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1 AKTUELLES AUS DEM SOZIALMINISTERIUM WALTER PÖLTNER walter@poeltner.eu

2 AGENDA Pensionskonto Pensionskonto Erstgutschrift - IP/BUP/EUP und Pensionskonto Rechtsansprüche in der PV Rechtsanspruch auf Rehabilitation Die Wege in die Pension ab 2014 Mitwirkungspflichten Gesundheitsstraße, Zentrum Begutachtung, Case Management (von schönen Begriffen zur rauen Wirklichkeit) Melde- Versicherungs- und Beitragsrecht Nachkauf von VZ nach 68a ASVG und Selbstversicherung bei Pflege Monatlicher Beitragsgrundlagennachweis Entwicklungstendenzen in der SV Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Arbeitsgruppe BMF mit BMASK und Sozialpartner: Vereinfachung der Lohnverrechnung Schlichtungsstelle SVA (GSVG) und GKK (ASVG) Wiedereingliederung nach langen Krankenständen Teilpension walter@poeltner.eu 2

3 PENSIONSKONTO AB für alle Versicherten, die nach dem geboren sind Ca. 5 Mio. Konten Tiefgreifendste Pensionsreform seit walter@poeltner.eu 3

4 MITTEILUNG ÜBER DIE ERSTGUTSCHRIFT In bestimmten Fällen kann sich dieser Wert ändern

5 Jahr Alter ZUR ERINNERUNG Pensionskonto Vergleich mit Höchstbeitragsgrundlage anrechenbare Summe Summe Höchst- Beitragsgrund- Einkommen sonst. Zeiten GESAMT beitragsgl. lagensumme walter@poeltner.eu 5

6 IDEE EINER KONTOERSTGUTSCHRIFT BZW. EINES SOCKELS 11/21/2014 Alle Anwartschaften bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.b. bis ) werden durch einen Grundbetrag abgelöst. Danach (ab ) gelten ausschließlich die Bestimmungen des Pensionskontos

7 DIE ENTWICKLUNG DES PENSIONSKONTOS Erstgutschrift Jährliche Aufwertung Mit der Aufwertungszahl (nicht mit dem Anpassungsfaktor!!) Das ist die Entwicklung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der SV für das Jahr 2015 z.b. 2,7 % ( Multiplikation der letzten Gesamtgutschrift mit 1, 027) Feststellung der neuen Jahresbeitragsgrundlage, davon 1,78% = Teilgutschrift für das betreffende Jahr Teilgutschrift zur bestehenden, bereits aufgewerteten Gesamtgutschrift addieren = neue Gesamtgutschrift Durch 14 ist Richtwert für die Höhe der Pension zum Regelpensionsalter 60/ walter@poeltner.eu 7

8 Teilversicherung 8 ASVG walter@poeltner.eu 8

9 DIE ERMITTLUNG DER AUFWERTUNGSZAHL Anpassungs- Richtwert ist 1,7 % (VPI) walter@poeltner.eu 9

10 WIDERSPRUCH GEGEN DIE FESTSTELLUNG DER BEITRAGSGRUNDLAGEN 1. Welche Zeiten/Beitragsgrundlagen sich unrichtig festgestellt? (Fehlen Zeiten, sind Beitragsgrundlagen zu niedrig berücksichtigt) 2. Die Erstgutschrift ist rechtlich nur eine Mitteilung 3. Antrag auf Feststellungsbescheid 4. Die PV hat innerhalb von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden 5. Dagegen Widerspruch 6. Die PV hat innerhalb 1 Jahres!!! Darüber zu entscheiden 7. Gegen den neuerlichen Bescheid Klagean das ASG möglich walter@poeltner.eu 10

11 NEUBERECHNUNG DER ERSTGUTSCHRIFT BIS Die für die Berechnung herangezogenen Beitragsgrundlagen bis ändern sich nach dem , zum Beispiel wegen Einkommenssteuerbescheid bei den Selbständigen Meldung von Kindererziehungszeiten Nachkauf von Versicherungszeiten nach 68a ASVG Splitting Vereinbarte Ratenzahlung bei Einkauf von Schul-und Studienzeiten (hier auch noch nach dem , weil als offenen Verfahren definiert) Es erfolgt wieder (eine neue) Berechnung der Erstgutschrift Aber nur wenn die Änderung bis erfolgt. Ist ein diesbezügliches Verfahren bei der PV am noch nicht abgeschlossen erfolgt die Berücksichtigung der Änderung bis zu Abschluss der Verfahrens (also auch etwa erst 2018 etc.)

12 NEUBERECHNUNG DER ERSTGUTSCHRIFT AB Es erfolgt keine neue Berechnung der Erstgutschrift Die Änderungen werden im Rahmen einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzugs bei der Erstgutschrift berücksichtigt Schritt Eins: Die Ermittlung von zwei Ausgangsbeträgen 1. Ausgangsbeitrag, der bei der Ermittlung der Erstgutschrift herangezogen wurde (Besten 28 Jahre, bessere Aufwertung und Bewertung der KEZ) 2. Neuer Ausgangsbeitrag unter Berücksichtigung der neu festgestellten Beitragsgrundlagen Schritt Zwei: Vergleich der beiden Ausgangsbeträge: Ist 2 höher als 1 kommt es zur Ergänzungsgutschrift (der Betrag wird der Erstgutschrift hinzu gezählt) Ist 1 höher als 2 kommt es zu einem Nachtragsabzug (nicht bei KEZ, Präsenzdienst und Zivildienst) walter@poeltner.eu 12

13 REHABILITATION WANN ENDET DIE KRANKENBEHANDLUNG, WANN BEGINNT MEDIZINISCHE REHABILITATION?

14 Grundsätze der Rehabilitation Im Gegensatz zur kurativmedizinischen Akutversorgung (Krankenbehandlung), deren Schwerpunkt klar auf der Heilung bzw. Beseitigung organbezogener Krankheiten liegt, verfolgt die medizinische Rehabilitation einen Ansatz, der den Menschen als aktiven Teil der Gesellschaft definiert. Zielsetzung der Rehabilitation ist es, den Patientinnen bzw. Patienten unabhängig von der (diagnose-und organbezogenen) Herkunft der Beeinträchtigung die Möglichkeit zu eröffnen, an ihrem bisherigen Leben wieder aktiv teilzunehmen. Die Patientinnen und Patienten sollen wieder in die Lage versetzt werden, möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben zu führen, einen Beruf auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren. Behinderungsbedingte Pensionierungen und Pflegebedürftigkeit sollen verhindert oder zumindest aufgeschoben werden

15 MEDIZINISCHE REHABILITATION NACH KRANKENBEHANDLUNG Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt. Sie sollen den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder die Folgen der Krankheit erleichtern. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe

16 KERNFRAGE ZUR MEDIZINISCHEN REHABILITAITON Wann endet Krankbehandlung Rechtsanspruch gegenüber der KV Wann beginnt medizinische Rehabilitation Rechtsanspruch unter Umständen gegenüber der PV? Ist eine bestimmte (medizinische)maßnahme was? Krankenbehandlung oder Medizinische Rehabilitation (zum Beispiel Psychotherapie)

17 MEDIZINISCHE REHABILITATION ALS FREIWILLIGE LEISTUNG

18 DIE RECHTSLAGE MEDIZINISCHE REHABILITATION ALS FREIWILLIGE LEISTUNG 154a. ASVG Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Für Angehörige und Pensionisten 300. (1) Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, (3) Die Rehabilitation umfasst medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft Für Versicherte und Invaliditätspensionisten

19 DIE RECHTSLAGE MEDIZINISCHE REHABILITATION VERSUS KRANKENBEHANDLUNG 133. ASVG (2) Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 253f. ASVG (2) Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. In beiden Fällen ambulante und stationäre Sachleistungen Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen

20 RECHTSANSPRUCH AUF (MED.) REHABILITATION Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch 253f.(1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des 255 Abs.1 und 2 oder 3 im Ausmaßvon zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ( 302 Abs.1), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitnotwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist. (2) Die Maßnahmen nach Abs.1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. (3) Werden die Maßnahmen nach Abs.1 durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation/Umschulungsgeld besteht gegen über dem AMS so ist 302 Abs.4 anzuwenden walter@poeltner.eu 20

21 DER WEG IN DIE IP/BUP/EUP Alles beginnt mit einem Antrag auf Pension Bei der PVA (VAEB,SVB,SVA)

22 ARBEITSPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG 2013 Ziel: Anhebung des faktischen Pensionsalters und der Bescha ftigungsquote A lterer nach einem gemeinsam festgelegten Pfad und Zeitplan: faktisches Pensionsalter von 58,4 (2012) auf 60,1 (2018); Bescha ftigungsquote Ma nner Alter von 68,1% (2012) auf 74,6% (2018); Bescha ftigungsquote Ma nner Alter von 21,6% (2012) auf 35,3% (2018); Bescha ftigungsquote Frauen Alter von 47,9% (2012) auf 62,9% (2018) walter@poeltner.eu 22

23 Durchbruch des Prinzips Rehabilitation vor Pension Keine befristete Pension mehr Rechtsanspruch auf Rehabilitation Umschulungsgeld Rehabilitationsgeld

24 Vor 2014 Antrag = Ablehnung oder Zuerkennung einer befristeten oder dauernden IP/BUP/EUP Ab 2014 Antrag = Dauernde IP/BUP/EUP durch PVA Umschulungsgeld, berufliche Reha. durch AMS Med. Reha durch PVA Rehabilitationsgeld durch KV, Med. Reha durch PVA walter@poeltner.eu

25 Keine befristete BUP/IP Rehabilitationsgeld 143 a ASVG KV (Klage beim ASG) Umschulungsgeld 39b AlVG AMS (Beschwerde beim BVerwG) Dauernde BU/IV 254 und 271 ASVG PV (Klage beimasg) walter@poeltner.eu

26 Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation Rehabilitation als Pflichtaufgabe Rehabilitationsgeld Umschulungsgeld Pensionisten, Erwerbstätige

27 auf Pension Bescheid A auf Rehabilitationsgeld Bescheid B auf med. Reha Bescheid C Auf Feststellung des Berufsfeldes Bescheid D walter@poeltner.eu 27

28 DAS VERFAHREN BEI DER PV Kompetenzzentrum Begutachtung Medizinische Begutachtung Leistungskalkül Rehabilitationsfähigkeit Berufskundliche Begutachtung Arbeitsmarktbezogenes Gutachten

29 Berufsgeschützte unter 50ig BU/IV-Antrag PVA im Bedarfsfall AMS/Berufskunder Kompetenzzentrum Begutachtung dauernd invalid/berufsunfähig vorübergehend mehr als 6 Monate invalid/berufsunfähig nicht invalid/berufsunfähig bzw. invalid/berufsunfähig weniger als 6 Monate berufl. Rehab nicht zumutbar bzw. nicht zweckmäßig grundsätzlich berufl. Rehab zumutbar und zweckmäßig Berufsfindung (extern) Bescheid: Gewährung dauernde BU/IV Bescheid: Ablehnung Pension/ Zuerkennung Rehabgeld Bescheid: Ablehnung Pension/ Zuerkennung Rehabgeld Bescheid: Ablehnung Pension mit Berufsfeld Bescheid: Ablehnung Pension Anmerkung: med. Rehab immer möglich GKK/Rehabgeld (jährl. Überprüfung Kompetenzzentrum) GKK/Rehabgeld (jährl. Überprüfung Kompetenzzentrum) AMS (Maßnahme und Umschulungsgeld) walter@poeltner.eu 29

30 Hat keine eigene Rechtspersönli chkeit Das war GESTERN und ist HEUTE der chefärztli che Dienst DIE FESTSTELLUNG DES GESUNDHEITSZUSTANDES (LEISTUNGSKALKÜL) Kompetenzzentrum Begutachtung 307g. (1) Für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Kompetenzzentrum Begutachtung eingerichtet. Zur Klärung arbeitsmarktbezogener Fragen ist bei Bedarf ein sachkundiger Vertreter/eine sachkundige Vertreterin des Arbeitsmarktservice beizuziehen. (2) Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten. (3).. (4).Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung.. (5) Sonst nichts Neues

31 DIE MEDIZINISCHE BEGUTACHTUNG Durch eigen Ärzte und Ärztinnen, durch Vertragspartner und in den Sonderkrankenanstalten Recht auf Akteneinsicht

32 DAS BERUFSKUNDLICHE VERFAHREN Zur Prüfung des Berufsschutzes Zur Prüfung möglicher Maßnahmen beruflicher Rehabilitation (bei freiwilliger Leistung der PV) Zur Feststellung des Berufsfeldes, für das berufliche Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig

33 MITWIRKUNG DER VERSICHERTEN: RECHTE UND PFLICHTEN: 366 ASVG Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten 366. (1) Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind. (2) Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Abs.1 nicht entsprochen, so kann er der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen... (3)... (4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach 303 Abs. 4zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt walter@poeltner.eu 33

34 DIE FESTSTELLUNG OB BERUFSSCHUTZES NACH 255 UND 273 ASVG Wichtig für die 1) Frage der dauernden IP/BUP 2) Frage ob Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation 3) Frage der Zumutbarkeit beruflicher Rehabilitation Auch bei medizinisch festgestellter dauernde IP/BUP muss nicht ein Anspruch auf IP/BUP bestehen 4) Für den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation (mit Umschulungsgeld) beim AMS

35 DIE ENTSCHEIDUNG DES PVT 367 ASVG Berufsschutz, dauernd IP/BU Zuerkennung der Pension Ablehnung der Pension und gleichzeitig Feststellung Berufsfeld Zuerkennung der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation? Vorübergehend IP/BUP (auch Gesundheitszustand ist medizinisch unklar aber mindestens 6 Monate IP/BUP) Ablehnung der Pension Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes Zuerkennung der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation? walter@poeltner.eu 35

36 VON DER BEFRISTETEN BUP/IP ZUM REHABILITATIONSGELD DIE ROLLE DER GKK

37 DAS REHABILITATIONSGELD Entscheidung dem Grunde nach (Zuerkennung) durch PV ( 367 Abs. 4 ASVG) Entscheidung über die Höhe durch die GKK Andere Fristen Die Frage nach der Zuständigkeit der GKK Rehabilitationsgeld und Auslandsaufenthalt Rehabilitationsgeld und Entziehung walter@poeltner.eu 37

38 LEISTUNGSFESTSTELLUNGSVERFAHREN, BEI VORÜBERGEHENDER BU/IV Kein Berufsschutz Berufsschutz, aber (derzeit) Reha nicht zweckmäßig bzw. zumutbar PV Ablehnung (bei vorübergehender BU/IV Anmeldung Teilversicherung in KV Rechtsanspruch und PV auf med. KV Rehabilitationsg Rehabilitation eld durch KV (GKK) (Bescheidkopie und GA an KV) Feststellung der Höhe Auszahlung Casemanagme nt

39 Rehabilitationsgeld 143a.(1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt ( 367 Abs.4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig ( 303 Abs.3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs.4) sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen,und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung ( 307g) walter@poeltner.eu 39

40 DAS REHABILITATIONSGELD GEBÜHRT AUF UNBESTIMMTE ZEIT, SOLANGE VORÜBERGEHENDE INVALIDITÄT VORLIEGT: HÖHE WIE KG NUR ANDERE BEMG Feststellung dem Grund nach durch PVA Übermittlung des Bescheides an die zuständige GKK GKK stellt die Höhe fest GKK zahlt aus Casemanagment durch GKK Rehabilitationsprozess steuern Regelmäßige Untersuchungen beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA wegen möglicher Entziehung (durch die PVA!) Rechtsanspruch auf med. Reha gegenüber der PVA aber kein Rechtsanspruch auf berufliche Reha

41 Höhe des Rehabilitationsgeldes 143 a Abs. 2 ASVG (BMG) Wie KG ab dem 43. Tag 60 % der BemG, aber Bemessungsgrundlage aus Erwerbstätigkeit vor Arbeitslosigkeit Gebührt zumindest in der Höhe der Einzelrichtsatzes zur Pension, wenn gewöhnlichen Aufenthalt im Inland = ,73 Neu: ist Beitragszeit in der PV Teilversicherung in der Krankenversicherung walter@poeltner.eu 41

42 VON DER BEFRISTETEN BUP/IP ZUM UMSCHULUNGSGELD DIE ROLLE DES AMS

43 Ich bin arbeitslos und will berufliche Rehabilitation vom AMS Antrag beim AMS auf berufliche Rehabilitation und Umschulungsgeld Mit dem Bescheid wieder zum AMS Gesundheitsstraße PENSIONSVORSCHUSS Pension Entscheidung der PVA über Berufsfeld Antrag bei PVA Auf Pension!!!

44 LEISTUNGSFESTSTELLUNGSVERFAH REN BEI BERUFSSCHUTZ Med. Leistungskalkül Berufsfindung Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation? Ist berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ( 303 ASVG)? Bescheid nach 367 Abs. 4 ASVG Verfahren Umschulung im AMS (Bescheidkopie und GA an AMS) Berufsfindungsverfahren z.b. BBRZ walter@poeltner.eu 44

45 FESTSTELLUNG DES BERUFSFELDES NUR BEI BERUFSSCHUTZ Nach Berufsschutz ( 255 Abs. 1 und 2 bzw. 273 Abs. 1 ASVG) INVALID Aber nicht INVALID im Sinne des 254 ASVG Wenn zweckmäßige und zumutbare Rehabilitation auf ein BERUFSFELD möglich walter@poeltner.eu 45

46 VON DER PVA ZUM AMS 1. PVA erlässt Bescheid mit der Feststellung des Berufsfeldes 1. Klage beim ASG möglich 2. Antrag beim AMS auf Umschulungsgeld (Rechtsanspruch im Rahmen des Berufsfeldes) 3. Das AMS definiert die konkreten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation 1. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

47 WAS IST EIN BERUFSFELD? Gablers Wirtschaftslexikon: zusammenfassende Bezeichnung für eine Gruppe inhaltlich oder funktional verwandter (Ausbildungs-)Berufe..Zz. werden 13 Berufsfelder unterschieden: Wirtschaft und Verwaltung; Metalltechnik; Elektrotechnik; Bautechnik; Holztechnik; Textiltechnik und Bekleidung; Chemie, Physik, Biologie; Drucktechnik; Farbtechnik und Raumgestaltung; Gesundheit; Körperpflege; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft. WIKI: Unterscheidet zwischen Berufsgruppen und 54! Berufsfelder Feld ist eine Fläche?

48 WAS IST EIN BERUFSFELD PVA OGH? VWGH?

49 253e ASVG DIE ZUMUTBARKEIT BERUFLICHER REHABILITATION 303 ASVG Wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, (5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz) walter@poeltner.eu 49

50 BERUFLICHE MAßNAHMEN AMS 39b (1) Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an, für sie in Betracht kommenden, beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind (2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß 367 Abs. 4 Z 3ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden walter@poeltner.eu 50

51 DAS UMSCHULUNGSGELD 39B ALVG Arbeitslosigkeit Antrag bei der PVA (mit Pensionsantrag) auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Feststellung des PVT das dauernd berufsgeschützt IP/BU Feststellung des PVT über ein zweckmäßiges und zumutbares Berufsfeldes (= Antrag beim PVT) für berufliche Rehabilitation Antrag beim AMS auf berufliche Rehabilitation

52 362.EIN NEUERLICHER ANTRAG 362 Abs. 4 (4) Abweichend von Abs.2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn 1. der Krankenversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, oder 2. das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist walter@poeltner.eu 52

53 BERUFSFELD ZWISCHEN PVA/VAEB UND AMS Neuer Antrag auf IP PV Berufsfel d AMS Reha nicht möglich AMS Reha nicht möglich PV neues Berufsfel d Neuer Antrag auf IP walter@poeltner.eu 53

54 68 a ASVG Pflichtversicherungsbeiträge können seit nachgekauft werden, wenn der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung für diese Zeit festgestellt hat, auf Antrag bis zum Pensionsstichtag möglich Beitrag = die damalige BG aufgewertet mit den in der Anlage 2 zum APG festgesetzten Aufwertungszahlen und davon 22,8 % walter@poeltner.eu 54

55 1. WS im Inland 2. Pflege im gemeinsamen Haushalt des behinderten Kindes 3. deren Arbeitskraft dadurch gänzlich überwiegend beansprucht 4. Bis zum 40. Lebensjahres des Kindes 1. Eigene Beitragsgrundlage nun wie bei Selbstversicherung nach 18b 2015: 1694,39 5. Beiträge werden vom FLAF geleistet

56 Selbstversicherung bei Pflege einer pflegebedürftigen Person 1. Pflege einer Person, die (zumindest) Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3; 2. Beiträge werden vom Bund bezahlt 3. Beitragsgrundlage Weiterversicherung: durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende Fixe Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung: 2015: 1694,

57 POLITISCHE TRENDLINIEN IN DER SV PV UND MVB

58 TEILPENSION Sozialpartnerverhandlungen laufen: Einfache Lösungen für Zuverdienst-Möglichkeiten bei den vorzeitigen Alterspensionen werden angestrebt. Z.B: man kann mit % seiner Gesamtgutschrift im Konto bereits abrufen, daneben dann auch ein Erwerbseinkommen erzielen Offen ist, ob gleichzeitig auch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor Pension um z.b. 30 % ( so im Arbeitsprogramm der Bundesregierung) vermindert werden muss walter@poeltner.eu 58

59 MONATLICHER BEITRAGSGRUNDLAGENNACHWEIS Ab 2016/2017 soll das Lohnsummenverfahren durch das Verfahren des monatlichen Beitragsgrundlagennachweises ersetzt werden: Start der Begutachtung noch im Jahr 2014 Beschlussfassung im ersten Halbjahr 2015 Arbeits-und Entgeltbestätigungen für die KV fallen damit weg Rezeptgebührbefreiung ist leichter ermittelbar Pensionskonto kann bei Bedarf aktueller gestaltet werden

60 ARBEITSGRUPPE VEREINFACHUNGDER LOHNVERRECHNUNG Teilweise Streichung der Befreiung von der Beitragspflicht für bestimmte Entgeltbestandteile nach 49 Abs. 3 ASVG Reduzierung der Beitragsgruppen In Diskussion Lehrlinge, Ältere AN AN mit geringem Einkommen Etc. Harmonisierung mit dem Steuerrecht walter@poeltner.eu 60

61 AUSZUG PROT. BMF/BASK ZU 49 ABS. 3 ASVG Sozialversicherungsrecht - Beitragsfreie Engeltbestandteile gem. 49 Abs. 3 Z 1-28 ASVG Lohnsteuerrecht Unterschied Kostenschätzung Anmerkung- Lohnverrechnungsgruppe Z 1 Reise- und Aufwandsentschädigung Steuerbefreiungen gem. 3 Abs. 1 Z 16b EStG und 26 Z 1 und Z4 EStG - Sozialpartner werden die Kollektivverträge hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Branchen analysieren. Z 2 Schmutzzulagen Während für SEG-Zulagen ein Erschwernis- und Noch offen Steuerfreibetrag in Höhe von Gefahrenzulagen: jedoch SV- 360 Euro monatlich besteht ( pflichtig (nur Schmutzzulage ist 68 Abs. 1 EStG), sind in der SV-frei) Sozialversicherung nur die Schmutzzulagen beitragsfrei, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Z 3 Fehlgeldentschädigungen Keine Steuerbefreiung Lohnsteuerpflichtige Bezüge Sachlich nicht gerechtfertigt; SV pflichtig machen Z 4 Umzugskostenvergütung Steuerbefreiung gem. 26 Z 6 EStG - Sachlich gerechtfertigt, weil Aufwandsersatz; keine Änderung walter@poeltner.eu 61

62 WEITER ZIELE FÜR 2015 Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, auf den Arbeitsplatz, nach langen Krankenständen Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Senkung der Verzugszinsen Maßnahmen gegen Sozialbetrug (im MVB) Schaffung eine Schlichtungsprozesses zwischen SVA und GKK nach einer GPLA Prüfung Keine Pensionsversicherungsbeiträge ab 65/60 Bonus/Malus Lohnnebenkostensenkung

63 MONATLICHER BEITRAGSGRUNDLAGENNACHWEIS samt Überschrift lautet: Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen 34.(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Abs.2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. (2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung ( 41 Abs.1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. (3). (4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen In werden. Kraft! (?) (5) walter@poeltner.eu 63

64 DANKE

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