Rechtsformen. Gesellschaftsgründung. Vorteile

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1 Rechtsformen Allein oder mit Partner? Wenn Sie ein Unternehmen gründen, ist die Frage nach der Rechtsform eine der wichtigsten Entscheidungen. Fragen wie Was ist beim Finanzamt an Steuern zu bezahlen und wer haftet wofür? werden Ihre Rechtsform-Entscheidung maßgeblich beeinflussen. Einzelunternehmen oder Gesellschaft Einzelunternehmung Vorteile Als Einzelunternehmer können Sie völlig selbstständig entscheiden, es besteht keine Gefahr von Konflikten im Führungsbereich. Der Gewinn gehört Ihnen allein. Sie müssen ihn mit niemandem teilen. Die Verwaltung ist kostengünstig und überschaubar. Da nur Ausgaben für Ihre eigene Lebensführung getragen werden müssen, sind die Entnahmen gering. Die Gründung ist einfach und kostengünstig. Gesellschaftsgründung Vorteile gegenseitige Ergänzung in Erfahrung, Wissen und Können bessere Arbeitseinteilung und Zeitersparnis leichtere Kapitalaufbringung geringeres Gründungsrisiko dynamischeres Unternehmenswachstum höhere Erfolgschancen Nachteile Sie können nicht so selbstständig agieren wie als Einzelunternehmer. Es kann zu Konflikten zwischen Ihnen und den Gesellschaftern kommen. Sie müssen den Gewinn mit den Gesellschaftern teilen. Je mehr Gesellschafter es in Ihrem Unternehmen gibt, desto mehr Entnahmen hat Ihr Unternehmen. Bei einigen Gesellschaftsformen müssen Sie auch für Verschulden von Mitgesellschaftern unbeschränkt haften.

2 Einzelunternehmen Als Einzelunternehmer steht Ihnen der Gewinn allein zu, Sie tragen aber auch das volle Risiko. Sie haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen für Schulden des Unternehmens. Wenn Sie sich für die Rechtsform der Einzelunternehmung entscheiden, bedeutet das natürlich nicht, dass Sie deshalb alleine arbeiten müssen. Es bedeutet nur, dass Sie allein die Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens tragen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Mitarbeit von Familienmitgliedern ist immer möglich. Gründung Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung. Firmenbuch Als Einzelunternehmer müssen Sie sich nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Firmenbuch eintragen. Einzelunternehmen unter Euro werden nicht ins Firmenbuch eingetragen. Es handelt sich hier um nicht protokollierte Einzelunternehmen. Wird Ihr Umsatzvolumen den Betrag von Euro voraussichtlich überschreiten, holt das Firmenbuchgericht ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen werden als protokollierte Einzelunternehmen bezeichnet. Firma Die Bezeichnung Firma dürfen Sie nur verwenden, wenn Ihr Unternehmen ins Firmenbuch eingetragen ist. Ist Ihr Unternehmen nicht ins Firmenbuch eingetragen, haben Sie keine "Firma", sondern treten als Person auf. In diesem Fall müssen Sie Ihren Vor- und Familiennamen verwenden. Eine Fantasiebezeichnung oder/und ein Logo können Sie verwenden, wenn in einem erklärenden Zusatz die Tätigkeit unverwechselbar erkennbar ist. Gewerbeberechtigung Um als Einzelunternehmer einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen zu können, benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung. Diese bekommen Sie, wenn Sie bestimmte allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie selbst die Befähigungsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss im Betrieb tätig sein und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein. Wenn Sie gewerblich tätig sind Sie sind also aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied -, so sind Sie nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. ("Neue Selbstständige" - im wesentlichen sind dies Unternehmer ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft (z. B. Vortragende, Physiotherapeuten,...) - sind ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls nach dem GSVG pflichtversichert) Steuern Einzelunternehmen werden zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. (Ausnahme: Unternehmen deren Jahresumsatz Euro nicht überschreitet, können von der Umsatzsteuer befreit bleiben, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.)

3 Personengesellschaften (eingetragene Erwerbsgesellschaften und Handelsgesellschaften) Erwerbs- und Handelsgesellschaften sind Personengesellschaften, die aus mindestens zwei Personen bestehen. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und Offene Handelsgesellschaft (OHG) Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) Bei der OEG geht der Unternehmensumfang nicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbes) hinaus (Umsätze unter der Bilanzierungsgrenze von Euro). Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die offene Handelsgesellschaft (Personengesellschaft des Handelsrechts) übersteigt den Unternehmensumfang eines Kleinbetriebes. Die Umsätze liegen über der Bilanzierungsgrenze von EUR Euro. Firmenbuchgerichte holen zur Klärung dieser Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter Euro. Dieser Richtwert orientiert sich an den steuerrechtlichen Bilanzierungsgrenzen. Bei Gründung einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) und Offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet neben Ihnen mindestens ein zweiter Gesellschafter voll. Dafür müssen Sie aber auch den Gewinn mit den anderen Gesellschaftern teilen. Es muss keine Bareinlage geleistet werden. Vom Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinem Anteil entsprechender Betrag zu. Gründung Die Gründung einer OEG/OHG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, er darf auch mündlich geschlossen werden. Es wird allerdings die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z. B. die Geschäftsführung und -vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw. Firmenbuch Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Personengesellschaft von den Gesellschaftern zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. In das Firmenbuch müssen all jene Tatsachen eingetragen werden, die im Außenverhältnis, also für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z. B. Haftung der Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.) Die OEG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch existent. Vor der Eintragung gibt es eine OEG

4 nicht. Die OHG kann vor Eintragung im Firmenbuch, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit existent werden. Wenn Sie eine OHG gründen, müssen Sie binnen eines Jahres nachweisen, dass Sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten haben. Können Sie das nicht, so liegt eine OEG vor und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen. Firma Der Name der OEG/OHG muss aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und dem Zusatz OEG oder Offene Erwerbsgesellschaft bestehen. Der Name der OHG muss ebenfalls den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters plus OHG oder &Co oder die Familiennamen aller Gesellschafter ohne Zusatz enthalten. Der Zusatz "&/und Partner" ist für gewerblich tätige Erwerbsgesellschaften nur in Verbindung mit dem Zusatz OEG oder offene Erwerbsgesellschaft möglich. Vertretung Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Wenn Sie bei mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einen (oder mehrere) von der Geschäftsführung ausschließen möchten, so müssen Sie dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren und im Firmenbuch eintragen. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken. Gewerbeberechtigung Um mit Ihrer Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen zu können, müssen Sie für die Gesellschaft um eine Gewerbeberechtigung ansuchen. Die Gewerbeberechtigung muss auf die Gesellschaft lauten. Bei Gründung einer OEG kann eine Gewerbeberechtigung erst nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch erteilt werden. Die OHG kann die Gewerbeberechtigung vor Eintragung im Firmenbuch erwerben, wenn sie der Behörde den Vertrag glaubhaft darlegt (beglaubigter Vertrag). Sie müssen die Eintragung ins Firmenbuch innerhalb eines Jahres vorlegen. Um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten, müssen Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft hat, das mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht. Sozialversicherung Bei einer gewerblich tätigen OEG/OHG sind alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Gesellschafter einer nicht gewerblich tätigen OEG/OHG sind als "Neue Selbständige" ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Steuern Nicht die OEG/OHG selbst ist einkommensteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z. B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)/Kommanditgesellschaft(KG) Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

5 Bei der KEG geht der Unternehmensumfang nicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbes) hinaus (Umsätze unter der Bilanzierungsgrenze von Euro) Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft des Handelsrechts) übersteigt den Unternehmensumfang eines Kleinbetriebes (Umsätze über der Bilanzierungsgrenze von Euro). Firmenbuchgerichte holen zur Klärung dieser Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter Euro. Dieser Richtwert orientiert sich an den steuerrechtlichen Bilanzierungsgrenzen. Bei diesen Gesellschaftsformen muss es mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) geben. Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Der Kommanditist haftet gegenüber den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist. Dafür sind Kommanditisten aber auch grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Gründung Die Gründung einer KEG/KG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, er darf auch mündlich geschlossen werden: allerdings wird die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Sie sollten darauf achten, dass im Gesellschaftsvertrag alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt sind. Dazu gehören z. B. die Geschäftsführung und - vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw. Firmenbuch Die KEG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch existent. Vor dieser Eintragung gibt es die KEG nicht. Eine KG kann vor Eintragung im Firmenbuch, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit existent werden. Wenn Sie eine KG gründen, müssen Sie binnen eines Jahres nachweisen, dass Sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten haben. Können Sie das nicht, liegt eine KEG vor, und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen. In das Firmenbuch müssen alle jene Tatsachen eingetragen werden, die im Außenverhältnis, also für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z. B. Haftung der Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.) Firma Der Name der KEG/KG hat aus mindestens einem Namen eines vollhaftenden Gesellschafters und dem Zusatz KEG/KG zu bestehen. Vertretung Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer (oder mehrere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren und im Firmenbuch einzutragen. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken. Gewerbeberechtigung Will die Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, so muss die Gesellschaft um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lauten muss und bei der KEG erst nach

6 erfolgter Eintragung im Firmenbuch durchgeführt werden kann. Die KG kann die Gewerbeberechtigung vor Eintragung im Firmenbuch erwerben, wenn Sie der Behörde den Vertrag glaubhaft darlegt (beglaubigter Vertrag). Die Eintragung ins Firmenbuch muss innerhalb eines Jahres vorgelegt werden. Die Gesellschaft muss um die Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lauten muss. Damit Sie für Ihre Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung erhalten, müssen Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft hat, das mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht. Sozialversicherung Bei einer gewerblich tätigen KEG/KG sind alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Gesellschafter einer nicht gewerblich tätigen KG sind als Neue Selbstständige ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Steuern Nicht die KEG/KG selbst ist einkommensteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z. B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.

7 Firmenname und Geschäftsbezeichnung Firmenname (Bezeichnung der Rechtsform) Bei der Bezeichnung Ihres Einzelunternehmens bzw. Ihrer Gesellschaft müssen Sie gesetzliche Mindestanforderungen einhalten. Diese dienen dem Schutz der Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner, damit diese stets erkennen können, mit wem sie es geschäftlich zu tun haben. Hier können Sie sich einen Überblick über die Mindestanforderungen verschaffen: Einzelunternehmer: Vor- und Zuname (wenn im Firmenbuch protokolliert, dann der dort eingetragene Firmenwortlaut); Hinweis auf Unternehmensgegenstand möglich. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR): Vor- und Zuname sämtlicher Gesellschafter. Zusatz für Geschäftsbezeichnung möglich. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG): Familienname wenigstens eines Gesellschafters plus Zusatz OEG. Hinweis auf Unternehmensgegenstand möglich. Offene Handelsgesellschaft (OHG): Familienname wenigstens eines Gesellschafters plus Zusatz OHG oder & Co oder Familienname aller Gesellschafter ohne Zusatz. Kommandit-Erwerbsgesellschaft: Familienname wenigstens eines vollhaftenden Gesellschafters plus Zusatz KEG. Hinweis auf Unternehmensgegenstand möglich. Kommanditgesellschaft: Familienname wenigstens eines vollhaftenden Gesellschafters plus Zusatz KG oder & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Familienname eines Gesellschafters (Personenfirma) oder Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens (Sachfirma) oder beides (gemischte Firma), jeweils mit Zusatz Gesellschaft mbh, GesmbH oder GmbH. Diese Bezeichnung ist sowohl auf Geschäftspapieren (z. B. Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformularen etc.) als auch zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) zu verwenden. Für Form, Größe und Platzierung auf Geschäftspapieren sieht das Gesetz keine näheren Bestimmungen vor. Die leserliche Angabe in einer Kopf- oder Fußzeile wäre zweckmäßig. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist zusätzlich auf den Geschäftspapieren die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht sowie der Sitz des Unternehmens (wenn dieser nicht mit der Adresse ident ist) anzugeben. Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) Wollen Sie zur besseren Vermarktung eine zusätzliche Bezeichnung führen, so spricht man in diesem Fall von einer Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschend sein oder zu Verwechslungen führen. Wollstube Susi = Etablissementbezeichnung Susanne Maier = Firma Rechtsform = Einzelunternehmen PC-Data-Service = Etablissementbezeichnung Müller OEG = Firma Rechtsform = Offene Erwerbsgesellschaft Restaurant "Zum Löwen" = Etablissementbezeichnung ABC Hotelbetriebs GmbH = Firma Rechtsform = Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zur Hervorhebung Ihrer Waren oder Dienstleistungen können Sie einen besonderen Namen, ein Emblem oder Logo verwenden. Dieses Unternehmenskennzeichen können Sie als Marke in das Markenregister beim Patentamt eintragen und somit schützen lassen.

8 Gesellschaftsvertrag Achten Sie beim Gesellschaftsvertrag darauf, dass er exakt formuliert und gut durchdacht ist. So können Sie Konflikte aller Art zumindest teilweise vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag soll eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit geben. Folgende Punkte sollten Sie im Gesellschaftsvertrag berücksichtigen: Gesellschaftsgründung In der Gründungsphase wird im Vertrag genau festgelegt, welche Leistungen jeder einzelne Mitgesellschafter einzubringen hat (z. B. Geldmittel, Wirtschaftsgüter, einschlägige Erfahrung, seine Arbeitskraft). Vertretung und Geschäftsführung Eine wesentliche Frage ist, wer die Gesellschaft vertritt. Wer für eine Gesellschaft vertretungsberechtigt ist, kann so handeln, als ob er die Gesellschaft selber wäre. Durch seine Unterschrift wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Das Recht eine Gesellschaft zu vertreten, kann einem einzigen Gesellschafter mehreren Gesellschaftern für sich allein mehreren Gesellschaftern gemeinsam unter Umständen auch einem Nichtgesellschafter erteilt werden. Arbeitseinsatz Um Konflikte zu verhindern soll eine Einigung der Gesellschafter über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes (Mindestwochenarbeitszeit, Urlaub) erzielt werden. Willensbildung Ein Punkt des Gesellschaftsvertrages ist die Festlegung der Willensbildung. Hier geht es darum festzulegen, welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Stimmrecht kann nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden. Sinnvoll ist es, in dem Gesellschaftsvertrag für bestimmte, ganz wichtige Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen. Je nach Vereinbarung kann eine derartig qualifizierte Mehrheit sein: Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit, Dreiviertelmehrheit. Gewinn- und Verlustverteilung Durch Bestimmungen der Gewinn- und Verlustverteilung können Sie klarstellen, wie das Jahresergebnis der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Zu berücksichtigen wird dabei sowohl der Kapitaleinsatz als auch der Arbeitseinsatz sein. Häufig wird auch ein Vorweggewinn vereinbart. Zulässige Privatentnahmen In der Anlaufphase haben die meisten Betriebe einen hohen Kapitalbedarf, sodass die Entnahme des gesamten Jahresgewinns für die Gesellschaft von Nachteil ist. Im Gesellschaftsvertrag sollten Sie daher Regelungen vorsehen, ob und inwieweit Entnahmen der Gesellschafter zulässig sind. Es ist aber auch darauf zu achten, dass Arbeitsgesellschafter, die keine anderen Einkunftsquellen haben, auch in Verlustjahren Entnahmen tätigen müssen. Tod eines Gesellschafters Auch wenn es unangenehm ist, sollten Sie sich darüber Gedanken machen, was im Falle des

9 Ablebens eines Gesellschafters geschehen soll. Soll die Gesellschaft aufgelöst werden? Sollen Erben eintreten dürfen, oder sind sie abzufinden? Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Ein brauchbarer Gesellschaftsvertrag beinhaltet immer Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern. Insbesondere ist eindeutig klarzustellen, was der ausscheidende Gesellschafter erhält. Es sollen auch Vereinbarungen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages getroffen werden, die verhindern, dass in Krisensituationen des Betriebes sich einzelne Gesellschafter mit ihren Anteilen absetzen und dadurch die anderen im Stich lassen. Firmenbuchgerichte Hier finden Sie mit Hilfe von Jusline die Adressen der Firmenbuchgerichte. Die zuständigen Firmenbuchgerichte finden Sie hier, wenn Sie die Postleitzahl Ihres Firmensitzes eingeben, Zuständigkeit in Handelssachen auswählen, auf Suchen gehen und sich die Adresse des zuständigen Landesgerichtes notieren. Juristische Personen - GmbH, Verein Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gründung eines Vereins Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GMBH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie muss keine bestimmte Unternehmensgröße oder Anzahl von Partnern, sondern ein Mindeststammkapital aufweisen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der Grund der hohen Attraktivität lässt sich schon aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher ist eine GmbH besonderes dann geeignet, wenn Sie sich mit Partnern zusammenschließen, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, aber das Risiko auf die Kapitaleinlage reduzieren wollen. Um den Gläubigern des Unternehmens zumindest einen gewissen Schutz zu gewähren, fordert der Gesetzgeber eine Mindestkapitaleinlage in das Unternehmen. Das sogenannte Stammkapital einer GmbH hat mindestens Euro zu betragen. Die Hälfte davon müssen Sie bei der Gründung in bar einbringen. Darüber hinaus sind auch Sacheinlagen möglich. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Das heißt, dass sie Rechte und Pflichten wie ein Mensch haben kann. Da die Gesellschaft selbst als Vertragsgebilde keine Erklärungen abgeben und keine Handlungen setzen kann, braucht sie eine natürliche Person als Geschäftsführer. Dieser handelsrechtliche Geschäftsführer ist von der Gesellschaftsversammlung zu bestellen. Stammkapital Seit 1. Jänner 1999 beträgt das neue Mindeststammkapital für eine GmbH Euro, die Mindestbareinzahlung beträgt insgesamt Euro und die Mindeststammeinlagen jedes einzelnen Gesellschafters 70 Euro. Gründung Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages

10 muss in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Firmenbuch Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch. Firma Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Firma als eine Sachfirma (z. B. Maschinenhandel GmbH) oder eine Namensfirma (z. B. Müller GmbH) oder eine gemischte Firma (z. B. Müller Maschinenhandel GmbH) geführt werden. Sie sind nicht verpflichtet einen Gesellschaftsbeisatz, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, anzugeben. Vertretung Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch den oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer, die im Falle eines Verschuldens für den verursachten Schaden voll haftbar gemacht werden. Gewerbeberechtigung Wollen Sie mit Ihrer Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, so muss die GmbH einen Gewerbeschein lösen. Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbH lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung im Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung im Firmenbuch unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges bei der Gewerbebehörde vorgenommen werden. Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft machen. Dieser muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen, seinen Wohnsitz im Inland haben und sich im Betrieb entsprechend betätigen. Er kann, wenn die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgesehen ist, entweder dem vertretungsbefugten Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft angehören oder als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der GmbH, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt ist, tätig sein. Sozialversicherung Die Gesellschafter unterliegen grundsätzlich keiner Pflichtversicherung. Ist ein Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer, so ist er mit einer Beteiligung bis zu 25% ist er grundsätzlich nach dem ASVG versichert. Ausnahmsweise besteht eine Versicherung nach dem GSVG, wenn weder als Geschäftsführer noch als Gesellschafter Einkünfte erzielt werden oder der Geschäftsführer mit 25% iger Beteiligung schon am GSVG - versichert war. Bei einer Beteiligung zwischen 26% und 49% ist zu prüfen, ob der geschäftsführende Gesellschafter weisungsabhängig ist oder im Gegenteil über weitergehende Rechte wie etwa Sperrminorität verfügt. Bei Arbeitnehmerähnlichkeit besteht Versicherung nach dem ASVG, bei einer dominierenden Stellung besteht Versicherung nach dem GSVG. Ab einer Beteiligung von 50% sind geschäftsführende Gesellschafter jedenfalls nach dem GSVG versichert. Steuern Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftssteuer (34 %, ab %). Sollte in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder gar ein Verlust Steuern Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftssteuer (34 %, ab %). Sollten Sie in einem Wirtschaftsjahr keinen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaften, müssen Sie eine jährliche Mindestkörperschaftssteuer in Höhe von 5 % des gesetzlichen Stammkapitals,

11 daher Euro (im ersten Jahr nur Euro), in Form einer Vorauszahlung leisten. Gewinnausschüttungen unterliegen entweder der Kapitalertragssteuer (25 Prozent) oder der Besteuerung zum halben Einkommenssteuersatz. Gehälter, die sich die Gesellschafter für ihre Leistungen für die Gesellschaft ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer (bei nicht mehr als 25 Prozent Anteil an der Gesellschaft) oder der Einkommenssteuer. Vergütungen sind einkommenssteuerpflichtig. Für Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen oder eine alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung ausüben, ist Kommunalsteuer zu entrichten. Gründung eines Vereins Ausführliche Informationen gibt es beim Bundesministerium für Inneres. Der Verein als Unternehmer - Merkblatt der Wirtschaftskammern Österreichs

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