d.opf. an einer gemeinsamen Atemschutzübungsanlage zusammen mit den Landkreisen Neustadt a.d.waldnaab und Tirschenreuth im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit befürwortet. Die Atemschutzübungsanlage ist zwischenzeitlich fertig gestellt und wurde am offiziell eröffnet. Der Förderbescheid mit einer max. Fördersumme von ist ebenfalls bereits eingegangen. Das Landratsamt Neustadt a.d.waldnaab hat als federführende Behörde eine Zweckvereinbarung ausgearbeitet, die den weiteren beteiligten Kreisverwaltungsbehörden bereits zur Kenntnisnahme und Prüfung im Entwurf vorgelegt wurde. Für die Stadt Weiden i.d.opf. erfolgte eine Prüfung durch die Kämmerei Steuerabteilung sowie das Rechtsamt und das Amt für öffentliche Ordnung. Die Landkreise Neustadt a.d.waldnaab und Tirschenreuth haben sich jeweils in den Kreisausschusssitzungen im September mit dem Abschluss der Zweckvereinbarung befasst. Berufsm. StR Hubmann unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Der wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen. Der wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen. Folgende Zweckvereinbarung wurde beschlossen: Die Stadt Weiden i.d.opf., vertreten durch Herrn Kurt Seggewiß, und der Landkreis Tirschenreuth, vertreten durch Herrn Landrat Wolfgang Lippert, sowie der Landkreis Neustadt a.d.waldnaaab, vertreten durch Herrn Landrat Andreas Meier, schließen nach den Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Zweckvereinbarung Präambel Die Beteiligten haben gem. Art. 2 BayFwG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten.

9 Die Beteiligten kommen daher überein, eine Atemschutzübungsanlage für den Leitstellenbereich Nordoberpfalz gemeinsam zu errichten und zu betreiben. Durch die nach dem neuesten Stand der Technik konzipierte Atemschutzübungsanlage wird sowohl die Qualität als auch die Effektivität der Ausbildung gesamtheitlich erheblich gesteigert. Für die Errichtung der gemeinsamen Atemschutzübungsanlage im Leitstellenbereich Nordoberpfalz wird eine Förderung nach der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit gewährt. Gemäß des Bewilligungsbescheides vom beträgt die Förderung voraussichtlich Euro. 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Beteiligten errichten und betreiben gemeinsam eine Atemschutzübungsanlage (Art. 7 Abs. 3 KommZG). Die Befugnisse verbleiben bei den Beteiligten (Art. 8 Abs. 3 KommZG). Die Atemschutzübungsanlage dient der praktischen Ausbildung der Atemschutzgeräteträger sowie den Belastungsübungen, die nach Nr. 6 FwDV 7 für jeden Atemschutzgeräteträger mindestens einmal jährlich vorgeschrieben sind. (2) Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab hat für die Atemschutzübungsanlage eine Teilfläche der Halle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 350/4 der Gemarkung Neuhaus (Am Gewerbepark 7) angemietet. Die Fläche beträgt 508,34 m². Das vom Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab auf demselben Grundstück eingerichtete Brand- und Katastrophenschutzzentrum, für das eine Fläche von 427,66 m² angemietet wurde, gehört nicht zur Atemschutzübungsanlage. 2 Verwaltung und Nutzung der Atemschutzübungsanlage (1) Die Beteiligten kommen überein, dass die gemeinsame Atemschutzübungsanlage vom Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab verwaltet wird. Die Verwaltung erfolgt im Rahmen des Art. 2 BayFwG und des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO (Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises) und ist auf Dauer angelegt. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterliegt keiner Gewinnerzielungsabsicht, sämtliche Verrechnungen erfolgen kostendeckend ohne Aufschläge. (2) Die Nutzungszeiten durch die Beteiligten werden einvernehmlich zwischen den Kreisbrandräten der Landkreise Neustadt a.d. Waldnaab und Tirschenreuth und dem Stadtbrandrat der Stadt Weiden i.d.opf. festgelegt. Der Umfang der jeweiligen Nutzungszeiten ergibt sich aus der jeweiligen Anzahl der Atemschutzträger. (3) Mit der Anlage und den dazugehörigen Einrichtungen ist sorgsam umzugehen. 3 Leitung und Überwachung des Übungsbetriebs (1) Die allgemeine Leitung der Atemschutzübungsanlage übernimmt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Sachgebiet beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab. (2) Übungen in der Atemschutzübungsanlage sind von Atemschutzausbildern der jeweils übenden Kommune dauernd zu überwachen. Je nach Art und Umfang der Übungen sind ausreichend Hilfskräfte einzusetzen, damit die übenden Atemschutzgeräteträger ausreichend überwacht werden und bei etwaigen Zwischenfällen sofort helfend eingegriffen werden kann. 4 Kostenerstattung Die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Atemschutzübungsanlage werden gemeinsam getragen und nach folgendem Schlüssel umgelegt (Art. 10 Abs. 4 KommZG): a) Umlegung der Kosten der Errichtung und Einrichtung der Atemschutzübungsanlage: Der nach Abzug der Förderung verbleibende Betrag wird mit einer Hälfte in drei gleiche Teile auf die beteiligten Kommunen aufgeteilt. Die andere Hälfte wird nach der Anzahl der Atemschutzträger der beteiligten Kommunen aufgeteilt. b) Jährliche Mietkosten: Von den auf die Atemschutzübungsanlage entfallenden Mietanteil (508,34 m² von 936 m²) werden 50% in drei gleichen Teilen auf die beteiligten Kommunen aufgeteilt, 50% werden nach der Anzahl der Atemschutzträger der beteiligten Kommunen aufgeteilt. c) Umlegung der laufenden Betriebs- und Unterhaltskosten Die laufenden Betriebskosten werden nur nach der Anzahl der Atemschutzträger aufgeteilt. Zu den laufenden Betriebs- und Unterhaltskosten gehören insbesondere: Strom Heizung Wasser/Abwasser

10 Reinigung Winterdienst IT-/Fernsprechkosten Versicherungen Bürobedarf Grundsteuer Sachkosten (Ersatzbeschaffungen, Wartungskosten, Umbau der Übungsstrecke, sonstiges Material u.ä.) Kosten aus der Erfüllung von Überprüfungs- und Instandhaltungspflichten (z.b. Dienstvorschrift Atemschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung). Soweit die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht auf die Atemschutzübungsanlage begrenzt festgestellt werden können, wird der auf die Atemschutzübungsanlage entfallende Anteil im Verhältnis des Flächenanteils der Atemschutzübungsanlage zur gesamten vom Landkreis angemieteten Fläche ermittelt (= 508,34 m²/936,00 m²). Die Kostenabrechnung zu den Buchst. b) und c) erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres bis spätestens des folgenden Kalenderjahres. Für die maßgebliche Anzahl der Atemschutzübungsträger wird die Anzahl der gemeldeten Atemschutzgeräteträger in der Einsatzstatistik des jeweiligen Geschäftsjahres herangezogen. Die Kosten für die Errichtung und Einrichtung der Atemschutzübungsanlage nach Buchst. a) werden vom Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab vorfinanziert. Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab erhält vom Landkreis Tirschenreuth und von der Stadt Weiden jeweils eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des von ihnen voraussichtlich gem. Buchst. a) zu tragenden Kostenanteils. 5 Haftung (1) Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Im Innenverhältnis ist der Schaden dem Vertragspartner zuzurechnen, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden (Funktionstheorie). Sofern der andere Vertragspartner im Außenverhältnis in Anspruch genommen wird, hat er insoweit einen Freistellungsanspruch. Ist der Schaden keinem bestimmten Aufgabenbereich zuordenbar, tragen die Vertragspartner den Schaden im Verhältnis der Verursachungsbeiträge oder, falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. (3) Schäden, die beim Übungsbetrieb bzw. den Ausbildungsveranstaltungen festgestellt werden, sind unverzüglich dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab ( 3 Abs. 1) mitzuteilen. (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. 6 Vertragsdauer, Kündigung, Auseinandersetzung (2) Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum gekündigt werden. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. (4) Die Kündigung nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich gegenüber den anderen Vertragspartnern zu erklären. (5) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Dabei haben die Beteiligten angemessene Regelungen über die weitere Verwendung der Atemschutzübungsanlage anzustreben. 7 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die Regierung der Oberpfalz als Aufsichtsbehörde angerufen werden, bevor der Klageweg beschritten wird. 8 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Jede Vertragsänderung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. (3) Sollten Tatbestände durch diese Vereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Beteiligten, eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieser Vereinbarung entspricht. (4) Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, die nicht untrennbar mit der nichtigen verbunden sind, nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht. 9 Inkrafttreten

11 (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Weiden,.. Tirschenreuth,.. Neustadt a.d. Waldnaab,... Kurt Seggewiß Wolfgang Lippert Andreas Meier Landrat Landrat

12 ) Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen (AJHSF) Neubesetzung stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied Folgender Sachstandsbericht lag dem Plenum vor: Mit Schreiben vom teilt Frau Ursula Barrois als stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses für Jugendhilfe und soziale Fragen mit, dass wegen des Ausscheidens ihrer bisherigen Stellvertreterin die Wahl eines neuen stellvertretenden Mitgliedes erforderlich ist. Frau Barrois schlägt als ihre Stellvertreterin, Frau Anna Fröhlich, vor. Frau Fröhlich ist Förderlehrerin und seit Jahren ehrenamtlich bei Die Initiative e.v. tätig. Nach den rechtlichen Vorgaben (Art. 17 AGSG, 3 und 4 Jugendamtssatzung) ist zur Bestellung stimmberechtigter Mitglieder im AJHSF und deren Stellvertretung eine Beschlussfassung durch den Stadtrat in offener Abstimmung erforderlich. Folgender Beschlussvorschlag lag dem Plenum: Auf Vorschlag der Initiative e. V., vertreten durch Frau Ursula Barrois, wird Frau Anna Fröhlich, als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen bestellt. Auf Vorschlag der Initiative e. V., vertreten durch Frau Ursula Barrois, wird Frau Anna Fröhlich, als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen bestellt.

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